Computeranalyse für eine Berufsunfähigkeitsversicherung

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1 Computeranalyse für eine Berufsunfähigkeitsversicherung Die nachfolgende Musteranalyse stellt im ersten Teil für einen Musterkunden die Brutto- und Nettobeiträge von 89 Tarifvarianten dar. Im zweiten Teil finden Sie eine Gegenüberstellung der Versicherungsbedingungen von zunächst beispielhaft drei ausgewählten Tarifvarianten. Das berühmte Kleingedruckte wird hier verständlich dargestellt, denn die Versicherungsbedingungen sind entscheidend dafür, ob und wann Sie einen Anspruch auf Rente erhalten würden. Aus rechtlichen Gründen werden in dieser Internet-Variante die Namen der Anbieter codiert dargestellt. Die Ihnen von uns zugeschickten Unterlagen enthalten natürlich die vollständigen Namen der jeweiligen Produktanbieter. Für Fragen steht Ihnen unser Expertenteam gerne zur Verfügung. Herzliche Grüsse Ihr Marcus Krüll Geschäftsführer ASSVOR GmbH Versicherungsmakler Ihre Experten für Vorsorgekonzepte Servicetelefon gebührenfrei Sie erreichen uns Werktags von Uhr

2 Seite -1- Vorschlag für Tarifart: BU SBU klass. Überschußsystem Personendaten Vorschlag erstellt am: Vorschlag für: Herr Musterkunde Eintrittsalter: 30 Jahre Geschlecht: männlich Nichtraucher: ja Angaben zum Beruf ausgeübter Beruf: Betriebswirt/in Personalverantwortung: --- Akademiker: ja Selbständig: nein Körperl. Tätigk.: 0 % Kaufm. o. Bürotätigk.: 100 % Hauptversicherung Versicherungsbeginn: Vertragsdauer Versicherungsdauer: 30 Jahre Versicherungsendalter: 60 Jahre Versicherungsende: Leistungsdauer: 30 Jahre Leistungsendalter: 60 Jahre Leistungsende: Vorgabe Monatsrente incl. Bonus: Überschusssystem: Beitragszahlweise: Leistungsdynamik EUR Sofortrabatt, Bonusrente, Verzinsliche Ansammlung monatl. garantierte Rentendynamik im Leistungsfall: 0,0 %

3 Seite -2- Vorschlag für Tarifart: BU SBU klass. Überschußsystem Gesamtversicherung Rang Gesellschaft (codiert) Tarif Tarifvariante Berufseinstufung Über- sch.- system garant. Rente mgl. Ablaufleistung monatl. Maximalbeitrag Barwert mgl. Dynamik der Rente monatl. Zahlbeitrag Rating [EUR] [EUR] [EUR] [EUR] [EUR] [%] 1 bbs02 SBU Basis Berufsgruppe A R ,77 19, ,05 2 BS02 SBU Komfort Berufsgruppe A R ,61 20, ,05 3 G 65 SBU 2011 M Profi Care SBU Berufsklasse A R ,49 20, ,35 4 G 40 ASBV SBU BG 1 bis 3 Berufsgruppe 1 bes. vergünst. R ,52 20, ,75 5 G 10 MBV SBU BG 1 bis 3 Berufsgruppe 1 bes. vergünst. R ,49 20, ,75 6 G 65 SBU 2011 M Profi Care SBU Berufsklasse A B ,12 21, ,35 7 bbs02 SBU Basis Berufsgruppe A A ,77 43, ,05 8 bbs02 SBU Basis Berufsgruppe A B ,37 21, ,05 9 G 10 MBV SBU BG 1 bis 3 Berufsgruppe 1 bes. vergünst. B ,49 21, ,75 10 G 40 ASBV SBU BG 1 bis 3 Berufsgruppe 1 bes. vergünst. B ,52 21, ,75 11 BS02 SBU Komfort Berufsgruppe A B ,19 22, ,05 11 BS02 SBU Komfort Berufsgruppe A A ,61 45, ,05 13 G 25 B1 BUV Premium Berufsgruppe 1 B ,36 22, ,05 14 G 71 BV09 SBU Risikogruppe A B ,45 22, ,05 15 G 25 B1 BUV Premium Berufsgruppe 1 R ,64 23, ,05 16 SBU (Tarif 943) SBU BG 1-3 Berufsgruppe 1 R ,59 23, ,95 17 G 172 BV SBU Berufsgruppe 1 R ,15 24, ,50 18 G 71 BV09 SBU Risikogruppe A R ,78 24, ,05 19 G 94 BURV SBU Berufsgruppe 1 R ,75 24, ,75 20 SBU (Tarif 943) SBU BG 1-3 Berufsgruppe 1 B ,76 24, ,95 21 G 49 Sprofessional SBU Berufsklasse 1 R ,26 24, ,05 22 G 76 SBU SBU Berufsklasse 1 B ,89 24, ,10 23 G 76 SBU SBU Berufsklasse 1 R ,45 25, ,10 24 G 25 B1 BUV Premium Berufsgruppe 1 A ,64 42, ,05 25 BV10 SBU Berufsgruppe 1 R ,59 26, ,40 26 G 49 Sprofessional Erweiterte Bed. SBU Berufsklasse 1 R ,70 26, ,05 27 G 51 BV SBU Berufsklasse 1 R ,80 26, ,00 28 G 51 BV SBU Berufsklasse 1 B ,40 26, ,00 29 G 37 Vorsorge SBU BG 1-3 Berufsgruppe 1 R ,88 26, ,45 30 BV10 SBU Berufsgruppe 1 A ,59 33, ,40 31 G 76 SBU SBU Berufsklasse 1 A ,45 41, ,10 32 G 18 BU SBV Berufsgruppe A R ,65 27, ,75 Die Tabelle ist nach Spalte 'Barwert' sortiert. Wichtiger Die in diesem Vorschlag genannten möglichen Leistungen und Zahlbeiträge können der Höhe nach vom Anbieter nicht garantiert werden. Sie wurden modellhaft anhand der zurzeit gültigen Gewinndeklaration der Anbieter hochgerechnet, die sich allerdings im Laufe der Jahre verändern kann. Bei den Berechnungen in diesen Ausdrucken können kleine Differenzen zu Original-Beispielrechnungen der Anbieter auftreten. Diese Abweichungen sind jedoch so geringfügig (max. bis 0.3 %), dass dadurch die Vergleichbarkeit der Gesellschaften untereinander nicht verzerrt wird. Trotz größter Sorgfalt kann keine Garantie für die Angaben übernommen werden. Die Ergebnistabelle erhebt nicht den Anspruch, einen vollständigen Marktüberblick abzubilden, da Tarifwerke z.b. wegen fehlender Informationen seitens der Anbieter oder aus technischen Gründen nicht im Vergleich enthalten sein können. Darüber hinaus können im Ausdruck Tarife durch Konfigurationen in LV-WIN oder durch die individuelle Gestaltung eines Ausdrucks ausgeschlossen werden.

4 Seite -3- Vorschlag für Tarifart: BU SBU klass. Überschußsystem Gesamtversicherung Rang Gesellschaft (codiert) Tarif Tarifvariante Berufseinstufung Über- sch.- system garant. Rente mgl. Ablaufleistung monatl. Maximalbeitrag Barwert mgl. Dynamik der Rente monatl. Zahlbeitrag Rating [EUR] [EUR] [EUR] [EUR] [EUR] [%] 33 G 18 BU SBV Berufsgruppe A B ,64 27, ,75 34 G 114 BV SBU Berufsgruppe 1 R ,84 27, ,40 34 G 114 BV SBU Berufsgruppe 1 B ,86 27, ,40 36 G 67 Top-SBV Top-SBV Berufsklasse 1 R ,52 28, ,55 37 G 73 Basis-SBU (9719) Basis-SBU Berufsgruppe 2 R ,20 28, ,85 38 G 74 SBU SBU Berufsgruppe A R ,13 28, ,85 39 G 18 BU SBV Vorsorge Plus Berufsgruppe A R ,54 29, ,75 40 G 37 Vorsorge SBU BG 1-3 Berufsgruppe 1 B ,19 29, ,45 41 G 18 BU SBV Vorsorge Plus Berufsgruppe A B ,22 29, ,75 42 G 6 BVT Top-Line BU Berufsgruppe 1 R ,10 29, ,15 43 G 19 BU SBU Berufsklasse 1 R ,24 29, ,95 44 G 35 BSBU2501 SBU Berufsgruppe 2 R ,56 29, ,05 45 G 35 BSBU2501 SBU Berufsgruppe 2 B ,04 30, ,05 46 G 69 SBU 09 (Tarifstufe N) SBU Berufsgruppe 2 B ,18 30, ,00 47 G 69 SBU 09 (Tarifstufe N) SBU Berufsgruppe 2 R ,10 30, ,00 48 G 73 Super-SBU (9709) Super-SBU Berufsgruppe 2 R ,25 30, ,85 49 G 15 Tarif 91 BUV-PLUS Berufsgruppe G1 R ,86 30, ,15 50 G 29 SBU2501(D) SBU Berufsgruppe 2 R ,76 30, ,05 51 G 29 SBU2501(D) SBU Berufsgruppe 2 B ,95 30, ,05 52 G 70 SBV SBV Kompakt Berufsklasse 1 B ,93 31, ,75 53 G 73 Basis-SBU (9719) Basis-SBU Berufsgruppe 2 A ,20 47, ,85 54 G 13 Comfort BUVplus Comfort BUVplus Berufsgruppe A R ,56 31, ,95 55 G 19 BU SBU Berufsklasse 1 A ,24 44, ,95 56 G 35 BSBU2501C SBU Comfort Berufsgruppe 2 R ,26 31, ,05 57 G 183 Klassik (VBS) Klassik Berufsgruppe 1 R ,40 31, ,85 58 G 58 SBV SBV Berufsklasse 1 B ,85 31, ,70 59 G 35 BSBU2501C SBU Comfort Berufsgruppe 2 B ,07 32, ,05 60 G 70 SBV SBV Kompakt Berufsklasse 1 R ,86 33, ,75 61 G 29 SBU2501(D)C SBU Comfort Berufsgruppe 2 R ,54 32, ,05 62 G 8 SoloBU 307P/407P SoloBU Berufsgruppe 1 R ,51 32, ,15 63 G 29 SBU2501(D)C SBU Comfort Berufsgruppe 2 B ,03 33, ,05 64 G 73 Basis-SBU - Plus (11819) Basis-SBU - Plus Berufsgruppe 2 R ,57 33, ,85 65 G 69 SBU 09 (Tarifstufe N) SBU Berufsgruppe 2 A ,10 50, ,00 66 G 72 BU SBU Berufsgruppe A R ,42 34, ,25 67 G 70 SBV SBV Optimal Berufsklasse 1 B ,82 34, ,75 68 G 73 Super-SBU (9709) Super-SBU Berufsgruppe 2 A ,25 55, ,85 69 G 58 Top-SBV Top-SBV Berufsklasse 1 B ,72 34, ,70 70 G 70 SBV SBV Optimal Berufsklasse 1 R ,64 36, ,75 71 G 183 Exklusiv (VBS-Plus) Exklusiv Berufsgruppe 1 R ,70 35, ,85 Die Tabelle ist nach Spalte 'Barwert' sortiert.

5 Seite -4- Vorschlag für Tarifart: BU SBU klass. Überschußsystem Gesamtversicherung Rang Gesellschaft (codiert) Tarif Tarifvariante Berufseinstufung Über- sch.- system garant. Rente mgl. Ablaufleistung monatl. Maximalbeitrag Barwert mgl. Dynamik der Rente monatl. Zahlbeitrag Rating [EUR] [EUR] [EUR] [EUR] [EUR] [%] 72 G 3 BV-S SBU Berufskategorie B R ,22 36, ,80 73 G 73 Basis-SBU - Plus (11819) Basis-SBU - Plus Berufsgruppe 2 A ,57 50, ,85 74 G 14 BUV SBU Berufsgruppe 1 R ,16 36, ,40 74 G 73 Super-SBU - Plus (11809) Super-SBU - Plus Berufsgruppe 2 R ,08 36, ,85 76 G 14 BUV SBU Berufsgruppe 1 B ,55 37, ,40 77 G 91 TOP-SBV Top-SBV Berufsklasse B R ,40 37, ,85 78 G 14 BUV SBU Berufsgruppe 1 A ,16 44, ,40 79 G 27 BUV Plus BUV Plus Berufsgruppe A R ,90 38, ,50 80 G 73 Super-SBU - Plus (11809) Super-SBU - Plus Berufsgruppe 2 A ,08 60, ,85 81 G 97 SBV SBV Kompakt Berufsklasse 1 B ,65 40, ,25 82 G 97 SBV SBV Kompakt Berufsklasse 1 R ,86 41, ,25 83 G 3 BV-T Top-SBU Berufskategorie B R ,92 41, ,80 84 G 91 TOP-SBV Top-SBV Berufsklasse B A ,40 68, ,85 85 G 58 SBV SBV Berufsklasse 1 A ,70 62, ,70 86 G 97 SBV SBV Optimal Berufsklasse 1 B ,36 44, ,25 87 G 97 SBV SBV Optimal Berufsklasse 1 R ,64 45, ,25 88 G 58 Top-SBV Top-SBV Berufsklasse 1 A ,43 68, ,70 89 G 60 L01N SBU Berufsgruppe B R ,95 73, ,50 Die Tabelle ist nach Spalte 'Barwert' sortiert.

6 Seite -5- Vorschlag für Tarifart: BU SBU klass. Überschußsystem Rating Rang Gesellschaft (codiert) Tarif Tarifvariante Rating Teilrating Bedingungen Teilrating Kompetenz Teilrating Solidität Teilrating Antragsfragen 1 bbs02 SBU Basis 2 BS02 SBU Komfort 3 G 65 SBU 2011 M Profi Care SBU 4 G 40 ASBV SBU BG 1 bis 3 5 G 10 MBV SBU BG 1 bis 3 6 G 65 SBU 2011 M Profi Care SBU 7 bbs02 SBU Basis 8 bbs02 SBU Basis 9 G 10 MBV SBU BG 1 bis 3 10 G 40 ASBV SBU BG 1 bis 3 11 BS02 SBU Komfort 11 BS02 SBU Komfort 13 G 25 B1 BUV Premium 14 G 71 BV09 SBU 15 G 25 B1 BUV Premium 16 SBU (Tarif 943) SBU BG G 172 BV SBU 18 G 71 BV09 SBU 19 G 94 BURV SBU 20 SBU (Tarif 943) SBU BG G 49 Sprofessional SBU 22 G 76 SBU SBU 23 G 76 SBU SBU 24 G 25 B1 BUV Premium 25 BV10 SBU 26 G 49 Sprofessional Erweiterte Bed. SBU 27 G 51 BV SBU 28 G 51 BV SBU 29 G 37 Vorsorge SBU BG BV10 SBU 31 G 76 SBU SBU 32 G 18 BU SBV 33 G 18 BU SBV Die Tabelle ist nach Spalte 'Barwert' sortiert. Legende: = ausgezeichnet = sehr gut = durchschnittlich = schwach = sehr schwach

7 Seite -6- Vorschlag für Tarifart: BU SBU klass. Überschußsystem Rating Rang Gesellschaft (codiert) Tarif Tarifvariante Rating Teilrating Bedingungen Teilrating Kompetenz Teilrating Solidität Teilrating Antragsfragen 34 G 114 BV SBU 34 G 114 BV SBU 36 G 67 Top-SBV Top-SBV 37 G 73 Basis-SBU (9719) Basis-SBU 38 G 74 SBU SBU 39 G 18 BU SBV Vorsorge Plus 40 G 37 Vorsorge SBU BG G 18 BU SBV Vorsorge Plus 42 G 6 BVT Top-Line BU 43 G 19 BU SBU 44 G 35 BSBU2501 SBU 45 G 35 BSBU2501 SBU 46 G 69 SBU 09 (Tarifstufe N) SBU 47 G 69 SBU 09 (Tarifstufe N) SBU 48 G 73 Super-SBU (9709) Super-SBU 49 G 15 Tarif 91 BUV-PLUS 50 G 29 SBU2501(D) SBU 51 G 29 SBU2501(D) SBU 52 G 70 SBV SBV Kompakt 53 G 73 Basis-SBU (9719) Basis-SBU 54 G 13 Comfort BUVplus Comfort BUVplus 55 G 19 BU SBU 56 G 35 BSBU2501C SBU Comfort 57 G 183 Klassik (VBS) Klassik 58 G 58 SBV SBV 59 G 35 BSBU2501C SBU Comfort 60 G 70 SBV SBV Kompakt 61 G 29 SBU2501(D)C SBU Comfort 62 G 8 SoloBU 307P/407P SoloBU 63 G 29 SBU2501(D)C SBU Comfort 64 G 73 Basis-SBU - Plus (11819) Basis-SBU - Plus 65 G 69 SBU 09 (Tarifstufe N) SBU 66 G 72 BU SBU Die Tabelle ist nach Spalte 'Barwert' sortiert. Legende: = ausgezeichnet = sehr gut = durchschnittlich = schwach = sehr schwach

8 Seite -7- Vorschlag für Tarifart: BU SBU klass. Überschußsystem Rating Rang Gesellschaft (codiert) Tarif Tarifvariante Rating Teilrating Bedingungen Teilrating Kompetenz Teilrating Solidität Teilrating Antragsfragen 67 G 70 SBV SBV Optimal 68 G 73 Super-SBU (9709) Super-SBU 69 G 58 Top-SBV Top-SBV 70 G 70 SBV SBV Optimal 71 G 183 Exklusiv (VBS-Plus) Exklusiv 72 G 3 BV-S SBU 73 G 73 Basis-SBU - Plus (11819) Basis-SBU - Plus 74 G 14 BUV SBU 74 G 73 Super-SBU - Plus (11809) Super-SBU - Plus 76 G 14 BUV SBU 77 G 91 TOP-SBV Top-SBV k.t. 78 G 14 BUV SBU 79 G 27 BUV Plus BUV Plus 80 G 73 Super-SBU - Plus (11809) Super-SBU - Plus 81 G 97 SBV SBV Kompakt 82 G 97 SBV SBV Kompakt 83 G 3 BV-T Top-SBU 84 G 91 TOP-SBV Top-SBV k.t. 85 G 58 SBV SBV 86 G 97 SBV SBV Optimal 87 G 97 SBV SBV Optimal 88 G 58 Top-SBV Top-SBV 89 G 60 L01N SBU Die Tabelle ist nach Spalte 'Barwert' sortiert. Legende: = ausgezeichnet = sehr gut = durchschnittlich = schwach = sehr schwach

9 Seite -8- Spaltenerläuterung Spalte Gesellschaft Spalte (Gesellschaft) enthält die Code-Zahl oder den Namen der Gesellschaften. Spalte Tarif Spalte (Tarif) enthält die Tarifbezeichnung, unter der das betreffende Produkt am Markt angeboten wird. Spalte Tarifvariante Spalte (Tarifvariante) weist die Bezeichnung der Tarifvariante und damit derjenigen Bedingungen aus, die im Rahmen der Berechnung für den gewählten Beruf herangezogen wurde. In Abhängigkeit von der Bedingungsqualität können bei einigen Gesellschaften unterschiedliche Tarifkalkulationen zugrunde liegen. Spalte Berufseinstufung Spalte (Berufseinstufung) enthält die Berufseinstufung, die bei der jeweiligen Gesellschaft berücksichtigt wurde. Spalte Überschußsystem Spalte (Überschußsystem) enthält Hinweise auf das Überschußsystem der Hauptversicherung des berechneten Tarifs. Im einzelnen bedeuten: 1. Zeichen B = Überschußsystem der Hauptversicherung: Bonusrente 1. Zeichen R = Überschußsystem der Hauptversicherung: Sofortrabatt 1. Zeichen A = Überschußsystem der Hauptversicherung: Verzinsliche Ansammlung Spalte garant. Rente Spalte (garant. Rente) enthält die garantierte Rente. Sie ist bei den Versicherern, die in der BUZ das Überschußsystem Bonus verwenden, vermindert um den derzeit gültigen Überschußsatz. Spalte mgl. Ablaufleistung Spalte (mgl. Ablaufleistung) enthält eine mögliche Schlußzahlung, die als Gewinnbeteiligung bei Vertragsablauf gewährt wird. Die Zahlung ist nicht garantiert. Spalte monatl. Maximalbeitrag Spalte (monatl. Maximalbeitrag) enthält den Beitrag, der zu zahlen wäre, falls die Überschüsse auf Null sinken. Beim Überschußsystem Sofortrabatt würde in diesem Fall kein Rabatt gegeben werden. Es wäre deshalb der Maximalbeitrag zu bezahlen. Beim Überschußsystem Bonus ist der Maximalbeitrag identisch zum Zahlbeitrag. Spalte monatl. Zahlbeitrag Spalte (monatl. Zahlbeitrag) enthält den zur Zeit fälligen Zahlbeitrag für die gewünschte Versicherungsleistung. Gegenüber dem Maximalbeitrag ist dieser Beitrag ggf. reduziert um die Sofort-Gewinnbeteiligung. Diese Gewinnbeteiligung - und damit die Höhe des Zahlbeitrags - kann nicht für die gesamte Vertragsdauer garantiert werden. Spalte Barwert Spalte (Barwert) weist die Summe aller Zahlbeiträge aus (ggf. vermindert um diskontierte Schlußüberschüsse), abgezinst mit 5%. Die Betrachtung eines Barwertes ist notwendig, um die unterschiedlichen Angebote untereinander vergleichen zu können. Je niedriger der Barwert, desto günstiger das Angebot.

10 Seite -9- Spaltenerläuterung Spalte mgl. Dynamik der Rente Die Spalte enthält den derzeit deklarierten möglichen Steigerungssatz der Rente im Leistungsfall. Dieser Steigerungssatz ist nicht garantiert. Spalte Rating Spalte (Rating) enthält das Ratingergebnis. Das Ratingergebnis setzt sich aus den vier Teilratings Bedingungen, Kompetenz, Solidität und Antragsfragen zusammen. Das Ergebnis wird in Form des Ratingergebnisses dargestellt. Hierbei bedeuten: 5 Sterne = Ausgezeichnet; 4 Sterne = Sehr gut; 3 Sterne = Duchschnittlich; 2 Sterne = Schwach; 1 Stern = Sehr schwach. Spalte Teilrating Bedingungen Spalte (Teilrating Bedingungen) enthält das Teilrating Bedingungen. Die Berufsunfähigkeits-Bedingungswerke der Versicherer unterscheiden sich zum Teil erheblich. Morgen&Morgen hat daher die aktuellen Bedingungen überprüft und bewertet. Das Ergebnis wird in Form von 1 bis 5 Punkten dargestellt. Hierbei bedeuten: 5 Punkte = Ausgezeichnet; 4 Punkte = Sehr gut; 3 Punkte = Durchschnittlich; 2 Punkte = Schwach; 1 Punkt = Sehr schwach. Spalte Teilrating Kompetenz Spalte (Teilrating Kompetenz) enthält das Teilrating Kompetenz. Das Teilrating Kompetenz setzt sich aus fünf Komponenten (Erfahrung, Bestand, Prozesse, Leistungsfallprüfung und Antragsprüfung) zusammen. Das Ergebnis wird in Form von 1 bis 5 Punkten dargestellt. Die Bewertung ergibt sich analog zum Teilrating Bedingungen. Spalte Teilrating Solidität Spalte (Teilrating Solidität) enthält das Teilrating Solidität. In das Teilrating Solidität fließen die verschiedenen Sicherheitskennzahlen des aktuellen Bilanzjahrganges ein. Das Ergebnis wird in Form von 1 bis 5 Punkten dargestellt. Die Bewertung ergibt sich analog zum Teilrating Bedingungen. Spalte Teilrating Antragsfragen Spalte (Teilrating Antragsfragen) enthält das Teilrating Antragsfragen. Im Teilrating Antragsfragen wird untersucht, welche Zeiträume in den Anträgen abgefragt werden bzw. ob salvatorische Fragen gestellt werden. Das Ergebnis wird in Form von 1 bis 5 Punkten dargestellt. Die Bewertung ergibt sich analog zum Teilrating Bedingungen.

11 Seite -10- Die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) Die BUZ kann als Zusatzversicherung zu einer Kapital-, Risiko- oder Renten-Versicherung abgeschlossen werden. Versicherbar sind grundsätzlich zwei Leistungen: 1. Die Beitragsbefreiung im Fall der Berufsunfähigkeit. Tritt der Versicherungsfall ein, entfallen alle weiteren Beitragszahlungen. Trotzdem bleibt der Versicherungsschutz in voller Höhe bestehen. Bei der BUZ zur Kapital- oder Rentenversicherung wird am Ende der Laufzeit die vereinbarte Versicherungsleistung einschließlich aller Gewinnanteile fällig, so als ob die ganze Zeit Beiträge bezahlt worden wären. 2. Zusätzlich zur Beitragsbefreiung kann eine BUZ-Rente versichert werden. Diese Rente wird während der Dauer der Berufsunfähigkeit an den Begünstigten gezahlt. Die Beitragsbefreiung für den gesamten Vertrag ist grundsätzlich mitversichert. Die Leistungspflicht für die Berufsunfähigkeitsversicherung beginnt in der Regel ab einer Berufsunfähigkeit von 50%. (Einzelne Gesellschaften bieten auch Tarife mit einer Leistungspflicht ab 25% an, allerdings wird dann die volle Rente erst bei 75% Berufsunfähigkeit gezahlt). Grundsätzlich besteht die Leistungspflicht solange, wie die Berufsunfähigkeit andauert, längstens jedoch bis zum Ablauf der Zusatzversicherung (in der Regel identisch mit dem Ablauf der Hauptversicherung). Viele Gesellschaften bieten Verträge mit unterschiedlicher Versicherungs- und Leistungsdauer an. Beispiel hierzu: Versicherungsdauer beträgt 15 Jahre, Leistungsdauer beträgt 25 Jahre. Tritt in den ersten 15 Jahren ein Versicherungsfall ein, wird die versicherte Rente bis zum Ablauf von 25 Jahren gezahlt. Tritt der Versicherungsfall im 16. Jahr ein, besteht kein Versicherungsschutz mehr. Die Beiträge richten sich nach der Höhe der versicherten Rente, dem Beruf und der Versicherungs- und Leistungsdauer. Die BUZ-Versicherungen sind gewinnberechtigt. Die Versicherungsunternehmen beteiligen die Versicherten an den Gewinnen, die in diesem Bereich erzielt werden. Die Zuführung der Gewinne an die Versicherten erfolgt auf unterschiedliche Arten: 1. Der Sofortrabatt: Die Gesellschaft gewährt die Gewinnbeteiligung in Form eines Beitragsrabatts. Der Versicherte zahlt also einen niedrigeren Beitrag als eigentlich vereinbart (Jährlicher Maximal-/Zahlbeitrag). 2. Der Bonus: Die Gesellschaft gewährt eine Gewinnbeteiligung in Form von zusätzlichem Versicherungsschutz. So werden z.b. statt der versicherten Rente von 500 EUR zusätzlich 20 %, also 100 EUR, als Bonus-Rente gewährt. Diese Form der Gewinnbeteiligung kann mathematisch mit der Form des Sofort-Rabattes verglichen werden. Der Kunde braucht nämlich in unserem Beispiel nur 417 EUR Rente zu versichern (und dafür auch entsprechend weniger zu bezahlen). Durch den Bonus von 20% hat er trotzdem für 500 EUR Versicherungsschutz. 3. Mgl. Schlußzahlung: Die Gesellschaft gewährt die Gewinnbeteiligung bei Beendigung des Versicherungsvertrages in einer Summe. Dadurch erhöht sich zum Beispiel die mgl. Ablaufleistung eines Versicherungsvertrages um die mgl. Schlußzahlung aus der BUZ. Unsere Analysen berücksichtigen die verschiedenen Gewinnsysteme, indem entweder die Zahl-Prämien ausgewiesen und/oder die mgl. Schlußzahlungen berücksichtigt werden. Der im Angebot ausgewiesene Faktor wird so berechnet, daß die Gewinnbeteiligung der BUZ berücksichtigt wird.

12 Seite -11- Marktanteile 2009 Gesellschaft Marktanteil Beitragseinnahmen Marktanteil Kapitalanlagen Marktanteil Gesamte VS-Summe [TEUR] [%] [TEUR] [%] [TEUR] [%] G , , ,20 G , , ,80 G , , ,34 G , , ,30 G , , ,70 G , , ,01 G , , ,92 G , , ,84 G , , ,64 G , , ,36 G , , ,71 G , , ,56 G , , ,29 G , , , , , ,57 G , , ,23 G , , ,19 G , , ,33 G , , ,71 G , , ,12 G , , , , , ,49 G , , ,26 G , , ,20 G , , ,02 G , , ,76 G , , , , , ,13 G , , ,48 G , , ,56 G , , ,82 G , , ,31 G , , ,72 G , , ,74 G , , ,82 G , , ,14 G , , ,17 G , , ,81 Die Tabelle ist nach Spalte 'Gesellschaft' sortiert.

13 Seite -12- Marktanteile 2009 Gesellschaft Marktanteil Beitragseinnahmen Marktanteil Kapitalanlagen Marktanteil Gesamte VS-Summe [TEUR] [%] [TEUR] [%] [TEUR] [%] G , , ,67 G , , ,16 G , , ,31 G , , ,14 G , , ,20 G , , ,67 G , , ,04 G , , ,68 G , , ,14 G , , ,05 G , , ,00 G , , ,46 G , , ,39 G , , ,03 G , , ,07 G , , ,30 G , , ,45 G , , ,32 G , , ,13 G , , ,11 G , , ,01 G , , ,11 G , , ,71 G , , ,05 G , , ,11 G , , ,13 G , , ,04 G , , ,66 G , , ,05 G , , ,13 G , , ,49 G , , ,50 G , , ,16 G , , ,72 G , , ,21 G , , ,11 G , , ,08 G , , ,11 Die Tabelle ist nach Spalte 'Gesellschaft' sortiert.

14 Seite -13- Marktanteile 2009 Gesellschaft Marktanteil Beitragseinnahmen Marktanteil Kapitalanlagen Marktanteil Gesamte VS-Summe [TEUR] [%] [TEUR] [%] [TEUR] [%] G , , ,02 G , , ,10 G , , ,03 G , , ,11 G , , ,44 G , , ,02 G , , ,00 Die Tabelle ist nach Spalte 'Gesellschaft' sortiert.

15 Seite -1- Bedingungen - 3er-Leistungsvergleich Frage R1 Wird bei einem verspätet gemeldeten Versicherungsfall rückwirkend geleistet? Nein, der Anspruch entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Die Leistung erfolgt bei späterer Anzeige maximal 12 Monate rückwirkend. Diese Begrenzung gilt nicht, wenn die verspätete Meldung ohne schuldhaftes Versäumen des Anspruchstellers erfolgte. Frage R2 - Ja, der Anspruch auf Versicherungsleistungen entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Wird der Prognosezeitraum auf sechs Monate verkürzt? Nein, die Berufsunfähigkeit muss "voraussichtlich mindestens drei Jahre ununterbrochen" bestehen. Leistungen werden aber auch erbracht, wenn die Berufsunfähigkeit bereits sechs Monate ununterbrochen angedauert hat und dieser Zustand fortbesteht. Frage R3 - Ja, die Berufsunfähigkeit muss voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen bestehen. Leistungen werden aber auch erbracht, wenn die Berufsunfähigkeit bereits sechs Monate ununterbrochen angedauert hat und dieser Zustand fortbesteht. Ja, der Anspruch auf Versicherungsleistungen entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Ja, die Berufsunfähigkeit muss voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen bestehen. Leistungen werden aber auch erbracht, wenn die Berufsunfähigkeit bereits sechs Monate ununterbrochen angedauert hat und dieser Zustand fortbesteht. Wird bei einer bereits sechs Monate andauernden ununterbrochenen Berufsunfähigkeit bzw. Pflegebedürftigkeit rückwirkend von Beginn an geleistet? Nein, als Berufsunfähigkeit gilt erst die "Fortdauer des Zustandes". Leistungen werden also erst ab dem 7. Monat gewährt. Frage R4 - Ja, eine sechs Monate andauernde Berufsunfähigkeit gilt "von Beginn an" als Berufsunfähigkeit. Leistungen werden in diesem Fall rückwirkend gewährt. Ja, eine sechs Monate andauernde Berufsunfähigkeit gilt "von Beginn an" als Berufsunfähigkeit. Leistungen werden in diesem Fall rückwirkend gewährt. Verzichtet der Versicherer altersunabhängig und eindeutig auf sein Recht auf abstrakte Verweisung? Nein, die versicherte Person kann auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sie aufgrund ihrer "Ausbildung und Fähigkeiten" ausüben kann und die ihrer bisherigen Lebensstellung entsprechen. - Ja, eine abstrakte Verweisung ist nicht möglich. Versichert ist der zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Beruf. Nur wenn der Versicherte eine (der bisherigen Tätigkeit) vergleichbare Tätigkeit konkret ausübt, ist eine Verweisung auf diese berufliche Tätigkeit möglich, die zudem der Ausbildung, Erfahrung und Lebensstellung der bisherigen Tätigkeit entsprechen muss. Ja, der Versicherer verzichtet auf eine abstrakte Verweisung. Eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit ist nicht möglich, es sei denn, der Versicherte übt einen anderen Beruf, der seiner Ausbildung, Erfahrung und bisherigen Lebensstellung entspricht, bereits konkret aus. "Ist der Versicherte bei Eintritt der Krankheit, der Körperverletzung oder des Kräfteverfalls noch in der Berufsausbildung oder im Studium und hat er mindestens die Hälfte der gesetzlich vorgesehenen oder im Durchschnitt üblichen Ausbildungsbzw. Studienzeit absolviert, wird im Rahmen der konkreten Verweisung auf einen tatsächlich ausgeübten anderen Beruf oder eine andere Ausbildung auf die Lebensstellung hinsichtlich Vergütung und sozialer Wertschätzung abgestellt, die regelmäßig mit dem erfolgreichen Abschluss einer solchen Berufsausbildung oder eines solchen Studiums erreicht wird." Legende: = Kriterium voll erfüllt R = Ratingfrage

16 Seite -2- Bedingungen - 3er-Leistungsvergleich Frage R5 Verzichtet der Versicherer auf unübliche Einschränkungen bzw. Klauseln, die nicht zu den ratingrelevanten Sachverhalten gehören? Ja, die Versicherungsbedingungen enthalten weder unübliche Einschränkungen, Klauseln, Melde- oder Mitwirkungspflichten noch unübliche Leistungsausschlüsse. Frage R6 Ja, die Versicherungsbedingungen enthalten weder unübliche Einschränkungen, Klauseln, Melde- oder Mitwirkungspflichten noch unübliche Leistungsausschlüsse. Ja, die Versicherungsbedingungen enthalten weder unübliche Einschränkungen, Klauseln, Melde- oder Mitwirkungspflichten noch unübliche Leistungsausschlüsse. Verzichtet der Versicherer auf sein Recht auf Kündigung oder Vertragsanpassung nach 19 VVG, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten hat? Ja, der Versicherer verzichtet auf sein Recht auf Kündigung und Vertragsanpassung nach 19 VVG, wenn die versicherte Person die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Frage R7 Ja, der Versicherer verzichtet auf sein Recht auf Kündigung und Vertragsanpassung nach 19 VVG, wenn die versicherte Person die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Ja, der Versicherer verzichtet auf sein Recht auf Kündigung und Vertragsanpassung nach 19 VVG, wenn die versicherte Person die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Besteht der Versicherungsschutz weiter, wenn die versicherte Person während der Versicherungsdauer ins Ausland verzieht? Ja, in den Bedingungen ist ausdrücklich geregelt, dass der Versicherungsschutz weltweit besteht. Frage R8 Ja, in den Bedingungen ist ausdrücklich geregelt, dass der Versicherungsschutz weltweit besteht. Ja, in den Bedingungen ist ausdrücklich geregelt, dass der Versicherungsschutz weltweit besteht. Leistet der Versicherer, wenn die Berufsunfähigkeit infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls eingetreten ist? Ja, der Versicherer leistet, wenn die Berufsunfähigkeit infolge Krankheit, Körperverletzung oder nicht altersentsprechenden Kräfteverfalls eingetreten ist. Ja, der Versicherer leistet, wenn die Berufsunfähigkeit infolge einer Krankheit, Körperverletzung, Pflegebedürftigkeit oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls eingetreten ist. Ja, der Versicherer leistet, wenn die Berufsunfähigkeit infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls eingetreten ist. "Bei Human- und Zahnmedizinern liegt vollständige Berufsunfähigkeit auch dann vor, wenn eine Rechtsvorschrift oder eine behördliche Anordnung dem Versicherten verbietet, wegen einer Infektionsgefahr Patienten zu behandeln (vollständiges Tätigkeitsverbot), und sich dieses vollständige Tätigkeitsverbot auf einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erstreckt. Zum Nachweis des Vorliegens eines vollständigen Tätigkeitsverbots ist uns die Verfügung im Original oder amtlich beglaubigt vorzulegen. Liegt ein solches Verbot nicht vor, wird die Ansteckungsgefahr nach objektiven Kriterien und dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft beurteilt. Im Zweifel würde dazu ein Gutachten eines renomierten Hygienikers eingeholt." Legende: = Kriterium voll erfüllt R = Ratingfrage

17 Seite -3- Bedingungen - 3er-Leistungsvergleich Frage R9 Werden auf Antrag die Beiträge ab dem Zeitpunkt der Leistungsmeldung bis zur endgültigen Entscheidung über die Leistungspflicht gestundet? Ja, auf Antrag werden die Beiträge bis zur endgültigen Entscheidung über die Leistungspflicht zinslos gestundet. Frage R10 Ja, auf Antrag werden die Beiträge bis zur endgültigen Entscheidung über die Leistungspflicht zinslos gestundet, längstens für 5 Jahre. Ja, auf Antrag werden die Beiträge bis zur endgültigen Entscheidung über die Leistungspflicht zinslos gestundet. Die seit Antragstellung gezahlten Beiträge werden im Leistungsfall verzinst mit 5% p.a. zurückgezahlt. Verzichtet der Versicherer bei der Nachprüfung der Berufsunfähigkeit auf sein Recht auf abstrakte Verweisung? Nein, der Versicherer ist bedingungsgemäß berechtigt, "das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad (...) nachzuprüfen." Dazu gehört, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit ausüben kann, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer Lebensstellung entspricht. Bei der Nachprüfung der Berufsunfähigkeit sind neu erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten (z.b. nach Umschulung) zu berücksichtigen. Frage R11 - Ja, der Versicherer kann nur prüfen, ob der Versicherte eine andere berufliche Tätigkeit konkret ausübt, die der Ausbildung, Erfahrung und bisherigen Lebensstellung entspricht. Ist dies der Fall, kann ggf. auf diese Tätigkeit verwiesen werden. Neu erworbene berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten können dabei berücksichtigt werden. Ja, der Versicherer kann nur (erneut) prüfen, ob der Versicherte eine andere berufliche Tätigkeit (...) ausübt, die der Ausbildung, Erfahrung und bisherigen Lebensstellung entspricht, wobei neu erworbene berufliche Fähigkeiten zu berücksichtigen sind. Ist dies der Fall, kann gegebenenfalls auf diese Tätigkeit verwiesen werden. Verzichtet der Versicherer auf die Umorganisation des Arbeitsplatzes bei weisungsgebundenen Mitarbeitern? Ja, in den Bedingungen ist nicht geregelt, dass weisungsgebundene Mitarbeiter zur Umorganisation ihres Arbeitsplatzes verpflichtet sind. Frage R12 Ja, bei weisungsgebundenen Mitarbeitern verlangt der Versicherer keine Umorganisation. Ja, in den Bedingungen ist nicht geregelt, dass weisungsgebundene Mitarbeiter zur Umorganisation ihres Arbeitsplatzes verpflichtet sind. Wird bei Eintritt der Berufsunfähigkeit ausschließlich der zuletzt ausgeübte Beruf geprüft? Nein, geprüft wird der Beruf der versicherten Person, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, oder eine andere Tätigkeit, die sie aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausüben kann und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. - Ja, geprüft wird nur der zuletzt ausgeübte Beruf - so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war. Nein, "hat der Versicherte innerhalb der letzten zwölf Monate vor Eintritt der Berufsunfähigkeit den Beruf gewechselt, kann auch der davor ausgeübte Beruf bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit herangezogen werden, wenn die für den Eintritt der Berufsunfähigkeit ursächlichen Gesundheitsstörungen bereits bei der Aufgabe des früheren Berufs dem Versicherten bekannt waren. Dadurch wird gewährleistet, dass eine Berufsunfähigkeit nicht absichtlich durch einen Berufswechsel herbeigeführt werden kann. Der frühere Beruf wird nicht berücksichtigt, wenn der Berufswechsel auf ärztliches Anraten oder wegen unfreiwilligem Wegfall der früheren Tätigkeit erfolgte" o Legende: = Kriterium voll erfüllt R = Ratingfrage

18 Seite -4- Bedingungen - 3er-Leistungsvergleich Frage R13 Beschränkt der Versicherer die Mitwirkungspflicht des Versicherungsnehmers auf zumutbare ärztliche Anweisungen? Ja, die versicherte Person ist verpflichtet, "zumutbaren ärztlichen Anweisungen zur Besserung Ihrer gesundheitlichen Verhältnisse Folge zu leisten." Zumutbar sind dabei Maßnahmen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind und die außerdem sichere Aussicht auf zumindest Besserung (bis zur Leistungsgrenze) bieten. Hierbei handelt es sich um Maßnahmen und Hilfsmittel des täglichen Lebens, wie z.b. das Einhalten von Diäten, die Verwendung von orthopädischen oder anderen Heil- und Hilfsmitteln (z.b. Tragen von Prothesen, Verwendung von Seh- und Hörhilfen), die Durchführung von logopädischen Maßnahmen oder das Tragen von Stützstrümpfen. Ja, die versicherte Person ist aufgrund der allgemeinen Schadensminderungspflicht verpflichtet, zumutbaren ärztlichen Anweisungen zur Besserung ihrer gesundheitlichen Verhältnisse Folge zu Leisten. Zumutbar sind grundsätzlich Maßnahmen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind und die außerdem Aussicht auf zumindest Besserung bis zur Grenze der Leistungsregelung bieten. Hierbei handelt es sich um Maßnahmen wie z.b. das Einhalten von Diäten, die Anwendung von Heilmitteln und die Verwendung von orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln (z.b. Verwendung von Seh- und Hörhilfen, Tragen von Stützstrümpfen oder Prothesen). Lässt die versicherte Person operative Behandlungen, die der untersuchende oder behandelnde Arzt anordnet um die Heilung zu fördern oder die Berufsunfähigkeit zu mindern, nicht durchführen, steht dies einer Anerkennung der Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht entgegen. Ja, die Befolgung von ärztlichen Anweisungen ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung der Leistungen; ausgenommen ist der Einsatz von Hilfsmitteln des täglichen Lebens (z.b. Verwendung von Prothesen, Seh- und Hörhilfen) sowie Heilbehandlungen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind und sichere Aussicht auf Besserung des Gesundheitszustandes bieten. Lässt der Versicherte darüber hinausgehende ärztlich angeordnete, insbesondere operative Behandlugnsmaßnahmen zur Heilung oder Minderung der Berufsunfähigkeit nicht durchführen, steht dies einer Anerkennung der Leistung nicht entgegen. Legende: = Kriterium voll erfüllt R = Ratingfrage

19 Seite -5- Bedingungen - 3er-Leistungsvergleich Frage R14 Bietet der Versicherer Überbrückungsmöglichkeiten bei Zahlungsschwierigkeiten an? Ja, für die Berufsunfähigkeitsversicherung kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Beitragspause vereinbart werden. Die Beiträge für die Berufsunfähigkeitsversicherung werden während der Beitragspause zunächst einem eventuell vorhandenen Ansammlungs- bzw. Fondsguthaben entnommen. Ist kein Ansammlungs- bzw. Fondsguthaben vorhanden oder reicht dieses nicht mehr aus, ist die Beitragszahlung wieder aufzunehmen. Außerdem kann eine beitragsfrei gestellte Versicherung innerhalb der ersten sechs Monate ohne erneute Gesundheitsprüfung wieder in Kraft gesetzt werden. Darüber hinaus kann bei unverschuldeten Zahlungsschwierigkeiten (z.b. durch Arbeitslosigkeit, Elternzeit) für maximal 24 Monate (Elternzeit 36 Monate) eine Stundung oder Teilstundung der Beiträge unter Aufrechterhaltung des vollen Versicherungsschutzes verlangt werden. Die gestundeten Beiträge inkl. Stundungszinsen können in einem Betrag nachentrichtet werden oder innerhalb von 24 Monaten ratenweise nachgezahlt werden. Alternativ kann die Verrechnung der gestundeten Beiträge mit einem eventuell vorhandenen Überschussguthaben beantragt oder die garantierten Leistungen entsprechend reduziert werden. Ja, es besteht die Möglichkeit die Prämien für höchstens 12 Monate unter Aufrechterhaltung des vereinbarten Versicherungsschutzes voll oder teilweise zu stunden. Hierfür fallen Stundungszinsen an. Alternativ kann eine befristete Beitragsfreistellung für den Zeitraum von höchstens 18 Monaten beantragt werden, sofern die jährliche prämienfreie Rente mindestens 600 EUR erreicht. Spätestens nach 18 Monaten wird der Vertrag ohne erneute Gesundheitsprüfung automatisch wieder in Kraft gesetzt. Ja, sind die Beiträge für das erste Versicherungsjahr vollständig gezahlt worden, hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, eine Stundung oder Teilstundung der Beiträge gegen Zahlung von Stundungszinsen für maximal 24 Monate zu verlangen. Die Stundung ist zinslos, wenn der Versicherungsnehmer anhand eines Bescheides nachweist, dass er entweder arbeitslos ist, sich in der gesetzlichen Elternzeit befindet, erwerbsgemindert oder pflegebedürftig ist. Wenn die genannten Anlässe enden, muss dies dem Versicherer angezeigt werden. Eine weitere Stundung ist wieder zinspflichtig. Die Nachzahlung der gestundeten Beiträge und ggf. nicht gezahlten Stundungszinsen erfolgt in einem Betrag am Ende des vereinbarten Stundungszeitraums, oder in halbjährlichen,vierteljährlichen oder monatlichen Raten möglich. Legende: = Kriterium voll erfüllt R = Ratingfrage

20 Seite -6- Bedingungen - 3er-Leistungsvergleich Frage R15 Bietet der Versicherer Nachversicherungsgarantien bei Heirat und Geburt/Adoption an? Ja, bei Heirat, Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und Geburt oder Adoption eines Kindes hat die versicherte Person ein Nachversicherungsrecht innerhalb festgelegter Grenzen und Bedingungen. Das Recht muss innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Ereignisses ausgeübt werden, das rechnungsmäßige Alter der versicherten Person darf dabei nicht mehr als 45 Jahre betragen, die versicherte monatliche Barrente der Nachversicherung muss mindestens 25 EUR und darf höchstens 300 EUR betragen, die monatliche Barrente aller Nachversicherungen darf innerhalb von fünf Jahren insgesamt höchstens 100% der ursprünglich vereinbarten Barrente, aber nicht mehr als 600 EUR betragen. Ja, bei Heirat und Geburt/Adoption hat die versicherte Person ein Nachversicherungsrecht innerhalb festgelegter Grenzen und Bedingungen (sofern vereinbart). Das Recht muss innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Ereignisses ausgeübt werden, die verbleibende Vertragsdauer noch mindestens 20 Jahre betragen, die Erhöhung der versicherten Leistungen ist auf 100% der zu Beginn versicherten Leistungen begrenzt, die Erhöhung muss mindestens 100 EUR monatliche Berufsunfähigkeitsrente betragen."für die Anpassung gelten die dem Vertrag zugrunde liegenden Tarife, Rechnungsgrundlagen und Versicherungsbedingungen sowie der zum Anpassungszeitpunkt ausgeübte Beruf. Für den anzupassenden Vertrag vereinbarte Risikozuschläge oder besondere Vereinbarungen gelten auch für die aus der Erhöhung resultierenden Vertragsteile." Ja, bei Heirat und Geburt/Adoption hat die versicherte Person ein Nachversicherungsrecht innerhalb festgelegter Grenzen und Bedingungen. Das Recht muss innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Ereignisses ausgeübt werden, der Versicherte darf dabei nicht älter als 50 sein, die jährliche Erhöhung muss zwischen und EUR liegen, die neue jährliche Berufsunfähigkeitsrente darf EUR nicht überschreiten. Legende: = Kriterium voll erfüllt R = Ratingfrage

21 Seite -7- Bedingungen - 3er-Leistungsvergleich Frage R16 Bietet der Versicherer Nachversicherungsgarantien bei weiteren Ereignissen an? Ja, bei Erreichen der Volljährigkeit, Tod des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners, Schaffen der beruflichen Selbständigkeit, Erreichen eines akademischen Titels, erstmaligem Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, nachhaltiger Erhöhung des regelmäßigen Bruttojahresgehalts (bei nichtselbständiger Tätigkeit) um mindestens 10%, Ausscheiden aus der gesetzlichen Rentenversicherung (z.b. bei selbständigen Handwerkern nach Erfüllung der Mindestversicherungszeit), Wegfall oder Kürzung einer berufsbedingten, insbesondere berufsständischen oder betrieblichen Altersversorgung, Wegfall der Versicherungspflicht in einem Versorgungswerk, Erwerb und Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie bei einem Finanzierungswert von mindestens EUR, Finanzierung im gewerblichen Bereich bei einem Finanzierungswert von mindestens EUR hat die versicherte Person ein Nachversicherungsrecht innerhalb festgelegter Grenzen und Bedingungen. Das Recht muss innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Ereignisses ausgeübt werden, das rechnungsmäßige Alter der versicherten Person darf dabei nicht mehr als 45 Jahre betragen, die versicherte monatliche Barrente der Nachversicherung muss mindestens 25 EUR und darf höchstens 300 EUR betragen, die monatliche Barrente aller Nachversicherungen darf innerhalb von fünf Jahren insgesamt höchstens 100% der ursprünglich vereinbarten Barrente, aber nicht mehr als 600 EUR betragen. Ja, bei Scheidung, einem Karrieresprung, wenn dieser zu einer Erhöhung des regelmäßigen jährlichen Bruttoeinkommens von mindestens 10% führt, (z.b. Gehaltserhöhung durch Wechsel des Arbeitgebers oder nach Abschluss einer beruflichen Qualifikation wie Berufsabschluss, Studium, Meisterbrief, Promotion), Reduzierung oder Wegfall der Invaliditätsversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersvorsorge oder einem berufsständischen Versorgungswerk, in dem die versicherte Person aufgrund einer Kammerzugehörigkeit pflichtversichert ist, Aufnahme eines Darlehens im gewerblichen Bereich oder zum Erwerb von selbst genutztem Immobilieneigentum in Höhe von mindestens EUR hat die versicherte Person ein Nachversicherungsrecht innerhalb festgelegter Grenzen und Bedingungen (sofern vereinbart). Das Recht muss innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Ereignisses ausgeübt werden, die verbleibende Vertragsdauer noch mindestens 20 Jahre betragen, die Erhöhung der versicherten Leistungen ist auf 100% der zu Beginn versicherten Leistungen begrenzt, die Erhöhung muss mindestens 100 EUR monatliche Berufsunfähigkeitsrente betragen. "Für die Anpassung gelten die dem Vertrag zugrunde liegenden Tarife, Rechnungsgrundlagen und Versicherungsbedingungen sowie der zum Anpassungszeitpunkt ausgeübte Beruf. Für den anzupassenden Vertrag vereinbarte Risikozuschläge oder besondere Vereinbarungen gelten auch für die aus der Erhöhung resultierenden Vertragsteile." Ja, bei Scheidung, Wechsel in die berufliche Selbständigkeit (Hauptberuf), Befreiung des selbständigen Handwerkers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu dem Zeitpunkt, in dem die Mindestpflichtversicherungszeit erfüllt ist, Wegfall der Versicherungspflicht in einem Versorgungswerk, Reduzierung oder Wegfall einer betrieblichen Altersversorgung, Abschluss eines Kauf- oder Darlehensvertrags über mindestens EUR in Verbindung mit dem Kauf bzw. Aus-/Umbau von eigengenutztem Wohneigentum sowie von fremd oder gewerblich genutzten Immobilien, Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, nachhaltige Steigerung des Bruttojahreseinkommens bei nicht selbständigen Versicherten um mindestens 10% im Vergleich zum Vorjahreseinkommen, nachhaltige Steigerung des durchschnittlichen Gewinns vor Steuern der letzten drei Jahre bei selbständigen Versicherten um mindestens 30% im Vergleich zum durchschnittlichen Gewinn vor Steuer der drei davor liegenden Jahre hat die versicherte Person ein Nachversicherungsrecht innerhalb festgelegter Grenzen und Bedingungen. Das Recht muss innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Ereignisses ausgeübt werden, der Versicherte darf dabei nicht älter als 50 sein, die jährliche Erhöhung muss zwischen und EUR liegen, die neue jährliche Berufsunfähigkeitsrente darf EUR nicht überschreiten. Außerdem besteht eine Ausbaugarantie: Innerhalb von fünf Jahren nach Vertragsabschluss kann innerhalb festgelegter Grenzen und Bedingungen die Rente erhöht werden. Legende: = Kriterium voll erfüllt R = Ratingfrage

22 Seite -8- Bedingungen - 3er-Leistungsvergleich Frage R17 Bietet der Versicherer Nachversicherungsgarantien bei einer Senkung der Überschußbeteiligung beim Überschußsystem Bonusrente an? Das Überschusssystem Bonus wird nicht angeboten. Frage R18 Ja, sinkt der Prozentsatz der Bonusrente, so kann sich der Versicherungsnehmer ohne erneute Gesundheitsprüfung in der Höhe so nachversichern, dass der bisherige Versicherungsschutz erhalten bleibt. Das Überschusssystem Bonus wird nicht angeboten. Ist in den Bedingungen der Begriff der "bisherigen Lebensstellung" definiert? Ja, unter der bisherigen Lebensstellung ist die Lebensstellung in finanzieller und sozialer Sicht zu verstehen, die vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung bestanden hat. Die dabei für die versicherte Person zumutbare Einkommenseinbuße wird vom Versicherer je nach Lage des Einzelfalles auf die im Rahmen der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte oder des Bundesgerichtshofes festgelegte Größe im Vergleich zum jährlichen Bruttoeinkommen im zuletzt ausgeübten Beruf, vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung, maximal jedoch auf 20%, begrenzt. Frage R19 Ja, "unter der bisherigen Lebensstellung ist die Lebensstellung in finanzieller und sozialer Sicht zu verstehen, die vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung (...) bestanden hat." Die dabei für die versicherte Person zumutbare Einkommensreduzierung wird vom VU je nach Lage des Einzelfalls auf die Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung festgelegte Größe im Vergleich zum Bruttoeinkommen im zuletzt ausgeübten Beruf vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung begrenzt. Ja, geprüft wird die Lebensstellung hinsichtlich Vergütung und sozialer Wertschätzung. Es ist nicht zumutbar, dass das jährliche Bruttoeinkommen 20% oder mehr unter dem Bruttoeinkommen im zuletzt ausgeübten Beruf liegt. Sollte der Bundesgerichtshof einen geringeren Prozentsatz als nicht zumutbare Einkommensreduzierung festlegen, ist dieser auch für den Versicherer maßgeblich. Im begründeten Einzelfall kann aber auch bereits heute eine unter 20% liegende Einkommensminderung unzumutbar in diesem Sinn sein. Wird in den Bedingungen auf die Prüfung der Umorganisation bei Selbständigen hingewiesen? Ja, Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn die versicherte Person selbständig oder Angestellter mit Weisungsund Direktionsbefugnis ist (hierzu zählen mitarbeitende Unternehmer, Betriebs- und Geschäftsinhaber (GGF) und freiberuflich Tätige, die hinsichtlich ihrer Berufsausübung keiner Fremdbestimmung unterliegen) und ihren zuletzt ausgeübten Beruf nach zumutbarer Umorganisation oder Umgestaltung des bisherigen Tätigkeitsbereichs ausüben kann. "Eine Umorganisation oder Umgestaltung des bisherigen Arbeitsplatzes oder Tätigkeitsbereiches ist zumutbar, wenn sie wirtschaftlich sinnvoll ist, von der versicherten Person realisiert werden kann, die versicherte Person ihre Stellung im Betrieb und ihre bisherige Lebensstellung auch nach einer Umorganisation oder Umgestaltung beibehält." Ja, Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, "wenn ein Selbständiger oder Gesellschafter über seinen Einfluß auf die betriebliche Situation durch zumutbare Umorganisation eine Tätigkeit ausüben kann. Eine Umorganisation ist zumutbar, wenn sie wirtschaftlich zweckmäßig ist, die bisherige Stellung als Selbständiger oder Gesellschafter im Wesentlichen unverändert bleibt und sich die durch die Umorganisation hervorgerufenen Einkommensveränderungen in den von der Rechtsprechung vorgegebenen Grenzen bewegen." Ja, Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, "wenn der Versicherte in zumutbarer Weise als Selbständiger nach betrieblich sinnvoller Umorganisation ohne erheblichen Kapitaleinsatz innerhalb seines Betriebs noch eine Tätigkeit ausüben könnte, die seiner Stellung als Betriebsinhaber angemessen ist." Es ist nicht zumutbar, "dass die Tätigkeit zu Lasten der Gesundheit geht oder dass das jährliche Bruttoeinkommen 20% oder mehr unter dem Bruttoeinkommen im zuletzt ausgeübten Beruf vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung liegt. Sollte der Bundesgerichtshof einen geringeren Prozentsatz als nicht zumutbare Einkommensminderung festlegen, ist dieser auch für uns maßgeblich. Im begründeten Einzelfall kann bereits heute eine unter 20% liegende Einkommensminderung unzumutbar in diesem Sinn sein." Legende: = Kriterium voll erfüllt R = Ratingfrage

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