Studiengang. Betriebswirtschaft Fach. Arbeitsrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BW-ABR-P Datum
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- Stanislaus Swen Becke
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1 Studiengang Betriebswirtschaft Fach Arbeitsrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BW-ABR-P Datum Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich: Verwenden Sie ausschließlich das vom Aufsichtführenden zur Verfügung gestellte Papier und geben Sie sämtliches Papier (Lösungen, Schmierzettel und nicht gebrauchte Blätter) zum Schluss der Klausur wieder bei Ihrem Aufsichtführenden ab. Eine nicht vollständig abgegebene Klausur gilt als nicht bestanden. Beschriften Sie jeden Bogen mit Ihrem Namen und Ihrer Immatrikulationsnummer. Lassen Sie bitte auf jeder Seite 1/3 ihrer Breite als Rand für Korrekturen frei und nummerieren Sie die Seiten fortlaufend. Notieren Sie bei jeder Ihrer Antworten, auf welche Aufgabe bzw. Teilaufgabe sich diese bezieht. Die Lösungen und Lösungswege sind in einer für den Korrektoren zweifelsfrei lesbaren Schrift abzufassen. Korrekturen und Streichungen sind eindeutig vorzunehmen. Unleserliches wird nicht bewertet. Zur Prüfung sind bis auf Schreib- und Zeichenutensilien ausschließlich die nachstehend genannten Hilfsmittel zugelassen. Werden andere als die hier angegebenen Hilfsmittel verwendet oder Täuschungsversuche festgestellt, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 5 bewertet. Die Klausur enthält insgesamt 7 zu lösende Aufgaben. Es gibt zwei Aufgabenblöcke; in beiden Blöcken haben Sie eine Wahlmöglichkeit. Im Aufgabenblock A bearbeiten Sie bitte 2 der 3 Fälle, in Aufgabenblock B bearbeiten Sie bitte 5 der 6 Fragen; sollten Sie alle Aufgaben bearbeiten, wird Fall 3 und Aufgabe 6 nicht gewertet. Zur Lösung stehen Ihnen 120 Minuten zur Verfügung. Die maximal erreichbare Punktzahl beträgt 100 Punkte. Zum Bestehen der Klausur müssen mindestens 50 % der Gesamtpunktzahl erzielt werden. Bearbeitungszeit: 120 Minuten Hilfsmittel: Aufgabenblöcke: -2- Höchstpunktzahl: Arbeitsgesetze BGB Bewertungsschlüssel Aufgabenblock A: 2 von 3 Aufgabenblock B: 5 von 6 Aufgabe F 1 F 2 F Max. erreichbare Punkte Notenspiegel Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 Punkte , , , , , , , , , ,5-0 BW-ABR-P Seite 1 von 3
2 Aufgabenblock A 40 Punkte Wahlmöglichkeit: Bearbeiten Sie bitte nur 2 der 3 Fälle! Fall 1 20 Punkte In der Sorgenfrei-GmbH sind die Arbeitnehmer A, B, C, D, E und F beschäftigt. Alle wurden zwischen dem und dem unbefristet eingestellt. A, B, E und F sind vollzeitbeschäftigt. C arbeitet gemäß Arbeitsvertrag 25 h pro Woche, D entsprechend seinem Arbeitsvertrag 18 h pro Woche. Nachdem C im Lotto gewonnen hat, kündigte er zum sein Arbeitsverhältnis. Um C zu ersetzen, wird zum der G eingestellt. Auch seine Arbeitszeit beträgt 25 h pro Woche. Weil inzwischen die Auftragslage schlechter geworden ist, möchte der Geschäftsführer der Sorgenfrei-GmbH den B entlassen. Muss der Geschäftsführer das Kündigungsschutzgesetz beachten? Begründung! Fall 2 20 Punkte Die Glücklich-GmbH hat vier langjährige Beschäftigte A, B, C und D, die mit Ausnahme von D alle im gleichen Bereich arbeiten. D ist als Geschäftsführer bestellt. Seit dem gibt es zudem zwei Auszubildende, die jetzt 17 und 18 Jahre alt sind. Ein Betriebsrat existiert nicht. Am wurde ein neuer Arbeitnehmer N eingestellt. Nach 2- monatiger Betriebszugehörigkeit ist es nach Meinung des N an der Zeit für eine Betriebsratsgründung. Frage 1: Könnte ein Betriebsrat gewählt werden? Begründung! Abwandlung: Zwischenzeitlich wurde ein Betriebsrat gewählt. Die Auftragslage der Firma hat sich jedoch so verschlechtert, dass der Arbeitgeber dabei ist zu überlegen, einen seiner Arbeitnehmer zu entlassen. Da er vor allem mit A und D unzufrieden ist, kündigt er diesen fristgemäß in schriftlicher Form. Der Betriebsrat wird nicht eingeschaltet. Frage 2: Ist die Kündigung des A und D wirksam erfolgt? Fall 3 20 Punkte Der 17-jährige N hat einen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber A geschlossen, wonach er sich zu einer Vollzeitbeschäftigung im Unternehmen des A verpflichtet. Seinen Eltern hat N nichts davon erzählt, weil er weiß, dass sie mit der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses nicht einverstanden wären. Bei Abschluss des Arbeitsvertrages gab N auf entsprechende Nachfrage des A sein Alter wahrheitswidrig mit 19 Jahren an. Als A drei Wochen nach Arbeitsaufnahme des N von dem wahren Sachverhalt erfährt, möchte er das Arbeitsverhältnis mit N sofort beenden. N besteht darauf, weiterhin für A zu arbeiten. Prüfen Sie 3 Möglichkeiten, ob A das Arbeitsverhältnis mit N beenden kann! Eine ordentliche Kündigung soll dabei außer Betracht bleiben. BW-ABR-P Seite 2 von 3
3 Aufgabenblock B 60 Punkte Wahlmöglichkeit: Bearbeiten Sie bitte nur 5 der 6 Aufgaben! Aufgabe Welche Voraussetzungen muss eine ordnungsgemäße Abmahnung erfüllen? 1.2 Unter welcher Voraussetzung muss der Arbeitgeber die Abmahnung wieder aus der Personalakte entfernen? 9 P. Aufgabe 2 Erläutern Sie die Begriffe allgemeiner, besonderer und vereinbarter Kündigungsschutz! Wo findet sich dazu eine Regelung? Aufgabe 3 Nennen Sie 4 Fälle, bei denen ein Arbeitsvertrag nichtig ist! Aufgabe 4 Die gegenwärtige Regierungskoalition möchte die Probezeit von Arbeitnehmern auf 2 Jahre ausweiten und im Gegenzug die Möglichkeit der Befristung von Arbeitsverträgen einschränken. Welche prinzipiellen Möglichkeiten der Befristung von Arbeitsverhältnissen bestehen derzeit? Aufgabe 5 Begründen Sie, ob Arbeitnehmer A gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf Lohnzahlung hat, obwohl er aus folgenden Gründen nicht arbeitet: a) A beteiligt sich an einem rechtmäßigen Streik. b) A würde gerne arbeiten, kann aber wegen des Streiks und der Stilllegung der Produktion nicht arbeiten. Eine anderweitige Beschäftigung gibt es nicht. c) A würde sich gerne an einem rechtmäßigen Streik beteiligen, kann aber wegen einer kurzfristigen Erkrankung nicht teilnehmen. d) Als alleinerziehender Vater muss A einen dringenden Arzttermin mit seiner Tochter wahrnehmen, die plötzlich erkrankt ist. je Aufgabe Was besagt der sogenannte Tarifvorbehalt? Wo ist er im Gesetz geregelt? 6.2 Ist eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen, z. B. was die Lohnhöhe oder die Arbeitszeit betrifft, durch Betriebsvereinbarungen erlaubt? 5 P. BW-ABR-P Seite 3 von 3
4 Studiengang Betriebswirtschaft Fach Arbeitsrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BW-ABR-P Datum Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung sind folgende Hinweise verbindlich vorgeschrieben: Die Vergabe der Punkte nehmen Sie bitte so vor wie in der Korrekturrichtlinie ausgewiesen. Eine summarische Angabe von Punkten für Aufgaben, die in der Korrekturrichtlinie detailliert bewertet worden sind, ist nicht gestattet. Nur dann, wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist ihre Aufschlüsselung auf die einzelnen Lösungsschritte Ihnen überlassen. Stoßen Sie bei Ihrer Korrektur auf einen anderen richtigen Lösungsweg, dann nehmen Sie bitte die Verteilung der Punkte sinngemäß zur Korrekturrichtlinie vor. Rechenfehler sollten grundsätzlich nur zu Abwertung eines Teilschritts führen. Wurde mit einem falschen Zwischenergebnis richtig weiter gerechnet, so erteilen Sie die hierfür vorgesehenen Punkte ohne weiteren Abzug. Ihre Korrekturhinweise und Punktbewertung nehmen Sie bitte in einer zweifelsfrei lesbaren Schrift vor: Erstkorrektur in rot, evtl. Zweitkorrektur in grün. Die von Ihnen vergebenen Punkte und die daraus sich gemäß dem nachstehenden Notenschema ergebene Bewertung tragen Sie in den Klausur-Mantelbogen sowie in die Ergebnisliste ein. Gemäß der Diplomprüfungsordnung ist Ihrer Bewertung folgendes Notenschema zu Grunde zu legen: Notenspiegel Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 Punkte , , , , , , , , , ,5-0 Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum 10. Mai 2006 in Ihr Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der angegebene Termin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen eine Terminüberschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Studienzentrumsleiter anzuzeigen. BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Aufgabenblock A : 2 von 3 Aufgabenblock B : 5 von 6 Aufgabe F 1 F 2 F max. erreichbare Punkte KORREKTURRICHTLINIE Arbeitsrecht BW-ABR-P
5 Aufgabenblock A 40 Punkte Lösung zu Fall 1 SB 3, Kap Punkte Nein. Der persönliche Geltungsbereich des 1 KSchG ist eröffnet (1 P.). Es bestand ein Arbeitsverhältnis zwischen B und der Sorgenfrei-GmbH (1 P.). B ist Arbeitnehmer, da er aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages bei der GmbH verpflichtet ist, Dienste zu leisten, die in unselbständiger Arbeit zu erbringen sind (1 P.). Es müsste der sachliche Geltungsbereich des 23 KSchG eröffnet sein (1 P.). Die Arbeitnehmer A bis F wurden vor dem eingestellt, für sie galt daher nach 23 Abs. 1 S. 2 die alte Schwellenregel, wonach für die Anwendung des KSchG mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt sein mussten (2 P.). A, B, E und F sind voll zu berücksichtigen (1 P.). C muss dabei mit 0,75 (2 P.), D mit 0,5 in die Berechnung einbezogen werden (2 P.), ursprünglich waren daher 5,25 Arbeitnehmer beschäftigt (1 P.), 23 Abs. 1 S. 4 KSchG (1 P.). Als C zum kündigte, sank die Anzahl der Arbeitnehmer auf 4,5 (2 P.). Damit entfiel zu diesem Zeitpunkt für alle der Kündigungsschutz nach dem KSchG (1 P.). Die Neueinstellung des G ändert daran nichts, da G gemäß 23 Abs. 1 S. 3 KSchG nicht mit zu berücksichtigen ist (1 P.). Das KSchG wäre erst dann wieder anwendbar, wenn mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt wären (1 P.). 2 P. 2 P. KORREKTURRICHTLINIE BW-ABR-P Seite 2 von 6
6 Lösung zu Fall 2 SB 3, Kap. 4.3; SB 4, Kap Punkte Frage 1: Es könnte seitens der Arbeitnehmer ein Betriebsrat gewählt werden, da 5 ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer bei der Glücklich-GmbH beschäftigt sind, von denen drei wählbar sind ( 1 Abs. 1 BetrVG). Wahlberechtigung gemäß 7 BetrVG (1 P.): alle Arbeitnehmer des Betriebes, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Insgesamt gibt es fünf Wahlberechtigte. Nicht wahlberechtigt sind der 17-jährige Lehrling (1 P.) und der Arbeitnehmer D, der gemäß 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG leitender Angestellter ist, so dass das BetrVG auf ihn nicht anwendbar ist () Wählbarkeit gemäß 8 Abs. 1 S. 1 BetrVG: alle Wahlberechtigten, die dem Betrieb sechs Monate angehören. Wahlberechtigt sind zum jetzigen Zeitpunkt 4 Arbeitnehmer, der 18-jährige Lehrling sowie A, B und C, nicht jedoch N. 2 P. 5 P. Frage 2: Die Kündigung des A ist wirksam, wenn der Arbeitgeber den A unter Einhaltung der gesetzlichen Regelungen gekündigt hat. Zwischen den beiden lag ein wirksames Arbeitsverhältnis vor. Der Arbeitgeber hat den A schriftlich gemäß 623 BGB und unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gekündigt (1 P.). Aus dem Sachverhalt ergeben sich keine anderen Nichtigkeitsgründe der Kündigung. Da ein Betriebsrat existiert, wäre der Betriebsrat gemäß 102 Abs. 1 BetrVG anzuhören (2 P.). Nach dem Sachverhalt hat der Arbeitgeber die Anhörung unterlassen, die Kündigung ist daher gemäß 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG unwirksam (1 P.). Die Kündigung des D ist wirksam, wenn der Arbeitgeber den A unter Einhaltung der gesetzlichen Regelungen gekündigt hat. Zwischen den beiden lag ein wirksames Arbeitsverhältnis vor. Der Arbeitgeber hat den A schriftlich gemäß 623 BGB und unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gekündigt (1 P.). Aus dem Sachverhalt ergeben sich keine anderen Nichtigkeitsgründe der Kündigung. Da ein Betriebsrat existiert, wäre der Betriebsrat gemäß 102 Abs. 1 BetrVG grds. anzuhören (1 P.). Gemäß 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG findet das BetrVG aber auf GmbH-Geschäftsführer keine Anwendung, so dass der Betriebsrat nicht gemäß 102 Abs. 1 BetrVG gehört werden musste (2 P.). Auch war die Kündigung des D dem Betriebsrat nicht gemäß 105 BetrVG mitzuteilen, da Personen nach 5 Abs. 2 BetrVG nicht von 105 BetrVG erfasst werden (1 P.). Die Kündigung ist somit wirksam (1 P.). 4 P. 6 P. KORREKTURRICHTLINIE BW-ABR-P Seite 3 von 6
7 Lösung zu Fall 3 SB 2, Kap. 3, Kap. 5.1; SB 3, Kap Punkte Widerruf des Arbeitsverhältnisses nach 109 BGB (2 P.): N als Minderjähriger ( 2, 106 BGB) (1 P.) hat einen Vertrag ohne Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter geschlossen. Der Abschluss eines Arbeitsvertrages ist ein zustimmungspflichtiges Rechtsgeschäft, da Ausnahmen nach 107 BGB (kein lediglich rechtlicher Vorteil, da sich N zur Erbringung der Arbeitsleistung verpflichtet) (2 P.) oder 113 BGB (keine Ermächtigung der Eltern) (2 P.) nicht vorliegen. Eine Genehmigung der Eltern ist nicht erfolgt, sodass A den Abschluss des Arbeitsvertrages widerrufen kann. Anfechtung des Arbeitsvertrages nach 119 Abs. 2 BGB (1 P.): Das Alter des N ist eine verkehrswesentliche Eigenschaft, da die Minderjährigkeit Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis hat, z. B. für die Anwendung des Jugendarbeitsschutzgesetzes (1 P.). N muss die Anfechtungsfrist beachten, die in entsprechender Anwendung des 626 Abs. 2 BGB 2 Wochen ab Kenntnis von den Umständen beträgt (2 P.). Anfechtung nach 123 Abs. 1 BGB ist ebenso möglich, da die falsche Angabe des Alters trotz Nachfragens eine arglistige Täuschung ist (1 P.). Anfechtungsfrist ist 1 Jahr (1 P.). Außerordentliche Kündigung gemäß 626 BGB (1 P.): Als wichtiger Grund könnte die vorsätzliche falsche Altersangabe durch N angesehen werden, die das Vertrauensverhältnis zu A gestört hat (2 P.). Dadurch müsste unter Abwägung beiderseitiger Interessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für A unzumutbar sein, was hier bejaht werden kann (2 P.). Die Kündigungserklärungsfrist von 2 Wochen gemäß 626 Abs. 2 BGB müsste A beachten (2 P.). Damit kann A den N auch außerordentlich kündigen. 6 P. KORREKTURRICHTLINIE BW-ABR-P Seite 4 von 6
8 Aufgabenblock B 60 Punkte Lösung zu Aufgabe 1 SB 3, Kap ; SB 2, Kap Das beanstandete Verhalten muss konkret bezeichnet werden und als Pflichtverletzung gerügt werden (Rügefunktion) (). Es muss eine Aufforderung an den Arbeitnehmer ergehen, sich zukünftig vertragstreu zu verhalten (). Für den Wiederholungsfall müssen arbeitsrechtliche Konsequenzen, d. h. Kündigung, angedroht werden (Warnfunktion) (). 1.2 Das gerügte Verhalten des Arbeitnehmer war nicht zu beanstanden und die Abmahnung folglich rechtswidrig oder die Form der Abmahnung erfüllt nicht die Voraussetzungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Abmahnung stellt. 9 P. Lösung zu Aufgabe 2 SB 3, Kap. 4 Allgemeiner Kündigungsschutz ist im KSchG geregelt (1 P.). Arbeitnehmer, die diesen Schutz genießen, können nur dann ordentlich gekündigt werden, wenn die Kündigung aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen gerechtfertigt ist (). Besonderer Kündigungsschutz ist der Kündigungsschutz, welchen nur bestimmte Arbeitnehmer durch gesetzliche Regelung genießen (2 P.), z. B. Schwerbehinderte (SGB IX), Schwangere (MuschG), Auszubildende (BerufsbildungsG) (2 P. für 1 Beispiel). Vereinbarter Kündigungsschutz ist ein über die gesetzlichen Regelungen hinausgehender Kündigungsschutz (2 P.), der in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen enthalten sein kann (2 P.). 4 P. 4 P. 4 P. Lösung zu Aufgabe 3 SB 2, Kap. 3, 5 Geschäftsunfähigkeit Anfechtung Missachtung eines Verbotsgesetzes Sittenwidrigkeit Lösung zu Aufgabe 4 SB 2, Kap Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses ist stets möglich bei Vorliegen eines sachlichen Grundes ( 14 Abs. 1 TzBfG). Ohne sachlichen Grund ist eine Befristung grds. für maximal 2 Jahre zulässig ( 14 Abs. 2 TzBfG). Innerhalb von 4 Jahren nach Gründung eines Unternehmens ist eine Befristung bis zu 4 Jahren möglich ( 14 Abs. 2a TzBfG). Die Befristung eines Arbeitsvertrages mit Arbeitnehmern, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, ist ohne sachlichen Grund unbegrenzt möglich ( 14 Abs. 3 TzBfG). (Anmerkung: Diese Regelung wurde kürzlich vom EuGH als altersdiskriminierend eingestuft). KORREKTURRICHTLINIE BW-ABR-P Seite 5 von 6
9 Lösung zu Aufgabe 5 SB 4, Kap ; SB 3, Kap. 2.3 a) A hat keinen Anspruch auf Lohnzahlung (1 P.), da wegen des Streiks die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers suspendiert ist (2 P.). b) Ebenfalls Suspendierung der Lohnzahlungspflicht (1 P.), da die Beschäftigung des A für den Arbeitgeber wirtschaftlich nicht sinnvoll ist (2 P.). c) A hat keinen Anspruch auf Lohnzahlung wegen Krankheit nach EFZG (1 P.), da A als Streikender auch keinen Anspruch auf Lohnzahlung gehabt hätte, wenn er gesund gewesen wäre (2 P.). d) A hat Anspruch auf Lohnzahlung (1 P.), da ein persönlicher Grund der Arbeitsverhinderung im Sinne von 616 BGB vorliegt (2 P.). Lösung zu Aufgabe 6 SB 4, Kap. 2.5, 2.6, 4.7.1, Betriebsvereinbarungen sind über solche Arbeitsbedingungen unzulässig, soweit tarifliche Regelungen vorliegen oder üblich sind (), 77 Abs. 3 BetrVG (2 P.). 6.2 Das Günstigkeitsprinzip ( 4 Abs. 3 TVG) gilt nicht im Verhältnis zwischen Betriebsvereinbarung und Tarifvertrag, weil 77 Abs. 3 BetrVG und 87 BetrVG das Konkurrenzverhältnis zwischen Betriebsvereinbarung und Tarifvertrag abschließend normieren (5 P.). D. h. Lohnhöhe und Arbeitszeit lassen sich nicht durch Betriebsvereinbarungen regeln (2 P.). 5 P. KORREKTURRICHTLINIE BW-ABR-P Seite 6 von 6
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