14. November 2007 BEWERTUNGSSCHLÜSSEL. Studiengang Wirtschaftsrecht Fach. Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre Art der Leistung

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5 Studiengang Wirtschaftsrecht Fach Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. WR-BWL-P Datum Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung sind folgende Hinweise verbindlich vorgeschrieben: Die Vergabe der Punkte nehmen Sie bitte so vor wie in der Korrekturrichtlinie ausgewiesen. Eine summarische Angabe von Punkten für Aufgaben, die in der Korrekturrichtlinie detailliert bewertet worden sind, ist nicht gestattet. Nur dann, wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist ihre Aufschlüsselung auf die einzelnen Lösungsschritte Ihnen überlassen. Stoßen Sie bei Ihrer Korrektur auf einen anderen richtigen Lösungsweg, dann nehmen Sie bitte die Verteilung der Punkte sinngemäß zur Korrekturrichtlinie vor. Rechenfehler sollten grundsätzlich nur zu Abwertung eines Teilschritts führen. Wurde mit einem falschen Zwischenergebnis richtig weiter gerechnet, so erteilen Sie die hierfür vorgesehenen Punkte ohne weiteren Abzug. Ihre Korrekturhinweise und Punktbewertung nehmen Sie bitte in einer zweifelsfrei lesbaren Schrift vor: Erstkorrektur in rot, evtl. Zweitkorrektur in grün. Die von Ihnen vergebenen Punkte und die daraus sich gemäß dem nachstehenden Notenschema ergebene Bewertung tragen Sie in den Klausur-Mantelbogen sowie in die Ergebnisliste ein. Gemäß der Diplomprüfungsordnung ist Ihrer Bewertung folgendes Notenschema zu Grunde zu legen: Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 notw. Punkte , , , , , , , , , ,5 0 Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum 14. November 2007 an Ihr Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der angegebene Termin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen eine Terminüberschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Studienzentrumsleiter anzuzeigen. BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Aufgabe Alle Aufgaben sind zu lösen max. Punktzahl HFH Hamburger Fern-Hochschule 1

6 Korrekturrichtlinie zur Klausur Grundlagen der BWL WR-BWL-P Lösung 1: Einführung SB1, Abschnitt 3.5: a) Ein Maximum an Liquidität beeinträchtigt die Rentabilität, insofern kann das 4 Pkte. Liquiditätsmanagement keine Maximierungsaufgabe sein. Vielmehr ist bei der Steuerung der Liquidität zu beachten, dass zu hohe Liquiditätsreserven (ein zu hoher Liquiditätsgrad) die Rentabilität eines Unternehmens beeinträchtigt. Die Liquidität und die Rentabilität sind mithin als Dimensionen des finanziellen Gleichgewichts so zu steuern, dass sowohl die Erfüllung der finanziellen Ansprüche der Unternehmensträger an die Unternehmung als auch die Existenz des Unternehmens selbst kurz- und längerfristig gesichert erscheinen. Es ist ein Optimum zwischen Liquidität auf der einen und der Rentabilität der unternehmerischen Prozesse auf der anderen Seite zu realisieren. b) Absolute Liquidität: Eigenschaft von Vermögensteilen (Liquidierbarkeit) 6 Pkte. Relative Liquidität: Eigenschaft von Unternehmungen (Zahlungsfähigkeit) Natürliche Liquidität: Wiedergeldwerdung eins Vermögensgegenstandes innerhalb eines normalen, planmäßigen Zeitraums Statische/strukturelle Liquidität: Vermögensorientiert, Vergleich von Bilanzposten Künstliche Liquidität: Wiedergeldwerdung eins Vermögensgegenstandes im Sinne eines sofortigen Veräußerungserlöses Dynamische Liquidität: Finanzplanorientiert, Gegenüberstellung zukünftiger Einund Auszahlungen Lösung 2: Rechtsformen SB 2, Abschnitt : a) 1 AktG kennzeichnet die AG als Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die ein in Aktien zerlegtes Grundkapital hat und deren Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen haftet. b) Man unterscheidet Publikumsgesellschaften, konzernzugehörige Aktiengesellschaften und Familien-Aktiengesellschaften. c) Die Tätigkeit des Vorstands entspricht den Grundsätzen des freien unternehmerischen Handelns unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorschriften im Innenverhältnis. Hauptversammlung und Aufsichtsrat sind gegenüber dem Vorstand nicht weisungsbefugt. Im Außenverhältnis kann die Vertretungsvollmacht nicht eingeschränkt werden. d) Der Aufsichtsrat einer AG besteht aus mindestens drei Mitgliedern, es darf keine Personenidentität zwischen Aufsichtsrat und Vorstand bestehen. e) In einem bestimmten Umfang kann von der rechtlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, auf die Anwendung bestimmter Regelungen zu verzichten, die regulär für Aktiengesellschaften gelten. Zu den Erleichterungen gehören die Zulässigkeit der Einmann-AG ( 2 AktG), der Verzicht auf Einberufungsformalien ( 121 Abs. 4 AktG), sowie Erleichterungen bei den Formalien der Hauptversammlung ( 130 Abs. 1 AktG). Aktiengesellschaften mit weniger als 500 Beschäftigten unterliegen nicht der Arbeitnehmermitbestimmung. HFH Hamburger Fern-Hochschule 2

7 Korrekturrichtlinie zur Klausur Grundlagen der BWL WR-BWL-P Lösung 3: Organisation SB3, Abschnitt 4.4.3: Management by Delegation bedeutet, dass grundsätzlich alle Entscheidungen der höchsten Hierarchieebene vorbehalten sind. Diese entscheidet dann, welche dieser Entscheidungen sie an die nächste Hierarchieebene delegiert. Auch die nächste Hierarchieebene steht nun vor der Wahl, ob sie die Entscheidung selbst trifft oder nach weiter nach unten delegiert. Dieser Prozess kann sich bis zur untersten Hierarchieebene fortsetzen. Vorteile: Die Vorgesetzten können gezielt Verantwortung nach unten delegieren, ohne die Kontrolle zu verlieren. Die Entscheidungen können nach fachlichen Gesichtspunkten an die am besten geeigneten Stellen delegiert werden. Nachteile: Den oberen Instanzen verbleibt der Aufwand, für jeden Einzelfall Delegationsentscheidungen treffen zu müssen. Es besteht die Gefahr, die nachgeordneten Stellen durch zu wenig oder zu viel Delegation zu unter- oder zu überfordern. 4 Pkte. 4 Pkte. Lösung 4: Personalwirtschaft SB4, Abschnitt 4.3.2: Folgende Bestimmungsparameter sind bei der Festlegung eines Gleitzeitmodells gestaltbar/ zu regeln: 1. die Kernzeit als feste tägliche Mindestarbeitszeit mit Anwesenheitspflicht, 2. die Gleitzeitspannen als der Kernzeit vor- bzw. nachgelagerte Spannen ohne Anwesenheitspflicht, 3. der Gleitzeitrahmen als maximal mögliche tägliche Arbeitszeit, 4. das Zeitguthaben / die Zeitschuld, die sich durch Über- oder Unterschreitung der Normalarbeitszeit im vereinbarten Umfang auf einem Zeitkonto aufbauen, 5. der Ausgleichszeitraum als Zeitraum, in dem Zeitguthaben bzw. -schuld ausgeglichen werden muss und 6. die Pausenregelung. 10 Pkte. ( je Parameter, max. 10 Pkte.) Lösung 5: Finanzierung SB 6 Kap : (Jeweils 1,25 Punkte je richtiger Zeile insgesamt 8 Zeilen) Nr. Merkmal/ Bezeichnung Definition Aktienwert Übertragungsmöglichkeit Verbriefte Rechte Verfügungsmöglichkeit a) Vorzugsaktie X b) Quotenaktie X c) Vorratsaktie X d) Inhaberaktie X e) Stammaktie X f) Nennwertaktie X g) Stückaktie X h) Namensaktie X 10 Pkte. HFH Hamburger Fern-Hochschule 3

8 Korrekturrichtlinie zur Klausur Grundlagen der BWL WR-BWL-P Lösung 6: Investitionsrechnung 25 Punkte SB5, Abschnitt 5.4: a) µ-prinzip: 3 Pkte. µ 1 = µ 2 = Nach dem µ-prinzip wird die erste Variante vorgezogen. b) µ-σ-prinzip: 11 Pkte. σ 1 = (0,2 * ( )) 0,5 = 2.828,43 σ 2 = (0,2 * ( )) 0,5 = 1.414,21 U 1 = ,35 * 2.828,43 = 4.010,05 U 2 = ,35 * 1.414,21 = 4.005,03 Nach dem µ-σ-prinzip wird die erste Variante vorgezogen. c) Bernoulli-Prinzip / Theorie des Risikonutzens: 11 Pkte. Statt vom Erwartungswert der jeweiligen Zielgröße auszugehen, wird jedem denkbaren Ergebnis ein Nutzenwert zugeordnet und dann so entschieden, dass der Erwartungswert des Nutzens maximal wird. Die Einstellung der Entscheidungsträger spiegelt sich in ihrer Risikonutzenfunktion wider: Bei risikoscheuer Einstellung ist die Funktion rechtsgekrümmt, d. h. bei steigendem Gewinn (y) sinkt der Grenznutzen. Beurteilung: Problematisch bei solchen Nutzenfunktionen ist die praktische Unmöglichkeit, Nutzen zahlenmäßig exakt zu bewerten. Außerdem kann die Risikopräferenz auch für ein und denselben Entscheidungsträger niemals allgemeingültig festgelegt werden, da sie unter anderem von der augenblicklichen Situation des Betriebes abhängt. Die Bewertung des Nutzens und damit die endgültige Entscheidung über ein Investitionsobjekt muss daher vom Investor jedes Mal aufs Neue vorgenommen werden. Dies mag der Grund dafür sein, warum dem Bernoulli-Prinzip zwar in wissenschaftlichen Abhandlungen eine sehr hohe, in der betrieblichen Praxis hingegen kaum eine Bedeutung zukommt. Lösung 7: 25 Punkte SB6, Abschnitt : (3 Punkte je richtiger Zeile insgesamt 8 Zeilen) 24 Pkte. Bei vollständiger Fehlerfreiheit: 1 Pkt. Jahr Restschuld Annuität Zinsanteil Tilgungsanteil Restschuld , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,00 844, , , , ,00 474, , , , ,65 83, ,35 0,00 Summe , , ,00 HFH Hamburger Fern-Hochschule 4

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