Obligationenrecht Besonderer Teil Herbstsemester 2017

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1 Obligationenrecht Besonderer Teil Herbstsemester 2017 Agenturvertrag, Leihe/Darlehen, KKG Vorlesung vom

2 Themen heutige Vorlesung Rechtswissenschaftliches Institut Agenturvertrag! Essentialia, Arten! Rechte und Pflichten! Beendigung (Selbststudium) Leihe/Darlehen! Abgrenzungen! Rechte/Pflichten Leihe! Rechte/Pflichten Darlehen! Beendigung Darlehen KKG! persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich! Pflichten! Sanktionen Seite 2

3 Agenturvertrag (OR 418a 418v) Vierter Abschnitt: Der Agenturvertrag A. Allgemeines I. Begriff Art. 418a OR 1 Agent ist, wer die Verpflichtung übernimmt, dauernd für einen oder mehrere Auftraggeber Geschäfte zu vermitteln oder in ihrem Namen und für ihre Rechnung abzuschliessen, ohne zu den Auftraggebern in einem Arbeitsverhältnis zu stehen. 2 Seite 3

4 Nachweis von Abschlüsse n Vermittlun g von Abschlüss en Abschluss von Verträgen einmalige Tätigkeit Dauervertrag Nachweismäkler (OR 412) " " Vermittlungsmäkler (OR 412) " " Vermittlungsagent (OR 418a I) " " Abschlussagent (OR 418a I) " " in fremdem Namen und auf fremde Rg (dir. StV) Kommissionär (OR 425) " " in eigenem Namen und auf fremde Rg (ind. StV) Seite 4

5 Agenturvertrag: Wichtigste Rechte des Agenten (nicht abschliessende Aufzählung) Provision (OR 418g 418i) evtl. Delkredere Provision (OR 418c III) Ersatz bei schädigendem Verhalten Vermittlungsagent: OR 418b i.v.m. 412 II u. 402 II Abschlussagent: OR 418b i.v.m. 425 II u. 402 II evtl. Kundschaftsentschädigung (OR 418u) evtl. Karenzentschädigung (OR 418d II) Seite 5

6 Agenturvertrag: Rechte des Agenten (umfassende Liste) Rechtswissenschaftliches Institut Provisionsanspruch (OR 418g 418i) evtl. Delkredereprovision (OR 418c III) evtl. Karenzentschädigung (OR 418d II) evtl. Inkassoprovision (OR 418l) Ersatz bei Verhinderung der Tätigkeit (OR 418m II) evtl. Ersatz der Kosten und Auslagen (OR 418n) Ersatz bei schädigendem Verhalten Vermittlungsagent: OR 418b i.v.m. 412 II u. OR 402 II Abschlussagent: OR 418b i.v.m. 425 II u. OR 402 II evtl. Erwerbsausfallentschädigung (OR 418m II) Kundschaftsentschädigung (OR 418u) Recht auf Unterstützung (OR 418f I und II) evtl. Anspruch auf Exklusivität (OR 418f III) Recht auf Abrechnung (OR 418k I) Akteneinsichtsrecht (OR 418k II) Retentionsrecht (OR 418o) Seite 6

7 Kundschaftsentschädigung 2. Entschädigung für die Kundschaft Art. 418u OR 1 Hat der Agent durch seine Tätigkeit den Kundenkreis des Auftraggebers wesentlich erweitert, und erwachsen diesem oder seinem Rechtsnachfolger aus der Geschäftsverbindung mit der geworbenen Kundschaft auch nach Auflösung des Agenturverhältnisses erhebliche Vorteile, so haben der Agent oder seine Erben, soweit es nicht unbillig ist, einen unabdingbaren Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. 2 Dieser Anspruch beträgt höchstens einen Nettojahresverdienst aus diesem Vertragsverhältnis, berechnet nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre oder, wenn das Verhältnis nicht so lange gedauert hat, nach demjenigen der ganzen Vertragsdauer. 3 Kein Anspruch besteht, wenn das Agenturverhältnis aus einem Grund aufgelöst worden ist, den der Agent zu vertreten hat. Seite 7

8 Voraussetzungen Kundschaftsentschädigung OR 418u I und III! Erweiterung Kundenstamm! Wesentlichkeit der Erweiterung! erhebliche Vorteile für die Auftraggeberin! keine Unbilligkeit der Entschädigung! Agent hat Auflösung nicht zu vertreten # max. Nettojahresverdienst (Durchschnitt der letzten 5 Jahre bzw. der ganzen Vertragsdauer) Seite 8

9 Pflichten des Agenten Rechtswissenschaftliches Institut Vermittlungs- und Abschlussagent Vermittlung bzw. Abschluss von Geschäften (OR 418a I) Sorgfalts- und Treuepflicht (OR 418c f.) evtl. Delkredererisiko (OR 418c III) Geheimhaltungspflicht (OR 418d I) evtl. Konkurrenzverbot (OR 418d II i.v.m c) evtl. Abrechnungspflicht (OR 418k I) Rückgabepflichten (OR 418v) Vermittlungsagent Weisungsgebundenheit (OR 418b i.v.m. 412 II und 397) Rechenschafts- und Erstattungspflicht (OR 418b i.v.m. 412 II und 400) Abschlussagent Weisungsgebundenheit (OR 418b i.v.m. 425 II und 397) Rechenschafts- und Erstattungspflicht (OR 418b i.v.m. 425 II und 400) Seite 9

10 Beendigung Agenturvertrag (Selbststudium) Beendigung (OR 418p ff.) befristeter Vertrag unbefristeter Vertrag Zeitablauf (OR 418p) ausserordentliche Kündigung (OR 418r i.v.m. 337) Tod, Konkurs, Handlungsunfähigkeit (OR 418s) ordentliche Kündigung (OR 418q) Seite 10

11 Leihe und Darlehen Neunter Titel: Die Leihe Erster Abschnitt: Die Gebrauchsleihe A. Begriff OR 305 Durch den Gebrauchsleihevertrag verpflichten sich der Verleiher, dem Entlehner eine Sache zu unentgeltlichem Gebrauche zu überlassen, und der Entlehner, dieselbe Sache nach gemachtem Gebrauche dem Verleiher zurückzugeben. Neunter Titel: Die Leihe Zweiter Abschnitt: Das Darlehen A. Begriff OR 312 Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an andern vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte. Seite 11

12 Abgrenzung Darlehen - Gebrauchsleihe Darlehen (OR 312 ff.) Gebrauchsleihe (OR 305 ff.) - Übertragung des Eigentums an einer Geldsumme oder einer anderen vertretbaren Sache - Verleiher bleibt Eigentümer der Sache - I.d.R. entgeltliche Gebrauchsüberlassung und Rückzahlung bzw. Rückgabe einer gleich hohen Summe bzw. von Sachen gleicher Art und Menge (genus) - Unentgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Sache mit Rückgabepflicht derselben Sache (species) Seite 12

13 Leihe Überblick Rechtswissenschaftliches Institut! Gebrauchsrecht (OR 306)! vereinbarter Gebrauch oder mangels Vereinbarung: Beschaffenheit und Zweckbestimmung! Verstoss: Haftung auch für den Zufall! Kosten der Erhaltung (OR 307): Entlehner trägt gewöhnliche Kosten für die Erhaltung! Beendigung Leihe (OR 309 ff.)! bestimmte Dauer: Zeitablauf (OR 309 I)! unbestimmte Dauer: wenn vertragsgemässer Gebrauch gemacht oder hätte gemacht werden können (OR 309 II) # bei unbestimmtem Gebrauch: beliebig zurückforderbar (OR 310)! bei vertragswidrigem Gebrauch/Verschlechterung/Weitergabe an einen Dritten/dringendem «Eigenbedarf»: früher zurückforderbar Seite 13

14 Haftung bei der Leihe! Haftung Entlehner! Beschädigung/Untergang der Sache: Haftung für jedes Verschulden nach OR 97 I (bei vertragswidrigem Gebrauch sogar für Zufall)! Verletzung Rückgabepflicht: Haftung aus OR 305 i.v.m. OR 97 I (OR 107 ff. nicht anwendbar!)! Haftung Verleiher! für Gebrauchsüberlassung: Klage auf Erfüllung und u.u. Schadenersatz gem. OR 97 I! bei Leihe mangelhafter Sache: Haftung gem. OR 97 I aber nur für Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit (= Haftungsmilderung wegen Unentgeltlichkeit gem. OR 99 II/248 analog) Seite 14

15 Fälle Leihe! Viktor verleiht Edgar sein Fahrrad im Wissen darum, dass ein Bremskabel gerissen ist. Edgar verunfallt mit dem Fahrrad und zieht sich eine Gehirnerschütterung zu.! Viktor verleiht Edgar sein Fahrrad, doch gibt dieser es nach der Velotour nicht mehr zurück.! Viktor verleiht Edgar sein Fahrrad und sieht einen Tag später Elisabeth damit herumfahren.! Die Eigentümerin einer Villa lässt das lokale Orchester über Jahre hinweg kostenlos im Parterre musikalische Darbietungen proben. Am 1. Juli teilt die Eigentümerin dem Orchester mit, dass sie das Verhältnis auf den 1. Oktober 2015 beende, weil sie diese Räumlichkeiten inskünftig selber nutzen wolle (BGE 125 III 363 ff.). Seite 15

16 Darlehen! Rückerstattung von Sachen gleicher Art und Menge! mit Eigentumsverschaffung! Geld- oder Sach- bzw. Naturaldarlehen! befristet und unbefristet möglich (OR 318)! mit oder ohne Zins möglich (OR 313) B. Wirkung I. Zinse 1. Verzinslichkeit OR Das Darlehen ist im gewöhnlichen Verkehre nur dann verzinslich, wenn Zinse verabredet sind. 2 Im kaufmännischen Verkehre sind auch ohne Verabredung Zinse zu bezahlen. Seite 16

17 Verzug im Darlehensrecht Rechtswissenschaftliches Institut! Verzug des Darlehensgebers mit der Übergabe:! zinsloses Darlehen: OR 97 I (OR 107 ff. nicht anwendbar!)! verzinsliches Darlehen: OR 107 ff.! Verzug des Darlehensnehmers:! bei Verzug mit der Rückerstattung:! zinsloses Darlehen: Verzugszins 5 % (OR 104 I)! verzinsliches Darlehen: Darlehenszins unter 5 %: neu 5% (OR 104 I), bei höherem der vereinbarte Zins (OR 104 II)! bei Verzug mit der Zinszahlung: OR 107 ff.! bei Verzug in der Annahme der Darlehensvaluta:! Gläubigerverzug, da Obliegenheit! Zinsen sind aber trotzdem zu bezahlen! Seite 17

18 Beendigung Darlehen (OR 318)! ordentlich: Zeitablauf/Kündigung/Aufforderung! OR 318 nur wenn unbefristetes Darlehen ohne Kündigungs-/ Beendigungsregel! Zeitablauf = Ende ist bestimmt/bestimmbar («sobald nach dem Geschäftsergebnis möglich» = bestimmt gem. BGE 76 II 144 ff.)! ausserordentlich: wichtiger Grund # wichtiger Grund: Fortsetzung des Vertrags nach T & G unzumutbar oder führt zu unzumutbarer Einschränkung des Persönlichkeitsrechts (ZGB 27) (BGE 128 III 428, Uriella Entscheid) Seite 18

19 Verjährung der Rückerstattungspflicht (OR 130) - Befristetes Darlehen: Beginn der zehnjährigen Verjährungsfrist mit Ablauf der Vertragsdauer # OR 130 I - Unbefristetes Darlehen: Lauf der Verjährung beginnt mit dem Tag, auf den die Kündigung (erstmals) möglich ist # OR 130 II - Bundesgericht und Teil der Lehre: Beginn mit Ablauf von sechs Wochen nach Auszahlung,; - anderer Teil der Lehre: Beginn mit tatsächlicher Kündigung. Seite 19

20 Geltungsbereich des Konsumkreditgesetzes (KKG 1 ff. und 7) I! Definition Konsumkreditvertrag gemäss KKG 1: Kreditgeberin gewährt Konsumentin eine Leistung, die in Form von Geld und im Hinblick auf eine spätere Gegenleistung erbracht wird. Erscheinungsformen:! Zahlungsaufschub, Darlehen, ähnliche Finanzierungshilfen (Auffangtatbestand) (Abs. 1)! u.u. Leasingverträge und Kredit- und Kundenkarten/Überziehungskredite (Abs. 2)! Kreditgeberin: juristische (oder natürliche) Person, die gewerbsmässig Konsumkredite gewährt (KKG 2)! Kreditnehmerin: natürliche Person, die Konsumkreditvertrag ausserhalb ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit abschliesst (KKG 3) Seite 20

21 Fällt ein Studentendarlehen unter das KKG? BGE 139 III 201 ff. X schloss zur Finanzierung seines Studiums im September bzw. Oktober 2003 mit der Bank Y. einen Basisvertrag und einen "Bildung plus-kreditvertrag" über eine Summe von Fr. 20'000.- ab. Der Kredit sollte gemäss Vereinbarung ausschliesslich der Finanzierung der mehrjährigen Hochschulausbildung dienen. Der Zins von 3,25 bzw. 3 % wurde gemäss Vertrag bis zum Ende der Ausbildung kapitalisiert. Die Darlehensgeberin nahm unbestrittenermassen nie eine Kreditfähigkeitsprüfung nach den Regeln von Art. 28 KKG vor, verlangte aber vor der ersten Anhebung der Kreditlimite im Jahr 2004 ein detailliertes Budget. Seite 21

22 Geltungsbereich des Konsumkreditgesetzes (KKG 1 ff. und 7) II Ausschlussgrund gem. KKG 7: Das KKG ist aber dann nicht anwendbar, wenn! Sicherung durch Grundpfand oder hinterlegte bankübliche Sicherheiten! zinsen- und gebührenfrei! Betrag = weniger als CHF 500 oder mehr als CHF ! Rückzahlungsfrist: max. 3 Monate Seite 22

23 Mindestanforderungen an einen Konsumkreditvertrag (KKG 9) Rechtswissenschaftliches Institut! qualifizierte Formvorschriften (KKG 9 I):! Schriftform! Aushändigung Vertragskopie! Inhaltsvorschriften, Mindestinhalt des Vertrags (KKG 9 II):! Nettobetrag des Kredits, (Rückzahlungsmodalitäten)! effektiver Jahreszins, Änderungsbedingungen, Angabe Elemente Gesamtkosten,, Hinweis auf angemessene Ermässigung bei vorzeitiger Rückzahlung, (Rückzahlungsmodalitäten), Hinweis auf Widerrufsrecht, pfändbarer Teil des Einkommens etc.! keine Überschreitung des Höchstzinssatzes (KKG 14)! Zins ist auf das ganze Jahr hochzurechnen! maximal zulässiger Zinssatz gemäss KKG 14 = aktuell 10 % (Überziehungskredite/Kreditkarten: 12 %; vgl. VKKG 1) Folgen einer Verletzung # KKG 9 i.v.m. KKG 15: Nichtigkeit i.s. Rückabwicklung (Rückzahlung ohne Zinsen und Kosten) Seite 23

24 VKKG 1 (Verordnung des Bundesrats zum KKG, SR ): 1. Abschnitt: Höchstzinssatz Art. 1 1 Der Höchstwert für den Zinssatz nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b KKG (Höchstzinssatz) setzt sich zusammen aus dem von der Nationalbank ermittelten Dreimonatslibor und einem Zuschlag von 10 Prozentpunkten; dabei wird der so ermittelte Wert gemäss den kaufmännischen Rundungsregeln auf die nächstliegende ganze Zahl auf- oder abgerundet. Der Höchstzinssatz beträgt mindestens 10 Prozent. 2 Für Überziehungskredite auf laufendem Konto und Kredit- und Kundenkarten mit Kreditoption beträgt der Zuschlag auf den Dreimonatslibor 12 Prozentpunkte. Der Höchstzinssatz beträgt für diese Fälle mindestens 12 Prozent. 3 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement legt den Höchstzinssatz jährlich fest. 2 2 Der Höchstzinssatz beträgt vom 1. Jan bis zum 31. Dez Prozent und für Überziehungskredite 12 Prozent (Art. 1 der V des EJPD über den Höchstzinssatz für Konsumkredite vom 22. Dez. 2016, AS ). Seite 24

25 Kreditfähigkeitsprüfung (KKG 28) Rechtswissenschaftliches Institut Prüfung der Kreditfähigkeit Art. 28 KKG 1 Die Kreditgeberin muss vor Vertragsabschluss nach Artikel 31 die Kreditfähigkeit der Konsumentin oder des Konsumenten prüfen. 2 Die Konsumentin oder der Konsument gilt dann als kreditfähig, wenn sie oder er den Konsumkredit zurückzahlen kann, ohne den nicht pfändbaren Teil des Einkommens [ ] beanspruchen zu müssen. 3 Der pfändbare Teil des Einkommens wird nach den Richtlinien über die Berechnung des Existenzminimums des Wohnsitzkantons der Konsumentin oder des Konsumenten ermittelt. [ ] 4 Bei der Beurteilung der Kreditfähigkeit muss von einer Amortisation des Konsumkredits innerhalb von 36 Monaten ausgegangen werden, selbst wenn vertraglich eine längere Laufzeit vereinbart worden ist. Dies gilt auch für frühere Konsumkredite, soweit diese noch nicht zurückbezahlt worden sind. Folgen einer Verletzung # KKG 32, Nichtigkeit: - bei geringfügigem Verstoss kein Anspruch auf Zinsen und Kosten - bei schwerwiegendem Verstoss: kein Anspruch auf Rückforderung des Kredits! Seite 25

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