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1 MINISTERIUM FÜR L ÄND LICHEN RAUM UND VERBRAUCHERSCHUTZ B ADEN-WÜRTTEMBERG Postfach Stuttgart poststelle@mlr.bwl.de FAX: 0711/ oder 2379 (Presse) An den Präsidenten des Landtags von Baden-Württemberg Herrn Guido Wolf MdL Haus des Landtags Konrad-Adenauer-Str Stuttgart Datum Name Durchwahl Aktenzeichen Inge Eversberg Z(36) /473F (Bitte bei Antwort angeben) nachrichtlich: Staatsministerium Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Antrag der Abg. Wolfgang Reuther u. a. CDU - Wasserspender in Baden-Württemberg - Drucksache 15/6251 Ihr Schreiben vom , Az. I/2.4 Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz nimmt zu dem Antrag im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. wie sie den zunehmenden Einsatz von Wasserspendern in Baden-Württemberg bewertet; Zu 1.: Wasserspender sind in zwei Kategorien einzuteilen: a) Wasserspender, die in einem Stand-alone-Gerät (Gallone) mit abgepacktem Wasser bestückt sind und

2 - 2 - b) leitungsgebundene Geräte, die über eine Rücklauf-Sicherungseinrichtung mit der Trinkwasserinstallation verbunden sind. Die pro Tag empfohlene Trinkmenge liegt bei ca. 35 ml pro Kilogramm Körpergewicht. Tendenziell ist allerdings von einer zu geringen täglichen Trinkmenge insbesondere im Alter auszugehen. Prinzipiell ist daher das Aufstellen von Wasserspendern in öffentlichen Gebäuden zu begrüßen. Der zunehmende Einsatz von Stand-alone-Geräten wird allerdings aufgrund hygienischer Unwägbarkeiten als kritisch bewertet. Es werden daher leitungsgebundene, an die Trinkwasserleitung angeschlossene Geräte empfohlen, welche ein technisches Prüfsiegel (z.b. des DVGW) tragen. Es wird auf den Schriftsatz "Hygienemängel bei Wasserspendern" Aktualisierte Gesundheitliche Bewertung Nr. 047/2005 des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) vom 1. September 2005 sowie auf die Studie der German WaterCooler Association "Leitlinie für gute Hygienepraxis bei Watercooler Unternehmen (Juni 2005)" hingewiesen. 2. ob und gegebenenfalls wie der Einsatz von Wasserspendern in Baden- Württemberg kontrolliert wird; Zu 2.: Zuständige Überwachungsstellen sind in Baden-Württemberg die Lebensmittelüberwachungsbehörden, da es sich bei diesem Wasser rechtlich um ein Lebensmittel handelt. Das in die Geräte einfließende Wasser stammt überwiegend aus der Hausinstallation und wird im Rahmen der Vorgaben der Trinkwasserverordnung durch das Gesundheitsamt überwacht. In Betrieben aufgestellte, bekannte Wasserspender werden in der Regel im Rahmen der turnusgemäßen Betriebskontrollen mit überprüft. Da jedoch keine Meldepflicht besteht, ist kein flächendeckender Überblick über alle Wasserspender vorhanden. Erhobene Proben werden in den Chemischen und Veterinäruntersuchungsämtern auf chemische und mikrobiologische Parameter untersucht. Die Verantwortung für den Betrieb von Wasserspendern liegt in erster Linie bei den Betreibern; die Wasserspender sollten durch Eigenkontrollen regelmäßig überprüft werden. 3. wie die Wasserspender in Baden-Württemberg bei Kontrollen gegebenenfalls abschneiden und welche Beanstandungen es gibt;

3 - 3 - Zu 3.: Wasserspender werden durch die zuständigen Behörden stichprobenartig, anlassbezogen und bei speziellen Überwachungsprogrammen kontrolliert. Beim Bundesweiten Überwachungsprogramm (BÜP) 2013 wurden im Rahmen des Programms "Mikrobiologischer Status freistehender Wasserspender" 46 Proben mikrobiologisch untersucht. In 10 Proben wurde eine erhöhte Gesamtkeimzahl ermittelt. Potentielle Krankheitserreger wurden nicht festgestellt. Generell kann gesagt werden, dass bei den Untersuchungen gelegentlich erhöhte Gesamtkeimzahlen festgestellt werden, in seltensten Fällen der Nachweis eines bedenklichen Pseudomonas aeruginosa Keimes. Derartige Ergebnisse ziehen umgehende Wartungsarbeiten, Spül- und Reinigungsmaßnahmen der Anlage nach sich. 4. ob beim Einsatz von Wasserspendern in Baden-Württemberg vorgeschriebene Grenzwerte für Keime gelten; Zu 4.: Bei leitungsgebundenen Wasserspendern gelten bis zur Rücklauf-Sicherungseinrichtung die Vorgaben der Trinkwasserverordnung. Bei abgepacktem Wasser (Stand-alone-Geräte) sind diese bis zum Zeitpunkt des Abfüllens in die Gallone anwendbar, sofern es sich dabei um abgepacktes Trinkwasser handelt. Sofern das Wasser der Mineral- und Tafelwasser- Verordnung unterliegt, gelten auch hier die in dieser Verordnung genannten Werte zum Zeitpunkt der Abfüllung. Für das aus Wasserspendern an den Verbraucher abgegebene Wasser gibt es keine speziellen mikrobiologischen Grenzwerte. Bemängelungen werden nach den allgemeinen lebensmittel-hygienischen Verordnungen ausgesprochen, wenn die Gesamtkeimzahl über 100/ml liegt. Dies entspricht dem zulässigen Höchstwert für Trinkwasser bei der Befüllung der Behälter. 5. ob sie einschätzen kann, wodurch es beim Einsatz von Wasserspendern in Baden- Württemberg gegebenenfalls zur Entstehung von Keimen kommt; Zu 5.: Durch die Vielzahl von Geräten, welche als Wasserspender eingesetzt werden, sind die möglichen Eintragsquellen für Mikroorganismen unterschiedlicher Natur. Bei abgefülltem Trinkwasser in Ballons oder sogenannten Gallonen kann es unter Umständen bereits beim Abfüllen zur Verkeimung kommen. Ein weiterer Eintragspfad sind die Entnahmeeinrichtungen oder Zapfhähne, welche teilweise derart gestaltet sind, dass eine effektive Desinfektion schwierig wird.

4 - 4 - Die Verkeimung erfolgt hier oft retrograd durch den Benutzer selbst, der mit verschmutzten Händen oder Trinkbechern den Zapfhahn berührt. Dieser Umstand kann durch fehlende Reinigungs- oder Hygienepläne sowie lange Wartungsintervalle der Aufsteller noch weiter gefördert werden. Auch teilweise eingebaute Filterkartuschen o. ä. können mit der Zeit verkeimen und diese Mikroorganismen wieder an das Trinkwasser abgeben. Hier wird der ursprüngliche Zweck in einen gegenteiligen Effekt verwandelt, wenn regelmäßige Reinigung und Wartung ausbleiben. 6. welche Personengruppen besonders unter erhöhten Keimbelastungen im Trinkwasser leiden; Zu 6.: Eine mögliche gesundheitliche Gefährdung bei Genuss von (gering) kontaminiertem Wasser aus Wasserspendern wäre z.b. bei Personen zu befürchten, die unter einer angeborenen oder erworbenen Immunschwäche leiden bzw. unter schwerer Immunsuppression stehen und deshalb bei Kontakt zu Umwelt- und Wasserkeimen eine gesundheitliche Gefährdung erfahren würden. Ein erhöhtes Risiko könnte daher z.b. bei Patienten auf onkologischen Stationen und in der Transplantationsmedizin anzutreffen sein. Daher wird Geräten, welche in Krankenhäusern, Alten- oder Pflegeheimen aufgestellt sind, besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Die Kontrollintervalle sollten vierteljährlich angesetzt werden, darüber hinaus bietet es sich in diesen Bereichen an, die regelmäßige Überwachung der Geräte in bestehende Hygienepläne miteinzubeziehen. 7. ob und gegebenenfalls inwiefern sie dazu beiträgt, dass das Wasser aus Wasserspendern in Baden-Württemberg keimfrei ist; Zu 7.: Die Anforderung der Keimfreiheit gibt es für Trinkwasser nicht. Die Grenzwerte der Trinkwasserverordnung und des Lebensmittelrechts beziehen sich auf Fäkalindikatoren und auf Krankheitserreger. Unter diesem Aspekt wird es für sinnvoll erachtet, dass neben den durch die Betreiber durchgeführten Eigenkontrollen die Wasserspender im Rahmen der Routinekontrollen der amtlichen Trinkwasser- und Lebensmittelüberwachung gemäß den Ausführungen zu Frage 2 Absatz 1 kontrolliert werden.

5 - 5 - Im Rahmen der Beratung von Heimen und Praxen bei der Aufstellung von Trinkwasserspendern wird von den Behörden grundsätzlich auch auf die Wichtigkeit einer hygienischen Arbeitsweise, einer regelmäßigen Reinigung und auf die Beachtung der Leitlinien der GWCA (German WaterCooler Association) und des BDV (Bundesverband der Deutschen Vending-Automatenwirtschaft) verwiesen. Für den korrekten Betrieb von Trinkbrunnen oder Wasserspendern in Krankenhäusern oder Alten- und Pflegeheimen wird auf die Empfehlung der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene verwiesen: Empfehlungen zu Errichtung und Betrieb von Trinkbrunnen zum Anschluss an die Trinkwasserhausinstallation in Krankenhäusern, Reha-Kliniken, Altenpflegeheimen und vergleichbaren Einrichtungen (Trinkbrunnen-Empfehlung). 8. ob sie beabsichtigt, für Wasser aus Wasserspendern neue gesetzliche Regelungen zu schaffen; Zu 8.: Das Gesetzgebungsverfahren obliegt in Deutschland für bundesweite Regelungen wie mikrobiologische Grenzwerte den entsprechenden Bundesministerien, hier dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) und dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Die Landesregierung befürwortet eine Vereinheitlichung der Grenzwerte der Trinkwasserverordnung und der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung, sowie spezielle Regelungen für Wasserspender. Das Bundesweite Überwachungsprogramm 2013 dient der bundesweiten Bestandsaufnahme (Auswertung durch den Bund läuft). Voraussichtlich wird die Untersuchung im kommenden Jahr wiederholt. 9. ob und gegebenenfalls inwiefern ihrer Kenntnis nach andere Bundesländer dazu beitragen, dass das Wasser aus Wasserspendern keimfrei ist. Zu 9.: Nach den hier vorliegenden Erkenntnissen ist die Situation und die Vorgehensweise in anderen Bundesländern vergleichbar. Mit freundlichen Grüßen gez. Alexander Bonde

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