Aufgabenblock A: Aufgabenblock B: Wahlmöglichkeit - 5 von 6 Aufgaben Aufgabe Fall max. Punktzahl Note

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1 Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum Studiengang Wirtschaftsrecht Modul Insolvenzrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. WR-ISR-P Datum Ausgegebene Arbeitsbögen Abgegebene Arbeitsbögen Ort, Datum Name in Druckbuchstaben und Unterschrift Aufsichtführende(r) Ort, Datum Prüfungskandidat(in) Aufgabenblock A: Aufgabenblock B: Wahlmöglichkeit - 5 von 6 Aufgaben Aufgabe Fall max. Punktzahl Note Prüfer ggf. Gutachter im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Prüfer (Name in Druckbuchstaben) Datum, Unterschrift ggf. Gutachter (Name in Druckbuchstaben) Datum, Unterschrift WR-ISR-P Seite 1

2 Mantelbogen, Prüfungsleistung Insolvenzrecht, Studiengang Wirtschaftsrecht Anmerkungen zur Korrektur: Datum, Unterschrift Sonstige Anmerkungen: Datum, Unterschrift WR-ISR-P Seite 4

3 Studiengang Wirtschaftsrecht Modul Insolvenzrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. WR-ISR-P Datum Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich: Verwenden Sie ausschließlich das vom Aufsichtführenden zur Verfügung gestellte Papier und geben Sie sämtliches Papier (Lösungen, Schmierzettel und nicht gebrauchte Blätter) zum Schluss der Klausur wieder bei Ihrem Aufsichtführenden ab. Eine nicht vollständig abgegebene Klausur gilt als nicht bestanden. Beschriften Sie jeden Bogen mit Ihrem Namen und Ihrer Immatrikulationsnummer. Lassen Sie bitte auf jeder Seite 1/3 ihrer Breite als Rand für Korrekturen frei und nummerieren Sie die Seiten fortlaufend. Notieren Sie bei jeder Ihrer Antworten, auf welche Aufgabe bzw. Teilaufgabe sich diese bezieht. Die Lösungen und Lösungswege sind in einer für den Korrektanten zweifelsfrei lesbaren Schrift abzufassen. Korrekturen und Streichungen sind eindeutig vorzunehmen. Unleserliches wird nicht bewertet. Zur Prüfung sind bis auf Schreib- und Zeichenutensilien ausschließlich die nachstehend genannten Hilfsmittel zugelassen. Werden andere als die hier angegebenen Hilfsmittel verwendet oder Täuschungsversuche festgestellt, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 5 bewertet. Die Klausur enthält insgesamt 6 zu lösende Aufgaben. In Aufgabenblock A bearbeiten Sie bitte den Fall. In Aufgabenblock B haben Sie eine Wahlmöglichkeit: Bearbeiten Sie bitte hier 5 der 6 Aufgaben; sollten Sie alle Aufgaben bearbeiten, wird Aufgabe 6 nicht gewertet. Bearbeitungszeit: Hilfsmittel: 90 Minuten insbesondere InsO, ZPO, BGB BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Aufgabenblock A: Aufgabenblock B: 5 von 6 Aufgaben Aufgabe Fall max. erreichbare Punkte Insolvenzrecht WR-ISR-P

4 Aufgabenblock A 40 Punkte Die in finanzielle Schwierigkeiten steckende Santa-Claus-GmbH (S-GmbH) in Köln vertreibt Karnevals- und Weihnachtsmannkostüme. Die S-GmbH ist vor dem Oberlandesgericht Köln zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt worden, was im Fall der Rechtskraft des Urteils zur Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit führen würde. Der Geschäftsführer gibt sich jedoch optimistisch, weil der Anwalt gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt hat. Deshalb laufen die Geschäfte auch zunächst wie gewohnt weiter, zumal es bis zum Saisonverkaufsstart Anfang Oktober 2008 nur noch ein paar Wochen sind. Da die Kostüme noch nicht vollständig sind, bestellt der Geschäftsführer der S-GmbH bei Händler Rudolf (R) in München 500 Weihnachtsmannmützen Modell Santa Baby zum Preis von 14,99 pro Mütze. R liefert die Mützen ordnungsgemäß am an die S- GmbH mit der Maßgabe, dass die gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des R bleiben sollen. Am wird die Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof verworfen. Der Geschäftsführer stellt darauf auf anwaltlichen Rat Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Zu diesem Zeitpunkt sind die von R gelieferten Weihnachtsmann-mützen noch nicht bezahlt. Bereits am wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S-GmbH eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wird V bestellt. V bietet die Waren zwar feil, doch scheuen die Kunden wegen der Insolvenz den Kauf der Kostüme von V; die Kostüme liegen also nebst Mützen weiter im Laden der S-GmbH. Der Berichtstermin wird vom Gericht auf den angesetzt. Am will R von V wissen, wie es denn jetzt weitergehe, da schließlich bald Weihnachten sei und seine Hauptumsatzzeit beginne. R verlangt die Herausgabe seiner Weihnachtsmannmützen. V gibt R zu verstehen, dass er sich die Sache noch überlegen will. Kann R von V Herausgabe der Mützen verlangen? Bearbeitervermerk: 449 Abs. 2 BGB muss nicht geprüft werden. WR-ISR-P Seite 2 von 3

5 Aufgabenblock B 60 Punkte Wahlmöglichkeit: Bearbeiten Sie bitte nur 5 der 6 Aufgaben! Aufgabe Nennen Sie die Gründe für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH! 1.2 Besteht ein Unterschied, ob der Geschäftsführer der GmbH oder ob ein Gläubiger der GmbH den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt? 9 P. Aufgabe 2 Erklären Sie den Unterschied zwischen einem Insolvenzgläubiger und einem Massegläubiger! Aufgabe Welchen Zweck hat die Anordnung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen? 3.2 Nennen Sie 2 vorläufige Sicherungsmaßnahmen! Aufgabe 4 Können Sie vom Gemeinschuldner in dessen Eigentum stehende, bewegliche Gegenstände nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwerben? Begründen Sie Ihre Antwort! Aufgabe Erläutern Sie, was man unter der sog. Rückschlagsperre versteht! 5.2 Kann ein Insolvenzgläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner wegen nicht befriedigter Forderungen betreiben? Wie beurteilen Sie die Erfolgsaussichten? Aufgabe 6 Nennen Sie 3 Gründe, die zur Einstellung eines Insolvenzverfahrens führen! WR-ISR-P Seite 3 von 3

6 Studiengang Wirtschaftsrecht Modul Insolvenzrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. WR-ISR-P Datum Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung sind folgende Hinweise verbindlich vorgeschrieben: Die Vergabe der Punkte nehmen Sie bitte so vor, wie in der Korrekturrichtlinie ausgewiesen. Eine summarische Angabe von Punkten für Aufgaben, die in der Korrekturrichtlinie detailliert bewertet worden sind, ist nicht gestattet. Nur dann, wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist die Aufschlüsselung auf die einzelnen Lösungsschritte Ihnen überlassen. Stoßen Sie bei Ihrer Korrektur auf einen anderen richtigen Lösungsweg, dann nehmen Sie bitte die Verteilung der Punkte sinngemäß zur Korrekturrichtlinie vor. Rechenfehler sollten grundsätzlich nur zu Abwertung eines Teilschritts führen. Wurde mit einem falschen Zwischenergebnis richtig weiter gerechnet, so erteilen Sie die hierfür vorgesehenen Punkte ohne weiteren Abzug. Ihre Korrekturhinweise und Punktbewertung nehmen Sie bitte in einer zweifelsfrei lesbaren Schrift vor. Die von Ihnen vergebenen Punkte und die daraus gemäß dem nachstehenden Notenschema sich ergebende Bewertung tragen Sie bitte in den Klausur-Mantelbogen ein und unterzeichnen Sie bitte Ihre Notenfestlegung auf dem Mantelbogen. Gemäß Prüfungsordnung gilt folgendes Notenschema: Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 notw. Punkte , , , , , , , , , ,5 0 Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum 15. Juli 2009 an Ihr Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der angegebene Termin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen eine Terminüberschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Studienzentrumsleiter anzuzeigen. BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Aufgabenblock A: Fall Aufgabenblock B: 5 von 6 Aufgaben Aufgabe Fall max. erreichbare Punkte KORREKTURRICHTLINIE INSOLVENZRECHT WR-ISR-P

7 Lösung zum Fall SB 2, Kap , 1.2.3, Punkte R könnte gegen V einen Anspruch auf Herausgabe der 500 Weihnachtsmannmützen gemäß 985 BGB haben. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen einer Vindikationslage: Es müsste R Eigentümer der Mützen und V deren unrechtmäßiger Besitzer sein. I. Durchsetzbarkeit des Anspruchs in der Insolvenz Mit dem dinglichen Herausgabeanspruch nach 985 BGB ist der Gläubiger nicht auf das Verfahren gemäß 87, 174 ff. InsO verwiesen. Der Gläubiger ist vielmehr gemäß 47 InsO zur Aussonderung berechtigt und realisiert dadurch seine Sicherheit. II. Eigentum des R Ursprünglich war R Eigentümer der 500 Weihnachtsmannmützen. R könnte sein Eigentum jedoch gemäß 929 S. 1 BGB durch Übereignung an die S-GmbH verloren haben. Erforderlich dafür sind Übergabe der Sache und Einigkeit über den Eigentumsübergang auf den Erwerber. Die Übergabe der Weihnachtsmannmützen erfolgte am R und die S-GmbH hatten jedoch im Sinne des 449 Abs. 1 BGB vereinbart, dass die Mützen bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des R bleiben sollen. Die Erfüllung der Kaufpreisverbindlichkeit ist bislang nicht erfolgt. Somit fehlt der für den Eigentumsübergang erforderliche Bedingungseintritt und damit die Einigung über den Übergang des Eigentums. Somit ist R Eigentümer der 500 Mützen geblieben. III. Besitz des V Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners auf den Insolvenzverwalter über ( 80 Abs. 1 InsO). Um dies nach außen hin darzutun, ist es erforderlich, dass der Insolvenzverwalter die Gegenstände in Besitz und Verwaltung nimmt ( 148 Abs. 1 InsO). An den massezugehörigen Gegenständen erlangt der Verwalter sodann in aller Regel unmittelbaren Besitz. Das Insolvenzverfahren wurde am eröffnet und V zum Insolvenzverwalter bestellt. V hat die Waren zumindest durch das Feilbieten in dem Laden der S-GmbH in Besitz genommen. Er ist mithin unmittelbarer Besitzer der 500 Mützen geworden. IV. Kein Recht des V zum Besitz i.s.d. 986 BGB V müsste unberechtigter Besitzer sein, d. h. ihm dürfte kein Recht zum Besitz i.s.d. 986 BGB zustehen. Das Besitzrecht des V könnte sich aus dem Kaufvertrag zwischen R und der S-GmbH und dem insoweit erworbenen Anwartschaftsrecht ergeben. Der Insolvenzverwalter kann gemäß 103 InsO wählen, ob er die Erfüllung eines durch den Gemeinschuldner geschlossenen gegenseitigen, nicht oder nicht vollständig erfüllten Vertrages erklärt oder ob er dessen Erfüllung ablehnt. Ein Kaufvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag in diesem Sinne. Sofern eine Kaufsache zwar übergeben, aber noch nicht übereignet und der Kaufpreis noch nicht bezahlt wurde, ist der Vertrag von beiden Seiten nicht vollständig erfüllt worden. R hat am von V Auskunft darüber verlangt, wie es jetzt weitergehe. Dies könnte eine Aufforderung i.s.d. 103 Abs. 2 S. 2 InsO sein mit der Folge, dass V unverzüglich erklären müsste, ob er Erfüllung des Kaufvertrages verlangt. V gibt dem R allerdings nur zu verstehen, dass er sich die Sache überlegen will. Allerdings steht dem Insolvenzverwalter gemäß 107 Abs. 2 S. 1 InsO eine gewisse Überlegenszeit zu. Handelt es sich um einen Kauf unter Eigentumsvorbehalt und hat der in der Rolle des Käufers befindliche Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Verkäufer den Besitz an der Sache erlangt, dann braucht der Insolvenzverwalter nach der Aufforderung zur Wahlrechtsausübung die Erklärung gemäß 103 Abs. 2 InsO erst unverzüglich nach dem Berichtstermin abzugeben. 1 P. WR-ISR-P KORREKTURRICHTLINIE Seite 2 von 5

8 Etwas anderes könnte jedoch gemäß 107 Abs. 2 S. 2 InsO gelten. Danach steht dem Insolvenzverwalter die Schonfrist nicht zu, wenn in der Zeit bis zum Berichtstermin eine erhebliche Verminderung des Wertes der Sache zu erwarten ist und der Gläubiger den Insolvenzverwalter auf diesen Umstand hingewiesen hat. R hatte mit der S-GmbH einen Kaufvertrag über 500 Weihnachtsmannmützen geschlossen. Der Saisonstart dieser Produkte fällt regelmäßig auf Anfang Oktober. Würde V eine Entscheidung über das Schicksal der Mützen erst nach dem Berichtstermin am treffen, könnte R diese Saisonware aufgrund mangelnder Nachfrage nicht mehr bzw. sicherlich nicht zum vollen Preis verkaufen. Dies stellt eine nicht unerhebliche Wertminderung der Weihnachtsmannmützen dar. Darauf hat R den V mit dem Hinweis auf das nahende Weihnachtsgeschäft aufmerksam gemacht. Da V keine entsprechende Erklärung abgegeben hat, wird man dieses Verhalten als Erfüllungsverweigerung deuten müssen. Damit erlischt die Kaufpreisforderung und die Bedingung des Eigentumsübergangs fällt endgültig weg, so dass auch das Anwartschaftsrecht untergeht. Ein Recht zum Besitz besteht damit nicht mehr. V. Ergebnis R hat gegen V einen Anspruch auf Herausgabe der Weihnachtsmannmützen gemäß 985 BGB. Anmerkung: Hätte V die Erfüllung des Kaufvertrages verlangt, würde der Kaufpreisanspruch des R zur Masseverbindlichkeit erhoben ( 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Zugleich bewirkt dies das Wiederauferstehen der schuldrechtlichen Gegenansprüche der S-GmbH. Hieraus ergibt sich auch der Fortbestand des Rechts zum Besitz zu Gunsten des V und der Fortbestand des Anwartschaftsrechts. Somit hätte R keinen Anspruch gegen V auf Herausgabe der Weihnachtsmannmützen. WR-ISR-P KORREKTURRICHTLINIE SEITE 3 VON 5

9 Lösung Aufgabe 1 SB 1, Kap Drohende Zahlungsunfähigkeit Zahlungsunfähigkeit Überschuldung 1.2 Der Unterschied besteht darin, dass ein Gläubiger der GmbH seinen Antrag nicht auf die drohende Zahlungsunfähigkeit stützen kann. Lösung Aufgabe 2 SB 1, Kap. 2.4 Insolvenzgläubiger ist, wer im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner einen begründeten Vermögensanspruch geltend machen kann ( 38 InsO). Dieser Anspruch kann gemäß 87 InsO nur nach den Vorschriften der Insolvenzordnung geltend gemacht, also Anmeldung zur Insolvenztabelle ( 174 ff. InsO). Massegläubiger sind nicht im eigentlichen Sinne Beteiligte des Insolvenzverfahrens. Vielmehr sind Masseverbindlichkeiten gem. 53 InsO vor der Verteilung der Insolvenzmasse an die Insolvenzgläubiger zu befriedigen. Massegläubiger erhalten grds. (Ausnahme Masseunzulänglichkeit) volle anstatt quotale Befriedigung. Lösung Aufgabe 3 SB 1, Kap Die Anordnung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen dient dazu, während der Zeit der Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit des Eröffnungsantrages das schuldnerische Vermögen vor nachteiligen Veränderungen zu schützen. Gerade bei Anträgen von juristischen Personen, die ein großes Unternehmen betreiben oder gesellschaftsrechtlich mit einer Vielzahl von weiteren Gesellschaften verbunden sind, kann die Prüfung und Erstellung des regelmäßig angeforderten Sachverständigengutachtens mehrere Wochen dauern. Sofern in dieser Zeit der Geschäftsbetrieb aufrecht erhalten wird (vor allem mit dem Ziel einer Sanierung), besteht die Gefahr des Verlusts von Vermögen, nicht zuletzt durch Zuwendungen an nahestehende Geschäftspartner. 3.2 Anordnung von Einzelmaßnahmen (punktuelle Verfügungsverbote etc.) Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters Auferlegen eines allgemeinen Verfügungsverbots Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts Untersagen / einstweiliges Einstellen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner Anordnung einer vorläufigen Postsperre Anordnung eines Verwertungsverbots je () WR-ISR-P KORREKTURRICHTLINIE SEITE 4 VON 5

10 Lösung Aufgabe 4 SB 2, Kap Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis an dem schuldnerischen Vermögen auf den Insolvenzverwalter über ( 80 Abs. 1 InsO). Der Schuldner verliert zwar nicht seine Eigentümerstellung, er kann aber nicht mehr über sein Eigentum verfügen. Ein Erwerb auf der Grundlage des 929 BGB scheidet also aus. Ein gutgläubiger Erwerb gemäß 932 ff. BGB scheidet ebenfalls aus. Diese Vorschrift schützt den Erwerber bei Gutgläubigkeit nur vor dem fehlenden Eigentum des Schuldners. Die Vorschrift schützt hingegen nicht den guten Glauben an die Verfügungsbefugnis des Schuldners. Auch 366 HGB findet in der Insolvenz keine Anwendung. Lösung Aufgabe 5 SB 2, Kap , Mit Verfahrenseröffnung werden Sicherungen aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in dem letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam. 5.2 Die Zwangsvollstreckung nach Verfahrensaufhebung ist zwar möglich ( 201 InsO). Bei einer juristischen Person oder Personengesellschaft führt ein Insolvenzverfahren aber in der Regel zu deren Auflösung. Bei einer natürlichen Person wird in aller Regel ein Restschuldbefreiungsverfahren durchgeführt, das eine Zwangsvollstreckung verbietet. 2 P. 2 P. 2 P. Lösung Aufgabe 6 SB 2, Kap. 4.2 Einstellung mangels Masse Masseunzulänglichkeit Wegfalls des Eröffnungsgrundes Zustimmung aller bekannten Insolvenzgläubiger auf Antrag des Schuldners je 4 P. WR-ISR-P KORREKTURRICHTLINIE SEITE 5 VON 5

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