SchiedsamtsZeitung 44. Jahrgang 1973, Heft 09 Online-Archiv Seite Organ des BDS

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1 Schuldrechtliche Deliktshaftung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch Fortsetzung von Heft 8/1973, S. 142, und Schluss Von Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. L. H. Serwe, Bochum 832 BGB, Haftung für Aufsichtsbedürftige Die Bestimmung des 832 BGB ist weitgehend der bereits besprochenen Haftungsvorschrift des Geschäftsherrn für seinen Verrichtungsgehilfen nachgebildet. Hier haftet der Aufsichtspflichtige für den Schaden, den der Aufsichtsbedürftige widerrechtlich einem anderen zufügt. Wer als Aufsichtspflichtiger im Sinne dieser Bestimmung zu gelten hat, ist nach dem Einzelfall zu entscheiden. Eine selbstverständliche Aufsichtspflicht ergibt sich für die Eltern, Vormünder und Lehrer. Darüber hinaus kann aber auch im Bereich der Arbeits- oder Freizeitwelt, wie etwa bei Lehrlingsausbildern, Heimleitern, Jugendherbergsvätern, Gruppenleitern von Jugendorganisationen, Pflegepersonal von Anstalten u. ä., eine Aufsichtspflicht entstehen. Im großen und ganzen lassen sich zwei Gruppen unterscheiden: Die Aufsichtspflicht kann auf dem Gesetz oder auf einem Vertrag beruhen. Gründe der Aufsichtsbedürftigkeit stellt das Gesetz in 832 nur beispielhaft auf. Im Vordergrund steht die Aufsichtsbedürftigkeit wegen Minderjährigkeit oder aber wegen geistiger oder körperlicher Behinderungen, die im Interesse des Behinderten oder der Allgemeinheit eine Aufsichtspflicht begründen können. Danach ist der Inhalt der Aufsichtspflicht ein Teil der Sorgepflicht, die dem Interesse Dritter dient. Beaufsichtigung muss deshalb von Erziehung und Fürsorge unterschieden werden. Ob im einzelnen Fall der Aufsichtspflicht genügt ist, wird an der Frage geprüft, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in dieser Situation hätten tun müssen. Dabei sind sicher hohe Anforderungen zu stellen. Man muss sich aber davor hüten, sie zu überspannen. Das gilt vor allen Dingen für die Aufsichtspflicht gegenüber Kindern. Fehlerhaft wäre es, hier zu verlangen, dass Erwachsene Kinder überall begleiten. Je älter das Kind und je größer der Erziehungserfolg ist, desto geringer wird die Aufsichtspflicht. Sie kann allerdings bei einem älteren Kind umso größer sein, je weniger erfolgreich die Erziehung bisher gewesen ist. Sind dem Aufsichtspflichtigen bösartige Neigungen bekannt, dann besteht Grund zu einer erhöhten Aufmerksamkeit. Die äußerste Grenze der Realisierung von Aufsichtspflichten besteht schließlich in einer Einweisung in eine geschlossene Anstalt. Das ist dann der Fall, wenn der Aufsichtspflichtige sich außer Stand sieht, mit häuslichen und familiären Mitteln in ausreichender Weise das Verhalten seines Nachdruck und Vervielfältigung Seite 1/5

2 Schützlings zu überwachen. Auf der inneren Seite wird für die Haftung das Verschulden des Aufsichtspflichtigen zunächst vermutet. Er hat zu seiner Entlastung zu beweisen, dass er alles zur Erfüllung seiner Pflicht getan hat. Bei Spielen mit gefährlichem Werkzeug z. B. mit Steinschleudern oder Schusswaffen, Pfeil und Bogen, gehören nicht nur Unterweisung und Überwachung des Kindes dazu, sondern auch sicherer Verschluss solcher gefährlicher Spielzeuge. Schließlich entfällt eine Haftung des Aufsichtspflichtigen auch dann, wenn der Schaden auch bei gehöriger Beaufsichtigung entstanden sein würde. Hier fällt schließlich der vermutete ursächliche Zusammenhang zwischen der Verletzung der Aufsichtspflicht und dem Schaden weg. Allerdings genügt es nicht festzustellen, dass sich der Unfall möglicherweise auch bei der Erfüllung der Aufsichtspflicht ereignet hätte. 833, 834 BGB, Gefährdungshaftung Die Gefährdungshaftung ist eine Ausnahme von der Grundregel im Zivilrecht, dass Schadensersatz nur bei Verschulden zu leisten ist. Da bei Gefährdungshaftung allein auf den schädigenden Erfolg abgestellt wird, wird sie auch Erfolgshaftung genannt. Die Gründe dieser Gefährdungshaftung können verschiedene sein. Bei der Tierhalterhaftung, die allein in diesem Zusammenhang interessiert, ist ganz ähnlich wie bei der Gefährdungshaftung für ein Kraftfahrzeug durch die gesetzliche Regel ein Ausgleich dafür geschaffen, dass der Halter eine erhöhte Gefahrenlage für die übrigen Bürger schafft. Bei einem Kraftfahrzeug liegt das ebenso auf der Hand wie bei einem Haustier. Das Halten von Tieren ist nicht verboten, aber es ist gefährlich. Jedes Tier ist in seinem Verhalten unberechenbar, weil es nicht vernunftmäßig, sondern triebmäßig gesteuert handelt. Für dieses Risiko wird der Tierhalter verantwortlich gemacht. Die Voraussetzungen seiner Haftung sind einfach: 1. Schaden 2. Tiertypisches Verhalten 3. Ursachenzusammenhang zwischen 1. und Rechtswidrigkeit 5. Haltereigenschaft des Schadenersatzpflichtigen Tiertypisch ist das Verhalten dann, wenn es triebgeleitet ist. Dazu zählen etwa Beißen, Schlagen mit den Hufen, Kratzen, Stoßen mit den Hörnern u. ä. mehr. Das ist aber nicht der Fall, wenn ein Verhalten vorliegt, das von menschlicher Leitung veranlasst ist. Der Wurf mit einer Katze oder das Hetzen eines Hundes löst keine Tierhalterhaftung aus. Für die Haltereigenschaft ist nicht die Eigentumslage entscheidend. Wesentlich ist das eigene Interesse an der Verwendung des Tieres. Der Zweck, zu welchem das Tier zum Zeitpunkt der Haftung benutzt wurde, ist völlig gleichgültig. Eine Nachdruck und Vervielfältigung Seite 2/5

3 vorübergehende Besitzentziehung hebt die Tierhaltereigenschaft nicht endgültig auf. Da ein rechtsgeschäftlicher Zusammenhang nicht erforderlich ist, können auch Geisteskranke, Geschäftsunfähige und Geschäftsbeschränkte Tierhalter sein. Endgültig entlaufene Tiere allerdings können keine Tierhalterhaftung mehr auslösen. Sie können aber Haltereigenschaften bei demjenigen begründen, der sie als Finder an sich nimmt. Das ist aber nur dann der Fall, wenn er beabsichtigt, das Tier zu behalten. Einige Aufmerksamkeit verdient auch die Unterscheidung, die der Satz 2 von 833 BGB für Haustiere von der Gefährdungshaftung macht. Um zu bestimmen, ob es sich um ein Haustier handelt oder nicht, ist der gewöhnliche Sprachgebrauch maßgebend. Zahme Tiere, die von einem Menschen in seiner Wirtschaft zu seinem Nutzen gezogen oder gehalten werden, wie Pferd, Esel, Rind, Schwein, Schaf, Hund, Katze, Geflügel u. ä., sind als Haustiere anzusehen. Im Gegensatz hierzu stehen gezähmte Tiere. Kennzeichnend für Haustiere ist, dass der Halter eine ausreichende Verfügungsgewalt über sie besitzt. Dient ein solches Haustier dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters, so fällt ihm als Ausnahme von der Gefährdungshaftung eine Entlastungsmöglichkeit zu. Diese ist in gleicher Weise ausgestaltet, wie wir sie bereits in den Bestimmungen von 831, 832 BGB kennen gelernt haben. Der Halter muss nachweisen, dass er die bei der Beaufsichtigung von Tieren im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Das bedeutet, dass die Gefährdungshaftung für diesen Fall in eine Verschuldenshaftung mit einer widerlegbaren Vermutung umgewandelt wird. Auch für den Tierhüter besteht eine solche vermutete Verschuldenshaftung mit einer Entlastungsmöglichkeit. Als Hüter wird nach dem Gesetz jeder angesehen, der mit der Führung und der Aufsicht über das Tier beauftragt wird. Dazu gehört eine gewisse Selbständigkeit. Als Tierhüter in diesem Zusammenhang gelten daher nicht solche Personen, die in Gegenwart des Tierhalters selbst auf dessen Anweisung bestimmte Handlungen verrichten, wie Pferdeknechte, Kutscher, Stallburschen u. ä. Tierhalter und Tierhüter können für den angerichteten Schaden gemeinsam (als Gesamtschuldner) haften. 829 BGB, Billigkeitshaftung Die hier zu besprechende Haftung ist ein Versuch, das Risiko zwischen dem Verletzten und einem solchen Ersatzpflichtigen zu verteilen, der lediglich deswegen nicht haftet, weil er nach 827, 828 BGB als unzurechnungsfähig angesehen werden muss. Als erste Voraussetzung wird daher auch in dieser Bestimmung formuliert, dass dem Täter eine solche unerlaubte Handlung, wie sie in 823 bis 826 BGB näher beschrieben ist, zur Last fällt. Der Grund, dass er gleichwohl für diesen Nachdruck und Vervielfältigung Seite 3/5

4 Schaden nicht einzustehen hat, darf allein darauf beruhen, dass er nach 827, 828 nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann. Dies ist die 2. Voraussetzung in 829. Fällt also die Haftung für eine unerlaubte Handlung nach den genannten Bestimmungen aus einem anderen Grunde weg, dann greift die Billigkeitshaftung des 829 BGB nicht ein. Diese beiden Voraussetzungen allein lösen im übrigen ohnehin noch keine Schadensersatzpflicht aus. Als dritte, negative Voraussetzung muss man feststellen können, dass vom Aufsichtspflichtigen ( 832 BGB) gleichfalls kein Ersatz für die schädigende Handlung zu erlangen ist. Erst wenn diese drei Feststellungen getroffen sind, kann man der Prüfung nahetreten, ob es der Billigkeit entspricht, den für diesen Schaden nicht verantwortlichen Unzurechnungsfähigen gleichwohl zur Haftung heranzuziehen. Diese Billigkeitserwägungen machen den schwierigsten Teil der Haftung nach 829 aus: Hier ist einmal auf die Umstände des Falles genau abzustellen, d. h., es muss einerseits untersucht werden, aus welchen Gründen und mit welchem Maß an Pflichtwidrigkeit auf der Seite des Schädigers und des Geschädigten es zu dem Schaden gekommen ist. Sodann müssen andererseits die Verhältnisse der Beteiligten geprüft werden. Art und Umfang des Ersatzes etwa Abfindung in Form einer Rente oder einer Kapitalsumme richten sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Geschädigten und des nur nach dem Grundsatz der Billigkeit haftenden. nicht verantwortlichen Schädigers. Dabei darf man vor allen Dingen die sozialer Verhältnisse des Geschädigten nicht außer acht lassen und muss sie sehr wohl mit denen des Schädigers vergleichen. Weitere Voraussetzung ist allerdings, dass der Schädiger leistungsfähig ist. Nur wenn derjenige, der gem. 827, 828 BGB nicht verantwortlich sein würde, in der Lage ist, Leistungen ohne Beeinträchtigung seines eigenen angemessenen Unterhalts und des Unterhalts derjenigen, die von ihm abhängig sind, zu erbringen, darf er zur Schadensersatzpflicht herangezogen werden. Durch eine entsprechende Anwendung auf andere Arten von unerlaubten Handlungen, die in 829 nicht genannt sind, wie etwa für die Fälle der Haftung von Mittätern oder der Haftung für Verrichtungsgehilfen und als Tierhalter kann die Billigkeitshaftung nicht ausgedehnt werden, ebenso nicht auf die Haftung für Gebäudeschäden nach 836 BGB. Schlussbemerkungen Mittäter und Gehilfen von unerlaubten Handlungen haften nach 830 BGB als Gesamtschuldner (,l 840 BGB). Das bedeutet, dass der Geschädigte jeden einzelnen, der an der unerlaubten Handlung mitgewirkt hat, auf den vollen Schaden in Anspruch nehmen kann; selbstverständlich kann er nur einmal den Gesamtbetrag verlangen. Den Ersatz, den einer der Geschädigten an den Verletzten leistet, befreit Nachdruck und Vervielfältigung Seite 4/5

5 auch die übrigen. Stattdessen erhält derjenige, der an den Geschädigten gezahlt hat, aber einen Ausgleichsanspruch gegen die übrigen Mittäter. Im Innenverhältnis unter mehreren Tätern ist jeder nämlich nur für den Schaden verantwortlich, den er selbst angerichtet hat ( 426 Abs. 2, 840 BGB). Für den Umfang der Haftung bieten über die bereits besprochenen Grundsätze hinaus die 842 bis 845 BGB gewisse Anhaltspunkte, die man heranziehen kann. Die Beeinträchtigung von Erwerb und Fortkommen führt zur Schadensersatzpflicht. Bei der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit können weitere Ersatzansprüche ausgelöst sein, und schließlich kann eine körperliche Verletzung zu vermehrten Bedürfnissen führen, etwa weil man infolge einer Bewegungsbeeinträchtigung ständig hilfsbedürftig bleibt oder einen Rollstuhl benutzen muss. Wenn der Verletzte durch eine unerlaubte Handlung getötet wird, muss man die Ersatzansprüche Dritter in Betracht ziehen. Das sind in erster Linie Unterhaltsberechtigte, die Anspruch auf ihren Unterhalt haben, den sie sonst von dem Getöteten erhalten würden, denen aber auch Nebenkosten und Aufwendungen für die Beerdigung, Trauerkleidung oder Ersatz für entgangene Dienste durch den Getöteten zu erstatten sind. Die in diesem kurzen Aufriss über die unerlaubte Handlung beschriebenen Haftungsgrundlagen stehen nicht allein. Sie sind nur ein Teil des Haftungssystems, das sich auch über andere Teile des Schuldrechts, des Sachenrechts und vor allen Dingen auch der vertraglichen Regelung unter den Parteien erstreckt. Es ist daher immer eine gründliche Vorbereitung auf einen Vergleich erforderlich. Gleichwohl handelt es sich dabei nicht um ein Sachgebiet, das etwa grundsätzlich nicht zu bewältigen wäre. Eine gewisse regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung mit der Materie gestattet es auch dem Schiedsmann, rasch die Anfangsschwierigkeiten zu überwinden und auch in diesem Bereich der Rechtsordnung zu vernünftigen Grundlagen, überschaubaren Rechtskenntnissen und relativ sicherer Rechtsanwendung zu gelangen, (Schluss) Nachdruck und Vervielfältigung Seite 5/5

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