Informationsveranstaltung Staatsstrassen 2014

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1 Informationsveranstaltung Staatsstrassen 2014 Pascal Kern Leiter Abteilung Infrastrukturplanung

2 Inhalt / Folie 2 Ausgangslage Grundlagen Vorgehensweise Bushaltestellen Unter- und Überführungen

3 Ausgangslage / Folie 3 Menschen mit Seh-, Hör- und Gehbehinderungen werden eingeschränkt: in ihrer Bewegungsfreiheit am gesellschaftlichen Leben und ihren Aktivitäten in der Berufsausübung In der Schweiz leben etwa Personen mit Mobilitätsbehinderungen. Kanton und Gemeinden haben die Aufgabe, einen besseren Zugang zu Infrastrukturanlagen und die Beseitigung von Hindernissen durch eine behindertengerechte Bauweise umzusetzen. Ziel ist, dass sich alle Menschen im öffentlichen Strassenraum hindernisfrei bewegen können.

4 Grundlagen / Folie 4 Gesetzliche Grundlagen Staat: Bundesverfassung (BV), Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG), Verordnungen über den öffentlichen Verkehr (VböV, VAböV) Kanton: Kantonsverfassung (KV), Planungs- und Baugesetz (PBG), Besondere Bauverordnung (BBV I), Kantonales Strassengesetz (StrG) Bis Ende 2023 muss der öffentlicher Raum sofern verhältnismässig - hindernisfrei gestaltet sein 4

5 Vorgehensweise (Empfehlung) / Folie 5 Bestehende Bauteile/Strassenelemente erfassen (Vergleich Ist-Soll-Zustand) Normen und Standards des Kantons sind auf Vorgaben BehiG ausgerichtet und werden diesbezüglich auch laufend aktualisiert Priorisierung der Massnahmenüberprüfung Überprüfung der technischen Massnahmen auf ihre Verhältnismässigkeit (einzelfallweise) Umsetzungsprogramm für bauliche Massnahmen festlegen (evtl. mit Priorisierung) Bauliche Behebung bis Ende

6 Spannungsfeld bei Bushaltstellen / Folie 6 Von hohen Haltekanten profitieren nicht nur gehbehinderte Personen: Sie bieten auch anderen Nutzergruppen wie z.b. Personen mit Kinderwagen oder Personen mit Rollkoffern Vorteile und erlauben unter anderem ein schnelleres und einfacheres Ein- und Aussteigen. Für den Strasseneigentümer können sich ebenfalls Vorteile ergeben, da durch den Zustieg ohne Rampe die Manövrierfläche bedeutend weniger breit ausgestaltet werden muss, was zu geringerem Landverbrauch führt und evtl. Landerwerb hinfällig macht.

7 Bushaltestellen / Folie 7 Änderung der Normalien:

8 Bushaltestellen / Folie 8 «Hohe» Haltekante: Gewährleistung des autonomen Zustieges Versuch Oerlikon: Spaltmasse können z.t. nicht eingehalten werden Weitere Abklärungen fahrzeugseitig sind noch nötig (z.b. Spaltmasse) 8

9 Bushaltestellen / Folie 9 Vorgehensvorschlag: Auswertung Bushaltestellen auf Gemeindestrassen Ausbau gemäss Norm im Rahmen des ordentlichen Sanierungszyklus Proaktive Sanierung bei stark frequentierten Haltestellen 9

10 Unterlagen / Folie 10 Empfehlung an die Gemeinden Bezugsquelle: strasseninfrastruktur/projektentwicklung/standards_/ behindertengerechtesbauen.html#a-content

11 Spannungsfeld bei Unterführungen / Überführungen / Folie 11 Bei diesen Bauteilen besteht Handlungsbedarf, denn im sind erst wenige Unter-/ Überführung behindertengerecht ausgestattet. Jedes Bauwerk ist in Bezug auf die Platz- und Höhenverhältnisse sowie die Baukonstruktion ein Unikat. Für Planung und Bau kommen ausschliesslich die SNV-Normen zur Anwendung (seit Herbst 2013 neu) Solche Bauwerke sollten mit den Behindertenorganisationen in der Planungs- und Projektierungsphase gemeinsam besprochen werden.

12 Unterführungen / Überführungen / Folie 12 Grundsätzliche Strategie: Wenn möglich ebenerdige Querungsstelle der Staatsstrasse (alternativ oder anstatt PU) Nur Standorte betreiben, an denen keine ebenerdige Querungsstelle umsetzbar ist grössere Akzeptanz ebenerdiger Querungsstellen bei den Nutzern (Sicherheitsgefühl) hohe Betriebs- und Unterhaltskosten, durch Personenunterführungen 12

13 Verhältnismässigkeit / Folie 13 Die Beurteilung der Verhältnismässigkeit muss immer im Einzelfall erfolgen Empfehlung Kanton: Erstellung Machbarkeitsstudie (Vorstudie) und Kostenabschätzung Zur Zeit besteht noch keine gesicherte Rechtssprechung Bei Bushaltestellen ist der Nutzen dank Synergie für alle anderen Nutzer meist genügend gross und die Kosten vertretbar. Ähnlich ist es bei Querungen. Bei Personenunter-/überführungen ist die Verhältnismässigkeit viel eher fraglich Kanton steht auf jeden Fall beratend zur Seite!!!

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