Die Kommunalverwaltung

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1 1/2005 ISSN Jahrgang 15. Januar 2005 E Die Kommunalverwaltung Fachzeitschrift für die kommunale Praxis Thüringen 1 11 Inhalt Randnummer Herausgeber Jürgen Arndt, Ltd. Regierungsdirektor, Thüringer Landesverwaltungsamt Redaktion Susanne Sonntag, Werner Frasch Europa, Bund, Land 1 Das neue Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz 2 Die mitteleuropäische Sommerzeit bis 2009 Bau und Wohnung, Planung, Straßen, Feuerschutz 3 Störung des Rundfunkempfangs durch Windenergieanlagen ist hinzunehmen Soziale Leistungen, Behinderte 4 SGB XII Sozialhilfe für Deutsche im Ausland 5 Die Sozialhilfe nach dem SGB XII 6 SGB XII Leistungen der Sozialhilfe ( 8 bis 26) 7 SGB XII Hilfe zum Lebensunterhalt ( 27 bis 40) 8 SGB XII Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ( 41 bis 46) Arbeitsrecht und Sozialversicherung 9 Änderung des SGB II Option für die kommunale Trägerschaft 10 Änderung des SGB II Weitere Änderungen 11 Kommunales Optionsgesetz Weitere Gesetzesänderungen Schwerpunkt: Sozialhilfe und Grundsicherung Fortsetzung nächste Seite

2 Randnummer Inhalt (Fortsetzung) Inhalt der Landesbeilage Thüringen Vorläufige Dienstenthebung eines Bürgermeisters Bürgerbegehren zur Aufhebung eines Stadtratsbeschlusses T1 T2 Die Kommunalverwaltung Redaktion: Susanne Sonntag, Assessorin (verantw.); Werner Frasch. Ständiger Mitarbeiter für den Bereich Kommunale Finanzwirtschaft: Prof. Hansdieter Schmid. Verlagsanschrift: Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG, Scharrstraße 2, Stuttgart, Telefon (07 11) , Fax (07 11) ; Postfach Stuttgart; Anzeigenverwaltung: AWG Agentur für Verlags- und Wirtschaftswerbung GmbH, Barbarossastr. 21, Rodenbach, Telefon ( ) , Telefax ( ) Anzeigenpreisliste: Nr. 7 vom ist gültig. Erscheinungsweise: einmal monatlich. Jahresbezugspreis: 175,80 j (inkl. Versandkosten). Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Druck und Verarbeitung: e. kurz + co druck und medientechnik gmbh, Stuttgart. Die Zeitschrift und alle in ihr enthaltenen Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes bedarf der Zustimmung des Verlags. Mit der Annahme des Beitrags zur Veröffentlichung erwirbt der Verlag alle ausschließlichen Verlagsrechte für die Zeit des Bestehens des Urheberrechts. Diese umfassen insbesondere auch das Recht zur Herstellung elektronischer Versionen und die Befugnis zur Einspeicherung des Beitrags in eine Datenbank, verbunden mit dem Recht zu deren Vervielfältigung und Verbreitung (online oder offline) zu gewerblichen Zwecken ohne zusätzliche Vergütung. Das ausschließliche Recht an einer elektronischen Version des Beitrags erwirbt der Verlag ohne zeitliche Begrenzung. ISSN

3 AKTUELL Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes Im Folgenden wird der Schluss der Einbringungsrede des Thüringer Innenministers Dr. Karl Heinz Gasser zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes abgedruckt (Fortsetzung aus den Notizen Seite I ff., Heft 12/2004).»Lassen Sie mich zum Schluss noch auf einige Fragen eingehen, die nach Vorstellung des eingebrachten Gesetzentwurfs an mich herangetragen wurden: 1. In welchem Umfang werden Beiträge zurückgezahlt? Es werden nur solche Beiträge zurückgezahlt, die auf Grundlage des KAG von 1991 erhoben wurden. Es werden auch solche Beiträge zurückgezahlt, die auf Grundlage einer nichtigen Satzung geleistet wurden. 2. Warum erfolgt die Rückzahlung der Beiträge unverzinst? Die zinslose Rückzahlung ist gerechtfertigt, weil die Beiträge in der Vergangenheit schon die Gebühren reduziert haben. 3. Warum wird an den derzeitigen Eigentümer zurückgezahlt? Das ist sachgerecht, weil dieser ein voll erschlossenes Grundstück gekauft hat und der vom Verkäufer gezahlte Beitrag i. d. R. beim Kaufpreis berücksichtigt worden ist. 4. Werden gezahlte Stundungszinsen zurückgezahlt? Nein. Das erschiene insoweit unangemessen, als diejenigen, die ohne Stundung gezahlt haben, ihr Kapital auch nur unverzinst zurückbekommen. 5. Warum gibt es nur im Abwasserbereich ein Antragserfordernis und damit ein Wahlrecht der Abgabepflichtigen? Im Wasserbereich werden die Beiträge endgültig abgeschafft. Im Abwasserbereich werden sie nur zeitlich verschoben. Hier soll den Abgabepflichtigen die Möglichkeit eingeräumt werden, ihren Beitrag gleichsam stehen zu lassen. Das kann für sie wie gesagt aus verschiedenen Gründen interessant sein. 6. Warum gibt es unterschiedliche Rück- zahlungsfristen bei Wasser (je nach Beitragshöhe bis zu 36 Monaten) und Abwasser (spätestens 12 Monate nach Antragstellung)? Das zurückzuzahlende Gesamtbeitragsvolumen ist im Wasserbereich von vornherein höher als beim Abwasser. Im Abwasserbereich verringert sich das Rückzahlungsvolumen zudem aufgrund des Antragserfordernisses. Die Belastung der Aufgabenträger ist also beim Wasser größer. Aus Gründen der besseren Planbarkeit soll ihnen dementsprechend ein längerer Zeitraum eingeräumt werden. 7. Ist die Erhebung privatrechtlicher Entgelte zulässig und welche Bindungen bestehen dabei gegebenenfalls? Schon bislang greifen ca. 20 % der Aufgabenträger im Wasserbereich und ca. 3%der Aufgabenträger im Abwasserbereich zur Finanzierung auf privatrechtliche Entgelte zurück. In der Rechtsprechung ist es zu Unsicherheiten über die Zulässigkeit privatrechtlicher Entgelte gekommen. Deshalb wollen wir die Gelegenheit nutzen, die Zulässigkeit privater Entgelte im Kommunalabgabengesetz klarzustellen. Nach der Rechtsprechung sind die Kommunen bei der Erhebung privatrechtlicher Entgelte für öffentliche Einrichtungen den wesentlichen Schranken des Gebührenrechts unterworfen. Hiervon betroffen sind außer den Grundrechten insbesondere der Grundsatz der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung und das Kostenüberschreitungsverbot. 8. Welche Hilfestellungen des TIM wird es für die Aufgabenträger geben? Das TIM wird die Satzungsmuster und die Anwendungshinweise für die Aufgabenträger überarbeiten. Außerdem wird das TIM geeignete Informationsveranstaltungen für die Aufgabenträger und die Rechtsaufsichtsbehörden durchführen. 9. Warum erstattet das Land beim Wasser 4 % Zinsen und beim Abwasser angemessene Zinsen? Im Bereich Abwasser müssen die Aufgabenträger Kredite aufnehmen, um die Stundung zu finanzieren. Die hierfür anfallenden Zinsen können nicht auf Gebühren umgelegt werden. Deshalb müssen sie vom Land erstattet werden. Der Zinssatz steht nicht fest, sondern hängt von den jeweiligen Marktkonditionen ab. Die Aufgabenträger sollen genau den Zinssatz er- NOTIZEN I KV 1/2005

4 NOTIZEN setzt bekommen, den sie zahlen müssen, sofern er nicht unangemessen ist. Angemessen orientiert sich aus Sicht des Landes an den jeweils günstigsten Kreditkonditionen für kommunale Träger. Auch im Bereich Wasser müssen die Aufgabenträger zur Rückzahlung der Beiträge Kredite aufnehmen. Da es sich hier nicht um eine Stundung von Beiträgen handelt, sondern um eine Umstellung des Finanzierungssystems, können die Kredite (Tilgung und Zinsen) aus dem Gebührenaufkommen erwirtschaftet werden. Deshalb ist eine Erstattung hier verfassungsrechtlich nicht zwingend. Um aber die notwendigerweise steigenden Gebühren verträglich zu halten, stellt das Land jährlich 18 Mio. j zur Verfügung. Dies geschieht dadurch, dass das Land den Aufgabenträgern die in ihrer Kalkulation enthaltenen Zinsen (nicht die realen Kreditzinsen) i. H. v. 4 % erstattet. Die 4 % sind fest ins Gesetz geschrieben. Die Höhe orientiert sich an den durchschnittlichen Kommunalkonditionen. Die Landesregierung ist davon überzeugt, dass die aufgezeigten dringenden Probleme im Wasser-/Abwasserbereich mit dem vorliegenden Gesetzentwurf gelöst werden können. Sie verkennt dabei freilich nicht, dass auch die Strukturen der Aufgabenträger einer eingehenden Überprüfung und Weiterentwicklung bedürfen. Wie der Ministerpräsident in seiner Regierungserklärung vom bereits angekündigt hat, wird das Innenministerium bis zum März 2005 dazu ein entsprechendes Konzept erarbeiten. Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit und bitte Sie um Ihre konstruktive Mitarbeit bei den Beratungen im Innenausschuss.«INFORMATIONEN Koordinierungsstelle»Gewaltprävention«Die im Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit angesiedelte Koordinierungsstelle»Gewaltprävention«(KOOSTG) bietet ein umfangreiches Veranstaltungsprogramm an. Zu diesem Programm gehören nach Auskunft des Leiters der Koordinierungsstelle, Thomas Hutt, Bildungsveranstaltungen, Fachtagun- gen und Konferenzen, die entweder von der KOOSTG selbst oder in Zusammenarbeit mit ihr von anderen Trägern ausgerichtet werden. So werden z. B. Projekte zur Häuslichen Gewalt, Gewalt in der Schule, Gewalt gegen Ausländer und zum politischen Extremismus angeboten. Die jeweiligen genauen Programme, die Möglichkeit der Teilnahme von Journalisten und Detailinformationen können bei der KOOSTG erfragt werden. AUS DEM LANDTAG Rechtsaufsichtliche Würdigung und Genehmigung kommunaler Haushaltssatzungen der Landkreise und kreisfreien Städte Eine Kleine Anfrage im Landtag befasste sich mit folgendem Thema: 1 Bei der rechtsaufsichtlichen Würdigung und Genehmigung kommunaler Haushaltssatzungen, die für die Landkreise und kreisfreien Städte durch das Thüringer Landesverwaltungsamt durchgeführt werden, muss auch die Einhaltung der Bestimmung des 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung (ThürGemHV) geprüft werden. Demnach muss die Zuführung vom Verwaltungshaushalt zum Vermögenshaushalt mindestens so hoch sein, dass die Kreditbeschaffungskosten und die ordentliche Tilgung von Krediten gedeckt werden kann, soweit keine Einnahmen nach 1 Abs.1 Nr.2 bis 4 Thür- GemHV zur Verfügung stehen. Die Zuführung soll ferner die Ansammlung von Rücklagen, soweit sie nach 20 Thür- GemHV erforderlich ist, ermöglichen und insgesamt mindestens so hoch sein wie die aus speziellen Entgelten gedeckten Abschreibungen. Aufgrund der angespannten Finanzsituation können einige Landkreise und kreisfreie Städte die Vorgaben des 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 ThürGemHV nicht einhalten. Ich frage die Landesregierung: Fortsetzung auf Seite III 1 Thüringer Landtag 4. Wahlperiode Drs. 4/124. II KV 1/2005

5 Fortsetzung von Seite II 1. Welche Auswirkungen hat die Nichteinhaltung der Vorgabe des 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 ThürGemHV im Hinblick auf die rechtsaufsichtliche Würdigung und Genehmigung von kommunalen Haushaltssatzungen? 2. Inwieweit ist aus Sicht der Landesregierung die Nichteinhaltung der Vorgaben des 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 ThürGemHV bei der Bewertung der dauernden finanziellen Leistungsfähigkeit der Kommunen durch die Kommunalaufsicht zu berücksichtigen und welche Schlussfolgerungen erwartet die Landesregierung daraus für die Haushaltspolitik der betroffenen Kommunen? 3. Welche Landkreise und kreisfreien Städte konnten mit der Haushaltssatzung 2004 die in 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 Thür- GemHV bestimmte Vorgabe in welcher Höhe nicht einhalten (bitte Einzelaufstellung)? 4. In welchen Fällen hat das Thüringer Landesverwaltungsamt bei der Prüfung und Genehmigung der Haushaltssatzungen der Landkreise und kreisfreien Städte für das Haushaltsjahr 2004 Verstöße gegen 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 ThürGemHV beanstandet und welche aufsichtlichen Maßnahmen wurden dabei verfügt (bitte Einzelaufstellung)? 5. Hat das Thüringer Landesverwaltungsamt kommunalen Haushaltssatzungen für das Haushaltsjahr 2004 die Genehmigung wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen des 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 ThürGemHV versagt? Wenn ja, in welchen Fällen (bitte Einzelaufstellung)? Wenn nein, mit welcher Begründung? Antworten des Thüringer Innenministeriums: Zu 1.: Die Nichteinhaltung des 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 der ThürGemHV wird nach Feststellung der Ursachen von der Rechtsaufsicht regelmäßig gerügt. Sie führt jedoch nicht automatisch zur Beanstandung der gesamten Haushaltssatzung. Sollte die Haushaltssatzung genehmigungsbedürftige Bestandteile, insbesondere eine geplante Kreditaufnahme beinhalten, so kann die fehlende Zuführung zum Vermögenshaushalt zur teilweisen oder vollständigen Versagung einer Kreditgenehmigung führen. Zu 2.: Bei der Bewertung der dauernden finanziellen Leistungsfähigkeit der Kommune ist zu prüfen, ob die Vorgaben des 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 ThürGemHV beachtet wurden. Die Landesregierung erwartet, dass die Kommunen ihre Haushaltspolitik an den Vorgaben des Haushaltsrechts, insbesondere der Gemeindehaushaltsverordnung, ausrichten. Zu 3.: Die Angaben sind nachfolgend aufgeführt (in der Reihenfolge: Pflichtzuführung [Gr. 860], veranschlagte Zuführung, Differenz): Wartburgkreis: j, 0j, j (Zzgl. der Zuführung zum Verwaltungshaushalt aus dem Vermögenshaushalt i. H. v j ergibt sich eine negative Nettoinvestitionsrate von j.); Unstrut-Hainich- Kreis (Angaben aus 2003, da Haushalt 2004 noch nicht vorliegt.): j, 0j, j (Zzgl. der Zuführung zum Verwaltungshaushalt aus dem Vermögenshaushalt i. H. v j ergibt sich eine negative Nettoinvestitionsrate von j.); Kyffhäuserkreis: j, j, j; Gotha: j, j, j; Ilm-Kreis: j, 0j, j; Sonneberg: j, j, j; Saalfeld- Rudolstadt: j, j, j; Saale-Holzland-Kreis: j, j, j; Greiz: j, j, j; Eisenach: j, j, j; Erfurt: j, j, j; Jena: j, j, j; Suhl: j, j, j (Zzgl. der Zuweisungen für Tilgungen i. H. v j sowie der anteiligen Investpauschale Sanierung Schulgebäude i. H. v j und abzüglich der Bedarfszuweisungen i. H. v j ergibt sich eine negative Nettoinvestitionsrate von j.); Gera j, j, j. Die o. g. Zahlen sind nicht immer identisch mit den Angaben der jeweiligen Kommune aus der Berechnung der dauernden Leistungsfähigkeit. Die im Jahr 2004 zwingend im Vermögens- NOTIZEN III KV 1/2005

6 NOTIZEN haushalt zu veranschlagenden investiven Schlüsselzuweisungen konnten bei der Berechnung als pflichtzuführungsmindernde Einnahmen i. S. d. 22 ThürGemHV behandelt werden (vgl. Rundschreiben des Thüringer Innenministeriums 13/2003 vom ), was bei der Berechnung der dauernden Leistungsfähigkeit in einigen Fällen nicht beachtet wurde. Eine entsprechende Korrektur war erforderlich, da sich anderenfalls ein fehlerbehaftetes Bild in Bezug auf die freie Finanzspitze ergeben hätte. Zu 4.: Vom Thüringer Landesverwaltungsamt als zuständiger Rechtsaufsichtsbehörde für die Landkreise und kreisfreien Städte wurden keine Beanstandungen i. S. d. 120 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vorgenommen. Die folgenden Landkreise und kreisfreien Städte wurden auf notwendige Maßnahmen zur Umsetzung ihrer rechtlichen Verpflichtungen nach 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 Thür- GemHV hingewiesen und zur Umsetzung aufgefordert: Unstrut-Hainich-Kreis (Angaben aus 2003, da Haushalt 2004 noch nicht vorliegt.): Haushaltssicherung angeordnet; Kyffhäuserkreis: in rechtsaufsichtlicher Würdigung berücksichtigt; Ilm-Kreis: in rechtsaufsichtlicher Würdigung berücksichtigt; Saale-Holzland-Kreis: in rechtsaufsichtlicher Würdigung berücksichtigt; Erfurt: Haushaltssicherung angeordnet, Nachtragshaushalt gefordert; Jena: Nachtragshaushalt gefordert; Suhl: Haushaltssicherungskonzept angeordnet; Gera: Haushaltssicherung ist angeordnet. Zu 5.: Hinsichtlich der Haushaltssatzungen des Jahres 2004 wurde in keinem Fall eine Beanstandung gem. 120 Abs. 1 Satz 1 ThürKO wegen eines Verstoßes gegen 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 ThürGemHV ausgesprochen. Regelmäßig genügte es, den Kommunen Auflagen zu erteilen, die zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen verpflichten oder eine bessere Kontrolle durch die Rechtsaufsichtsbehörde ermöglichen. AUS DEM BUNDESTAG Bundesregierung hat»führerschein-tourismus«im Visier Immer mehr Fahrzeuglenker, denen in Deutschland der Führerschein entzogen wurde, fallen auf Versprechen herein, im EU-Ausland eine auch in Deutschland gültige Fahrerlaubnis erwerben zu können. In einer Anfrage an die Bundesregierung wollte der Bundestagsabgeordnete Dr. Hermann Kues (CDU/CSU) wissen, welche Erkenntnisse die Bundesregierung über diesen»führerschein-tourismus«hat. In seiner Antwort stellte das Verkehrsministerium klar, dass ein ausländischer Führerschein in Deutschland ungültig ist, wenn der Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hatte oder ihm die Fahrerlaubnis in Deutschland entzogen worden ist ( 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung). Wer trotzdem mit einem solchen Pseudo-Ersatz in Deutschland fährt, begeht eine Straftat. Das Verkehrsministerium will künftig verschärft gegen unseriöse Anbieter vorgehen und lässt in einem Fall bereits die Staatsanwaltschaft Aachen wegen Betrugs und Anstiftung zum Fahren ohne Führerschein ermitteln. Auf europäischer Ebene soll der Informationsaustausch zwischen den nationalen Führerscheinbehörden durch ein neues IDA- Netzwerk (Interchange of Data between Administrations) verbessert werden, um den Führerschein-Tourismus einzudämmen. (Quelle: Pressemitteilung des Auto- und Reiseclubs Deutschland [ARCD] Nr. 644/2003) IV KV 1/2005

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Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

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