Aufgabenblock A: 2 Fälle Aufgabenblock B: Wahlmöglichkeit - 5 von 6 Aufgaben Aufgabe Fall 1 Fall

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1 Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum Studiengang Betriebswirtschaft Modul Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BB-WPR-P Datum Ausgegebene Arbeitsbögen Abgegebene Arbeitsbögen Ort, Datum Name und Unterschrift Aufsichtführende(r) Ort, Datum Unterschrift Prüfungskandidat(in) Aufgabenblock A: 2 Fälle Aufgabenblock B: Wahlmöglichkeit - 5 von 6 Aufgaben Aufgabe Fall 1 Fall max. Punktzahl Note Prüfer ggf. Gutachter im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Prüfer (Name in Druckbuchstaben) Datum, Unterschrift ggf. Gutachter (Name in Druckbuchstaben) Datum, Unterschrift BB-WPR-P Seite 1 von 2

2 Mantelbogen, Prüfungsleistung Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts, Betriebswirtschaft Anmerkungen zur Korrektur: Datum, Unterschrift Sonstige Anmerkungen: Datum, Unterschrift BB-WPR-P Seite 2 von 2

3 Studiengang Betriebswirtschaft Modul Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BB-WPR-P Datum Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich: Verwenden Sie ausschließlich das vom Aufsichtführenden zur Verfügung gestellte Papier und geben Sie sämtliches Papier (Lösungen, Schmierzettel und nicht gebrauchte Blätter) zum Schluss der Klausur wieder bei Ihrem Aufsichtführenden ab. Eine nicht vollständig abgegebene Klausur gilt als nicht bestanden. Beschriften Sie jeden Bogen mit Ihrem Namen und Ihrer Immatrikulationsnummer. Lassen Sie bitte auf jeder Seite 1/3 ihrer Breite als Rand für Korrekturen frei und nummerieren Sie die Seiten fortlaufend. Notieren Sie bei jeder Ihrer Antworten, auf welche Aufgabe bzw. Teilaufgabe sich diese bezieht. Die Lösungen und Lösungswege sind in einer für den Korrektoren zweifelsfrei lesbaren Schrift abzufassen. Korrekturen und Streichungen sind eindeutig vorzunehmen. Unleserliches wird nicht bewertet. Zur Prüfung sind bis auf Schreib- und Zeichenutensilien ausschließlich die nachstehend genannten Hilfsmittel zugelassen. Werden andere als die hier angegebenen Hilfsmittel verwendet oder Täuschungsversuche festgestellt, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 5 bewertet. Die Klausur enthält insgesamt 7 zu lösende Aufgaben. In Aufgabenblock A bearbeiten Sie bitte beide Fälle. In Aufgabenblock B haben Sie eine Wahlmöglichkeit: Bearbeiten Sie bitte hier 5 der 6 Aufgaben; sollten Sie alle Aufgaben bearbeiten, wird Aufgabe 6 nicht gewertet. Bearbeitungszeit: Hilfsmittel: 120 Minuten BGB, HGB BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Aufgabenblock A: 2 Fälle Aufgabenblock B: Wahlmöglichkeit - 5 von 6 Aufgaben Aufgabe Fall 1 Fall max. erreichbare Punkte Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts BB-WPR-P

4 Aufgabenblock A 50 Punkte Bearbeiten Sie bitte beide Fälle! Fall 1 25 Punkte Fleischwarengroßhändler Friedrich (F), ein eingetragener Kaufmann, plant ein Sommerfest mit seinen Mitarbeitern. Wegen der unsicheren Wetterlage will er ein Festzelt zum Preis von vom Hersteller Hertler (H), ebenfalls ein eingetragener Kaufmann, erwerben. Solch ein Festzelt hatte er beim Feuerwehrfest entdeckt und für gut befunden. Sein Prokurist Peter (P) bestellt das Festzelt per Fax am Er bittet um rasche Bestätigung wegen des bevorstehenden Festtermins Mitte Juli. Erst 14 Tage später erhält er von H ein Schreiben des Inhalts, er bestätige die Bestellung. F hat mittlerweile ein Festzelt geliehen und kein Interesse am Erwerb mehr. Deshalb reagiert er auf das Bestätigungsschreiben des H nicht. Am teilt H per Fax mit, das Festzelt werde nun geliefert. Sofort erklärt F telefonisch, dass sich die Bestellung erledigt habe. Hingegen beharrt H auf dem Vertrag. F sei selbst schuld, wenn er nicht sogleich dem kaufmännischen Bestätigungsschreiben widersprochen habe. Im Übrigen sei eine Vertragsannahme gar nicht erforderlich und üblich unter Kaufleuten. Frage: Muss F das Festzelt von H abnehmen und bezahlen? Fall 2 25 Punkte Fabrikant Färber (F) will seine Büro- und Fabrikgebäude erweitern lassen. Mit der Planung und Bauaufsicht beauftragt er den Architekten Arnold (A). F besteht darauf, dass jeder Auftrag an Handwerker und Baustofflieferanten von ihm selbst schriftlich erteilt wird. Schon nach kurzer Zeit geht A über, die Aufträge selbst zu vergeben. Die Rechnungen werden von F anstandslos und unverzüglich beglichen, um Skonto geltend machen zu können. Bereits zum 7. Mal erteilt A dem Baustoffhändler Bauer (B) den Auftrag zur Anlieferung von Baustoffen namens und auf Rechnung des F. Hierauf werden hochwertige Granitfliesen für den Empfangsraum und die Sanitärräume angeliefert. Nun weigert sich F, die Rechnung des B zu bezahlen unter Hinweis auf die fehlende Vollmacht des A und seine fehlende Genehmigung des Geschäfts des A. Frage: Kann B von F Bezahlung verlangen? BB-WPR-P Seite 2 von 3

5 Aufgabenblock B 50 Punkte Wahlmöglichkeit: Bearbeiten Sie bitte nur 5 der 6 Aufgaben! Aufgabe 1 Worin besteht der Unterschied zwischen absoluten und relativen Rechten? Geben Sie jeweils ein Beispiel! Aufgabe 2 Der 17-jährige Schüler S hat beim Zweiradhändler Z einen Motorroller bestellt. Z wusste nicht um die Minderjährigkeit des S. Was kann Z unternehmen? Aufgabe 3 Kurz vor Weihnachten erhält Rentner K eine Büchersendung von einem Buchversandhändler V, mit dem er noch nie etwas zu tun hatte. Der Sendung liegt eine Rechnung bei. Muss K die Rechnung bezahlen, wenn er das Buch einfach liegen lässt? Aufgabe Der Einzelhändler handelt mit Bekleidungsstücken. Seine Kundschaft besteht vorwiegend aus Teenagern. Er hat in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Haftung für Mängel von Bekleidungsstücken mit reduziertem Preis ausgeschlossen. Ist dieser Ausschluss wirksam? 4.2 Die Möbelhaus M-GmbH hat mit dem Kunden K einen Vertrag über die Lieferung von Wohnmöbeln geschlossen unter Einbeziehung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die M-GmbH verwendet in ihren AGB eine Preisanpassungsklausel, wonach sie alle Preiserhöhungen ihrer Lieferanten an die Kunden weitergeben darf. Muss K eine geltend gemachte Preiserhöhung hinnehmen? Aufgabe Wann kann im Rahmen einer Vertragsabwicklung eine Quittung verlangt werden? 5.2 Nennen Sie 2 rechtliche Bedeutungen einer Quittung! 6 P. Aufgabe 6 Dem Handelsregister kommen verschiedene Funktionen zu. Was versteht man unter dessen Publikationsfunktion, was unter dessen Schutzfunktion? BB-WPR-P Seite 3 von 3

6 Studiengang Betriebswirtschaft Modul Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BB-WPR-P Datum Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung sind folgende Hinweise verbindlich vorgeschrieben: Die Vergabe der Punkte nehmen Sie bitte so vor, wie in der Korrekturrichtlinie ausgewiesen. Eine summarische Angabe von Punkten für Aufgaben, die in der Korrekturrichtlinie detailliert bewertet worden sind, ist nicht gestattet. Nur dann, wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist die Aufschlüsselung auf die einzelnen Lösungsschritte Ihnen überlassen. Stoßen Sie bei Ihrer Korrektur auf einen anderen richtigen Lösungsweg, dann nehmen Sie bitte die Verteilung der Punkte sinngemäß zur Korrekturrichtlinie vor. Rechenfehler sollten grundsätzlich nur zu Abwertung eines Teilschritts führen. Wurde mit einem falschen Zwischenergebnis richtig weiter gerechnet, so erteilen Sie die hierfür vorgesehenen Punkte ohne weiteren Abzug. Ihre Korrekturhinweise und Punktbewertung nehmen Sie bitte in einer zweifelsfrei lesbaren Schrift vor. Die von Ihnen vergebenen Punkte und die daraus gemäß dem nachstehenden Notenschema sich ergebende Bewertung tragen Sie bitte in den Klausur-Mantelbogen ein und unterzeichnen Sie bitte Ihre Notenfestlegung auf dem Mantelbogen. Gemäß Prüfungsordnung gilt folgendes Notenschema: Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 notw. Punkte , , , , , , , , , ,5 0 Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum 25. November 2009 an Ihr Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der angegebene Termin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen eine Terminüberschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Studienzentrumsleiter anzuzeigen. BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Aufgabenblock A: 2 Fälle Aufgabenblock B: Wahlmöglichkeit - 5 von 6 Aufgaben Aufgabe Fall 1 Fall max. erreichbare Punkte KORREKTURRICHTLINIE Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts BB-WPR-P

7 Aufgabenblock A 50 Punkte Lösung zu Fall 1 SB 3, Kap. 3.2; SB 7, Kap. 4.1, 6.1.4, Punkte H könnte gegen F einen Anspruch aus 433 Abs. 2 BGB haben. Es müsste ein Kaufvertrag wirksam zustande gekommen sein. Ein Angebot wurde von F nicht selbst abgegeben. Er könnte jedoch nach 164 Abs. 1 BGB wirksam vertreten worden sein. P hat das Angebot im Rahmen der ihm erteilten Prokura nach 49 Abs. 1 HGB wirksam abgegeben. F ist als Fleischgroßhändler Inhaber eines Gewerbebetriebs und jedenfalls mit Eintragung im Handelsregister Kaufmann ( 2 S. 1 HGB). Somit kann er P Prokura erteilen. Das Angebot müsste nach 146 BGB angenommen worden sein. Des Zugangs einer Annahmeerklärung bedarf es nach 151 BGB nicht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende darauf verzichtet hat. F hat jedoch ausdrücklich um eine rasche Bestätigung gebeten. Damit wurde 151 BGB explizit außer Kraft gesetzt. Der Vertrag könnte ohne Annahmeerklärung nach 362 HGB zustande gekommen sein. Danach gilt Schweigen als Annahme, wenn das Angebot einem Kaufmann zuging, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung fremder Geschäfte mit sich bringt oder der sich zur Besorgung von Geschäften erboten hat. H besorgt jedoch keine fremden Geschäfte, sondern er ist Hersteller von Festzelten und nur im eigenen Interesse tätig. Er hat sich auch nicht zur Besorgung von Geschäften dem F gegenüber erboten, sondern bietet seine Artikel zum Kauf an. F vertreten durch P ist auf ihn zugegangen. Das Angebot müsste nach 147 Abs. 2 BGB rechtzeitig angenommen worden sein. Unter Abwesenden hat die Annahme in dem Zeitraum zu erfolgen, in dem der Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen zu erwarten ist. In der Regel gilt eine Annahmefrist von einer Woche. Unter Berücksichtigung der Bitte um rasche Bestätigung und der Übermittlung per Fax dürfte hier gar eine kürzere Annahmefrist gelten. Damit ist der Eingang der Annahmeerklärung 14 Tage später auf jeden Fall zu spät. Das Angebot des F ist nach 146 BGB erloschen und kein Vertrag zustande gekommen. Die nach 14 Tagen zugegangene verspätete Annahmeerklärung des H gilt nach 150 Abs. 1 BGB als neues Angebot an F. Fraglich ist die Annahmeerklärung durch F, da er hierauf schweigt. Schweigen kommt grds. kein Erklärungswert zu. Schweigen gilt aber dann als Annahmeerklärung, wenn einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben nicht widersprochen wird. Beim Bestätigungsschreiben des H müsste es sich um ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben handeln, das unter Kaufleuten als Handelsbrauch nach 346 HGB Geltung beansprucht. H und F sind eingetragene Kaufleute. Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben setzt voraus, dass nach vorangegangenen mündlichen Vertragsverhandlungen der H diese in einem Bestätigungsschreiben zusammengefasst und unverzüglich nach den Verhandlungen an F gesandt hatte, der dem Inhalt trotz Abweichung von den Verhandlungen nicht widersprochen hat. Hier fehlt es jedoch an der Zusammenfassung vorangegangener Verhandlungen im Bestätigungsschreiben des H. Deshalb liegt ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben in diesem Sinne nicht vor. Obendrein geht es nicht um inhaltliche Abweichungen, sondern um die Frage der Rechtzeitigkeit der Annahmeerklärung. Ergebnis: Mangels Kaufvertrages besteht für F keine Abnahme- und Zahlungspflicht. 6 P. 1 P. BB-WPR-P KORREKTURRICHTLINIE Seite 2 von 5

8 Lösung zu Fall 2 SB 2, Kap Punkte B könnte gegen F einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung nach 433 Abs. 2 BGB haben. Dies setzt voraus, dass zwischen B und F wirksam ein Vertrag abgeschlossen wurde. F hat selbst keine Willenserklärung an B gerichtet. Jedoch würde eine Willenserklärung des A ihn binden, wenn A mit Vollmacht des F in dessen Namen nach 164 Abs. 1 S. 1 BGB gehandelt hätte. A hat zwar im Namen des F gehandelt. Jedoch erfolgte keine ausdrückliche Vollmachterteilung nach 167 Abs. 1 BGB für diese Bestellung. Es wurde weder dem A gegenüber eine Innenvollmacht noch Dritten gegenüber eine Außenvollmacht erteilt. Die Beauftragung des Architekten A könnte eine Vollmachterteilung mit umschließen. Die Beauftragung eines Architekten impliziert nach der Verkehrsauffassung nicht automatisch die Erteilung einer Vollmacht an diesen, mit den Bauhandwerkern und den Baustofflieferanten namens der Bauherren Aufträge zu vereinbaren. Das Handeln eines beauftragten Architekten bezieht sich typischerweise nur auf Planung und Bauaufsicht, wie es zwischen F und A vereinbart wurde. Planung und Bauaufsicht können auch ohne rechtsgeschäftliche Vollmacht gegenüber Baustofflieferanten und Handwerkern sinnvoll wahrgenommen werden. Weitergehende Befugnisse müssen gesondert vereinbart werden. Im vorliegenden Fall wurden sie hingegen ausdrücklich ausgeschlossen. Es könnte jedoch eine Duldungsvollmacht vorliegen. Die Duldungsvollmacht kann als konkludent erteilte Vollmacht durch wiederholtes Dulden vollmachtlosen Handelns nach 167 Abs. 1 BGB aufgefasst werden wie auch als Rechtsscheinvollmacht analog 173 BGB. Da F wiederholt unbeanstandet die Bestellungen des A in seinem Namen bei B hingenommen und die Rechnungen ohne Hinweis auf die fehlende Vollmacht des A bezahlt hat, hat er in B Vertrauen dahingehend erzeugt, dass F den A hierzu bevollmächtigt habe. Deshalb muss sich F so behandeln lassen, als hätte er dem A Vollmacht erteilt. Damit hat A wirksam im Namen des F gehandelt und den Kaufvertrag über die Granitfliesen abgeschlossen. Da eine wirksam erteilte Duldungsvollmacht vorliegt, kommt es nicht mehr darauf an, dass F die Genehmigung des Geschäftes nach 177 Abs. 1 BGB ablehnt. Liegt eine rechtsgeschäftliche Vollmacht vor, bedarf es keiner Genehmigung mehr. Ergebnis: F ist zur Kaufpreiszahlung aus 433 Abs. 2 BGB verpflichtet. 7 P. 7 P. 1 P. BB-WPR-P KORREKTURRICHTLINIE SEITE 3 VON 5

9 Lösung Aufgabe 1 SB 1, Kap. 1 Absolute Recht wirken gegenüber jedermann und dürfen gegenüber jedermann verteidigt werden (2,), z. B. das Eigentum nach 903 BGB. Relative Rechte bestehen nur gegenüber bestimmten Personen, zu denen eine besondere Beziehung besteht (2,), z. B. vertragliche Beziehungen wie 433 BGB. Lösung Aufgabe 2 SB 2, Kap. 3.2 Da S minderjährig ist und der Kaufvertrag wegen der Zahlungspflicht des Käufers nicht zu den rechtlich vorteilhaften Geschäften nach 107 BGB zählt, ist die Willenserklärung des S schwebend unwirksam. Es bedarf der Genehmigung der Eltern gemäß 108 Abs. 1 BGB. Z kann die Eltern zur Genehmigung nach 108 Abs. 2 BGB auffordern. Verweigern die Eltern die Genehmigung oder reagieren sie innerhalb von 2 Wochen seit Zugang der Aufforderung nicht, wird die Willenserklärung des S endgültig unwirksam. Nach 109 BGB kann Z, der bei Vertragsabschluss nicht um die Minderjährigkeit gewusst hat, seine Willenserklärung widerrufen. 2 P. Lösung Aufgabe 3 SB 3, Kap. 5.2 Ein Kaufpreisanspruch aus 433 Abs. 2 BGB ist nicht entstanden, da K keine Willenserklärung zum Abschluss eines Vertrages abgegeben hat. Das Liegenlassen des Buches stellt noch keinen konkludenten Vertragsabschluss dar. Dieses Ergebnis wird durch 241a BGB bekräftigt, der bei unbestellter Lieferung von Waren des Unternehmers V ( 14 BGB) an den Verbraucher K ( 13 BGB) ausspricht, dass kein Anspruch gegen den Verbraucher begründet wird. 6 P. Lösung Aufgabe 4 SB 3, Kap Nach 309 Nr. 8b) aa) BGB ist ein kompletter Ausschluss der Haftung wegen Mängeln unwirksam. Es handelt sich um ein Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit. 4.2 Die Klausel verstößt gegen das Klauselverbot des 309 Nr. 1 BGB. Danach sind kurzfristige Preiserhöhungen für Warenlieferungen innerhalb von 4 Monaten seit Vertragsabschluss unwirksam. Die gesamte Klausel ist unwirksam (vgl. 306 Abs. 1 BGB), so dass die M-GmbH keinen Anspruch auf den erhöhten Preis hat. Lösung Aufgabe 5 SB 4, Kap Nach 368 BGB hat der Gläubiger einer Leistung bei dessen Empfang auf Verlangen eine Quittung im Sinne eines schriftlichen Empfangsbekenntnisses zu erteilen. Wird die Quittung auf Verlangen nicht erteilt, steht dem Schuldner ein Zurückbehaltungsrecht zu. 5.2 Die Quittung ist Beweismittel für den Empfang der Leistung. An den Überbringer einer Quittung darf schuldbefreiend geleistet werden ( 370 BGB). BB-WPR-P KORREKTURRICHTLINIE SEITE 4 VON 5

10 Lösung Aufgabe 6 SB 7, Kap. 2.1 Publikationsfunktion: Das Handelsregister ist ein öffentliches Register, in das jedermann nach 9 HGB Einsicht verlangen kann. Schutzfunktion: Die Eintragungen im Handelsregister gelten im Rahmen des 15 HGB als zutreffend. BB-WPR-P KORREKTURRICHTLINIE SEITE 5 VON 5

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