Gebäude 76: Neubau eines dreigeschossigen Sozialgebäudes südlich der Halle 14

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Gebäude 76: Neubau eines dreigeschossigen Sozialgebäudes südlich der Halle 14"

Transkript

1 Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Hamburg -Mitte Bezirksamt Hamburg-Mitte - Fachamt Bauprüfung Postfach Hamburg Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Fachamt Bauprüfung M/BP Klosterwall 6 (City-Hof, Block C) Hamburg Telefon Telefax baupruefung@hamburgmitte.hamburg.de Ansprechpartnerin: Telefon Telefax GZ.: M/BP/02558/2016 Hamburg, den 28. März 2017 Verfahren Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang Grundstück Belegenheit Baublock Flurstücke in der Gemarkung: Finkenwerder Nord Gebäude 76: Neubau eines dreigeschossigen Sozialgebäudes südlich der Halle 14 GENEHMIGUNG Nach 72 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) in der geltenden Fassung wird unbeschadet der Rechte Dritter die Genehmigung erteilt, das oben beschriebene Vorhaben auszuführen. Dieser Bescheid gilt nach 58 Absatz 2 HBauO auch für und gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger. Die bauordnungsrechtliche Genehmigung erlischt nach 73 Absatz 1 HBauO, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Sie kann auf schriftlichen Antrag nach 73 Absatz 3 HBauO jeweils um bis zu einem Jahr verlängert werden. Öffnungszeiten: Mo, Di, Do von 09:00 bis 15:00 Uhr Mi - geschlossen Fr von 09:00 bis 12:00 Uhr Bauberatung findet nur nach Terminvereinbarung statt. Öffentliche Verkehrsmittel: U1 Steinstraße

2 Dieser Bescheid schließt ein: 1. Die Zustimmung nach 12 (2) LuftVG wird erteilt. Planungsrechtliche Grundlagen Baustufenplan Finkenwerder mit den Festsetzungen: I Baupolizeiverordnung vom in der geltenden Fassung Ausführungsgrundlagen Bestandteil des Bescheides sind die Vorlagen Nummer 2 Lageplan vom , 1: Werkslageplan vom , 1: Grundriss / Erdgeschoss * 1.OG vom , 1:100 7 Grundriss / 2. Obergeschoss + Dachgeschoss vom , 1:100 8 Schnitte vom , 1:100 9 Ansichten vom , 1: Brandschutznachweis vom Betriebsbeschreibung 20 Plan- WGS 84-Koordinaten für Anbau Halle 14 vom Sie sind im Rahmen des gesetzlich geregelten Prüfungsumfanges verbindlich. Die Grüneintragungen in den Vorlagen sind zu beachten. Erteilte Abweichungen von öffentlich-rechtlichen Vorschriften 2. Folgende bauordnungsrechtliche Abweichungen werden nach 69 HBauO zugelassen 2.1. für den Verzicht auf Herstellung einer Brandwand zwischen dem Sozialgebäude und der Halle 14 ( 28 Abs. 2 HBauO) 2.2. für den Verzicht auf innere Brandwände alle 40 m bei einem Gebäude mit einer Länge von 70 m. ( 28 Abs. 2 HBauO) Genehmigungseinschränkungen (aufschiebende Bedingung) 3. Mit den entsprechenden Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn über folgende Prüfgegenstände ein Ergänzungsbescheid erteilt worden ist: 3.1. Standsicherheit Diese Einschränkungen verlängern nicht die Geltungsdauer der Genehmigung nach 73 Absatz 1 HBauO. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle einlegen ( 70 VwGO). Der Bescheid umfasst auch die M/BP/02558/2016 Seite 2 von 13

3 Unterschrift Gebühr Über die Gebühr ergeht ein gesonderter Bescheid. Weitere Anlagen Formblatt - Mitteilung über die Innutzungnahme Anlage - Statistikangaben zur Umsetzung des HmbTG M/BP/02558/2016 Seite 3 von 13

4 Anlage 1 zum Bescheid BAUORDNUNGSRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Bezirksamt Hamburg-Mitte Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Fachamt Bauprüfung Klosterwall 6 (City-Hof, Block C) Hamburg AUFLAGEN Nutzungsbeginn 4. Mit der Anzeige über den Nutzungsbeginn sind folgende Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen: 4.1. Bescheinigung nach 51 HBauO in Verbindung mit 15 Abs. 1 PVO eines behördlich anerkannten Prüfsachverständigen über die jeweils vollständig durchgeführte Prüfung folgender technischer Anlagen und Einrichtungen: Alarmierungsanlage Brandmeldeanlage Bei Erstinbetriebnahme sowie bei einer Wiederinbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen ist die Prüfung gemäß 51 HBauO i. V. m. 15 Abs. 2 PVO durch die Bauherrin oder den Bauherren gemäß 54 HBauO zu beauftragen. Auf die Verpflichtung des Betreibers zur Veranlassung der wiederkehrenden Prüfungen der o.g. technischen Anlagen und Einrichtungen gemäß 51 HBauO i. V. m. 15 Abs. 2 PVO wird hingewiesen. Die Erstprüfung vor Inbetriebnahme und die wiederkehrenden Prüfungen der oben genannten Anlagen sind nach Prüfverordnung (PVO) durch behördlich anerkannte Prüfsachverständige regelmäßig durchzuführen und nachzuweisen ( 51 HBauO in Verbindung mit PVO). Brandschutz - Rettungswege 5. Aufgrund der hohen Personenzahl während eines Schichtwechsels ist sicherzustellen, dass aus den Umkleidebereichen im 1. Obergeschoss 2 Ausgänge zu den Treppenräumen vorgehalten werden. ( 31 HBauO i.v.m. 51 HBauO) Folgeeinrichtungen 6. Folgende Fahrradplätze sind erforderlich: M/BP/02558/2016 Seite 4 von 13

5 6.1. Es entsteht durch die Nutzung im Erdgeschoss durch zusätzliche Mitarbeiter ein Bedarf von 2 Fahrradplätzen ( 48 Abs. 1 HBauO). Der Bedarf schlüsselt sich folgendermaßen auf: gemäß Ziffer 9.1 FA 1/ ABH 1 FP je 300 qm BGF 628 qm / 300 = 2 FP 6.2. Der Nachweis der notwendigen Fahrradplätze erfolgt über den Gestamtstellplatznachweis Airbus Bei den Flächen im 1. und 2. Obergeschoss handelt es sich um zugehörige Sozialräume aus der Nutzung von Halle Folgende Kfz-Stellplätze sind erforderlich: 7.1. Es entsteht durch die Nutzung im Erdgeschoss durch zusätzliche Mitarbeiter ein Bedarf von 6 Stellplätzen ( 48 Abs. 1 HBauO). Der Bedarf schlüsselt sich folgendermaßen auf: gemäß Ziffer 9.1 FA 1/ ABH 1 SP je 100 qm BGF 628 qm / 100 = 6 SP 7.2. Der Nachweis der notwendigen Stellplätze erfolgt über den Gestamtstellplatznachweis Airbus Bei den Flächen im 1. und 2. Obergeschoss handelt es sich um zugehörige Sozialräume aus der Nutzung von Halle 14. HINWEISE 8. Der Beginn der Ausführung ist der Bauaufsichtsbehörde spätestens eine Woche vorher mitzuteilen ( 72a Abs. 4 HBauO). Bitte verwenden Sie dafür den Vordruck in dem Onlinedienst "Anzeige Bau-, Abbruch- und Wiederaufnahmebeginn" auf der Internetseite gateway.hamburg.de. 9. Die Bauherrin oder der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für die Beseitigung von Anlagen und die Errichtung von nicht baulichen Werbeanlagen ( 77 Abs. 2 HBauO). 10. Die bauaufsichtliche Prüftiefe betreffs des anlagentechnischen Brandschutzes wurde gemäß des Bauprüfdienstes 2/2011 (Prüfung Technischer Anlagen und Einrichtungen im Genehmigungsverfahren) auf eine in Nr des Bauprüfdienstes beschriebene Rahmenprüfung beschränkt. Die Genehmigungsfreiheit nach den 60, 64 und 66 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach den 61, 62 und 68 Absatz 2 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlichrechtliche Vorschriften an die technische Gebäudeausrüstung gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt ( 17, 59 HBauO i. V. m. den Bauprüfdiensten 2/2011 und 4/2010). 11. Weitere Hinweise, Merkblätter und Broschüren für Ihre Bauausführung finden Sie unter dem Link: " M/BP/02558/2016 Seite 5 von 13

6 Anlage 2 zum Bescheid AUFLAGEN UND HINWEISE ZUR EINLEITUNG VON ABWASSER Zuständige Stelle für die Überwachung Behörde für Umwelt und Energie, Amt für Immissionsschutz und Betriebe Abteilung Abwasserwirtschaft-IB 3- Grundstücksentwässerung, Indirekteinleiter Neuenfelder Straße 19, Hamburg, Tel.: VORSCHRIFTEN Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG) in der Fassung vom (HmbGVBl. S. 258 ff), zuletzt geändert am (HmbGVBl. S. 540, 542) HINWEISE 12. Eine vollständige entwässerungstechnische Detailprüfung der Antragsunterlagen durch die BUE-IB 31 findet nur noch in den nachfolgend genannten Fällen statt: bei einer erteilten Einleitungsmengenbegrenzung für Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen durch die Hamburger Stadtentwässerung (HSE) bei einer Einleitungsmengenbegrenzung für Niederschlagswasser in ein Gewässer durch eine Wasserbehörde bei Versickerungsanlagen. Da dieses hier nicht vorliegt, fand keine weitere Prüfung hinsichtlich der bautechnischen Einrichtungen zum Bau der Grundstücksentwässerungsanlage statt. Die nachfolgenden Hinweise sind nicht objektbezogen zusammengestellt, sondern beinhalten Themen, die im Allgemeinen berücksichtigt werden müssen und für die Betriebssicherheit entscheidend sind. 13. Ablaufstellen und Öffnungen von Grundstücksentwässerungsanlagen, die unterhalb der Rückstauebene liegen, sind gegen Rückstau aus den öffentlichen Abwasseranlagen zu sichern ( 14 HmbAbwG). Die Einrichtungen zum Rückstauschutz sind entsprechend DIN EN i. V. m. DIN herzustellen und zu betreiben. Prüfen Sie rechtzeitig die Höhe der Rückstauebene, allgemein gilt: Als Rückstauebene gilt beim Gefällesiel die vorhandene oder endgültig vorgesehene Straßenhöhe an der Anschlussstelle der Sielanschlussleitung an das jeweilige Siel. 14. Bei Dächern mit innenliegender Regenentwässerung sind gemäß DIN EN die Dachentwässerungen mit ausreichenden Notüberläufen zu versehen. Über die Notüberläufe muss mindestens die Differenz zwischen dem Jahrhundertregen und dem Bemessungsregen abgeführt werden können. Die Notentwässerung ist auf schadlos überflutbare Flächen zu leiten (DIN Abschnitt 5.9). Auf Notüberläufe kann nur verzichtet werden, wenn Regenrückhaltung auf dem Dach planerisch vorgesehen ist und die Dachkonstruktion den Wasseraufstau schadlos aufnehmen kann. M/BP/02558/2016 Seite 6 von 13

7 15. Entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik ist ab einer abflusswirksamen Fläche von 800 m² ein Überflutungsnachweis zu führen. Es wird empfohlen den Überflutungsnachweis auch bei kleineren abflusswirksamen Flächen durchzuführen, um die Gefährdung bei Starkregenereignissen einschätzen zu können. 16. Niederschlagswasser ist so abzuleiten, dass öffentliche Wege oder Nachbargrundstücke nicht beeinträchtigt werden ( 15 Abs. 8 HmbAbwG). 17. Für Grundstücksentwässerungsanlagen gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowohl beim Errichten, Ändern und Beseitigen ( 13 Abs. 1 HmbAbwG) als auch bei Betrieb, Unterhaltung, Wartung, Überprüfung und Selbstüberwachung ( 15 Abs. 2 HmbAbwG). 18. Dichtheitsprüfungen der Grundstücksentwässerungsanlagen nach 17b HmbAbwG sowie das Errichten, Ändern und Beseitigen von Grundstücksentwässerungsanlagen außerhalb und unterhalb von Gebäuden und Abwasserbehandlungsanlagen (z. B. Kleinkläranlagen, Fettabscheider und Abscheider für Leichtflüssigkeiten) innerhalb und außerhalb von Gebäuden dürfen nur von nach 13b HmbAbwG anerkannten Fachbetrieben, die das Zertifikat einer zugelassenen Zertifizierungsorganisation führen, ausgeführt werden. 19. Der zuständigen Behörde ist für alle im Erdreich neu eingebauten Grundstücksentwässerungsanlagen, wie z. B. Leitungen und Schächte, ein Dichtheitsnachweis vor der erstmaligen Inbetriebnahme unaufgefordert zuzusenden ( 17b HmbAbwG bzw. DIN EN 1610). Von dieser Nachweispflicht sind die Abwasseranlagen für die Ableitung für nicht nachteilig verändertes Niederschlagswassers ausgenommen, wenn sie nicht an ein Misch- oder Schmutzwassersiel angeschlossen sind und nicht im Zusammenhang mit Anlagen nach 21 Anlagenverordnung sowie Anlagen zur Löschwasserrückhaltung stehen ( 17b HmbAbwG). Der Dichtheitsnachweis besteht aus einem Prüfbericht und einem Lageplan, in dem die geprüften und als dicht nachgewiesenen Grundstücksentwässerungsanlagen dargestellt sind. Der Dichtheitsnachweis kann auch elektronisch, über die auf der Internetseite genannte -Adresse, eingereicht werden. Als Prüfbericht kann der auf der o.g. Internetseite bereit gestellte Vordruck P verwendet werden. Sofern der unaufgefordert einzureichende Dichtheitsnachweis ( 17b HmbAbwG) der zuständigen Behörde nicht vorgelegt wird, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar ( 26 Abs. 1 Nr. 29 HmbAbwG) und kann mit einem Bußgeld bis zu Euro geahndet werden ( 26 Abs. 2 HmbAbwG). M/BP/02558/2016 Seite 7 von 13

8 Anlage 3 zum Bescheid BODENSCHUTZRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Behörde für Umwelt und Energie Amt für Umweltschutz U 2 - Bodenschutz \ Altlasten Neuenfelder Straße Hamburg U2Baugenehmigungen-stellungnahmen@bue.hamburg.de AUFLAGEN 20. Das o.g. Bauvorhaben soll auf einem Teil den Altlastverdachtsflächen /05, /00, /13, /03 sowie GAS-BW000 ausgeführt werden. Gegen das Bauvorhaben bestehen aus Sicht des Grundwasser-und Bodenschutzes seitens BSU-U23- keine Bedenken, wenn folgende Nebenbestimmungen (Auflagen und Bedingungen) berücksichtigt werden: 21. Das geplante Bauvorhaben soll in der Elbmarsch errichtet werden. In diesem Gebiet sind organische Weichschichten (Klei und Torf) im Untergrund vorhanden. Infolge von Zersetzungsprozessen in diesen Böden können auf natürliche Weise Bodengase (Methan [CH4] und Kohlendioxid [CO2]) entstehen. Die Bodengase können bis in die oberflächennahen Bodenschichten aufsteigen und sich insbesondere unter versiegelten/bebauten Flächen anreichern und ggf. in bauliche Anlagen eindringen. Mit dem Bauantrag M/BP/02558/2016 wurde ein Gründungsgutachten der Fa. Burmann, Mandel & Partner vom eingereicht, in dem die notwendigen Gassicherungsmaßnahmen beschrieben sind (S ). Diesen Maßnahmen wird seitens U23 vollumfänglich zugestimmt und sind umzusetzen. 22. Das bei der geplanten Umbaumaßnahme anfallende Aushubmaterial ist entsprechend dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (1. Juni 2012) vom Bauherrn ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen. Bei der Verwertung sind die Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen Technische Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) zu berücksichtigen (vgl. Amtlicher Anzeiger der FHH Nr. 50 vom , siehe auch Hinweise im Internet unter Stichwort Verwertung von mineralischen Abfällen in Hamburg ). 23. Sollten während der Bauarbeiten Auffälligkeiten im Untergrund festgestellt werden (Verfärbungen des Bodens, bodenuntypischer Geruch), ist das Amt für Verbraucherschutz des Bezirksamtes Hamburg Mitte, M / VS 315, Klosterwall 2 (Block A), Hamburg, Tel.: umgehend zu benachrichtigen. Der Baubeginn ist vorab ebenfalls dieser Dienststelle anzuzeigen. 24. Für die geplante Pfahlgründung ist ein Verfahren zu wählen, das eine Verschleppung von Schadstoffen aus der Auffüllung durch die Kleischicht in den obersten Hauptwasserleiter verhindert. Das Gründungsverfahren ist mit der BUE- U23- (Tel.: , stephan.dozel@bue.hamburg.de) abzustimmen. M/BP/02558/2016 Seite 8 von 13

9 Anlage 4 zum Bescheid GERÄTESICHERHEITSRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Verbraucherschutz V2 Produkt- und Anlagensicherheit Billstraße Hamburg digibau-stellungnahmenbgvv21@bgv.hamburg.de AUFLAGEN 25. Neu errichtete und wesentlich veränderte Personen- und Lastenaufzüge nach Aufzugsrichtlinie 2014/33EU sind vor der Inbetriebnahme gemäß Aufzugsverordnung (12.ProdSV) vom 06.April 2016 in Verkehr zu bringen. 26. Personen- und Lastenaufzüge sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen von einer in Hamburg zugelassenen Überwachungsstelle zu prüfen - siehe Anhang 2 Abschnitt 2 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom 06. Februar Zu jeder Aufzugsanlage ist ein Notfallplan zur Personenbefreiung anzufertigen und dem Notdienst vor der Inbetriebnahme zur Verfügung zu stellen. 28. Arbeitgeber, die eine Aufzugsanlage verwenden, haben vor der ersten Benutzung eine Gefährdungsbeurteilung ( 3 BetrSichV) durchzuführen und die Prüffrist festzulegen. Die Gefährdungsbeurteilung ist in regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung des Standes der Technik zu überprüfen. Soweit erforderlich sind die Schutzmaßnahmen entsprechend anzupassen. 29. Die o.g. Aufzugsanlagen sind regelmäßig von in Hamburg zugelassenen Überwachungsstellen prüfen zu lassen. Die Prüffrist der Hauptprüfung darf 2 Jahre nicht überschreiten. In der Mitte des Prüfzeitraumes sind Zwischenprüfungen durchzuführen. Zur Prüfung gehören auch aufzugsexterne Sicherheitseinrichtungen, die für die sichere Verwendung der Aufzugsanlage erforderlich sind, wie Überdrucklüftungsanlage oder Notstromversorgung bei Feuerwehraufzügen. 30. Aufzüge sind gemäß den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und der zugehörigen Technischen Regeln (TRBS) zu betreiben. Es sind u.a. regelmäßige Inaugenscheinnahmen und Funktionskontrollen durchzuführen (TRBS 3121 Punkt 3.3). 31. Unter Berücksichtigung der Art und Intensität der Nutzung der Aufzugsanlage sind Instandhaltungsmaßnahmen durchführen zu lassen. Dabei sind die Angaben des Herstellers zu berücksichtigen. 32. Für die Notbefreiung von evtl. im Fahrkorb eingeschlossenen Personen müssen die Zugänge zu Triebwerks- und Rollenräumen ausreichend beleuchtet und jederzeit leicht und sicher begehbar sein, ohne durch private Räume zu führen (DIN EN 81). M/BP/02558/2016 Seite 9 von 13

10 Bei triebwerksraumlosen Aufzügen gilt dieses für die Zugänge zu den entsprechenden Steuer- und Antriebseinrichtungen. 33. Bei Aufzügen, die Personen mit Behinderungen zugänglich sind, sind die zusätzlichen technischen Anforderungen der DIN EN zu berücksichtigen. 34. Im Triebwerksraum, im Rollenraum oder dem Schacht dürfen keine aufzugsfremden Einrichtungen (z.b. Leitungen) installiert werden (DIN EN ). 35. Aufzugsschächte müssen über ausreichende Schutzräume oben und unten verfügen (DIN EN und ). 36. Aufzugschächte von Aufzugsanlagen, die zur Personenbeförderung vorgesehen sind, müssen angemessen belüftet sein (DIN EN 81-1/ bzw. DIN EN E.3.2). 37. Für das Verhalten des Aufzuges im Brandfall sind die Anforderungen der DIN EN zu beachten. Die Funktion der Brandfallsteuerung setzt eine funktionsfähige Energieversorgung voraus (VDI-Richtlinie VDI 6017 Pkt. 3.5). 38. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Öl nicht ins Erdreich eindringen kann ( 3 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe?Anlagenverordnung - VAwS? vom 19. Mai 1998). HINWEISE 39. Die Rauchabzugsöffnung des Aufzugsschachtes gemäß 37 (3) HBauO diente bisher gleichzeitig auch der Schachtentlüftung. Sofern eine Rauchabzugsöffnung für den Aufzugsschacht nicht erforderlich bzw. diese in Normalbetrieb geschlossen ist, ist eine ausreichende Schachtdurchlüftung vorzusehen. M/BP/02558/2016 Seite 10 von 13

11 Anlage 5 zum Bescheid LUFTVERKEHRSRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation Amt für Verkehr und Straßenwesen Abt. Mobilität Alter Steinweg Hamburg VORSCHRIFTEN 40. Bei der Ausführung und dem Betrieb der Anlage sind folgende Vorschriften einzuhalten: die Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) die Vorschriften der aufgrund des LuftVG erlassenen Rechtsvorschriften HINWEISE 41. Aus Hindernisgründen bestehen gegen das Vorhaben mit einer max. Höhe von 17,6 m ü-nn (12,60 m ü. Grund) keine Einwendungen. 42. Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Lage und Höhe des Bauvorhabens damit zu rechnen ist, dass evtl. zum Einsatz kommende Kräne - die gesondert zu beantragen sind - die Hindernisfreiflächen durchdringen. Als Folge davon sind Verzögerungen beim Bauablauf sowie ggf. flugbetriebliche Einschränkungen zu erwarten. M/BP/02558/2016 Seite 11 von 13

12 Anlage 6 zum Bescheid SIELANSCHLUSSRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Hamburger Wasserwerke GmbH Billhorner Deich Hamburg sielanschluss@hamburgwasser.de Tel: 040 / HINWEISE 43. Die Anschlusssituation verändert sich bei dem Vorhaben nicht. 44. Bei Einleitung von Niederschlagswasser in das Sielnetz muss die Änderung der überbauten/versiegelten und angeschlossenen Fläche an HAMBURG WASSER gemeldet werden (Niederschlagswassergebühr): Hamburger Stadtentwässerung, Abgabenabteilung, Postfach , Hamburg. M/BP/02558/2016 Seite 12 von 13

13 Anlage STATISTIKANGABEN ZUR UMSETZUNG DES HmbTG Dieser Bescheid wird im Transparenzportal Hamburg veröffentlicht ( 3 Abs. 1 Nr. 13 HmbTG). Vor der Veröffentlichung werden persönliche Daten aus dem Dokument entfernt. Für das Transparenzportal wird der Bescheid um folgende Angaben ergänzt: Art der Baumaßnahme: Errichtung Art der beantragten Anlage: Gebäude, Gebäudeklasse 4 Art des Gebäudes nach künftiger Nutzung: Nichtwohngebäude Zahl der Vollgeschosse: 3 Vollgeschosse M/BP/02558/2016 Seite 13 von 13

Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang in der Gemarkung: Kirchsteinbek

Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang in der Gemarkung: Kirchsteinbek Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Hamburg -Mitte Bezirksamt Hamburg-Mitte - Fachamt Bauprüfung Postfach 10 22 20-20015 Hamburg Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Fachamt Bauprüfung M/BP Klosterwall

Mehr

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach 61 HBauO Eingang in der Gemarkung: Allermöhe

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach 61 HBauO Eingang in der Gemarkung: Allermöhe Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Bergedorf Bezirksamt Bergedorf - Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt - Postfach 800380-21003 Hamburg Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und

Mehr

Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang in der Gemarkung: Ottensen

Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang in der Gemarkung: Ottensen Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Altona Bezirksamt Altona - Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt - 22758 Hamburg ### ### ### Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt A/WBZ2 Fachamt Bauprüfung Jessenstraße

Mehr

Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Bezug Antrag vom 07.04.2015 Eingang 04.05.2015

Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Bezug Antrag vom 07.04.2015 Eingang 04.05.2015 Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Harburg Bezirksamt Harburg - Bauprüfung - 21073 Hamburg Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt Bauprüfung Harburger Rathausforum 2 21073 Hamburg Telefon

Mehr

Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang in der Gemarkung: Neustadt Nord

Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang in der Gemarkung: Neustadt Nord Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Hamburg-Mitte Bezirksamt Hamburg-Mitte - Fachamt Bauprüfung Postfach 10 22 20-20015 Hamburg ### ### ### Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Fachamt Bauprüfung

Mehr

Gesetzliche Grundlagen neue BetrSichV (Ausgegeben zu Bonn am 06. Februar 2015)

Gesetzliche Grundlagen neue BetrSichV (Ausgegeben zu Bonn am 06. Februar 2015) Am 01.Juni 2015 tritt die neue BetrSichV vom 06.02.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002, die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 08. November

Mehr

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach 61 HBauO Eingang in der Gemarkung: Schiffbek

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach 61 HBauO Eingang in der Gemarkung: Schiffbek Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Hamburg -Mitte Bezirksamt Hamburg-Mitte - Fachamt Bauprüfung Postfach 10 22 20-20015 Hamburg ### ### ### Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Fachamt Bauprüfung

Mehr

Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang in der Gemarkung: Altona Südwest

Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang in der Gemarkung: Altona Südwest Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Altona Bezirksamt Altona - Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt - 22758 Hamburg ### ### ### ### Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt A/WBZ2 Fachamt Bauprüfung

Mehr

Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt

Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Amt für Immissionsschutz und Betriebe MERKBLATT für die Außerbetriebnahme von Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender, brennbarer

Mehr

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau B a u p r ü f d i e n s t (BPD) 4/2010 Überwachung von technischen Anlagen und

Mehr

Merkblatt Eignungsfeststellungsverfahren für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Merkblatt Eignungsfeststellungsverfahren für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Kreis Lippe. Der Landrat Fachgebiet 4.3 Wasser-, Abfallwirtschaft, Immissions- u. Bodenschutz Herr Ahlborn fon 05231 626580 fax 05231 630118320 e-mail P.Ahlborn@Lippe.de Merkblatt Eignungsfeststellungsverfahren

Mehr

I. Angaben zum Objekt, Bauvorhaben

I. Angaben zum Objekt, Bauvorhaben Hinweis: Musterformular, welches individuell vom jeweiligen Sachkundigen als Unternehmer nach Art. 52 BayBO angepasst werden kann Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen durch Sachkundige nach der

Mehr

Aufzüge und Fahrtreppen. Aufzüge sicher betreiben

Aufzüge und Fahrtreppen. Aufzüge sicher betreiben Aufzüge und Fahrtreppen Aufzüge sicher betreiben Aufzüge im Fokus Täglich nutzen mehrere Millionen Menschen in Deutschland ca. 600.000 überwachungsbedürftige Aufzugsanlagen, Tendenz steigend. Aufzugsanlagen

Mehr

Inhalt: Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (TechPrüfV0)

Inhalt: Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (TechPrüfV0) Inhalt: Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (TechPrüfV0) Drucken Erlass vom Änderungen 1 Geltungsbereich 2 Prüfungen 3 Bestehende Anlagen und Einrichtungen

Mehr

Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang Belegenheit ### Baublock Flurstücke. 237 in der Gemarkung: Sternschanze

Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang Belegenheit ### Baublock Flurstücke. 237 in der Gemarkung: Sternschanze Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Altona Bezirksamt Altona - Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt - 22758 Hamburg Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt A/WBZ2 Fachamt Bauprüfung Jessenstraße 1-3

Mehr

DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG

DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG Ausgangslage und Forderungen Modernisierung von 2002 wird beibehalten Zentrales Anliegen: Verbesserung des Arbeitsschutzes (Instandhaltung, besondere Betriebszustände,

Mehr

Errichtung einer Erdgastankstelle für Landfahrzeuge

Errichtung einer Erdgastankstelle für Landfahrzeuge Vorgehensweise bei der Errichtung einer Erdgastankstelle für Landfahrzeuge (Lagermenge < 3t) Anita Franzkowiak, München 1. Aufstellung Aufstellung einer öffentlichen oder nicht öffentlichen Erdgastankstelle

Mehr

vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ( 63 NBauO)

vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ( 63 NBauO) Über die Gemeinde Eingangsstempel der Gemeinde Aktenzeichen an die Bauaufsichtsbehörde Eingangsstempel der Bauaufsichtsbehörde Aktenzeichen Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen Antrag auf Baugenehmigung

Mehr

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau B a u p r ü f d i e n s t (BPD) 6/2011 Anforderungen an den Bau und Betrieb von

Mehr

Die neue BetrSichV Die Zeit rennt!

Die neue BetrSichV Die Zeit rennt! Die neue BetrSichV Die Zeit rennt! Essen, 26.02.2015 Dieter Roas TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 1 Inhalt 1 Entwicklung - Aufzüge 2 Änderungen -Teil 3 Änderungen für den Betrieb von Aufzügen 4 Auswirkungen

Mehr

Informationsblatt E zur Betriebssicherheitsverordnung

Informationsblatt E zur Betriebssicherheitsverordnung E1 Informationsblatt E zur Betriebssicherheitsverordnung Überwachungsbedürftige Aufzugsanlagen - Aufzüge, Maschinen zum Heben von Personen, Bauaufzüge mit Personenbeförderung, Personen-Umlaufaufzüge, Mühlen-Bremsfahrstühle

Mehr

Technische Hinweise Anschlusskanäle und Grundstücksentwässerungsanlagen. (THW Abwasser) Versorgungsbetriebe Hoyerswerda GmbH

Technische Hinweise Anschlusskanäle und Grundstücksentwässerungsanlagen. (THW Abwasser) Versorgungsbetriebe Hoyerswerda GmbH Technische Hinweise Anschlusskanäle und Grundstücksentwässerungsanlagen (THW Abwasser) Versorgungsbetriebe Hoyerswerda GmbH Hoyerswerda, 15.5.2012 0. Inhaltsverzeichnis Seite 1. Grundlagen 2 2. Anschlusskanäle

Mehr

Bauen in Bayern. Die neue Bayerische Bauordnung Informationen für den Bauherrn

Bauen in Bayern. Die neue Bayerische Bauordnung Informationen für den Bauherrn Bauen in Bayern Die neue Bayerische Bauordnung 2008 Informationen für den Bauherrn Kompetente Unterstützung durch die Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau Mit dem Bau, Umbau oder Sanierung einer

Mehr

Antrag auf Baugenehmigung

Antrag auf Baugenehmigung An die Bauaufsichtsbehörde Landkreis Lüchow-Dannenberg Königsberger Straße 10 Eingangsvermerk der Gemeinde Eingangsvermerk der Bauaufsichtsbehörde 29439 Lüchow (Wendland) Über die Gemeinde Aktenzeichen

Mehr

Wirtschaftsverband Erdöl- und Erdgasgewinnung e.v.

Wirtschaftsverband Erdöl- und Erdgasgewinnung e.v. Seite 1 von 6 Vorbemerkung Die Druckbehälterverordnung (DruckbehälterV) wurde mit In-Kraft-Treten der Druckgeräteverordnung (14. GSGV) und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zurückgezogen. Während

Mehr

Ausfüllhilfe für den Antrag auf isolierte Abweichung

Ausfüllhilfe für den Antrag auf isolierte Abweichung Ausfüllhilfe für den Antrag auf isolierte Abweichung Das Formular zur Beantragung einer isolierten Abweichung kann auf der Internetseite des Landratsamtes Eichstätt abgerufen werden. Antragsteller/Bauherr

Mehr

Informationen über die Sachverständigen für baulichen Brandschutz

Informationen über die Sachverständigen für baulichen Brandschutz Informationen über die Sachverständigen für baulichen Brandschutz 1. Wo sind die Aufgaben und die Tätigkeiten der Sachverständigen für baulichen Brandschutz geregelt? Sachverständige für baulichen Brandschutz

Mehr

EnEV 2009: Die Umsetzung in Bayern

EnEV 2009: Die Umsetzung in Bayern Dipl.-Ing. Christian Schiebel, Regierung von Oberbayern: EnEV 2009: Die Umsetzung in Bayern Tagung am 17.07.2009 Christian Schiebel: Die Umsetzung der EnEV in Bayern 1 EnEV 2009 - Ausnahmen und Befreiungen

Mehr

Freie u n d Han sestad t Hamb u rg B e zi r ks amt Ham b urg - Mi t t e

Freie u n d Han sestad t Hamb u rg B e zi r ks amt Ham b urg - Mi t t e Freie u n d Han sestad t Hamb u rg B e zi r ks amt Ham b urg - Mi t t e Bezirksamt Hamburg-Mitte - Fachamt Bauprüf ung Postf ach 10 22 20-20015 Hamburg ### ### ### ### Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt

Mehr

02440 in der Gemarkung: Fuhlsbüttel

02440 in der Gemarkung: Fuhlsbüttel Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Hamburg - Nord Bezirksamt Hamburg-Nord, Postfach 20 17 44, D - 20243 Hamburg ### ### ### Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Zentrum für Wirtschaftsförderung,

Mehr

vereinfachten Baugenehmigungsverfahren

vereinfachten Baugenehmigungsverfahren Anlage 3 An die Gemeinde Eingangsstempel der Gemeinde Aktenzeichen An die Bauaufsichtsbehörde Eingangsstempel der Bauaufsichtsbehörde Aktenzeichen Zutreffendes bitte ankreuzen X oder ausfüllen Antrag auf

Mehr

Energieeinspar-Durchführungsverordnung (EnE-DVO)

Energieeinspar-Durchführungsverordnung (EnE-DVO) Durchführungsbestimmungen für Sachsen-Anhalt Energieeinspar-Durchführungsverordnung (EnE-DVO) vom 3.Mai 2002. Aufgrund des 7 Abs. 2 und 4 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873),

Mehr

ENTWÄSSERUNGSANTRAG (3-fach einreichen)

ENTWÄSSERUNGSANTRAG (3-fach einreichen) Eingang bei der AEH bitte zurücksenden an die: Die Abwasserentsorgung Helmstedt bittet um Verständnis, dass dieser Antrag nur dann bearbeitet werden kann, wenn er vollständig ausgefüllt ist und die Unterlagen

Mehr

A N T R A G auf Genehmigung zur Herstellung/Änderung einer Entwässerungsanlage

A N T R A G auf Genehmigung zur Herstellung/Änderung einer Entwässerungsanlage Stadt Sternberg Eigenbetrieb - Stadtwerke Am Markt 1 19406 Sternberg Eingang: Ausgang: A N T R A G auf Genehmigung zur Herstellung/Änderung einer Entwässerungsanlage Ort/Ortsteil: Antragsteller/Kunde:

Mehr

Hinweise zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall

Hinweise zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall Freie und Hansestadt Hamburg B e h ö r d e f ü r S t a d t e n t w i c k l u n g u n d W o h n e n Amt für Bauordnung und Hochbau Merkblatt des Referats für Bautechnik ABH 31 Hinweise zur Erlangung einer

Mehr

Bayerisches Staatsministerium des Innern

Bayerisches Staatsministerium des Innern Bayerisches Staatsministerium des Innern Bautechnische Nachweise An den Ersteller des Standsicherheitsnachweises und des Brandschutznachweises werden je nach Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen

Mehr

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau B a u p r ü f d i e n s t (BPD) 4/2012 Vorbescheidsverfahren Inhalt: 1 Gründe

Mehr

Kommentar zur Landesbauordnung Rheinland-Pfalz

Kommentar zur Landesbauordnung Rheinland-Pfalz Kommentar zur Landesbauordnung Rheinland-Pfalz Herausgegeben von Dr. jur. Curt M. Jeromin, Fachanwalt für Verwaltungsrecht Bearbeitet von Dr. Curt M. Jeromin, Rechtsanwalt (Andernach) Georg Schmidt, Vizepräsident

Mehr

Neue Betriebssicherheitsverordnung. Änderungen im Bereich Explosionsschutz.

Neue Betriebssicherheitsverordnung. Änderungen im Bereich Explosionsschutz. . Änderungen im Bereich Explosionsschutz. Agenda. 1 2 3 Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung Neuregelungen zu Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen Neuregelungen zu Anlagen in explosionsgefährdeten

Mehr

Die geänderten Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach der Änderung der BetrSichV

Die geänderten Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach der Änderung der BetrSichV Die geänderten Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach der Änderung der BetrSichV Dip.-Ing.(FH) Dipl.-Inform.(FH) Mario Tryba Sicherheitsingenieur Vorbemerkungen: Die Gefährdungsbeurteilung ist

Mehr

Genehmigungsbescheid nach Bundesimmissionsschutz-Gesetz (BImSchG) für die LE Wind GmbH, Linnich. Az.: 66/ /13-We Düren, den

Genehmigungsbescheid nach Bundesimmissionsschutz-Gesetz (BImSchG) für die LE Wind GmbH, Linnich. Az.: 66/ /13-We Düren, den Genehmigungsbescheid nach Bundesimmissionsschutz-Gesetz (BImSchG) für die LE Wind GmbH, Linnich Kreisverwaltung Düren Bismarkstr. 16 52351 Düren Az.: 66/2-1.6.2-14-17/13-We Düren, den 07.01.2015 Gemäß

Mehr

Bauantrag. 1. - normales Baugenehmigungsverfahren nach 67 LBO -

Bauantrag. 1. - normales Baugenehmigungsverfahren nach 67 LBO - Bauantrag 1. - normales Baugenehmigungsverfahren nach 67 LBO - Wer bearbeitet im Fachdienst Bauaufsicht des Kreises Rendsburg-Eckernförde Bauanträge? Die/Den für die jeweilige Stadt oder Gemeinde zuständige/n

Mehr

Novellierung der BetrSichV was hat sich zum Explosionsschutz für Gasanlagenbetreiber

Novellierung der BetrSichV was hat sich zum Explosionsschutz für Gasanlagenbetreiber Novellierung der BetrSichV was hat sich zum Explosionsschutz für Gasanlagenbetreiber geändert? Dr. Albert Seemann Rheinsberg, 29. bis 30. September 2015 Gliederung des Vortrages Rechtliche Grundlagen Anforderungen

Mehr

Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang 02.04.2015

Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang 02.04.2015 Hamburg Port Authority, Neuer Wandrahm 4, 20457 Hamburg Bauprüfabteilung Hafen HPA E162 Telefon 040-4 28 47-39 90 Telefax Ansprechpartner E-Mail Gz.: HPA / E162 / 00076 / 2015 Datum 27.05.2015 Verfahren

Mehr

Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang in der Gemarkung: St. Pauli Süd

Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang in der Gemarkung: St. Pauli Süd Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Hamburg-Mitte Bezirksamt Hamburg-Mitte - Fachamt Bauprüfung Postfach 10 22 20-20015 Hamburg ### ### ### ### Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Fachamt Bauprüfung

Mehr

A b l ö s u n g s v e r t r a g. Vertrag über die Ablösung der Stellplatzpflicht - Stellplatz-Ablösungsvertrag -

A b l ö s u n g s v e r t r a g. Vertrag über die Ablösung der Stellplatzpflicht - Stellplatz-Ablösungsvertrag - Anlage 1 A b l ö s u n g s v e r t r a g Vertrag über die Ablösung der Stellplatzpflicht - Stellplatz-Ablösungsvertrag - zwischen der Stadt Oberlungwitz Hofer Straße 203 09353 Oberlungwitz vertreten durch...

Mehr

1. Der Betreiber einer Anlage beauftragt eine Sachverständigen-Organisation nach

1. Der Betreiber einer Anlage beauftragt eine Sachverständigen-Organisation nach Information über Aufgaben des s, des Sachverständigen und der Behörde im Zusammenhang mit Prüfungen von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gem. 19 i WHG und 12 VAwS Diese Information beschreibt

Mehr

Handout. Herzlich Willkommen zu unserem Vortrag. Neuerungen bei der Betriebssicherheitsverordnung für Aufzüge

Handout. Herzlich Willkommen zu unserem Vortrag. Neuerungen bei der Betriebssicherheitsverordnung für Aufzüge Handout Herzlich Willkommen zu unserem Vortrag Neuerungen bei der Betriebssicherheitsverordnung für Aufzüge 22.05.2014 1 Agenda I. Betriebssicherheitsverordnung II. Techn. Richtlinien 22.05.2014 2 22.05.2014

Mehr

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze Stadt Oberlungwitz Landkreis Chemnitzer Land AZ: 630.552 S a t z u n g über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen durch Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt Oberlungwitz

Mehr

Novelle der Landesbauordnung - Was ist neu?

Novelle der Landesbauordnung - Was ist neu? Novelle der Landesbauordnung - Was ist neu? Kommunenveranstaltung 2016 Barrierefrei Kostengünstig Energieeffizient in Hamm am 22.04.2016 Johannes Osing Städte- und Gemeindebund NRW 1 Novelle der BauO Stand

Mehr

Zweite (und letzte) Teilgenehmigung für eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Aufbereitung von Altholz in Hohenleipisch OT Dreska

Zweite (und letzte) Teilgenehmigung für eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Aufbereitung von Altholz in Hohenleipisch OT Dreska Zweite (und letzte) Teilgenehmigung für eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Aufbereitung von Altholz in 04934 Hohenleipisch OT Dreska Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt Vom 10. Januar 2017

Mehr

TRBS Betrieb von Aufzugsanlagen Betreiberpflichten. TÜV SÜD Industrie Service GmbH

TRBS Betrieb von Aufzugsanlagen Betreiberpflichten. TÜV SÜD Industrie Service GmbH TRBS 3121 - Betrieb von Aufzugsanlagen Betreiberpflichten Bernd Schimanek Abteilung Fördertechnik Niederlassung Stuttgart Filderstadt, den 17.11.2011 Aufzüge Sicherheit muss sein! Sichere Aufzüge brauchen

Mehr

Bauantrag Antrag auf Vorbescheid vereinfachtes Genehmigungsverfahren

Bauantrag Antrag auf Vorbescheid vereinfachtes Genehmigungsverfahren An die Bauaufsichtsbehörde Stadtverwaltung Remscheid Theodor-Heuss-Platz 1 42853 Remscheid PLZ, Ort 42853 Remscheid Eingangsstempel der Bauaufsichtsbehörde Aktenzeichen (bitte immer angeben!) Anlage I/2

Mehr

Vom 29. Juni Schutzziel

Vom 29. Juni Schutzziel Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff (Kunststofflager-Richtlinie - KLR) * Bekanntmachung des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr 1. Schutzziel

Mehr

Anzeige zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Anzeige zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Absender: Stadt Frankfurt (Oder) Amt für Umweltschutz, Landwirtschaft und Forsten Untere Wasserbehörde Goepelstraße 38 15234 Frankfurt (Oder) Anzeige zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen für die Errichtung

Mehr

Flur: Gemarkung: Flurstück: Größe: m²

Flur: Gemarkung: Flurstück: Größe: m² Entw ässerungsantrag (bitte in 2-facher Ausfertigung einreichen) Stadt Sendenhorst Stadt, Land und Alles Gute Abwasserwerk der Stadt Sendenhorst Kirchstraße 1 Antragsteller: (Name, Anschrift, Telefon)

Mehr

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau B a u p r ü f d i e n s t (BPD) 3/2006 Prüfung von technischen Anlagen und Einrichtungen

Mehr

Vom 6. Mai 2003 (GBl. S. 228)

Vom 6. Mai 2003 (GBl. S. 228) Verordnung der Landesregierung und des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung der Energieeinsparverordnung und zur Änderung der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung Vom 6. Mai 2003 (GBl. S. 228)

Mehr

Bauordnung fur Berlin

Bauordnung fur Berlin Dieter Wilke Hans-Jurgen Dageforde Andreas Knuth Thomas Meyer Cornelia Broy-Bulow Bauordnung fur Berlin Kommentar mit Rechtsverordnungen und Ausfiihrungsvorschriften 6., vollstandig uberarbeitete Auflage

Mehr

Hinweise zu Anträgen für Bauwasserhaltungen nach Art. 70 BayWG

Hinweise zu Anträgen für Bauwasserhaltungen nach Art. 70 BayWG Az: 61/641-2/6 Landratsamt Dachau -Sachgebiet 61- Wasserrecht Weiherweg 16 85221 Dachau Hinweise zu Anträgen für Bauwasserhaltungen nach Art. 70 BayWG Für Bauvorhaben, die in Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten

Mehr

Technisches Baurecht in Baden-Württemberg

Technisches Baurecht in Baden-Württemberg Behälterbau Seite 1/5 Technisches Baurecht in Baden-Württemberg 0 Inhalt 0 Inhalt 1 1 Allgemeines 1 2 Baurecht Baden-Württemberg 1 3 Verwendete Unterlagen 4 3.1 Baurecht Baden-Württemberg 4 3.2 Sonstige

Mehr

Allgemeine Fachbegriffe

Allgemeine Fachbegriffe Allgemeine Fachbegriffe Einleitung Sie beabsichtigen, das Dachgeschoss auszubauen, Ihr bestehendes Wohngebäude um einen Anbau zu erweitern, die vorhandene Bausubstanz zu sanieren oder Sie wollen sich ein

Mehr

Folgende Formulare sind im Service Portal des Landes Niedersachsen abrufbar:

Folgende Formulare sind im Service Portal des Landes Niedersachsen abrufbar: Formulare Folgende Formulare sind im Service Portal des Landes Niedersachsen abrufbar: Formular für eine Abbruchanzeige nach 60 Abs. 3 NBauO, Formular für die Mitteilung einer genehmigungsfreien Baumaßnahme

Mehr

Anhang 2: Schematische Übersicht zur Prüfung des Brandschutzes durch die Bauaufsichtsbehörden bei den verschiedenen Genehmigungsverfahren der BauO NRW

Anhang 2: Schematische Übersicht zur Prüfung des Brandschutzes durch die Bauaufsichtsbehörden bei den verschiedenen Genehmigungsverfahren der BauO NRW Anhang 2: Schematische Übersicht zur Prüfung des durch die Bauaufsichtsbehörden bei den verschiedenen Genehmigungsverfahren der BauO NRW Anwendungsbereich Im Bereich eines B-Plans bedürfen geringer und

Mehr

BRANDSCHUTZKONZEPT UND SICHERHEITSTECHNISCHE ANLAGEN

BRANDSCHUTZKONZEPT UND SICHERHEITSTECHNISCHE ANLAGEN Dipl.-Ing. Matthias Oeckel Prüfingenieur für Brandschutz ö.b.u.v. Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz Dr. Zauft Ingenieurgesellschaft mbh, Potsdam Vortrag Prüfsachverständigentag, 7. November

Mehr

Hinweise zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall

Hinweise zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall Freie und Hansestadt Hamburg B e h ö r d e f ü r S t a d t e n t w i c k l u n g u n d U m w e l t Amt für Bauordnung und Hochbau Merkblatt des Referats für Bautechnik ABH 31 Hinweise zur Erlangung einer

Mehr

Rechtliche Aspekte der Arbeitsstättenverordnung - Verantwortung beim Neubau und im Bestand

Rechtliche Aspekte der Arbeitsstättenverordnung - Verantwortung beim Neubau und im Bestand Rechtliche Aspekte der Arbeitsstättenverordnung - Verantwortung beim Neubau und im Bestand Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Jörn Hülsemann Anwaltshaus seit 1895, Hameln Die ArbStättV Grundlagen

Mehr

Vorlesung / Übung. Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1. Wintersemester 2011/2012. Klausurfragen

Vorlesung / Übung. Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1. Wintersemester 2011/2012. Klausurfragen Vorlesung Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1 1 Vorlesung / Übung Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1 Wintersemester 2011/2012 Klausurfragen Vorlesung Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1 2

Mehr

DIN 1986 Teil 30 Grundstücksentwässerungsanlagen Die neuen Handlungsempfehlungen

DIN 1986 Teil 30 Grundstücksentwässerungsanlagen Die neuen Handlungsempfehlungen DIN 1986 Teil 30 Grundstücksentwässerungsanlagen Die neuen Handlungsempfehlungen Olav Kohlhase Olav Kohlhase - DIN 1986-30 1 Gliederung Hintergrund DIN 1986 Teil 30 Handlungsempfehlung Aufgaben der Gemeinde

Mehr

Antrag gem. 8, 9 und 10 WHG und gem. 58 Abs. 2 LWG (3-fach)

Antrag gem. 8, 9 und 10 WHG und gem. 58 Abs. 2 LWG (3-fach) Kreis Recklinghausen Der Landrat - Untere Wasserbehörde- 45655 Recklinghausen über Bürgereister/in Stadt Ort, den Datu Antrag ge. 8, 9 und 10 WHG und ge. 58 Abs. 2 LWG (3-fach) Einleitung von Abwasser

Mehr

STADT MARBACH AM NECKAR

STADT MARBACH AM NECKAR Stadtverwaltung Postfach 1115 71666 Marbach am Neckar STADT MARBACH AM NECKAR Merkblatt zum Erhebungsbogen für die Ermittlung der Niederschlagswassergebühr bei Baumaßnahmen / Änderungen Bei der Stadt Marbach

Mehr

Hamburgisches Gesetz zum Schutz gegen Lärm (Hamburgisches Lärmschutzgesetz - HmbLärmSchG) Vom 30. November 2010

Hamburgisches Gesetz zum Schutz gegen Lärm (Hamburgisches Lärmschutzgesetz - HmbLärmSchG) Vom 30. November 2010 Hamburgisches Gesetz zum Schutz gegen Lärm (Hamburgisches Lärmschutzgesetz - HmbLärmSchG) Vom 30. November 2010 Fundstelle: HmbGVBl. 2010, S. 621 letzte berücksichtigte Änderung: 4a neu eingefügt durch

Mehr

Rückstau Schutz vor Kellerüberflutungen

Rückstau Schutz vor Kellerüberflutungen Rückstau Schutz vor Kellerüberflutungen Technische Betriebe Leverkusen Eigenbetrieb der Stadt Leverkusen Stadt Leverkusen Der Oberbürgermeister Bauaufsicht Ansprechpartner: Herr Karren 0214/406-6653 Herr

Mehr

Zu Vorhaben nach 55 HBO als Antrag, sonst als. Aktenzeichen der Genehmigungsbehörde. Eingangsstempel der Genehmigungsbehörde

Zu Vorhaben nach 55 HBO als Antrag, sonst als. Aktenzeichen der Genehmigungsbehörde. Eingangsstempel der Genehmigungsbehörde C3 Formular Antrag auf und Abweichungen Kreuzen Sie an, ob Sie eine bauordnungsrechtliche Abweichung gemäß 63 HBO (Pkt. 6) oder eine planungsrechtliche Ausnahme bzw. Befreiung gemäß 31 BauGB (Pkt. ) beantragen.

Mehr

Weiterbehandlung als Antrag auf Baugenehmigung, wenn die Gemeinde erklärt, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll: ja nein

Weiterbehandlung als Antrag auf Baugenehmigung, wenn die Gemeinde erklärt, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll: ja nein Antrag auf Baugenehmigung Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach 66 LBauO Vorlage der Bauunterlagen im Freistellungsverfahren nach 67 LBauO Weiterbehandlung als Antrag auf

Mehr

Informationen und Hinweise für Bauherren. Baugenehmigungsfreie Vorhaben nach. 55 Hessische Bauordnung (HBO) Anlage 2

Informationen und Hinweise für Bauherren. Baugenehmigungsfreie Vorhaben nach. 55 Hessische Bauordnung (HBO) Anlage 2 Informationen und Hinweise für Bauherren Baugenehmigungsfreie Vorhaben nach 55 Hessische Bauordnung (HBO) Anlage 2 1. Welche Baumaßnahmen sind baugenehmigungsfrei? Alle baugenehmigungsfreien Vorhaben sind

Mehr

Anlage 1/Blatt 1 Bitte Hinweise auf der Rückseite beachten Zutreffendes ankreuzen bzw. ausfüllen Eingangsvermerk: Bauaufsichtsbehörde

Anlage 1/Blatt 1 Bitte Hinweise auf der Rückseite beachten Zutreffendes ankreuzen bzw. ausfüllen Eingangsvermerk: Bauaufsichtsbehörde Anlage 1/Blatt 1 Bitte Hinweise auf der Rückseite beachten Zutreffendes ankreuzen bzw. ausfüllen Eingangsvermerk: Bauaufsichtsbehörde Antrag auf Baugenehmigung Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten

Mehr

Aufzüge. TLAtV. Hinweise für den Betrieb

Aufzüge. TLAtV. Hinweise für den Betrieb Aufzüge Hinweise für den Betrieb Vorbemerkung Dieses Merkblatt soll Betreiber von Aufzügen bei der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen und sicheren Anlagenbetriebes unterstützen. Es bezieht sich vorrangig

Mehr

Die Instandhaltung und Überwachung von privaten Zuleitungskanälen und Kleinkläranlagen

Die Instandhaltung und Überwachung von privaten Zuleitungskanälen und Kleinkläranlagen 1 Die Instandhaltung und Überwachung von privaten Zuleitungskanälen und Kleinkläranlagen Dipl.-Ing. Thomas Jung, Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz Gliederung I. Rechtliche

Mehr

Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie - GDA

Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie - GDA Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie - GDA In der aktuellen Periode 3 Themen: - GDA ORGA (Arbeitsschutzorganisation) - GDA MSE (Schutz vor Muskel-Skeletterkrankungen) - GDA PSYCHE (Psychische Belastungen

Mehr

Erläuterungen zum Ausfüllen des Bau- oder Abgrabungsantrags

Erläuterungen zum Ausfüllen des Bau- oder Abgrabungsantrags zu Anlage 1 Erläuterungen zum Ausfüllen des Bau- oder Abgrabungsantrags Vorbemerkung Reicht der auf den Vordrucken vorgesehene Raum für die erforderlichen Angaben nicht aus, verwenden Sie bitte gesonderte

Mehr

Verbandsgemeindeverwaltung Weißenthurm *wenn diese nicht Bauaufsichts-behörde ist

Verbandsgemeindeverwaltung Weißenthurm *wenn diese nicht Bauaufsichts-behörde ist Seite 1 Anlage 1 Bitte Hinweise auf Seite 5 beachten. Antrag auf Baugenehmigung Eingangsvermerk Bauaufsichtsbehörde: Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach 66 LBauO Vorlage

Mehr

Hahn/Radeisen Bauordnung für Berlin Handkommentar. 4. Auflage 2007. Nachtrag (Stand 1. Juni 2011)

Hahn/Radeisen Bauordnung für Berlin Handkommentar. 4. Auflage 2007. Nachtrag (Stand 1. Juni 2011) Hahn/Radeisen Bauordnung für Berlin Handkommentar 4. Auflage 2007 Nachtrag (Stand 1. Juni 2011) 1) Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 7. Juni 2007 (GVBI. S. 222) 9 Änderung der

Mehr

Sicherheitstechnische Prüfungen bei Getränkeschankanlagen

Sicherheitstechnische Prüfungen bei Getränkeschankanlagen ASI Sicherheitstechnische Prüfungen bei Getränkeschankanlagen ASI 6.83 ASI - Arbeits-Sicherheits-Informationen - BGN Themenübersicht Vorwort 3 1. Was versteht man unter Prüfung einer Getränkeschankanlage

Mehr

REMONSTRATIONSVERFAHREN (WIDERSPRÜCHE) UND KLAGEERHEBUNG

REMONSTRATIONSVERFAHREN (WIDERSPRÜCHE) UND KLAGEERHEBUNG Deutsche Botschaft Stand: Januar 2015 REMONSTRATIONSVERFAHREN (WIDERSPRÜCHE) UND KLAGEERHEBUNG Dieses Merkblatt ist für Sie interessant, wenn: Ihr Visumantrag abgelehnt wurde und Sie mit dieser Entscheidung

Mehr

Inhalt der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Leverkusen vom

Inhalt der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Leverkusen vom Inhalt der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Leverkusen vom 18.11.2015 Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen

Mehr

Überwachungsprogramm gemäß 52a Bundes-Immissionsschutzgesetz und 9 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung

Überwachungsprogramm gemäß 52a Bundes-Immissionsschutzgesetz und 9 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung Überwachungsprogramm gemäß 52a Bundes-Immissionsschutzgesetz und 9 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung Gemäß 52a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und 9 Industriekläranlagen-Zulassungs-

Mehr

Eigenüberwachung. von. Kanälen und Regenbecken

Eigenüberwachung. von. Kanälen und Regenbecken Eigenüberwachung von Kanälen und Regenbecken 1 Ziele der Eigenüberwachung: Funktionsfähigkeit und Betriebssicherheit der Anlagen sicherstellen, Funktionsstörungen und Schäden zeitnah erkennen und beseitigen,

Mehr

(UKHEXQJVERJHQ ]XU (UPLWWOXQJ GHU YHUVLHJHOWHQ *UXQGVW

(UKHEXQJVERJHQ ]XU (UPLWWOXQJ GHU YHUVLHJHOWHQ *UXQGVW KOPIE ANTRAGSTELLER KOPIE STADTVERWALTUNG Antrag auf Niederschlagswasserversickerung Über die Stadt/Gemeinde (in dreifacher Ausfertigung) Seite 1 von 5... an den Landrat des Kreises Paderborn - Untere

Mehr

2. Änderungssatzung zur Bausatzung für die Bebauung und. Unterhaltung bebauter und unbebauter Grundstücke in der Gemeinde Großkrotzenburg

2. Änderungssatzung zur Bausatzung für die Bebauung und. Unterhaltung bebauter und unbebauter Grundstücke in der Gemeinde Großkrotzenburg 2. Änderungssatzung zur Bausatzung für die Bebauung und Unterhaltung bebauter und unbebauter Grundstücke in der Gemeinde Großkrotzenburg Aufgrund der 6 und 7 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung

Mehr

Der Prüfingenieur in der Tragwerksplanung

Der Prüfingenieur in der Tragwerksplanung Der Prüfingenieur in der Tragwerksplanung Dipl.-Ing. (FH) Christian Heer I ngeni eur bür o f ür Baust at i k Obering. Prof. Dipl.-Ing.(TU) Dieter Beyer Prüfingenieur für Standsicherheit der Fachrichtungen

Mehr

Informationsveranstaltung. Fernwärmegemeinschaft

Informationsveranstaltung. Fernwärmegemeinschaft Informationsveranstaltung Fernwärmegemeinschaft 22. 03.2004 Die Betriebssicherheitsverordnung Umsetzung in den Betrieben Referent : DI Günter Hammer TÜV Nord Anlagentechnik Bereich : Ost Region : Halle

Mehr

Auf Grund des 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) verordnet die Bundesregierung: 1 Ziele; Begriffe

Auf Grund des 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) verordnet die Bundesregierung: 1 Ziele; Begriffe Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung BaustellV)*) Vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283) zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. November 2016

Mehr

Prüfungen, die nicht durch die PrüfVO geregelt sind

Prüfungen, die nicht durch die PrüfVO geregelt sind Jahresfachtagung 2010 Die neue PrüfVO Auswirkungen auf die Prais Dipl.-Ing. 1/20 Andreas Holler Jahresfachtagung 2010 Inhalt Die neue PrüfVO Änderungen gegenüber der TPrüfVO Auswirkungen auf die Prais

Mehr

GEMEINDE GEMMRIGHEIM. Baugesuche. a) Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage und Carport, Alte. Vorlage Nr.: 01/2016

GEMEINDE GEMMRIGHEIM. Baugesuche. a) Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage und Carport, Alte. Vorlage Nr.: 01/2016 GEMEINDE GEMMRIGHEIM Vorlage Nr.: 01/2016 Baugesuche AZ: 632.201; 632.203 Datum: 13.01.2016 a) Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage und Carport, Alte Besigheimer Str. 19, Flst. 6213 1. Sachverhalt

Mehr

Fortbildung AGBF Sachsen und LFV Sachsen

Fortbildung AGBF Sachsen und LFV Sachsen Fortbildung AGBF Sachsen und LFV Sachsen Rechtssystematik im Bauordnungsrecht Dipl.-Ing. Bernd Augsburg, SMI, Referat Bautechnik/Bauordnungsrecht Rechtssystematik im Bauordnungsrecht I II III IV V Allgemeines

Mehr

BGG/GUV-G 969. Prüfbescheinigung über die sicherheitstechnische Prüfung von Getränkeschankanlagen. Grundsatz. April 2012

BGG/GUV-G 969. Prüfbescheinigung über die sicherheitstechnische Prüfung von Getränkeschankanlagen. Grundsatz. April 2012 969 BGG/GUV-G 969 Grundsatz Prüfbescheinigung über die sicherheitstechnische Prüfung von Getränkeschankanlagen April 2012 Impressum Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.v. (DGUV) Mittelstraße

Mehr

Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten. (Beherbungsstättenverordnung BeVO)

Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten. (Beherbungsstättenverordnung BeVO) BeVO Nichtamtliche Lesefassung Stand: 05.08.2005 Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbungsstättenverordnung BeVO) Vom 5. August 2003 Auf Grund von 80 Absatz 1 Nummer 14 sowie

Mehr

Satzung des Odenwaldkreises über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren (Bauaufsichtsgebührensatzung -BAGebS-)

Satzung des Odenwaldkreises über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren (Bauaufsichtsgebührensatzung -BAGebS-) Satzung des Odenwaldkreises über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren (Bauaufsichtsgebührensatzung -BAGebS-) Aufgrund der 5, 29 und 30 Nr. 5 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 7.

Mehr

Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung in Berlin (EnEV-Durchführungsverordnung Berlin EnEV-DV Bln) 1

Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung in Berlin (EnEV-Durchführungsverordnung Berlin EnEV-DV Bln) 1 Lesefassung Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung in Berlin (EnEV-Durchführungsverordnung Berlin EnEV-DV Bln) 1 Vom 18.12.2009 (GVBl. S. 889), geändert durch Verordnung vom 17. Dezember

Mehr