Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt beschlossene Änderungen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt beschlossene Änderungen"

Transkript

1 Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt beschlssene Änderungen Eine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspensin gebührt nur mehr bei dauerhafter Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit und anstelle der befristeten Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspensin kmmt ein Rehabilitatinsgeld bzw. ein Umschulungsgeld zur Anwendung. Das Szialrechts-Änderungsgesetz 2012 (SRÄG 2012) wurde am 10. Jänner 2013 im Bundesgesetzblatt I Nr. 3/2013 veröffentlicht. Das Bundesgesetzblatt I Nr. 3/2013 findet sich auf den Seiten des Rechtsinfrmatinssystems des Bundes (RIS). Die zugrunde liegende Regierungsvrlage swie deren Verlauf finden sich auf den Seiten des österreichischen Parlaments. Infrmatinen zum Begriff "Bundesgesetzblatt" finden sich auf HELP.gv.at. Inhalt des Gesetzes Die wesentlichen Eckpunkte des Gesetzes lauten: Invaliditätspensin nur mehr bei dauerhafter Invalidität Für Persnen, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr nch nicht vllendet haben, gebührt nur mehr dann eine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspensin, wenn dauerhafte Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit vrliegt. Anstelle einer befristeten Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspensin wird künftig ein Rehabilitatinsgeld bzw. ein Umschulungsgeld ausbezahlt. Damit haben gesundheitlich beeinträchtigte Persnen, die an zweckmäßigen und zumutbaren Maßnahmen teilnehmen und damit ihre Chancen auf Beschäftigung steigern können, Anspruch auf eine Geldleistung, die ihren Unterhalt sichert. Übergangsbestimmungen Für Persnen, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr bereits vllendet haben, gelten die bisherigen gesetzlichen Regelungen aufgrund einer besnderen Übergangsbestimmung weiterhin. Persnen, die am 31. Dezember 2013 bereits eine befristete Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspensin beziehen und das 50. Lebensjahr am 1. Jänner 2014 nch nicht vllendet haben, wird aufgrund einer weiteren Übergangsbestimmung ermöglicht, dass sie ihre befristete Pensin bis zum Auslaufen der aktuellen Befristung unter den bisherigen Bedingungen weiter beziehen können. Medizinische Maßnahmen der Rehabilitatin Persnen, für die bescheidmäßig festgestellt wird, dass vrübergehende Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit im Ausmaß vn zumindest sechs Mnaten vrliegt, erhalten Anspruch auf die im jeweiligen Einzelfall ntwendigen und zweckmäßigen medizinischen Rehabilitatinsmaßnahmen. Seite 1

2 Rehabilitatinsgeld in Fällen medizinischer Rehabilitatin Befristete Invalidität Für Persnen, deren Pensinsantrag mangels dauernder Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit abgelehnt wird, bei denen jedch bescheidmäßig das Vrliegen vrübergehender Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit im Ausmaß vn mindestens sechs Mnaten festgestellt wird, wird ein Rechtsanspruch auf Rehabilitatinsgeld geschaffen. Das Rehabilitatinsgeld wird durch die Krankenversicherung im Anschluss an einen Krankengeldanspruch geleistet, wenn zwar befristete Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit vrliegt, jedch vrerst keine beruflichen Maßnahmen der Rehabilitatin durchgeführt werden können, da nch eine Besserung des Gesundheitszustandes abzuwarten ist. Dauer Das Rehabilitatinsgeld gebührt für die Dauer der vrübergehenden Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit, und zwar im Ausmaß des Krankengeldes und ab dem 43. Tag im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes. Medizinische Maßnahmen Medizinische Maßnahmen der Rehabilitatin werden in diesen Fällen, wenn möglich, vm zuständigen Pensinsversicherungsträger erbracht. Mitwirkungspflicht Verweigert die zu rehabilitierende Persn die Mitwirkung an medizinischen Rehabilitatinsmaßnahmen, die ihr zumutbar sind, s wird das Rehabilitatinsgeld für die Zeit der Verweigerung entzgen. Zusammentreffen mit Erwerbseinkmmen Bei Zusammentreffen eines Rehabilitatinsgeldanspruches mit einem Anspruch auf Erwerbseinkmmen über der Geringfügigkeitsgrenze gebührt nur ein Teilrehabilitatinsgeld. Zusammentreffen mit Krankengeld Bei Zusammentreffen eines Rehabilitatinsgeldanspruches mit einem Anspruch auf Krankengeld ruht das Krankengeld in der Höhe des Rehabilitatinsgeldes. Teilversicherung in der Pensinsversicherung Bezieherinnen/Bezieher vn Rehabilitatinsgeld unterliegen swhl der Teilversicherung in der Krankenversicherung als auch der Teilversicherung in der Pensinsversicherung. Umschulungsgeld in Fällen vn beruflichen Maßnahmen der Rehabilitatin Berufliche Maßnahmen der Rehabilitatin Berufliche Maßnahmen der Rehabilitatin sind slche, durch die mit hher Wahrscheinlichkeit auf Dauer die Invalidität der Berufsunfähigkeit beseitigt der vermieden werden kann und die geeignet sind, mit hher Wahrscheinlichkeit eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auf Dauer sicherzustellen. Qualifikatinsschutz Berufliche Maßnahmen der Rehabilitatin sind versicherten Persnen nur dann zumutbar, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer physischen und psychischen Eignung, ihrer bisherigen Tätigkeit swie der Dauer und des Umfanges ihrer bisherigen Ausbildung (Qualifikatinsniveau) swie ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes und der Dauer eines Pensinsbezuges festgesetzt und durchgeführt werden. Maßnahmen, die eine Ausbildung zu einer Berufstätigkeit umfassen, durch deren Ausübung das bisherige Seite 2

3 Qualifikatinsniveau wesentlich unterschritten wird, dürfen nur mit Zustimmung der versicherten Persn durchgeführt werden. Hat eine Persn z.b. einen Lehrabschluss, ist eine Rehabilitatin auf Tätigkeiten, die keine gleichwertige Ausbildung vrsehen, jedenfalls unzulässig. Umschulungsgeld Das Umschulungsgeld gewährleistet eine adäquate Existenzsicherung für Persnen mit Qualifikatinsschutz, die zur Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitatin bereit sind. Die Vraussetzungen für den Anspruch auf Umschulungsgeld werden durch einen entsprechenden Bescheid der Pensinsversicherungsanstalt erlangt. Dieser stellt fest, dass berufliche Maßnahmen der Rehabilitatin zweckmäßig und zumutbar sind, swie die aktive Bereitschaft zur Teilnahme an der Auswahl, Planung und Durchführung der Maßnahmen besteht. Berufskundliches Gutachten Künftig wird dem Pensinsbescheid zur Klärung der Frage der Zumutbarkeit vn beruflichen Maßnahmen der Rehabilitatin bligatrisch ein berufskundliches Gutachten zugrunde gelegt, wenn sich diese Frage nicht schn aufgrund der ärztlichen Untersuchung beantwrten lässt. Mitwirkungspflicht Bei der Erstellung des berufskundlichen Gutachtens muss die Antragstellerin/der Antragsteller wie bei der ärztlichen Untersuchung persönlich mitwirken. Feststellungen im Ablehnungsbescheid der Pensinsversicherungsanstalt Der Pensinsversicherungsträger muss in einem Ablehnungsbescheid auch feststellen, um welche Art vn Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit es sich handelt (mit der hne "Berufsschutz"), b die Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit vraussichtlich mindestens sechs Mnate andauern wird bzw. für welches Berufsfeld die Versicherte/der Versicherte durch berufliche Maßnahmen der Rehabilitatin qualifiziert werden kann. Pflichtversicherung in der Pensinsversicherung Persnen, die berufliche Maßnahmen zur Rehabilitatin abslvieren, sind in der Pensinsversicherung anhand einer fixen Beitragsgrundlage pflichtversichert. Das gilt auch für Bezieherinnen/Bezieher vn Umschulungsgeld. Die Beitragsgrundlage wird jährlich mit der Aufwertungszahl erhöht. Berufliche Rehabilitatin Der Rechtsanspruch auf berufliche Rehabilitatin wird für Persnen, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr nch nicht vllendet haben, gestrichen da sie diese Leistung künftig vm Arbeitsmarktservice erhalten. Für Persnen, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vllendet haben, bleibt die berufliche Rehabilitatin weiter aufrecht. Übergangsgeld Das Übergangsgeld wird während einer medizinischen Rehabilitatinsmaßnahme der einer beruflichen Ausbildung nur mehr dann geleistet, wenn kein Rehabilitatins- der Umschulungsgeld gebührt. Feststellungsantrag Zur Prüfung der Durchführbarkeit vn Rehabilitatinsmaßnahmen wird die Möglichkeit eines Feststellungsantrages der Versicherten/des Versicherten zur Klärung der Frage geschaffen, b Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit vraussichtlich dauerhaft vrliegt. Seite 3

4 18-Mnate-Frist bei einem neuerlichen Pensinsantrag Für den Fall eines neuerlichen Antrages auf Feststellung der Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit vr Ablauf der 18-Mnate-Frist, wird dieser Antrag zurückgewiesen, wenn bereits festgestellt wurde, dass keine Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit vrliegt und keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Allerdings wird diese Frist in jenen Fällen durchbrchen, in denen durch den Krankenversicherungsträger die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit festgestellt wurde, sdass sich nunmehr die Frage ergibt, b die Durchführung vn beruflichen Maßnahmen der Rehabilitatin zweckmäßig und zumutbar ist. Die 18-Mnate-Frist kmmt auch dann nicht zur Anwendung, wenn das Arbeitsmarktservice festgestellt hat, dass die Realisierbarkeit beruflicher Maßnahmen nicht (mehr) gegeben ist. Kmpetenzzentrum Begutachtung Bei der Pensinsversicherungsanstalt swie für den Bereich der Szialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Szialversicherungsanstalt der Bauern wird jeweils eine einheitliche Begutachtungsstelle als "Kmpetenzzentrum Begutachtung" eingerichtet. Umfasst vn der Tätigkeit dieser Kmpetenzzentren werden swhl die Erstellung vn medizinischen als auch vn berufskundlichen und arbeitsmarktbezgenen Gutachten. Im Bereich des ASVG wird bei Bedarf eine sachkundige Expertin/ein sachkundiger Experte des Arbeitsmarktservice beigezgen. Selbstversicherung für Pflegepersnen Im Bereich der Krankenversicherung wird eine besndere Selbstversicherung für Persnen, die sich der Pflege eines behinderten Kindes widmen, geschaffen. Im Bereich der Pensinsversicherung kann die bereits bestehende Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes für zehn Jahre rückwirkend beantragt werden. Die Beiträge zu diesen Versicherungen wird zur Gänze der Ausgleichsfnds für Familienbeihilfen zahlen. Erhöhung des Sicherungsbeitrages für Pensinen nach den Dienstrdnungen Der Sicherungsbeitrag nach dem Pensinsrecht der Bediensteten der Szialversicherungsträger wird in Anlehnung an eine Empfehlung des Rechnungshfes angehben, und zwar szial gestaffelt und rientiert an der Entwicklung der Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG. Überweisungsbetrag für Ruhestandsbeamtinnen/Ruhestandsbeamte Ehemalige Beamtinnen/Beamte des Ruhestandes wechseln bei Vrliegen strafrechtlicher Gründe unter Leistung eines Überweisungsbetrages aus dem pensinsversicherungsfreien Ruhestandsverhältnis in die gesetzliche Pensinsversicherung. Pflegegeld bei teilstatinärer Unterbringung Es wird die Möglichkeit geschaffen, das Pflegegeld im Falle einer teilstatinären Betreuung zur Gänze an den jeweiligen Kstenträger auszahlen zu können. Nach Verrechnung der teilstatinären Leistungen wird das verbleibende Pflegegeld an die pflegebedürftige Persn vm jeweiligen Kstenträger, zumindest in der Höhe vn zehn Przent des Pflegegeldes der Stufe drei, ausbezahlt. Diese Abwicklung ist aufgrund des besnders schutzwürdigen Persnenkreises der Pflegegeldbezieherinnen/Pflegegeldbezieher nur mit Zustimmung der pflegebedürftigen Persn, die auch widerrufen werden kann, möglich. Ausbildung vn Persnen die pflegerische Gutachten erstellen Analg der geplanten Regelung im ASVG wird auch im Bundespflegegeldgesetz Seite 4

5 nrmiert, dass für die Ausbildung vn Persnen, die zur Erstellung vn Gutachten in Angelegenheiten des Pflegegeldes herangezgen werden dürfen, die nach dem ASVG zuständigen Pensinsversicherungsträger gemeinsam mit den Trägern der Pensinsversicherung nach dem GSVG und dem BSVG, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und dem Bundesamt für Sziales und Behindertenwesen im Rahmen eines gemeinnützigen Vereines eine Akademie für ärztliche und pflegerische Begutachtung aufzubauen und zu betreiben haben. Pflegefreistellung Beim Anspruch auf Pflegefreistellung werden auch Patchwrk-Familien berücksichtigt. Weiters wird klargestellt, dass für die Begleitung vn Kindern bis zum vllendeten 10. Lebensjahr ins Spital eine Pflegefreistellung gebührt. Nachtschwerarbeit Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer der Feuerwehren werden in das Nachtschwerarbeitsgesetz aufgenmmen und haben nunmehr Anspruch auf Snderruhegeld. Regelungen zur Auflösungsabgabe Mit dem 2. Stabilitätsgesetz 2012 wurde eine Auflösungsabgabe je aufgelöstem Dienstverhältnis ab dem Jahr 2013 eingeführt. Im Jahr 2013 beträgt die Höhe 113 Eur. Eine Ausnahmeregelung gilt für Dienstverhältnisse vn Bauarbeiterinnen/Bauarbeitern, für die eine pauschale Abgeltung aus der Bauarbeiter-Urlaubskasse erflgt, bis Juli Kurzarbeit der Kurzarbeit mit Qualifizierung Vr dem Hintergrund einer vraussichtlich schwierigen Wirtschaftslage erleichtern befristete Snderregelungen den Einsatz der Kurzarbeit und der Kurzarbeit mit Qualifizierung. S werden der Wechsel vn Kurzarbeit zu Kurzarbeit mit Qualifizierung ermöglicht. Beihilfen, die vr Ende des Jahres 2013 gewährt werden auf bis zu 24 Mnate verlängert. bei Kurzarbeit ab dem fünften Mnat swie bei Kurzarbeit mit Qualifizierung vn Beginn an die zusätzlichen Aufwendungen für die Szialversicherung abgeglten. Freibetragsanhebung bei der Ntstandshilfe Grundsätzlich wird die Ntstandshilfe nur dann gewährt wenn eine Ntlage vrliegt. Um zu beurteilen, b eine Ntlage vrliegt, wird das Partnereinkmmen herangezgen. Die Ntstandshilfe wird nach Abzug eines Freibetrages berechnet. Dieser Freibetrag wird ab Juli 2013 vn 529 Eur um 80 Eur auf 609 Eur angehben. Darüber hinaus wird ab dem Jahr 2014 der Freibetrag analg zum Pensinsanpassungsfaktr erhöht. Vn dieser Änderung prfitierten Persnen. Über die Hälfte davn sind Frauen. Inkrafttreten Inkrafttreten 1. Jänner 2013 bzw. 1. Jänner 2014 Inhalt hne Gewähr. Quelle: tentid= ; dwnlad am , 18:35 Seite 5

Medizinische und berufliche Rehabilitation Neuerungen durch das SRÄG 2012. Dir.-Stv. Helmut Sacher

Medizinische und berufliche Rehabilitation Neuerungen durch das SRÄG 2012. Dir.-Stv. Helmut Sacher Medizinische und berufliche Rehabilitation Neuerungen Dir.-Stv. Helmut Sacher Ziel Schaffung bzw. Änderung von Rahmenbedingungen, die zur Annäherung des tatsächlichen Pensionsantrittsalters an das Regelpensionsalter

Mehr

Reform des Invaliditätspensionsrechts

Reform des Invaliditätspensionsrechts Reform des Invaliditätspensionsrechts (SRÄG 2012, BGBl. I 3/2013, SVÄG 2013, BGBl I 86/2013) Mit 1.1.2014 tritt eine umfassende Reform des Invaliditätspensionsrechts in Kraft. Ziel dieser Reform ist, Menschen

Mehr

Invalidität - neu. Dr. Johannes Pflug. Invalidität - neu/ Dr. Pflug

Invalidität - neu. Dr. Johannes Pflug. Invalidität - neu/ Dr. Pflug Invalidität - neu Dr. Johannes Pflug Invalidität neu Wegfall befristeter Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pensionen für Personen, die am 1.1.2014 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Aufhebung

Mehr

Sozialrechts-Änderungsgesetz 2014 Auswirkungen auf IV/BU, medizinische und berufliche Rehabilitation

Sozialrechts-Änderungsgesetz 2014 Auswirkungen auf IV/BU, medizinische und berufliche Rehabilitation SVÄG 2012 Sozialrechts-Änderungsgesetz 2014 Auswirkungen auf IV/BU, medizinische und berufliche Rehabilitation Überblick - IV/BU in Zahlen 2012 Kundenkreis gesamt: Anträge: 61.700 / NZG: 22.771 (37% Gewährungen)

Mehr

Änderungen im Bereich der

Änderungen im Bereich der ? Gina Sanders - Fotolia.com? SRÄG 2012 Änderungen im Bereich der Pensionsversicherung Im Rahmen der Behandlung des Stabilitätspaktes 2012 wurde auch eine Neuregelung des Bereiches Invaliditätspension

Mehr

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE GRUNDLAGEN DER MEDIZINISCHEN UND BERUFLICHEN REHABILITATION

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE GRUNDLAGEN DER MEDIZINISCHEN UND BERUFLICHEN REHABILITATION 1 SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE GRUNDLAGEN DER MEDIZINISCHEN UND BERUFLICHEN REHABILITATION UPDATE Rehabilitation 2014 Allgemeines zu Rehabilitation und Pensionsreformen 2 Zur Historik 3 Rehabilitation

Mehr

IP Neu für Alle: Die Reform der Invaliditätspension

IP Neu für Alle: Die Reform der Invaliditätspension IP Neu für Alle: Die Reform der Invaliditätspension Ziel: Weniger Invaliditätspensionen, dafür verstärkte Arbeitsmarktintegration von gesundheitlich beeinträchtigten Menschen. Die geringeren Pensionskosten

Mehr

Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. November 2008 beschlossen: Änderung des NÖ Pflegegeldgesetzes 1993. Artikel I

Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. November 2008 beschlossen: Änderung des NÖ Pflegegeldgesetzes 1993. Artikel I Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. November 2008 beschlossen: Änderung des NÖ Pflegegeldgesetzes 1993 Artikel I Das NÖ Pflegegeldgesetz 1993, LGBl. 9220, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis

Mehr

Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Oberösterreich Der Mensch im Mittelpunkt

Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Oberösterreich Der Mensch im Mittelpunkt Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Oberösterreich Der Mensch im Mittelpunkt Das Pensionskonto NEU Pensionskonto NEU - Im Überblick Ab wann und für wen hat es Gültigkeit? Ab 1.Jänner 2014 Für alle

Mehr

Sozialrechts- Änderungsgesetz 2015

Sozialrechts- Änderungsgesetz 2015 Österreichischer Rechtsanwaltskammertag Sozialrechts- Änderungsgesetz 2015 Informationsblatt für Gesellschafter-Geschäftsführer von RA-GmbHs 1 von 8 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Folgen des

Mehr

Rückversicherung von Pensionsleistungen Mag. a Ingeborg Beck. Informationsveranstaltung Rückversicherung 27.10.2015

Rückversicherung von Pensionsleistungen Mag. a Ingeborg Beck. Informationsveranstaltung Rückversicherung 27.10.2015 von Pensionsleistungen Mag. a Ingeborg Beck Informationsveranstaltung 27.10.2015 Waisenpension Voraussetzungen für die Waisenpension sind: Tod eines Elternteiles ( Versicherungsfall ), das Vorliegen einer

Mehr

R I C H T L I N I E N des Landes Vorarlberg zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung

R I C H T L I N I E N des Landes Vorarlberg zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung R I C H T L I N I E N des Landes Vorarlberg zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes werden aus Mitteln des Landes

Mehr

Durchführung des Case Managements während des Rehabilitationsgeldbezuges durch den Krankenversicherungsträger

Durchführung des Case Managements während des Rehabilitationsgeldbezuges durch den Krankenversicherungsträger Rehabilitationsgeld ab 1.1.2014 in der Krankenversicherung Durchführung des Case Managements während des Rehabilitationsgeldbezuges durch den Krankenversicherungsträger OÖ Gebietskrankenkasse Neue Aufgaben

Mehr

Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld und die weiteren 4 Modelle

Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld und die weiteren 4 Modelle Fachinfo aus der Landesfrauenorganisation Stand, September 2009 Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld und die weiteren 4 Modelle Seit der Regierungsklausur vom 14. bis 15. September 2009 in Salzburg

Mehr

Bei Einbeziehung in die Pensionskasse haben Sie die Möglichkeit, sich für eines von zwei Modellen zu entscheiden.

Bei Einbeziehung in die Pensionskasse haben Sie die Möglichkeit, sich für eines von zwei Modellen zu entscheiden. Modellwahl Bei Einbeziehung in die Pensionskasse haben Sie die Möglichkeit, sich für eines von zwei Modellen zu entscheiden. Beispiel des Pensionsverlaufs der beiden Modelle Modell 1 Modell 2 Modell 1

Mehr

R I C H T L I N I E N

R I C H T L I N I E N R I C H T L I N I E N zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung ( 21b des Bundespflegegeldgesetzes) Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes können aus

Mehr

PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT

PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT Alterspension 1 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at www.pensionsversicherung.at

Mehr

Antragsstellung Führerschein. Information. Ersterteilung einer Fahrerlaubnis. Notwendige Unterlagen

Antragsstellung Führerschein. Information. Ersterteilung einer Fahrerlaubnis. Notwendige Unterlagen Antragsstellung Führerschein Wir nehmen gemeinsam mit Ihnen den Führerscheinantrag auf und leiten diesen dann zur weiteren Bearbeitung an die Führerscheinstelle des Kreises Dithmarschen weiter. Sbald Ihr

Mehr

Informationen über neue Leistungen der Pflegeversicherung. 1. Bessere Unterstützung für Menschen mit Demenz

Informationen über neue Leistungen der Pflegeversicherung. 1. Bessere Unterstützung für Menschen mit Demenz Pflegereform 2013 Informationen über neue Leistungen der Pflegeversicherung 1. Bessere Unterstützung für Menschen mit Demenz Die Situation für Menschen, die z. B. wegen einer dementiellen Erkrankung eine

Mehr

Hausanschluss. Strom Gas Fernwärme Wasser

Hausanschluss. Strom Gas Fernwärme Wasser Hausanschluss Strm Gas Fernwärme Wasser Infrmatinen für Bauherren, Architekten und Planungsbürs Stadtwerke Detmld GmbH Am Gelskamp 10 32758 Detmld Telefn: 05231 607 0 Telefax: 05231 66043 inf@stadtwerke-detmld.de

Mehr

R I C H T L I N I E N

R I C H T L I N I E N R I C H T L I N I E N über die Förderung der 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Personen Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Personen im Rahmen eines Betreuungsverhältnisses

Mehr

Herzlich Willkommen! Reform der Pflegeversicherung 10 gute Nachrichten für Beitragszahler

Herzlich Willkommen! Reform der Pflegeversicherung 10 gute Nachrichten für Beitragszahler Herzlich Willkommen! Reform der Pflegeversicherung 10 gute Nachrichten für Beitragszahler Die erste gute Nachricht: Die Leistungen der Pflegeversicherung für die stationäre Pflege bleiben stabil Ursprünglich

Mehr

Psychotherapie und die Krankenkassen Wer zahlt was

Psychotherapie und die Krankenkassen Wer zahlt was Psychtherapie und die Krankenkassen Wer zahlt was Für Klienten, die eine psychtherapeutische Leistung in Anspruch nehmen wllen, stellt sich immer wieder die Frage, b die Psychtherapie vn der Krankenkasse

Mehr

R I C H T L I N I E N. zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung ( 21b des Bundespflegegeldgesetzes)

R I C H T L I N I E N. zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung ( 21b des Bundespflegegeldgesetzes) R I C H T L I N I E N zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung ( 21b des Bundespflegegeldgesetzes) Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes können aus

Mehr

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 17. 18. November 2014 Susanne Jeker Siggemann, stellvertretende Leiterin Sektion Rechtliche Aufsicht

Mehr

Sozialrechtsänderungsgesetz 2012 SRÄG 2012 BGBl. I Nr. 3/2013 Rehabilitation und ALV/AMS

Sozialrechtsänderungsgesetz 2012 SRÄG 2012 BGBl. I Nr. 3/2013 Rehabilitation und ALV/AMS Sozialrechtsänderungsgesetz 2012 SRÄG 2012 BGBl. I Nr. 3/2013 Rehabilitation und ALV/AMS Günther Leitner AMS Österreich 13. November 2013 SRÄG 2012: Berufl. Reha Paradigmenwechsel: Durchführung der beruflichen

Mehr

Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner!

Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner! Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner! Die Änderungen in der Pflegeversicherung beruhen auf dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG). Dieses ist in weiten

Mehr

Beitragsgrundlage nach dem Einheitswert. Mag. Gabriele Hebesberger/Sozialreferat

Beitragsgrundlage nach dem Einheitswert. Mag. Gabriele Hebesberger/Sozialreferat Beitragsgrundlage nach dem Einheitswert Mag. Gabriele Hebesberger/Sozialreferat Stand: Jänner 2014 Inhaltsverzeichnis Pflichtversicherung in der Bauernsozialversicherung besteht ab folgenden selbstbewirtschafteten

Mehr

3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind

3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind Merkblatt Beihilfe für Tarifbeschäftigte Nordrhein-Westfalen Stand:05/2012 Dieses Merkblatt soll Ihnen eine Übersicht der wichtigsten beihilferechtlichen Bestimmungen für Tarifbeschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen

Mehr

Danke, dass Sie sich Zeit für die Pensionsversicherung nehmen.

Danke, dass Sie sich Zeit für die Pensionsversicherung nehmen. Danke, dass Sie sich Zeit für die Pensionsversicherung nehmen. Der Mensch im Mittelpunkt LSO 1 Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension Was gibt es Neues? Vieles ändert sich ab 1. Jänner 2014 2 Was

Mehr

Pensionsantragsteller

Pensionsantragsteller Pensionsantragsteller / innen 19 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at www.pensionsversicherung.at

Mehr

UMSETZUNGSHILFE Exta Einladung zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 SGB IX

UMSETZUNGSHILFE Exta Einladung zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 SGB IX UMSETZUNGSHILFE Exta Einladung zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 SGB IX Mai 2015 & Thmas Hchgeschurtz 1. Anschreiben an Mitarbeiter zur Verfahrenseinleitung Einladung

Mehr

Die Änderungen der Pflegeversicherung treten am 01.07.2008 in Kraft. Gewinner sind die Pflegebedürftigen!

Die Änderungen der Pflegeversicherung treten am 01.07.2008 in Kraft. Gewinner sind die Pflegebedürftigen! Die Änderungen der Pflegeversicherung treten am 01.07.2008 in Kraft Gewinner sind die Pflegebedürftigen! Die erste gute Nachricht: Durch Beitragserhebung bessere Leistungen! Um bessere Leistungen für die

Mehr

Bewerbung für die Auszeichnung RheumaPreis Fragebogen. Bitte füllen Sie diesen Fragebogen aus und senden Sie ihn an die folgende Adresse:

Bewerbung für die Auszeichnung RheumaPreis Fragebogen. Bitte füllen Sie diesen Fragebogen aus und senden Sie ihn an die folgende Adresse: Bewerbung für die Auszeichnung RheumaPreis Fragebgen Bitte füllen Sie diesen Fragebgen aus und senden Sie ihn an die flgende Adresse: Organisatinsbür RheumaPreis Pstfach 17 03 61 60077 Frankfurt/Main Angaben

Mehr

Was bringt das Pflege- Neuausrichtungsgesetz? Ihre Pflegestützpunkte im Rhein-Lahn-Kreis

Was bringt das Pflege- Neuausrichtungsgesetz? Ihre Pflegestützpunkte im Rhein-Lahn-Kreis Was bringt das Pflege- Neuausrichtungsgesetz? Erstmals Leistungen in Pflegestufe 0 Bisher leistet die Pflegeversicherung (SGB XI) einen finanziellen Zuschuss bei den Pflegestufen 1, 2 oder 3 jedoch nicht

Mehr

KESB-Kennzahlen Kanton Zürich. Bericht 2015. Verabschiedet am 21. April 2016

KESB-Kennzahlen Kanton Zürich. Bericht 2015. Verabschiedet am 21. April 2016 KPV KESB-Präsidienvereinigung Kantn Zürich c/ KESB Bezirk Pfäffikn ZH Schmittestrasse 10 Pstfach 68 8308 Illnau Tel 052 355 27 77 Fax 052 355 27 89 Web: www.kesb-zh.ch KESB-Kennzahlen Kantn Zürich Bericht

Mehr

Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension

Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension Schwarz Landesstellendirektion Wien Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension Leistungen der PVA aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit Geminderte Arbeitsfähigkeit Versicherungsfall der

Mehr

Erlä uterungen zu Meldungen IP Losses Art. 101 CRR

Erlä uterungen zu Meldungen IP Losses Art. 101 CRR Erlä uterungen zu Meldungen IP Lsses Art. 101 CRR Rechtlicher Hintergrund Die Verlustdaten, welche in Art. 101 CRR gemeldet werden, werden vn der FMA herangezgen, um zu beurteilen, b die (begünstigten)

Mehr

Geld vom Staat - Jetzt Pflegezulage sichern. Besser Barmenia. Besser leben. Deutsche-Förder- Pflege

Geld vom Staat - Jetzt Pflegezulage sichern. Besser Barmenia. Besser leben. Deutsche-Förder- Pflege Deutsche-Förder- Pflege Geld vom Staat - Jetzt Pflegezulage sichern. Schließen Sie die Lücken der gesetzlichen Pflegeversicherung und sorgen Sie für den Fall einer Pflegebedürftigkeit vor. Besser Barmenia.

Mehr

Ziel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII

Ziel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Ziel- und Qualitätsorientierung Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Qualität? In der Alltagssprache ist Qualität oft ein Ausdruck für die Güte einer

Mehr

Sehr wichtige Information

Sehr wichtige Information 1 Sehr wichtige Infrmatin vn Mensch zuerst Netzwerk Peple First Deutschland e.v. Es gibt eine sehr wichtige Änderung für die Bilder aus 'Das neue Wörterbuch für Leichte Sprache'. Es geht um die bunten

Mehr

Alles zum Pflegegeld

Alles zum Pflegegeld Ein Ratgeber zur Österreichischen Zeitschrift für PFLEGERECHT Greifeneder / Liebhart Alles zum Pflegegeld recht.verständlich F 10 Kapitel 1 Pflegegeld Frage 10: Welche Gruppen von Nicht-Österreichern sind

Mehr

Familienname: Vorname: VSNR (Geburtsdatum): Ist nur auszufüllen, wenn der Zuschusswerber/die Zuschusswerberin nicht die pflegebedürftige Person ist.

Familienname: Vorname: VSNR (Geburtsdatum): Ist nur auszufüllen, wenn der Zuschusswerber/die Zuschusswerberin nicht die pflegebedürftige Person ist. An das Bundessozialamt Landesstelle Eingangsstempel Betrifft: Ansuchen auf Gewährung eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung gemäß 21b des Bundespflegegeldgesetzes (selbständige Erwerbstätigkeit)

Mehr

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten. SGBII 52 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN Arbeitslosengeld II und Renten Logo Die Auswirkungen von Renten auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Mehr

A7 Pflegeversicherung

A7 Pflegeversicherung Das ist in Österreich anders 2 Das regelt die EU 2 EG-Verordnung 2 Geld- statt Sachleistungen 2 So ist die Situation in Österreich 3 Rechtliche Grundlage 3 Anspruchsberechtigte Personen 3 Leistungen 4

Mehr

seit 1974 eine gute Sache

seit 1974 eine gute Sache Beitragspflicht Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für seine rentenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden (Ausnahme Elternlehre) einen monatlichen Beitrag von 5,20 zu entrichten.

Mehr

Berufsunfähigkeit heute - ein verkanntes Risiko

Berufsunfähigkeit heute - ein verkanntes Risiko Berufsunfähigkeit heute - ein verkanntes Risiko Düsseldorf, Juli 2003 Berufsunfähigkeit heute 1 Berufsunfähigkeit heute - ein verkanntes Risiko Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch

Mehr

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der

Mehr

Rechtliche Grundlage

Rechtliche Grundlage I. Allgemeines: Das Pflegegeld hat den Zweck, pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie

Mehr

Die Reform der Pflegeversicherung. Gewinner sind die Pflegebedürftigen!

Die Reform der Pflegeversicherung. Gewinner sind die Pflegebedürftigen! Die Reform der Pflegeversicherung Gewinner sind die Pflegebedürftigen! (Die Änderungen der Pflegeversicherung treten am 01.07.08 in Kraft) Seite 1 Die erste gute Nachricht: Durch Beitragserhebung bessere

Mehr

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1

Mehr

Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit

Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit politische Lage verlassen sich auf Familie persönliche, finanzielle Lage meinen, sich Vorsorge leisten zu können meinen, sie seien zu alt nicht mit

Mehr

1. Wohnort Deutschland...4. 1.2 Beschäftigter + Familienangehörige...4. 1.2.1 Beschäftigt in den Niederlanden (Grenzgänger)...4

1. Wohnort Deutschland...4. 1.2 Beschäftigter + Familienangehörige...4. 1.2.1 Beschäftigt in den Niederlanden (Grenzgänger)...4 1. Wohnort Deutschland...4 1.2 Beschäftigter + Familienangehörige...4 1.2.1 Beschäftigt in den Niederlanden (Grenzgänger)...4 1.2.1.1 Am 31.12.2005 in den Niederlanden pflichtversichert...4 1.2.1.2 Am

Mehr

Wir sind für Sie da. Unser Gesundheitsangebot: Unterstützung im Umgang mit Ihrer Depression

Wir sind für Sie da. Unser Gesundheitsangebot: Unterstützung im Umgang mit Ihrer Depression Wir sind für Sie da Unser Gesundheitsangebot: Unterstützung im Umgang mit Ihrer Depression Wir nehmen uns Zeit für Sie und helfen Ihnen Depressionen lassen sich heute meist gut behandeln. Häufig ist es

Mehr

BU-Optimierung: Mehr Schutz für ALLE! Berufsunfähigkeit. www.volkswohl-bund.de

BU-Optimierung: Mehr Schutz für ALLE! Berufsunfähigkeit. www.volkswohl-bund.de BU-Optimierung: Mehr Schutz für ALLE! Berufsunfähigkeit www.volkswohl-bund.de Machen Sie jetzt mehr aus Ihrer BU Sie haben sich schon vor einiger Zeit mit dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung

Mehr

Lieber Kunde von Senior Mobil,

Lieber Kunde von Senior Mobil, Senior Mobil älter werden+verständnis finden Senior Mobil Karin Ehlers Gasstr. 10 / Ykaernehus 24340 Eckernförde Telefonnummern Büro: (0 43 51) 47 64 33 Handy: (01 72) 7 03 88 22 Fax: (0 43 51) 72 64 99

Mehr

Sozialversicherungsbeiträge in der Land- und Forstwirtschaft. Mag. Gabriele Hebesberger Stand: 2015-04

Sozialversicherungsbeiträge in der Land- und Forstwirtschaft. Mag. Gabriele Hebesberger Stand: 2015-04 Sozialversicherungsbeiträge in der Land- und Forstwirtschaft Mag. Gabriele Hebesberger Stand: 2015-04 Inhaltsverzeichnis Pflichtversicherung in der Bauernsozialversicherung besteht ab folgenden selbstbewirtschafteten

Mehr

Newsletter e-rechnung an die öffentliche Verwaltung

Newsletter e-rechnung an die öffentliche Verwaltung Vn: E-Rechnung an den Bund Gesendet: Dnnerstag, 16. Oktber 201413:16 Betreff: ERB-Newsle)er: Deutsch Newsletter e-rechnung an die öffentliche Verwaltung Sehr geehrte Abnnentin, sehr

Mehr

KINDERERZIEHUNGSZEITEN

KINDERERZIEHUNGSZEITEN KINDERERZIEHUNGSZEITEN Rentenversicherung für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe besteht seit dem 01.04.1960 sie gewährt im Alter und bei Berufsunfähigkeit

Mehr

R I C H T L I N I E N

R I C H T L I N I E N R I C H T L I N I E N zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung ( 21b des Bundespflegegeldgesetzes) Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes können aus

Mehr

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01.

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01. 1 Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2 Stand 01.01.2012 Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten der Tagespflege

Mehr

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung

Mehr

MITTEILUNGSBLATT der RECHTSABTEILUNG. 2/2011 30. Mai 2011

MITTEILUNGSBLATT der RECHTSABTEILUNG. 2/2011 30. Mai 2011 re intern MITTEILUNGSBLATT der RECHTSABTEILUNG 2/2011 30. Mai 2011 BUDGETBEGLEITGESETZ 2011 BGBl. I Nr. 111/2010, ausgegeben am 30. Dezember 2010 Durch das Budgetbegleitgesetz 2011 wurden zahlreiche Bundesgesetze

Mehr

CHECK24 Versicherungscheck

CHECK24 Versicherungscheck CHECK24 Versicherungscheck Berufsunfähigkeits- und Unfallversicherung 06. April 2011 1 Übersicht 1. Berufsunfähigkeit: Die wichtigsten Fakten 2. Die günstigsten Berufsunfähigkeitsversicherungen 3. Unfallversicherung:

Mehr

LOPS Monitor 2012. Zusammenfassende Ergebnisse einer Befragung bei Leitungen im OP im April 2012. 6. September 2012

LOPS Monitor 2012. Zusammenfassende Ergebnisse einer Befragung bei Leitungen im OP im April 2012. 6. September 2012 LOPS Mnitr 2012 Zusammenfassende Ergebnisse einer Befragung bei Leitungen im OP im April 2012 6. September 2012 Belares AG Flrastrasse 34a 8610 Uster Telefn +41 (0) 44 363 35 36 cntact@belares.ch www.belares.ch

Mehr

Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen

Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen HBE PRAXISWISSEN Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen Handelsverband Bayern e.v. Brienner Straße 45, 80333 München Rechtsanwältin Claudia Lindemann Telefon 089 55118-122 Telefax 089 55118-118 E-Mail

Mehr

Wesentliche Änderungen

Wesentliche Änderungen Wesentliche Änderungen 42 Wesentliche Änderungen Fassung vom 30.12.2004: Kapitel 3: Beschreibung des Verfahrens Barzahlungen an Kunden Gesetzestext 42 42 Auszahlung der Geldleistungen Geldleistungen nach

Mehr

Welche Versicherungen brauchen Sie als Student oder Auszubildender?

Welche Versicherungen brauchen Sie als Student oder Auszubildender? Welche Versicherungen brauchen Sie als Student oder Auszubildender? Studenten und Azubis können sich bei den Eltern kostenfrei mitversichern. Diese Policen sind empfehlenswert: Krankenversicherung, als

Mehr

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag

Mehr

20 Anhang. 20. 1 Antrag auf Frühförderung

20 Anhang. 20. 1 Antrag auf Frühförderung 20 Anhang 20. 1 Antrag auf Frühförderung 20. 2 Arbeitsbeschreibung der Frühförderinnen am LIH Salzburg 20. 3 Organisations- und Durchführungsrichtlinien der mobilen Frühförderung, Steiermark 20.

Mehr

Angebote der Landesregierung zur großzügigen Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Bezüge für die Landesbediensteten 3.

Angebote der Landesregierung zur großzügigen Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Bezüge für die Landesbediensteten 3. Angebote der Landesregierung zur großzügigen Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Bezüge für die Landesbediensteten 3. Teil Werner-Seelenbinder-Str. 14 D-99096 Erfurt Telefon 03 61-602

Mehr

Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2010

Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2010 KRANKENVERSICHERUNG KV 11 Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2010 Beitragsbemessungsgrenzen wie auch Bezugsgrößen sind zentrale Werte in der Sozialversicherung. Hieraus werden andere Größen

Mehr

micura Pflegedienste München/Dachau GmbH

micura Pflegedienste München/Dachau GmbH micura Pflegedienste München/Dachau GmbH 2 PFLEGE UND BETREUUNG ZUHAUSE 3 Im Laufe eines Lebens verändern sich die Bedürfnisse. micura Pflegedienste München/ Dachau schließt die Lücke einer eingeschränkten

Mehr

Schwerarbeitspension

Schwerarbeitspension Schwerarbeitspension 21 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pva.sozvers.at www.pensionsversicherung.at

Mehr

PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT

PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeits- pension 3 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at

Mehr

Pflegegeldstufe 3 4 5 6 7

Pflegegeldstufe 3 4 5 6 7 An das Sozialministeriumservice Landesstelle Wien Babenbergerstraße 5 1010 Wien Eingangsstempel Betrifft: Zuschuss zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung Wechsel einer selbständigen Betreuungskraft

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 2. Arbeitslosenversicherung 5 2.1 Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 5 2.2 Bezugsgröße 5 2.3 Beitragssatz 5 2.

Inhaltsverzeichnis. 2. Arbeitslosenversicherung 5 2.1 Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 5 2.2 Bezugsgröße 5 2.3 Beitragssatz 5 2. Inhaltsverzeichnis Seite 1. Rentenversicherung/RV 4 1.1 Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 4 1.2 Bezugsgröße 4 1.3 Beitragssatz 4 1.4 Geringfügigkeitsgrenze 4 1.5 Höchstbeitrag in der RV der Arbeiter und Angestellten

Mehr

Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension

Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension 3 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pva.sozvers.at

Mehr

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,

Mehr

Bis zu 2400 zusätzlich für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und entsprechendem Hilfebedarf

Bis zu 2400 zusätzlich für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und entsprechendem Hilfebedarf Info-Schreiben des Pflegedienstes an Pflegebedürftige, Angehörige und Betreuer Bis zu 2400 zusätzlich für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und entsprechendem Hilfebedarf Hinweise

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Graz Senat 6 GZ. RV/0271-G/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Liezen betreffend Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Mehr

Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in Österreich

Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in Österreich Der Stellenwert der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in Österreich Der Stellenwert der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in Österreich Die Österreichische Sozialversicherung

Mehr

Kreisrecht des Landkreises Mayen-Koblenz Satzung über die Betreuung in Kindertagespflege und Heranziehung zu einem Kostenbeitrag

Kreisrecht des Landkreises Mayen-Koblenz Satzung über die Betreuung in Kindertagespflege und Heranziehung zu einem Kostenbeitrag Satzung des Landkreises Mayen-Koblenz über die Betreuung in Kindertagespflege und Heranziehung zu einem Kostenbeitrag im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Mayen-Koblenz vom 22.11.2012 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Das ändert sich ab 1. Januar 2015

Das ändert sich ab 1. Januar 2015 Die Pflegeleistungen Das ändert sich ab 1. Januar 2015 Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Pflegegeld für die Pflege zu Hause Pflegestufe 0 (mit Demenz) 120,00 123,00 Pflegestufe I 235,00 244,00 Pflegestufe

Mehr

R I C H T L I N I E des Landes Niederösterreich für das NÖ Modell zur 24-Stunden-Betreuung

R I C H T L I N I E des Landes Niederösterreich für das NÖ Modell zur 24-Stunden-Betreuung R I C H T L I N I E des Landes Niederösterreich für das NÖ Modell zur 24-Stunden-Betreuung (gemäß 43a und 43b NÖ Sozialhilfegesetz 2000) Im NÖ Modell zur 24-Stunden-Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes

Mehr

54.600,00 4.550,00 2.2 Bezugsgröße p.a. mtl. 2.135,00 2.100,00 2.3 Beitragssatz 2,8 % 2,8 % 2.4 Höchstbeitrag mtl. 151,20 127,40

54.600,00 4.550,00 2.2 Bezugsgröße p.a. mtl. 2.135,00 2.100,00 2.3 Beitragssatz 2,8 % 2,8 % 2.4 Höchstbeitrag mtl. 151,20 127,40 Sozialversicherungsdaten 2009 Nachfolgend finden Sie die ab dem 01.01.2009 geltenden Daten zu den Sozialversicherungszweigen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Rentenversicherung

Mehr

Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG)

Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG) Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG) Grundlagen Fortbildungsmaßnahmen Diese Maßnahmen dienen

Mehr

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die 30 Mehrbedarf (1) Für Personen, die 1. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 erreicht haben oder 2. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch

Mehr

12.1.5 Aufwendungen bei Krankheit

12.1.5 Aufwendungen bei Krankheit 12.1.5 Aufwendungen bei Krankheit Seit dem 1. April 2004 sind Wahlleistungen im Krankenhaus (Chefarztbehandlung, Zweibettzimmer) nur gegen Zahlung eines Betrags von 13,00 Euro monatlich je Beihilfeberechtigten

Mehr

Berufsunfähigkeit? Da bin ich finanziell im Trockenen.

Berufsunfähigkeit? Da bin ich finanziell im Trockenen. Berufsunfähigkeit? Da bin ich finanziell im Trockenen. Unsere EinkommensSicherung schützt während des gesamten Berufslebens und passt sich an neue Lebenssituationen an. Meine Arbeitskraft für ein finanziell

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Krankheit Heilung / GKV-PKV

Krankheit Heilung / GKV-PKV Jürgen Hentzelt Krankheit Heilung / GKV-PKV 1. Verschiedene Versichertengruppen PKV 1.8.1994: Auslaufen der 6-monatigen Lohnfortzahlung GKV 1.1.1999: Keine Beihilfe mehr für Angestellte 1.11.2006: Ende

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom

Mehr

R I C H T L I N I E N des Landes Vorarlberg zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung

R I C H T L I N I E N des Landes Vorarlberg zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung R I C H T L I N I E N des Landes Vorarlberg zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes werden neben der Unterstützung

Mehr

Personalamt 11-23 Beihilfestelle im Januar 2015

Personalamt 11-23 Beihilfestelle im Januar 2015 Personalamt 11-23 Beihilfestelle im Januar 2015 Informationen für Beihilfeberechtigte Mit Wirkung vom 01.01.2015 ist die Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein- Westfalen -BVO NRW- geändert worden. Soweit

Mehr

Existenzgründung Der Weg in die Selbstständigkeit

Existenzgründung Der Weg in die Selbstständigkeit Existenzgründung Der Weg in die Selbstständigkeit AOK - Die Gesundheitskasse Soziale Absicherung in der Krankenund Pflegeversicherung Bad Tölz, 25. März 2011 - Die Gesundheitskasse AGENDA Kranken- und

Mehr

Für jedes zu prüfende Modul erhalten Sie eine Excel Tabelle (Oldenburger Tabelle).

Für jedes zu prüfende Modul erhalten Sie eine Excel Tabelle (Oldenburger Tabelle). ID LF 001 Dk.Typ Leitfaden Akteur(e) Anrechnungsbeauftragte Mdulverantwrtliche Verfahrenstyp pauschal Phase 2 Titel Leitfaden für die Überprüfung der inhaltlichen zwischen Studienmdulen und Mdulen aus

Mehr

Persönliche Daten des Kindes/des Jugendlichen

Persönliche Daten des Kindes/des Jugendlichen Persönliche Daten des Kindes/des Jugendlichen Vrname Nachname Geburtsdatum Geschlecht M W Szialversicherungsnummer/Versicherungsträger Kindergarten/Schule/Ausbildungsstätte/Snstiges Hauptwhnsitz Staatsbürgerschaft

Mehr

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November

Mehr

Das Darlehen wird für die Dauer folgender Freistellungen gewährt:

Das Darlehen wird für die Dauer folgender Freistellungen gewährt: Informationsblatt Zum zinslosen Darlehen nach 3 des Familienpflegezeitgesetzes Das Darlehen wird für die Dauer folgender Freistellungen gewährt: POSTANSCHRIFT Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftlichen

Mehr