Steuerliches Verfahrensrecht und Verhältnis Steuerpflichtiger/Steuerberater/Finanzbehörden in Frankreich

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1 Steuerliches Verfahrensrecht und Verhältnis Steuerpflichtiger/Steuerberater/Finanzbehörden in Frankreich 27. September 2012 Pascal Ngatsing Avocat à la Cour, Paris 1

2 Inhalt 1. Organisation der Prüfungsbehörden in Frankreich 2. Festsetzungsfristen 3. Prüfungsmittel der Steuerbehörden 4. Festsetzunsverfahren 5. Recht und Garantien zugunsten des Steuerpflichtigen 6. Sanktionssystem in Franrkeich 7. Rechtsbehelfe 2

3 1. Organisation der Prüfungsbehörden in Frankreich Das Finanz- und Haushaltsministerium Das Zentralsteueramt: Die Direction Générale des Finances Publiques (DGFIP) Prüfungsstellen mit nationaler Kompetenz: - DVNI (Direction des vérifications nationales et internationales): Prüfung von Großunternehmen (Umsatz von 152,4 Mio. oder 76,2 Mio. ) - DNEF (Direction nationale des enquêtes fiscales): Untersuchungsmaßnahmen für die Festsetzung und Prüfung aller Steuerarten - DNVSF (Direction nationale de vérification des situations fiscales): Prüfungsarbeiten mit Schwerpunkt auf vermögende Privatpersonen (Einkünfte über 762 T oder Vermögen über 6,9 Mio. ) oder komplexe Prüfungsfälle - DGE (Direction des grandes entreprises): Prüfung von Konzernen mit Umsatz oder Bilanzsumme von 400 Mio. - DRESG (Direction des Résidents Etrangers et des Services Généraux): Prüfung der steuerlichen Situation ausländischer Steuerpflichtigen/grenzüberschreitende steuerliche Problematiken (USt-Registrierung, Vorsteuererstattung, Quellenbesteuerung bei Zahlung an ausländische Begünstigte, usw.) 3

4 1. Organisation der Prüfungsbehörden in Frankreich Prüfungsstellen mit regionaler Kompetenz: - DIRCOFI (Direction de Contrôle Fiscal) - DSF (Direction des Services fiscaux) Lokale Finanzämter: - SIE (Service des Impôts des Entreprises) - SIP (Service des Impôts des Particuliers) Kriterien zur Aufteilung der Prüfungsaufgaben unter den verschiedenen Stellen: Umsatzgröße, Höhe des steuerpflichtigen Gewinns, Existenz einer Konzerngruppe, Auslandsbezug, Geschäftsbereich, etc. 4

5 2. Festsetzungsfristen Keine zeitliche Beschränkung des Prüfungsrechts der Steuerbehörden Prüfung von verjährten Geschäftsjahren möglich (Prüfung von Verlustvorträgen oder vorgetragene Vorsteuerbeträge) Allgemeine Festsetzungsfrist: 3 Jahre - Einkommensteuer/Körperschaftssteuer: o Ende des 3. Jahres nach dem Veranlagungsjahr o Verlängerung der Festsetzungsfrist in bestimmten Fällen (z.b. bei verdeckter Tätigkeit oder unterlassener Erklärung ausländischer Bankkonten, etc.) o 2012 Einkünfte: Ablauf der Festsetzungsfristen am 31. Dezember Umsatzsteuer: Ende des 3. Jahr nach dem Jahr, in dem die Ust. fällig geworden ist Sonderfestsetzungsfristen - lokale Steuern (Grundsteuer, Wohnungssteuer): 31. Dezember des Folgejahres - Kapitalverkehrssteuern /Vermögensteuer: 3 bzw. 6 Jahre o 3 Jahre Anmeldung der Steuerbasis (Abgabe einer Steuererklärung) o 6 Jahre, wenn keine Steuererklärung abgegeben wurde 5

6 2. Festsetzungsfristen Verlängerung der Festsetzungsfristen: - bei Steuerhinterziehungsfällen mit strafrechtlicher Verfolgung - Eröffnung eines steuerlichen Untersuchungsverfahrens - Antrag auf internationale Amtshilfe bei einem ausländischen Steuerbehörde - Unterbrechung der Festsetzungsfrist bei manchen Tatbeständen (Zustellung eines Nachveranlagungsbericht, Anerkennung der Steuerschuld Stundung der Festsetzungsfrist bei Einleitung eines Verständigungsverfahrens zwecks Vermeidung einer Doppelbesteuerung: Festsetzungsfrist ruht bis 3 Monate nach Zustellung des Ergebnisses des Verständigungsverfahrens 6

7 3. Prüfungsmittel des Steuerbehörden Selbstveranlagungssystem Informationsrecht der Steuerbehörden gegenüber Dritten - Keine strengen Formvorschriften - Allgemeine Pflicht zur Übermittlung bestimmter Unterlagen wie Rechnungskopien) - Steuerliche Aufbewahrungspflicht von 6 Jahren (10 Jahre für handelsrechtliche Zwecke) Informationsrecht der Steuerbehörden gegenüber dem Steuerpflichtigen - Nachweise und Belege bezüglich der in den Steuererklärungen aufgewiesenen Tatbestände - Information über die Aufstellung des Vermögens - Spezifisches Verfahren bei Vermutung von verdeckten Einkünften (demande de d éclaircissements et de justifications): Art. 16 LPF o Feststellung einer Diskrepanz zwischen den erklärten Einkünften und den Gutschriften auf den Bankkonten o Pflicht zur Nachweis der Herkunft der Gutschriften auf den Bankkonten o Antwortfrist: mindestens 2 Monate o Besteuerung der nicht nachgewiesenen Beträge als verdeckte Einkünfte 7

8 3. Prüfungsmittel des Steuerbehörden Prüfung der persönlichen Steuersituation von Privatpersonen - Prüfung der Echtheit und Richtigkeit der Steuererklärungen Prüfung von Betrieben und Unternehmen (Betriebsprüfung) - Ort der BP - Mündliche Auseinandersetzung zwischen BP und Steuerpflichtigem Besondere Prüfungsverfahren - Kampf gegen internationale Steuerhinterziehung (Gewinnverlagerung ins Ausland, Hinzurechnungsbesteuerung (CFC-Regelung), Beziehungen mit Niedrigsteuerstaaten, Steuerregelungen für Künstlern und Sportlern (rent-a-star-gesellschaften), Zahlungen an Begünstigten in Niedrigsteuerländern, Erklärung von ausländischen Bankkonten) - Untersuchung und Beschlagnahmeverfahren - Sonstige Prüfungsverfahren 8

9 4. Das Festsetzungsverfahren Das Standardverfahren - Das Festsetzungsverfahren beginnt mit dem Abschluss des Prüfungsverfahrens - Zustellung eines vorläufigen Festsetzungsbescheids (proposition de rectification) - Inhalt des Festsetzungsbescheids: Hinweis auf geprüften Zeitraum und geprüfte Steuerarten, Begründung und Berechnung der Steuernachzahlungen, usw. - Schriftliche Antwort des Steuerpflichtigen auf den Prüfungsbescheid o Antwortfrist: 30 Tage (Verlängerung um weitere 30 Tage auf Antrag möglich) o Keine Antwort innerhalb der Frist = Anerkennung der im Festsetzungsbescheid angekündigten Steuernachzahlungen o Bei Anfechtung des Festsetzungsbescheids: Angabe der rechtlichen Grundlagen und der Nachweise - Antwort der Prüfungsbehörden auf die Stellungnahme des Steuerpflichtigen o Keine gesetzlich vorgeschriebene Antwortfrist (i.d.r. 1 bis 2 Monate) o Inhalt der Antwort - Einschaltung der Steuerkommission in das Festsetzungsverfahren - Gespräche mit den Vorgesetzten des Betriebsprüfers (recours hiérarchique) - Ausstellung eines Steuerbescheids mit Angabe eines Zahlungstermins 9

10 4. Das Festsetzungsverfahren Ausnahmeverfahren (Festsetzung von Amts wegen) - Beispielsweise bei unterlassener oder verspäteter Abgabe von Steuererklärungen trotz Mahnschreiben Folgen: - Festsetzung der Steuerbasis vom Amts wegen - Beweislast für die Anfechtung der Steuernachforderungen trägt der Steuerpflichtige - Kein Recht auf Einschaltung der Steuerkommission 10

11 5. Rechte und Garantien Allgemeine Garantien Das Ruling Verfahren (Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft) Gesetzlich vorgeschriebene Verfahren zur Erteilung einer verbindlichen Auskunft o Antwortfrist von 3 Monaten nach Antragstellung Garantie gegen die rückwirkende Änderungen der Auffassung der Steuerbehörden o Die offizielle Auslegung der Steuergesetze durch die Finanzverwaltung (Steuererlasse oder offizielle Antworte) ist gegenüber den Prüfungsbehörden verbindlich 11

12 5. Rechte und Garantien Spezifische Garantien im Falle einer Steuerprüfung - Zustellung eines Prüfungsbescheids - Hinweis auf das Recht auf Unterstützung durch einen Berater - Information über das Ergebnis einer Prüfung - Aufstellung der finanziellen Folgen der Prüfung - Keine neue Prüfung derselben Steuer und für denselben Zeitraum o Ausnamefälle (Verlustvorträge) - Dauer einer BP: 3 Monate für Unternehmen mit Umsatz bis 777 T für Lieferungen und 234 T für Dienstleistungen - Dauer einer persönlichen Prüfung: 1 Jahr (2 Jahre bei verdeckter Tätigkeit) - Mündliche Austausche mit dem Prüfer 12

13 6. Das Sanktionssystem in Frankreich Die Steuersanktionen - Strafen für Minderung der Steuerbasis bzw. verspätete oder unterlassene Abgabe von Steuererklärungen o Die Verzugszinsen: 0,40% pro Monat o Strafzuschläge von 10%, 40% oder 80% (bei vorsätzlichem Handeln) - Strafzuschläge für verspätete oder unterlassene Zahlung: o 5% bis 10% 5% Geldstrafe bei unterlassenem Reverse Charge, obwohl das Reverse finanziell neutral ist Die strafrechtlichen Sanktionen - Steuerhinterziehungsdelikt (Bußgeld von und Freiheitsentzug von 5 Jahren) - Strafrechtliches Verfahren: Einschaltung des Strafgerichts 13

14 7. Rechtsbehelfe Ausgangspunkt: - Abschluss des Festsetzungsverfahren und Zustellung des Steuerbescheids mit Zahlungstermin - Pflicht zur Zahlung / Möglicher Antrag auf Stundung der Zahlung unter Vorlage von Garantien Einspruchsverfahren vor den Steuerbehörden (administrative Phase) - Einspruch vor der zuständigen Prüfungsbehörde - Einspruchsfristen: o 31. Dezember des zweiten Jahres nach Zustellung des Steuerbescheids oder Steuerzahlung - Form und Inhalt des Einspruches - Antwortfrist: 6 Monate - Zahlung von Verzugszinsen, wenn dem Einspruch entsprochen wird - Einspruch aufgrund des EU-Rechts 14

15 7. Rechtsbehelfe Einspruchsverfahren vor den Steuergerichten (gerichtliche Phase) - Zuständige Gerichte o Die Verwaltungsgerichte für Ertragsteuer und Umsatzsteuer Tribunal administratif Cour administrative d appel Conseil d Etat (Höchstes Finanzgericht) o Zivilgerichte für Registersteuern und Vermögensteuer - Handlungsfristen: o 2 Monate nach Zustellung des Ablehnungsbescheids / 4 Monate für Steuerpflichtige mit (Wohn)Sitz im Ausland) o Anwaltliche Vertretungspflicht nur vor den Zivilgerichten, den Berufungsgerichten und dem Kassationsgericht o Vor dem erststufigen Verwaltungsgericht (Tribunal administratif): kein Anwaltsvertretungsmonopol 15

16 Der Inhalt dieser Unterlagen wurde mit großer Sorgfalt zusammengestellt. Eine Haftung für die Richtigkeit kann jedoch nicht übernommen werden. Daher sollte keine Entscheidung oder rechtliche Beurteilung nur auf die hier präsentierten Informationen und Angaben gestützt werden. Wir empfehlen, in jedem Einzelfall zuvor den Rat Ihres rechtlichen Beraters einzuholen. 16

17 Steuerteam Pascal Schultze Avocat à la Cour Pascal Ngatsing Avocat à la Cour Alexia Feger Avocat à la Cour Violaine Le Marrec Avocat à la Cour Sebastian Konsek Avocat à la Cour 17

18 GGV begleitet Führungskräfte und Unternehmen in Frankreich und Deutschland und berät sie in rechtlichen und steuerlichen Angelegenheiten. Die Kanzlei zählt etwa fünfzig Rechtsanwälte, die in unseren Büros in Paris, Hamburg und Frankfurt tätig sind. 18

19 Herrengraben 3 D Hamburg Telefon +49 (0) 40 / Telefax +49 (0) 40 / hamburg@gg-v.de Broßstraße 6 D Frankfurt am Main Telefon +49 (0) 69 / Telefax +49 (0) 69 / frankfurt@gg-v.de 12, rue d'astorg F Paris Telefon +33 (1) Telefax +33 (1) paris@gg-v.net 19

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