Studiengang. Betriebswirtschaft Fach. Wirtschaftsprivatrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BW-WPR-P Datum

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1 Studiengang Betriebswirtschaft Fach Wirtschaftsprivatrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BW-WPR-P Datum Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich: Verwenden Sie ausschließlich das vom Aufsichtführenden zur Verfügung gestellte Papier und geben Sie sämtliches Papier (Lösungen, Schmierzettel und nicht gebrauchte Blätter) zum Schluss der Klausur wieder bei Ihrem Aufsichtführenden ab. Eine nicht vollständig abgegebene Klausur gilt als nicht bestanden. Beschriften Sie jeden Bogen mit Ihrem Namen und Ihrer Immatrikulationsnummer. Lassen Sie bitte auf jeder Seite 1/3 ihrer Breite als Rand für Korrekturen frei und nummerieren Sie die Seiten fortlaufend. Notieren Sie bei jeder Ihrer Antworten, auf welche Aufgabe bzw. Teilaufgabe sich diese bezieht. Die Lösungen und Lösungswege sind in einer für den Korrektanten zweifelsfrei lesbaren Schrift abzufassen. Korrekturen und Streichungen sind eindeutig vorzunehmen. Unleserliches wird nicht bewertet. Zur Prüfung sind bis auf Schreib- und Zeichenutensilien ausschließlich die nachstehend genannten Hilfsmittel zugelassen. Werden andere als die hier angegebenen Hilfsmittel verwendet oder Täuschungsversuche festgestellt, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 5 bewertet. Die Klausur enthält insgesamt 7 zu lösende Aufgaben. In Aufgabenblock A bearbeiten Sie bitte beide Fälle. In Aufgabenblock B haben Sie eine Wahlmöglichkeit: Bearbeiten Sie bitte hier 5 der 6 Aufgaben. Bearbeitungszeit: 120 Minuten Hilfsmittel: Aufgabenblöcke: -2- BGB, HGB Höchstpunktzahl: BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Aufgabenblock A: 2 Fälle Aufgabenblock B: Wahlmöglichkeit - 5 von 6 Aufgaben Aufgabe Fall 1 Fall max. erreichbare Punkte NOTENSPIEGEL Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 Punkte , , , , , , , , , ,5-0 Wirtschaftsprivatrecht BW-WPR-P

2 Aufgabenblock A 50 Punkte Bearbeiten Sie bitte beide Fälle! Fall 1 2 A ist leidenschaftlicher Briefmarkensammler. Am geht ihm ein schriftliches Angebot des B zu, der ein von A lange gesuchtes Exemplar für 50,- verkaufen möchte. B hat dieses Angebot bis zum befristet. Bereits am fertigt A eine schriftliche Annahmeerklärung zu diesem Angebot, die er am selben Tag per Post an B versendet. Aus unerfindlichen Gründen stellt die Deutsche Post AG den Brief erst am zu. B sieht den zehn Tage alten Poststempel auf dem Briefumschlag und ist verunsichert. Er weiß nicht, wie er sich verhalten soll. Zwischenzeitlich hat ihm ein anderer Interessent einen höheren Kaufpreis für das seltene Exemplar angeboten. Außerdem bemerkt B erst jetzt, dass er den Verkaufspreis aufgrund eines Schreibfehlers viel zu niedrig angesetzt hatte. Zunächst unternimmt er aber nichts. Als A sich am bei B meldet und Erfüllung des Kaufvertrages verlangt, erklärt B, dass sich A nicht an die Frist gehalten hat und außerdem der genannte Preis aufgrund eines Irrtums viel zu niedrig ist. A verlangt dennoch von B Erfüllung des Vertrages gegen Zahlung von 50,-. Zu Recht? Fall 2 2 Friseur K kauft für seine neue Lockenkreation am bei Elektrohändler E anhand eines Prospektes für 500,- eine Trockenhaube des Modells Jolie, die E momentan nicht vorrätig hat und daher erst noch beim Hersteller bestellen muss. K zahlt sofort den Kaufpreis und bittet um Versendung der Trockenhaube an seine Adresse. Daraufhin vereinbaren K und E den als Liefertermin. E bringt die Trockenhaube am zum Transporteur T, der die Haube ausliefern soll. Auf dem Weg zu T gerät E mit seinem Fahrzeug in einen Unfall, der von D allein verschuldet ist. Dabei wird die Trockenhaube völlig zerstört. Als K von den Umständen hört, verlangt er von E die Lieferung einer neuen Trockenhaube. Zu Recht? 18 Punkte Abwandlung: Wie ist zu entscheiden, wenn die Trockenhaube erst beim Transport durch T zu K durch einen Unfall zerstört wird, den Unfallverursacher D allein verschuldet hat? 7 Punkte BW-WPR-P Seite 2 von 5

3 Aufgabenblock B 50 Punkte Wahlmöglichkeit: Bearbeiten Sie bitte nur 5 der 6 Aufgaben! Aufgabe 1 Die Gerichte in Deutschland gliedern sich in die ordentliche und besondere Gerichtsbarkeit. Nennen Sie die 4 Zweige der besonderen Gerichtsbarkeit! je 2, Aufgabe 2 Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, in das jedes nach kaufmännischer Art geführte Unternehmen eingetragen wird. Nennen und erläutern Sie vier grundsätzliche Funktionen, die ein Handelsregister in diesem Sinne hat! je 2, Aufgabe 3 V und K schließen am einen Vertrag über eine Baumaschine. Am zahlt K den vereinbarten Kaufpreis. Am liefert V die Maschine bei K an. Am nimmt K die Maschine erstmalig in Betrieb. Zu welchem Zeitpunkt ist K Eigentümer der Baumaschine geworden? Begründen Sie Ihre Antwort! BW-WPR-P Seite 3 von 5

4 Aufgabe Mitarbeiterin M, die bei G als Sekretärin angestellt ist, soll im Namen von G ein Hotelzimmer bei H buchen und hat hierzu auch Vertretungsmacht erhalten. M macht bei der Buchung des Zimmers jedoch dem H nicht hinreichend deutlich, dass sie nicht in eigenem Namen, sondern als Vertreterin des G handelt. Der abgeschlossene Beherbergungsvertrag ist a) Voll wirksam zwischen G und H. b) Schwebend unwirksam zwischen G und H. c) Voll wirksam zwischen M und H. Welche Antwort ist warum richtig? 4.2 Gegen welches Prinzip im Vertretungsrecht liegt im Fall 4.1 ein Verstoß vor? Gibt es hiervon eine Ausnahme? 4.3 Kann ein Minderjähriger Vertreter sein? Begründen Sie Ihre Antwort und geben Sie auch die gesetzliche Vorschrift an! 4 Punkte 3 Punkte 3 Punkte Aufgabe Dem Juwelier J wird unter anderem von Dieb D eine wertvolle Rolex gestohlen. D will die Uhr an seinen Freund F veräußern, der von der Herkunft der Uhr nichts weiß. Kann F Eigentum an der Uhr erlangen? 5.2 D hat dem J auch einen 200 -Geldschein gestohlen. J erkennt ihn bei der Polizei wieder, weil er auf ihm kürzlich eine Notiz geschrieben hatte. Der Schein war von S bei der Bank B einbezahlt worden, wobei die B über die Herkunft des Geldscheins nichts wusste. Ist die B Eigentümerin des Geldscheins geworden? Begründen Sie jeweils Ihre Antwort unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften! BW-WPR-P Seite 4 von 5

5 Aufgabe Stolz auf seine Tochter will K ihr zum bestandenen Diplom einen Porsche kaufen und bestellt einen solchen bei Händler H. Das Geschenk wird allerdings hinfällig, als K fährt, dass seine Tochter das Diplom doch nicht bestanden hat. K verweigert nunmehr die Bezahlung des Porsches mit dem Hinweis, er habe sich über die Anschaffung des Porsches geirrt. Zu Recht? 6.2 Zur Finanzierung des Porsche-Kaufes hat K einen Kredit bei der Bank B aufgenommen. B hat sich allerdings bei der Kreditvergabe über die Bonität des K geirrt. Eine Überprüfung der sachlich richtigen Unterlagen ergibt, dass K stark verschuldet ist. Kann B den Darlehensvertrag anfechten? Begründen Sie jeweils Ihr Ergebnis, Gutachtenstil ist nicht erforderlich! BW-WPR-P Seite 5 von 5

6 Studiengang Betriebswirtschaft Fach Wirtschaftsprivatrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BW-WPR-P Datum Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung sind folgende Hinweise verbindlich vorgeschrieben: Die Vergabe der Punkte nehmen Sie bitte so vor, wie in der Korrekturrichtlinie ausgewiesen. Eine summarische Angabe von Punkten für Aufgaben, die in der Korrekturrichtlinie detailliert bewertet worden sind, ist nicht gestattet. Nur dann, wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist die Aufschlüsselung auf die einzelnen Lösungsschritte Ihnen überlassen. Stoßen Sie bei Ihrer Korrektur auf einen anderen richtigen Lösungsweg, dann nehmen Sie bitte die Verteilung der Punkte sinngemäß zur Korrekturrichtlinie vor. Rechenfehler sollten grundsätzlich nur zu Abwertung eines Teilschritts führen. Wurde mit einem falschen Zwischenergebnis richtig weiter gerechnet, so erteilen Sie die hierfür vorgesehenen Punkte ohne weiteren Abzug. Ihre Korrekturhinweise und Punktbewertung nehmen Sie bitte in einer zweifelsfrei lesbaren Schrift vor: Erstkorrektur in rot, evtl. Zweitkorrektur in grün. Die von Ihnen vergebenen Punkte und die daraus gemäß dem nachstehenden Notenschema sich ergebende Bewertung tragen Sie in den Klausur-Mantelbogen sowie in die Ergebnisliste ein. Gemäß der Diplomprüfungsordnung gilt folgendes Notenschema: Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 notw. Punkte , , , , , , , , , ,5 0 Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum 12. November 2003 an Ihr Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der angegebene Termin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen eine Terminüberschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Studienzentrumsleiter anzuzeigen. BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Aufgabenblock A: 2 Fälle Aufgabenblock B: Wahlmöglichkeit - 5 von 6 Aufgaben Aufgabe Fall 1 Fall max. erreichbare Punkte KORREKTURRICHTLINIE WIRTSCHAFTSPRIVATRECHT BW-WPR-P

7 Aufgabenblock A 50 Punkte Lösung zu Fall 1 SB 3, S. 35 f.; SB 2, S. 45 f. 2 A könnte gegen B einen Anspruch auf Erfüllung des Kaufvertrages, d. h. auf Übereignung der Briefmarke gemäß 433 Abs. 1 S. 1 BGB haben. 1. Dies setzt einen wirksamen Kaufvertrag zwischen A und B voraus. Ein Kaufvertrag besteht aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, Angebot und Annahme. a) B hat gegenüber A schriftlich ein Angebot zum Kauf einer bestimmten Briefmarke für 50,- unterbreitet, welches bis zum i.s.v. 148 BGB befristet ist. b) Fraglich ist, ob A dieses Angebot angenommen hat. Zunächst müsste er eine entsprechende Annahmeerklärung abgegeben haben. Abgegeben ist eine Willenserklärung, wenn der Erklärende sie wissentlich und willentlich so in den Verkehr bringt, dass er damit rechnen kann, sie werde dem Adressaten ohne sein weiteres Zutun zugehen. A hat per Brief die Annahme des Angebots erklärt, den er am per Post an B verschickt hat. Ferner müsste diese Annahmeerklärung dem B rechtzeitig zugegangen sein. Zugang einer Willenserklärung ist erfolgt, wenn die Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass mit dessen Kenntnisnahme unter normalen Umständen zu rechnen ist. Am erlangt B tatsächlich Kenntnis, der Zugang liegt somit zu diesem Zeitpunkt vor. Ein Angebot, dass nicht innerhalb der gesetzten Annahmefrist angenommen wird, erlischt 146, 148 BGB. Grundsätzlich konnte damit das Angebot des B nicht mehr rechtzeitig angenommen werden, da es am bereits erloschen ist. Eine Ausnahme hiervon könnte sich aus 149 BGB ergeben. Wenn die Erklärung so abgesendet wurde, dass sie dem Adressaten bei regelmäßiger Beförderung rechtzeitig zugegangen wäre und der Adressat dies erkennen musste, ist er verpflichtet, dem Erklärenden die Verspätung unverzüglich nach dem Empfang der Erklärung anzuzeigen, falls er die Annahmeerklärung wegen der Verspätung nicht mehr gelten lassen möchte. Verzögert der Empfänger die Anzeige, gilt die Annahme als nicht verspätet. A hat die Annahmeerklärung per Post am versendet. Bei regelmäßiger Beförderung wäre sie dem B zweifellos vor dem zugegangen. B hat die Verzögerung auch anhand des Poststempels erkannt. Er hat die Verzögerung jedoch nicht unverzüglich gerügt. Eine unverzügliche Rüge i.s.v. ohne schuldhaftes Zögern ( 121 BGB) kann am keineswegs mehr angenommen werden. Die Annahme des Angebots gilt daher wegen 149 BGB als nicht verspätet. Somit ist ein Kaufvertrag über die Briefmarke zustande gekommen. 2. Fraglich bleibt, ob der Kaufvertrag wegen einer möglichen Anfechtung nichtig ist, 142 Abs. 1 BGB. 3 Punkte 4 Punkte 8 Punkte 6 Punkte Mit der fehlerhaften Festsetzung des Kaufpreises von 50,- aufgrund eines Schreibfehlers liegt ein Erklärungsirrtum vor. Dies hat B dem A am auch erklärt ( 143 Abs. 1 BGB). Jedoch scheitert die Anfechtung auch hier an der Unverzüglichkeit der Anfechtungserklärung ( 121 Abs. 1 BGB), da B am Kenntnis von seinem Irrtum erlangt und erst am die Anfechtung erklärt. Damit bleibt der Kaufvertrag wirksam. B hat folglich gegen Zahlung der 50,- einen Anspruch auf Übereignung der Briefmarke aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB. KORREKTURRICHTLINIE BW-WPR-P SEITE 2 VON 5

8 Lösung zu Fall 2 SB 4, S. 18 ff, 27; SB 5, S. 15 ff. 2 K könnte gegen E einen Anspruch auf Übereignung der bestellten Trockenhaube gemäß 433 Abs. 1 S. 1 BGB haben. Voraussetzung ist hierfür ein Kaufvertrag zwischen den Parteien. Einen solchen haben E und K über die Trockenhaube Modell Jolie für 500,- geschlossen. Der Anspruch auf Übereignung dieser Trockenhaube könnte jedoch gemäß 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen sein. Dann müsste dieser Anspruch dem E unmöglich sein. Eine Unmöglichkeit der Leistungspflicht liegt vor, wenn niemand die Leistung erbringen kann (objektive Unmöglichkeit) oder wenn eine dritte Person, nicht aber der Schuldner die Leistung erbringen kann (subjektive Unmöglichkeit bzw. Unvermögen). Die Leistungspflicht muss sich dabei auf eine Stückschuld oder auf eine konkretisierte Gattungsschuld beziehen, damit 275 BGB überhaupt Anwendung findet. Fraglich ist, ob es sich bei der Trockenhaube um eine Stückschuld handelt. Eine solche liegt vor, wenn der geschuldete Gegenstand nur einmal existiert. Das ist insbesondere bei gebrauchten Gegenständen oder bei Einzelstücken zu bejahen. K hat sich anhand eines Prospektes für eine Trockenhaube Marke Jolie entschieden. Die Parteien haben also nicht die Übereignung eines bestimmten Einzelstücks vereinbart. Gegenstand des Vertrages ist somit eine Gattungsschuld. Auch bei einer Gattungsschuld kann sich das Schuldverhältnis auf eine ganz bestimmte Sache beschränken, sodass im Fall einer Unmöglichkeit trotz weiterem Bestands der Gattung der Schuldner frei wird. Dann müsste eine Konkretisierung im Sinne von 243 Abs. 2 BGB eingetreten sein, d. h. der Schuldner müsste das seinerseits Erforderliche zur Leistung getan haben. Dies beurteilt sich danach, welche Art der Schuld (Hol-, Bring-, Schickschuld) vorliegt. 4 Punkte 1 Zwischen E und K war die Lieferung der Trockenhaube durch eine dritte Person vereinbart (Versendung). Sonach liegt eine Schickschuld vor. Bei einer Schickschuld tritt Konkretisierung der Gattungsschuld zur Stückschuld ein, wenn der Schuldner die Kaufsache einer sorgfältig ausgesuchten Transportperson übergibt (vgl. auch 447 BGB, der jedoch die Gegenleistungsgefahr meint). Dies ist hier noch nicht geschehen, da E gerade auf dem Weg zu T war, als die Trockenhaube zerstört wurde. E hat somit das seinerseits Erforderliche noch nicht getan, eine Konkretisierung zur Stückschuld liegt nicht vor. Damit ist ihm die Leistung nicht unmöglich, 275 BGB ist nicht einschlägig. K hat somit gegen E einen Anspruch auf Lieferung der bestellten Trockenhaube gemäß 433 Abs. 1 S. 1 BGB. Abwandlung: Hier erfolgt die Zerstörung der Trockenhaube erst nach der Übergabe an die Transportperson T. An einer sorgfältigen Auswahl des T bestehen laut Sachverhalt keine Zweifel. Somit ist eine Konkretisierung eingetreten, das Schuldverhältnis beschränkt sich auf diese Trockenhaube, 243 Abs. 2 BGB. Da sie bei dem Unfall zerstört wurde, ist die Übereignung somit objektiv unmöglich, 275 Abs. 1 BGB. Die Gefahr ist mit Übergabe an T auf K übergegangen (vgl. 447 BGB). K hat folglich keinen Anspruch auf Übereignung einer neuen Trockenhaube gemäß 433 Abs. 1 S. 1 BGB. 7 Punkte KORREKTURRICHTLINIE BW-WPR-P SEITE 3 VON 5

9 Aufgabenblock B 50 Punkte Lösung Aufgabe 1 SB 1, S. 40 Verwaltungsgericht Finanzgericht Arbeitsgericht - Sozialgericht je 2, Lösung Aufgabe 2 SB 7, S. 12 Publikationsfunktion: Jeder kann Einsicht ins Handelsregister nehmen, um Auskünfte über einen kaufmännischen Gewerbebetrieb zu erhalten. Schutzfunktion: Eintragungen im Handelsregister sind rechtsverbindlich und dienen der Sicherung des Handelsverkehrs. Beweisfunktion: Die Beweisführung wird im kaufmännischen Geschäftsverkehr erleichtert. Kontrollfunktion: durch die Industrie- und Handelskammern je 2, Lösung Aufgabe 3 SB 1, S. 48 Zum Zeitpunkt der Lieferung am erlangt K Eigentum an der Maschine. Eigentum an beweglichen Sachen wird mit Einigung und Übergabe übertragen ( 929 S. 1 BGB). Dies erfolgt hier mit der Lieferung am Der Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses oder die Zahlung des Kaufpreises ist für die Eigentumsübertragung ohne Bedeutung, da das schuldrechtliche Geschäft vom sachenrechtlichen Übereignungsgeschäft grundsätzlich unabhängig ist (Abstraktionsprinzip). Ebensowenig kommt es auf die tatsächliche Nutzung des Eigentums an. 8 Punkte Lösung Aufgabe 4 SB 2, S c) wegen 164 Abs. 2 BGB 4.2 Verstoß gegen das Offenkundigkeitsprinzip. Eine Ausnahme wird z. B. bei Bargeschäften des täglichen Lebens zugelassen. 4.3 ja 165 BGB Die Rechtsfolgen aus einem Vertretergeschäft treffen nur den Vertretenen und nicht den Vertreter selbst, für den sich das Vertretergeschäft als rechtlich neutral darstellt. KORREKTURRICHTLINIE BW-WPR-P SEITE 4 VON 5

10 Lösung Aufgabe 5 SB 6, S : Grundsätzlich kann Eigentum auch dann erworben werden, wenn der Veräußerer nicht der Eigentümer ist. Voraussetzung ist, dass der Erwerber gutgläubig i.s.v. 932 Abs. 2 BGB ist, d. h. dass er den Veräußerer für den Eigentümer hält und sich keine Zweifel aufdrängen. Bei gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Sachen gilt dies aber nicht, 935 Abs. 1 BGB; hier werden die Interessen des Eigentümers als höherwertig angesehen. G kann somit trotz seines guten Glaubens nicht Eigentümer der Uhr werden, weil sie gestohlen worden war. 5.2: Die Bank B ist Eigentümerin des 200 -Geldscheins geworden. Zwar ist er auch gestohlen und somit ist grundsätzlich ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen, 935 Abs. 1 BGB. Bei Geld wird jedoch ein gutgläubiger Erwerb wieder zugelassen, 935 Abs. 2 BGB. Die Verkehrsfähigkeit wird bei Geld und Inhaberpapieren i.s.v. 935 Abs. 2 BGB höher bewertet als die Interessen des Eigentümers. Wegen der Gutgläubigkeit der Bank i.s.v. 932 Abs. 2 BGB hat sie Eigentum am 200 -Geldschein erlangt. Lösung Aufgabe 6 SB 2, S. 45, K kann die Zahlung nicht verweigern, da der Kaufvertrag wirksam ist und eine Anfechtung wegen Irrtums nicht zulässig ist. K hat sich bei der Abgabe der Willenserklärung zum Kauf des Porsches nicht geirrt. Das Motiv für den Kauf ist sein persönliches Risiko und kann bei einer Irrtumsanfechtung i.s.d. 119 BGB keine Berücksichtigung finden. 6.2 B kann wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person anfechten ( 119 Abs. 2 BGB). Verkehrswesentlich ist dabei das, was typischerweise geschäftswesentlich ist. Die Kreditwürdigkeit einer Person bei einem Darlehen ist eine solche verkehrswesentliche Eigenschaft. Hätte B die Verschuldung des K gekannt, hätte sie den Darlehensvertrag nicht geschlossen. KORREKTURRICHTLINIE BW-WPR-P SEITE 5 VON 5

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