ERA - Anlage 2. Verfahrensordnung zur Vorgabezeitermittlung bei Akkord ( 7 ERA)

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1 ERA - Anlage 2 Verfahrensordnung zur Vorgabezeitermittlung bei Akkord ( 7 ERA) I. Allgemeines Die Methode ist mit dem Betriebsrat zu vereinbaren ( 5 Nr. 8 ERA). Die Ermittlung der Daten und Vorgabezeiten erfolgt nach den folgenden Verfahren, die auf arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen. Die Auswahl der in II. 1 bis 5 genannten zulässigen Verfahren ist generell und unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse mit dem Betriebsrat zu vereinbaren. 1. Messen II. Sammlung und Ermittlung von Daten für die Vorgabezeit Zeitwerte werden durch Messen im Fortschritts- oder Einzelzeitverfahren ermittelt, soweit nicht eines der in den Nr. 2-4 zugelassenen Verfahren angewendet wird. Das Messen geschieht mit einem Zeitmessgerät. Zeiten werden in der Regel durch den Beobachter abgelesen. Die Aufzeichnung der gemessenen Werte erfolgt manuell oder durch technische Einrichtungen mittels manueller Auslösung. Werden Vorgänge mit automatisch registrierenden Geräten aufgenommen, so sind Beschäftigter und Betriebsrat rechtzeitig über Zeitraum und Zweck zu unterrichten. 2. Schätzen Zeitwerte können - insbesondere bei der Erstfertigung oder bei geringen Stückzahlen - auch durch Schätzen ermittelt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass genügend Unterlagen bzw. Erfahrungswerte vorhanden sind, die ein Schätzen zulassen. Geschätzte Zeiten müssen als solche gekennzeichnet werden.

2 Anlage 2 / Seite 2 3. Rechnen Technologische Zeiten können berechnet werden. 4. Planzeiten Planzeiten können verwendet werden, wenn ihr Ursprung ersichtlich ist und die Umstände, unter denen sie ermittelt worden sind, denen im Betrieb entsprechen. Die Umstände, unter denen die Planzeiten ermittelt worden sind, müssen niedergelegt sein. 5. Statistische Verfahren und Verfahren vorbestimmter Zeiten Arbeitgeber und Betriebsrat können auch statistische Verfahren (z.b. Multimomentstudie) vereinbaren. Auch die Einführung von Verfahren vorbestimmter Zeiten kann zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart werden. Von der Absicht, Verfahren vorbestimmter Zeiten einzuführen, sind die Tarifvertragsparteien rechtzeitig vorher zu verständigen. 6. Arbeitsumstände Um eine ausreichende Rekonstruierbarkeit zu gewährleisten, sind bei der Sammlung und Ermittlung von Daten (Datenaufnahme) nachfolgende Arbeitsumstände schriftlich festzuhalten: a) Name des Beschäftigten, des Betriebsbeauftragten und ggf. derjenigen Personen, die bei der Datenaufnahme mit einer Funktion tätig werden. b) Betriebsabteilung; Maschine; Arbeitsumstände und Zustand des Arbeitsplatzes. c) Beschreibung des Arbeitsvorganges. d) Benutzte Betriebsmittel (Maschinen, Werkzeuge). e) Verwendete Werkstoffe. f) Arbeitsunterlagen mit Angabe der zeichnerischen oder schriftlichen Arbeitsanweisung für die auszuführende Arbeit (z.b. Zeichnungs-Nr.). g) Losgröße; Auftrags-Nr. h) An- und Ablieferungszustand des Werkstückes; Bescheinigung einwandfreier Arbeitsgüte. i) Dauer der Datenaufnahme (Datum, Beginn und Ende). j) Lage der Aufnahme innerhalb der Losgröße (Grobangabe: Anfang, Mitte oder Endes des Loses). k) Einhaltung der Arbeitssicherheitsvorschriften.

3 Anlage 2 / Seite 3 III. Durchführung der Datensammlung 1. Zuständigkeit Das Sammeln und Ermitteln der Daten obliegt der damit beauftragten Betriebsabteilung. Sie hat sicherzustellen, dass für die Datensammlung entsprechend den betrieblichen Gegebenheiten gewährleistet ist, dass eine ausreichende Anzahl von Einzelwerten vorliegt. Die von der Betriebsabteilung Beauftragten sollen für ihren betrieblichen Einsatzzweck ausreichende fachliche Kenntnisse besitzen. 2. Sammlung durch Messen mit manueller Aufschreibung Werden Zeitwerte nach II/1 Abs. 2 ermittelt, so ist wie folgt zu verfahren: b) Die Arbeiten werden - soweit zweckmäßig - in Teilvorgänge unterteilt; die Zeitwerte werden je Teilvorgang gemessen und aufgeschrieben. c) Vor einer Datenaufnahme sind der unmittelbare Vorgesetzte des Akkordbeschäftigten und der Betriebsrat möglichst frühzeitig zu verständigen. Dem Akkordbeschäftigten ist vor der Datenaufnahme mitzuteilen, von welcher Arbeitsverrichtung Daten aufgenommen werden. 3. Sammlung durch Messen mit automatisch registrierenden Geräten Werden Zeitwerte nach II/1 Abs. 3 ermittelt, so ist wie folgt zu verfahren: b) Der Beschäftigte ist vor dem Einsatz eines Gerätes über dieses und seine Wirkungsweise zu informieren. 4. Sammlung durch Schätzen Werden Zeitwerte nach II/2 ermittelt, so sind alle Umstände nach II/6 aufzuzeichnen. 5. Sammlung durch Rechnen und Verwenden von Planzeiten Werden Zeitwerte nach II/3 und II/4 ermittelt, so ist wie folgt zu verfahren: b) Bei Anwendung von Tabellen, Schaubildern, Rechentafeln und Rechenformeln sind die Umstände zu vermerken, für die sie gelten.

4 Anlage 2 / Seite 4 6. Datenaufnahmebogen und Aufzeichnungsträger Die Datenaufnahmebogen und sonstigen Aufzeichnungsträger sind Urkunden und entsprechend zu behandeln. Die Originale sind zu registrieren und aufzubewahren. IV. Auswerten der Zeitwerte Das Auswerten der Zeitwerte nach dem arithmetischen Mittelwert erfordert eine nach den betrieblichen Gegebenheiten ausreichende Anzahl von Einzelwerten. 1. Inhalt der Vorgabezeit V. Festsetzen der Vorgabezeit Die Vorgabezeit ist diejenige Zeit, die erforderlich ist, um die Arbeit unter den in II/6 aufgeführten Umständen und unter Berücksichtigung der in 7 ERA festgelegten Bestimmungen zu verrichten. 2. Normalzeit Auf der Grundlage der Normalleistung beurteilt der Beobachter die Arbeitsleistung während der Zeitaufnahme so oft wie möglich und trägt die Beurteilung auf dem Aufnahmebogen ein. Aus den ermittelten Zeitwerten und den Beurteilungen nach Abs. 1 wird die bei Normalleistung benötigte Zeit (Normalzeit) errechnet. (Entsprechendes gilt bei Anwendung von Abs. 2 der Protokollnotiz zu 7 Nr. 3 Abs. 1.) 3. Rüstzeit a) Die Rüstzeitermittlung erfolgt entsprechend den Bestimmungen dieser Verfahrensordnung. b) Rüstzeiten werden je Auftrag oder je Los ausgewiesen. c) Wird ein Auftrag während der Ausführungszeit unterbrochen, so ist bei seiner Wiederaufnahme eine eventuell erforderliche Rüstzeit vorzugeben.

5 Anlage 2 / Seite 5 4. Verteilzeit a) Die Verteilzeit enthält die Zeiten, die wegen ihres unregelmäßigen Auftretens nicht bei jeder Zeitaufnahme ordnungsgemäß erfasst werden können. Sie gliedert sich in sachliche und persönliche Verteilzeit. Die notwendigen Daten werden entsprechend den Bestimmungen dieser Verfahrensordnung ermittelt. b) Werden Verteilzeiten mit Hilfe von Verteilzeitaufnahmen ermittelt, so sollen sich diese auf eine oder mehrere volle Wochen erstrecken. Während der Verteilzeitaufnahme sind die aufgenommenen Schichten zeitlich vollständig zu erfassen. c) Der sachliche Verteilprozentsatz errechnet sich: sachliche Verteilzeit sachl. Verteilzeitprozentsatz = x 100 (%) Schichtzeit - (Verteilzeit + ggf. Rest-Erholzeit + von Fall zu Fall abzugeltende Zeit + nicht abzugeltende Zeit) d) Der persönliche Verteilungsprozentsatz errechnet sich: persönliche Verteilzeit persönl. Verteilzeitprozentsatz = x 100 (%) Schichtzeit - (Verteilzeit + ggf. Rest-Erholzeit + von Fall zu Fall abzugeltende Zeit + nicht abzugeltende Zeit) Die persönliche Verteilzeit hat entsprechend den betrieblichen Gegebenheiten u. a. die menschlichen Bedürfnisse in angemessener Weise zu berücksichtigen. e) Es ist zu prüfen, ob die ermittelten Zeitwerte entsprechend der bestehenden Organisation und technischen Ausrüstung erforderlich und angemessen sind. f) Die ermittelten Verteilzeitprozentsätze werden als Verteilzeitzuschlag der Normalzeit zugeschlagen. 5. Erholungszeit Die Erholungszeit nach 7 Nr. 3 Abs. 2 wird von der beauftragten Betriebsabteilung nach vorhandenen Erfahrungswerten, wissenschaftlichen Erkenntnissen oder betrieblichen Untersuchungen festgesetzt und ausgewiesen.

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