Studiengang. Wirtschaftsingenieurwesen Modul. Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz.

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1 Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Modul Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. WB-WPR-P Datum Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich: Verwenden Sie ausschließlich das vom Aufsichtführenden zur Verfügung gestellte Papier und geben Sie sämtliches Papier (Lösungen, Schmierzettel und nicht gebrauchte Blätter) zum Schluss der Klausur wieder bei Ihrem Aufsichtführenden ab. Eine nicht vollständig abgegebene Klausur gilt als nicht bestanden. Beschriften Sie jeden Bogen mit Ihrem Namen und Ihrer Immatrikulationsnummer. Lassen Sie bitte auf jeder Seite 1/3 ihrer Breite als Rand für Korrekturen frei und nummerieren Sie die Seiten fortlaufend. Notieren Sie bei jeder Ihrer Antworten, auf welche Aufgabe bzw. Teilaufgabe sich diese bezieht. Die Lösungen und Lösungswege sind in einer für den Korrektanten zweifelsfrei lesbaren Schrift abzufassen. Korrekturen und Streichungen sind eindeutig vorzunehmen. Unleserliches wird nicht bewertet. Zur Prüfung sind bis auf Schreib- und Zeichenutensilien ausschließlich die nachstehend genannten Hilfsmittel zugelassen. Werden andere als die hier angegebenen Hilfsmittel verwendet oder Täuschungsversuche festgestellt, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 5 bewertet. Die Klausur enthält insgesamt 7 zu lösende Aufgaben. In Aufgabenblock A bearbeiten Sie bitte den Fall. In Aufgabenblock B haben Sie eine Wahlmöglichkeit: Bearbeiten Sie bitte hier 6 der 7 Aufgaben; sollten Sie alle Aufgaben bearbeiten, wird Aufgabe 6 nicht gewertet. Bearbeitungszeit: 90 Minuten Hilfsmittel: Aufgabenblöcke: -2- BGB, HGB Höchstpunktzahl: BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Aufgabenblock A: Fall Aufgabenblock B: Wahlmöglichkeit - 6 von 7 Aufgaben Aufgabe Fall max. erreichbare Punkte NOTENSPIEGEL Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 Punkte , , , , , , , , , ,5-0 Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts WB-WPR-P

2 Aufgabenblock A 40 Punkte Karl (K) kaufte am von Valentino (V), der in Hamburg einen Gebrauchtwagenhandel betreibt, einen im Oktober 2003 hergestellten und im November 2004 erstmals zugelassenen Bugatti zum Preis von Auf dem Schild mit den technischen Daten befand sich deutlich sichtbar u. a. auch der Aufdruck Jahreswagen. K verlangt nunmehr mit Schreiben vom , nachdem er erfahren hatte, dass das Fahrzeug mehr als ein Jahr vor der Erstzulassung hergestellt wurde, einen Teil des bereits bezahlten Kaufpreises zurück. V verweigert sich zwar nicht grundsätzlich, meint aber, dass gar kein Sachmangel vorliege und außerdem K seinen Anspruch zu spät geltend mache. Hat K einen Anspruch auf Kaufpreisminderung? Abwandlung: Ändert sich die Rechtslage, wenn K bereits am den Kaufvertrag mit V abschließt und den Wagen erhält? Hinweis: Anfechtungsrecht soll bei der Lösung unberücksichtigt bleiben. WB-WPR-P Seite 2 von 4

3 Aufgabenblock B 60 Punkte Wahlmöglichkeit: Bearbeiten Sie bitte nur 6 der 7 Aufgaben! Aufgabe Nennen Sie 2 Rechtsgeschäfte, die der Schriftform bedürfen! 1.2 Begründen Sie, ob eine einfache, nicht signierte das Schriftformerfordernis erfüllt! 6 P. 4 P. Aufgabe 2 Was bedeutet Fälligkeit, was Stundung? Aufgabe Was versteht man unter einem Verbrauchsgüterkauf? 3.2 Nennen Sie eine spezielle Regelung, die nur beim Verbrauchsgüterkauf gilt! Aufgabe 4 Erläutern Sie, wie sich der Prokurist vom Handelsvertreter abgrenzt! Aufgabe 5 T möchte eine Stereoanlage kaufen und bittet den M, ihm den Kaufpreis mitzuteilen. M schickt dem T ein Fax und fordert ihn auf, innerhalb von zwei Tagen eine Zu- oder Absage zu erteilen. T erhält das Fax, schreibt in Ordnung T. darunter, steckt das Fax in einen Briefumschlag und schickt es noch am gleichen Tag an M zurück. Dieser erhält den deutlich abgestempelten Brief wegen eines Poststreiks jedoch erst am dritten Tag nach Absendung. Nachdem T nach zwei Wochen nichts gehört hat, fragt er bei M an, wann die Lieferung der Anlage erfolgt. M antwortet, dass er die Anlage liefern könne, diese nun a- ber 10% teurer wäre. Muss T den teureren Kaufpreis entrichten, um die Anlage zu bekommen? Aufgabe 6 Buchhändler B bestellt im Buchgroßhandel zwanzig Bücher von J. K. Rowling Harry Potter und der Feuerkelch. Am Montag wird ein Paket des Großhandels per Post geliefert. Weil B aber seine Steuererklärung noch rechtzeitig abgeben muss, kommt er nicht vor Freitag dazu, die Lieferung zu öffnen. Beim Öffnen des Pakets muss B nunmehr feststellen, dass ihm Harrry Potter und die Kammer des Schreckens geliefert wurde. B beschwert sich sofort wegen der Falschlieferung, doch der Zulieferer besteht auf Zahlung. Zu Recht? WB-WPR-P Seite 3 von 4

4 Aufgabe Was versteht man unter ordentlicher Gerichtsbarkeit? 7.2 Nennen Sie den Instanzenzug der ordentlichen Gerichtsbarkeit! 2 P. 8 P. WB-WPR-P Seite 4 von 4

5 Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Modul Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. WB-WPR-P Datum Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung sind folgende Hinweise verbindlich vorgeschrieben: Die Vergabe der Punkte nehmen Sie bitte so vor, wie in der Korrekturrichtlinie ausgewiesen. Eine summarische Angabe von Punkten für Aufgaben, die in der Korrekturrichtlinie detailliert bewertet worden sind, ist nicht gestattet. Nur dann, wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist die Aufschlüsselung auf die einzelnen Lösungsschritte Ihnen überlassen. Stoßen Sie bei Ihrer Korrektur auf einen anderen richtigen Lösungsweg, dann nehmen Sie bitte die Verteilung der Punkte sinngemäß zur Korrekturrichtlinie vor. Rechenfehler sollten grundsätzlich nur zu Abwertung eines Teilschritts führen. Wurde mit einem falschen Zwischenergebnis richtig weiter gerechnet, so erteilen Sie die hierfür vorgesehenen Punkte ohne weiteren Abzug. Ihre Korrekturhinweise und Punktbewertung nehmen Sie bitte in einer zweifelsfrei lesbaren Schrift vor: Erstkorrektur in rot, evtl. Zweitkorrektur in grün. Die von Ihnen vergebenen Punkte und die daraus gemäß dem nachstehenden Notenschema sich ergebende Bewertung tragen Sie in den Klausur-Mantelbogen sowie in die Ergebnisliste ein. Gemäß der Prüfungsordnung gilt folgendes Notenschema: Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 notw. Punkte , , , , , , , , , ,5 0 Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum 29. Oktober 2008 an Ihr Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der angegebene Termin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen eine Terminüberschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Studienzentrumsleiter anzuzeigen. BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Aufgabenblock A: Fall Aufgabenblock B: Wahlmöglichkeit - 6 von 7 Aufgaben Aufgabe Fall max. erreichbare Punkte KORREKTURRICHTLINIE GRUNDLAGEN DES WIRTSCHAFTSPRIVATRECHTS WB-WPR-P

6 Lösung zum Fall SB 5, Kap. 4.1, 4.2, Punkte K könnte einen Kaufpreisminderungsanspruch gegen V haben und Rückzahlung des zuviel gezahlten Kaufpreises gemäß 437 Nr. 2 Alt. 2, 441 Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB verlangen. Ein Minderungsrecht besteht gemäß 441 Abs. 1 BGB, wenn der Käufer zurücktreten kann, ihm mithin ein Rücktrittsrecht zusteht. Dem K könnte ein Rücktrittsrecht gemäß 437 Nr. 2 Alt. 1 BGB zustehen. Voraussetzung dafür ist eine mangelhafte Kaufsache sowie das erfolglose Setzen einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung. Eine Kaufsache ist gemäß 434 Abs. 1 S. 1 BGB frei von einem Sachmangel, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Vorliegend wurde das Fahrzeug als Jahreswagen verkauft. Die deutliche Auszeichnung an dem Fahrzeug stellt eine Beschaffenheitsvereinbarung dar. Fraglich ist dabei, was unter der Vereinbarung Jahreswagen zu verstehen ist. Einerseits könnte mit Jahreswagen gemeint sein, dass lediglich das Fahrzeug nicht länger als 1 Jahr seit der Erstzulassung durch den Erstbesitzer gefahren worden ist. Das Fahrzeug wurde im November 2004 erstzugelassen, sodass es sich im Zeitpunkt des Verkaufes um einen Jahreswagen handelte. Hiernach läge also keine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und damit auch kein Sachmangel vor. Andererseits könnte es sich aber nur dann um einen Jahreswagen handeln, wenn das Fahrzeug eine Standzeit von weniger als 1 Jahr aufweist. Zwischen der Herstellung und der Erstzulassung liegen 13 Monate, sodass hiernach eine negative Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und damit ein Sachmangel vorliegt. Dieser letztgenannten Ansicht ist zu folgen, weil das Alter des Fahrzeugs ein wertbildender Faktor ist. Eine Vereinbarung über den Kauf eines Jahreswagens ist aus der Sicht eines objektiven Dritten nicht mit einem Altes des Fahrzeugs von mehr als 22 Monaten (Herstellung bis Kauf nach zwischenzeitlicher Erstzulassung) in Einklang zu bringen. Hinweis: vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni VIII ZR 180/05. Weiterhin ist eine Fristsetzung des Käufers zur Nacherfüllung erforderlich. K setzte eine solche Nacherfüllungsfrist nicht. Eine Entbehrlichkeit der Fristsetzung könnte sich aus 326 Abs. 5 BGB ergeben. Voraussetzung ist, dass die Lieferung eines Jahreswagens gemäß 275 Abs. 1 bis Abs. 3 BGB unmöglich ist. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um eine Stückschuld. Eine (Nach-)Lieferung genau dieses Fahrzeuges als Jahreswagen ist dem V unmöglich. Somit steht dem K ein Rücktrittsrecht bzw. ein Minderungsrecht auch ohne Fristsetzung zu. Fraglich bleibt, ob K eine wirksame Minderungserklärung gegenüber V abgegeben hat. Die Erklärung des K, dass V einen Teil des Kaufpreises erstatten soll, ist als Minderungserklärung anzusehen. Die Unwirksamkeit der Minderungserklärung könnte sich aus 438 Abs. 4 S. 1, 218 Abs. 1 BGB ergeben. Danach ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn der Anspruch auf die Leistung ( 433 Abs. 1 S. 1 BGB) oder der Nacherfüllungsanspruch ( 439 Abs. 1 BGB) verjährt und der Schuldner sich darauf beruft. Dies gilt gemäß 218 Abs. 1 S. 2 BGB auch, wenn die jeweilige Leistungspflicht unmöglich ist. Vorliegend ist die Verschaffung des Fahrzeugs als Jahreswagen unmöglich; das betreffende Fahrzeug konnte von vornherein nicht mangelfrei übergeben werden, weshalb K gemäß 326 Abs. 5 BGB zurücktreten und über 441 Abs. 1 BGB auch mindern kann. Daher ist die Verjährung des Anspruchs auf Übergabe und Übereignung gemäß 433 Abs. 1 S. 1 BGB maßgebend für die Frage, ob K noch mindern kann. Die Verjährung des Anspruchs aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB richtet sich nach 195, 199 BGB, sodass die Verjährung frühestens zum beginnt und die Frist von 3 Jahren zum endet. Danach wäre also der Anspruch aus 433 WB-WPR-P KORREKTURRICHTLINIE Seite 2 von 4

7 Abs. 1 S. 1 BGB nicht verjährt, sodass die Minderungserklärung vom wirksam ist. Hinweis: Da das Rücktritts- oder Minderungsrecht als Gestaltungsrecht nicht verjährt, ist der Umweg über 218 BGB erforderlich. Im Ergebnis kann K die Minderung verlangen und einen Teil des Kaufpreises zurückverlangen. Abwandlung: Beim Kaufvertragsschluss und der Übereignung zum liegt nach obiger Argumentation ebenfalls ein Sachmangel vor, da zwischen Herstellung und Erstzulassung mehr als 12 Monate liegen und somit von einem Jahreswagen keine Rede mehr sein kann. Allerdings ist die Minderungserklärung vom verspätet und unwirksam, da der Anspruch auf Übergabe und Übereignung gemäß 433 Abs. 1 S. 1 BGB bereits ab verjährt ist. Gemäß 195, 199 BGB beginnt die Verjährungsfrist von 3 Jahren zum zu laufen und endet zum endet. K kann mithin keine Minderung des Kaufpreises verlangen. Lösung Aufgabe 1 SB 2, Kap. 7.2, z. B. Verbraucherkreditvertrag, Kündigung des Arbeitsvertrages 1.2 Eine einfache ohne Signatur erfüllt nicht das Schriftformerfordernis, sondern fällt unter die Textform gemäß 126b BGB. je 3 P. (6 P.) 4 P. Lösung Aufgabe 2 SB 4, Kap. 2.3 Fälligkeit: Zeitpunkt, an dem der Gläubiger berechtigt ist, die Leistung zu fordern und der Schuldner verpflichtet ist zu leisten. Stundung: Hinausschieben der Fälligkeit aufgrund Parteivereinbarung. Lösung Aufgabe 3 SB 5, Kap Beim Verbrauchsgüterkauf ist der Käufer Verbraucher und der Verkäufer Unternehmer. 3.2 z. B. keine Beschränkung des Sachmängelrechts, keine Beschränkung der Verjährungsfristen, Beweislastumkehr Lösung Aufgabe 4 SB 7, Kap. 4 Der Prokurist ist eine betriebsinterne unselbständige Hilfsperson (2 P.), der eine umfassende Vollmachtsstellung (3 P.) genießt. Der Handelsvertreter hingegen ist eine betriebsexterne Person, der selbständig ein Gewerbe betreibt (2 P.). Dieses beinhaltet Vermittlungs- und Abschlusstätigkeiten (3 P.). WB-WPR-P KORREKTURRICHTLINIE SEITE 3 VON 4

8 Lösung Aufgabe 5 SB 3, Kap M unterbreitete dem T mittels der im Fax aufgelisteten Bestandteile und deren Preise ein Angebot nach 145 BGB. T hat dieses angenommen, indem er die Annahme des Angebots durch die Erklärung in Ordnung T. erklärt. Die Annahme erfolgte auch rechtzeitig gemäß 149 BGB. T hat den Brief rechtzeitig losgeschickt, was M durch den Poststempel erkennen konnte. Da M die eingetretene Verspätung dem T nicht angezeigt hat, kann er ihm diese nun nicht mehr entgegenhalten. Daher ist ein Vertrag zwischen T und M über den Verkauf der Stereoanlage zum im Fax genannten Preis zustande gekommen. M hat daher keinen Anspruch auf den erhöhten Kaufpreis. 3 P. Lösung Aufgabe 6 SB 7, Kap. 6.2 Hier weicht die gelieferte Ware von der bestellten ab, so dass gemäß 434 Abs. 3 BGB wegen Falschlieferung ein Sachmangel gegeben ist. Jedoch wurde dieser nicht gemäß 377 Abs. 1 HGB von B rechtzeitig gerügt. Da es sich für beide Teile aufgrund ihrer Kaufmannseigenschaft um ein Handelsgeschäft handelt, muss der Käufer unverzüglich nach Erhalt der Ware diese untersuchen und etwaig auftretende Mängel rügen. B hat das Paket am Montag erhalten, aber erst am Freitag geöffnet und untersucht. Darin kann keine Unverzüglichkeit mehr gesehen werden, zudem es sich um einen offenen, sofort erkennbaren Mangel gehandelt hat. Daher hat der Zulieferer Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises. 3 P. Lösung Aufgabe 7 SB 1, Kap Die ordentliche Gerichtsbarkeit konzentriert sich auf Zivil- und Strafverfahren. 7.2 Amtsgericht Landgericht Oberlandesgericht Bundesgerichtshof 2 P. je 2 P. (8 P.) WB-WPR-P KORREKTURRICHTLINIE SEITE 4 VON 4

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