Name, Vorname. Matrikel-Nr. Studienzentrum. Studiengang Pflegemanagement Fach

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1 Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum Studiengang Pflegemanagement Fach Recht der Pflege Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. PM-REP-P Datum Ausgegebene Arbeitsbögen Abgegebene Arbeitsbögen Ort, Datum Name und Unterschrift Aufsichtführende(r) Ort, Datum Unterschrift Prüfungskandidat(in) Aufgabe Fall max. Punktzahl Note Prüfer ggf. Gutachter im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Prüfer (Name in Druckbuchstaben) Datum, Unterschrift ggf. Gutachter (Name in Druckbuchstaben) Datum, Unterschrift

2 Anmerkungen zur Korrektur: Datum, Unterschrift Sonstige Anmerkungen: Datum, Unterschrift

3 Studiengang Pflegemanagement Fach Recht der Pflege Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. PM-REP-P Datum Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich: Verwenden Sie ausschließlich das vom Aufsichtführenden zur Verfügung gestellte Papier und geben Sie sämtliches Papier (Lösungen, Schmierzettel und nicht gebrauchte Blätter) zum Schluss der Klausur wieder bei Ihrem Aufsichtführenden ab. Eine nicht vollständig abgegebene Klausur gilt als nicht bestanden. Beschriften Sie jeden Bogen mit Ihrem Namen und Ihrer Immatrikulationsnummer. Lassen Sie bitte auf jeder Seite 1/3 ihrer Breite als Rand für Korrekturen frei und nummerieren Sie die Seiten fortlaufend. Notieren Sie bei jeder Ihrer Antworten, auf welche Aufgabe bzw. Teilaufgabe sich diese bezieht. Die Lösungen und Lösungswege sind in einer für den Korrektor zweifelsfrei lesbaren Schrift abzufassen. Korrekturen und Streichungen sind eindeutig vorzunehmen. Unleserliches wird nicht bewertet. Zur Prüfung sind bis auf Schreib- und Zeichenutensilien ausschließlich die nachstehend genannten Hilfsmittel zugelassen. Werden andere als die hier angegebenen Hilfsmittel verwendet oder Täuschungsversuche festgestellt, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 5 bewertet. Bearbeiten Sie bitte alle Aufgaben! Bearbeitungszeit: Hilfsmittel: 120 Minuten BGB, Arbeitsgesetze, SGB V, SGB XI Bewertungsschlüssel Aufgabe Fall max. Punktezahl PM-REP-P AUFGABEN SEITE 1 VON 3

4 Fall 30 Punkte Herr Alber ist als Fahrer beim Pflegedienst des Herrn Fischer seit knapp 4 Monaten beschäftigt. Insgesamt sind für den Pflegedienst 30 Arbeitnehmer tätig. Im schriftlichen Arbeitsvertrag heißt es: Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. Da Herr Fischer mit Herrn Alber nicht zufrieden ist und sich dessen Leistungen trotz verschiedener Vorhaltungen und selbst einer Abmahnung durch dessen Vorgesetzten nicht verbessert haben, erhält Herr Alber am Montag, den , die schriftliche Kündigung, die von Herrn Fischer persönlich unterzeichnet ist. Der Betriebsrat war vor der Kündigung nicht angehört worden, da Herr Fischer der Ansicht ist, dies sei in der Probezeit nicht erforderlich. In der Probezeit sei ein Kündigungsschutz ausgeschlossen. Schon am erhebt Herr Alber Kündigungsschutzklage, da er meint, dass laut Arbeitsvertrag eine Kündigung in den ersten sechs Monaten überhaupt nicht zulässig sei. Nun informiert Herr Fischer im Nachhinein den Betriebsrat, der keine Einwände gegen die Kündigung erhebt. Herr Fischer meint, dass die Anhörung auf jeden Fall wirksam erfolgt sei, wenn der Betriebsrat keine Einwände habe. Ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Herrn Alber (A) durch Herrn Fischer (F) wirksam? Gehen Sie dabei auch auf die von F und A geäußerten Rechtsansichten ein! Aufgabe Was besagt das im Grundgesetz verankerte Sozialstaatsprinzip? 1.2 Nennen Sie 3 weitere Verfassungsprinzipien! 9 Punkte 3 P. Aufgabe 2 21 Punkte A ist Altenpflegerin und seit mehr als einem halben Jahr im ambulanten Pflegedienst des B beschäftigt. Nachdem A die Probezeit im Betrieb des B zu dessen Zufriedenheit bestanden hat, stellt B nunmehr wiederholt fest, dass A ihren Dienst entsprechend des Dienstplans nicht immer zur festgeschriebenen Zeit um 6.00 Uhr am Dienstsitz des Betriebs des B beginnt, sondern zeitverzögert, mal am Dienstsitz des B und mal direkt beim ersten Kunden entsprechend des Tourenplans. B gefällt dieses Verhalten der A nicht. Da auch ein bereits geführtes Personalgespräch keine Besserung gebracht hat und A am um zehn Minuten verspätet ihren Dienst am Betriebssitz sowie am mit 25-minütiger Verspätung ihren Dienst am Betriebssitz aufgenommen hat, möchte B nunmehr härtere Maßnahmen ergreifen und die A abmahnen. Formulieren Sie eine entsprechend rechtswirksame Abmahnung! PM-REP-P AUFGABEN SEITE 2 VON 3

5 Aufgabe 3 20 Punkte Die 89-jährige V lebt gemeinsam mit ihrer Tochter und deren Familie in einem gemeinsamen Haushalt. Sie ist pflegebedürftig und erhält Leistungen der Pflegeversicherung entsprechend der Pflegestufe II in Form von Pflegegeld. Aufgrund des Krankheitsbildes liegt V die überwiegende Zeit des Tages. Nachdem erste Anzeichen von Druckgeschwüren ersichtlich sind, veranlasst die Tochter bzw. der behandelnde Hausarzt die Anschaffung einer Dekubitusmatratze mit dem Ziel, den ersten Anzeichen von Druckgeschwüren entgegenzuwirken und einer (weiteren) Dekubitusbildung aufgrund der Bettlägerigkeit der V vorzubeugen. Die Tochter der V möchte wissen, gegenüber welchem Sozialversicherungsträger und unter welchen Voraussetzungen die V einen Anspruch auf Zurverfügungstellung der Dekubitusmatratze hat. Aufgabe 4 20 Punkte Der Versicherte V ist 73 Jahre und leidet u. a. an Demenz des Typs Alzheimer. Er lebt gemeinsam mit seiner zwanzig Jahre jüngeren Ehefrau, die ihn in den Dingen des täglichen Lebens unterstützt, in einer Einrichtung des betreuten Wohnens. Ein Antrag des V auf Leistungen der Pflegeversicherung, insbesondere auf Pflegegeld entsprechend der Pflegestufe 1, wurde durch seine Pflegekasse mit folgender Begründung abgelehnt: Der Hilfebedarf, den V im Bereich der Grundpflege benötigt, erreicht nicht die für die Pflegestufe 1 maßgeblichen 45 Minuten. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält das Ablehnungsschreiben der Pflegekasse nicht. Die Ehefrau ist mit dieser Entscheidung nicht einverstanden, da sie der Meinung ist, dass V`s Hilfebedarf weit über 45 Minuten liegt, und möchte dagegen vorgehen. Gleichzeitig ist sie der Meinung, dass V auch einen Anspruch auf sog. zusätzliche Betreuungsleistungen hat. 4.1 Welche rechtlichen Möglichkeiten hat die Ehefrau oder V, gegen die Ablehnung der Pflegekasse vorzugehen? Welche Fristen müssen beachtet werden? 4.2 Unter welchen Voraussetzungen hat V einen Anspruch gegenüber seiner Pflegekasse auf die Gewährung von zusätzlichen Betreuungsleistungen und in welcher Höhe? 10 P.. 10 P.. PM-REP-P AUFGABEN SEITE 3 VON 3

6 Studiengang Pflegemanagement Fach Recht der Pflege Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. PM-REP-P Datum Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung sind folgende Hinweise verbindlich: Die Vergabe der Punkte nehmen Sie bitte so vor, wie in der Korrekturrichtlinie ausgewiesen. Eine summarische Angabe von Punkten für Aufgaben, die in der Korrekturrichtlinie detailliert bewertet worden sind, ist nicht gestattet. Nur dann, wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist die Aufschlüsselung auf die einzelnen Lösungsschritte Ihnen überlassen. Stoßen Sie bei Ihrer Korrektur auf einen anderen richtigen Lösungsweg, dann nehmen Sie bitte die Verteilung der Punkte sinngemäß zur Korrekturrichtlinie vor. Rechenfehler sollten grundsätzlich nur zu Abwertung eines Teilschritts führen. Wurde mit einem falschen Zwischenergebnis richtig weiter gerechnet, so erteilen Sie die hierfür vorgesehenen Punkte ohne weiteren Abzug. Ihre Korrekturhinweise und Punktbewertung nehmen Sie bitte in einer zweifelsfrei lesbaren Schrift vor. Die von Ihnen vergebenen Punkte und die daraus gemäß nachstehendem Notenschema sich ergebende Bewertung tragen Sie bitte in den Klausur-Mantelbogen ein und unterzeichnen Sie bitte Ihre Notenfestlegung auf dem Mantelbogen. Gemäß Prüfungsordnung gilt folgendes Notenschema: Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 Punkte , , , , , , , , , ,5 0 Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum 29. Dezember 2010 an Ihr Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der angegebene Termin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen eine Terminüberschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Studienzentrumsleiter anzuzeigen. BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Aufgabe Fall max. Punktezahl PM-REP-P KORREKTUR SEITE 1 VON 4

7 Lösung zum Fall SB 5, Kap. 2.2, 2.3, Punkte Eine ordnungsgemäße schriftliche Kündigungserklärung des Arbeitgebers F gemäß 623 BGB erging am Die Kündigung ist nicht schon nach 4 KSchG kraft gesetzlicher Fiktion wirksam, da A 2 Tage nach Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung erhoben hat, also rechtzeitig innerhalb der 3-Wochen-Frist. Deshalb kommt es darauf an, ob die Kündigung die weiteren formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt. Die ordentliche Kündigung ist nicht nach 620 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, da kein befristetes Probearbeitsverhältnis abgeschlossen wurde. Der Arbeitsvertrag enthält eine Probezeit, aber nicht weitergehend eine Befristung des Arbeitsvertrages zum Zwecke der Erprobung. Nach 23 Abs. 1 KSchG kommen die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes und damit 1 KSchG im Betrieb des F zur Anwendung. Die Kündigung bedarf gleichwohl nicht der sozialen Rechtfertigung für eine verhaltensbedingte Kündigung nach 1 Abs. 2 KSchG, da die 6-monatige Wartezeit nach 1 Abs. 1 KSchG noch nicht erfüllt ist. Deshalb darf das Arbeitsverhältnis ohne Vorliegen bestimmter Gründe gekündigt werden, soweit die Kündigung nicht sitten- oder treuwidrig wäre, wofür es keine Anhaltspunkte gibt. Nach 102 Abs. 1 S. 1 BetrVG ist vor jeder Kündigung der Betriebsrat anzuhören, soweit ein Betriebsrat besteht. Im Betrieb des F besteht ein Betriebsrat. Eine ohne diese vorherige Anhörung erklärte Kündigung ist nach der ausdrücklichen Bestimmung des 102 Abs. 1 S. 2 BetrVG unwirksam. 102 BetrVG kennt keine Ausnahme für die Kündigung von Probearbeitsverhältnissen. Die Wartefrist des 1 Abs. 1 KSchG gilt für den sozialen Kündigungsschutz nach 1 Abs. 2 KSchG, nicht jedoch für die Anhörung des Betriebsrats. Das Gesetz sieht keine Heilung durch eine nachträgliche Anhörung des Betriebsrats vor, auch wenn dieser keine Einwände gegen die Kündigung hatte. Eine Heilung formeller Mängel kennt das Gesetz nur in besonderen ausdrücklich geregelten Fällen. Es spielt keine Rolle, dass der Betriebsrat keine Einwände hatte. Der Betriebsrat kann auf die Anhörung vor der Kündigung nicht verzichten. In solchen Fällen ist nur eine Neuvornahme möglich. 3 P. 5 P. 4 P. Die Kündigung ist daher wegen fehlender Anhörung des Betriebsrats unwirksam. Lösung zu Aufgabe 1 SB 1, Kap Punkte 1.1 Das Sozialstaatsprinzip verpflichtet den Staat, für soziale Sicherheit und soziale Gerechtigkeit seiner Bewohner zu sorgen. 1.2 z. B. Rechtsstaats-, Bundesstaats- und Demokratieprinzip 3 P. je 2 P. () PM-REP-P KORREKTUR SEITE 2 VON 4

8 Lösung zu Aufgabe 2 SB 5, Kap Punkte Korrekturhinweis: Bei der hier formulierten Abmahnung handelt es sich um ein Formulierungsbeispiel. Das Augenmerk des Korrektors ist darauf zu richten, dass die Formulierung der Studierenden so gewählt ist, dass die einzelnen Funktionen, die eine rechtswirksame Abmahnung erfüllen muss, jeweils berücksichtigt worden sind. Abmahnung Sehr geehrte Frau A, mir sind folgende Sachverhalte zur Kenntnis gelangt: Rügefunktion: 7 P. Am haben Sie Ihren Dienst entgegen der Dienstplaneinteilung nicht um 6.00 Uhr, sondern erst verspätet um 6.10 Uhr am Betriebssitz aufgenommen. Am haben Sie Ihren Dienst entgegen der Dienstplaneinteilung nicht um 6.00 Uhr, sondern erst verspätet um 6.25 Uhr am Betriebssitz aufgenommen. Damit haben Sie am und am jeweils gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten, insbesondere Ihre Pflicht zur Einhaltung der arbeitsvertraglichen bzw. dienstplanmäßig festgelegten Arbeitszeit verstoßen. Ermahnungsfunktion/Erinnerungsfunktion: 7 P. Wegen der vorstehenden Sachverhalte mahne ich Sie ab. Ich fordere Sie auf, zukünftig Ihren arbeitsvertraglichen Pflichten ordnungsgemäß nachzukommen und insbesondere die dienstplanmäßig vereinbarten Arbeitszeiten einzuhalten. Warnfunktion: 7 P. Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass ich mir im Wiederholungsfalle arbeitsrechtliche Konsequenzen, die bis zu einer sofortigen Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses reichen können, vorbehalte. Diese Abmahnung nehme ich zu Ihrer Personalakte. Mit freundlichen Grüßen Arbeitgeber B PM-REP-P KORREKTUR SEITE 3 VON 4

9 Lösung zu Aufgabe 3 SB 7, Kap Punkte Korrekturhinweis: Maßgeblich kommt es hier darauf an, dass die Studierenden den Anspruch der V auf 33 SGB V und nicht auf 40 SGB XI stützen. Sollte von den Studierenden eine Abgrenzung beider Ansprüche vorgenommen worden sein, sollte das positiv berücksichtigt werden. V hat gegenüber ihrer Krankenkasse nach 33 SGB V einen Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Dekubitusmatratze. Nach dieser Vorschrift haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind oder nach 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Bei der Dekubitusmatratze handelt es sich um ein anderes Hilfsmittel i.s.d. 33 SGB V. Diese ist erforderlich, um den ersten Anzeichen von Druckgeschwüren entgegenzuwirken bzw. um die Entstehung weiterer Druckgeschwüre aufgrund der Bettlägerigkeit der V zu vermeiden. Bei der Dekubitusmatratze handelt es sich auch nicht um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens bzw. ein nach 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossenes Hilfsmittel. 10 P. 5 P. 5 P. Lösung zu Aufgabe 4 SB 7, Kap ; SB 9, Kap Punkte 4.1 Der Ehefrau selbst stehen keine Rechte zu, gegen das Ablehnungsschreiben der Pflegekasse vorzugehen. Die Rechte stehen nur dem Versicherten selbst zu. V kann gegen die ablehnende Entscheidung der Pflegekasse Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist da das Ablehnungsschreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Ablehnungsschreibens bei der Pflegekasse einzulegen. 4.2 Versicherte mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, bei denen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) im Rahmen einer entsprechenden Begutachtung eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt hat ( 45a SGB XI), erhalten gemäß 45b SGB XI zusätzliche Betreuungsleistungen in Höhe von EUR (Grundbetrag) bzw. max. in Höhe von EUR (erhöhter Betrag) pro Jahr. Die Leistungen nach 45b SGB XI werden nur auf Antrag des Versicherten und nach entsprechender Begutachtung durch den MDK gewährt. 4 P. 8 P. 2 P. PM-REP-P KORREKTUR SEITE 4 VON 4

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