Neues zum Obliegenheitenrecht und zu 81 VVG. Prof. Dr. Karl Maier. Köln Grob fahrlässige

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1 Neues zum Obliegenheitenrecht und zu 81 VVG Köln Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls 1 2 I I grob fahrlässig i.s.d. 81 VVG handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im hohen Maße außer Acht lässt und nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen des konkreten Einzelfalls jedem einleuchten müsste (BGH VersR 1989, 2838, 2839) auch in subjektiver Hinsicht muss unter Berücksichtigung der personalen Seite der Verantwortlichkeit eine schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung festgestellt werden (BGH VersR 1984, 480) Objektive Komponente Subjektive Komponente Augenblicksversagen Weitere entlastende Umstände 3 4

2 II Augenblicksversagen III Einschränkende Klarstellung zur Abgrenzung zw. Einfacher und grober Fahrlässigkeit hatte der BGH das Augenblicksversagen eingeführt Definition: Das Vergessen eines von verschiedenen Handgriffen in einem zur Routine gewordenen Handlungsablauf, das auch einem üblicherweise mit seinem Eigentum sorgfältig umgehenden Versicherungsnehmer passieren kann, ist bei einem solchen VN der typische Fall eines Augenblicksversagens (BGH VersR 1989, 582) ein solches Augenblicksversagen rechtfertigte i.d.r. nicht den Vorwurf unentschuldbaren Fehlverhaltens Beispiel: Rotlichtverstoß bei schwer überblickbarer Kreuzung und Ortsunkundigkeit (OLG Köln r+s 1991, 82) zur Abgrenzung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit hatte der BGH das Augenblicksversagen eingeführt Ein Augenblicksversagen ist allein noch kein Grund, den Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit herabzustufen, wenn die objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit gegeben sind.... Vielmehr müssen weitere, in der Person des Handelnden liegende besondere Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGH VersR 1992, 1085, 1086 (Rotlicht)) Beispiel: Das Überfahren von Rotlicht ist in aller Regel wegen der damit verbundenen erheblichen Gefahren objektiv und subjektiv grob fahrlässig. Der VN muss nun besondere Umstände darlegen, die den Verstoß in einem milderen Licht erscheinen lassen. Aufgrund der Verteilung der Beweislast muss VR dieses Vorbringen widerlegen. 5 6 Rotlicht OLG Koblenz r+s 2004, 55 a) Rote Ampel Fall VN hält an Ampel an. Er dreht sich nach seinen beiden Kindern um, hört plötzlich ein Hupen aus der Schlange hinter sich und fuhr, ohne nochmals auf die Ampel zu blicken über die Kreuzung. Da die Ampel noch auf rot stand, kam es zu einer Kollision. 7 8

3 Rotlicht OLG Koblenz r+s 2004, 55 Lösung Hier liegen Entschuldigungsgründe vor, die über ein bloßes Augenblicksversagen hinausgehen. Hierzu zählt im Anschluss an BGH r+s 2003, 144 auch die Fehlreaktion aufgrund eines akustischen Signals, das VN auf sich bezieht und sich als erstes Kfz an der Ampel subjektiv plötzlich mit einer Eilsituation konfrontiert sieht Rotlicht OLG Rostock r+s 2004, 58 Fall VN überfährt rote Ampel. VN meint, der habe nicht grob fahrlässig gehandelt, weil er vom Land komme und den Großstadtverkehr nicht gewohnt sei er kurz vor Erreichen der Kreuzung von seiner Beifahrerin hektisch aufgefordert worden sei, die Spur zu wechseln er auf die zahlreich vorhandenen Hinweisschilder gesehen habe um sich zu orientieren, ob ein Spurwechsel wirklich erforderlich sei 9 10 Rotlicht OLG Hamm r+s 2005, 99 Rotlicht OLG Hamm r+s 2005, 99 VN hat als erstes Kfz vor Ampel angehalten. Er befand sich wegen im Sterben liegender Mutter in großer seelischer Anspannung. Hupsignal, nach dem der in Gedanken versunkene VN losgefahren sein will, wird von Zeugen nicht bestätigt. OLG hätte Entschuldbarkeit in subjektiver Hinsicht möglicherweise bejaht, wenn tatsächlich ein Hupsignal ertönt wäre. Dass VN ohne nochmals einen Blick auf die Ampel zu werfen losgefahren ist, ist auch dann, wenn er durch Sorge um Mutter abgelenkt war, grob fahrlässig

4 LG Münster r+s 2009, 501 Rote Ampel LG Münster r+s 2009, 501 Die Kl. behauptet, sie sei davon überzeugt, dass die Ampel für sie Grün gezeigt habe. Dies sei ihre subjektive Auffassung. Im Übrigen habe die Sonne so gestanden, dass sie geblendet worden sei und den Unterschied zwischen Rot und Grün nicht habe sehen können. Sie ist der Ansicht, jedenfalls subjektiv sei der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht gerechtfertigt. Quote? Die Kammer hält es nicht für überzeugend, stets von einem mittlerer Einstiegswert von 50% auszugehen, da dies den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls unter Umständen nicht gerecht werden kann. Steigt man immer zunächst bei 50% ein und macht sodann eine höhere oder niedrigere Quote von dem Vorliegen weiterer Umstände abhängig, kann dies deshalb zu unsachgerechten Ergebnissen führen, da auch Fälle denkbar sind, in denen schon ohne Hinzutreten weiterer Umstände eine höhere oder niedrigere Quote angemessen ist. Insofern kann es daher geboten sein, je nach Umständen des Einzelfalls den Einstiegswert bereits höher oder niedriger als 50% anzusetzen. Ergebnis aber doch: 50% Grob fahrlässige Herbeiführung Alkohol Absolute Fahruntüchtigkeit - ab 1,1 Promille b) Alkohol unwiderlegbar in objektiver und subjektiver Hinsicht gegeben Beweis der ersten Anscheins für Kausalzusammenhang zwischen Fahruntüchtigkeit und Unfall anzunehmen Vers.Fall ist also grundsätzlich durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt VN muss Anscheinsbeweis entkräften (BGH VersR 89, 469; VersR 86, 141) 15 16

5 Alkohol LG Münster r+s 2010, 321 Sohn des VN verursacht mit einer BAK von 1, 67 Promille einen Unfall. VN: Alkohol war nicht ursächlich, bei Sohn ist Herzrasen aufgetreten. VR will dagegen um 100% kürzen Alkohol LG Münster r+s 2010, 321 Lösung: Abs. Fahruntüchtigkeit, also grob fahrlässiges Verhalten Kausalität: Wird vermutet, keine Widerlegung durch Vortrag des Herzrasens Kürzung auf Null? Vom LG bejaht, besonders gravierender Pflichtverstoß Anders Marlow (VersR 2007, 43) und Nugel (MDR 2008, 1320): 81 Abs. 2 VVG spreche nur von Kürzung, völlige Leistungsfreiheit ist nur bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versfalls vorgesehen Alkohol LG Münster r+s 2010, 321 LG Münster: 100 %. Ebenso OLG Dresden (7 U 0466/10) bei 2,70 Promille. Anders aber KG Berlin 6 U 87/10: Der Senat hält es mit der Intention des Gesetzes, das Maß der Kürzung an die Schwere des Verschuldens zu knüpfen, für nicht vereinbar, pauschal ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 %o die Leistung vollständig zu kürzen. Es sind vielmehr auch ab 1,1%o alle objektiven und subjektiven Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen und zu gewichten. Alkohol LG Münster r+s 2010, 321 Das erscheint richtig: Es kommt eben immer auf den Einzelfall an: Keine grundsätzliche Kürzung auf Null bei abs. Fahruntüchtigkeit Beispiel: Hat VN zu Hause getrunken, will er sein Fahrzeug in die Garage fahren und kommt es dabei zu einem Zusammenstoß mit einem stehenden Fahrzeug oder einer Mauer, dürfte das hierin liegende Verschulden kaum höher, als beim Überfahren einer roten Ampel sein aber wiederum deutlich niedriger, als wenn ein absolut fahruntüchtiger Fahrer mit stark überhöhter Geschwindigkeit einen Unfall verursacht

6 Alkohol Relative Fahruntüchtigkeit 0,3-1,1 Promille Weitere Indizien für Fahruntüchtigkeit erforderlich 1. Beweisanzeichen im Blutabnahmeprotokoll schwankender Gang getrübte Augen klinische Befunde, Tests (Finger - Nase - Probe). 2. Beweisanzeichen aus groben Fahrfehlern, die typisch für Alkoholgenuss: Schleudern vor Kurve zu spätes oder zu starkes Bremsen Abkommen von schnurgerader Fahrbahn (OLG Köln SP 03, 428) Geradeausfahren in Rechtskurve Auffahren auf stehendes Fahrzeug Übersehen eines geparkten Fahrzeugs Übersehen eines verkehrsbedingt anhaltenden Fahrzeugs Abkommen von der Straße wg. überhöhter Geschwindigkeit Fahren in Schlangenlinien 3. Ist Fahruntüchtigkeit bewiesen-anscheinsbeweis für Unfallursächlichkeit Alkohol 0,59 Promille OLG Hamm 20 U 74/10 r+s 2010, 506 Die VN war nach der Arbeit um 17 Uhr von Menden nach Anklam (650 km) gefahren. Anlass für die Fahrt war die kurz zuvor erhaltene Nachricht von der Krebserkrankung der Schwiegermutter und der Aufnahme des Vaters in die stationäre Krankenhausbehandlung. Der Unfall geschah gegen 0.20 Uhr, nachdem die VN mit ihren Verwandten zusammen getroffen war hierbei hatte sie Alkohol zu sich genommen - und sich auf den Weg zur ihrer Unterkunft befand. Die VN kam im Bereich einer Linkskurve auf gut ausgebauter und beleuchteter Strasse nach rechts von ihrer Fahrspur ab und prallte gegen eine Laterne. Die VN hatte eine BAK von 0, 59 Promille. Eintrittspflicht des Kaskoversicherers? Abs. 2 VVG? 0,59 Promille = relative Fahruntüchtigkeit also: Alkohol 0,59 Promille OLG Hamm 20 U 74/10 r+s 2010, 506 weitere Beweisanzeichen erforderlich Anforderungen an diese um so geringer, je stärker BKA bei von 1,1 Promille Hier: grundloses Abkommen von der Straße bei übersichtlicher Verkehrsführung und guten Straßen- und Sichtverhältnissen festzustellen Also typisch alkoholbedingter Fahrfehler In diesem Fall: Anscheinsbeweis für Ursächlichkeit der Fahruntüchtigkeit für den Unfall Alkohol 0,59 Promille OLG Hamm 20 U 74/10 Kürzung? Die relative Fahruntüchtigkeit führt in gleicher Weise wie die absolute Fahruntüchtigkeit zu dem Vorliegen einer Straftat nach den 315 ff StGB Dementsprechend ist die VN hier durch Strafbefehl wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs nach 315 c StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt worden. OLG: BAK von 0,3 Promille führt zu Kürzung um 50 % Denn: - hohes Unfallrisiko mit beträchtlichem Schadensumfang für die Sache - (Fremdgefährdung ist für das versicherte Risiko unerheblich und deshalb unbeachtlich) - Bei 0,59 Kürzung um 60 % - aber: entlastende Umstände, also 50 % Ergebnis: Die Voraussetzungen von 81 Abs. 2 VVG liegen vor 23 24

7 Obliegenheiten VVG Verletzung vertraglicher Obliegenheiten - Leistungsfreiheit (2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er nur leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen, die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der VN. (3) Abweichend von Abs. 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. 26 Vertragliche Obliegenheiten 28 II VVG Voraussetzungen der Leistungsfreiheit 28 VVG Vertragliche Obliegenheiten - Aufbauschema Voraussetzungen der Leistungsfreiheit gleich für OLV vor und nach VersFall 1. Tatbestand der Obliegenheitsverletzung (BWL VR) 2. Verschulden: D 3. 1 bzw. E bzw. 28 Abs. 2 VVG: mindestens grobe Fahrlässigkeit (BWL Vorsatz: VR, keine grobe Fahrlässigkeit : VN) 3. Kausalität: D bzw. E bzw. 28 Abs. 3 Auch bei Vorsatz! Ausnahme: Arglist. (BWL VN für mangelnde Kausalität) 4. Belehrung in Textform: 28 Abs. 4 VVG (bei OLV nach Versfall) nicht bei Arglist nicht bei spontan zu erfüllenden Obliegenheiten (Unfallflucht) Leichte Fahrlässigkeit Leistungsfreiheit nie möglich Grobe Fahrlässigkeit Kausalität erforderlich Tatbestand der OL Vorsatz Kausalität erforderlich Arglist Kausalität nicht erforderlich Leistungskürzung Leistungsfreiheit Leistungsfreiheit 27 28

8 Kausalität 28 (3) VVG: Abweichend von Abs. 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Vertragliche Obliegenheiten Kausalität - Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles ( = Obliegenheitsverletzungen vor Versicherungsfall) noch für die - Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ( = Obliegenheitsverletzung nach Versicherungsfall) ursächlich ist. 29 Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. 30 Kausalität Obliegenheiten nach Versicherungsfall OLG Saarbrücken 5 U 269/06 Kausalität Obliegenheiten nach Versicherungsfall OLG Saarbrücken 5 U 269/06 VN unterhielt bei zwei VR Unfallversicherungen Nach einem Unfall weigert sich ein VR zu bezahlen. Der VN habe in einem ihm zugesandten Fragebogen die ausdrückliche Frage nach anderweitigen Unfallversicherungen zu Unrecht verneint. VN hatte an ein und demselben Tag an beide Unfallversicherer geschrieben, er habe keine zweite Unfallversicherung 31 Der Leistungsfall 7 Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person können wir unsere Leistung nicht erbringen. 7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten. 7.2 Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß ausfüllen und uns unverzüglich zurücksenden; von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden. 7.3 Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die versicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles tragen wir. 7.5 Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war. Uns ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt Prof. vornehmen Dr. Karl Maier zu lassen. 32

9 Kausalität Obliegenheiten nach Versicherungsfall OLG Saarbrücken 5 U 269/06 Kausalität Obliegenheiten nach Versicherungsfall OLG Saarbrücken 5 U 269/06 1. Tatbestand: N hat falsche Auskunft erteilt 2. Vorsatz: Ja, am gleichen Tag an beide Versicherer geschrieben 3. Kausalität? Auch bei Vorsatz Kausalitätserfordernis! War verschwiegene zweite Unfallversicherung kausal für entweder Feststellungsmöglichkeiten oder Umfang der Leistungspflicht? Beweislast für mangelnde Kausalität trägt VN Aber: Letztlich kann dieser nicht wissen, ob Feststellungsmöglichkeiten tangiert worden sind. Daher: Also Frage: Hätte der VR bei wahrheitsgemäßer Angabe Beweise erheben und Feststellungen treffen können, die beim Herausfinden der Falschangabe nicht mehr möglich waren? VN Kausalität bei OLV nach Versicherungsfall Kausalitätsgegenbeweis BWL: VN Zunächst muss VN sich aus Sachverhalt ergebenden Kausalitätsmöglichkeiten ausräumen. Sekundäre Beweislast des VR. Dieser muss konkrete Möglichkeit eines für ihn günstigeren Ergebnisses aufzeigen. VR Kausalität LG Paderborn 4 O 96/10 Ehemann der VN verursacht Unfall, begeht Fahrerflucht (rechtskräftige Verurteilung) Auto wird gemeinsam benutzt Ehefrau (VN) beantwortet mehrfach gestellte Frage des Versicherers nach Alkoholisierung nicht Polizist: Frau hat kurz nach Unfall angegeben, dass Mann etwas getrunken hatte Ggf. muss VN nun vollen Beweis fehlender Kausalität führen. Versicherer verweigert Kaskoentschädigung 35 36

10 Kausalität LG Paderborn 4 O 96/10 Kausalität LG Paderborn 4 O 96/10 Denkbare Ansatzpunkte: 1. Unfallflucht des Mannes? Würde VN nur zugerechnet, wenn Repräsentantenstellung 2. Grob fahrlässige Herbeiführung des Unfalls (Alkoholisierung) Keine Repräsentanz, keine Zurechnung 3. Obliegenheitsverletzung der VN selbst? Auf Frage nach Alkoholisierung nicht geantwortet 37 Gericht: Denn jedenfalls hat sie eine Obliegenheitsverletzung begangen, indem sie die Fragen der Beklagten zum Alkoholkonsum ihres Ehemanns in der Schadensanzeige nicht beantwortete und später der Beklagten auf deren Schreiben vom , in welchem sie erneut nach dem Alkoholkonsum ihres Ehemannes gefragt wurde, bewusst keine Antwort gab Vorsatz liegt danach vor Kausalität? Wird vom Gericht nicht geprüft Frage: Hätte VR bei sofortiger Angabe der Alkoholisierung noch Feststellungen treffen können, die er nun nicht treffen konnte? (zweifelhaft, Arglist?) 38 LG Duisburg 1 O 105/10 LG Duisburg 1 O 105/10 Aus den Gründen: Am 12. März 2009, 18. März 2009 und 11. April 2009 wurde das Kfz des VN beschädigt. Für keines dieser Schadensereignisse verlangte der VN Leistungen der Kaskoversicherung. Sodann meldete der VN ein Unfallereignis. Demnach sei er am 10. Oktober 2009 mit dem versicherten Pkw aufgrund von Aquaplaning auf ein anderes Fahrzeug aufgefahren. Ein Kfz-Sachverständiger habe einen Schaden in Höhe von 6.080,55 EUR festgestellt. In der Folgezeit lehnte der Kaskoversicherer die Regulierung des Schadens ab. Der Kläger habe nicht alle Vorschäden angegeben. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass er die Beklagte umfänglich über die Vorschäden aufgeklärt hat insbesondere nicht durch den Fragebogen vom 03. Dezember Er behauptet dies zwar, ist jedoch entsprechenden Beweis fällig geblieben, so dass davon auszugehen ist, dass er dies nicht gemacht hat. Der Umfang der Aufklärungspflicht richtet sich in erster Linie nach den in den von den Versicherern aufgesetzten Schadensanzeigeformularen gestellten Fragen. Bereits die Nichtbeantwortung einer Frage ist eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Wie sich aus dem Schadensanzeigeformulare der Beklagten vom 03. Dezember 2009 ergibt, hat der Kläger die Unfälle vom 18. März 2009 und 11. April 2009 nicht angegeben. Dies erfolgte erst auf ausdrückliches Nachfragen der Beklagten ohne nähere Angaben zum Unfallhergang

11 LG Duisburg 1 O 105/10 LG Duisburg 1 O 105/10 Anmerkung: Beweislast für Vorsatz trägt VR Es dürfte an Kausalität fehlen, VR hat vor Leistungsentscheidung von Vorschäden Kenntnis erhalten Arglist wird nicht geprüft Nunmehr KG Berlin 6 U 103/10: Der Kausalitätsgegenbeweis gemäß 28 Abs. 3 Satz 1 VVG n. F. ist bei einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gemäß E.1.3. AKB durch Falschangaben des Versicherungsnehmers zur Laufleistung des gestohlenen Fahrzeugs dann geführt, wenn der Versicherer im Zeitpunkt seiner Entscheidung die richtige Laufleistung kannte und damit die Auswirkung der höheren Fahrleistung - Herabsetzung des Wiederbeschaffungswertes - ohne weiteres berücksichtigen konnte. Arglist? Wird vom Gericht nicht geprüft Kausalität OLV nach Versicherungsfall LG Dortmund 2 O 245/09 Korrektur falscher Angaben I. Vertragliche Obliegenheiten 2) Kausalität c) Entbehrlich bei Arglist Der kaskoversicherte VN hatte die nach einem Fahrzeugdiebstahl vom Versicherer gestellte Frage bezüglich einer etwaigen Vorsteuerabzugsberechtigung unrichtig mit nein beantwortet. Allerdings hatte der VN in einer späteren schriftlichen Beantwortung eines Schreibens des Versicherers auf seine selbständige Tätigkeit als freier Handelsvertreter hingewiesen und die Berücksichtigung der Kreditraten für den Ankauf des Fahrzeugs bei der Steuer offen gelegt

12 LG Dortmund 2 O 245/09 Tatbestand: Zunächst hat VN falsche Angaben bez. Vorsteuerabzugsberechtigung gemacht und damit Aufklärungspflicht verletzt Dies ist vorsätzlich geschehen Kausalität. Nein, Versicherer hat noch vor Leistungsentscheidung von richtigem Sachverhalt erfahren. Kausalität bei OLV nach Versicherungsfall LG Dortmund 2 O 245/09 Arglist? Gericht: es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine unrichtige Beantwortung einer vom Versicherer gestellten Frage immer und nur in der Absicht erfolgt, auf den Willen des Versicherers einzuwirken. Korrektur vor Leistungsentscheidung führt regelmäßig zu fehlender Kausalität der ursprünglich falschen Angabe Aber: Bei Arglist wäre Kausalität entbehrlich! 45 Da der VN seine unrichtigen Angaben damit erklären konnte, dass er in den letzten Jahren die Kosten für die Anschaffung und den Unterhalt des Fahrzeugs steuerlich nicht mehr geltend gemacht habe, hat das Gericht im Ergebnis zutreffend ein arglistiges Verhalten des VN verneint. 46 Arglist BGH VersR 2009, 968 Arglist BGH VersR 2009, 968 Eine arglistige Täuschung setzt eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer Tatsachen gegenüber dem Versicherer zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Der VN muss vorsätzlich handeln, indem er bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt Eine Bereicherungsabsicht des Versicherungsnehmers ist nicht erforderlich. Es reicht aus, dass er einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt, etwa indem er Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche ausräumen will und weiß, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann 47 Für Arglist genügt es nicht, dass in der ersten Schadenanzeige die Mutter der Klägerin fälschlich als vollkommen gesund bezeichnet und die Frage nach ärztlichen Behandlungen wahrheitswidrig verneint wurde. Einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung einer vom Versicherer gestellten Frage immer und nur in der Absicht erfolgt, auf den Willen des Versicherers einzuwirken, gibt es nicht Erste Schadenanzeige wurde von der Versicherungsmaklerin auf ihrem Formular ausgefüllt und von der VN unterschrieben Es spricht einiges dafür, dass sich der die Klägerin treffende Vorwurf darin erschöpft, die ausgefüllte Schadenanzeige vor Unterzeichnung nicht genau durchgelesen zu haben. 48

13 Arglist bei Unfallflucht? LG Düsseldorf 20 S 7/10 Arglist bei Unfallflucht? LG Düsseldorf 20 S 7/10 Der VN hatte sich, nachdem er einen Verkehrsunfall verursacht hatte, unerlaubt vom Unfallort entfernt. Der Versicherer hatte den Fremdschaden reguliert und den VN gem. 116 Abs. 1 Satz 2 VVG über die gezahlte Entschädigungssumme von 1.308,93 EUR in Regress genommen. Tatbestand: VN hat sich entgegen E AKB unerlaubt von der Unfallstelle entfernt Verschulden? Vorsatz: Denn: Die Strafvorschrift des 142 StGB schützt auch das Aufklärungsinteresse des Versicherers und der VN weiß, dass er mit einer Unfallflucht auch den Leistungsanspruch gegen seinen Versicherer gefährdet (BGH NJW-RR 2000, 553 = VersR 2000, 222) Kausalität? Von Gericht offen gelassen weil Arglist. Aber: Hat VN, der eine Unfallflucht begeht, in diesem Moment wirklich eine versicherungsrechtliche Dimension seines Handeln in dem Sinn vor Augen? Will er in diesem Moment den VR schädigen? 49 50

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