Initiative für soziales Unternehmertum

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1 Initiative für soziales Unternehmertum Inhalt Brüssel, Juli 2015 Hintergrund... 2 Überblick... 3 Aktion 1: Verordnung über den Europäischen Fonds für Soziales Unternehmertum (EuSEF)... 4 Aktion 2: Mikrokredite... 5 Aktion 3: Europäisches Finanzinstrument für Sozialunternehmen... 5 Aktion 4: Priorität für Investitionen in soziale Unternehmen im Bereich der Strukturfonds... 6 Aktion 5: Kartierung des Sektors sozialer Unternehmen... 6 Aktion 6: Datenbank von Labels und Zertifizierungen... 7 Aktion 7: Nationale und regionalen Verwaltungen: Förderung gegenseitigen Lernens und Aufbau von Kapazitäten... 7 Aktion 8: Plattform für den elektronischen Datenaustausch für soziale Investoren und Unternehmer und Zugang zu den EU-Bildungs-Trainingsprogrammen... 8 Aktion 9: Europäisches Gesellschaftsrecht... 8 Aktion 10: Erweiterung des Qualitätsaspektes in der Vergabe von Aufträgen im Zusammenhang mit der Reform des öffentlichen Auftragswesens... 9 Aktion 11: Vereinfachung der Umsetzung von Vorschriften über staatliche Beihilfen für soziale Dienstleistungen

2 Hintergrund Die EU-Kommission hat am auf Basis einer umfassenden Konsultation mit der Binnenmarktakte ihre Pläne zur Neubelebung des Binnenmarktes vorgestellt. Von den ursprünglich zur Konsultation gestellten 50 Vorschlägen sind zwölf Hebel übriggeblieben, die zu der Umsetzung der Europa 2020 Strategie beitragen sollen. Einer dieser 12 Hebel ist die Förderung des sozialen Unternehmertums. Die Zahl der Beschäftigten in der Sozialwirtschaft und im Dritten Sektor innerhalb der EU28 wird laut der Mitteilung auf rund 7 Millionen, also etwa 4 Prozent der abhängig Beschäftigten, geschätzt. Am hat die EU-Kommission die Initiative für Soziales Unternehmertum vorgestellt, welche sich in drei Bereiche einteilen lässt: Verbesserung der Finanzierungsmöglichkeiten für soziale Unternehmen, bessere Sichtbarkeit von sozialen Unternehmen und Verbesserung der rechtlichen Umfelds, welches diese Unternehmen betrifft. In diesen drei Bereichen sollen insgesamt 11 Schlüsselaktion umgesetzt werden, welche in den folgenden Abschnitten erläutert werden. Unter Sozialunternehmen versteht die Kommission Unternehmen, für die das soziale oder gesellschaftliche gemeinnützige Ziel Sinn und Zweck ihrer Geschäftstätigkeit darstellt, was sich oft in einem hohen Maße an sozialer Innovation äußert, deren Gewinne größtenteils wieder investiert werden, um dieses soziale Ziel zu erreichen und deren Organisationsstruktur oder Eigentumsverhältnisse dieses Ziel widerspiegeln, da sie auf Prinzipien der Mitbestimmung oder Mitarbeiterbeteiligung basieren oder auf soziale Gerechtigkeit ausgerichtet sind. Dazu gehören somit unter anderem: Unternehmen, die Sozialdienstleistungen erbringen und/oder Güter und Dienstleistungen für besonders schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen anbieten (Vermittlung von Wohnraum, Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen, Betreuung von älteren oder behinderten Personen, Integration sozial schwacher Bevölkerungsgruppen, Kinderbetreuung, Zugang zu Beschäftigung und lebenslangem Lernen, Pflegemanagement usw.) und/oder Unternehmen, die bei der Produktion von Waren bzw. der Erbringung von Dienstleistungen ein soziales Ziel anstreben (soziale und berufliche Eingliederung durch den Zugang zur Beschäftigung für Personen, die insbesondere aufgrund ihrer geringen Qualifikation oder aufgrund von sozialen oder beruflichen Problemen, die zu Ausgrenzung und Marginalisierung führen, benachteiligt sind), deren Tätigkeit jedoch auch nicht sozial ausgerichtete Güter und Dienstleistungen umfassen kann. Zuständig für die Umsetzung dieser Initiative ist die Sachverständigengruppe Soziales Unternehmertum der Kommission (GECES), welche für den Zeitraum von sechs Jahre zwischen 2012 und 2017 Bestand hat. Dieser Expertengruppe gehören Vertreter aller beteiligten Akteure an, welche die Fortschritte der vorgesehenen Maßnahmen überwachen werden. Zu den Mitgliedern der GECES zählen Vertreter der Mitgliedstaaten, der lokalen Gebietskörperschaften, der Organisationen von 2

3 Sozialunternehmern, des Banken- und Finanzsektors und der Hochschulen und Universitäten. Auch die deutschen Wohlfahrtsverbände sind über die Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) vertreten. Die Kommission konsultiert diese Gruppe zu allen in der Initiative vorgesehenen Aktionen sowie zu Fragen über die weitere Entwicklung des sozialen Unternehmertums und der Sozialwirtschaft. Überblick Aktionsplan Schlüsselmaßnahme Stand Juli Verordnung über den Europäischen Fonds für Soziales Unternehmertum Die Verordnung angenommen wurde am angenommen Verbesserter Zugang zu Finanzmitteln Mikrokredite Europäisches Finanzinstrument für Sozialunternehmen Priorität für Investitionen in soziale Unternehmen im Bereich der Strukturfonds 87 Millionen stehen für die Förderung von Fonds für Kleinkredite bis 2020 bereit Das Programm wurde am angenommen, eine Übersicht gibt es hier. Im Juni 2015 wurde die Implementierung an den EIF übertragen. Im Dezember 2013 in die ESF- und EFRE- Verordnungen übernommen. Gemeinsamer Strategischer Rahmen Am angenommen 5. Einordnung von sozialen Unternehmen nach Sektor, Geschäftsmodell, wirtschaftlichem Gewicht, Steuersystemen, sowie die Identifikation vorbildlicher Praktiken Die Kartierung wurde am veröffentlicht. Der Bericht für Deutschland ist seit Juni 2015 hier verfügbar. Mehr Sichtbarkeit für das soziale Unternehmertum Datenbank von Labels und Zertifizierungen für Sozialunternehmen Nationale und regionalen Verwaltungen: Förderung gegenseitigen Lernens und Aufbau von Kapazitäten Eine Übersicht der bisher einzigen vier Länder (DE, PL, FI, UK) mit entsprechenden Zertifizierung wurde im Dezember 2014 veröffentlicht. Handbuch über sozialen Neuerung vom Februar 2013 Verbesserung des rechtlichen Plattform für den elektronischen Datenaustausch für soziale Investoren und Unternehmer Zugang zu den EU-Bildungs- Trainingsprogrammen Vereinfachung der Verordnung über die Europäischen Genossenschaft Hier zugänglich. In Arbeit Kommissionsbericht am veröffentlicht 3

4 Umfelds Vorschlag für eine Verordnung über das Statut einer Europäischen Stiftung Studie über die Situation der Gesellschaften auf Gegenseitigkeit und ihre grenzüberschreitenden Aktivitäten Vorschlag am veröffentlicht. Bislang keine Einigung Am veröffentlicht, anschließend öffentliche Konsultation der Stakeholder Erweiterung des Qualitätsaspektes in der Vergabe von Aufträgen im Zusammenhang mit der Reform des öffentlichen Auftragswesens Vereinfachung der Umsetzung von Vorschriften über staatliche Beihilfen für soziale und lokale Dienste Am angenommen. Die Mitgliedstaaten haben bis Februar 2016 für die Umsetzung Zeit. Reformpaket ist am in Kraft getreten Aktion 1: Verordnung über den Europäischen Fonds für Soziales Unternehmertum (EuSEF) Die Verordnung über den Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF) trat 20 Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU am in Kraft. Ziel dieses Fonds ist die Verbesserung der Finanzierungsmöglichkeiten für soziale Unternehmen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um ein mit öffentlichen Geldern betriebenes EU-Programm, sondern vielmehr um ein Label, welches es erleichtern soll, das Potenzial von privaten Investoren zu nutzen. So sollen die Fonds für potenzielle Anleger, für die neben der Rendite auch ein sozialer Aspekt wichtig ist, besser identifizierbar sein. Der Mehrwert des Labels für die Anbieter des Fonds liegt im Wesentlichen im Marketing. Um das Label Fonds für Soziales Unternehmertum verwenden zu dürfen, müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden, welche in der Richtlinie benannt werden: das Unternehmen darf nicht börsennotiert sein; es muss schwerpunktmäßig auf die Erzielung einer messbaren sozialen Wirkung ausgerichtet sein. Der Fondsverwalter muss die potenziellen Anleger über diese Wirkung vorab informieren; die erzielten Gewinne müssen vorranging zur Erreichung dieses sozialen Ziels eingesetzt werden; der Fonds hat ein Maximalvolumen von Euro. Private Anleger müssen sich mit mindestens Euro beteiligen; der Fonds muss mindestens 70 Prozent des Kapitals in soziale Geschäftsmodelle investieren; der Verwalter des Fonds muss sich bei der zuständigen nationalen Behörde registrieren lassen. In Deutschland ist dies die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin); Bislang sind bei der zuständigen Behörde ESMA europaweit lediglich drei EuSEF registriert. 4

5 Aktion 2: Mikrokredite Die Schlüsselaktion 2 über Mikrofinanzierung wurde als Unterprogramm des Programms für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) umgesetzt. Zwischen 2010 und 2013 wurde über das Unterprogramm Progress ( ) etwa Unternehmer mit Kleinstkrediten in Höhe von insgesamt 80 Millionen unterstützt, darunter insbesondere Angehörige benachteiligter Gruppen, Frauen, Minderheiten und gering Qualifizierten. Seit 2014 stehen darüber hinaus über das EaSI-Unterprogramm Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum 21 Prozent des Gesamtbudgets zu Verfügung, also rund 186 Millionen Euro für den Zeitraum 2014 bis 2020, wovon 45 Prozent (84 Millionen Euro) für den Zugang zur Mikrofinanzierung vorgesehen sind. Dieser Programmbereich ermöglicht Kleinstkreditanbietern den Zugang und die Verfügbarkeit von Mikrofinanzierungen für benachteiligte Personen zu verbessern, die ihr eigenes Kleinstunternehmen gründen oder ausbauen möchten. Die direkte Gewährung von Kleinstkrediten an Einzelpersonen ist dabei jedoch nicht vorgesehen. Generell sollen mit diesem Unterprogramm Menschen der Zugang zu Kleinkrediten bis Euro erleichtert werden, die am herkömmlichen Kreditmarkt benachteiligt sind. Dies können entweder benachteiligte Gruppen wie Menschen mit Behinderungen sein, Personen, die ihren Arbeitsplatz verloren haben, die Schwierigkeiten mit dem (Wieder-)Einstieg in den Arbeitsmarkt haben, die von sozialer Ausgrenzung bedroht sind oder die sozial schwach gestellt sind und die ein eigenes Kleinstunternehmen gründen oder ausbauen wollen. Als Kleinstunternehmen zählen Unternehmen mit maximal neun Arbeitnehmern. Die Unternehmen können durch die Fonds auch direkt gefördert werden, wenn sie die Arbeitnehmer aus den zuvor genannten benachteiligten Gruppen beschäftigen. Im Juni 2013 hat die Kommission zudem einen Verhaltenskodex für die Vergabe von Mikrokrediten veröffentlicht. Aktion 3: Europäisches Finanzinstrument für Sozialunternehmen Aktion 3 sieht die Schaffung eines Finanzinstruments zur Förderung von Sozialunternehmen vor. Dies wurde ebenfalls durch ein Unterprogramm von EaSI umgesetzt. Ziel ist der erleichterte Zugang zu Finanzierungen für Sozialunternehmen. Insgesamt stehen dafür für den Zeitraum bis 2020 europaweit 96 Mio. Euro als Garantien/Bürgschaften aus dem Programm zur Verfügung, die ein Gesamtvolumen an Krediten für diesen Sektor in Höhe von 500 Mio. mobilisieren sollen. Der Höchstbetrag, den ein Sozialunternehmen erhalten kann, beläuft sich auf Euro pro Kredit, der bis zu 80 Prozent über Ausfallgarantien/Bürgschaften aus dem Finanzinstrument abgesichert werden kann. Die Unterstützung im Rahmen des Programms beschränkt sich auf nicht börsennotierte Unternehmen mit einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 30 Mio. Euro. 5

6 Die Zuständigkeit für die Implementierung dieses Programmzweigs wurde von der Europäischen Kommission im Juni 2015 dem Europäischen Investmentfonds (EIF) übertragen. Aktion 4: Priorität für Investitionen in soziale Unternehmen im Bereich der Strukturfonds Im Rahmen des Kohäsionspaketes vom hat die Kommission die Aufnahme eines Investitionsschwerpunktes Sozialunternehmen in den EFREund ESF-Verordnungen vorgeschlagen und Ende 2013 übernommen. So laut beispielsweise Artikel 28 der ESF-Verordnung: Mitgliedstaaten und Regionen sollte nahegelegt werden, den Wirkungsgrad der ESF-Mittel durch Finanzinstrumente zu erhöhen, mit denen z. B. Studierende, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Mobilität der Arbeitskräfte, die soziale Inklusion und soziales Unternehmertum unterstützt werden Den Gemeinsamen Strategischen Rahmen (GSR) hat die Kommission am vorgestellt. Alle Dokumente dazu finden sich hier. Aktion 5: Kartierung des Sektors sozialer Unternehmen Die Kartierung des Sektors sozialer Unternehmen hat die EU-Kommission am veröffentlicht. Die Ergebnisse einer vergleichenden Studie beinhaltet insbesondere die Eigenschaften von sozialen Unternehmen und ihrer Ökosysteme. Dabei wurden erstmals dieselbe Definition und ein einheitlicher Ansatz verwendet. Diese operative Definition soll angewendet werden, um soziale Unternehmen von herkömmlichen Unternehmen und traditionellen Akteuren der Sozialwirtschaft zu unterscheiden. Konkret muss die Organisation die folgenden Kriterien erfüllen: Die Organisation muss in wirtschaftlichen Aktivitäten engagiert sein; Sie muss ein explizites und primäres soziales Ziel verfolgen; Sie muss Höchstgrenzen für die Verteilung von Gewinn und/oder Vermögen haben; Sie muss unabhängig vom Staat und von anderen traditionellen nichtprofitorientierten Organisationen sein; Sie muss integrative Führungsstrukturen aufweisen. Entsprechende Organisationen, die diese Kriterien erfüllen, gibt es in allen 28 Mitgliedstaaten. Die Kartierung beinhaltet darüber hinaus die nationalen Gesetzgebungen und Rechtsgrundlagen für soziale Unternehmen, einschließlich bewährter Verfahren zur Wachstumsbeschleunigung ihres Ökosystems. Laut der Studie haben bislang (Stand November 2014) lediglich die acht Länder Bulgarien, Griechenland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Slowenien, Schweden und Großbritannien eine Rechtsgrundlage, welches die Entwicklung von sozialen Unternehmen unterstützt. 6

7 Die offensichtlichsten Aktivitäten von sozialen Unternehmen in Europa können im Bereich der Arbeitsintegration von benachteiligten Gruppen gefunden werden. Darüber werden die Mehrheit der Dienstleistungen von sozialen Unternehmen im gesamten Spektrum der Sozialleistungen (Altenpflege, Behindertenpflege, soziale Integrationsarbeit, Migration, Gesundheitswesen usw.) angeboten. Zu den Hindernissen, welchen soziale Unternehmen begegnen, zählen laut dem Kommissionsbericht: Schlechte Sichtbarkeit und Wahrnehmung des Sektors; Einschränkungen durch die derzeitigen Rechtsgrundlagen; Begrenzte finanzielle Mittel; Schwierigen Zugang zu den Märkten; Unzureichende Strukturen zur Geschäftsunterstützung und Entwicklung, Fortbildungen und Entwicklung des Arbeitskräfteangebots. Länderberichte Die Kartierung des Sektors für soziale Unternehmen schließt umfassende Länderberichte der 28 EU-Mitgliedstaaten sowie der Schweiz ein. In diesen Länderberichten werden die nationalen Gegebenheiten in Bezug auf Rechtsgrundlage für soziale Unternehmen und Marktentwicklung dargestellt. Der Länderbericht für Deutschland ist seit Juni 2015 verfügbar. Aktion 6: Datenbank von Labels und Zertifizierungen Geplant ist die Schaffung einer öffentlichen Kennzeichnungs- und Zertifizierungsdatenbank für soziale Unternehmen. Bislang können lediglich vier der 28 Mitgliedstaaten (Deutschland, Polen, Finnland und Großbritannien) ein entsprechendes Zertifizierungssystem aufweisen. Eine Übersicht über diese vier Systeme hat die EU-Kommission im Dezember 2014 veröffentlicht. Aktion 7: Nationale und regionalen Verwaltungen: Förderung gegenseitigen Lernens und Aufbau von Kapazitäten Ziel ist die Förderung des gegenseitigen Lernens und Verstärkung der Kompetenzen der nationalen und regionalen Verwaltungen zur besseren Unterstützung, Förderung und Finanzierung der Sozialunternehmen. Die EU-Kommission hat im Februar 2013 ein Handbuch über soziale Neuerungen (in englischer Sprache) veröffentlicht. Dieses Handbuch soll die nationalen und regionalen Behörden helfen, Antworten auf folgende Fragen zu finden: Was ist soziale Innovation? Wie können öffentliche Behörden soziale Unternehmen unterstützen? Wie können soziale Unternehmen einen höheren Stellenwert in der öffentlichen Ordnung erlangen? 7

8 Wie können die Strukturfonds der EU (ESF und EFRE) für soziale Innovation genutzt werden? Zudem bietet das Handbuch Beispiele von bewährten Verfahren sowie 10 praktische Schritte zur Umsetzung von sozialer Innovation. Aktion 8: Plattform für den elektronischen Datenaustausch für soziale Investoren und Unternehmer und Zugang zu den EU-Bildungs- Trainingsprogrammen Die Kommission hat eine Webseite zugänglich gemacht, welche sich zu einem einheitlichen, mehrsprachigen elektronischen Informations- und Erfahrungsplattform für Sozialunternehmer, Gründungszentren und Unternehmenscluster, soziale Investoren entwickeln soll. Nach Ländern geordnet bietet die Plattform bereits eine Sektion über Events, Nachrichten und Organisationen im Bereich des sozialen Unternehmertums in Deutschland. Bislang ist die Website jedoch ausschließlich in Englischer Sprache zugänglich. Ebenso soll der Bekanntheitsgrad von Programmen erhöht werden, durch die Sozialunternehmer unterstützt werden könnten, insbesondere Erasmus+ und HORIZON Aktion 9: Europäisches Gesellschaftsrecht Vereinfachung der Verordnung über die Europäischen Genossenschaften Laut einem Kommissionsbericht vom sollen die Regelungen zur Europäischen Genossenschaft (SCE) dahingehend vereinfacht werden, den Verwaltungsaufwand zu reduzieren und bestehende Hürden abzubauen. Der Bericht beruht auf den Ergebnissen einer Konsultation, die im November 2011 veröffentlicht wurden. Die Verordnung hatte bisher wenig Resonanz gefunden. Der Grund dafür liegt vor allem darin, dass diese Gesellschaftsform weitgehend unbekannt ist und Unternehmen unsicher sind, ob und welche Vorteile sie durch die Gründung einer solchen Gesellschaft hätten. Der Großteil der Genossenschaften im Binnenmarkt besteht zudem aus Kleinstunternehmen, die meist nicht die nötigen Ressourcen haben, um sich in das komplexe europäische Regelwerk einzuarbeiten. Die Kommission hat bisher aufgrund der geringen Anzahl an bestehenden SCE keine wertvollen empirischen Daten veröffentlicht. Vorschlag für eine Verordnung über das Statut einer Europäischen Stiftung Die Kommission hat am einen Vorschlag für das Statut einer Europäischen Stiftung (European Foundation - FE) vorgelegt, mit dem es Stiftungen leichter gemacht werden soll, EU-weit gemeinnützige Tätigkeiten zu fördern. Der Vorschlag ist auf gemeinnützige Stiftungen ausgerichtet, die die große Mehrheit im Stiftungsbereich darstellen und in allen Mitgliedstaaten existieren. 8

9 Mit dem Statut sollte eine einheitliche europäische Rechtsform der Europäischen Stiftung geschaffen werden, die neben den jeweiligen einzelstaatlichen Stiftungsstatuten bestehen soll. Der Vorschlag wurde jedoch im Dezember 2014 von der neuen EU-Kommission zurückgezogen. Begründet wurde dies damit, dass für diese Reform Einstimmigkeit aller Mitgliedstaaten notwendig und ein Konsens nicht zu erwarten ist. Studie über die Situation der Gesellschaften auf Gegenseitigkeit und ihre grenzüberschreitenden Aktivitäten Die Studie wurde am von der Kommission veröffentlicht und stellt in mehreren Kapiteln die Besonderheiten der unterschiedlichen Gegenseitigkeitsgesellschaften in den EU-Mitgliedstaaten dar und macht Angaben zum jeweiligen Rechtsrahmen sowie zur Führungsstruktur und wirtschaftlichen Bedeutung der Gesellschaften. Daneben werden die Hindernisse beschrieben, mit denen sich diese Unternehmen in Europa konfrontiert sehen, wenn sie grenzüberschreitend tätig werden oder sich zu Gruppen zusammenschließen möchten. Zu diesen Ergebnissen hat die EU-Kommission vom bis zum eine Konsultation durchgeführt und anschließend die Ergebnisse der Konsultation veröffentlicht. Aktion 10: Erweiterung des Qualitätsaspektes in der Vergabe von Aufträgen im Zusammenhang mit der Reform des öffentlichen Auftragswesens Ziel der Reform ist die Vereinfachung und Flexibilisierung der Vergaberegeln, damit Vergabebehörden und Dienstleister EU-weit eine transparente und rechtsfehlerfreie Auftragsvergabe erleichtert wird, um Beschaffungen zum besten Preis-Leistungs- Verhältnis zu tätigen. Im Hinblick auf Sozialunternehmen soll durch die Reform eine qualitativ bessere Verwendung der öffentlichen Auftragsvergabe dadurch erreicht werden, dass soziale Kriterien und Umweltkriterien einbezogen werden und damit ein Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 geleistet werden soll. Zudem wurde im Rahmen der Reform ein Sonderregime für die Vergabe sozialer Dienstleistungen bzw. für die Konzessionsvergabe zur Erbringung sozialer Dienstleistungen eingeführt. Dieses sieht aufgrund der Besonderheiten sozialer Dienstleistungen erleichterte Vergabevorschriften im Vergleich zur öffentlichen Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe vor. Grund dafür ist, dass diese Dienstleistungen in einem besonderen Kontext erbracht werden, der sich aufgrund der unterschiedlichen Traditionen in den Mitgliedstaaten stark unterschiedlich darstellt. Zudem kommt diesen oft personen- und ortsgebundenen Dienstleistungen nur eingeschränkt eine grenzüberschreitende Dimension und damit Relevanz für das EU-Vergaberecht zu. Die Richtlinien lassen den Mitgliedstaaten daher einen weiten Ermessensspielraum bei der Ausgestaltung 9

10 des erleichterten Vergabeverfahrens und sehen insoweit nur grundlegende Prinzipien wie u.a. Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz vor. Die neuen Vorschriften sind bis zum von den Mitgliedstaaten umzusetzen. Aktion 11: Vereinfachung der Umsetzung von Vorschriften über staatliche Beihilfen für soziale Dienstleistungen Dieses Reformpaket ist am in Kraft getreten und zielt im Hinblick auf die Sozialwirtschaft auf die Vereinfachung der Beihilferegelungen für soziale Dienstleistungen. Grundsätzlich besteht ein Beihilfeverbot nach, soweit die Beihilfen der Europäischen Kommission zur Prüfung anzumelden. Davon bestehen Ausnahmen. Zum einen, wenn die Beihilfe unter die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung fällt, deren Anwendungsbereich im Rahmen der Reform für soziales Dienstleistungen erweitert wurde. Danach sind bestimmte Arten von Beihilfen ausgenommen, z.b. Ausbildungsbeihilfen oder Beschäftigungsbeihilfen für Arbeitnehmer mit Behinderungen. Soweit die AGVO nicht einschlägig ist, erkennt das EU-Beihilferecht das Erfordernis der nachhaltigen Finanzierung der Daseinsvorsorge an, sodass Ausnahmen in diesem Bereich möglich sind. Nach der sogenannten De-Minimis-Verordnung sind alle Beihilfen, die einen Betrag von in drei Steuerjahren nicht überschreiten wegen mangelnder Binnenmarktrelevanz zulässig. Soweit die Beihilfe diesen Betrag überschreitet, stellt der sogenannte Freistellungsbeschluss der Europäischen Kommission unter bestimmten Voraussetzungen die für die Erbringung von Daseinsvorsorgeleistungen gewährten finanziellen Zuwendungen frei, sodass sie als binnenmarktkonform rechtmäßig sind. Die Voraussetzungen beziehen wurden bereits im Altmark Trans Urteil des EuGH im Jahr 2003 festgelegt und nun durch den Freistellungsbeschluss konkretisiert. Danach sind die Beihilfen rechtmäßig, wenn das Unternehmen zuvor mit der Erfüllung einer Gemeinwohlverpflichtung betraut wurde, eine transparente und objektive Berechnung der Ausgleichszahlungen erfolgt und Überkompensationszahlungen ausgeschlossen sind. Sind diese Voraussetzungen eingehalten, ist die Beihilfe EU-Rechtskonform und muss nicht angemeldet werden. 10

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