5.1 Prüfung von Lüftungsanlagen und Anlagen zur Rauch und Wärmeableitung

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1 Europäisches Institut für postgraduale Bildung GmbH Ein Unternehmen der TUDAG Technische Universität Dresden AG 5.1 Prüfung von Lüftungsanlagen und Anlagen zur Rauch und Wärmeableitung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 1

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3 Gliederung des Vortrags 1. Prüfgrundlagen, Anforderungen aus Bauordnungsrecht und Zivilrecht (Sachschutz) 2. Dokumentation Grundlage zur Prüfung 3. Beteiligte Personen, Aufgaben und Befugnisse 4. Vorbereitung, Ausführung und Abwicklung von Prüfungen 5. Schnittstellenprüfung Gebäudetechnik 6. Folgeprüfung und Instandhaltung 7. häufige und wiederkehrende Mängel in der Bauausführung 8. Zusammenfassung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 3

4 1. Prüfgrundlagen 1.1 Anforderungen aus Bauordnungsrecht bauaufsichtliche Prüfung durch Prüfsachverständige gemäß MPrüfVO: unter Beachtung der Muster Prüfgrundsätze: Prüfung aller Brandschutzmaßnahmen durch den Prüfingenieur für Brandschutz unter Beachtung der Prüfberichte der Prüfsachverständigen Prüfung von Lüftungs und Klimaanlagen nach Energieeinsparverordnung (ENEV) durch Sachkundige bezüglich der Energieeffizienz (Hinweis: In einigen Bundesländern Vorlage beim Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung) in einigen Bundesländern erfolgt die Prüfung von Lüftungsanlagen, manchmal insbesondere an Küchenabluftanlagen, durch den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister (zum Beispiel gemäß Einigungsvertrag in den neuen Bundesländern ) Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 4

5 1. Prüfgrundlagen 1.2 Anforderungen aus Zivilrecht / Vertragsrecht Abnahmen gemäß DIN EN 12599: auf Basis der vereinbarten Abnahmeklassen (A, B, C oder D) entsprechend VOB/C DIN bzw. BGB 644, aber ACHTUNG: die Klasse ist vertraglich zu vereinbaren, sonst ist Klasse A zu übernehmen (Hinweis: A ist das Maximum) OP Abnahmen an Lüftungsanlagen nach DIN : in Krankenhäusern entsprechend VOB/C DIN bzw. BGB 644 Hygieneabnahme nach VDI : in Verbindung mit VDI : , VDI : und VDI : Abnahmen von vertraglich vereinbarten Schallpegeln innerhalb oder außerhalb von Gebäuden viele weitere Abnahmen sind je nach vertraglicher Vereinbarung an Lüftungs und Klimaanlagen, aber auch an Rauchabzugsanlagen möglich Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 5

6 1. Prüfgrundlagen 1.2 Anforderungen aus Zivilrecht / Vertragsrecht Die Abnahme ist die Entgegennahme durch den Auftraggeber des vom Auftragnehmer im wesentlichen fertiggestellten (Bau ) Werkes und dessen Billigung als im Wesentlichen vertragsgerechte Leistung. Ein Bauvertrag ist ein Werkvertrag, der zwischen Auftraggeber (Bauherr) und Auftragnehmer (z. B. Handwerker) abgeschlossen wird. Für viele Bauverträge richtet sich daher die Abnahme nach 640 des allgemeinen Werkvertragsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches ( BGB). Hinweis: Die Inhalte von VOB und BGB Abnahmen sind in den juristischen Ausbildungen (zum Beispiel EIPOS Fachplaner) behandelt. Je nach eigenen Arbeitsschwerpunkt ist dies von jedem Einzelnen weiter zu vertiefen. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 6

7 1. Prüfgrundlagen 1.3 Abnahme und Prüfarten VOB Abnahme/BGB Abnahme Prüfung durch den Bezirksschornsteinfegermeister Prüfung durch den Prüfingenieur für Standsicherheit (Prüfstatiker) Prüfung durch den Prüfingenieur für Brandschutz (derzeit in den meisten Bundesländern) Bauaufsichtliche Sachverständigenprüfung (basv Prüfung durch Prüfsachverständige) Prüfung durch die untere Bauaufsicht Prüfung durch den Verband der Schadenversicherer (VdS) Prüfung explosionsgeschützter Anlagen durch Zentrale Überwachungsstellen (ZÜS) Aufzählung nicht abschließend Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 7

8 1. Prüfgrundlagen 1.4 Vergleich basv Prüfung/VOB Abnahme VOB Abnahme Abnahme der vertragsmäßig geschuldeten Bauleistungen Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber (Bauherr) und Auftragnehmer (Ausführungsfirma, Planer) Beinhaltet Übergabe der Leistungen an Bauherren mit Beginn der Gewährleistungsfristen Bauaufsichtliche Prüfung durch Prüfsachverständige Prüfung der sicherheitsrelevanter Anlagen oder Anlagenteile auf Übereinstimmung mit dem Bauordnungsrecht Prüfung muss nach Landesbauordnung in einem bestimmten Rhythmus wiederholt werden In der Regel erheblich geringerer Umfang als die geschuldete Leistung im VOB Vertrag erforderlich! Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 8

9 1. Prüfgrundlagen 1.4 Vergleich basv Prüfung/VOB Abnahme Abnahmen & Prüfungen VOB/BGB Abnahme PSV Prüfung zw. Bauherrn und Ausführenden einmalig nach Fertigstellung Überprüfung aller vetragsmäßigen Leistungen auf Vertragserfüllung Übergabe der Leistung Beginn Gewährleistung Verweigerung der Übernahme, Zahlungseinbehalt Prüfsachverständiger prüft für Bauherrn/Betreiber in Zyklen wiederkehrend gemäß Bauordnungsrecht Überprüfung der sicherheitsrelevanten Anlagen auf Übereinstimmung mit Bauordnungsrecht, Genehmigungslage, a.a.r.d.t. Nutzungsfreigabe Auflagen, Ordnungsgelder, Nutzungseinschränkung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 9

10 2. Dokumentation Grundlage der Prüfung 2.1 Allgemeines zur bauaufsichtlichen Prüfung Prüfung des jeweiligen Gewerks beziehungsweise der jeweiligen Anlage durch den bauaufsichtlich anerkannten Prüfsachverständigen Zur bauaufsichtlichen Sachverständigenprüfung sind durch die Projektbeteiligten, zum Beispiel den Sachverständigen für brandschutztechnische Bau und Objektüberwachung vollständige und aussagefähige Genehmigungs, Planungs und Bestandsunterlagen zur Einsichtnahme vorzubereiten. Im Vortrag sind beispielhaft Unterlagen für RWA und RLT Anlagen benannt. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 10

11 2. Dokumentation Grundlage der Prüfung 2.2 Muster Bauvorlagenverordnung Prüfung von Inhalt und Vollständigkeit der am Verwendungsort erforderlichen Dokumente und Unterlagen analog der bei der Prüfungsvorbereitung dargestellten Zusammenstellung der Dokumentation Der Bauherr und seine Rechtsnachfolger sind verpflichtet, die Unterlagen nach 16 MBauVorlVO: Satz 1 bei einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung des Bauvorhabens an den jeweiligen Rechtsnachfolger weiterzugeben. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 11

12 2. Dokumentation Grundlage der Prüfung 2.2 Muster Bauvorlagenverordnung Auszug aus der Verordnung 16 MBauVorlVO: : Der Bauherr und seine Rechtsnachfolger sind verpflichtet, 1. bei baugenehmigungspflichtigen Bauvorhaben die Baugenehmigung und die Bauvorlagen, 2. bei baugenehmigungsfreigestellten Bauvorhaben die Bauvorlagen, 3. die Bescheinigungen von Prüfsachverständigen und 4. die Verwendbarkeitsnachweise für Bauprodukte und Bauarten, soweit sie Nebenbestimmungen für den Betrieb oder die Wartung enthalten, bis zur Beseitigung der baulichen Anlage oder einer die Genehmigungsfrage insgesamt neu aufwerfenden Änderung oder Nutzungsänderung aufzubewahren und auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 12

13 2. Dokumentation Grundlage der Prüfung 2.3 Genehmigungsunterlagen Baugenehmigung mit eventuellen Auflagen Grundrisse und Schnitte des Gebäudes Grundfläche, Raumhöhe, Rauminhalt, Nutzungsanforderungen Brand und Rauchabschnitte Anordnung der Rauchabzugsgeräte, Entrauchungsventilatoren und Zuluftöffnungen sowie Rauchschürzen Brandschutzkonzept BMA Konzept Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 13

14 2. Dokumentation Grundlage der Prüfung 2.4 Planungs und Bestandsunterlagen Beschreibung von Funktion und Auslösung Anlagen und Funktionsbeschreibung Auslösung und Ansteuerung RWA, ggf. zonenweise Wartungs und Instandhaltungsanweisungen Messprotokolle u.s.w. Entrauchungsluftmengenmessung inklusive Fehlerberechnung und der Messprotokolle Luftgeschwindigkeit an der Zuluftöffnung MRA, Stromaufnahme der Ventilatoren und RWA Zentralen, Druckmessprotokolle Rauchschutzdruckanlagen Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 14

15 2. Dokumentation Grundlage der Prüfung 2.4 Planungs und Bestandsunterlagen Grundrisse mit Gerätezeichnungen Auslegungen Nachweis der Entrauchungsluftmengen, RWA Öffnungen, Zuluftöffnungen Verknüpfungen mit anderen Anlagen wie BMA Konstruktionspläne, Schaltpläne, Schemata Auslösungsstellen der RWA, Leitungen der Hilfsenergie (Elektro, CO2), Entrauchungsfunktion Übersichtsschaltpläne Schaltanlagen und Verteiler, Stromlaufpläne Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 15

16 2. Dokumentation Grundlage der Prüfung 2.4 Planungs und Bestandsunterlagen Verwendbarkeitsnachweise der Komponenten RWA Geräte, Entrauchungsventilatoren, Funktionserhaltsverkabelung Alternativ: Zustimmung im Einzelfall (ZiE) durch die oberste Bauaufsicht Verwendbarkeitsnachweise gehören zum Gebäude wie die Zulassung zum Auto! Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 16

17 2. Dokumentation Grundlage der Prüfung 2.4 Planungs und Bestandsunterlagen Bescheinigungen Herstellerbescheinigung Übereinstimmungserklärung (Ausführung erfolgte nach ABZ/ABP Nummer...) Einweisungsprotokoll Protokoll über Verfügbarkeit des Eingewiesenen Bericht über die zuletzt durchgeführte Prüfung der letzten fünf Jahre (je nach Bundesland Prüfvorschrift) Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 17

18 2. Dokumentation Grundlage der Prüfung 2.5 Wartungsunterlagen Wartungsvertrag oder Nachweis qualifizierter Eigenwartung Nachweis der durchführten Wartungen und Arbeiten mittels Wartungsbuch Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 18

19 3. Beteiligte Personen 3.1 Bauherrenvertretung z. B. Sachverständiger oder Fachplaner für brandschutztechnische Bau und Objektüberwachung Auslösung der Aufträge Sicherstellung Zugänglichkeit aller Komponenten RWA Geräte, Entrauchungsventilatoren, Rauchmelder, Brandmeldeanlage Anwesenheit ortskundige Person mit Schlüsselgewalt Schaltbefähigung Brandmeldeanlage Einweisungsprotokoll Protokoll über Verfügbarkeit des Eingewiesenen Mängelbeseitigung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 19

20 3. Beteiligte Personen 3.2 Prüfsachverständiger Prüfung der Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen Überprüfung der Übereinstimmung mit Konzepten Brandschutzkonzept, BMA Konzept, Auslegung Abströmflächen, Entrauchungsluftmenge, Größe Zuluftöffnungen, Anordnung im Wirkbereich Funktionsprüfung, Einhaltung der geplanten Zustände und Sollwerte Erstellung Prüfbericht Erstellung Mängelliste mit Forderungen Überprüfung Mängelbeseitigung Ausstellung Prüfbescheinigung nach Mängelfreiheit (in einigen Bundesländern) Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 20

21 3. Beteiligte Personen 3.3 fachlich qualifiziertes Personal z.b. Wartungsfirma, qualifizierte Hausverwaltung oder ähnliche Rücksetzung von Störmeldungen Vornahme von Stellungen und Schaltungen an der Anlage Abklemmarbeiten Simulation von Störungen Austausch von Funktionsmitteln z.b. bei NRA CO2 Patronen Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 21

22 4. Prüfungsdurchführung Im 1 MPrüfVO: sind folgende Anwendungsbereiche definiert: Technische Anlagen in 1. Verkaufsstätten im Sinne des 1 der Muster Verkaufsstättenverordnung (MVKVO) Fassung September Versammlungsstätten im Sinne des 1 der Muster Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO) Fassung Juni Krankenhäusern und Pflegeheimen 4. Beherbergungsstätten im Sinne des 1 der Muster Beherbergungsstättenbauverordnung (MBeBauVO) Fassung Dezember 2000 Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 22

23 4. Prüfungsdurchführung Im 1 MPrüfVO: sind folgende Anwendungsbereiche definiert: Technische Anlagen und Einrichtungen in 5. Hochhäuser im Sinne des 2 Abs. 4 Muster Bauordnung (MBO) 6. Garagen im Sinne des 2 Abs. 7 Satz 2 MBO 7. Allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen wenn sie bauordnungsrechtlich gefordert oder soweit bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden. 51 MBO bleibt unberührt. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 23

24 4. Prüfungsdurchführung Im 2 MPrüfVO: sind die prüfpflichtigen Anlagen definiert 1. Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be und entlüften 2. CO Warnanlagen 3. Rauchabzugsanlagen 4. Druckbelüftungsanlagen 5. Feuerlöschanlagen, ausgenommen nichtselbständige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen 6. Brandmelde und Alarmierungseinrichtungen 7. Sicherheitsstromversorgungen Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 24

25 4. Prüfungsdurchführung Im 2 Abs. 2 sind die Prüfungen nach Abs vor der ersten Aufnahme der Nutzung der baulichen Anlagen 2. unverzüglich nach einer technischen Änderung der baulichen Anlagen sowie 3. unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlagen sowie 4. jeweils innerhalb einer Frist von drei Jahren (wiederkehrende Prüfungen) durchführen zu lassen. Hinweis: Von Bundesland zu Bundesland sind die Zeiträume nach Landesrecht geregelt. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 25

26 4. Prüfungsdurchführung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 26

27 4. Prüfungsdurchführung Hinweis: Nach der Muster Verordnung über Prüfingenieure und Prüfsachverständige (M PPVO) vom März 2006 ist die Bezeichnung bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige geändert in Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen In mehreren Bundesländern die Bezeichnung Prüfsachverständiger übernommen Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 27

28 4. Prüfungsdurchführung Bezeichnung des Bundesland Sachverständigen gemäß Anerkennungsverordnung Verordnung Anerkennung Verordnung Prüfumfang Prüfgrundsätze Muster der ARGEBAU Prüfsachverständiger M-PPVO: MPrüfVO: Baden-Württemberg Prüfsachverständiger BauSVO: bisher keine Verordnung Bayern Prüfsachverständiger PrüfVBau: SPrüfV: Berlin Prüfsachverständiger BauPrüfV: BetrVO: Brandenburg Prüfsachverständiger BbgPrüfSV: BbgSGPrüfV: Bremen Prüfsachverständiger BremPPV: BremAnlPrüfV: Hansestadt Hamburg Prüfsachverständiger PVO: PVO: Hessen Prüfsachverständiger HPPVO: TPrüfVO: Mecklenburg-Vorpommern Prüfsachverständiger PPVO M-V: AnlPrüfVO: Niedersachsen nach Bauordnungsrecht anerkannte Sachverständige BauSVO: DVO-NBauO: Nordrhein-Westfalen Prüfsachverständiger PrüfVO NRW: PrüfVO NRW: Rheinland-Pfalz Prüfsachverständiger HTechAnlV RP: HTechAnlV RP: Saarland Prüfsachverständiger PPVO: TPrüfV: Sachsen Prüfsachverständiger DVOSächsBO: SächsTechPrüfVO: Sachsen-Anhalt Prüfsachverständiger PPVO: TAnlVO: Schleswig-Holstein Prüfsachverständiger PPVO: PrüfVO: Thüringen Prüfsachverständiger ThürPPVO: ThürTechPrüfVO: Stand:02/2015 Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 28

29 4. Prüfungsdurchführung Angebot durch den Prüfsachverständigen Auftrag durch Bauherren oder Betreiber Bei fehlenden, unvollständigen oder widersprüchlichen Dokumenten Bei Mängeln oder Restleistungen erneute Durchführung der Prüfung, der Prüfsachverständige legt den notwendigen Umfang fest Ja Nein Dokumentenübergabe durch Bauherren oder Betreiber Alle Dokumente gemäß allgemeinen Teil der Muster Prüfgrundsätze: Vorbereitung der Prüfung durch den Prüfsachverständigen Einarbeitung in die vorgelegten Dokumente Vergleich der genehmigten Schutzziele mit den laut Dokumentation erstellten Anlagen Erstellung objektspezifischer Checklisten oder Prüfabläufe Terminvereinbarungen Durchführung der Prüfung durch den Prüfsachverständigen Ordnungsprüfung Anordnung der Anlagen und Vollständigkeit zur Erreichung der Schutzziele Erfassung von Schnittstellen zu anderen Gewerken Prüfung Einbauzustände (z.b.: Verwendbarkeitsnachweise) Prüfung der Sicherheitseinrichtungen zur Sicherstellung der Betriebssicherheit Funktionsprüfung der Anlage als Wirkprinzipprüfung zur Feststellung der Wirksamkeit Messung von Betriebsparametern Prüfung von Schnittstellen Erstellung des Prüfberichtes durch den Prüfsachverständigen Darstellung aller Grundlagen (Beurteilungsgrundlagen, Anlagenbeschreibung usw.) Prüfungsbeschreibung Mess und Ergebnisprotokolle Auflistung von wesentlichen und nicht wesentlichen Mängeln, sowie Darstellung von Hinweisen Aufstellung von Fristen zur Mangelbeseitigung und der nächsten Prüfung Prüfung mangelfrei ja Ausstellung einer Prüfbescheinigung in einigen Bundesländern zum Beispiel Bayern, Brandenburg, Hamburg usw. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 29

30 4. Prüfungsdurchführung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 30

31 4. Prüfungsdurchführung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 31

32 4. Prüfungsdurchführung 4.1 Unterlagenprüfung Einsichtnahme der Genehmigungsunterlagen als Sollvorgabe für den Prüfsachverständigen Einsichtnahme der Planungs und Bestandsunterlagen zum Abgleich mit den Sollvorgaben aus den Genehmigungsdokumenten Erstellung von Prüfchecklisten aus den Bestandsunterlagen in Vorbereitung auf die Anlagenprüfung vor Ort Beim Prüftermin vor Ort Prüfung von Inhalt und Vollständigkeit der am Verwendungsort erforderlichen Dokumente und Unterlagen analog der bei der Prüfungsvorbereitung dargestellten Zusammenstellung der Dokumentation Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 32

33 4. Prüfungsdurchführung 4.2 Bereitzustellende Mess und Prüfmittel Der Bauherr / Betreiber hat gemäß der MPrüfVO: Nr. 3 die nötigen Vorrichtungen, Mess und Prüfmittel zur Prüfungsdurchführung bereitzustellen. Es dürfen nur kalibrierte Mess und Prüfmittel verwendet werden. Eingesetzt werden bei RLT Anlagen, beispielsweise das Lüftungsmessgerät mit Flügelradanemometer, Hitzdraht, Hygrometer (zur Messung der Luftgeschwindigkeit in der Lüftungsleitung, Temperatur und Luftfeuchte am Luftauslass) und gegebenfalls mit Messtrichter (zur schnellen und präzisen Messung an Zu und Abluftelementen) sowie Differenzdruckmessgeräte, Strommesszangen und Drehzahlmessgeräte Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 33

34 4. Prüfungsdurchführung 4.3 Prüfungsablauf Wartungsfirma legt Wartungsbücher zur Einsicht vor Durchführung der Prüfung erfolgt gemeinsam mit der Wartungsfirma Wartungsfirma bereitet Prüfhandlungen vor (öffnet zum Beispiel Revisionsöffnungen und Unterdecken) Inaugenscheinnahme der Anlage und Einschätzung des Allgemeinzustandes durch Prüfsachverständigen Prüfsachverständiger überprüft die Übereinstimmung der Anlagen mit Baugenehmigung und den allgemein anerkannten Regeln der Technik Es erfolgen die Prüfungen für die einzelnen prüfpflichtigen Anlagen, die nach Art und Umfang im Punkt 3 der Musterprüfverordnung aufgeführt sind Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 34

35 4. Prüfungsdurchführung 4.3 Prüfungsablauf Die im Punkt 3 der Musterprüfverordnung allgemein festgelegten Prüfungen beinhalten unterschiedliche fachliche Prüfungen für die jeweiligen Prüfbereiche, wie zum Beispiel Vollständigkeitsprüfung der Anlagen Funktionsprüfung aller Anlagen Prüfung des Einbauzustandes (Brandschutzklappen) Messungen (Luftmengen, Ladestrom, Zuluftflächen) Schnittstellenprüfung mit anderen Gewerken (Signalisierung am Schaltschrank, Versorgung weiterer Anlagen wie RWA, Anlagenabschaltung bei Rauchalarm, Alarmierung der Feuerwehr) Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 35

36 4. Prüfungsdurchführung 4.4 Bauteilprüfung Sichtprüfung des Zustandes Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck (Prüfung ABP/ABZ/EG Konformitätszertifikat, CE Kennzeichnung) Funktion aller Klappen und Zuluftöffnungen Anzeige der Klappenstellung Nachweis der Wartung (Aufkleber, Wartungsbuch) Technische Kennwerte (Luftgeschwindigkeit Nachströmöffnung) Achtung: Besonderheit deutsche ABZ für Entrauchungsventilatoren Besonderheit Brandschutzklappen ab September 2012 und Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 36

37 4. Prüfungsdurchführung 4.5 Funktionsprüfung Luftmengenmessungen bei MRA und RDA Hinweis: Für ein einwandfreien Funktionen einer Anlage müssen nach Fertigstellung der Anlage und vor Prüfung durch den Prüfsachverständigen die Volumenströme durch den Ausführenden/Betreiber richtig eingestellt werden. Der Auftraggeber hat die Anlagenteile so einstellen zu lassen, dass die geplanten Funktionen und Leistungen erbracht werden und die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt werden. Der Abgleich der Luftvolumenströme ist nach den rechnerisch ermittelten Einstellwerten vorzunehmen und zu dokumentieren. Differenzdruckmessungen MRA und RDA Stromaufnahme Öffnen aller Klappen bei NRA, auch bei CO2 Auslösung (vor Auslösung Reservepatrone!) Öffnen aller Zuluftöffnungen Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 37

38 4. Prüfungsdurchführung 4.6 Abschluss der Prüfhandlungen Feststellungen während der Prüfhandlungen werden schriftlich oder als Diktat festgehalten Prüfergebnisse werden in vorbereitete Checklisten eingetragen Mängel werden durch Fotos dokumentiert, sofern der Auftraggeber keine datenschutzrechtlichen Einwände erhebt Es erfolgt die Ausstellung eines Prüfberichtes, mit Fotodokumentation und Prüfchecklisten mit Einschätzung der Wirksamkeit und Betriebssicherheit der zu prüfenden Anlage und ggf. Aufstellung von Forderungen und Festlegungen zur Abstellung von Mängeln und Restleistungen ggf. Durchführung einer Nachprüfung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 38

39 5. Schnittstellenprüfung 5.1 Gewerkeübergreifende Betrachtung der Anlagen Moderne, komplexe bauliche Anlagen sind einerseits durch ihre Nutzungsmischung und Größe sowie andererseits durch die Ausstattung mit einer Vielzahl von sicherheitstechnischen Anlagen geprägt. Dies sind z.b. Einkaufszentren, Veranstaltungszentren, Krankenhäuser und große Industriebetriebe usw. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng., Dipl. Ing. Steffen Tietze, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 39

40 5. Schnittstellenprüfung Der neue Brandenburger Landtag in Potsdam BAM Deutschland BAM Deutschland Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 40

41 5. Schnittstellenprüfung Die O2 World in Berlin Dirk Borrmann, TÜV Rheinland Dirk Borrmann, TÜV Rheinland Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 41

42 5. Schnittstellenprüfung Die Europa Passage in Hamburg Dirk Borrmann, TÜV Rheinland Dirk Borrmann, TÜV Rheinland Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 42

43 5. Schnittstellenprüfung Gebäude müssen in zwei Fällen ihre volle Funktionalität haben: In den normalen Nutzungsfunktionen In den bauordnungsrechtlichen Sicherheitsfunktionen Gebäudefunktionalität normale Nutzungsfunktionen bauordnungsrechtliche Sicherheitsfunktionen Jörg Balow VDI Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 43

44 5. Schnittstellenprüfung Der Mensch als Mittelpunkt der Gebäudenutzung muss sich behaglich und sicher fühlen Jörg Balow VDI Jörg Balow VDI Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 44

45 5. Schnittstellenprüfung Jörg Balow VDI; Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng., Verbindung der Teilsysteme (Schnittmenge) Teilsystem 1 mit Aufgabe 1 (zum Beispiel Brandmeldeanlage) Normaler Nutzungsfall System Gebäudeautomation Bauordnungsrechtlicher Sicherheitsfall System Brandmeldeanlage oder andere geeignete Steuerung Teilsystem 2 mit Aufgabe 2 (zum Beispiel Lüftungsanlage, maschinelle Entrauchungsanlage) Teilsystem 3 mit Aufgabe 3 (zum Beispiel Sprachalarmierungsanlage, Beschallungsanlage) Jörg Balow VDI; Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng., Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 45

46 5. Schnittstellenprüfung 5.1 Gewerkeübergreifende Betrachtung der Anlagen Komplexe Strukturen der baulichen Anlagen erfordern komplexe Brandschutzkonzepte zur Umsetzung der Schutzziele der Bauordnung und der Sonderbauvorschriften ein systemübergreifendes Wirken der sicherheitstechnischen Anlagen in Abhängigkeit von der Lage des Brandereignisses in der baulichen Anlage (Brandabschnitte, Geschosse, brandschutztechnisch getrennte Bereiche) Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng., Dipl. Ing. Steffen Tietze, MEng., Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 46

47 5. Schnittstellenprüfung 5.1 Gewerkeübergreifende Betrachtung der Anlagen Beispielhafte Standardstruktur möglicher Wechselwirkungen RLT MRA SIBEL RDA SV Netz BMA Aufzüge RWA Feuerschutzabschlüsse Zuluftöffnungen Feuerlöscheinrichtungen TÜV Rheinland Industrie Service GmbH Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 47

48 5. Schnittstellenprüfung 5.1 Gewerkeübergreifende Betrachtung der Anlagen Grundstruktur einer Brandfallsteuermatrix Die Brandfallsteuermatrix unterscheidet prinzipiell sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen, die entweder als Quellen (Sensoren) oder als Senken (Aktoren) im Zusammenwirken der Anlagen dienen. Die Brandfallsteuermatrix stellt die logische Verknüpfung zwischen den Quellen und Senken her und beschreibt die Steuerungsfunktionen. Die Brandfallsteuermatrix ist das Muster für die Steuerungsfunktionen einer Brandmeldeanlage oder einer sicherheitsgerichteten Steuerung. Brandmeldung Quelle 1 Quelle 2 Quelle 3 Quelle n Senke 1 X X Senke 2 X X X Senke 3 X Senke n X X Dirk Borrmann, TÜV Rheinland Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 48

49 5. Schnittstellenprüfung 5.1 Gewerkeübergreifende Betrachtung der Anlagen Brandfallsteuermatrix, Qualifikation des Erstellers Grundkenntnisse der Wirkprinzipien auf allen Gebieten der zu steuernden Anlagen Übergreifendes Wissen auf den objektspezifisch vorhandenen Teilgebieten des Brandschutzes Kenntnis der landesspezifischen bauordnungsrechtlichen Anforderungen Überdurchschnittliches Wissen der zentralen Anlagentechnik, der MSR und BMA (Brandmeldetechnik oder SILgeprüfte Gebäudeleittechnik) Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng., Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 49

50 5. Schnittstellenprüfung 5.2 Rechtliche Grundlagen Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen entsprechend der Muster Prüfverordnung durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige, Fassung November Brandmeldeanlagen und Alarmierungsanlagen (BMA und elektroakustische Notfall Warnsysteme EAN) Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen Funktionsfähigkeit der Brandmeldeanlage und Alarmierungsanlage im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem sicherheitstechnischen Steuerungskonzept der Anlagen Brandmeldeanlagen (BMA) Übereinstimmung der technischen Ausführung mit den Anforderungen an das Zusammenwirken der weiteren notwendigen Brandschutzeinrichtungen mit der BMA und Feststellung der Rückwirkungsfreiheit der Verknüpfungen Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 50

51 5. Schnittstellenprüfung 5.2 Rechtliche Grundlagen Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen entsprechend der Muster Prüfverordnung durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige, Fassung November Alarmierungsanlage (EAN) Übereinstimmung der technischen Ausführung mit den Anforderungen technische Umsetzung der Anforderungen des Alarmierungs und Beschallungskonzeptes Aktivierung der EAN durch die Brandmelderanlage bzw. Gebäudeleittechnik Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 51

52 5. Schnittstellenprüfung 5.2 Rechtliche Grundlagen Die Erstellung einer Brandfallsteuermatrix muss als Auflage der Baugenehmigung beziehungsweise als Auflage im Prüfbericht des Prüfingenieurs für Brandschutz verankert werden. Beispiel aus dem Jahr 2011 Bericht über die Prüfung des Brandschutzkonzeptes für eine Wohnstätte für Erwachsene mit geistigen und mehrfachen Behinderungen Punkt 10 Prüfbemerkungen Punkt Die unter Punkt des Brandschutzkonzeptes geforderte Funktionsmatrix für den Brandfall ist vor den Installationsarbeiten dem unterzeichnenden Prüfingenieur vorzulegen. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 52

53 5. Schnittstellenprüfung 5.2 Rechtliche Grundlagen Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 53

54 5. Schnittstellenprüfung 5.2 Rechtliche Grundlagen Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 54

55 5. Schnittstellenprüfung 5.3 Technische Regelwerke über Schnittstellen Deutschland: VDI 3819 Blatt 1 : , Brandschutz in der Gebäudetechnik Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln VDI 3819 Blatt 2 : , Brandschutz in der Gebäudetechnik Funktionen und Wechselwirkungen VDI 3819 Blatt 3 : , Brandschutz in der Gebäudetechnik Brandschutzplanung und einweisung Pflichten, Inhalt und Dokumentation VDI 6010 : , Sicherheitstechnische Einrichtungen Systemübergreifende Funktionen VDI 6010 Blatt 2 : , Sicherheitstechnische Einrichtungen Ansteuerung von automatischen Brandschutzeinrichtungen VDI 6010 Blatt 3 : , Sicherheitstechnische Einrichtungen Vollprobetest DIN 14674: , Brandmeldeanlagen Anlagenübergreifende Vernetzung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 55

56 5. Schnittstellenprüfung 5.3 Technische Regelwerke über Schnittstellen Schweiz: Brandschutzerläuterungen de der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherer Gewährleistung der Betriebsbereitschaft von Brandfallsteuerungen (BFS) vom SIA 2046 Integrale Tests von Gebäudetechniksystemen, Entwurf Stand Österreich: TRBV S 151 Technische Richtlinien vorbeugender Brandschutz Brandfallsteuerungen, Ansteuerung von automatischen Brandschutzeinrichtungen durch Brandmeldeanlagen gemäß TRBV S 123 von 1994 Technische Richtlinie des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes und der österreichischen Brandverhütungsstellen Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 56

57 5. Schnittstellenprüfung 5.4 VDI 6010 Blatt 3 Sicherheitstechnische Einrichtungen Vollprobetest und Wirkprinzipprüfung Systemübergreifende Funktionen Teil 1 2 Die Teile 1 2 der VDI 6010 sind im Wesentlichen a.a.r.d.t. und daher anzuwenden! Über die Art beziehungsweise Form der Matrix gibt es jedoch unterschiedliche Aussagen in verschiedenen Regeln (VDI 6039, VDI 3814, VDI 3819 usw.) In den Normengremiumen VDI 6010 und VDI 3819 wird dies derzeit angepasst und überarbeitet. Auch die Gremienmitglieder benutzen derzeit nicht die Tabellen nach VDI und 2. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 57

58 5. Schnittstellenprüfung 5.4 VDI 6010 Blatt 3 Sicherheitstechnische Einrichtungen Vollprobetest und Wirkprinzipprüfung Das Gremium VDI hat sich Anfang 2012 zusammen gefunden, um die Abläufe des Vollprobetests in eine Technische Regel aufzunehmen. Diese Testhandlungen wurden zum Teil auch als Wirkprinzipprüfung oder Black Building Test (Schwarzschaltung) bezeichnet. Klare Handlungsanweisungen gab es zu diesem Zeitpunkt für den Vollprobetest oder die Wirkprinzipprüfung nicht. Auch die Musterprüfgrundsätze fordern nur die 100% Prüfung, ohne zu beschreiben wie diese erfolgen sollte. Im Normengremium VDI haben wir verschiedene Praxisprobleme dabei erkannt und diese in die VDI : aufgenommen. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 58

59 5. Schnittstellenprüfung 5.4 VDI 6010 Blatt 3 Sicherheitstechnische Einrichtungen Vollprobetest und Wirkprinzipprüfung Das sicherheitstechnische Steuerungskonzept ist vom Brandschutzkonzeptersteller entsprechend der geforderten Schutzziele des Brandschutzkonzeptes aufzustellen. Dadurch wird sichergestellt, dass die technische Umsetzung des sicherheitstechnischen Steuerungskonzepts mit den Schutzzielen und Wirkprinzipien des Brandschutzkonzeptes übereinstimmt. Das sicherheitstechnische Steuerungskonzept muss, wie das Brandschutz konzept, eine genehmigungspflichtige Bauvorlage werden. Dies ist erforderlich zur Erlangung der erforderlichen Rechtssicherheit und Schaffung einer verbindlichen Grundlage für Planung, Ausführung, Inbetriebnahme und Abnahme. Eine klare Abgrenzung der planerischen Leistung und der entsprechenden Verantwortlichkeiten ist rechtsicher so erst möglich. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 59

60 5. Schnittstellenprüfung 5.4 VDI 6010 Blatt 3 Sicherheitstechnische Einrichtungen Vollprobetest und Wirkprinzipprüfung Die Funktions und Schnittstellenmatrix ist laut VDI 6010 Blatt 3 ein Planungswerkzeug zur tabellarischen Darstellung der Funktionen und Wechselwirkungen von sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen aller Gewerke in einem Gebäude. Anmerkung 1: Die Funktionsmatrix und die Schnittstellenmatrix werden in VDI 6010 Blatt 1 getrennt dargestellt. Der Prüfplan nach dieser Richtlinie basiert im Wesentlichen auf der zusammengefassten Funktions und Schnittstellenmatrix. Anmerkung 2: Eine Brandfallsteuermatrix ist in der Regel Bestandteil der Funktions und Schnittstellenmatrix. Die Funktions und Schnittstellenmatrix für den Brandfall unterscheidet prinzipiell sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen, die entweder als Quellen (Sensoren) oder als Senken (Aktoren) im Zusammenwirken der Anlagen dienen. Anmerkung 3: Es können Einrichtungen und Bauteile ohne brandschutztechnische Anforderungen in die Funktions und Schnittstellenmatrix zusätzlich integriert werden. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 60

61 5. Schnittstellenprüfung 5.4 VDI 6010 Blatt 3 Sicherheitstechnische Einrichtungen Vollprobetest und Wirkprinzipprüfung Der Vollprobetest (integrated system test) ist nach VDI ein gewerkeübergreifender Funktionsnachweis für sicherheitsrelevante Anlagen oder Anlagen mit hohem Verfügbarkeitsanspruch und Anlagen mit benutzerspezifischen Anforderungen der aus Wirkprinzipprüfung, Schwarzschaltung und zusätzlichen Prüfungen bestehen kann. Anmerkung: siehe auch VDI 3814 Blatt 3 und VDI 6010 Blatt 2 Beispiel: Vollprobetest EMA Kälteanlagen EDV-Systeme Wirkprinzipprüfung sicherheitstechnischer Anlagen z.b. BMA, NEA, RWA, FLA Kassensysteme TÜV Rheinland Industrie Service GmbH, Dirk Borrmann Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 61

62 5. Schnittstellenprüfung 5.4 VDI 6010 Blatt 3 Sicherheitstechnische Einrichtungen Vollprobetest und Wirkprinzipprüfung Die Wirkprinzipprüfung (system interaction test) ist nach VDI eine systemübergreifende Prüfung der Wirksamkeit und Betriebssicherheit sicherheitsrelevanter Anlagen zur Erfüllung der geforderten Schutzziele aus den bauordnungsrechtlichen Forderungen unter besonderer Berücksichtigung aller hiermit in Abhängigkeit stehender technischer Gewerke. Anmerkung: Die Wirkprinzipprüfung kann ein Teil des Vollprobetests sein. RLT MRA SIBEL Beispiel: Wirkprinzipprüfung RDA BMA RWA SV Netz Aufzüge Feuerschutzabschlüsse Zuluftöffnungen Feuerlöscheinrichtungen TÜV Rheinland Industrie Service GmbH Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 62

63 5. Schnittstellenprüfung 5.4 VDI 6010 Blatt 3 Sicherheitstechnische Einrichtungen Vollprobetest und Wirkprinzipprüfung Quellen Brandmeldung ORM 10/1-4 Brandmeldung ORM 11/1-7 Brandmeldung ORM 12/1-5 Auslösebereich z.b. BT A - UG - Ost 3 VDI 6010 Blatt 3/Dipl. Ing. H. Berger Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 63

64 5. Schnittstellenprüfung 5.4 VDI 6010 Blatt 3 Sicherheitstechnische Einrichtungen Vollprobetest und Wirkprinzipprüfung Quellen Brandmeldung ORM 10/1-4 Brandmeldung ORM 11/1-7 Brandmeldung ORM 12/1-5 Übertragungseinrichtung Entrauchungsventilator 1 Senken Lüftungsanlage 3 Aufzug 7 Opt. Signalgeber n Auslösebereich z.b. BT A - UG - Ost 3 VDI 6010 Blatt 3/Dipl. Ing. H. Berger Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 64

65 5. Schnittstellenprüfung 5.4 VDI 6010 Blatt 3 Sicherheitstechnische Einrichtungen Vollprobetest und Wirkprinzipprüfung Quellen Brandmeldung ORM 10/1-4 Brandmeldung ORM 11/1-7 Brandmeldung ORM 12/1-5 Übertragungseinrichtung Entrauchungsventilator 1 Senken Lüftungsanlage 3 Aufzug 7 Opt. Signalgeber Auslösemuster n Auslösebereich z.b. BT A - UG - Ost 3 VDI 6010 Blatt 3/Dipl. Ing. H. Berger Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 65

66 5. Schnittstellenprüfung 5.4 VDI 6010 Blatt 3 Sicherheitstechnische Einrichtungen Vollprobetest und Wirkprinzipprüfung Quellen Brandmeldung ORM 10/1-4 Brandmeldung ORM 11/1-7 Brandmeldung ORM 12/1-5 Prüfgruppe Übertragungseinrichtung Entrauchungsventilator 1 Senken Lüftungsanlage 3 Aufzug 7 Opt. Signalgeber Auslösemuster n Auslösebereich z.b. UG Ost 3 VDI 6010 Blatt 3/Dipl. Ing. H. Berger Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 66

67 5. Schnittstellenprüfung 5.4 VDI 6010 Blatt 3 Sicherheitstechnische Einrichtungen Vollprobetest und Wirkprinzipprüfung Quellen Brandmeldung ORM 10/1-4 Brandmeldung ORM 11/1-7 Brandmeldung ORM 12/1-5 Prüfgruppe Senken Übertragungseinrichtung Entrauchungsventilator 1 Lüftungsanlage 3 Aufzug 7 Opt. Signalgeber Auslösemuster n Auslösebereich z.b. BT A - UG - Ost 3 Auslöseszenario VDI 6010 Blatt 3/Dipl. Ing. H. Berger Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 67

68 5. Schnittstellenprüfung 5.4 VDI 6010 Blatt 3 Sicherheitstechnische Einrichtungen Vollprobetest und Wirkprinzipprüfung Quellen Brandmeldung ORM 10/1-4 Brandmeldung ORM 11/1-7 Brandmeldung ORM 12/1-5 Prüfgruppe Übertragungseinrichtung Senken Entrauchungsventilator 1 Lüftungsanlage 3 Aufzug 7 Opt. Signalgeber n Auslösebereich z.b. BT A - UG - Ost 3 Prüfszenario Auslösemuster Prüfbedingung: Schwarzschaltung Auslöseszenario VDI 6010 Blatt 3/Dipl. Ing. H. Berger Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 68

69 5. Schnittstellenprüfung 5.4 VDI 6010 Blatt 3 Sicherheitstechnische Einrichtungen Vollprobetest und Wirkprinzipprüfung Auslösebereich; Örtlicher Bereich für ein Auslöseszenario Auslösemuster; Zusammenfassung aller Steuerfunktionen einer Prüfgruppe Auslöseszenario; Auslösemuster mit einer zugehörigen Prüfgruppe Prüfanleitung; Alle Dokumente für ein Vollprobetest/ Wirkprinzipprüfung Prüfbedingung; Rahmenbedingung für ein Prüfszenario Prüfbericht; Zusammenfassung und Bewertung der Prüfergebnisse Prüfplan; Einzelbeschreibung von Szenarien für den Vollprobetest/ WPP Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 69

70 5. Schnittstellenprüfung 5.4 VDI 6010 Blatt 3 Sicherheitstechnische Einrichtungen Vollprobetest und Wirkprinzipprüfung Prüfgruppe; Alle Quellen die das gleiche Auslösemuster ansteuern Prüfszenario; Eine ausgewählte Quelle mit entsprechendem Auslösemuster Schwarzschaltung; Prüfbedingung der Wirkprinzipprüfung, Trennung von der allgemeinen Netzversorgung und nach deren Wiedereinschaltung Vorgabedokumente; Dokumente, aus denen die Basisanforderungen an das Gesamtsystem und deren gefordertes Zusammenwirken hervorgeht Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 70

71 5. Schnittstellenprüfung Die Quelle gemäß VDI ist ein Bauteil oder eine Einrichtung, über die ein Ereignis erfasst wird. Quellen (Sensoren) sind zum Beispiel: Automatische Melder der Brandmeldeanlage Nichtautomatische Melder der Brandmeldeanlage Rauchmelder in den Lüftungsleitungen der Lüftungsanlagen Selbsttätige Feuerlöschanlagen (Alarmventil oder Strömungsschalter) Alarmventil an nichtselbsttätigen Feuerlöschanlagen (z.b.: Löschmonitore der Schaumlöschanlage) Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 71

72 5. Schnittstellenprüfung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 72

73 5. Schnittstellenprüfung Die Senke gemäß VDI ist ein Bauteil oder eine Einrichtung, die durch ein Ereignis in einen definierten Betriebszustand versetzt wird. Senken (Aktoren) sind zum Beispiel: Geräte der Feuerwehrperipherie Alarmierungsanlagen Geräte und Komponenten der raumlufttechnischen Anlagen Natürliche und Maschinelle Rauchabzugsanlagen (NRA, MRA) Rauchschutzdruckanlagen (RDA) Aufzugsanlagen mit Brandfallsteuerungen Feuerschutzabschlüsse und Feststelleinrichtungen, Gesicherte Fluchttüren Sicherheitsstromversorgungsanlagen Dampfkesselanlagen Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 73

74 5. Schnittstellenprüfung TÜV Rheinland Industrie Service GmbH, Dirk Borrmann Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 74

75 5. Schnittstellenprüfung 5.4 VDI 6010 Blatt 3 Sicherheitstechnische Einrichtungen Vollprobetest und Wirkprinzipprüfung Die Vorgabedokumente sind nach VDI Dokumente, aus denen die Basisanforderungen an das Gesamtsystem und deren gefordertes Zusammenwirken eindeutig hervorgehen. Anmerkung: Vorgabedokumente können z. B. aus bauordnungsrechtlichen sowie versicherungsrechtlichen Auflagen, Festlegungen des Betreibers und/oder Anforderungen sonstiger zuständiger Stellen bestehen. Zum Vollprobentest müssen die Prüfergebnisse der Teilsysteme bereits vorliegen. Beispiele für Vorgabedokumente: Brandschutzkonzept/ nachweis Baugenehmigung und Auflagen Funktionsbeschreibungen Brandmeldekonzept Brandfallsteuermatrix Übersichtspläne und Schemata Prüfberichte und Prüfprotokolle der Teilsysteme Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 75

76 5. Schnittstellenprüfung 5.4 VDI 6010 Blatt 3 Sicherheitstechnische Einrichtungen Vollprobetest und Wirkprinzipprüfung Beginn in der Regel in LP 2 3 HOAI (Vorplanung/Entwurf) anzustreben ist Bestandteil der Bauvorlagen Sicherheitstechnisches Steuerungskonzept (ssk) Beginn in LP 3 4 HOAI (Entwurf/Genehmigung), Fortschreibung in allen weiteren Phasen Funktions und Schnittstellenmatrix Erstellung in LP 5 HOAI (Ausführungsplanung Besondere Leistung), Fortschreibung in allen weiteren Phasen Brandfallsteuermatrix LP 8 HOAI (Objektüberwachung) Abnahmephase / Prüfung Prüfplan nach VDI LP = Leistungsphase gemäß HOAI Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng., Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 76

77 5. Schnittstellenprüfung Ersteller Brandschutzkonzept Prüfingenieur für Brandschutz Fachplaner Anlagentechnik Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen Bauantrag / Baugenehmigung (HOAI Phasen 3/4) Erstellung Brandschutzkonzept Formulierung von Anforderungen Prüfung des Brandschutznachweises Prüfbericht Erstellung von Anlagenkonzepten/Entwurf (BMA, Entrauchung, Feuerlöschanlage) ggf. Prüfung des Entwurfs Prüfbericht AFU Ausführungsplanung (HOAI Phase 5) ggf. Nachträge zum Brandschutzkonzept Erstellung Brandfallsteuermatrix (soweit erforderlich) Prüfung von Nachträgen zum Brandschutzkonzept, ggf. Prüfung von Anlagenkonzepten Prüfung Brandfallsteuermatrix Fertigstellung von Anlagenkonzepten (Fortschreibung des Entwurfs) Planung der Anlage (AFU) ggf. Prüfung der AFU Prüfbericht Bauausführung (HOAI Phase 8) ggf. begleitende Beratung / Fachberatung hoheitliche Bauüberwachung Bau und Objektüberwachung Dokumentation Prüfung der Einzelanlage, idealerweise baubegleitend Baufertigstellung / Innutzungnahme mit Dokumentation (HOAI Phase 9) ggf. Rauchversuche, Teilnahme an Vollprobetest / Wirkprinzipprüfung ggf. Bescheinigung, dass Bauausführung dem Brandschutzkonzept entspricht ggf. Rauchversuche, Teilnahme an Vollprobetest / Wirkprinzipprüfung Abschließender Prüfbericht ggf. Rauchversuche, Teilnahme an Vollprobetest / Wirkprinzipprüfung, Dokumentation ggf. Rauchversuche, Teilnahme an Vollprobetest / Wirkprinzipprüfung Prüfung der fertiggestellten Anlage mit Wirkprinzipprüfung Prüfbericht Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng., Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 77

78 5. Schnittstellenprüfung 5.4 VDI 6010 Blatt 3 Sicherheitstechnische Einrichtungen Vollprobetest und Wirkprinzipprüfung Praxis 1. Wie übernimmt man Prüfergebnisse aus der Prüfung der autarken sicherheitstechnischen Anlagen (Vermeidung von Doppelprüfungen)? 2. Welche Übertragungswege (siehe DIN 14674) prüft wer in welcher Prüftiefe? 3. Wie verbindet man Inbetriebnahmen, Technische / VOB Abnahmen, bauaufsichtliche und versicherungsrechtliche Prüfungen (durch Sachverständige oder Sachkundige) sinnvoll miteinander? Insbesondere mit dem Ziel nicht durch Mehrfachprüfungen die Komponenten (insbesondere Sensoren/Aktoren) so zu überlasten, dass durch die Prüfhandlungen Schäden entstehen. 4. Die Auswirkungen des vorgenannten Punktes auf Kosten beim Bauherren oder Betreiber sind insbesondere aufgrund erheblichen Zeitaufwandes enorm und sind entscheidend bei der Akzeptanz der Prüfhandlungen. 5. Die Auswirkungen der Punkte 3 4 sind mit enormen Haftungsrisiken für alle Beteiligten verbunden, die die Existenz der Unternehmen bedrohen! Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 78

79 5. Schnittstellenprüfung 5.4 VDI 6010 Blatt 3 Sicherheitstechnische Einrichtungen Vollprobetest und Wirkprinzipprüfung Praxis 6. Im Gegensatz zu den Punkten 1 5 steht die Praxiserfahrung, dass bei bauaufsichtlichen Prüfungen zwischen % der vorhandenen Schnittstellen nicht wirksam und betriebssicher sind (siehe auch Monitoring Verfahren über Prüfsachverständigenleistungen in NRW und eigene mehrjährige Erfahrungen)!!!! DAS IST PRAXIS und allgemein zum Teil durch Gerichtsverfahren bekannt. Der Verordnungsgeber (ARGEBAU Bauministerkonferenz der Bundesländer) fordert daher in den Musterprüfgrundsätzen von Prüfsachverständigen eine 100% Prüfung ohne Stichproben!!!!! Dies ist praxisfern und wird in den seltensten Fällen umsetzbar. 7. Wie schreibt wer die Prüfanleitung (das Drehbuch ) über die Prüfungsdurchführung??? Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 79

80 5. Schnittstellenprüfung 5.4 VDI 6010 Blatt 3 Sicherheitstechnische Einrichtungen Vollprobetest und Wirkprinzipprüfung Praxis 8. Welche Anforderungen werden an hardwareseitige Prüfhandlungen gestellt? Welche Prüfhandlungen können/sollen/müssen an Programmierungen/Software der Anlagentechnik (BMA/MSR/GLT/Schaltschränke) erfolgen? 9. Welche Dokumente sind als Dokumentation dem Prüfungsteam des Vollprobentestes vorzulegen? In welcher Prüftiefe sind durch wen die tatsächliche Umsetzung der in der Dokumentation dargestellten Sollanforderungen zu prüfen und nachzuweisen? 10. Wie wird der Vollprobentest vorbereitet (Drehbuch, Agenda, Beteiligte, Checklisten usw.)? 11. Wie werden die Prüfergebnisse des Vollprobentestes dokumentiert? 12. Wann, wie und in welcher Tiefe erfolgen die wiederkehrenden Prüfungen (PSV alle 3 Jahre gemäß ARGEBAU wieder 100%)? Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 80

81 5. Schnittstellenprüfung 5.5 Verantwortlichkeiten Verantwortlicher für Vollprobentest (zum Beispiel leitender Prüfsachverständiger) Grundlegende Kenntnisse bauordnungsrechtlicher Anforderungen Grundlegende Kenntnisse über Anlagenfunktionen der anzusteuernden Systeme Besondere Kenntnisse im Bereich BMA und MSR (GA), im Besonderen der Schnittstellen Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 81

82 5. Schnittstellenprüfung 5.6 Übertragungswege Anforderungen an Standardschnittstelle (SST) löschen: Anschlusspunkte in einem Verteilergehäuse mit Bezeichnung Brandmeldeanlage, Anschlusspunkte der Löschanlage müssen mit Löschanlage gekennzeichnet sein, bei mehreren Löschbereichen müssen diese einzeln erkennbar sein. Hinweis: Detaillierte Anforderungen an die Standardschnittstelle Löschen sind in DIN VDE : Anhang D (normativ) geregelt (in Überarbeitung). Es gilt weiterhin die VdS 2496: Neue normative europäische Vorgaben sind zu beachten. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 82

83 5. Schnittstellenprüfung 5.6 Übertragungswege Standardschnittstelle (SST) löschen: Verteilergehäuse mit Zugriff für beide Fachfirmen Brandmeldezentrale BMA FLA Steuereinrichtung Löschbereich LB1 L1 L2 V1 Löschbefehl Löschbefehl Voralarm Einheitliche Bezeichnungen : Löschbereich 1 Löschbereich 2 Löschbereich 1 A 3K3 680 a1 L1+ L V Löschbefehl Störung Leitung SB1 SL1 SLZ Störung BMA Löschbereich 1 Störung Löschanlage Löschbereich 1 Störung LA, Zusatzmeldung AL1 Auslösung Löschbereich 1 Störung Löschanlage Störung Leitung 2 30 V L1 L1 SL1+ SL sl1 3K3 SL SL1 SL1 Löschanlage ausgelöst Störung Leitung 2 30 V AL1+ AL al1 3K3 AL AL1 AL1 Schnittstellen Verteiler Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 83

84 5. Schnittstellenprüfung 5.6 Übertragungswege Eine SST löschen ist nicht erforderlich, wenn: die Brandmelde und die Feuerlöschanlage durch einen für das Gesamtsystem anerkannten Errichter errichtet und bescheinigt wird, beide Anlagen durch zwei Errichter mit einer gemeinsamen Systemanerkennung errichtet werden und bescheinigt werden. Eine SST löschen ist immer erforderlich: bei Errichtung Brandmeldeanlage und Feuerlöschanlage durch zwei Errichter ohne gemeinsame Systemanerkennung. In diesem Fall verbleibt die Gesamtverantwortung und die Bescheinigungsverantwortung immer beim Errichter der Feuerlöschanlage. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 84

85 5. Schnittstellenprüfung 5.6 Übertragungswege Anforderungen an Übertragungswege Übertragungswege (ÜW) werden entsprechend ihrer Verfügbarkeit gemäß DIN 14674: wie folgt klassifiziert: ÜW 1: Nicht überwachter Übertragungsweg ÜW 2: Überwachter Übertragungsweg mit Auswirkung einer Störung auf die Funktionalität der anzusteuernden Anlage (Signalsenke), zum Beispiel Stichleitung ÜW 3: Überwachter Übertragungsweg ohne Auswirkung einer Störung auf die Funktionalität der anzusteuernden Anlage (Signalsenke), zum Beispiel Ringleitung Die Planung der Schnittstellen nach DIN 14674: ist mindestens Ausführungsplanung Phase 5 HOAI. Die Unart dies den Ausführungsfirmen zu überlassen ist ein sträflicher Planungsmangel. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 85

86 5. Schnittstellenprüfung Ein Kommentar zur VDI 6010 Blatt 3 ist beim Beuth-Verlag erschienen. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 86

87 6. Folgeprüfung, Instandhaltung/Wartung 6.1 mögliche Folgeprüfungen Die Prüfungen sind gemäß 2 Nr. 2 Muster Prüfverordnung: :...2. unverzüglich nach einer technischen Änderung der baulichen Anlagen 3. unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlagen 4. jeweils innerhalb einer Frist von 3 Jahren (wiederkehrende Prüfungen) durchführen zu lassen. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 87

88 6. Folgeprüfung, Instandhaltung/Wartung 6.2 Instandhaltung Instandhaltung einschließlich Reinigung haben einen wesentlichen Einfluss auf die gewünschte Funktion und damit auf die Wirksamkeit von Lüftungsanlagen sowie Rauch und Wärmeabzugsanlagen. Voraussetzung für effektive Instandhaltung ist die Übergabe notwendiger Unterlagen, die ungehinderte Zugänglichkeit und die leichte (De ) Montierbarkeit von allen instand zu haltenden Komponenten sowie das Vorhandensein von Inspektions und Reinigungsöffnungen einschließlich der entsprechenden Unterrichtung des Nutzers über Notwendigkeit und Zweck der Instandhaltung in schriftlicher Form. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 88

89 6. Folgeprüfung, Instandhaltung/Wartung 6.3 Wartung Bei der freien Lüftung beschränken sich die Wartungsarbeiten auf die Reinigung der Lüftungsschächte und Luftdurchlässe für Außen und Abluft. Bei letzteren müssen außerdem die planmäßige Funktion und Einstellung erhalten werden. Die Wartung ist nach einem aufzustellenden Wartungsplan regelmäßig durchzuführen. Bei der ventilatorgeschützten Lüftung ist bei Bedarf neben der Reinigung ein Austausch von System und Anlagenkomponenten vorzunehmen. Es ist darauf zu achten, dass die Einstellungen der Systemtechnik und der Lüftungskomponenten unbeeinträchtigt bleiben. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 89

90 6. Folgeprüfung, Instandhaltung/Wartung 6.4 Instandhaltung und Wartung / Lebenszyklus verschiedene Fehlerursachen Qualifikation Personal + Sicherheits Management + Technische Anforderungen Analyse Spezifikation Planung und Implementierung Installation und Inbetriebnahme Betrieb und Wartung Änderungen nach Inbetriebnahme Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 90

91 6. Folgeprüfung, Instandhaltung/Wartung 6.4 Instandhaltung und Wartung / Lebenszyklus Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 91

92 6. Folgeprüfung, Instandhaltung/Wartung 6.4 Instandhaltung und Wartung / Lebenszyklus Mängel in Wartung und Instandhaltung sind bei Prüfungen prüfpflichtiger Anlagen ein häufiger Mangelpunkt. Viele dieser Mängel beherrschen das Tagesgeschäft im Brandschutz und werden daher hier nicht aufgezählt. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 92

93 7. Mängelbeispiele in der Bauausführung 7.1 Rauch und Wärmeabzugsanlagen Funktionsmängel NRA mit CO2 Auslösung (Beispiele für häufige Mängel) fehlende oder nicht ordnungsgemäß verschraubte CO2 Flaschen oder Patronen bereits ausgelöste und nicht instandgesetzte pyrotechnische Auslösung gelöste oder durchtrennte Druckleitungen z. B. aufgrund von Umbaumaßnahmen undichte Druckleitungen Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 93

94 7. Mängelbeispiele in der Bauausführung 7.1 Rauch und Wärmeabzugsanlagen Funktionsmängel NRA mit elektrischer Auslösung Mechanische Blockierung der Rauchabzugsanlage Ausgehängter oder fehlender Antrieb Wackelkontakte, falsche Verkabelung fehlende oder überalterte Batterie bei elektromotorischer Betätigung fehlende Auslösestellen an den vorgegebenen Standorten defekte Handauslösungen (Vandalismus) fehlende Beschriftung bzw. fehlende Funktionsbeschreibung an den Auslösestellen Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 94

95 7. Mängelbeispiele in der Bauausführung 7.1 Rauch und Wärmeabzugsanlagen Brandmeldekabel und Rauchmelder nicht ordnungsgemäß befestigt Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 95

96 7. Mängelbeispiele in der Bauausführung 7.1 Rauch und Wärmeabzugsanlagen Bauliche Mängel Öffnungen zur Rauchableitung in Treppenräumen Nicht ausreichender geometrischer Abzugsquerschnitt (z. B. < 1,0 m²) insbesondere bei Altanlagen durch Falsche Schlagrichtung des Fensters Falsche Einbausituation in Verbindung mit Fensterstürzen und laibungen Zu dicht nebeneinander angeordnete Fensterflügel mit Funktion zur Rauchableitung Verwechslung Rohbaumaß mit lichter Kuppelöffnung zu tief angeordnete Abströmöffnung (Dachgeschossausbau) Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 96

97 7. Mängelbeispiele in der Bauausführung 7.1 Rauch und Wärmeabzugsanlagen Bauliche Mängel NRA fehlende Zuluft (Nachström ) öffnungen Zuluftöffnungen nicht von außen öffenbar Zuluftöffnungen ohne Kennzeichnung Zuluftöffnungen ohne Feststellmöglichkeit Überbaute Dachkuppeln Ansauggitter von Zuluftventilatoren neben den Öffnungen von Rauch und Wärmeabzugsanlagen Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 97

98 7. Mängelbeispiele in der Bauausführung 7.1 Rauch und Wärmeabzugsanlagen Öffnung zur Rauchableitung nicht ordnungsgemäß eingebaut Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 98

99 7. Mängelbeispiele in der Bauausführung 7.1 Rauch und Wärmeabzugsanlagen Funktionsmängel Entrauchungsanlagen Schnittstellenfehler BMA und RDA, Anlage wird nicht aktiviert Luftmenge zu gering Zuluftöffnungen öffnen nicht Druckverluste zu hoch Ungünstige Anströmung Ventilator Anlage falsch dimensioniert Falsche Drehrichtung Ventilator (Achtung Baustrom Phasen vertauscht!) Ventilator läuft gegen geschlossene Klappen an Stellmotor zu langsam Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 99

100 7. Mängelbeispiele in der Bauausführung 7.1 Rauch und Wärmeabzugsanlagen Bauliche Mängel Entrauchungsanlagen fehlende oder falsch angebrachte Funktionserhaltsverkabelung Reparaturschalter im Brandraum oder direkt am Ventilator ungünstige Ventilatoraufteilung fehlende oder zu kleine Zuluftöffnungen Abstand zwischen Rauchschichtgrenze und Unterkante Absaugöffnung zu klein, bzw. Luftmenge für Absaugstelle zu groß Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 100

101 7. Mängelbeispiele in der Bauausführung 7.1 Rauch und Wärmeabzugsanlagen Bauliche Mängel Entrauchungsanlagen fehlende oder ungünstige Wartungsmöglichkeiten unzureichende Befestigung Ventilator mangelhafte Entrauchungsleitungen falsche Temperaturkategorie Ventilator Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 101

102 7. Mängelbeispiele in der Bauausführung 7.1 Rauch und Wärmeabzugsanlagen falsche Klassifizierung der Komponenten der maschinellen Entrauchung Quelle: DIN V : Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 102

103 7. Mängelbeispiele in der Bauausführung 7.2 Einbaumängel bei Brandschutzklappen Brandmeldekabel nicht ordnungsgemäß befestigt, führt in BEK Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 103

104 8. Zusammenfassung 1. Die Prüfung einer Entrauchungsanlage setzt neben den physikalischen Grundkenntnissen eine fundiert Kenntnis der Lüftungsanlagentechnik und der Elektrotechnik voraus. 2. Durch mangelhafte Sachkenntnis werden häufig Entrauchungsanlagen mit erheblichen teilweise verdeckten Mängeln gebaut und manchmal leider auch durch Prüfsachverständige ohne Feststellung von Mängeln geprüft. 3. Die bauaufsichtliche Prüfung durch Prüfsachverständige und Bauaufsicht schützt vor Haftung nicht und ersetzt nicht die vertraglichen Abnahmen. 4. Erschwerend kommt hinzu, dass neben der reinen Anlagentechnik auch die Brandmeldeanlage, der Schaltschrank und die Regelungstechnik sowie die Sicherheitsstromversorgung und die notwendige E30 /E90 Verkabelung zu prüfen sind 5. Die Fachplaner (Bauleiter) oder Sachverständigen für brandschutz technische Bau und Objektüberwachung haben in eigener Verantwortung für eine mangelfreie Leistung der Projektbeteiligten zu sorgen. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 104

105 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 105

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