Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:
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- Falko Knopp
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1 Studiengang Betriebswirtschaft Fach Wirtschaftsprivatrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BW-WPR-P Datum Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich: Verwenden Sie ausschließlich das vom Aufsichtführenden zur Verfügung gestellte Papier und geben Sie sämtliches Papier (Lösungen, Schmierzettel und nicht gebrauchte Blätter) zum Schluss der Klausur wieder bei Ihrem Aufsichtführenden ab. Eine nicht vollständig abgegebene Klausur gilt als nicht bestanden. Beschriften Sie jeden Bogen mit Ihrem Namen und Ihrer Immatrikulationsnummer. Lassen Sie bitte auf jeder Seite 1/3 ihrer Breite als Rand für Korrekturen frei und nummerieren Sie die Seiten fortlaufend. Notieren Sie bei jeder Ihrer Antworten, auf welche Aufgabe bzw. Teilaufgabe sich diese bezieht. Die Lösungen und Lösungswege sind in einer für den Korrektanten zweifelsfrei lesbaren Schrift abzufassen. Korrekturen und Streichungen sind eindeutig vorzunehmen. Unleserliches wird nicht bewertet. Zur Prüfung sind bis auf Schreib- und Zeichenutensilien ausschließlich die nachstehend genannten Hilfsmittel zugelassen. Werden andere als die hier angegebenen Hilfsmittel verwendet oder Täuschungsversuche festgestellt, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 5 bewertet. Die Klausur enthält insgesamt 7 zu lösende Aufgaben. In Aufgabenblock A bearbeiten Sie bitte beide Fälle. In Aufgabenblock B haben Sie eine Wahlmöglichkeit: Bearbeiten Sie bitte hier 5 der 6 Aufgaben. Sollten Sie alle Aufgaben bearbeiten, wird Aufgabe 6 nicht gewertet. Bearbeitungszeit: 120 Minuten Hilfsmittel: Aufgabenblöcke: -2- BGB, HGB Höchstpunktzahl: BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Aufgabenblock A: 2 Fälle Aufgabenblock B: Wahlmöglichkeit - 5 von 6 Aufgaben Aufgabe Fall 1 Fall max. erreichbare Punkte NOTENSPIEGEL Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 Punkte , , , , , , , , , ,5-0 Wirtschaftsprivatrecht BW-WPR-P
2 Aufgabenblock A 50 Punkte Bearbeiten Sie bitte beide Fälle! Fall 1 25 Punkte Der Sportwagenliebhaber Harald (H) kaufte am beim Gebrauchtwagenhändler Michael (M) einen seit langem gesuchten Mercedes SL 500 Final Edition zum marktüblichen Preis von H zahlt in bar. Die restliche Summe kann er bis spätestens bezahlen. Bereits am geriet H bei einem Bremsmanöver ins Schleudern und setzte den Mercedes mit geringer Geschwindigkeit an einen Baum. An dem Auto entstand ein Schaden von Die den Unfall aufnehmenden Beamten stellten fest, dass unter normalen Umständen bei der von H gefahrenen Geschwindigkeit eine Kollision mit dem Baum auszuschließen sei. Daraufhin beauftragte H die Werkstatt, nicht nur das Auto wieder ansehnlich zu machen, sondern auch mal nach den Bremsen zu sehen. Nach eingehender Untersuchung mit speziellem Werkzeug stellte der Werkstattmeister fest, dass der Mercedes einen irreparablen Unfallschaden hat. Dieser Schaden wurde auch als Ursache für die mangelnde Bremsleistung ausgemacht. Aufgrund dieses Schadens hätte der Mercedes allenfalls einen Marktwert von gehabt. Am wandte sich H an M und erklärte diesem die Minderung des Kaufpreises um M wendet ein, dass er von dem Unfallschaden nichts wusste. Weder hat der Vorbesitzer etwas mitgeteilt noch habe eine Sicht- und Funktionsprüfung Anhaltspunkte für einen Unfallschaden geliefert. Schließlich habe H bisher nur gezahlt, sodass eine Erstattung von ohnehin Unsinn sei. Immerhin habe er, M, noch einen Anspruch auf den restlichen Kaufpreis. Kann H von M verlangen? Fall 2 25 Punkte Karnevalsjeck Severin (S) ist im Januar 2005 wieder einmal im Kölner Friesenviertel unterwegs, als er in einer der unzähligen Kneipen zwei Mitglieder der angesagten Band Filos entdeckt. Nach dem ersten Kölsch kommt er mit den beiden ins Gespräch. Als sie einen Titel anstimmen, ist S total begeistert. Er fragt, ob es denn davon auch eine CD gibt. Udo (U), der Sänger von Filos, bejaht dies. U notiert daraufhin den Titel auf einen Bierdeckel und schreibt hinzu, dass er die CD für 30,- von ihm erwerben könne. U vermerkt weiterhin, dass sich S bis zum entscheiden müsse. Am bemerkt S, dass er vergessen hat, seine schon am gefertigte schriftliche Annahmeerklärung per Post zu versenden. S kann U telefonisch nicht erreichen. Er bittet daher seinen Freund Luciano, noch am selben Tag persönlich bei U vorbeizuschauen und zu übermitteln, dass er, S, das Angebot annehme. Luciano trifft im Haus des U nicht diesen, sondern die zufällig anwesende Ruth an, die die ehemalige Putzfrau des U ist. Ihr teilt er die Nachricht des S mit. Ruth versäumt es jedoch, U noch am selben Tag darüber zu informieren. Erst am nächsten Tag trifft sie U und erklärt ihm alles. Kann S die Übereignung der CD verlangen? BW-WPR-P Seite 2 von 3
3 Aufgabenblock B 50 Punkte Wahlmöglichkeit: Bearbeiten Sie bitte nur 5 der 6 Aufgaben! Aufgabe 1 Was ist eine juristische Person? Nennen Sie 4 Beispiele! 8 Punkte Aufgabe 2 Nennen Sie 4 Ausprägungen des im Grundgesetz verankerten Demokratieprinzips! Aufgabe 3 Erläutern Sie 3 Unterschiede zwischen einer Anfechtung aufgrund Irrtums und einer Anfechtung aufgrund arglistiger Täuschung! Aufgabe 4 Nennen Sie 4 gesetzliche Vertreter! Aufgabe 5 Was ist ein Kontokorrent und welche Rechtswirkungen zeitigt es? 6 Punkte Aufgabe 6 Was versteht man unter einem Erfüllungssurrogat? Gehen Sie auch auf die Unterschiede der beiden geregelten Fälle ein und geben Sie die entsprechenden Vorschriften an! 8 Punkte BW-WPR-P Seite 3 von 3
4 Studiengang Betriebswirtschaft Fach Wirtschaftsprivatrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BW-WPR-P Datum Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung sind folgende Hinweise verbindlich vorgeschrieben: Die Vergabe der Punkte nehmen Sie bitte so vor, wie in der Korrekturrichtlinie ausgewiesen. Eine summarische Angabe von Punkten für Aufgaben, die in der Korrekturrichtlinie detailliert bewertet worden sind, ist nicht gestattet. Nur dann, wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist die Aufschlüsselung auf die einzelnen Lösungsschritte Ihnen überlassen. Stoßen Sie bei Ihrer Korrektur auf einen anderen richtigen Lösungsweg, dann nehmen Sie bitte die Verteilung der Punkte sinngemäß zur Korrekturrichtlinie vor. Rechenfehler sollten grundsätzlich nur zu Abwertung eines Teilschritts führen. Wurde mit einem falschen Zwischenergebnis richtig weiter gerechnet, so erteilen Sie die hierfür vorgesehenen Punkte ohne weiteren Abzug. Ihre Korrekturhinweise und Punktbewertung nehmen Sie bitte in einer zweifelsfrei lesbaren Schrift vor: Erstkorrektur in rot, evtl. Zweitkorrektur in grün. Die von Ihnen vergebenen Punkte und die daraus gemäß dem nachstehenden Notenschema sich ergebende Bewertung tragen Sie in den Klausur-Mantelbogen sowie in die Ergebnisliste ein. Gemäß der Diplomprüfungsordnung gilt folgendes Notenschema: Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 notw. Punkte , , , , , , , , , ,5 0 Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum 27. April 2005 an Ihr Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der angegebene Termin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen eine Terminüberschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Studienzentrumsleiter anzuzeigen. BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Aufgabenblock A: 2 Fälle Aufgabenblock B: Wahlmöglichkeit - 5 von 6 Aufgaben Aufgabe Fall 1 Fall max. erreichbare Punkte KORREKTURRICHTLINIE WIRTSCHAFTSPRIVATRECHT BW-WPR-P
5 Aufgabenblock A 50 Punkte Lösung zu Fall 1 SB 5, Kap. 2, 4 25 Punkte H könnte von M die Erstattung des Kaufpreises i. H. v gemäß 437 Nr. 2 Alt. 2, 441 BGB verlangen. 1. Kaufvertrag Voraussetzung ist zunächst ein wirksamer Kaufvertrag. Mangels anderweitiger Sachverhaltsangaben ist von der Wirksamkeit des am geschlossenen Kaufvertrages über den Mercedes auszugehen. 1 Punkt 2. Sachmangel Weitere Voraussetzung ist, dass der Mercedes mangelhaft gewesen ist. Wann ein Mangel vorliegt, bestimmt 434 BGB. Danach ist eine Sache mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Ist keine Beschaffenheit vereinbart, ist die Sache mangelhaft, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht eignet oder, wenn der Vertrag keine Verwendung voraussetzt, sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten darf. Die Eigenschaft als Unfallwagen könnte einen Sachmangel i. S. d. 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB darstellen. Voraussetzung dafür ist, dass sich der Mercedes nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet, weil die Unfallfreiheit eine Beschaffenheit darstellt, die bei einem Auto üblich ist und die der Käufer erwarten kann. Dies ist wohl jedenfalls dann der Fall, wenn der Wagen zu einem marktüblichen Preis von unfallfreien Wagen angeboten wird. Vorliegend war dies der Fall, sodass ein Sachmangel vorliegt. d. Gefahrübergang Der Sachmangel müsste bereits bei Gefahrübergang vorgelegen haben. Gemäß 446 S. 1 BGB ist dies grundsätzlich mit der Übergabe der Kaufsache der Fall. Aufgrund der Untersuchung durch den Werkstattmeisters ist davon auszugehen, dass der irreparable Unfallschaden bereits vor der Übergabe und damit bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Dies belegt auch die Vermutungsregel des 476 BGB, der hier aufgrund des Vorliegens eines Verbrauchsgüterkaufs Anwendung findet. 3. Unmöglichkeit der Nacherfüllung Da die Kaufsache mangelhaft ist, kann H seine in 437 BGB normierten Gewährleistungsrechte geltend machen. Allerdings ist die Reihenfolge dieser Rechte nicht beliebig. Vielmehr muss H zunächst Nacherfüllung gemäß 439 Abs. 1 BGB verlangen. Eine Nacherfüllung ist aber unmöglich und verpflichtet M gemäß 275 Abs. 1 BGB nicht, wenn die Eigenschaft als Unfallwagen einen nicht behebbaren Mangel darstellt. Davon ist auszugehen, wenn dieser weder objektiv noch subjektiv beseitigt werden kann. Dies ist bei einem Unfallwagen der Fall, da dieser durch keine Anstrengung unfallfrei gemacht werden kann. Damit scheidet eine Nacherfüllung aus. 6 Punkte 4. Voraussetzungen des Rücktritts Um mindern zu können, müssen gemäß 441 Abs. 1 S. 1 BGB die Voraussetzungen des Rücktritts vorliegen. Gemäß 437 Nr. 2 BGB kann der Käufer zurücktreten, wenn die Voraussetzungen des 323 Abs. 1 BGB bzw. 326 Abs. 5 BGB vorliegen. Während 323 Abs. 1 BGB den Fall der beiderseitigen Leistungsmöglichkeit KORREKTURRICHTLINIE BW-WPR-P SEITE 2 VON 7
6 regelt und den erfolglosen Ablauf einer Nacherfüllungsfrist voraussetzt, bietet 326 Abs. 5 BGB dem Gläubiger ein Rücktrittsrecht für den Fall, dass der Schuldner nicht leistungsfähig ist. Der Gesetzgeber modifiziert die allgemeine Regelung dahingehend, dass keine Nachfristsetzung erforderlich ist. Diese macht offensichtlich keinen Sinn, wenn eine Nacherfüllung für den Schuldner (Verkäufer) unmöglich ist. Die Unmöglichkeit der Nacherfüllung durch M wurde bereits bejaht, sodass H ohne Nachfristsetzung zurücktreten könnte. 5. Minderung Nachdem die Voraussetzungen des Rücktritts vorliegen, kann H durch eine entsprechende Erklärung gegenüber M gemäß 441 Abs. 1 BGB mindern. Selbst wenn man entgegen der allgemeinen Lebensanschauung den Schaden als unerheblich einstuft, steht dies gemäß S. 2 anders als beim Rücktritt der Minderung nicht entgegen. a. Verhältnismäßige Herabsetzung Gemäß 441 Abs. 3 BGB ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Nach den Angaben des Sachverhaltes hat der (unfallfreie) Mercedes einen marktüblichen Preis von Der tatsächliche Wert betrug Da der Kaufpreis demjenigen des Marktes entsprochen hat, ist dieser um die Differenz von zu mindern. Der geminderte Kaufpreis beträgt somit b. Erstattung des Mehrbetrages Um die Zahlung der von M verlangen zu können, müsste H gemäß 441 Abs. 4 S. 1 BGB genau diesen Betrag mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt haben. H hat bisher aber nur gezahlt, sodass er nur mehr als den geminderten Kaufpreis i. H. v gezahlt hat. Folglich kann H auch nur von M verlangen. KORREKTURRICHTLINIE BW-WPR-P SEITE 3 VON 7
7 Lösung zu Fall 2 SB 2, Kap. 6, 8; SB 3, Kap Punkte S könnte gegen U einen Anspruch auf Übereignung der CD gemäß 433 Abs. 1 BGB haben. I. Kaufvertrag Voraussetzung dafür ist ein wirksamer Kaufvertrag zwischen S und U, der durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, zustande kommt. 1. Angebot Zunächst müsste ein Angebot vorliegen. Allein die Frage von S, ob es von dem Titel eine CD gibt, enthält keinen irgendwie gearteten rechtsgeschäftlichen Bindungswillen. Daher liegt kein darin Angebot des S vor. Daher kommt als Angebot nur jenes auf dem Bierdeckel in Betracht. U hat dem S gegenüber ein schriftliches Angebot zum Verkauf der CD für 30 unterbreitet. Der Zusatz, dass sich S bis zum entscheiden müsse, ist bei lebensnaher Auslegung als Annahmefrist i. S. v. 148 BGB zu würdigen. Das Angebot des U ist also bis zu diesem Zeitpunkt befristet. 1 Punkt 1 Punkt 2. Annahme Für das Zustandekommen eines Kaufvertrages ist weiterhin erforderlich, dass S dieses Angebot angenommen hat. a. Erklärung Als Annahmeerklärung könnte bereits die Niederschrift vom in Betracht kommen. In Betracht kommt weiterhin die Erklärung durch Luciano am Das Verhalten des Luciano kann rechtlich entweder als Stellvertretung des S oder als Botenschaft zu qualifizieren sein. Zur Abgrenzung ist auf den Entscheidungsspielraum des Luciano abzustellen. Steht ihm ein eigener Entscheidungsspielraum zu, liegt eine Stellvertretung vor. Fehlt dieser Spielraum, dann ist Luciano Bote. Vorliegend soll Luciano die Annahme des Kaufangebots ohne eigenen Entscheidungsspielraum ü- berbringen, sodass er Erklärungsbote des S ist. Damit hat S die Annahmeerklärung durch Luciano abgegeben. b. Zugang Weiterhin müsste die Annahmeerklärung dem U gemäß 130 BGB zugegangen sein. Ein Zugang einer Willenserklärung liegt vor, wenn die Erklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt und dieser die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Gemäß 151 S. 1 BGB bedarf es jedoch des Zugangs (nicht die Erklärung der Annahme!) nicht, wenn dies nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf den Zugang verzichtet hat. In der vorliegenden Fallgestaltung ist nicht ersichtlich, welche Verkehrssitte den Zugang der Annahmeerklärung entbehrlich machen sollte. Auch liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, die einen Verzicht des U erkennen lassen. Vielmehr spricht gerade die Befristung des Angebots für einen Zugang der Annahmeerklärung. Demnach ist der Zugang vorliegend erforderlich. Dementsprechend scheidet eine Annahme des Angebots durch die Niederschrift am mangels Zugang aus. 1 Punkt 3 Punkte Durch die Benachrichtigung des U durch Ruth am ist zwar der Zugang unproblematisch zu bejahen. Allerdings ist die Annahmefrist bereits verstrichen, sodass die Annahmeerklärung gemäß 150 Abs. 1 BGB als neues Angebot zu werten ist. KORREKTURRICHTLINIE BW-WPR-P SEITE 4 VON 7
8 Fraglich ist damit, ob bereits mit der Übermittlung der Annahmeerklärung an Ruth am gleichzeitig ein Zugang bei U vorliegt. Dies ist der Fall, wenn die Ruth als Empfangsbotin des U anzusehen ist. Dann trägt dieser das Risiko einer verspäteten Weiterleitung der Erklärung. Als Empfangsbote gilt eine vom Empfänger ermächtigte Person, bei der der Erklärende darauf vertrauen darf, dass sie zur Weiterleitung der Erklärung befugt und geeignet ist. Ob eine im Haus arbeitende Putzfrau als ermächtigt angesehen werden kann, Erklärungen entgegenzunehmen, ist fraglich. Aus dem Umstand jedoch, dass es sich um die ehemalige Putzfrau handelt und diese auch nur zufällig anwesend ist, ist eine Ermächtigung durch U eher zu verneinen. Damit trägt das Risiko der Weiterleitung der S. Der Zugang tritt folglich erst dann ein, wenn die Erklärung dem U tatsächlich weitergeleitet wird. 7 Punkte (Hinweis: Hier ist bei ausreichender Begründung auch eine andere Ansicht vertretbar mit der Folge, dass die Annahmeerklärung rechtzeitig zugegangen und damit ein Kaufvertrag zustande gekommen ist.) II. Ergebnis Folglich konnte S das Angebot des U nicht mehr annehmen. In 150 Abs. 1 BGB ist bestimmt, dass die verspätete Annahme als neues Angebot gilt. Dieses hat der U nach den Angaben im Sachverhalt bisher nicht angenommen. Im Ergebnis liegt daher kein Kaufvertrag zwischen S und U vor, sodass S gegen U keinen Anspruch auf Übereignung der CD hat. KORREKTURRICHTLINIE BW-WPR-P SEITE 5 VON 7
9 Aufgabenblock B 50 Punkte Lösung Aufgabe 1 SB 1, Kap. 4.2 Eine juristische Person ist eine rechtlich geregelte soziale Organisation, der die geltende Rechtsordnung eine eigene Rechtsfähigkeit zuerkennt. Sie damit unabhängig von ihrem Mitgliederbestand selbst Träger von Rechten und Pflichten und hat damit eine eigene Rechtspersönlichkeit. Juristische Personen sind der Verein, die Genossenschaft, die GmbH, die AG, die KGaA. (für jede falsche Nennung, z. B. GbR, OHG, KG, jeweils Abzug) je Lösung Aufgabe 2 SB 1, Kap Mehrheitsprinzip - Oppositionsfreiheit - Minderheitenschutz - Repräsentative Demokratie je 2,5 Punkte Lösung Aufgabe 3 SB 2, Kap. 7.2 Anfechtungsfrist: Irrtum = unverzüglich, arglistige Täuschung = 1 Jahr Schadensersatzpflicht des Anfechtenden: Irrtum = u. U. 122 BGB (Vertrauensschaden) Arglistige Täuschung = keine Schadensersatzpflicht des Vertragspartners: Irrtum = keine Arglistige Täuschung: u. U. 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Straftatbestand des Betruges Lösung Aufgabe 4 SB 2, Kap. 8.4 Prokurist Geschäftsführer einer GmbH Gesellschafter einer OHG Komplementäre einer KG Eltern für ihre Kinder je 2,5 Punkte KORREKTURRICHTLINIE BW-WPR-P SEITE 6 VON 7
10 Lösung Aufgabe 5 SB 7, Kap Das Kontokorrent wird vom Gesetz in 355 Abs. 1 HGB als laufende Rechnung bezeichnet. Danach müssen zwei Personen, wovon mindestens eine Person Kaufmann sein muss, in einer laufenden Geschäftsbeziehung stehen und vereinbaren, dass ihre gegenseitigen Ansprüche nicht zum jeweiligen Fälligkeitstermin geltend gemacht werden, sondern eine laufende Verrechnung mit einem Saldenabschluss zu einem bestimmten Termin (z. B. Quartalsende) stattfindet. Folge der Kontokorrentbindung der Ansprüche ist deren Lähmung. Die Ansprüche verlieren ihre Selbstständigkeit und können weder geltend gemacht, noch abgetreten oder verpfändet werden. Nach Abschluss der Abrechnungsperiode wird der Saldo gebildet, der ein abstraktes Schuldanerkenntnis i. S. d. 780, 781 BGB darstellt. Zinsen können nur aus dem Saldo verlangt werden. Lösung Aufgabe 6 SB 4, Kap Durch Erfüllungssurrogate ist es dem Schuldner möglich, dass er anstelle der originären, vertraglich geschuldeten Leistung einen Erfüllungsersatz anbietet und der Gläubiger diesen akzeptiert. In 364 Abs. 1 BGB ist die Leistung an Erfüllungs Statt geregelt. Hier bietet der Schuldner eine andere als die geschuldete Leistung an. Mit der Annahme dieser anderen Leistung durch den Gläubiger kommt das Schuldverhältnis zum Erlöschen. Die Leistung an Erfüllungs Statt wirkt somit als Erfüllung des Vertrages. In 364 Abs. 2 BGB ist die Leistung erfüllungshalber geregelt. Sie bewirkt, dass neben dem ursprünglichen Schuldverhältnis ein zweites begründet wird. Das ursprüngliche Schuldverhältnis erlischt erst mit der Verwertung der erfüllungshalber erbrachten Leistung. Scheitert diese Verwertung, ist der Schuldner zur ursprünglichen Leistung weiter verpflichtet. Die Abgrenzung zur Leistung Erfüllungs Statt ist oftmals schwierig, sodass gemäß 364 Abs. 2 BGB im Zweifel eine Leistung erfüllungshalber vorliegt. KORREKTURRICHTLINIE BW-WPR-P SEITE 7 VON 7
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