Wirtschaftsingenieurwesen / Wirtschaft postgradual / HTL Fach

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1 Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen / Wirtschaft postgradual / HTL Fach Arbeitsrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. WI-ABR-P / PW-ABR-P / WH-ABR-P Datum Die Klausur enthält insgesamt 7 zu lösende Aufgaben. Es gibt zwei Aufgabenblöcke mit Wahlmöglichkeit. Im Aufgabenblock A bearbeiten Sie bitte 1 von 2 Fällen, in Aufgabenblock B bearbeiten Sie bitte 6 der 7 Fragen. Sollten Sie alle Aufgaben bearbeiten, wird Fall 2 und Aufgabe 7 nicht gewertet. Zur Lösung stehen Ihnen 90 Minuten zur Verfügung. Die maximal erreichbare Punktzahl beträgt 100 Punkte. Zum Bestehen der Klausur müssen mindestens 50 % der Gesamtpunktzahl erzielt werden. Lassen Sie 1/3 Rand für die Korrekturen und schreiben Sie leserlich. Denken Sie an Name, Unterschrift und Matrikelnummer auf Ihrem Klausur-Mantelbogen. Bearbeitungszeit: 90 Minuten Hilfsmittel: Aufgabenblöcke: -2- Höchstpunktzahl: Arbeitsgesetze BGB Bewertungsschlüssel Aufgabenblock A : 1 von 2 Aufgabenblock B : 6 von 7 Aufgabe F 1 F max. erreichbare Punkte meine erreichten Punkte Notenspiegel Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 Punkte , , , , , , , , , ,5-0 WI-ABR-P / PW-ABR-P / WH-ABR-P Seite 1 von 3

2 Aufgabenblock A 28 Punkte Wahlmöglichkeit: Bearbeiten Sie bitte nur einen der 2 Fälle! Fall 1 28 Punkte A hat den Gartenbaubetrieb Gänseblümchen (G) beauftragt, seinen Garten in einen Park der Sinne zu verwandeln. Dazu ist es notwendig, Aushubarbeiten vorzunehmen. Der Vorarbeiter der G weist S genau ein, indem er ihm erklärt, dass in der Nähe des Hauses in keinem Fall der Bagger eingesetzt werden darf, um keine Zuleitungen zu beschädigen. S, der erst seit drei Monaten bei G beschäftigt ist und einen monatlichen Verdienst in Höhe von ca. 900,- netto hat, baggert entgegen der eindeutigen Anweisung dennoch in der Nähe des Hauses. Dort stößt er auf eine Gasleitung, die er zwar bemerkt, aber für eine alte, nicht mehr benutzte Wasserleitung hält. Er beschädigt die Leitung und verursacht eine Explosion, die zu einem Schaden in Höhe von ,- führt. Hat G, nachdem er den Schaden dem A ersetzt hat und die Versicherung eine Regulierung abgelehnt hat, einen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen S? Fall 2 28 Punkte In dem Unternehmen des A ist die C seit mehr als zwei Jahren als Sachbearbeiterin beschäftigt. Die C kümmert sich in dem mittelständischen Betrieb, in dem 30 Arbeitnehmer beschäftigt sind und es einen Betriebsrat gibt, um die Abwicklung der eingehenden Aufträge. Ihr Arbeitsplatz ist wie einige andere in dem Unternehmen mit einem Internetanschluss ausgestattet. Zur Nutzung des Internetanschlusses gab es von A die Anweisung an alle Mitarbeiter, dass ein privater Gebrauch, z. B. das Abrufen von privaten s, nicht gestattet ist. Hintergrund dafür ist, dass damit Kosten und vor allem die Gefahr von Viren vermieden werden soll. C hält sich nicht an die Anweisung und wird infolge dessen im Oktober 2006 ordnungsgemäß abgemahnt. Kurz vor Weihnachten erfährt A, dass die C sich weiterhin nicht an die Anweisung hält. Statt private s abzufragen, nutzt C nun das Internet für Single- Chatrooms und zum Mitsteigern bei Ebay. A kündigt die C daraufhin ordentlich mit Schreiben vom 23. Dezember 2006 zum 28. Februar Die zuvor erfolgte Anhörung des Betriebsrats verlief ordnungsgemäß. Dieser widersprach der Kündigung form- und fristgerecht. C erhebt innerhalb der vorgeschriebenen Frist Kündigungsschutzklage. Sie ist der Meinung, die Kündigung hätte von A nicht ausgesprochen werden dürfen, da der Betriebsrat der Kündigung schließlich widersprochen hat. Prüfen Sie die Wirksamkeit der Kündigung! WI-ABR-P / PW-ABR-P / WH-ABR-P Seite 2 von 3

3 Aufgabenblock B 72 Punkte Wahlmöglichkeit: Bearbeiten Sie bitte nur 6 der 7 Aufgaben! Aufgabe 1 Erläutern Sie die Begriffe allgemeiner, besonderer und vereinbarter Kündigungsschutz! Wo findet sich dazu eine Regelung? Aufgabe 2 Der Betriebsübergang ist arbeitsrechtlich geregelt. Wo und warum? Was ändert sich für den Arbeitnehmer, was bleibt gleich? Aufgabe 3 Was versteht man unter der Nachwirkung von Tarifverträgen? Betrifft die Nachwirkung auch in diesem Zeitraum begründete Arbeitsverhältnisse? Aufgabe 4 Was ist ein faktischer Arbeitsvertrag und welche Konsequenzen werden daraus gezogen? Aufgabe 5 Arbeitnehmer B ist das erste Mal zum Betriebsrat gewählt worden und er möchte die bevorstehenden Aufgaben so gut wie möglich lösen. Ein örtlicher Anwalt bietet diesbezüglich ein dreitägiges Einführungsseminar an, an welchem A teilnehmen möchte. Er fragt seinen Arbeitgeber A, ob dieser ihn von der Arbeit freistellt und das Seminar bezahlt. A hält von Betriebsräten generell sehr wenig und ist der Meinung, dass B keine Schulungen benötigt. Er lehnt sowohl die Freistellung als auch die Kostenübernahme ab. B ist anderer Meinung und beruft sich auf 37 BetrVG. Wer hat Recht? Aufgabe 6 A verleiht seinen Arbeitnehmer B an D, ohne jedoch dafür die erforderliche Erlaubnis gemäß 1 AÜG zu besitzen. Welche Konsequenzen hat das für A, B und D? Aufgabe 7 Erläutern Sie den Begriff arbeitnehmerähnliche Person! Nennen Sie einen Tätigkeitsbereich, in dem es vor allem arbeitnehmerähnliche Personen gibt! WI-ABR-P / PW-ABR-P / WH-ABR-P Seite 3 von 3

4 Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen / Wirtschaft postgradual / HTL Fach Arbeitsrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. WI-ABR-P / PW-ABR-P / WH-ABR-P Datum Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung sind folgende Hinweise verbindlich vorgeschrieben: Die Vergabe der Punkte nehmen Sie bitte so vor wie in der Korrekturrichtlinie ausgewiesen. Eine summarische Angabe von Punkten für Aufgaben, die in der Korrekturrichtlinie detailliert bewertet worden sind, ist nicht gestattet. Nur dann, wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist ihre Aufschlüsselung auf die einzelnen Lösungsschritte Ihnen überlassen. Stoßen Sie bei Ihrer Korrektur auf einen anderen richtigen Lösungsweg, dann nehmen Sie bitte die Verteilung der Punkte sinngemäß zur Korrekturrichtlinie vor. Rechenfehler sollten grundsätzlich nur zu Abwertung eines Teilschritts führen. Wurde mit einem falschen Zwischenergebnis richtig weiter gerechnet, so erteilen Sie die hierfür vorgesehenen Punkte ohne weiteren Abzug. Ihre Korrekturhinweise und Punktbewertung nehmen Sie bitte in einer zweifelsfrei lesbaren Schrift vor: Erstkorrektur in rot, evtl. Zweitkorrektur in grün. Die von Ihnen vergebenen Punkte und die daraus sich gemäß dem nachstehenden Notenschema ergebene Bewertung tragen Sie in den Klausur-Mantelbogen sowie in die Ergebnisliste ein. Gemäß Prüfungsordnung ist Ihrer Bewertung folgendes Notenschema zu Grunde zu legen: Notenspiegel Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 Punkte , , , , , , , , , ,5-0 Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum 29. Oktober 2008 in Ihr Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der angegebene Termin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen eine Terminüberschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Studienzentrumsleiter anzuzeigen. BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Aufgabenblock A : 1 von 2 Aufgabenblock B : 6 von 7 Aufgabe F 1 F max. erreichbare Punkte meine erreichten Punkte KORREKTURRICHTLINIE Arbeitsrecht WI-ABR-P / PW-ABR-P / WH-ABR-P

5 Aufgabenblock A 28 Punkte Lösung zu Fall 1 SB 3, Kap Punkte Aufgrund eines bestehenden Arbeitsvertrages könnte G einen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen S gemäß 280 Abs. 1 BGB geltend machen. Ein Anspruch nach 280 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass S gegen eine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag verstoßen hat. S hat gegen das Direktionsrecht des G verstoßen, der in Gestalt des Vorarbeiters genaue Anweisungen zur Arbeitsweise gegeben hat. Darüber hinaus hat S auch das Interesse des Arbeitgebers als Vertragspartner des A insofern zu wahren, als eine Schädigung des Vertragspartners zu unterlassen ist. Des Weiteren müsste S die Pflichtverletzung gemäß 276 BGB zu vertreten haben. Dies ist dann der Fall, wenn das Verhalten des S schuldhaft war, er demnach vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Hier könnte Fahrlässigkeit vorliegen. Fahrlässigkeit ist jede Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfaltspflicht. S hat entgegen der Anweisung des Vorarbeiters in der Nähe des Hauses mit dem Bagger gearbeitet. Selbst als er eine Zuleitung freigelegt und dies auch offensichtlich bemerkt hat, setzte er seine Tätigkeit fort. Da er hätte nachfragen können, ob es sich bei der Zuleitung um eine stillgelegte oder aktive Zuleitung handelt, kann ihm in diesem Zusammenhang grobe Fahrlässigkeit vorgehalten werden, da er die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet hat und sein Handeln nicht dem, was jedem hätte einleuchten müssen, entsprochen hat. S muss demzufolge für den verursachten Schaden einstehen. Fraglich ist jedoch, ob S für den gesamten Schaden haften muss. Dies hängt vom Verschuldensgrad ab. Im Arbeitsrecht hat sich aus richterlicher Fortbildung eine Begrenzung des Haftungsumfang für den Arbeitnehmer herausgebildet, so dass je nach Fahrlässigkeitsgrad der Umfang der Haftung bestimmt werden kann. Verursacht der Arbeitnehmer aufgrund leichtester Fahrlässigkeit einen Schaden, haftet er nicht. Liegt mittlere Fahrlässigkeit seitens des Arbeitnehmers vor, haftet dieser anteilig. Beruht jedoch die Pflichtverletzung und der entstandene Schaden auf grober Fahrlässigkeit, besteht grundsätzlich eine volle Haftung. Im vorliegenden Fall hat S grob fahrlässig gehandelt, so dass er grundsätzlich vollumfänglich für sein Tun haftet. Jedoch berücksichtigt die Rechtsprechung die Umstände des Einzelfalls und wägt ab, ob das Einkommen des Arbeitnehmers in einem tragbaren Verhältnis zu dem entstandenen Schaden steht. Ist der Arbeitnehmer in der Lage, von seinem Lohn den Schaden auszugleichen, haftet er in vollem Umfang. Übersteigt der Schaden jedoch das Vergütungsniveau des Arbeitnehmers derart, dass dieser zeitlebens nicht in der Lage ist, den Schaden voll und ganz zu ersetzen, hat angesichts der sozialen Schutzbedürftigkeit und dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers eine Begrenzung auf eine ersetzbare Summe zu erfolgen. S verdient 900,- netto und wird demzufolge kaum in der Lage sein, die ,- abzubezahlen, so dass eine Begrenzung auf eine noch tragbare Summe zu erfolgen hat. KORREKTURRICHTLINIE WI-ABR-P / PW-ABR-P / WH-ABR-P Seite 2 von 5

6 Lösung zu Fall 2 SB 3, Kap Punkte 1. Kündigungserklärung Eine ordnungsgemäße schriftliche Kündigungserklärung nach 623 BGB liegt vor. Im Zeitpunkt der Kündigungserklärung bestand ein wirksamer Arbeitsvertrag zwischen A und C. 2. Frist Das Arbeitsverhältnis bestand bereits seit mehr als zwei Jahren. Die Kündigungsfrist bei einer ordentlichen Kündigung betrug daher einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, 622 Abs. 2 Nr. 1 BGB. A ging mit seiner am erfolgten Kündigung sogar über diesen Zeitraum hinaus. 3. Klageerhebung Nach dem Sachverhalt hat C gemäß 4 KSchG fristgerecht Klage erhoben, so dass noch nicht per se die Kündigung wirksam wurde. 4. Beteiligung des Betriebsrates Der Betriebsrat wurde vor der Kündigung gemäß 102 Abs. 1 BetrVG angehört. Der Widerspruch des Betriebsrates ( 102 Abs. 3 BetrVG) wirkt sich auf die Wirksamkeit der Kündigung nicht aus. 5. Anwendbarkeit des KSchG Es könnten Zweifel bestehen, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Dazu müsste das Kündigungsschutzgesetz anwendbar sein. Nach 1 Abs. 1 KSchG muss das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden haben. C arbeitete bereits seit mehr als zwei Jahren in dem Unternehmen des A. Die Wartefrist ist folglich erfüllt. Da in dem Unternehmen 30 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist 23 KSchG, der eine Mindestbeschäftigtenzahl fordert, ebenfalls erfüllt. Das Kündigungsgesetz ist damit anwendbar. 6. Soziale Rechtfertigung Eine Kündigung ist unwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Vorliegend kommt nur eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht. Eine verhaltensbedingte Kündigung stützt sich auf die Verletzung einer vertraglichen Pflicht durch den Arbeitnehmer. Ihre arbeitsvertragliche Pflicht hat C verletzt, als sie entgegen der ausdrücklichen Anweisung des A den Internetanschluss an ihrem Arbeitsplatz privat nutzte. Negativprognose: Bei einer verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung muss stets eine Abmahnung wegen eines vergleichbaren Verhaltens vorausgehen. Das war hier der Fall. Aus dem Sachverhalt ergibt sich nicht, dass andere, mildere Mittel zur Verfügung stehen. Interessenabwägung: Zwischen dem Interesse des Arbeitnehmers, seinen Arbeitsplatz zu behalten, und dem Interesse des Arbeitgebers an der Kündigung ist eine Abwägung vorzunehmen. Da C trotz vorheriger Abmahnung erneut eine vorsätzliche Pflichtverletzung begangen hat, wiegt das Interesse des A an der Kündigung schwerer. Es ist A nicht zumutbar, die C weiter zu beschäftigen. 2 P. 2 P. Die Klage hat somit keine Aussicht auf Erfolg, da die Kündigung sozial gerechtfertigt und daher wirksam ist. KORREKTURRICHTLINIE WI-ABR-P / PW-ABR-P / WH-ABR-P Seite 3 von 5

7 Aufgabenblock B 72 Punkte Lösung zu Aufgabe 1 SB 3, Kap. 4, insbesondere Kap. 4.8 Allgemeiner Kündigungsschutz ist im KSchG geregelt (2 P.). Arbeitnehmer, die diesen Schutz genießen, können nur dann ordentlich gekündigt werden, wenn die Kündigung aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen gerechtfertigt ist (2 P.). Besonderer Kündigungsschutz ist der Kündigungsschutz, welchen nur bestimmte Arbeitnehmer durch gesetzliche Regelung genießen (2 P.), z. B. Schwerbehinderte durch SGB IX, Schwangere durch MuschG, Auszubildende durch BerufsbildungsG (2 P., ein Beispiel genügt). Vereinbarter Kündigungsschutz ist ein über die gesetzlichen Regelungen hinausgehender Kündigungsschutz (2 P.), der in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen enthalten sein kann (2 P.). Lösung zu Aufgabe 2 SB 3, Kap. 7 Der Betriebsübergang ist in 613a BGB geregelt. Die Regelung wurde geschaffen, um den Arbeitnehmer vor Nachteilen zu schützen, die ein Wechsel des Betriebsinhabers mit sich bringen kann. Der Arbeitnehmer bekommt einen neuen Arbeitgeber, die Arbeitsbedingungen bleiben jedoch gleich. Lösung zu Aufgabe 3 SB 4, Kap. 2.7 Die Nachwirkung bedeutet, dass die Rechtsnormen eines Tarifvertrages auch nach seinem Ablauf weiter wirken, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Der Tarifvertrag behält weiterhin seine unmittelbare Wirkung, verliert aber seine zwingende Wirkung. Die in einem Nachwirkungszeitraum neu begründeten Arbeitsverhältnisse fallen nicht mehr unter den Tarifvertrag. Lösung zu Aufgabe 4 SB 2, Kap. 5.3 Ist ein Arbeitsvertrag von Beginn an nichtig, stellt sich die Rückabwicklung als schwierig dar. Daher wird ein nichtiger oder angefochtener Arbeitsvertrag, der in der Vergangenheit vollzogen wurde, als fehlerfrei eingestuft. Insbesondere wirkt die Anfechtung nicht, wie bei einer regulären Anfechtung ex tunc (von Beginn an), sondern ex nunc (von jetzt an). Die arbeitsvertraglichen Pflichten bleiben für die Vergangenheit bestehen, so dass der Arbeitgeber für die erbrachte Arbeitsleistung das vereinbarte Entgelt zu zahlen hat. KORREKTURRICHTLINIE WI-ABR-P / PW-ABR-P / WH-ABR-P Seite 4 von 5

8 Lösung zu Aufgabe 5 SB 4, Kap , 4.3 Arbeitgeber A wird den B sowohl von der Arbeit freistellen als auch das Seminar bezahlen müssen. Gemäß 37 Abs. 6 BetrVG i.v.m. Abs. 2 hat der Arbeitgeber den Betriebsrat für Schulungen freizustellen, soweit dort Kenntnisse vermittelt werden, die für die Tätigkeit als Betriebsrat notwendig sind. Die daraus entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber gemäß 40 BetrVG zu ersetzen, da diese mit der Tätigkeit als Betriebsrat in Zusammenhang stehen. Lösung zu Aufgabe 6 SB 2, Kap Es besteht nunmehr zwischen B und D ein Arbeitsverhältnis ( 10 Abs. 1 S. 1 AÜG). Das Arbeitsverhältnis zwischen A und B ist unwirksam, da A keine Erlaubnis gemäß 1 Abs. 1 AÜG besitzt ( 9 Abs. 1 AÜG). B hat einen Schadensersatzanspruch gegen A gemäß 10 Abs. 2 AÜG. Darüber hinaus handeln A und D als Ver- und Entleiher ordnungswidrig, so dass sie eine Geldbuße zahlen müssen (vgl. 16 AÜG). Lösung zu Aufgabe 7 SB 1, Kap. 3.4 Arbeitnehmerähnliche Personen sind Personen, die persönlich selbständig und weisungsfrei sind, aber wirtschaftlich abhängig und unselbständig handeln. Dabei sind sie einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzbedürftig, weil die bezogene Vergütung die Existenzgrundlage darstellt. (vgl. 12a TVG) z. B. Heimarbeiter; Handelsvertreter, die ausschließlich für eine Firma tätig sind. KORREKTURRICHTLINIE WI-ABR-P / PW-ABR-P / WH-ABR-P Seite 5 von 5

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