Horstschutz in Brandenburg

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1 Langgemach, T. et al.: Horstschutz in Brandenburg 39 Torsten Langgemach, Martina Thoms, Bernd Litzkow & Andreas Stein Horstschutz in Brandenburg Langgemach, T., M. Thoms, B. Litzkow & A. Stein (28): Nest site protection in the state of Brandenburg, Germany. Ber. Vogelschutz 45: Since 1965, there has been a legal basis for nest-site protection in selected large bird species in the Brandenburg region. Nowadays, the Federal Nature Conservation Law forms the legal framework, in particular through paragraph 42. In the Brandenburg State Nature Conservation Law there is a special paragraph 33 titled nest-sites, focussing on nest-site protection. Nestsite care takers appointed by the Brandenburg State Office for Environment play a major role in implementing this tool. This paper describes the system of nest-site protection as a whole including additional legal aspects and practical measures. The majority of species targeted by nest-site protection enjoy satisfactory reproductive success and a positive population trend. Even if there is potential for further improving the practical implementation, the nest-site protection system as a whole can be regarded as a well working and successful co-operation between the nature conservation authority and a network of voluntary assistants. Key words: large bird species, nest site protection, conservation law, additional protection measures, Brandenburg Correspondence: Torsten Langgemach, Landesumweltamt Brandenburg, Staatliche Vogelschutzwarte, Dorfstraße 34, D Nennhausen/OT Buckow. torsten.langgemach@lua.brandenburg.de 1 Einleitung In Brandenburg wird der Rote Adler in der Hymne des Landes erwähnt und er ziert das Landeslogo. Wenngleich nicht mit letzter Sicherheit zu klären ist, welche Adlerart gemeint ist, kann als sicher gelten, dass sich Brandenburg schon lange seiner Rolle als Adlerland bewusst ist. Nicht weniger als fünf Arten kamen hier als regelmäßige Brutvögel vor, von denen Stein- und Schlangenadler ausgerottet wurden, Fischadler, Seeadler und Schreiadler jedoch noch heute regelmäßig brüten. Beim Schutz von Adlern und anderen Großvögeln wird traditionell dem Horstschutz besondere Bedeutung beigemessen. Hier lässt sich besonders zielorientiert vorgehen, und der Zusammenhang zwischen Aufwand und Nutzen ist besser als bei allen anderen Schutzansätzen erkennbar. Schon der am 2. März 1957 gegründete Arbeitskreis zum Schutze vom Aussterben bedrohter Tierarten (AKSAT) hatte sich (neben anderen Arbeitsschwerpunkten) frühzeitig den Horstschutz auf die Fahnen geschrieben und sich vor allem bei der Forstwirtschaft vehement dafür eingesetzt. Die Horstschutzregelungen in Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg gehen auf eine Dienstanweisung der Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe in den früheren Bezirken Rostock, Schwerin und Neubrandenburg sowie Potsdam, Frankfurt (Oder) und Cottbus zurück. Anlass für die 1965 abgeschlossene Horstschutzverordnung war die Tatsache, dass in Zeiten ohnehin sehr schlechter Reproduktion durch das Wirken chlorierter Kohlenwasserstoffe immer wieder forstliche Arbeiten zu zusätzlichen Störungen des Brutgeschäftes, zu Brutverlusten und zum Verlust der letzten geeigneten Horstwälder führten (Oehme 22). Die Horstschutzregelung war damals ein bedeutender, mühsam ausgehandelter und fortschrittlicher Bestandteil der Naturschutzbemühungen. Auch wenn sie nicht in der DDR- Naturschutzgesetzgebung verankert war, bestand für die Fortwirtschaftsbetriebe eine Verpflichtung zur Umsetzung dieser Dienstanweisung.

2 4 Ber. Vogelschutz 45 (28) 2 Aktueller gesetzlicher Rahmen 2.1 Bundesrecht Einen bundesrechtlichen Rahmen für den Horstschutz bietet 42 BNatSchG*) Absatz (1) mit den so genannten Zugriffsverboten unter Satz 2 (Verbot erheblicher Störungen während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit) und Satz 3 (Verbot der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungsstätten). Eine erhebliche Störung nach Satz 2 liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Im Gegensatz zur älteren bundesrechtlichen Regelung des besonderen Artenschutzes sind Handlungen bei der ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzungen nach der aktuellen Fassung des BNatSchG*) von den Zugriffsverbot nun nicht mehr ausgenommen, sofern sich der Erhaltungszustand einer lokalen Vogelpopulation durch die Bewirtschaftung verschlechtern könnte. Erläuterungen finden sich in der Begründung zum Gesetz, u. a.: Eine lokale Population umfasst diejenigen (Teil-)Habitate und Aktivitätsbereiche der Individuen einer Art, die in einem für die Lebens(-raum)ansprüche der Art ausreichenden räumlich funktionalen Zusammenhang stehen. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Überlebenschancen, der Bruterfolg oder die Reproduktionsfähigkeit vermindert werden (Deutscher Bundestag 27). Einzelheiten zur Umsetzung der Regelungen sind in Brandenburg durch das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz u.a. unter Bezug auf den Leitfaden [der EU] zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EEC, Abbildung 1: Der gezielte Horstschutz beim Fischadler hat in Brandenburg zur positiven Bestandsentwicklung beigetragen. Targeted protection of nest sites has contributed to a positive population trend in the Osprey in Brandenburg. Foto: D. Nill. 27 **) geregelt. Eine lokale Population kann demnach bei seltenen, in geringer Dichte siedelnden Arten (z. B. beim Schwarzstorch) schon ein einzelnes Brutpaar sein. 2.2 Der brandenburgische Horstschutzparagraph Fast nahtlos anknüpfend an die Regelungen aus der DDR-Zeit enthielt bereits die erste Fassung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) vom 25. Juni 1992 den 33 ( Horststandorte ). Mit der Novellierung des Gesetzes am 26. Mai gab es auch einige Änderungen am 33, der seitdem folgenden Wortlaut hat: (1) Zum Schutz der Horststandorte der Adler, Wanderfalken, Korn- und Wiesenweihen, Schwarzstörche, Kraniche, Sumpfohreulen und Uhus ist es verboten, 1. im Umkreis von 1 Metern um den Horststandort Bestockungen abzutreiben oder den Charakter des Gebietes sonst zu verändern, 2. im Umkreis von 3 m um den Horststandort in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. August *) Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12. Dezember 27, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 28 (BGBl. I S. 686) **) tion/library?l=/commission_guidance/german/env de-/_EN_1._&a=d

3 Langgemach, T. et al.: Horstschutz in Brandenburg 41 a) land- und forstwirtschaftliche Maßnahmen unter Maschineneinsatz durchzuführen oder b) die Jagd auszuüben, mit Ausnahme der Nachsuche, 3. im Umkreis von 3 Metern um den Horststandort jagdliche Einrichtungen zu bauen. Satz 1 gilt, mit Ausnahme des Verbots in Nummer 2 Buchstabe b, nicht für Fischadler, deren Horst sich auf Masten in der bewirtschafteten Feldflur befindet, sowie für Kraniche, die in der bewirtschafteten Feldflur nisten. Die Schutzfrist in Satz 1 Nr. 2 beginnt um den Horststandort der Seeadler bereits am 1. Januar; sie endet um den Nistplatz der Kraniche bereits am 3. Juni. (2) Auf Antrag des Eigentümers, Nutzungsberechtigten oder Jagdausübungsberechtigten überprüft die untere Naturschutzbehörde im Einzelfall die Schutzbestimmungen nach Absatz 1. Nach Beratung durch die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege kann sie die Schutzzonen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder die Schutzfristen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 verändern, sofern der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird; sie kann zum Schutz der Schreiadler und Schwarzstörche im Einzelfall die Schutzzonen erweitern oder die Schutzfristen verlängern. Wenngleich sich die Regelung im Detail sowohl aus dem fachlichen Blickwinkel als auch aus der Sicht der praktischen Umsetzung optimieren ließe, ist die Rechtsnorm grundsätzlich geeignet, naturschutzfachliche Forderungen zum Horstschutz umzusetzen. Die Nutzungseinschränkung in der 1 m-zone wird in der Praxis überwiegend im Sinne eines vollständigen Nutzungsverzichtes interpretiert und respektiert. Die Formulierung Verbot, Bestockungen abzutreiben lässt sich jedoch anhand der forstlichen Definition auch anders interpretieren: danach ist unter Abtreiben von Bestockungen ein Kahlschlag zu verstehen; dieser beginnt bei einer Absenkung der Holzvorräte unter 4 % der normalen Bestockung. Die Grenze zwischen diesem Grad der Auflichtung und dem Verbot, den Charakter des Gebietes zu verändern, ist fließend, so dass hier keine vollständige Rechtssicherheit besteht. Gleichwohl erfolgt in der Regel ein vollständiger Nutzungsverzicht schon aus der persönlichen Überzeugung der Waldbesitzer bzw. Bewirtschafter heraus. In der 3 m-zone sind lediglich land- und forstwirtschaftliche Maßnahmen unter Maschineneinsatz untersagt. Nicht eingeschränkt (wenngleich nach Bundesrecht reglementiert, sofern erhebliche Störungen davon ausgehen) sind hingegen während der Brut- und Aufzuchtzeit Pflanzarbeiten, Zaunbau und andere Tätigkeiten, die sowohl personalintensiv als auch langwierig sein können. Regelmäßig liegen Horste im Waldrandbereich und damit dichter als 3 m zu Acker oder Grünland. In diesen Fällen wäre die landwirtschaftliche Nutzung dieser Flächen unter Maschineneinsatz nicht zulässig. Diese ist aber in aller Regel bei zügiger Ausführung der Arbeiten unschädlich. Der rechtlich korrekte Weg wäre die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung durch den Nutzer nach 33 (2) BbgNatSchG. Für Fischadler und Kraniche, die in der bewirtschafteten Feldflur nisten, gilt im 3 m-radius lediglich das Verbot, die Jagd auszuüben. Der Ausnahmetatbestand der jagdlichen Nachsuche ist tierschutzrechtlich begründet. Ungeachtet dessen ist der Bestandszuwachs des Kranichs nicht zuletzt auf die zunehmende Besiedlung der Feldflur zurückzuführen. Vor allem in der kleingewässerreichen Uckermark werden heute auch in der freien Landschaft hohe Siedlungsdichten erreicht. Auch beim Fischadler gibt es bisher keine Hinweise darauf, dass er in der Offenlandschaft weniger erfolgreich wäre als im Wald. Horsttragende Gittermasten inmitten großer Ackerschläge sind vielleicht sogar weniger Störungen ausgesetzt als Horste im Wald. Da die positive Bestandsentwicklung während der geltenden Rechtslage stattfand, ist die festgeschriebene Ausnahme von den Verboten des Absatz (1), Satz 1 unproblematisch. Für Sumpfohreule, Korn- und Wiesenweihe gelten zwar in der bewirtschafteten Feldflur ebenfalls die Verbote nach 33 (1) BbgNatSchG, doch in der Praxis hat sich wie in anderen Gebieten Deutschlands eine andere Möglichkeit zum Schutz dieser Niststätten als effizienter erwiesen, die zudem den Nutzungsansprüchen der Landwirte entgegenkommt. Voraussetzung hierfür ist jedoch die Zusammenarbeit von Artenspezialisten

4 42 Ber. Vogelschutz 45 (28) und Landwirten. In Anlehnung an die Empfehlungen von Reusse () und Gierach () werden Flächen von ca. 5 x 5 m um den Horst herum von der Mahd ausgenommen oder erst nach dem Ausfliegen der Jungvögel gemäht. Im günstigsten Fall lässt sich (in Abhängigkeit von der Kultur und vom Wetter) eine etwas verzögerte Mahd vereinbaren. Nach dem Aussterben der Kornweihe im Jahr 1994 ist nur noch die Wiesenweihe regelmäßiger Brutvogel in Brandenburg; die Sumpfohreule brütet nur noch sporadisch (Kolbe & Ludwig sowie Kalbe in ABBO ). Absatz 2 des 33 BbgNatSchG erlaubt es der unteren Naturschutzbehörde (UNB), auf Antrag und nach Beratung durch das Landesumweltamt Abbildung 2: Mehr als bei anderen Greifvogelarten muss beim Schreiadler die Gesamtheit von Horstumfeld und Nahrungsraum geschützt sein. Das Foto zeigt den typischen Strukturreichtum der Horstumgebung. More than other raptors, Lesser Spotted Eagles require the protection of the whole area surrounding the nest site and including the feeding area. The photo shows the classic nest site surrounding rich in structure. Foto: K. Graszynski, Brandenburg. die Horstschutzzonenregelung zu verändern, sofern der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Ein Handeln der UNB von Amts wegen ohne Antrag ist nicht vorgesehen. Bei der UNB Potsdam-Mittelmark ist in den ersten zehn Jahren des Bestehens des BbgNatSchG kein einziger diesbezüglicher Antrag eingegangen obwohl jährlich mehr als einhundert Horstschutzzonen existierten. Allein außerhalb der Feldflur gab es zum Zeitpunkt der Auswertung von Kehl & Langgemach (26) 2 x Uhu, 3 x Schwarzstorch, 8 x Seeadler, 12 x Fischadler, 52 x Rohrweihe (damals noch dem 33 unterliegend) und 42 x Kranich. Die Bestimmung, dass für Schreiadler und Schwarzstörche die Schutzzonen auch erweitert oder die Schutzfristen verlängert werden können, hat ihren Ursprung in dem Ansatz erweiterter Horstschutzzonen für den Schreiadler. Bei diesem seltenen und anspruchsvollen Adler gestaltet sich der Horstschutz weit schwieriger als bei anderen Arten, da die Vögel sehr heimlich sind und jahrelang übersehen werden können. Zudem bauen sie unauffällige, wenig exponierte Horste, und Horstwechsel oder -neubauten kommen relativ häufig vor. Die neuen Horste sind auch in bekannten Brutrevieren selbst kenntnisreichen Horstbetreuern zur Brutzeit häufig noch nicht bekannt, da während der sensiblen Zeit der Revierbesetzung und des Brutbeginns äußerste Zurückhaltung geboten ist und die nicht selten aufwändige Horstsuche daher erst später stattfindet. Diese Gründe erschweren die Anwendung des 33 BbgNatSchG bzw. machen sie in vielen Fällen unmöglich. Daher stimmen mittlerweile Experten international darin überein, dass zum Schutz der bekannten Horste der Schreiadler einschließlich der Wechselhorste die entsprechenden Waldbereiche insgesamt und unabhängig vom gerade besetzten Horst einer Sicherung bedürfen. Die Größe dieser Bereiche (in Lettland beispielsweise auf der Basis einer Kabinettsverordnung als Mikroschutzgebiete gesichert) kann je nach örtlichen Gegebenheiten variieren und zwischen 2 und 7 ha betragen. Hier darf bestenfalls in sehr geringem Umfang und nur von Mitte September bis Ende März eine Nutzung stattfinden. Unter den Bedingungen einer ausbleibenden bzw. sehr extensiven Nutzung ist zusätzlich zur Sicherung des Bruterfolges zu erwarten, dass die vom Schreiadler bevorzugten Habitatstrukturen erhalten bleiben oder sich verbessern: hinreichend hohes Bestands-

5 Langgemach, T. et al.: Horstschutz in Brandenburg 43 alter, Strukturreichtum durch Baumartenvielfalt und Altersdiversität, stehendes und liegendes Totholz, innere Grenzlinien usw. (vgl. Langgemach et al. ). Darüber hinaus wird Ungestörtheit gefördert. Im 33 BbgNatSchG ist nicht explizit geregelt, wie mit Wechselhorsten zu verfahren ist, die bei den meisten Arten regelmäßig vorkommen. Die Nester können beim Seeadler oder beim Schwarzstorch mehrere Kilometer voneinander entfernt sein und werden manchmal nach vielen Jahren wiederbesetzt. Essenziell kann ein dem Brutpaar bekannter Wechselhorst z. B. dann werden, wenn der alte Horst abgestürzt oder aus anderen Gründen nicht mehr verfügbar ist und ein kurzfristiger Umzug erforderlich wird. Nach dem Wortlaut des 33 sind die Horste der entsprechenden Arten grundsätzlich geschützt, unabhängig davon, ob sie besetzt sind oder nicht. Das brandenburgische Artenschutzprogramm für die Adler orientiert auf eine Berücksichtigung von Horsten im Sinne des 33 mindestens fünf Jahre nach der letzten Besetzung (MLUV ). Dies ist ein sinnvoller Kompromiss zwischen Horstschutz und Bewirtschaftungsinteressen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht eine Horstschutzzone per se mit der Errichtung oder Besetzung eines Horstes und bedarf keiner weiteren Formalitäten zu ihrer In-Kraft-Setzung. Voraussetzung ist allerdings die Kenntnis des Horststandortes und ebenso die Kenntnis des Gesetzestextes bei Flächeneigentümern und Nutzern. Wenngleich diskreter Umgang mit dem Wissen über Horststandorte Teil der Schutzstrategie ist, setzt die Umsetzung des 33 BbgNatSchG Einschränkungen bei der Geheimhaltung voraus hier liegt es am Fingerspitzengefühl der Beteiligten, vor allem der Naturschutzbehörde, des Horstbetreuers und des Revierförsters, die Regelungen effektiv umzusetzen, ohne breitere Bevölkerungskreise einzubeziehen. Andererseits hat Geheimhaltung vor dem Förster oder dem Waldbesitzer durch Horstbetreuer in Einzelfällen zu fatalen Folgen für Brutplätze bis hin zu deren Zerstörung geführt. Was die Kenntnis des Gesetzestextes angeht, ist in der Praxis festzustellen, dass die Horstschutzzonenregelung bei Jägern, aber auch bei Förstern, erschreckend oft gar nicht bekannt ist. Wäre dies anders, hätten z. B. bei der UNB Potsdam- Mittelmark regelmäßig Anträge auf Anpassung und Veränderung der Horstschutzzone eingehen müssen. Deshalb hat die Behörde in einer Reihe von Fällen selbst die Initiative ergriffen (Kehl & Langgemach 26). Es wurden Beratungen vor Ort mit den Nutzern durchgeführt, in deren Folge die Horstschutzzonen mittels Bescheid der UNB den örtlicher Gegebenheiten angepasst wurden. Dabei war festzustellen, dass allgemein sogar Verständnis für Einschränkungen der Jagdausübung aufgebracht wurde, wenn diese zeitlich begrenzt waren. Dennoch wurden die Festlegungen in den Bescheiden oft nur bei ständigem Kontakt des Horstbetreuers oder der UNB zum Jagdausübungsberechtigten und zum Revierförster eingehalten. Forstliche Arbeiten im Februar oder März im Bereich von Seeadlerhorsten wurden z. B. immer wieder durch die Horstbetreuer gemeldet, wobei Unwissenheit sowohl hinsichtlich Abbildung 3: Verbotenerweise abgestellte jagdliche Einrichtungen in der 1-m-Zone eines Schreiadlerhorstes. These hunting devices have been established illegally within the 1m zone around a Lesser Spotted Eagle nest. Foto: A. Hinz, Brandenburg, 28.

6 44 Ber. Vogelschutz 45 (28) der Rechtslage als auch hinsichtlich der möglichen Folgen für den Brutverlauf festzustellen ist: Die Adler sind doch da sie fliegen die ganze Zeit über uns!. Dementsprechend rangieren forstliche Maßnahmen immer noch vorn in den dokumentierten Störungen an Seeadlerhorsten (Langgemach 22). Immer wieder werden auch jagdliche Ansitze in der 3 m-zone um Adlerhorste errichtet. Bei einer Habitatanalyse für den Schreiadler betrug der mittlere Abstand der nächstgelegenen jagdlichen Einrichtung bei 68 Horsten 15 m (Langgemach et al. ). Während sich hier aus Gesprächen oft Unkenntnis des Horstes ergab, kann dies nicht gelten bei neu errichteten Jagdkanzeln in der Nähe exponierter Fischadlerhorste auf Gittermasten, die in mehreren Fällen sogar innerhalb derselben direkt unter dem Horst standen. 2.3 Weitere Regelungen Auch der Windkrafterlass (MUNR ) enthält Regelungen, die zum Schutz von Brutplätzen beitragen, z. B. unter den Punkten 3.2 (Bereich mit mittlerem bis hohem Konfliktpotential, Restriktionsbereich ), 3.3 (Bereich mit besonders hohem Konfliktpotential, Tabubereich ) und 4.1 (Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen beim Eingriff). In Ergänzung des Windkrafterlasses sind zur Berücksichtigung tierökologischer Belange bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen im Land Brandenburg Abstandskriterien definiert worden. Sie dienen der Vermeidung von Konflikten zwischen der Windenergienutzung und den Lebensraumansprüchen von Vogel- und Fledermausarten und berücksichtigen Windenergieanlagen bis zu einer Gesamthöhe von 15 m ( php/lbm1.c de). Ebenso bietet das Landeswaldgesetz Brandenburg (LWaldG) Möglichkeiten für den Horstschutz, z. B. zur weiträumigen Besucherlenkung. Einschlägig sind hier die 12, 18 LWaldG (Geschützte Waldgebiete und Sperren von Wald), über welche die zeitweilige oder ständige Sperrung von Gebieten sowie ggf. der Rückbau von Wegen möglich ist. Zusätzlich können Schutzgebietsverordnungen zum Horstschutz beitragen, etwa über das Betretungsverbot abseits von Wegen oder zeitliche Beschränkungen der Jagdausübung. 3 Das Horstbetreuersystem Für jeden Brutplatz der dem 33 BbgNatSchG unterliegenden Arten gibt es einen durch das Landesumweltamt Brandenburg benannten ehrenamtlichen Horstbetreuer, zusätzliche Betreuer für jährlich etwa 1.3 Horste des Weißstorches. Bei Kenntnislücken kann es im Einzelfall auch unbetreute Horste geben. Vor allem beim Kranich gelingt es nicht, eine lückenlose Erfassung sicherzustellen, zumal hier über die Jahre eine nicht geringe Dynamik, vor allem in Abhängigkeit von Wasserständen, herrscht. Für Kranich und Weißstorch gibt es angesichts ihrer Häufigkeit Betreuer auf Altkreis-Ebene. Teils sind auch bei den anderen Arten einzelne Betreuer für ein größeres Gebiet zuständig. Insgesamt liegt die Zahl der ehrenamtlichen Betreuer im Land Brandenburg derzeit etwa bei 17. Entsprechend dem Artenschutzprogramm Adler (MLUV ) soll jeweils die am besten geeignete Person die Betreuung übernehmen; dies lässt sich auch auf die anderen Großvogelarten übertragen. Die pauschale Übertragung der Horstbetreuung an Revierförster wäre genauso wenig hilfreich wie die ausschließliche Betreuung durch Ehrenamtliche - ein interessierter und engagierter Revierförster kann eine Optimalbesetzung sein, da er alle Belange von Forst, Jagd und Artenschutz eigenständig koordinieren kann; andererseits haben viele Revierförster keine entsprechenden Ambitionen und sind eher zufrieden mit einem versierten ehrenamtlichen Betreuer. Bei neu entdeckten Brutplätzen wird versucht, umgehend einen geeigneten Betreuer zu finden. Die Organisation des Betreuungssystems liegt in der Hand von je einem Regionalkoordinator des Landesumweltamtes für die Regionen Potsdam, Frankfurt (Oder) und Cottbus. Die Horst- bzw. Kreisbetreuer erhalten zu Beginn ihrer Tätigkeit bzw. vor Beginn der Brutsaison ein Anschreiben von ihrem Regionalkoordinator, in dem sie über ihre Aufgaben informiert werden. Dies sind im Einzelnen: Kontrolle und Dokumentation von Revierbesetzung, Reproduktion und Verlusten,

7 Langgemach, T. et al.: Horstschutz in Brandenburg 45 Information über Vorschriften des gesetzlichen Horstschutzes und Kontrolle der Einhaltung, erste Hilfe bei Zwischenfällen, z. B. abgestürzten Jungvögeln, Kooperation mit Landnutzern, Eigentümern und der zuständigen Naturschutzbehörde, um die Belange des Horstschutzes mit Nutzungsinteressen in Einklang zu bringen, jährlicher Bericht an das Landesumweltamt. Die Horstbetreuer erhalten vom Landesumweltamt jährlich eine Bescheinigung, die sie als ehrenamtliche Mitarbeiter des Landesumweltamtes ausweist und sie innerhalb ihres Aktionskreises berechtigt, die Horste der betreffenden Arten aufzusuchen und hierzu auch Naturschutzgebiete außerhalb von Wegen zu betreten. Seitens des Landesumweltamtes wird den Horstbetreuern zudem eine Aufwandsentschädigung erstattet. Eine Sondersituation gibt es bei der Wiesenweihe, da hier nicht von kontinuierlich besetzten Horsten ausgegangen werden kann. Stattdessen haben sich Vorkommensschwerpunkte unterschiedlicher Größe herauskristallisiert, die von einzelnen Ornithologen betreut werden. Einzelne Brutplätze werden regelmäßig auch außerhalb dieser Gebiete gefunden. Auch bei der Wiesenweihe gibt es Erfassungslücken. Die großflächige Erfassung der Brutplätze, Absprachen mit den Landwirten bis hin zum Abstecken der von der Mahd auszunehmenden Flächen erfordern großes Engagement, das aber durch eine hohe Erfolgsquote belohnt wird, zumindest, wenn der Brutplatz zusätzlich eingezäunt wird, um Bodenprädatoren abzuhalten (s. Ryslavy ). Insgesamt kann das Betreuersystem als ein Musterbeispiel enger und funktionierender Kooperation zwischen Behörde und Ehrenamt angesehen werden. Über den Horstschutz hinaus ist die damit verbundene landesweit nahezu flächendeckende Datenerfassung Teil des laufenden Vogelmonitorings, dessen Ergebnisse wiederum in den Nachhaltigkeitsindikator der Bundesregierung für den Artenschutz eingehen. 4 Zusätzliche Maßnahmen Das Artenschutzprogramm Adler (MLUV ) enthält zahlreiche zusätzliche Vorschläge, wie sich Revierförster und Landnutzer über den 33 BbgNatSchG hinaus für den Horstschutz engagieren können. Sie sollen hier nicht im Einzelnen wiederholt werden und sind im Grundsatz auch für andere Arten anwendbar. Neben Maßnahmen, die direkt dem Horstschutz zugute kommen, sind dies auch indirekt wirksame Maßnahmen der Lebensraumverbesserung, z. B. die Optimierung des Landschaftswasserhaushaltes. Die jeweiligen Zeiten, z. B. für den generellen Verzicht auf forstliche Arbeiten in der 3 m-zone, sollten sich am Brutzyklus der einzelnen Art orientieren, die Intensität der einzelnen Maßnahmen (bzw. die Konsequenz des Verzichtes auf Maßnahmen) an der Seltenheit und Gefährdung der Arten. Der Schreiadler rangiert in dieser Hinsicht sowie unter dem Aspekt der nationalen Verantwortung ganz oben. Das über Jahrzehnte praktizierte vorbildliche Horstplatzmanagement in einem 9.5 ha großen Gebiet im Nordosten Brandenburgs (Freymann ) zeigt, wie effektiv selbst bei hohen Siedlungsdichten von Großvogelarten Schutzmaßnahmen seitens der Forstwirtschaft möglich sind. In genauer Kenntnis der einzelnen Arten im Gebiet sind weit über die Regelungen des 33 BbgNatSchG hinausgehende Schutzmaßnahmen von den zuständigen Revierförstern ergriffen worden. Störeinwirkungen aufgrund forstlicher und jagdlicher Eingriffe konnten so auf ein Minimum reduziert werden. Gleichzeitig wurde eine sinnvolle Besucherlenkung praktiziert. Selbstverständlich erfolgt auch im Rahmen von konkreten Planungen, z. B. von Windkraftanlagen, Freileitungen oder Straßen, die Berücksichtigung von Horststandorten. Dies ist keine brandenburgische Besonderheit, sondern orientiert sich an bundesrechtlichen Vorgaben. Eine spezielle Schutzmaßnahme ist der Einsatz von Nisthilfen, vor allem durch privates Engagement, aber auch im Rahmen der Arbeit der Naturschutzstation Woblitz. Kunsthorste kommen in Brandenburg vor allem für Fischadler, Weißstörche, Baum- und Wanderfalken zum Einsatz; seltener für Schwarzstörche und nur ausnahmsweise für See- und Schreiadler oder andere Arten. Nistkästen wurden für Uhus sowie in größerer Zahl für Turmfalken, Schleiereulen und Waldkäuze installiert. Das Grundanliegen ist die Bereit-

8 46 Ber. Vogelschutz 45 (28) Abbildung 4: Wenn Fischadler ihren Horst auf einem Stromleitungsmast ohne spezielle Nistunterlage bauen, kann es zu großen Ansammlungen von Nistmaterial im Mastkopf kommen. Störungen des Betriebs und Gelegeverlust während der Bebrütung können die Folgen sein. Als Horstschutzmaßnahme werden dann von den Energieversorgern routinemäßig Nistkörbe aufgebracht und der Mastkopf gesäubert. Ospreys building a nest on a pylon without a specific platform might result in nesting material piling up on top of the mast. This may cause disturbance of the electricity provision and clutch losses. In such cases, the electricity companies routinely provide nesting baskets and clean the mast top. Foto: D. Schmidt, Brandenburg, 26. stellung zusätzlicher Horstgelegenheiten. Zudem kann gezielt auf störungsarme, absturzsichere und langlebige, mithin besonders geeignete Brutplätze hingewirkt werden. Damit lassen sich bestehende Brutansiedlungen stabilisieren und Neuansiedlungen fördern. Der Vorteil für Betreuung und Monitoring: aufwändige Suchen nach Horstwechseln werden reduziert. Für die Waldbesitzer und nutzer besteht der positive Nebeneffekt darin, dass stabile und langlebige Brutplätze bei der Bewirtschaftung besser kalkulierbar sind ein Pluspunkt auch für die vertrauensvolle Zusammenarbeit von Bewirtschaftern und Naturschützern. In Einzelfällen können durch Nisthilfen auch gezielt Umsiedlungen vorgenommen werden, z. B. beim Rückbau von Leitungstrassen mit Fischadlerhorsten. Dies setzt aber die Unterstützung von Experten voraus, und selbst dann gibt es keine Erfolgsgarantie. Bei Gittermastbruten des Fischadlers sind Horste auf künstlichen Nistunterlagen generell für die Energieversorgungsunternehmen (EVU) günstiger, da sie eine vollständige Wartung der Masten (außerhalb der Brutzeit!) gewährleisten. Neu angesiedelten Paaren wird daher regelmäßig nach der ersten Brut ein Kunsthorst an derselben Stelle angeboten, der i. d. R. durch die EVU installiert und finanziert wird. Zu Details zum Kunsthorsteinsatz inkl. Bauanleitungen sei wiederum auf das Artenschutzprogramm Adler (MLUV ) verwiesen. Zusätzliche Horstsicherungsmaßnahmen sind das Entfernen von Bindegarn, welches bei vielen Arten regelmäßig zu Nestlings- und Altvogelverlusten durch Strangulation führt (vgl. Langgemach, ) sowie in Einzelfällen der Einsatz von Klettersperren. Ersteres erfolgt vor allem im Zusammenhang mit der Beringung, letzteres nach besonderen Vorfällen, z. B. Brutverlusten durch Eierdiebstahl (vgl. Lippert et al. ). Nur in solchen Fällen wird in Brandenburg auch die Horstbewachung in Erwägung gezogen. 5 Erfolgsbilanz Abbildung 5 zeigt die Bestandsentwicklung der durch den 33 BbgNatSchG geschützten Vogelarten (ohne den extrem seltenen Uhu, die nur sporadisch brütende Sumpfohreule und die ausgestorbene Kornweihe), zusätzlich die des Weißstorches. Zu den Gewinnern im hier betrachteten Zeitraum zählen Fisch- und Seeadler, Wanderfalke, Wiesenweihe und Kranich. Es ist davon auszugehen, dass der gezielte Horstschutz zur positiven Bestandsentwicklung beigetragen hat. Die beiden Adlerarten und der Wanderfalke profitieren darüber hinaus vom Wegfall früherer Gefährdungsursachen, insbesondere der Wirkung von Pflanzenschutzmitteln (chlorierte Kohlenwasserstoffe, Methyl-Quecksilber) und massiver menschlicher Verfolgung (Oehme 1966, 1981,

9 Langgemach, T. et al.: Horstschutz in Brandenburg Brutpaare Schwarzstorch Revierpaare Schreiadler Brutpaare Weißstorch Brutpaare/ -verdacht Wiesenweihe 22 Revierpaare Seeadler Brutpaare Wanderfalke 26 Revierpaare Fischadler Abbildung 5: Bestandsentwicklung bei Schwarzstorch, Weißstorch, Seeadler, Fischadler, Schreiadler, Wiesenweihe, Wanderfalke und Kranich in Brandenburg. Population trends of Black Stork, White Stork, White-tailed Eagle, Osprey, Lesser Spotted Eagle, Montagu s Harrier, Peregrine Falcon and Common Crane in Brandenburg Brutpaare Kranich 22 26

10 48 Ber. Vogelschutz 45 (28) 1987, Poole 1989, Köhler, Wegner et al. ). Darüber hinaus steht Fisch- und Seeadlern vor allem im aquatischen Bereich eine durch Eutrophierung angereicherte Nahrungsbasis zur Verfügung. Beim Fischadler zeigen die Ergebnisse aus dem Farbberingungsprogramm, dass ein zusätzlicher positiver Effekt dadurch erreicht wird, dass die Adler auf den Kunsthorsten schon beim ersten Brutversuch im dritten Lebensjahr erfolgreich brüten, während sie andernfalls die wichtigste Zeit der ersten Brutsaison mit dem Nestbau zubringen ohne zu brüten. Ein auf den Ringablesungen beruhendes Populationsmodell hat gezeigt, dass das Populationswachstum der letzten Jahre wesentlich auf den Einsatz von Kunsthorsten zurückzuführen ist (D. Schmidt, mdl. Mitt., vgl. auch Poole 1989). Auch beim Kranich gibt es begünstigende Faktoren über den gezielten Horstschutz hinaus; eine wichtige Rolle spielt dabei die durch den Klimawandel bedingte Verkürzung der Zugwege und die damit einhergehende Erschließung neuer, sehr gut geeigneter Überwinterungsgebiete (Nowald et al. in Vorb.). Der Wanderfalke nimmt im Ergebnis eines Wiederansiedlungsprogramms zu (Kleinstäuber & Kirmse ). Nach der ersten Brut 1986 im Stadtzentrum von Berlin stieg zunächst die Zahl der Gebäudebrutplätze in Berlin und Brandenburg an. Deren Zahl einschließlich der Gittermastbruten liegt derzeit bei etwa zehn ohne weiter zu steigen. Nach dem Start des Projektes zur Restitution der Baumbrüterpopulation und der ersten Brut im Jahr vollzieht sich derzeit ein rasanter Bestandszuwachs im Baumbrüterareal, wobei im Jahr 28 die Zahl von zwanzig besetzten Revieren in Nordostdeutschland überschritten wurde. In jedem (manchmal nach langer Suche) gefundenen Brutrevier erfolgen intensive Abstimmungen mit den Nutzern, die oft weit über die Forderungen des 33 BbgNatSchG hinaus gehen. Nur über konsequenten Horstschutz ist es gelungen, einen Anteil erfolgreicher Brutpaare von 76,6 % und einen Bruterfolg von 1,75 ausgeflogenen Jungen je Revierpaar zu erzielen, die erheblich zum Bestandszuwachs beitragen und in absehbarer Zeit die Auswilderung gezüchteter Vögel überflüssig machen werden (Sömmer & Langgemach 27). Der Bestand der Wiesenweihe war nach langjähriger Abnahme im Jahr auf dem Nullpunkt angelangt. Bereits gab es jedoch wieder drei Paare, und es setzte eine allmähliche Bestandserholung bis auf derzeit etwa 4 Paare ein. Gute Reproduktion aufgrund erfolgreichen Horstschutzes hat mit Sicherheit dazu beigetragen. Obwohl die intensive Betreuung ehrenamtlicher Wiesenweihenenthusiasten den Bruterfolg nachweislich positiv beeinflusst und obwohl es diverse Beispiele für ausgeprägte Geburtsorttreue gibt (Gierach, Ryslavy ), macht sich die Bestandszunahme nicht direkt im Bereich dieser Betreuungsgebiete bemerkbar. Im Gegensatz zu den vorgenannten Arten nimmt der Schreiadler mindestens seit der Mitte der 199er Jahre ab. Konsequenter Horstschutz sorgt jedoch für eine gute Reproduktionsrate, die im letzten Jahrzehnt immerhin 13 % höher lag als jene in Mecklenburg-Vorpommern (Langgemach et al. ). Für die Bestandsentwicklung Abbildung 6: Der Seeadler findet in Brandenburg eine günstige Nahrungsbasis. Brandenburg offers a favourable food supply for White-tailed Eagles. Foto: P. Wernicke.

11 Langgemach, T. et al.: Horstschutz in Brandenburg 49 spielen möglicherweise Verluste auf dem Zugweg, insbesondere menschliche Verfolgung (vgl. u.a. Meyburg et al. ), eine größere Rolle als Probleme im Brutgebiet. Bei Bruten des Uhus scheint teilweise das geringe Nahrungsangebot den Erfolg zu mindern, doch nachweislich limitierend für den kleinen Initialbestand sind Verluste durch Stromleitungen und Verkehr (Langgemach ). Der Erfolg des Horstschutzes lässt sich bei dieser Art bisher nicht beurteilen. Allerdings gab es gerade bei dieser in Brandenburg sehr seltenen Art eine Reihe von Störungen trotz aller Horstschutzbemühungen. Beim Schwarzstorch pendelt der Brutbestand in den letzten zehn Jahren um einen Mittelwert von etwa 45 Paaren. Für den Erfolg von Horstschutzmaßnahmen spricht zumindest der relativ gute Bruterfolg, der im letzten Jahrzehnt bei 1,96 Jungen je anwesendes Paar lag und tendenziell wächst (Ryslavy, Ryslavy & Mädlow 28). Dass dies nicht einen Bestandsanstieg nach sich zieht, könnte auch auf überregionale Einflüsse zurückgehen, denn in optimal erscheinenden Gebieten außerhalb Brandenburgs nimmt der Bestand trotz guten Bruterfolges sogar langfristig ab, z. B. im Baltikum (Treinys et al. 28). Als Art des urbanen Raums sei der Weißstorch zumindest am Rande erwähnt. Ebenso wie beim Schwarzstorch ist der Brutbestand langfristig stabil; er pendelt um einen Mittelwert von ca. 1.3 Paaren. Da der Schutz der Brutplätze fast ausnahmslos durch die positive Einstellung der Bevölkerung gewährleistet ist und durch ein vielfältiges Angebot an Nisthilfen gefördert wird, dürfte beim Weißstorch die Situation der Nahrungsflächen wesentlicher für die Bestandsentwicklung sein. Dank. Allen Horstbetreuern im Land Brandenburg ist für ihre teils über Jahrzehnte durchgeführte ehrenamtliche Arbeit zu danken, ebenso engagierten Revierförstern und Waldeigentümern, sofern sie nicht selbst Horstbetreuer sind. 6 Zusammenfassung Seit dem Jahr 1965 gibt es in Brandenburg rechtliche Reglungen zum Schutz der Brutplätze von Großvogelarten. Derzeit ist neben dem bundesrechtlichen Rahmen, insbesondere dem 42 des Bundesnaturschutzgesetzes, der 33 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ( Horststandorte ) das wichtigste Instrument des Horstschutzes. Eine wichtige Rolle bei der Umsetzung desselben spielen die durch das Landesumweltamt koordinierten ehrenamtlichen Horstbetreuer. Das auf diesen Grundlagen basierende Horstschutzsystem einschließlich weiterer Regelungen und Maßnahmen, die dem Horstschutz dienen, wird vorgestellt und bilanziert. Bei der Mehrzahl der Arten mit gezielten Horstschutzmaßnahmen lassen sich gute Reproduktion und/ oder positive Bestandsentwicklung feststellen. Auch wenn die Praxis hier und da Potenziale für eine noch bessere Umsetzung zeigt, kann das System insgesamt als Beispiel einer funktionierenden und erfolgreichen Kooperation zwischen Naturschutzbehörde und ehrenamtlichem Engagement gelten. Literatur ABBO (Arbeitsgemeinschaft Berlin-Brandenburgischer Ornithologen, Hrsg.) (): Die Vogelwelt von Brandenburg und Berlin. Natur und Text. Rangsdorf. Deutscher Bundestag (27): Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes. Drucksache 16/51 vom S. Freymann, H. (): 25 Jahre praktischer Seeadlerschutz. Deutsche Jagdzeitung 15/4: Gierach, K.-D. (): Fünf Jahre Wiesenweihen-Schutz in der nordwestlichen Niederlausitz. Biol. Stud. Luckau 32: Kehl, G. & T. Langgemach (26): Die Horstschutzzonenregelung in Brandenburg Erfahrungen aus der Praxis. Popu lationsökologie Greifvogel- und Eu lenar ten 5: Kleinstäuber, G. & W. Kirmse (): Das Aussterben und die Wiederkehr des Wanderfalken (Falco peregrinus) im Osten Deutschlands. Beitr. Jagd- u. Wildforsch. 26: Köhler, W. (): Der Brutbestand des Fischadlers Pandion haliaetus in Mecklenburg-Vorpommern. Vogelwelt 116: Langgemach, T. (): Vogelverluste durch Erntebindegarn - ein kaum bekanntes Problem. Otis 7:

12 5 Ber. Vogelschutz 45 (28) Langgemach, T. (): Weißstorchverluste durch Erntebindegarn. In: Kaatz, C. & M. Kaatz (): 2. Jubiläumsband Weißstorch. Loburg: Langgemach, T. (22): Situation und Schutz des Seeadlers (Haliaeetus albicilla) in Brandenburg. Corax 19. Sonderheft 1: Langgemach, T. (): Die Wiederbesiedlung Brandenburgs durch den Uhu im Lichte nahrungskundlicher Untersuchungen. Otis 12: Langgemach, T., T. Blohm & T. Frey (): Zur Habitatstruktur des Schrei adlers (Aquila pomarina) an seinem westlichen Arealrand - Untersuchungen aus dem Land Brandenburg. Acta ornithoecol. 4 (2-4): Langgemach, T., W. Scheller & M. Weber (): Orlik krzykliwy Aquila pomarina w Niemczech rozmieszczenie, liczebność, efekty lęgów i zagrożenia (The Lesser Spotted Eagle Aquila pomarina in Germany recent data on population, population trend, reproduction and threats). In: Mizera, T. & B.-U. Meyburg (Hrsg.): Proc. International Meeting on Spotted Eagles (Aquila clanga, A. pomarina, A. hastata). Research and Conservation. Osowiec, Poznan, Berlin: Lippert, J., T. Langgemach & P. Sömmer (): Illegale Verfolgung von Greifvögeln und Eulen in Brandenburg und Berlin. Popu lationsökologie Greifvogel- und Eulenar ten 4: Meyburg, B.-U., T. Belka, S. Danko, J. Wójciak, G. Heise, T. Blohm & H. Matthes (): Geschlechtsreife, Ansiedlungsentfernung, Alter und Todesursachen beim Schreiadler Aquila pomarina. Limicola 19: MLUV (Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz, Hrsg.) (): Artenschutzprogramm Adler. Potsdam. 94 S. MUNR (Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung) (): Erlaß des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung zur landesplanerischen und naturschutzrechtlichen Beurteilung von Windkraftanlagen im Land Brandenburg (Windkrafterlaß des MUNR). Amtsblatt für Brandenburg 7, Nr. 28: Oehme, G. (1966): Die Seeadler-Verluste in unserer Republik. Falke 13: Oehme, G. (1981): Zur Quecksilberrückstandsbelastung tot aufgefundener Seeadler, Haliaeetus albicilla, in den Jahren Hercynia, N.F. 18: Oehme, G. (1987): Zum Phänomen der Eidünnschaligkeit allgemein sowie am Beispiel des Seeadlers, Haliaeetus albicilla (L.), in der DDR. Populationsökologie von Greifvogel- und Eulenarten 1: Oehme, G. (22): Zu 5 Jahre ehrenamtliche Naturschutzarbeit in Mecklenburg-Vorpommern von L. Jeschke und G. Klafs Anmerkungen und Ergänzungen. Nat.schutzarb. Mecklenbg.-Vorpomm. 45: Poole, A. F. (1989): Ospreys - A natural and unnatural history. Cambridge Univ. Press. Reusse, P. (): Empfehlungen zum Schutz von Bruten der Wiesenweihe (Circus pygargus) nach Erfahrungen aus der Großenhainer Pflege. Nat.schutzarb. Sachsen 4: Ryslavy, T. (): Zum Schwarzstorch (Ciconia nigra [L., 1758]) in Brandenburg. Nat.schutz Landsch.pfl. Brandenbg. 9: Ryslavy, T. (): Prädation bei Bruten der Wiesenweihe Circus pygargus in Brandenburg. Vogelwelt 126: Ryslavy, T. & W. Mädlow (28): Rote Liste und Liste der Brutvögel des Landes Brandenburg 28. Nat.schutz Landsch. pfl. Brandenbg. 17, Beiheft: Sömmer, P. & T. Langgemach (27): Projekt zur Wiederansiedlung der Baumbrüterpopulation des Wanderfalken. Eberswalder forstl. Schriftenr. XXVIII: 98. Treinys, R., A. Lõhmus, D. Stončius, S. Skuja, E. Drobelis, B. Šablevičius, S. Rumbutis, D. Dementavičius, V. Naruševičius, A. Petraška & D. Augutis (28): At the border of ecological change: status and nest sites of the Lithuanian Black Stork Ciconia nigra population -26 versus J. Ornithol. 149: Wegner, P., G. Kleinstäuber, F. Baum & F. Schilling (): Long-term investigation of the degree of exposure of German peregrine falcons (Falco peregrinus) to damaging chemicals from the environment. J. Ornithol. 146:

13 Berichte zum Vogelschutz Inhalt contents Heft Nr Bauer, H.-G.: Neue Entwicklungen im Vogelschutz und Aktivitäten des Deutschen Rates für Vogelschutz (DRV) im Jahr 27. New developments in bird conservation and activities of the German Bird Conserva ti on Council (DRV) in 27. Schumacher, H. & S. Winter: Waldbewirtschaftung in Großvogelschutz gebieten aus der Sicht des Naturschutzes. Forest use in protected areas from the perspective of nature conservation. Kelm, H.-J.: Waldbewirtschaftung in Großvogellebens räumen aus der Sicht der Forstwirtschaftt. Forest management in habitats of large birds from the perspective of forestry. Langgemach, T., M. Thoms, B. Litzkow & A. Stein: Horstschutz in Brandenburg. Nest site protection in the state of Brandenburg, Germany. Scheller, W.: Notwendigkeit von Waldschutzarealen für den Schreiadler (Aquila pomarina). A call for protected forest areas for the Lesser Spotted Eagle (Aquila pomarina). Schmidt, D. & J. Müller: Fischadler (Pandion haliaetus) und Forstwirtschaft. Ospreys (Pandion haliaetus) and forestry. Kollmann, R.: Horstschutz für den Seeadler (Haliaeetus albicilla) in Schleswig-Holstein. Nest site protection for the White-tailed Eagle (Haliaeetus albicilla) in Schleswig-Holstein. Janssen, G.: Lebensräume und Schutz des Schwarzstorchs (Ciconia nigra) in Schleswig-Holstein. Habitats and conservation of the Black Stork (Ciconia nigra) in Schleswig-Holstein. Neumann, T.: Der Kranich als Leitart für die Erhaltung und Entwicklung von Feuchtwäldern in Schleswig-Holstein. The Common Crane as a key species for the conservation of wet forests in Schleswig-Holstein. Wernicke, P.: Großvögel im Naturpark Feldberger Seenlandschaft. Large birds in the Naturpark Feldberger Seenlandschaft. Guicking, D.: Informationen aus World Birdwatch 27. Information from World Birdwatch 27 Bauer, H.-G.: Der Orniduden, Teil 3, Nachlese. Ornithosaurus, part 3. Buchbesprechungen reviews Informationen information Deutscher Rat für Vogelschutz Herausgegeber: NABU Naturschutzbund Deutschland Redaktionsteam: Sabine Baumann, Jochen Bellebaum, Peter Herkenrath, Ulrike Kubetzki, Markus Nipkow, Helmut Opitz und Janine Schneider. Schriftleitung: Ubbo Mammen ISSN

14 Berichte zum Vogelschutz Bestellschein Die Berichte zum Vogelschutz erscheinen jährlich und beinhalten Beiträge aus allen Bereichen des Vogelschutzes. Neben Originalarbeiten werden Übersichtsarbeiten zu aktuellen Themen des Natur- und Vogelschutzes veröffentlicht. Außerdem enthält jedes Heft kritische Diskussionsbeiträge, Kurzmitteilungen, Nachrichten, Tagungsberichte, Buchbesprechungen u.v.m. Der Abonnementpreis beträgt zur Zeit pro Heft 11,* (zzgl. Versandkosten). Einzelhefte kosten 15, (zzgl. Versandkosten). Ich möchte Berichte zum Vogelschutz, Band 45, 28 zum Preis von 15, (zzgl. Versandkosten) bestellen. Ich möchte die Berichte zum Vogelschutz regelmäßig zum ermäßigten Abopreis von 11,* erhalten. Bitte liefern Sie mir die Zeitschrift ab Band... Das Abonnement kann jederzeit gekündigt werden. Bitte informieren Sie mich über die Inhalte zurückliegender Hefte. Die Bezahlung erfolgt: gegen Rechnung per Lastschrift Bankleitzahl Konto-Nr. Geldinstitut Absender Name... Widerrufsrecht: Mir ist bekannt, dass ich die Abonnement- Bestellung innerhalb einer Woche schriftlich beim LBV wider rufen kann. Die rechtzeitige Absendung ist ausreichend (Poststempel). Dies bestätige ich mit meiner Vorname... Straße... PLZ... Ort Datum, Unterschrift 2. Unterschrift Bitte senden Sie die Bestellung an: Landesbund für Vogelschutz (LBV) Artenschutz-Referat Eisvogelweg Hilpoltstein bzv@lbv.de * Stand Juni 29. Preisänderungen vorbehalten Deutscher Rat für Vogelschutz

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