Aufgabenblock A: 2 Fälle Aufgabenblock B: Wahlmöglichkeit - 5 von 6 Aufgaben Aufgabe Fall 1 Fall

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1 Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen / Wirtschaft postgradual / HTL Fach Wirtschaftsprivatrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. Datum Ausgegebene Arbeitsbögen Abgegebene Arbeitsbögen Ort, Datum Name und Unterschrift Aufsichtführende(r) Ort, Datum Unterschrift Prüfungskandidat(in) Aufgabenblock A: 2 Fälle Aufgabenblock B: Wahlmöglichkeit - 5 von 6 Aufgaben Aufgabe Fall 1 Fall max. Punktzahl Note Prüfer ggf. Gutachter im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Prüfer (Name in Druckbuchstaben) Datum, Unterschrift ggf. Gutachter (Name in Druckbuchstaben) Datum, Unterschrift Prüfungsleistung Wirtschaftsprivatrecht

2 Anmerkungen zur Korrektur: Datum, Unterschrift Sonstige Anmerkungen: Datum, Unterschrift Prüfungsleistung Wirtschaftsprivatrecht

3 Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen / Wirtschaft postgradual / HTL Modul Wirtschaftsprivatrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. Datum Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich: Verwenden Sie ausschließlich das vom Aufsichtführenden zur Verfügung gestellte Papier und geben Sie sämtliches Papier (Lösungen, Schmierzettel und nicht gebrauchte Blätter) zum Schluss der Klausur wieder bei Ihrem Aufsichtführenden ab. Eine nicht vollständig abgegebene Klausur gilt als nicht bestanden. Beschriften Sie jeden Bogen mit Ihrem Namen und Ihrer Immatrikulationsnummer. Lassen Sie bitte auf jeder Seite 1/3 ihrer Breite als Rand für Korrekturen frei und nummerieren Sie die Seiten fortlaufend. Notieren Sie bei jeder Ihrer Antworten, auf welche Aufgabe bzw. Teilaufgabe sich diese bezieht. Die Lösungen und Lösungswege sind in einer für den Korrektoren zweifelsfrei lesbaren Schrift abzufassen. Korrekturen und Streichungen sind eindeutig vorzunehmen. Unleserliches wird nicht bewertet. Zur Prüfung sind bis auf Schreib- und Zeichenutensilien ausschließlich die nachstehend genannten Hilfsmittel zugelassen. Werden andere als die hier angegebenen Hilfsmittel verwendet oder Täuschungsversuche festgestellt, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 5 bewertet. Die Klausur enthält insgesamt 7 zu lösende Aufgaben. In Aufgabenblock A bearbeiten Sie bitte beide Fälle. In Aufgabenblock B haben Sie eine Wahlmöglichkeit: Bearbeiten Sie bitte hier 5 der 6 Aufgaben; sollten Sie alle Aufgaben bearbeiten, wird Aufgabe 6 nicht gewertet. Bearbeitungszeit: Hilfsmittel: 120 Minuten BGB, HGB BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Aufgabenblock A: 2 Fälle Aufgabenblock B: Wahlmöglichkeit - 5 von 6 Aufgaben Aufgabe Fall 1 Fall max. erreichbare Punkte Wirtschaftsprivatrecht

4 Aufgabenblock A 50 Punkte Bearbeiten Sie bitte beide Fälle! Fall 1 25 Punkte Sonja Spengler (S) erwarb am bei dem Elektronikunternehmen E-Markt-AG (E) einen Beamer zum Preis von 419. Da es sich bei dem Gerät um ein Sonderangebot gehandelt hatte, war die Sachmängelhaftung ausgeschlossen worden. Als S das Gerät am erstmals in Betrieb nahm, musste sie feststellen, dass die Bildauflösung nicht einwandfrei funktionierte. S begab sich deshalb unverzüglich zu E und verlangte statt des fehlerhaften ein neues, einwandfrei funktionierendes Gerät. Der bei E zuständige Ladenangestellte L erklärte: Die Sachmängelhaftung sei ausgeschlossen worden. Zudem müsse S beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt des Kaufs ( ) bereits vorhanden war. Selbst wenn ihr dies gelingen sollte und ihr trotz des Sachmängelhaftungsausschlusses Rechte zustehen sollten, käme der von ihr gewünschte Umtausch nicht in Betracht, sie könne allenfalls Behebung des Mangels verlangen, jedoch sei man seitens E dazu auch nicht verpflichtet, da sich S über zwei Monate Zeit gelassen habe, den Mangel geltend zu machen. Aufgabe: Das Anspruchsbegehren der S ist rechtlich zu beurteilen und es ist auf die von L vorgebrachten Argumente einzugehen! Fall 2 25 Punkte Einzelhandelskaufmann Erich Ein (E) betreibt unter der Firma offene und elegante schöne Autos und Krads Erich Ein e. K. einen Handel mit Cabrios, Oldtimern und Harley Davidsons. Eines Tages werden E in Frankreich mehrere Fahrzeuge angeboten, die in sein Sortiment passen könnten. E möchte im Rahmen einer längeren (ca. 8-wöchigen) Geschäftsverbunden mit einer Urlaubsreise nach Frankreich erkunden, ob und wenn ja wie viele der angebotenen Fahrzeuge er erwerben will. Während seiner Abwesenheit soll sein Bekannter B seinen Laden hüten und betreuen. E ruft daher B an, fragt ihn, ob er Zeit habe und als B dies bejaht, erklärt E: Während meiner Abwesenheit führst Du gegen eine Vergütung von mein Geschäft und bist in dieser Zeit mein Prokurist. Als B entgegnet: Dann kann ich ja genauso handeln wie Du., erwidert E: Ja natürlich, nur darfst Du keine Geschäfte tätigen, die ein Geschäftsvolumen von übersteigen. Kaum ist E nach Frankreich abgereist, erscheint Kunde K und interessiert sich für einen Oldtimer, der mit ausgezeichnet ist. B und K werden sich schließlich handelseinig. B verkauft Lieferung in 3 Monaten den Oldtimer für an K, der dieses Angebot des B annimmt, obwohl ihm B offenbart hatte, dass er nur Geschäfte bis zu einem Geschäftsvolumen bis tätigen darf. Frage: Kann K von E die Übergabe und Übereignung des Oldtimers verlangen? Seite 2 von 4

5 Aufgabenblock B 50 Punkte Wahlmöglichkeit: Bearbeiten Sie bitte nur 5 der 6 Aufgaben! Aufgabe 1 Was versteht man unter einem Gesetz im formellen Sinn, was unter einem Gesetz im materiellen Sinn? Geben Sie jeweils ein Beispiel! Aufgabe 2 Gläubiger G aus Hamburg hat gegen Schuldner S aus Stuttgart eine von S bestrittene Kaufpreisforderung in Höhe von Welche 2 Möglichkeiten hat G, diese Kaufpreisforderung gerichtlich geltend zu machen (wie und wo)? Bedarf G hierzu zwingend anwaltlicher Hilfe? Aufgabe 3 B ist von A bevollmächtigt worden, die Menge X des Produkts Y zu erwerben. B begibt sich zu C und erwirbt nach entsprechendem Angebot des C namens und im Auftrag des A die Menge XX des Produkts YY. A erklärt B, dass er den Erwerb der Menge XX des Produkts YY nicht billige. Begründen Sie, ob es zwischen A/C zu einem wirksamen Kaufvertrag über die Menge XX des Produkts YY gekommen ist? Aufgabe 4 Zu berechnen ist die Verjährungsfrist für: a) einen Schadensersatzanspruch aus 280 Abs. 1 BGB, wenn der Vertrag zwischen den Vertragsparteien X/Y am abgeschlossen worden ist und das den Y schädigende Ereignis am stattgefunden hat. b) einen Nacherfüllungsanspruch aus 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB, wenn die mangelhafte Kaufsache dem Käufer am übergeben worden war. Aufgabe 5 Der Rücktritt ist ein Gestaltungsrecht. Es gibt ein vertragliches und ein gesetzliches Rücktrittsrecht. a) Nennen Sie 2 gesetzliche Rücktrittsrechte des allgemeinen Schuldrechts des BGB? b) Nennen Sie die 3 Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts? Seite 3 von 4

6 Aufgabe 6 L, dem Eigentümer E sein Fahrrad für 4 Wochen geliehen hat, hat dasselbe in der 2. Woche der Leihzeit am S-Bahnhof abgestellt. Dort entwendet D das Fahrrad. Genießt L gegenüber D Besitzschutz und hat deswegen gegen D einen Herausgabeanspruch? Seite 4 von 4

7 Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen / Wirtschaft postgradual / HTL Modul Wirtschaftsprivatrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. Datum Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung sind folgende Hinweise verbindlich vorgeschrieben: Die Vergabe der Punkte nehmen Sie bitte so vor, wie in der Korrekturrichtlinie ausgewiesen. Eine summarische Angabe von Punkten für Aufgaben, die in der Korrekturrichtlinie detailliert bewertet worden sind, ist nicht gestattet. Nur dann, wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist die Aufschlüsselung auf die einzelnen Lösungsschritte Ihnen überlassen. Stoßen Sie bei Ihrer Korrektur auf einen anderen richtigen Lösungsweg, dann nehmen Sie bitte die Verteilung der Punkte sinngemäß zur Korrekturrichtlinie vor. Rechenfehler sollten grundsätzlich nur zu Abwertung eines Teilschritts führen. Wurde mit einem falschen Zwischenergebnis richtig weiter gerechnet, so erteilen Sie die hierfür vorgesehenen Punkte ohne weiteren Abzug. Ihre Korrekturhinweise und Punktbewertung nehmen Sie bitte in einer zweifelsfrei lesbaren Schrift vor. Die von Ihnen vergebenen Punkte und die daraus gemäß dem nachstehenden Notenschema sich ergebende Bewertung tragen Sie bitte in den Klausur-Mantelbogen ein und unterzeichnen Sie bitte Ihre Notenfestlegung auf dem Mantelbogen. Gemäß Prüfungsordnung gilt folgendes Notenschema: Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 notw. Punkte , , , , , , , , , ,5 0 Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum 22. April 2009 an Ihr Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der angegebene Termin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen eine Terminüberschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Studienzentrumsleiter anzuzeigen. BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Aufgabenblock A: 2 Fälle Aufgabenblock B: Wahlmöglichkeit - 5 von 6 Aufgaben Aufgabe Fall 1 Fall max. erreichbare Punkte KORREKTURRICHTLINIE Wirtschaftsprivatrecht

8 Aufgabenblock A 50 Punkte Lösung zu Fall 1 SB 5, Kap. 4.2, 4.2.3, 4.2.4, Punkte S begehrt Nachlieferung gemäß 437 Nr. 1; 439 Abs. 1 BGB. Zwischen S und E liegt ein Kaufvertrag ( 433 ff. BGB) vor. E ist verpflichtet, S die Kaufsache Beamer mangelfrei zu verschaffen ( 433 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die nicht einwandfreie Bildauflösung des Beamers ist ein gewöhnlicher Verwendungssachmangel und eine Pflichtverletzung nach 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB (Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit). Da zwischen S und E ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt ( 474 Abs. 1 Satz 1, 13; 14 BGB), wird nach 476 BGB vermutet, dass der Mangel bei Gefahrübergang ( 446 Satz 1 BGB) am bereits vorlag. S muss also nicht beweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufs ( ) vorgelegen hatte. Ein gesetzlicher Haftungsausschluss ( 442 Abs. 1 BGB) liegt nicht vor. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass S der Mangel bei Kaufvertragsabschluss bekannt war oder ihr der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben wäre. Ein vertraglicher Haftungsausschluss ist vereinbart worden ( 444 BGB). Wegen 475 Abs. 1 Satz 1 BGB kann sich E jedoch gegenüber S nicht auf diese Haftungsausschlussvereinbarung berufen. S hat also gegenüber E einen Anspruch auf Nacherfüllung ( 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB). Da die Käuferin S die Art der Nacherfüllung wählen kann, hat S den von ihr gewünschten Anspruch auf Nachlieferung. Der von S geltend gemachte Anspruch ist auch nicht verjährt. Der Nachlieferungsanspruch der S unterliegt der 2-jährigen Verjährung ( 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Gemäß 438 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB begann die Verjährung am und endet gemäß 188 Abs Alt. BGB mit dem Entgegen der Meinung von L ist Verjährung also nicht eingetreten. 4 P. 4 P. - KORREKTURRICHTLINIE Seite 2 von 5

9 Lösung zu Fall 2 SB 7, Kap Punkte K kann von E die Übergabe und Übereignung des Oldtimers gemäß 433 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen. Voraussetzung ist ein wirksamer Kaufvertrag zwischen K und E. Das Angebot ( 145 BGB) des B an K, der dasselbe angenommen hat ( 147 Abs. 1 Satz 1 BGB), wirkt gemäß 164 Abs. 1 Satz 1 BGB für und gegen E, wenn B von E wirksam Prokura erteilt worden war und B den Umfang seiner Prokura nicht überschritten hat, so dass es dann zu einem wirksamen Kaufvertrag zwischen K und E gekommen ist. E hat B wirksam Prokura erteilt ( 48 Abs. 1 HGB), denn: - E ist Istkaufmann ( 1 HGB). - Die ausdrückliche Erklärung der Erteilung einer Prokura liegt vor. - B ist eine natürliche Person, ein Mensch. - Die nicht erfolgte Eintragung der Erteilung der Prokura ins Handelsregister ( 53 Abs. 1 Satz 1 HGB) steht einer wirksamen Erteilung der Prokura nicht entgegen, da die Handelsregistereintragung nur deklaratorische (= rechtsbezeugende) und nicht konstitutive (= rechtsbegründende) Wirkung hat. Der von B getätigte Oldtimerverkauf ist vom Umfang der Prokura nach 49 Abs. 1 HGB gedeckt, denn ein Prokurist kann alle Rechtshandlungen vornehmen, die in irgendeinem nicht notwendig dem konkret betriebenen Handelsgewerbe vorkommen. Im vorliegenden Fall hat B mit der zum Abschluss des Kaufvertrags führenden Angebotswillenserklärung eine Rechtshandlung vorgenommen, die konkret den Betrieb des von E betriebenen Handelsgewerbes betraf. Dass B ein Geschäft mit einem Geschäftsvolumen von über getätigt hat, macht den Kaufvertrag nicht schwebend unwirksam ( 177 Abs. 1 BGB), denn B hat nicht als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt, da die Beschränkung seiner Prokura im Innenverhältnis (E/B) im Außenverhältnis zu K unwirksam ist ( 50 Abs. 1 HGB). Dass K die Beschränkung der Prokura offenbart worden war, ändert nichts, denn bei 50 Abs. 1 HGB kommt es grundsätzlich nicht auf Kenntnis oder Unkenntnis des Dritten K von der Beschränkung der Prokura an, es sei denn B und K hätten in der gemeinsamen Absicht, den E zu schädigen, für den Oldtimer einen Schleuderpreis ausgehandelt. Dann wäre der Kaufvertrag gemäß 138 Abs. 1 BGB nichtig. Davon kann aber bei einem Preisnachlass von 2,5 % nicht die Rede sein. K hat also gegen E einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Oldtimers. 6 P. 3 P. 6 P. - KORREKTURRICHTLINIE SEITE 3 VON 5

10 Lösung Aufgabe 1 SB 1, Kap Ein Gesetz im formellen Sinn ist eine abstrakte (für eine unbestimmte Vielzahl von Lebenssachverhalten geltende) und generelle (für alle Bürger/innen geltende) Regelung, die im verfassungsgemäßen (GG) Gesetzgebungsverfahren zustande gekommen ist (ein Parlamentsgesetz; ein Akt der Legislative). z. B. Bundes- (BGB) oder Landesgesetz (Landes-VwVfG) Ein Gesetz im materiellen Sinn ist jedes allgemein verbindliche Gebot oder Verbot (jeder Rechtssatz, jede Rechtsnorm), der auch durch die ausführende Gewalt (Exekutive) erlassen worden sein kann. z. B. Bundes- (BGB) oder Landesgesetz (Landes-VwVfG) oder Rechtsverordnung oder Satzung 4 P. 4 P. Lösung Aufgabe 2 SB 1, Kap. 6 Gläubiger G kann beim Amtsgericht (1) Hamburg (1) den Erlass eines Mahnbescheids (1) gegen Schuldner S beantragen, ohne sich eines Rechtsanwalts (2) bedienen zu müssen. Gläubiger G kann beim Landgericht (1) Stuttgart (1) gegen Schuldner S eine Klage (1) einreichen, muss dies aber durch einen Rechtsanwalt (2) bewerkstelligen lassen. Lösung Aufgabe 3 SB 2, Kap. 6.1 Wenn B den A wirksam vertreten hat, wirkt seine Annahmewillenserklärung für und gegen A, wodurch zwischen A und C ein Kaufvertrag wirksam zustande gekommen wäre ( 164 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Vertretungsprinzip ist gewahrt, denn B handelte als Vertreter. E gab gegenüber C eine eigene Willenserklärung (Annahme) mit wenigstens teilweise Entscheidungsbefugnis (Entscheidungsfreiheit über die Kaufpreisgestaltung) in fremden Namen (namens des A) ab. Das Offenkundigkeitsprinzip ist ebenfalls gewahrt worden, denn B erklärte ausdrücklich, dass die Annahmewillenserklärung für A erfolgt ( 164 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das Repräsentationsprinzip ist aber nicht gewahrt worden. Zwar war B von A bevollmächtigt worden ( 167 Abs. 1 BGB), aber B hatte den Umfang seiner Vollmacht überschritten, indem er nicht über die Menge X des Produkts Y, sondern die Menge XX des Produkts YY mit C namens und im Auftrag des A ein Kaufvertrag abschloss. Damit handelte B als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Das bedeutet, dass der von B für A mit C abgeschlossene Kaufvertrag schwebend unwirksam abgeschlossen worden war ( 177 Abs. 1 BGB). Da A die Genehmigung dieses Vertrages verweigerte, wurde der Vertrag endgültig unwirksam. 3 P. 3 P. - KORREKTURRICHTLINIE SEITE 4 VON 5

11 Lösung Aufgabe 4 SB 2, Kap. 8.3, 8.4; SB 5, Kap a) Nach 195 BGB gilt die 3-jährige regelmäßige Verjährungsfrist. Diese Frist beginnt gemäß 199 Abs. 1 BGB mit dem und endet mit dem , denn - der Anspruch ist am entstanden ( 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB), - seit diesem Zeitpunkt sind die den Anspruch begründenden Tatsachen bekannt und seit dem ist die Person des Schuldners bekannt. b) Nach 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB gilt die 2-jährige Verjährungsfrist. Diese Frist beginnt gemäß 438 Abs Alt., 187 Abs. 1 BGB mit dem und endet gemäß 188 Abs Alt. BGB mit dem P. 3 P. Lösung Aufgabe 5 SB 4, Kap. 3.4, a) Abs. 1 BGB: Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung BGB: Rücktritt wegen Verletzung einer Nebenpflicht nach 241 Abs. 2 BGB Abs. 5 BGB: Rücktritt wegen Ausschluss der Leistungspflicht. b) - Rücktrittserklärung - Rücktrittsgrund - kein Ausschluss des Rücktrittsrechts je 2, () Lösung Aufgabe 6 SB 6, Kap. 2.3, Durch die Erfüllung des Leihvertrags hat L nach 854 Abs. 1 BGB unmittelbaren Besitz am Fahrrad erlangt. Diesen unmittelbaren Besitz hat D dem L mittels verbotener Eigenmacht und damit widerrechtlich entzogen ( 858 Abs. 1 BGB). Denn die Besitzentziehung geschah gegen den Willen des L und es gab dafür auch keine gesetzliche Gestattung. Damit erlangte D fehlerhaften Besitz ( 858 Abs. 2 Satz 1 BGB). Nach 861 Abs. 1 BGB kann L daher von D die Wiedereinräumung des Besitzes verlangen, genießt also gegenüber D Besitzschutz. Diesem Anspruch des L steht 861 Abs. 2 BGB nicht entgegen. Denn so war der dem L entzogene Besitz gegenüber D nicht fehlerhaft und die Besitzentziehung des D liegt nicht mehr als 1 Jahr zurück. 6 P. 4 P. - KORREKTURRICHTLINIE SEITE 5 VON 5

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