19. Dezember Studiengang Wirtschaftsrecht. Modul. Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz.
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- Kathrin Mann
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1 Studiengang Wirtschaftsrecht Modul Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. WR-WPR-P Datum Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung sind folgende Hinweise verbindlich vorgeschrieben: Die Vergabe der Punkte nehmen Sie bitte so vor, wie in der Korrekturrichtlinie ausgewiesen. Eine summarische Angabe von Punkten für Aufgaben, die in der Korrekturrichtlinie detailliert bewertet worden sind, ist nicht gestattet. Nur dann, wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist die Aufschlüsselung auf die einzelnen Lösungsschritte Ihnen überlassen. Stoßen Sie bei Ihrer Korrektur auf einen anderen richtigen Lösungsweg, dann nehmen Sie bitte die Verteilung der Punkte sinngemäß zur Korrekturrichtlinie vor. Rechenfehler sollten grundsätzlich nur zu Abwertung eines Teilschritts führen. Wurde mit einem falschen Zwischenergebnis richtig weiter gerechnet, so erteilen Sie die hierfür vorgesehenen Punkte ohne weiteren Abzug. Ihre Korrekturhinweise und Punktbewertung nehmen Sie bitte in einer zweifelsfrei lesbaren Schrift vor: Erstkorrektur in rot, evtl. Zweitkorrektur in grün. Die von Ihnen vergebenen Punkte und die daraus gemäß dem nachstehenden Notenschema sich ergebende Bewertung tragen Sie in den Klausur-Mantelbogen sowie in die Ergebnisliste ein. Gemäß der Prüfungsordnung gilt folgendes Notenschema: Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 notw. Punkte , , , , , , , , , ,5 0 Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum 19. Dezember 2007 an Ihr Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der angegebene Termin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen eine Terminüberschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Studienzentrumsleiter anzuzeigen. BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Aufgabenblock A: 2 Fälle Aufgabenblock B: Wahlmöglichkeit - 5 von 6 Aufgaben Aufgabe Fall 1 Fall max. erreichbare Punkte KORREKTURRICHTLINIE Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts WR-WPR-P
2 Aufgabenblock A 50 Punkte Lösung zu Fall 1 SB 3, Kap Punkte M könnte von H Abnahme und Bezahlung der monatlichen Heizöllieferungen aus dem Kaufvertrag i.v.m. 433 Abs. 2 BGB verlangen. Eine Einigung über die monatlichen Heizöllieferungen könnte dadurch zustande gekommen sein, dass M die H bei Vertragsabschluss auf seine AGB verwiesen hat. Voraussetzung dafür ist, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen generell und insbesondere die fragliche Klausel wirksamer Bestandteil des Vertrages sind. Es müsste sich bei der Verpflichtung zur monatlichen Abnahme des Heizöls zunächst um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handeln. Nach 305 Abs. 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle vom Verwender der anderen Vertragspartei gestellten, für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen. Vorliegend hat M seine Geschäftsbedingungen vor Vertragsschluss formuliert. Er verwendet sie für alle von ihm abgeschlossenen Verträge. Der H gegenüber hat M (als Verwender) diese Vertragsbedingungen einseitig gestellt. Da H Hausfrau und keine Unternehmerin i.s.v. 14 BGB ist, sind die AGB gemäß 305 Abs. 2 BGB in den Kaufvertrag wirksam einzubeziehen, vgl. 310 Abs. 1 BGB. Vorliegend hat M gemäß 305 Abs. 2 BGB die H bei Abschluss des Vertrages mündlich darauf hingewiesen, dass seine neben der Auftragsannahme aushängenden AGB Bestandteil des Vertrages werden. Folglich liegt ein ausdrücklicher Hinweis durch M vor. Damit hat er der H die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von seinen AGB Kenntnis zu nehmen. Dass H die AGB tatsächlich nicht gelesen hat, fällt nicht in den Risikobereich des M. Mit der Unterschrift zum Kaufvertrag hat sich H schließlich mit der Einbeziehung der AGB einverstanden erklärt. Der Einbeziehung der Klausel könnte jedoch entgegenstehen, dass die fragliche Vertragsbedingung für die H überraschend i.s.d. 305c Abs. 1 BGB ist. Danach wird eine allgemeine Geschäftsbedingung dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sie nach den allgemeinen und individuellen Begleitumständen so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner des Verwenders vernünftigerweise nicht mit ihr zu rechnen brauchte ( Überrumpelungseffekt ). Vorliegend wollte H mit M einen Kaufvertrag über den einmaligen Bezug von Litern Heizöl abschließen. Kaufverträge sind regelmäßig dadurch charakterisiert, dass sie, wenn sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt, auf einen einmaligen Leistungsaustausch ausgerichtet sind. Dies gilt beim Verkauf von Heizöl an einen Normalkunden umso mehr, da dieser regelmäßig nur begrenzte Kapazitäten zur Lagerung des Heizöls vorweisen kann. Angesichts dieser Umstände brauchte H beim Abschluss des Vertrages nicht damit zu rechnen, dass sie sich für eine längere Laufzeit an den Mineralölhändler M bindet und monatlich eine bestimmte Ölmenge abnehmen muss. Dementsprechend war die Allgemeine Geschäftsbedingung hinsichtlich des monatlichen Mindestbezuges von Heizöl für die H überraschend i.s.d. 305c Abs. 1 BGB. Damit ist die Vertragsklausel nicht wirksam in den Kaufvertrag einbezogen worden. Folglich fehlt es diesbezüglich an einer Einigung von H und M i.s.d. 433 BGB. M hat daher gegen H keinen Anspruch auf Abnahme und Bezahlung der monatlichen Heizöllieferungen. 8 P. WR-WPR-P KORREKTURRICHTLINIE Seite 2 von 5
3 Lösung zu Fall 2 SB 5, Kap Punkte Ein Zahlungsanspruch der B auf die 150,- könnte sich aus 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB ergeben. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist nach 280 Abs. 1 BGB, dass M eine ihm als Schuldner obliegende Pflicht aus einem Schuldverhältnis verletzt hat und B hierdurch ein Schaden entstanden ist. Zwischen M und B ist mangels anderweitiger Sachverhaltsangaben ein wirksamer Kaufvertrag i. S. des 433 Abs. 1 BGB geschlossen. Danach obliegt M gemäß 433 Abs. 2 BGB die rechtzeitige Zahlung des Kaufpreises. Gemäß 271 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Leistung sofort verlangen und der Schuldner die Leistung sofort bewirken. Vorliegend ist nichts anderes bestimmt, so dass die Kaufpreisforderung mit dem Erhalt der Musikanlage nebst Rechnung fällig geworden ist. Diese Pflicht hat er verletzt. Ein dahingehendes Verschulden des M wird gemäß 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Der B ist durch die Verzögerung der Leistung auch ein Schaden entstanden, der in der Beauftragung des Rechtsanwaltes H und den daraus resultierenden Kosten zu sehen ist. Der Ersatz des Verzögerungsschadens ist aber nur unter den weiteren Voraussetzungen des 286 BGB ersatzfähig. Für den Eintritt des Verzuges ist das Vorliegen einer Mahnung erforderlich. B hat ihren Anspruch nicht verfolgt und insbesondere M nicht gemahnt, so dass dieser nicht in Verzug geraten ist. Vorliegend könnte die Mahnung gemäß 286 Abs. 3 S HS BGB entbehrlich sein. Danach kommt der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Bei dem Kaufpreis handelt es sich um das Entgelt für die Lieferung der Musikanlage und somit um eine Entgeltforderung. Mit der Lieferung am hat M zugleich eine Rechnung bekommen. Die 30-Tage-Frist begann gemäß 187 Abs. 1 BGB am um 0 Uhr und endete gemäß 188 Abs. 1 BGB am um 24 Uhr. Damit würde sich M ab dem in Verzug befinden. Diesem Ergebnis könnte 286 Abs. 3 S HS BGB entgegenstehen. Danach gilt die Frist von 30 Tagen für Verbraucher nur eingeschränkt, nämlich dann, wenn sie auf diese Folgen in der Rechnung ausdrücklich aufmerksam gemacht wurden. M kauft die Musikanlage für private Zwecke, so dass er Verbraucher i. S. des 13 BGB ist. M ist nicht auf die Folgen der 30-Tage-Frist hingewiesen worden, so dass er nicht seit dem mit der Zahlung in Verzug ist. Ungeachtet dessen könnte zumindest das Schreiben des H vom eine Mahnung darstellen. Zwar ist in dem anwaltlichen Schreiben nicht von einer Mahnung die Rede. Für die rechtlichen Wirkungen ist die ungenügende oder gar fehlende Bezeichnung als Mahnung unerheblich. Daher wurde M jedenfalls zu diesem Zeitpunkt gemahnt. Damit befindet sich M ab dem in Verzug. Die Kosten des Rechtsanwaltes H sind daher gerade nicht durch den Verzug des M entstanden. Im Ergebnis besteht kein Anspruch der B gegen M auf Zahlung von 150. WR-WPR-P KORREKTURRICHTLINIE SEITE 3 VON 5
4 Lösung Aufgabe 1 SB 1, Kap Punkte Ordentliche Gerichtsbarkeit, Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit je 2 P. Lösung Aufgabe 2 SB 4, Kap Punkte 2.1 Dauerschuldverhältnisse sind solche Vertragsverhältnisse, bei denen der Schuldner seine Leistung nicht einmalig, sondern dauerhaft und fortsetzend in einem bestimmten (befristeten) oder unbestimmten (unbefristeten) Zeitraum erbringt. 2.2 Mietvertrag, Dienstvertrag, Arbeitsvertrag, Pacht 2.3 durch eine Kündigung je 2 P. () 2 P. Lösung Aufgabe 3 SB 3, Kap Punkte 3.1 Mit Freizeichnungsklauseln wie freibleibend oder ohne obligo will der Anbietende die Bindewirkung des 145 BGB ausschließen. Sein Angebot ist lediglich eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten. 3.2 Die Selbstbelieferungsklausel stellt ein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht des Lieferanten dar. Der Anbietende will seine Erfüllung von der rechtzeitigen Belieferung durch seine Zulieferer abhängig machen, so dass er nicht für Vertragsverletzungen gegenüber dem Käufer einstehen muss, falls er aufgrund der Lieferschwierigkeiten des Zulieferers nicht liefern kann. Lösung Aufgabe 4 SB 2, Kap Punkte Verjährungsfrist für einen Kaufpreiszahlungsanspruch beträgt 3 Jahre, 195 BGB. Beginn der Verjährungsfrist ist der Schluss des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch entstanden ist, 199 Abs. 1 BGB, also mit Ablauf des Die 3-Jahres-Frist läuft demnach am ab. K kann sich somit im November 2006 nicht auf Verjährung berufen und muss zahlen. Lösung Aufgabe 5 SB 5, Kap Punkte 5.1 Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz 5.2 Der Verkäufer hat das Recht, zuerst die Nacherfüllung des Kaufvertrages zu versuchen, auch wenn der Käufer eine Minderung oder einen Schadensersatzanspruch geltend macht. In folgenden Fällen (Auswahl) wird der Vorrang der Nacherfüllung durchbrochen, d. h. der Käufer kann sofort die anderen Rechte aus 437 BGB geltend machen: - Der Verkäufer verweigert endgültig und ernsthaft die Nacherfüllung. - Die Nacherfüllung ist unmöglich (Unbehebbarkeit des Sachmangels). - Die Nacherfüllung durch den Verkäufer ist für den Käufer unzumutbar. - Der Verkäufer kann die Nacherfüllung ablehnen, wenn diese für ihn mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. je () je 2 P. () WR-WPR-P KORREKTURRICHTLINIE SEITE 4 VON 5
5 Lösung Aufgabe 6 SB 7, Kap Punkte a) falsch: Scheinkaufmann i. S. v. 5 HGB kann nur ein Gewerbetreibender sein und nicht ein Angehöriger eines freien Berufs. b) falsch: V betreibt kein Handelsgewerbe im eigenen Namen und auf eigene Kosten. c) falsch: Der Titel schafft keine Kaufmannseigenschaft im Sinne des HGB. d) falsch: K ist kein Kaufmann, da sein Betrieb keinen nach Art und Umfang kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert ( 1 Abs. 2 HGB). 1, 1, 1, 1, WR-WPR-P KORREKTURRICHTLINIE SEITE 5 VON 5
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