Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 der Kommission. vom 27. Juli 1999

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1 Stand 19. Februar Verrdnung (EG) Nr. 1726/1999 der Kmmissin vm 27. Juli 1999 zur Durchführung der Verrdnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitsksten in bezug auf Definitin 1) 2) und Übermittlung vn Infrmatinen über Arbeitsksten (ABl. EG Nr. L 203 S. 28) 0) Nachflgend abgedruckt die vn den Eurpäischen Gemeinschaften erstellte knslidierte Fassung Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2008; dwnlad, Vervielfältigung und Verbreitung sind ausschließlich für private und dienstliche Zwecke mit Quellenangabe gestattet. Eine gewerbliche Nutzung ist nicht zulässig. 1) 2) 0) Geändert durch Verrdnung (EG) Nr. 1737/2005 der Kmmissin vm 21. Oktber 2005 (ABl. EU Nr. L 279 S. 11) (Anhänge I bis III ersetzt). Geändert durch Artikel 1 der Verrdnung (EG) Nr. 973/2007 der Kmmissin vm 20. August 2007 (ABl. EU Nr. L 216 S. 10). In Kraft getreten am 23. August

2 1999R1726 DE Dieses Dkument ist lediglich eine Dkumentatinsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 1726/1999 DER KOMMISSION vm 27. Juli 1999 zur Durchführung der Verrdnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitsksten in bezug auf Definitin und Übermittlung vn Infrmatinen über Arbeitsksten (ABl. L 203 vm , S. 28) Geändert durch: Amtsblatt Nr. Seite Datum M1 Verrdnung (EG) Nr. 1737/2005 der Kmmissin vm 21. Oktber L M2 Verrdnung (EG) Nr. 973/2007 der Kmmissin vm 20 August 2007 L

3 1999R1726 DE B VERORDNUNG (EG) Nr. 1726/1999 DER KOMMISSION vm 27. Juli 1999 zur Durchführung der Verrdnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitsksten in bezug auf Definitin und Übermittlung vn Infrmatinen über Arbeitsksten DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Eurpäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verrdnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates vm 9. März 1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und Arbeitsksten ( 1 ), insbesndere Artikel 11, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Es sind gemäß Artikel 6 der Verrdnung (EG) Nr. 530/1999 Durchführungsmaßnahmen erfrderlich betreffend die Definitin und Aufgliederung der zu liefernden Infrmatinen und das Frmat für die Übermittlung der Ergebnisse. (2) Die in dieser Richtlinie aufgeführten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch den Beschluß 89/382/EWG, Euratm des Rates ( 2 ) eingesetzten Ausschusses für das Statistische Prgramm HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Definitin und Aufgliederung der Infrmatinen Gemäß Artikel 11 der Verrdnung (EG) Nr. 530/1999 liefern die Mitgliedstaaten Infrmatinen zu den in Anhang I dieser Verrdnung festgelegten Variablen. Zu diesem Zweck sind die Definitinen dieser Variablen in Anhang II dieser Verrdnung festgelegt. Artikel 2 Frmat für die Übermittlung der Ergebnisse Das geeignete Frmat für die Übermittlung der Ergebnisse ist in Anhang III dieser Verrdnung festgelegt. M2 Artikel 2a Übergangsmaßnahmen zur Umsetzung der NACE Rev. 2 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kmmissin (Eurstat) die Ergebnisse der Arbeitskstenerhebung für das Kalenderjahr 2008 swhl gemäß der NACE Rev. 2 als auch der NACE Rev. 1.1; verbindlich ist die Übermittlung nach der NACE Rev. 1.1 lediglich für Tabelle A und nur auf der Abschnittsebene der NACE Rev ( 1 ) ABl. L 63 vm , S. 6. ( 2 ) ABl. L 181 vm , S. 47.

4 1999R1726 DE B Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verrdnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Eurpäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verrdnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

5 1999R1726 DE ANHANG I LISTE DER VARIABLEN Statistik über die Struktur der Arbeitsksten Tabelle A Natinale Daten Tabelle B Natinale Daten nach Unternehmensgrößenklassen Tabelle C Reginale Daten Für die unten aufgeführten Variablen sind entweder nur Tabelle A der alle drei Tabellen vrzulegen. Die bligatrische Lieferung ist mit, die fakultative mit f angegeben. Die Übermittlungscdes für die verschiedenen Kategrien der qualitativen Variablen und für die Größenklassen der quantitativen Variablen werden vn Eurstat in einem Durchführungspapier festgelegt. Variable nur A A-C ( 1 ) A. Zahl der Arbeitnehmer A.1 Zahl der Arbeitnehmer insgesamt A.11 Vllzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (hne Auszubildende) A.12 Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (hne Auszubildende) A.121 Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, umgerechnet in Vllzeitäquivalente (hne Auszubildende) A.13 Auszubildende A.131 Auszubildende, umgerechnet in Vllzeitäquivalente B. Tatsächlich geleistete Arbeitsstunden B.1 Zahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden insgesamt B.11 Zahl der vn vllzeitbeschäftigten Arbeitnehmern (hne Auszubildende) tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden B.12 Zahl der vn teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern (hne Auszubildende) tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden B.13 Zahl der vn Auszubildenden tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden C. Bezahlte Arbeitsstunden C.1 Zahl der bezahlten Arbeitsstunden insgesamt C.11 Zahl der vllzeitbeschäftigten Arbeitnehmern (hne Auszubildende) bezahlten Arbeitsstunden C.12 Zahl der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern (hne Auszubildende) bezahlten Arbeitsstunden C.13 Zahl der Auszubildenden bezahlten Arbeitsstunden D. Arbeitsksten (zu Einzelheiten vgl. Abb. 1 unten) D.1 Arbeitnehmerentgelt D.11 Löhne und Gehälter (zu Einzelheiten vgl. Abb. 2 unten) D.111 Löhne und Gehälter (hne Auszubildende) D.1111 Direktvergütung, Prämien und Zulagen D Mit jedem Arbeitsentgelt gezahlte Direktvergütung, Prämien und Zulagen

6 1999R1726 DE Variable nur A A-C ( 1 ) D Nicht mit jedem Arbeitsentgelt gezahlte Direktvergütung, Prämien und Zulagen ( 2 ) D.1112 Vermögenswirksame Leistungen D.1113 Vergütung für nicht gearbeitete Tage D.1114 Löhne und Gehälter in Frm vn Sachleistungen D Unternehmenserzeugnisse (fakultativ) f D Mitarbeiterwhnungen ( 3 )(fakultativ) f D Firmenwagen (fakultativ) f D Aktienptinen und Aktienkaufpläne (fakultativ) f D Snstige (fakultativ) f D.112 Löhne und Gehälter vn Auszubildenden D.12 Szialbeiträge der Arbeitgeber (zu Einzelheiten vgl. Abb. 3 unten) D.121 Tatsächliche Szialbeiträge der Arbeitgeber (hne Auszubildende) D.1211 Gesetzliche Arbeitgeberbeiträge zur Szialversicherung D.1212 Tarifliche, vertragliche und freiwillige Aufwendungen für die Szialversicherung D.122 Unterstellte Szialbeiträge der Arbeitgeber (hne Auszubildende) D.1221 Garantierte Lhn- und Gehaltsfrtzahlung im Krankheitsfall (fakultativ) D.1222 Unterstellte Szialbeiträge der Arbeitgeber zur Alters- und Gesundheitsvrsrge (fakultativ) D.1223 Zahlungen an aus dem Unternehmen ausscheidende Arbeitnehmer (fakultativ) D.1224 Snstige unterstellte Szialbeiträge der Arbeitgeber (fakultativ) f f f f D.123 Szialbeiträge der Arbeitgeber für Auszubildende D.2 Berufsbildungsksten D.3 Snstige Aufwendungen des Arbeitgebers D.4 Steuern D.5 Zuschüsse zugunsten des Arbeitgebers E. Angaben über statistische Einheiten E.1 Örtliche Einheiten in der Grundgesamtheit E.2 Örtliche Einheiten in der Stichprbe ( 1 ) Die Tabellen C sind nur für Länder mit NUTS-1-Reginen relevant. ( 2 ) Ohne vermögenswirksame Leistungen. ( 3 ) Ohne Umzugsbeihilfen. Fakultativ können die Mitgliedstaaten für flgende Variablen detailliertere Angaben erheben (Übermittlung an Eurstat nur nach Auffrderung): A.11 Vllzeitbeschäftigte Arbeitnehmer A.12 Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer D Direktvergütung, nicht mit jedem Arbeitsentgelt gezahlte Prämien und Zulagen D.1113 Vergütung für nicht gearbeitete Tage

7 1999R1726 DE D.1211 Gesetzliche Arbeitgeberbeiträge zur Szialversicherung D.1212 Tarifliche, vertragliche und freiwillige Aufwendungen für die Szialversicherung D.1223 Zahlungen an aus dem Unternehmen ausscheidende Arbeitnehmer

8 1999R1726 DE Abbildung 1 Arbeitsksten und ihre Hauptbestandteile Abbildung 2 Aufschlüsselung des Kstenbestandteils Löhne und Gehälter (D.11)

9 1999R1726 DE Abbildung 3 Aufschlüsselung des Kstenbestandteils Szialbeiträge der Arbeitgeber (D.12)

10 1999R1726 DE ANHANG II DEFINITIONEN DER VARIABLEN A. ZAHL DER ARBEITNEHMER Arbeitnehmer sind alle in einem Unternehmen der einer örtlichen Einheit beschäftigten Persnen, die in einem direkten Arbeitsverhältnis mit einem Unternehmen stehen und ein Arbeitsentgelt erhalten, unabhängig vn ihrer Natinalität, der Dauer ihrer Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Land, der Art der Arbeit, der Arbeitszeit (Vllzeit- der Teilzeitarbeit) und der Vertragsdauer (befristet der unbefristet). Das Entgelt vn Arbeitnehmern kann die Frm vn Löhnen und Gehältern annehmen. Dazu zählen auch Prämien, Zahlungen für Akkrd- und Schichtarbeit, Zulagen, Hnrare, Trinkgelder, Prvisinen und Sachbezüge. Diese Definitin vn Arbeitnehmern erstreckt sich auf Arbeiter und Angestellte swie leitendes Persnal im privaten und öffentlichen Sektr der Wirtschaftszweige der M2 Abschnitte B-N und P-S der NACE Rev. 2 in Unternehmen mit mindestens zehn Arbeitnehmern ( 1 ). Welche Kategrien vn Arbeitnehmern insbesndere einzubeziehen sind, wird anhand der flgenden Liste veranschaulicht: Handelsvertreter, sfern sie auf der Lhn- und Gehaltsliste stehen und neben Prvisinen auch andere Frmen vn Vergütung erhalten; Eigentümer, die entgeltlich tätig sind; Auszubildende; Studenten und Firmenpraktikanten (Rechtsreferendare, Pflegeschüler, Frschungsassistenten, Assistenzlehrer, Ärzte im Praktikum usw.), die im Rahmen einer förmlichen Vereinbarung einen entgeltlichen Beitrag zum Prduktinsprzess der Einheit leisten; Leih- der Zeitarbeiter (z. B. Sekretariatspersnal), die vn Zeitarbeitsfirmen eingestellt und vergütet werden, um ft befristet an anderen Arbeitsstätten zu arbeiten ( 2 ); Saisn- und Gelegenheitsarbeiter, sfern sie im Rahmen einer förmlichen der frmlsen Vereinbarung mit dem Unternehmen der der örtlichen Einheit arbeiten und ihre Arbeitszeit vrab festgelegt wurde; Arbeitnehmer, für die im Berichtsjahr Arbeitsksten entstanden sind, die jedch aus flgenden Gründen vrübergehend nicht gearbeitet haben: Krankheit der Verletzung; Ferien der Urlaub; Streik der Aussperrung; Bildungsurlaub; Mutterschafts- der Elternurlaub; Knjunkturrückgang; vrübergehende Freisetzung, z. B. wegen schlechten Wetters, Maschinenausfalls, Rhstff-, Treibstff- der Strmknappheit; snstige vrübergehende Abwesenheit mit der hne Erlaubnis; im Ausland tätige Arbeitnehmer, sfern sie weiterhin vn der statistischen Einheit vergütet werden; Heimarbeiter ( 3 ) einschließlich Telearbeiter, sfern die ausdrückliche Vereinbarung besteht, dass sie auf der Grundlage der geleisteten Arbeit vergütet werden, d. h. der Arbeitsleistung, die sie in einen Prduktinsprzess einbringen. Die flgenden Kategrien sind nicht einzubeziehen: ( 1 ) Die Erfassung des M2 Abschnitt O der NACE Rev. 2 ist fakultativ. Die Erfassung vn Arbeitnehmern in Unternehmen mit weniger als zehn Arbeitnehmern ist ebenfalls fakultativ. Die Übermittlungscdes für die Wirtschaftszweige der M2 NACE Rev. 2, das Land der die Regin nach der geltenden NUTS und die Unternehmensgrößenklassen werden vn Eurstat in einem Durchführungspapier festgelegt. ( 2 ) Zur Vermeidung vn Dppelzählungen sind die vn Zeitarbeitern geleisteten Arbeitsstunden nicht der NACE-Kategrie ( M2 NACE Rev. 2 ) des Unternehmens, bei dem sie tatsächlich arbeiten, sndern der NACE-Kategrie der sie beschäftigenden Zeitarbeitsfirma zuzurdnen. ( 3 ) Ein Heimarbeiter ist eine Persn, die sich im Rahmen einer Vereinbarung der eines Vertrages mit einem bestimmten Unternehmen bereit erklärt, für das Unternehmen zu arbeiten der ihm eine bestimmte Menge an Waren und Dienstleistungen zu liefern, deren Arbeitsplatz jedch nicht im Unternehmen ist (Ref. ESVG 95: g). Die vn Heimarbeitern tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden können geschätzt werden.

11 1999R1726 DE Handelsvertreter und andere Persnen, die ausschließlich in Frm vn Hnraren der Prvisinen vergütet werden, nicht auf der Lhn- und Gehaltsliste stehen der selbständig sind; Eigentümer der Führungskräfte, die ausschließlich in Frm vn Gewinnbeteiligungen vergütet werden; mithelfende Familienangehörige, die keine Arbeitnehmer (im Sinne der Definitin ben) des Unternehmens der der örtlichen Einheit sind; Selbständige; ehrenamtliche Helfer (z. B. Persnen, die in der Regel für Institutinen hne Erwerbszweck wie karitative Einrichtungen arbeiten). Ref. ESVG 95: A.1 Zahl der Arbeitnehmer insgesamt Diese Variable erfasst vllzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (A.11), teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (A.12) und Auszubildende (A.13). Ref. SUS: Cde (Zahl der Lhn- und Gehaltsempfänger) A.11 Vllzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (hne Auszubildende) Darunter fallen Arbeitnehmer (mit Ausnahme der Auszubildenden), deren reguläre Arbeitszeit der tariflichen der der im jeweiligen Unternehmen der der jeweiligen örtlichen Einheit geltenden Arbeitszeit entspricht, auch wenn die Dauer ihres Arbeitsvertrages weniger als ein Jahr beträgt. Die zu liefernde Zahl der Arbeitnehmer ist die durchschnittliche mnatliche Zahl der im Berichtsjahr in der Meldeeinheit beschäftigten Vllzeitarbeitnehmer. A.12 Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (hne Auszubildende) Darunter fallen alle Arbeitnehmer (mit Ausnahme der Auszubildenden), deren reguläre Arbeitszeit in Tagen, Wchen der Mnaten (Halbtagsbeschäftigung, Beschäftigung zu Dreiviertel der Vierfünftel der regulären Arbeitszeit usw.) unter der tariflichen der der im jeweiligen Unternehmen der der jeweiligen örtlichen Einheit geltenden Arbeitszeit liegt. Die zu liefernde Zahl der Arbeitnehmer ist die durchschnittliche mnatliche Zahl der im Berichtsjahr in der Meldeeinheit beschäftigten Teilzeitarbeitnehmer. A.121 Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, umgerechnet in Vllzeitäquivalente Die Umrechnung ist nach einer frei wählbaren Methde anhand der regulären Arbeitszeit der Vllzeitbeschäftigten vrzunehmen, und zwar entweder vm meldenden Unternehmen/der meldenden örtlichen Einheit selbst der vn den erhebenden Stellen/dem natinalen statistischen Amt. Die zu liefernde Zahl der Arbeitnehmer ist die durchschnittliche mnatliche Zahl der im Berichtsjahr in der Meldeeinheit beschäftigten Teilzeitarbeitnehmer (umgerechnet in Vllzeitäquivalente). Ref: ESVG 95: A.13 Auszubildende Darunter fallen alle vllzeit- und teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, die nch nicht vll in den Prduktinsablauf einbezgen sind, da sie in einem Ausbildungsverhältnis stehen der bei ihrer Tätigkeit der Schwerpunkt auf der Berufsausbildung und nicht auf der Prduktivität liegt. Die zu liefernde Zahl der Auszubildenden ist die durchschnittliche mnatliche Zahl der im Berichtsjahr in der Meldeeinheit beschäftigten Auszubildenden. A.131 Teilzeitbeschäftigte Auszubildende, umgerechnet in Vllzeitäquivalente Die Umrechnung ist nach einer frei wählbaren Methde vrzunehmen, und zwar entweder vm meldenden Unternehmen/der meldenden örtlichen Einheit selbst der vn den erhebenden Stellen/dem natinalen statistischen Amt. Die Ausbildungszeit im Unternehmen/ in der örtlichen Einheit der in Bildungseinrichtungen ist nicht einzubeziehen. Die zu liefernde Zahl der teilzeitbeschäftigten Auszubildenden ist die durchschnittliche mnatliche Zahl der im Berichts-

12 1999R1726 DE jahr in der Meldeeinheit beschäftigten Teilzeitauszubildenden (umgerechnet in Vllzeitäquivalente) ( 1 ). Ref. ESVG 95: , SUS: Cde (A.11 + A A.131 entspricht der SUS-Variablen Zahl der Lhn- und Gehaltsempfänger in Vllzeiteinheiten ) B. TATSÄCHLICH GELEISTETE ARBEITSSTUNDEN Diese Variable erfasst die Gesamtzahl der während des Jahres vn allen Arbeitnehmern geleisteten Arbeitsstunden. Die Zahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden insgesamt (B.1) wird jeweils gesndert für vllzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (B.11), teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (B.12) und Auszubildende (B.13) erfasst. Die Zahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden ist definiert als die Summe aller Zeiträume, in denen direkte und Nebentätigkeiten zur Prduktin vn Waren und Dienstleistungen ausgeübt werden. Dazu gehören: während der nrmalen Arbeitszeit geleistete Arbeitsstunden; bezahlte Überstunden, d. h. über die nrmale Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunden unabhängig vn dem dafür gezahlten Stundensatz (s ist eine zum dppelten Stundensatz vergütete Arbeitsstunde als eine Arbeitsstunde zu erfassen); unbezahlte Überstunden ( 2 ); mit flgenden und ähnlichen Tätigkeiten verbrachte Zeit: Arbeits- und Baustellenvrbereitung; Vrbereitung, Reparatur, Instandhaltung und Reinigung vn Werkzeugen und Maschinen; Ausstellung vn Quittungen und Rechnungen; Erstellung vn Arbeitskarten und Berichten usw.; die am Arbeitsplatz verbrachte Zeit, während der z. B. wegen Maschinenausfalls, Unfällen der gelegentlichen Arbeitsmangels nicht gearbeitet wird, die aber gemäß dem Arbeitsvertrag vergütet wird; kurze Ruhepausen am Arbeitsplatz, darunter Kaffee- der Teepausen; für Bildungsaktivitäten im Unternehmen/in der örtlichen Einheit der in Bildungseinrichtungen aufgewandte Zeit (gilt nicht für Auszubildende). Dazu gehören nicht: bezahlte, aber nicht geleistete Stunden, z. B. aufgrund vn bezahltem Urlaub/bezahlten Ferien, Feiertagen, Krankheit, Mutterschaftsurlaub; nicht geleistete und nicht bezahlte Stunden, z. B. bei Krankheit und Mutterschaft; nicht geleistete Stunden (bezahlt der unbezahlt) bei Snderurlaub für medizinische Untersuchungen, Hchzeiten, Begräbnisse, Umzüge, nach Unfällen usw.; Pausen für das Einnehmen vn Hauptmahlzeiten (d. h. keine kurzen Erhlungs- der Erfrischungspausen); nicht geleistete Stunden (bezahlt der unbezahlt) bei Kurzarbeit, Arbeitsstreitigkeiten, Aussperrungen usw.; Fahrtzeiten zwischen Whnung und Arbeitsplatz; vn Auszubildenden für Bildungsaktivitäten im Unternehmen/in der örtlichen Einheit der in Bildungseinrichtungen aufgewandte Zeit. Ref.: ESVG 95: , SUS: Cde (Zahl der vn Lhn- und Gehaltsempfängern geleisteten Arbeitsstunden) C. BEZAHLTE ARBEITSSTUNDEN Diese Variable bezieht sich auf die Gesamtzahl der im Jahresverlauf bezahlten Arbeitsstunden. Die Zahl der bezahlten Arbeitsstunden insgesamt (C.1) ( 1 ) Alternativ kann auch die durchschnittliche wöchentliche (der tägliche) Zahl der Arbeitnehmer im Berichtsjahr verwendet werden. Ein vierteljährlicher Durchschnitt ist ebenfalls zulässig. ( 2 ) Die Zahl der unbezahlten Arbeitsstunden als Bestandteil der Variablen tatsächlich geleistete Arbeitsstunden muss ft geschätzt werden, etwa anhand vn Daten aus Haushaltserhebungen.

13 1999R1726 DE wird jeweils gesndert für vllzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (C.11), teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (C.12) und Auszubildende (C.13) erfasst. Die Zahl der bezahlten jährlichen Arbeitsstunden ist definiert als: im Laufe des Jahres vergütete nrmale Arbeitszeit und Überstunden; alle dem Arbeitnehmer zu einem verringerten Satz vergüteten Arbeitsstunden, auch wenn der Unterschied vn der Szialversicherung ausgeglichen wird; im Berichtszeitraum nicht geleistete, aber bezahlte Arbeitsstunden (Jahresurlaub/jährliche Ferien, Krankheit, Feiertage und snstige bezahlte Zeiträume, darunter Freistellung für medizinische Untersuchungen, Hchzeiten, Begräbnisse, Umzüge usw.). Berechnung der tatsächlich geleisteten jährlichen und der bezahlten jährlichen Arbeitsstunden Diese Berechnungen sind nach einer frei wählbaren Methde vrzunehmen, und zwar entweder vm meldenden Unternehmen/der meldenden örtlichen Einheit selbst der vn den erhebenden Stellen/dem natinalen statistischen Amt. Die Schätzung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden auf der Grundlage der verfügbaren Infrmatinen sll anhand der flgenden Mdelle veranschaulicht werden. Jährliche Zahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden für vllzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (B.11) Nehmen wir an, dass Daten zu den flgenden Variablen vrliegen: (A.11) Durchschnittliche mnatliche Zahl der vllzeitbeschäftigten Arbeitnehmer a) Durchschnittliche jährliche nrmale vertragliche Arbeitszeit für einen vllzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, hne Überstunden und Pausen für Einnahme vn Hauptmahlzeiten b) Durchschnittliche jährliche Zahl der Überstunden (bezahlt und unbezahlt) für einen vllzeitbeschäftigten Arbeitnehmer c) Durchschnittliche tägliche Zahl der vertraglichen Arbeitsstunden und geleisteten Überstunden für einen vllzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, hne Pausen für Einnahme vn Hauptmahlzeiten d) Durchschnittliche jährliche Zahl der vm Arbeitgeber gewährten Urlaubs-/Ferientage je vllzeitbeschäftigten Arbeitnehmer e) Durchschnittliche jährliche Zahl der ffiziellen Feiertage je vllzeitbeschäftigten Arbeitnehmer f) Durchschnittliche jährliche Zahl der Krankheits- und Mutterschaftsurlaubstage je vllzeitbeschäftigten Arbeitnehmer g) Durchschnittliche jährliche Zahl der Kurzarbeits- und Streiktage je vllzeitbeschäftigten Arbeitnehmer h) Durchschnittliche jährliche Zahl der snstigen nicht geleisteten Arbeitstage je vllzeitbeschäftigten Arbeitnehmer (z. B. Snderurlaub für medizinische Untersuchungen, Hchzeiten, Begräbnisse, Umzüge, nach Unfällen usw.). Die jährliche Gesamtzahl der vn vllzeitbeschäftigten Arbeitnehmern geleisteten Arbeitsstunden (vr der Bereinigung um nicht geleistete Arbeitstage) beträgt smit (A.11) (a + b). Nach Abzug der jährlichen Gesamtzahl der nicht geleisteten Arbeitsstunden, ermittelt durch (A.11) c (d + e + f + g + h), ergibt sich (B.11), die jährliche Gesamtzahl der vn vllzeitbeschäftigten Arbeitnehmern tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden: (B.11) = (A.11) [(a + b) - c (d + e + f + g + h)]. Jährliche Zahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (B.12) und für Auszubildende (B.13) Für die Berechnung der vn teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern und Auszubildenden geleisteten Arbeitsstunden können ähnliche Mdelle verwendet werden.

14 1999R1726 DE Jährliche Zahl der vllzeitbeschäftigten Arbeitnehmern bezahlten Arbeitsstunden (C.11) Sfern Daten zu den flgenden Variablen vrliegen: (A.11) Vllzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (a1) Durchschnittliche jährliche vertragliche Arbeitszeit (bezahlt) für einen vllzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, hne Überstunden und Pausen für Einnahme vn Hauptmahlzeiten (b1) Durchschnittliche jährliche Zahl der Überstunden (bezahlt) für einen vllzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Die jährliche Gesamtzahl der vllzeitbeschäftigten Arbeitnehmern bezahlten Arbeitsstunden beträgt smit (C.11) = (A.11) (a1 + b1). Jährliche Zahl der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern (C.12) und Auszubildenden (C.13) bezahlten Arbeitsstunden Für die Berechnung der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern und Auszubildenden bezahlten Arbeitsstunden können ähnliche Mdelle verwendet werden. D. ARBEITSKOSTEN Die Arbeitsksten umfassen die Gesamtheit aller vn den Arbeitgebern in Zusammenhang mit der Beschäftigung vn Arbeitskräften getragenen Aufwendungen. Diese Definitin wurde vn der Gemeinschaft angenmmen und entspricht weitgehend der internatinalen Definitin der Internatinalen Knferenz der Arbeitsstatistiker (Genf, 1966). Zu den Arbeitsksten gehören das Arbeitnehmerentgelt (D.1) mit den Löhnen und Gehältern in Frm vn Geld- der Sachleistungen und den Szialbeiträgen der Arbeitgeber, die Ksten der beruflichen Bildung (D.2), snstige Aufwendungen (D.3), als Arbeitsksten zu wertende Steuern (D.4) abzüglich erhaltener Zuschüsse (D.5). Die Ksten für die vn Zeitarbeitsfirmen beschäftigten Persnen sind nicht dem Wirtschaftszweig des Unternehmens, bei dem sie tatsächlich arbeiten, sndern dem Wirtschaftszweig des sie beschäftigenden Unternehmens zuzurechnen ( M2 NACE Rev. 2, ). Eine Überblicksdarstellung der Gesamtarbeitsksten und ihrer Bestandteile wird im Anhang I, Abb. 1 bis 3, gegeben. D.1 Arbeitnehmerentgelt Das Arbeitnehmerentgelt umfasst sämtliche Geld- und Sachleistungen, die vn einem Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer erbracht werden, und zwar als Entgelt für die vn diesem im Berichtszeitraum geleistete Arbeit. Das Arbeitnehmerentgelt untergliedert sich in: Löhne und Gehälter (D.11) mit den Bestandteilen Löhne und Gehälter (hne Auszubildende) (D.111) und Löhne und Gehälter vn Auszubildenden (D.112). Szialbeiträge der Arbeitgeber (D.12) mit den Bestandteilen tatsächliche Szialbeiträge der Arbeitgeber (hne Auszubildende) (D.121), unterstellte Szialbeiträge der Arbeitgeber (hne Auszubildende) (D.122) und Szialbeiträge der Arbeitgeber für Auszubildende (D.123). Ref. ESVG 95: 4.02 (Cde D.1); SUS: Cde (Persnalaufwendungen) D.11 Löhne und Gehälter Zu Löhnen und Gehältern zählen auch Prämien, Zahlungen für Akkrd- und Schichtarbeit, Zulagen, Hnrare, Trinkgelder, Prvisinen und Sachbezüge. Löhne und Gehälter werden dem Zeitraum zugerechnet, in dem die Arbeit geleistet wird. Einmalige Prämien und andere Snderzahlungen (13. Mnatsgehalt, rückwirkend geleistete Lhn- und Gehaltszahlungen usw.) werden jedch zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit erfasst. Eine vllständige Aufschlüsselung vn Löhnen und Gehältern nach Bestandteilen geht aus Anhang I, Abb. 2, hervr. Ref. ESVG 95: und 4.12(a) (Cde D.11); SUS: Cde (Löhne und Gehälter)

15 1999R1726 DE D.111 Löhne und Gehälter (hne Auszubildende) D.1111 Direktvergütung, Prämien und Zulagen Unter Direktvergütung, Prämien und Zulagen werden auch alle vm Arbeitnehmer gezahlten Szialbeiträge, Einkmmensteuern usw. einbezgen, selbst wenn diese vm Arbeitgeber einbehalten und für den Arbeitnehmer direkt an Szialversicherungssysteme, Steuerbehörden usw. abgeführt werden. Eine Prämie ist eine vm Arbeitgeber gewährte Frm vn Belhnung der Anerkennung. Erhält ein Arbeitnehmer eine Prämienzahlung, geschieht dies nicht in der Erwartung der Annahme, dass die Prämie zur Deckung spezifischer Ausgaben verwendet wird. Der Wert und der Zeitpunkt einer Prämienzahlung können nach eigenem Ermessen des Arbeitgebers der durch Arbeitsplatzvereinbarungen festgelegt werden. Eine Zulage ist ein Anspruch, den der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer gewährt, damit dieser ihm entstandene spezifische Ausgaben decken kann, die nicht arbeitsbezgen sind. Sie ist häufig in Arbeitsplatzvereinbarungen festgelegt und wird in der Regel zum Zeitpunkt des Anspruchs gezahlt. D Mit jedem Arbeitsentgelt gezahlte Direktvergütung, Prämien und Zulagen Darunter ist das im Laufe des Jahres regelmäßig in jeder Lhn- der Gehaltsperide gezahlte Entgelt in Frm vn Geldleistungen zu verstehen. Bei den meisten Arbeitnehmern beträgt die Lhn- der Gehaltsperide eine Wche der einen Mnat. Smit sind weniger häufig erhaltene Zahlungen (mnatliche bei wöchentlichen regelmäßigen Zahlungen, vierteljährliche, halbjährliche, jährliche) der einmalige Zahlungen hier nicht einzubeziehen. Vermögenswirksame Leistungen sind ebenfalls nicht unter dieser Psitin, sndern unter D.1112 zu erfassen. Insbesndere bezieht sich die Variable auf: Grundlöhne und -gehälter, auf Zeit-, Leistungs- der Akkrdbasis berechnete und den Arbeitnehmern für die geleistete Arbeitszeit gezahlte Direktvergütung, Vergütung und Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Snntags- und Feiertagsarbeit swie Schichtarbeit, mit jedem Arbeitsentgelt gezahlte Prämien und Zulagen wie: arbeitsplatzabhängige Prämien für lärmintensive, gefährliche der schwere Arbeit, Schichtarbeit der durchgehende Arbeitszeit, Nachtarbeit, Snn- und Feiertagsarbeit; mit Einzelleistungen verbundene Prämien; Leistungs-, Prduktinsund Prduktivitätsprämien; Prämien für besndere Verantwrtung, Fleiß, Pünktlichkeit; regelmäßige Prämien für die Unternehmenszugehörigkeit; Qualifikatinen und besndere Kenntnisse. Weitere Beispiele für hier zu erfassende Lhn- und Gehaltsbestandteile werden in der Anlage zu Anhang II gegeben. Die Variable D bezieht sich auf Bruttbeträge vr Abzug der Steuern und der Arbeitnehmerbeiträge zur Szialversicherung. D Nicht mit jedem Arbeitsentgelt gezahlte Direktvergütung, Prämien und Zulagen Alle Zahlungen, die die Arbeitnehmer nicht regelmäßig in jeder (wöchentlichen der mnatlichen) Lhn- der Gehaltsperide erhalten. Dazu zählen mit bestimmter Peridizität gezahlte Prämien und Zulagen (z. B. mnatliche bei nrmalerweise wöchentlichen Zahlungen, vierteljährliche, halbjährliche, jährliche) swie Prämien, die vn Einzel- der Gruppenleistungen abhängen. Snderzahlungen an Arbeitnehmer, die aus dem Unternehmen ausscheiden, sind hier einzubeziehen, sfern sie nicht auf einem Tarifvertrag beruhen. Falls keine Angaben dazu vrliegen, b diese Snderzahlungen tarifvertraglich geregelt sind, der falls bekannt ist, dass eine slche Regelung besteht, sind sie nicht unter dieser Psitin, sndern unter D.1223 zu erfassen. Vermögenswirksame Leistungen sind ebenfalls ausgeschlssen und werden vn D.1112 abgedeckt. Beispiele für Lhn- und Gehaltsbestandteile, die unter D zu erfassen sind, werden in der Anlage zu Anhang II gegeben.

16 1999R1726 DE Auch die Variable D bezieht sich auf Bruttbeträge vr Abzug der Steuern und der Arbeitnehmerbeiträge zur Szialversicherung. D.1112 Vermögenswirksame Leistungen Diese Variable bezieht sich auf Leistungen zur Vermögensbildung vn Arbeitnehmern (z. B. Sparförderungsprgramme des Unternehmens). Ref. ESVG 95: 4.03(i) D.1113 Vergütung für nicht gearbeitete Tage Vergütung für gesetzlich, vertraglich der freiwillig gewährte Urlaubs- und Feiertage der für snstige bezahlte Ausfalltage. Beispiele werden in der Anlage zu Anhang II gegeben. D.1114 Löhne und Gehälter in Frm vn Sachleistungen Bei dieser Variablen wird der Wert der Waren und Dienstleistungen geschätzt, die Arbeitnehmern vm Unternehmen der der örtlichen Einheit zur Verfügung gestellt werden. Dazu gehören Unternehmenserzeugnisse, Mitarbeiterwhnungen, Firmenwagen swie Aktienptinen und Aktienkaufpläne (Share purchase schemes). Sfern verfügbar, können Einkmmensteuerinfrmatinen für diese Variable als Prxy verwendet werden. Beispiele für Löhne und Gehälter in Frm vn Sachleistungen werden in der Anlage zu Anhang II gegeben. Ref. ESVG 95: 4.04, 4.05, 4.06 (Cde D.11) D Unternehmenserzeugnisse Diese werden den Beschäftigten für den privaten Gebrauch unentgeltlich bzw. zu einem niedrigeren Preis als dem Gestehungspreis überlassen. Darunter fallen z. B. Verpflegung und Getränke (mit Ausnahme der Aufwendungen für Kantinen und Essensmarken), Khle, Gas, Strm, Heizung, Schuhe und Kleidung (mit Ausnahme vn Arbeitskleidung), Mikrcmputer usw. Zu erfassen sind die vm Unternehmen getragenen Nettksten, d. h. die Gestehungsksten der unentgeltlich abgegebenen Erzeugnisse der die Differenz zwischen ihren Gestehungsksten und dem Preis, zu dem sie an das Persnal verkauft werden. Ausgleichszahlungen der Sachleistungen, die nicht in Anspruch genmmen werden, sind ebenfalls einzubeziehen. D Mitarbeiterwhnungen Diese Variable umfasst Aufwendungen des Unternehmens zur Unterstützung der Arbeitnehmer bei der Suche nach Whnraum. Darunter fallen Aufwendungen für betriebseigene Whnungen (Aufwendungen für die Instandhaltung und Verwaltung der Whnungen swie die darauf zu entrichtenden Steuern und Versicherungsbeiträge), zinsermäßigte Darlehen an die Arbeitnehmer zum Whnungsbau der -erwerb (die Differenz zwischen dem marktüblichen und dem gewährten Zinssatz), den Arbeitnehmern in Verbindung mit ihrer Whnung gewährte Beihilfen und Zuschüsse swie Einrichtungsbeihilfen, nicht jedch Umzugsbeihilfen. D Firmenwagen Firmenwagen der die Ksten des Unternehmens für Firmenwagen, die den Arbeitnehmern zur privaten Nutzung überlassen werden. Hier zu erfassen sind die vm Unternehmen getragenen Nett-Betriebsksten (jährlich anfallende Leasing- und Zinsksten, Abschreibungen, Versicherung, Wartungsund Instandsetzungsksten, Parkgebühren). Nicht einzubeziehen sind die mit dem Kauf der Fahrzeuge verbundenen Kapitalaufwendungen und die Erlöse aus ihrem Wiederverkauf. Die Werte sind auf der Grundlage der in den Unternehmen verfügbaren Angaben zu berechnen, z. B. anhand vn Aufstellungen des Firmenwagenbestands, der Schätzung der durchschnittlichen Ksten pr Fahrzeug und der Schätzung des Anteils der privaten Nutzung durch den Arbeitnehmer. D Aktienptinen und Aktienkaufpläne Diese fakultative Variable bezieht sich auf alle Arten vn Sachleistungen, die in Frm vn aktienbasierter Vergütung gewährt werden. Zu dieser Kategrie gehören Aktienptinen, Aktienkaufpläne und mögliche andere in Zukunft entstehende Eigenkapitalinstrumente. Kennzeichnend für all diese Instrumente ist, dass sie durch Eigenkapital beglichen werden, d. h. es kmmt zu einem Transfer vn Eigenkapitalinstrumenten vm Unterneh-

17 1999R1726 DE men/der örtlichen Einheit an den Arbeitnehmer. Die unter D erfassten Vergütungsfrmen sind mit denen der Rubrik Anteilsbasierte Vergütungen mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente des Internatinal Financial Reprting Standard 2 Anteilsbasierte Vergütung identisch. Bei Aktienkaufplänen werden in der Regel Aktien vm Arbeitgeberunternehmen an Arbeitnehmer übertragen. Die Übertragung findet in der Gegenwart statt (Zeitpunkt der Gewährung) und beruht auf einem Preis unter dem aktuellen Marktpreis (dem Ausübungspreis ). Die Ksten für das Unternehmen entsprechen dem Prdukt aus der Aktienmenge und der Differenz zwischen Marktpreis und Ausübungspreis. Kennzeichnend für Aktienptinspläne ist die Übertragung des Rechts, unternehmenseigene Aktien frühestens zu einem genau festgelegten Zeitpunkt in der Zukunft ( Zeitpunkt der erstmaligen Ausübbarkeit ) zu erwerben, und zwar zu einem bereits in der Gegenwart (Zeitpunkt der Gewährung) festgesetzten günstigen Ausübungspreis. Arbeitnehmer nehmen dieses Recht nur in Anspruch, wenn der Marktpreis zum der nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Ausübbarkeit über dem Ausübungspreis liegt. Die Ksten für das Unternehmen entsprechen wiederum dem Prdukt aus der Aktienmenge und der Differenz zwischen Marktpreis und Ausübungspreis. In der Arbeitskstenstatistik und in der Rechnungslegung werden die Ksten auf den Erdienungszeitraum verteilt, d. h. den Zeitraum zwischen der Gewährung und der erstmaligen Ausübbarkeit. Da diese Werte während des Erdienungszeitraums ungewiss sind, müssen sie geschätzt werden. Im Idealfall könnte eine Schätzung der Variablen D für das Berichtsjahr anhand der Leitlinien für den Internatinal FinancialReprting Standard 2 Anteilsbasierte Vergütung vrgenmmen werden. Liegt eine slche Schätzung nicht vr, lassen sich Werte verwenden, die nach den Rechnungslegungsnrmen der den Steuergesetzen der Mitgliedstaaten erstellt wurden, sfern sie die Eigenkapitalinstrumente vn D abdecken und sich auf den Berichtszeitraum der Arbeitskstenerhebung beziehen. Aufwendungen zur Schaffung eines speziellen Fnds, der zum Erwerb vn Unternehmensaktien zugunsten der Arbeitnehmer dient, selbst wenn diese nicht sfrt darüber verfügen können, sind um eventuell dafür gewährte Steuerbefreiungen zu vermindern. Anteilsbasierte Vergütungen mit Barausgleich wie Wertsteigerungsrechte werden nicht unter D.11144, sndern unter D erfasst. D Snstige Darunter fallen insbesndere dem Arbeitgeber zurechenbare indirekte Leistungen: Kantinen und Essensmarken; Kultur-, Sprt- und Freizeiteinrichtungen; Kindergärten und Kindertagesstätten; Einkaufsstätten für Persnal; Kstenerstattungen für Fahrten zwischen Whnung und üblichem Arbeitsplatz; Zahlungen an Gewerkschaftsfnds und Ksten des Betriebsrats. Diese Aufwendungen umfassen auch die Ksten für Kleinreparaturen und die regelmäßige Unterhaltung vn speziell für sziale, kulturelle der Freizeitzwecke (entsprechend der Auflistung ben) genutzten Gebäuden und Anlagen. Die Löhne und Gehälter, die das Unternehmen direkt an das für diese Zwecke eingestellte Persnal zahlt, werden nicht unter der Variablen D erfasst. D.112 Löhne und Gehälter vn Auszubildenden Siehe D.11. D.12 Szialbeiträge der Arbeitgeber Diese Variable bezieht sich auf einen Betrag, der dem Wert der Szialbeiträge entspricht, die die Arbeitgeber zur Sicherung des Anspruchs ihrer Arbeitnehmer auf Szialleistungen leisten. Die Szialbeiträge der Arbeitgeber können tatsächliche der unterstellte Beiträge sein. Eine vllständige Aufschlüsselung der Arbeitgeberbeiträge nach Bestandteilen ist in Anhang I, Abbildung 3, dargestellt.

18 1999R1726 DE Ref. ESVG 95: 4.08 (Cde D.12); SUS: Cde (Szialversicherungsksten) D.121 Tatsächliche Szialbeiträge der Arbeitgeber (hne Auszubildende) Die tatsächlichen Szialbeiträge der Arbeitgeber umfassen die Zahlungen, die Arbeitgeber zugunsten ihrer Arbeitnehmer an Versicherungsträger (Szialversicherung und andere mit speziellen Deckungsmitteln finanzierte Sicherungssysteme, z. B. Betriebsrentensysteme) in Frm vn gesetzlichen, tariflichen, vertraglichen der freiwilligen Beiträgen zur Versicherung gegen sziale Risiken der Bedürfnisse leisten. Sie werden dem Zeitraum zugerechnet, in dem die Arbeit geleistet wird. Beispiele werden in der Anlage zu Anhang II gegeben. Ref. ESVG 95: 4.09 (Cde D.121) und 4.12(b) D.1211 Gesetzliche Arbeitgeberbeiträge zur Szialversicherung Darunter fallen alle vm Arbeitgeber an Szialversicherungsträger zu entrichtenden gesetzlichen Beiträge. Die Beiträge sind unter Abzug aller Zuschüsse anzugeben. Sie umfassen Beiträge zur Alters-, Kranken-, Mutterschafts- und Invaliditätsversicherung; gesetzliche Beiträge zur Arbeitslsenversicherung; gesetzliche Beiträge zur Berufsunfallversicherung; gesetzliche familienbezgene Beiträge; alle snstigen, anderweitig nicht genannten gesetzlichen Beiträge. D.1212 Tarifliche, vertragliche der freiwillige Arbeitgeberaufwendungen für die Szialversicherung Darunter fallen alle vm Arbeitgeber über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus geleisteten Beiträge. Die Beiträge sind einschließlich der dafür gewährten Steuerbefreiungen anzugeben. Sie umfassen ergänzende Alterssicherung, z. B. betriebliche Altersversrgung (Zahlungen an Versicherungen, selbständige Pensinskassen, Bilanzrückstellungen, alle anderen Aufwendungen zur Finanzierung ergänzender Alterssicherungssysteme); zusätzliche Krankenversicherung; zusätzliche Arbeitslsenversicherung; alle anderen, anderweitig nicht genannten freiwilligen Beiträge für die Szialversicherung. D.122 Unterstellte Szialbeiträge der Arbeitgeber (hne Auszubildende) Die unterstellten Szialbeiträge der Arbeitgeber werden benötigt, um die Arbeitsksten im Zeitraum, in dem die Arbeit geleistet wird, in vllem Umfang messen zu können. Sie stellen den Gegenwert der nachweisbaren snstigen Szialleistungen der Arbeitgeber (aus Systemen hne spezielle Deckungsmittel) dar. Unterstellte Szialbeträge der Arbeitgeber werden vn diesen direkt, d. h. hne Zwischenschaltung der Szialversicherung, eines Versicherungsunternehmens der einer rechtlich selbständigen Pensinskasse und hne dass zu diesem Zweck ein spezieller Fnds der spezielle Rückstellungen gebildet werden, an die vn ihnen gegenwärtig der früher beschäftigten Arbeitnehmer der snstige Berechtigte gezahlt. Die Leistungen werden stattdessen aus den eigenen Mitteln der slche Systeme betreibenden Arbeitgeber bezahlt. Die Tatsache, dass einige Szialleistungen direkt vn den Arbeitgebern und nicht über die Szialversicherung der snstige Versicherungsträger gewährt werden, ändert nichts an ihrer Eigenschaft als Szialleistungen. D.122 kann besnders relevant sein, wenn der Arbeitgeber ein Nichtmarktprduzent ist (Sektr Staat). Die Höhe vn D.122 wird anhand der künftigen Verpflichtungen der Arbeitgeber zur Bereitstellung vn Szialleistungen ermittelt. Die ideale Quelle für die Berechnung vn D.122 für vn Arbeitgebern betriebene Szialversicherungssysteme hne spezielle Deckungsmittel sind auf versicherungsmathematischen Überlegungen beruhende Schätzungen. Sind slche Schätzungen nicht verfügbar, ist auf andere Schätzverfahren zurückzugreifen. Einige Län-

19 1999R1726 DE der beispielsweise verwenden als Schätzwert für D.122 die nachweisbaren snstigen Szialleistungen (vermindert um eventuelle Arbeitnehmerbeiträge). Die Variable D.122 beinhaltet insbesndere die unterstellten Szialbeiträge der Arbeitgeber zur Alters- und Gesundheitsvrsrge. Ferner enthält sie einen Betrag in Höhe des Werts der vrübergehenden Lhn- und Gehaltsfrtzahlung der Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer wegen Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfalls, Invalidität, betriebsbedingter Entlassung usw. Beispiele werden in der Anlage zu Anhang II gegeben. Ref. ESVG 95: 4.10 (Cde D.122) und 4.12(c) D.1221 Garantierte Lhn- und Gehaltsfrtzahlung im Krankheitsfall Diese Variable bezieht sich auf Beträge, die als Lhn- und Gehaltsfrtzahlung bei Krankheit, Mutterschaftsurlaub der Berufsunfall als Ausgleich für den Verdienstausfall vm Arbeitgeber direkt an den Arbeitnehmer gezahlt werden, abzüglich der Erstattungen der Szialversicherungsträger. D.1222 Unterstellte Szialbeiträge der Arbeitgeber zur Alters- und Gesundheitsvrsrge Dieser Bestandteil vn D.122 bezieht sich auf unterstellte Zahlungen an Systeme der Alters- und Gesundheitsvrsrge hne spezielle Deckungsmittel, insbesndere im Sektr Staat. In einigen eurpäischen Ländern betreiben im Sektr Staat tätige Arbeitgeber hne spezielle Deckungsmittel finanzierte Rentensysteme entweder für alle Arbeitnehmer der für bestimmte Gruppen ( Beamte ). In diesen Fällen bildet der Arbeitgeber keine speziellen Fnds der Rückstellungen für die Zahlung vn (zukünftigen) Leistungen. Bei diesen Arbeitnehmern müssen die unterstellten Zahlungen der Arbeitgeber an Systeme der Alters- und Gesundheitsvrsrge berücksichtigt werden. D.1223 Zahlungen an aus dem Unternehmen ausscheidende Arbeitnehmer Dieser Bestandteil bezieht sich auf tatsächlich an entlassene Mitarbeiter gezahlte Beträge (Abfindungen bei Entlassungen und Nichteinhaltung der Kündigungsfrist), sfern diese Zahlungen tarifvertraglich geregelt sind der nicht bekannt ist, b eine slche tarifvertragliche Regelung besteht. Zahlungen, die nicht auf einem Tarifvertrag beruhen, sind unter D zu erfassen. Zahlungen, die an Arbeitnehmer bei Eintritt in den Ruhestand geleistet werden, z. B. im Rahmen ihres Rentenanspruchs, sind hier nicht einzubeziehen. D.1224 Snstige unterstellte Szialbeiträge der Arbeitgeber Diese Psitin bezieht sich auf alle snstigen, anderweitig nicht genannten unterstellten Szialbeiträge der Arbeitgeber wie Studienstipendien für Arbeitnehmer und ihre Familien der garantierte Lhn- und Gehaltsfrtzahlung bei Kurzarbeit. Garantierte Lhn- und Gehaltsfrtzahlung bei Kurzarbeit bezieht sich auf direkte Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, abzüglich der Erstattungen der Szialversicherungsträger an den Arbeitgeber. D.123 Szialbeiträge der Arbeitgeber für Auszubildende Diese Variable ist die Summe aus den tatsächlich gezahlten und den unterstellten Beiträgen für Auszubildende. Sfern überhaupt unterstellte Szialbeiträge für Auszubildende anfallen, fallen diese in der Regel gering aus. Ref. ESVG 95: 4.09 (Cde D.121) 4.10 (Cde D.122) und 4.12(b) D.2 Berufsbildungsksten zu Lasten des Arbeitgebers Dazu gehören: Aufwendungen für Dienste und Einrichtungen der beruflichen Bildung (auch die für Auszubildende, nicht aber deren Löhne und Gehälter) swie für Kleinreparaturen und die regelmäßige Unterhaltung vn Gebäuden und Anlagen, ausgenmmen Persnalksten; Aufwendungen für die Teilnahme an Kursen; Hnrare externer Lehrkräfte; Aufwendungen für Lehrmittel und zur Ausbildung dienende Werkzeuge; vm Unternehmen an Berufsbildungsträger entrichtete Beträge usw. Zuschüsse für die berufliche Bildung sind abzuziehen. Ref. ESVG 95: Vrleistungen D.3 Snstige Aufwendungen des Arbeitgebers Dazu gehören insbesndere:

20 1999R1726 DE Einstellungsksten: die Beträge, die an Persnalberatungen, für Stellenanzeigen in der Presse, als Reisekstenerstattung für Vrstellungsgespräche, als Einrichtungsbeihilfe für neu eingestellte Mitarbeiter usw. gezahlt werden. Ausgenmmen sind laufende Verwaltungsksten (Bürksten, Gehälter usw.); vm Arbeitgeber gestellte Arbeitskleidung. Beispiele werden in der Anlage zu Anhang II gegeben. Ref. ESVG 95: Vrleistungen D.4 Steuern zu Lasten des Arbeitgebers Diese Variable umfasst alle Steuern auf die Lhnsumme der die Beschäftigtenzahl. Diese Steuern werden als Arbeitsksten angesehen. Die Variable D.4 erstreckt sich auch auf Strafsteuern, die in einigen eurpäischen Ländern Arbeitgebern auferlegt werden, wenn diese eine zu geringe Zahl vn Behinderten beschäftigen, swie ähnliche Steuern der Abgaben. Ref. ESVG 95: 4.23(c) (Cde D.29) D.5 Zuschüsse zugunsten des Arbeitgebers Dies sind alle in Frm vn allgemeinen Zuschüssen empfangenen Beträge, die zur Erstattung der gesamten der eines Teils der Direktvergütung bestimmt sind, nicht jedch zur Finanzierung der Szialversicherung der der Berufsbildung. Nicht enthalten sind Erstattungen der Szialversicherungsträger der der Anbieter vn Zusatzversicherungen an den Arbeitgeber. Ref. ESVG 95: 4.37(a) (Cde D.39)

21 1999R1726 DE Anlage zu Anhang II Anschauungsbeispiele für die Klassifizierung bestimmter Arbeitskstenbestandteile D.11111: Mit jedem Arbeitsentgelt gezahlte Direktvergütung, Prämien und Zulagen (vgl. auch ESVG 95, 4.03 (a c, e, g, k), Cde D.11) Zahlungen, die zum Arbeitskstenbestandteil D gehören, weisen die flgenden Merkmale auf: Sie sind: Geldtransaktinen vn einem Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer. Sie sind keine: einmaligen der nicht regelmäßig geleisteten Zahlungen (diese gehören zu D.11112) Sachleistungen (diese gehören zu D.1114) vermögenswirksamen Leistungen (diese gehören zu D.1112) Zahlungen, die sich auf einen spezifischen Zeitraum beziehen, in dem nicht gearbeitet wird (diese gehören zu D.1113 der im Fall vn Krankheit zu D.1221). Sie können: Prämien für gefährliche Arbeit der Schichtarbeit sein je nach nrmaler Lhnperide wöchentlich der mnatlich gezahlt werden Ausdruck der Leistung eines Arbeitnehmers der einer Gruppe vn Arbeitnehmern sein. Beispiele: Zahlungen, die der Variablen D zuzurdnen sind Bestandteil Auslandszulage/Zuschuss zu den Lebenshaltungsksten Haushaltszulage Vergütung für Bereitschaft der Rufbereitschaft Risik- der Gefahrenzulage Zulage für Arbeitszeitverkürzung Verkaufsprvisinen Überstundenvergütung Bleibeanreiz Leistungslhn Beschreibung Zahlungen an außerhalb ihres Herkunftslandes/Whnsitzlandes/ festen Whnsitzes tätige Arbeitnehmer zum Ausgleich der Unterschiede bei den Lebenshaltungsksten Zuschuss zu den Whnungsksten Zahlungen an Arbeitnehmer, die sich außerhalb der nrmalen Arbeitszeit für Arbeitsleistungen bereithalten müssen Prämie für Arbeitnehmer bei spezifischen arbeitsplatzbezgenen Risiken, z. B. Umgang mit gefährlichen Chemikalien (Nicht garantierte) Snderzahlung zum Ausgleich des gesamten der eines Teils des Arbeitnehmerentgelts bei Verkürzung der nrmalen Arbeitszeit (garantierte Zahlungen gehören zu D.1224) An die Zahl der verkauften Prdukte geknüpfte Prämie Prämienzahlung für über die nrmale Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunden Ständige Zahlung, die dazu dient, den Arbeitnehmer zum Verbleib bei seinem Arbeitgeber zu ermutigen der zu verpflichten Auf der Zahl der vm Arbeitnehmer bearbeiteten Erzeugnisse, z. B. Zahl der angefertigten Kleidungsstücke, beruhende Prämien Schichtzulage Prämienzahlung für außerhalb der nrmalen Arbeitszeit, z. B. nachts, geleistete Arbeitsstunden

22 1999R1726 DE D.11112: Nicht mit jedem Arbeitsentgelt gezahlte Direktvergütung, Prämien und Zulagen (vgl. auch ESVG 95, 4.03 (f, h, j), Cde D.11) Zahlungen, die zum Arbeitskstenbestandteil D gehören, weisen die flgenden Merkmale auf: Sie sind: Geldtransaktinen vn einem Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer. Sie sind keine: mit jedem Arbeitsentgelt geleisteten Zahlungen (diese können zu D gehören) Sachleistungen (diese gehören zu D.1114) vermögenswirksamen Leistungen (diese gehören zu D.1112) Zahlungen zur Finanzierung eines spezifischen Zeitraums, in dem nicht gearbeitet wird (diese gehören zu D.1113 der im Fall vn Krankheit zu D.1221). Sie können: ein Zuschuss zu spezifischen Ksten der Aufwendungen sein Ausdruck der Leistung eines Arbeitnehmers der einer Gruppe vn Arbeitnehmern sein eine im Arbeitsvertrag der Tarifvertrag festgelegte bligatrische Zahlung sein eine im Ermessen des Arbeitgebers stehende Zahlung sein im Jahresverlauf entweder zu variablen Zeitpunkten der mit bestimmter Peridizität gezahlt werden. Beispiele: Zahlungen, die der Variablen D zuzurdnen sind Bestandteil Snderzahlung für langjährige Unternehmenszugehörigkeit Abschieds- der Ruhestandsprämie Gldener Handschlag Einstellungsanreiz Rückwirkend geleistete Lhnund Gehaltszahlungen Fusinsprämie Anerkennungsprämien Prduktivitätsprämien/Belhnung bei Erreichen vn Leistungszielen Spezielle Feiertagsprämie Beschreibung Einmalige Zahlung an den Arbeitnehmer, wenn dieser eine bestimmte Anzahl vn Jahren für den Arbeitgeber tätig war Unabhängig vn Rentenansprüchen geleistete Zahlung beim Ausscheiden aus dem Unternehmen der dem Erwerbsleben, sfern nicht auf einem Tarifvertrag beruhend. (Ansnsten, der falls keine Angaben dazu vrliegen, b slche Snderzahlungen tarifvertraglich geregelt sind, sind diese Zahlungen unter D.1223 zu erfassen) Außertarifliche Snderzahlungen an Arbeitnehmer, die aus dem Unternehmen ausscheiden. (Ansnsten, der falls keine Angaben dazu vrliegen, b slche Snderzahlungen tarifvertraglich geregelt sind, sind diese Zahlungen unter D.1223 zu erfassen) Einmalige Zahlung an einen neuen Arbeitnehmer bei Aufnahme des Arbeitsverhältnisses Rückwirkend geleistete Erhöhungen der Direktvergütung Einmalige Zahlung an Arbeitnehmer in der Flge einer Unternehmensfusin Snderzahlung des Arbeitgebers zur Auszeichnung eines Arbeitnehmers der einer Gruppe vn Arbeitnehmern Zahlungen, die geleistet werden, wenn ein Arbeitnehmer der eine Gruppe vn Arbeitnehmern vrab festgelegte Ziele erreicht, z. B. in Bezug auf Verkäufe, Kundenservice der Einhaltung vn Haushaltsplänen In Verbindung mit bestimmten Feiertagen, z. B. zu Weihnachten, geleistete Zahlungen

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