SchiedsamtsZeitung 44. Jahrgang 1973, Heft 07 Online-Archiv Seite Organ des BDS

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1 Schuldrechtliche Deliktshaftung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch Von Vorsitzender Richter am Landgericht, Dr. L. H. Serwe, Bochum Sehr häufig wird der Schm. und zwar nicht nur in den strafrechtlichen Fällen mit der Frage konfrontiert, ob dem Antragsteller oder dem Beschuldigten irgendwelche Schadensersatzansprüche zustehen. In strafrechtlich gemischten Fällen ist diese Frage sehr häufig die einzig mögliche Ausgangsbasis für einen dauerhaften Vergleich. Verständlicherweise liegt den Parteien die Regelung ihrer vermögensrechtlichen Beziehungen zunächst sehr nahe. Deshalb benötigt der Schm. gerade auch auf diesem Gebiet eine wirksame Orientierungshilfe, die es ihm gestattet, für die Vorbereitung des Vergleiches den Parteien eine dem Gesetz entsprechende, vernünftige Regelung der Schadensersatzpflicht vorzuschlagen. Das erfordert in einem gewissen Umfang eine zivilrechtliche Schulung, weil strafrechtliche Haftung und zivilrechtlicher Schadensersatz mit einheitlichen Maßstäben zu messen sind. Das Anspruchssystem des BGB Das bürgerliche Recht erfordert für den, der bisher ausschließlich in Strafsachen gearbeitet hat, ein gewisses Umdenken. Im Rahmen des hier zu behandelnden Ausschnitts ist zunächst hervorzuheben, dass eine allgemeine Schadensersatzpflicht nicht besteht. Ob der Antragsgegner dem Antragssteller oder umgekehrt Schadensersatz zu leisten hat, richtet sich ausschließlich nach zivilrechtlichen Bestimmungen. Hier gilt der Grundsatz, dass man von einem Bürger nur dann etwas verlangen kann, wenn die Rechtsordnung dafür eine Anspruchsgrundlage vorgesehen hat und die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage für den gegebenen Fall vorliegen. Dabei muss man darauf achten, dass die Anspruchsgrundlage auch tatsächlich Schadensersatz gewährt. Bei der Vielzahl der bürgerlichrechtlichen Ansprüche ist der Inhalt dieser Anspruchsgrundlagen tatsächlich auch ganz unterschiedlich gestaltet. Eine weitere Schwierigkeit ergibt sich daraus, dass sich, anders als im Strafrecht, rechtliche Institute, die den Schuldner verpflichten, an den Gläubiger gewisse Leistungen zu erbringen, nicht lediglich aus dem Gesetz, sondern auch aus dem Gewohnheitsrecht und aus dem von den Richtern entwickelten Recht ergeben können. Bei der Deliktshaftung des Bürgerlichen Gesetzbuchs im schuldrechtlichen Teil handelt es sich allerdings noch um ein relativ geschlossenes System, das ganz überwiegend gesetzlich geregelt ist. Notwendige Grundbegriffe Aber auch wenn man nur diesen Teil möglichst isoliert betrachten möchte, ist es Nachdruck und Vervielfältigung Seite 1/9

2 unumgänglich, gewisse Grundbegriffe vorab zu klären. Das Schuldrecht, in dessen Abschnitt die Deliktshaftung in 823 ff. BGB geregelt wird, ist nur ein Teil des bürgerlichen Rechts. Insgesamt umfasst das BGB 5 Bücher. Das 1. Buch ist der sog. Allgemeine Teil, in dem Rechtsvorschriften stehen, die für sämtliche Bücher, soweit nicht Sondervorschriften vorhanden sind, gelten. Im 2. Buch ist das Schuldrecht geregelt. Es wird in 2 Unterabschnitte eingeteilt, die allgemeinen Lehren, die für alle schuldrechtlichen Organisationsformen, also auch für die Deliktshaftung gelten, und die besonderen rechtlichen Einrichtungen, die festgefügte, auch dem Laien im allgemeinen bekannte typische Formen regeln. Dazu gehört zum Beispiel der Kaufvertrag, der Dienstvertrag, der Werkvertrag ebenso wie die unerlaubte Handlung, die im allgemeinen weniger bekannt ist. Das 3. Buch regelt im Sachenrecht die rechtliche Zuordnung von Sachen zu den Rechtssubjekten. Im 4. und 5. Buch finden sich Bestimmungen über familien und erbrechtliche Beziehungen. Es wird sich bei der Betrachtung der Deliktshaftung nicht vermeiden lassen, hier und da auch auf die anderen Bücher zurückzugreifen. Ganz ähnlich wie im Strafrecht muss auch im Zivilrecht zwischen Rechtsobjekten und Rechtssubjekten unterschieden werden. Nur ein Rechtssubjekt, eine natürliche oder eine juristische Person, kann Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs sein. Nur sie können auch durch ihr Verhalten die Haftung im Rahmen der Deliktsansprüche auslösen. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Schadensersatzpflicht daneben nicht auch noch andere treffen könnte, weil sie in anderer Weise zum Schaden beigetragen haben. Beispiel: Der Klempnermeister K beschäftigt einen, wie er weiß, mehrfach wegen Trunkenheit am Steuer vorbestraften Kraftfahrer. Dieser fährt betrunken einen Passanten an. Hier bietet sich sofort die Überlegung an, ob neben dem betrunkenen Kraftfahrer, der uns wie selbstverständlich auf Schadensersatz zu haften scheint, nicht auch der Klempnermeister K Schadensersatz leisten muss, weil er einen so unzuverlässigen Mann als Kraftfahrer beschäftigt. Tatsächlich stellt das soll hier nicht weiter vertieft werden das Bürgerliche Gesetzbuch gegen beide je eine Anspruchsgrundlage zur Verfügung. Eine nähere Betrachtung der Anspruchsgrundlagen in den g 823 ff. BGB zeigt, dass man die unerlaubten Handlungen im wesentlichen in 3 Gruppen einteilen kann: 1. Verschuldenshaftung a) für eigenes unerlaubtes Handeln b) für fremdes unerlaubtes Handeln 2. Gefährdungshaftung 3. Billigkeitshaftung Nachdruck und Vervielfältigung Seite 2/9

3 Bei der ersten Gruppe leuchtet ohne weiteres ein, dass hier ein Schadensersatz nur zu leisten ist, wenn schuldhaft gehandelt wird. Die beiden Schuldformen sind uns bereits aus dem Strafrecht bekannt. So kann auch im Zivilrecht sowohl für vorsätzliches als auch für fahrlässiges Handeln eine Schadensersatzpflicht entstehen. Unter Gefährdungshaftung versteht das Gesetz, dass hier schon allein für die Herbeiführung einer erhöhten Gefahr, derjenige, der diese Gefahrenlage schafft, einzustehen hat. Dabei ist es gleichgültig, ob ihn für die Entstehung des Schadens ein Verschulden trifft oder nicht! Im Bereich der Deliktsansprüche des bürgerlichen Rechts steht hier vor allen Dingen die Tierhalterhaftung an einem hervorragenden Platz. Das Gesetz geht davon aus, dass jeder, der ein Tier hält, die sonst übliche Gefahrenslage in einer Gemeinschaft erhöht. Dafür muss er das Risiko tragen. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die Gefährdungshaftung in anderen Bereichen, die für den Schm. allerdings weniger von Bedeutung sind, wie etwa die des Kraftfahrzeughalters, im Luft- oder Eisenbahnverkehr und ähnliches mehr, heute eine erheblich größere wirtschaftliche Bedeutung hat als die Tierhalterhaftung. Die 3. Gruppe, die der Billigkeitshaftung, umfasst solche Fälle, in denen der Schadensersatzpflichtige für seine eigene Handlung nicht verantwortlich ist. Das trifft z. B. für Kinder bis zu 7 Jahren oder für Geisteskranke und Bewusstlose zu. Allen diesen Anspruchsgruppen ist gemeinsam, dass Schaden zu ersetzen ist. Daher ist die Frage vorab zu klären, was die Rechtsordnung unter Schaden versteht. Es gibt eine Reihe von Theorien, die hier nicht näher erläutert werden sollen. Eine davon, sie darf wohl als die herrschende angesehen werden, bezeichnet den Schaden als die Differenz des Vermögenszustandes vor und nach einem schadenstiftenden Ereignis. Man muss also die Gesamtheit der Vermögenswerte vor einer schädigenden Handlung oder Unterlassung und nach ihrem Eintritt miteinander vergleichen. Ergibt sich, dass die Gesamtheit der Vermögenswerte nach dem schadenstiftenden Ereignis kleiner ist, dann ist dieser Unterschied als Schaden zu bezeichnen. Der dem Verletzten zustehende Ersatzanspruch oder solche Ansprüche, die er auf Grund besonderer Verträge, etwa mit Versicherungsgesellschaften, zum Ausgleich des Vermögensverlustes erhält, bleiben übrigens bei der Ermittlung dieser Differenz außer Betracht. Das Gesetz unterscheidet ausdrücklich zwischen Vermögensschaden und Nichtvermögensschaden. Ein Ersatz von Nichtvermögensschaden kommt nur dann in Betracht, wenn in der betreffenden Anspruchsgrundlage ausdrücklich hervorgehoben ist, dass Schadensersatz für Nichtvermögensschaden zu leisten ist. Das ergibt sich aus 253 BGB. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 3/9

4 Art und Umfang des Schadensausgleichs ist allen Ansprüchen des Deliktrechts im wesentlichen gleich. Sonderregelungen bei den einzelnen Bestimmungen müssen allerdings beachtet werden. Von diesen Sonderregeln gibt es eine Reihe auch bei der Deliktshaftung des BGB in den Bestimmungen der 842 bis 845 BGB. Die Grundform des Schadensausgleichs ist nicht im Deliktsrecht, sondern im Allgemeinen Teil des Schuldrechts geregelt, und zwar in den 249 ff. BGB. Diese Grundform ist naturaler Ersatz. Sie wird auch als Wiederherstellungsanspruch bezeichnet. Das bedeutet, dass der Gläubiger gegen den Schuldner des Deliktanspruchs eine Forderung erwirbt, die ihn berechtigt, von diesem die Wiederherstellung des Zustandes zu verlangen, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Dabei ist die Entwicklung des Zeitlaufs zu berücksichtigen. Die Formulierung wäre deshalb unrichtig, wenn man die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangen dürfte. Sie würde auch in den allermeisten Fällen den Gläubiger, der gerade eine zukünftige Entwicklung berücksichtigt haben möchte, nicht in angemessener Weise entschädigen. Sperrt zum Beispiel der A den B für 5 Tage ein, so ist der Wiederherstellungsanspruch selbstverständlich auf seine Freilassung gerichtet. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass B während dieser 5 Tage seinem Beruf nicht nachgehen konnte und keine Einkünfte hatte. An diesem Beispiel sieht man deutlich, dass die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nicht ausreicht. Eine Entschädigung in Geld kann nur ausnahmsweise verlangt werden. Das wird sehr häufig übersehen. Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen zwar dem Verletzten das Wahlrecht zusteht, aber nur in einem einzigen Falle steht dem Schuldner das Wahlrecht zu. So kann der Verletzte gemäß 249 Satz 2 BGB bei Sachbeschädigung und Körperverletzung grundsätzlich wählen, ob er Schadensersatz in Geld oder Wiederherstellung verlangen möchte. Bei anderen Schadensersatzfällen, in denen keine Sachbeschädigung oder Körperverletzung vorliegt, kann er nach Satz 2 BGB dem Schädiger eine Frist setzen und ihm androhen, dass er nach Ablauf dieser Frist, die Wiederherstellung nicht mehr entgegennehmen werde, sondern Schadensersatz in Geld verlangen werde. Ohne solche Fristsetzung kann er immer dann Geldersatz verlangen, wenn es unmöglich ist, einen Wiederherstellungsanspruch zu verwirklichen oder wenn darin nur eine unzureichende Ersatzmöglichkeit, wie in dem geschilderten Beispiel, liegen würde. Der Täter muss sich dagegen nicht damit belasten,,eine Wiederherstellung zu versuchen, wenn sie nur mit ganz unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. Verlangt der Gläubiger z. B. für eine sehr alte und durch den Gebrauch verschlissene, nahezu wertlose Sache die Wiederherstellung eines Teils, z. B. einer Stoßfängeranlage an einem Automobil, deren Instandsetzungskosten den Gesamtwert des Fahrzeugs erreichen oder übersteigen, so kann ihn der Schadensersatzpflichtige Nachdruck und Vervielfältigung Seite 4/9

5 nach BGB darauf verweisen, dass er ihm lediglich eine angemessene Entschädigung in Geld zahlen werde. Bei der Pflicht zum Schadensersatz ist es für den Umfang des Anspruchs gleichgültig, ob der Schaden durch eine unmittelbare Einwirkung des Schädigers oder durch eine mittelbare Folge seines Verhaltens entstanden ist. Beispiel: A schlägt dem B, der Klaviervirtuose ist, auf die Hand. B kann daher abends nicht auftreten. A muss Behandlungskosten und Verdienstausfall ersetzen, weil das eine unmittelbare Folge seiner Einwirkung ist. Aber wenn B mit dem Veranstalter K einen Vertrag hat, wonach er für seinen Ausfall eine Vertragsstrafe von 2000,- DM zahlen muss, die lediglich eine mittelbare Folge der Verletzung ist, muss A diese auch bezahlen. Als Schaden zu ersetzen ist gleichfalls der entgangene Gewinn. Hier zeigt sich insbesondere, dass ein rechnerischer Vergleich des Vermögenszustandes vor und nach dem schädigenden Ereignis nicht ausreicht. Der Zeitablauf, das soziale Gefüge und die besonderen Vorkehrungen des Gläubigers müssen berücksichtigt werden. Für den entgangenen Gewinn sieht BGB zwei Regeln vor, die seine Ermittlung gestatten. Es ist der Gewinn zu ersetzen, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erzielt worden wäre. Das erleichtert vor allen Dingen Gewerbetreibenden, aber auch Privatleuten für solche Sachen, die einen Marktpreis haben, den Nachweis, dass ihnen ein Gewinn entgangen ist. Daneben ist aber der Maßstab zu berücksichtigen, der es gestattet, auch einen höheren Gewinn zu ersetzen für den Fall, dass der Gläubiger besondere Umstände darlegen und auf besondere Anstalten verweisen kann, die er für den Verkauf der Sache bereits getroffen hatte. Dieser Fall kommt immer dann vor, wenn der Gläubiger bereits Verkaufsverhandlungen oder gar Kaufverträge über einen bestimmten Preis mit einem Dritten abgeschlossen hat. Hier kann man z. B. an den Verkauf einer Sache, etwa eines unfallgeschädigten Automobils, denken. Diese Regelung kann aber auch etwa im Falle einer Körperverletzung berücksichtigt werden, wenn der Verletzte sich in vorteilhafter Weise vertraglich zu irgendwelchen Dienstleistungen verpflichtet hatte. Bei allen Schadensersatzansprüchen ist immer die Frage aufzuwerfen, ob nicht ein besonders leichtsinniges Verhalten des Verletzten, das zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, berücksichtigt werden muss. Dazu gibt 254 BGB Maßstäbe. In diesem Zusammenhang ist von besonderer Bedeutung, dass das Verschulden gegen sich selbst natürlich erheblich schwerer wiegt als das Verschulden gegen andere. In eigenen Angelegenheiten erwartet man mit Recht von jedem die äußerste Sorgfalt. Deshalb kann im Einzelfall das Mitverschulden nach 254 BGB auch derartig hoch sein, dass ein Ersatzanspruch, der eigentlich gegeben Nachdruck und Vervielfältigung Seite 5/9

6 wäre, aus diesem Grunde völlig auszuschließen ist. Ob ein Mitverschulden vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Es wird immer dann vorliegen, wenn der Verletzte sich selbst in eine gefährliche Lage begeben oder die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat. Am bekanntesten ist der Fall der Abwägung des Mitverschuldens wieder im Straßenverkehrsrecht bei Autounfällen. Diese Fälle interessieren allerdings den Schm. nicht. Aber auch in anderen Fällen muss man stets an die Möglichkeit einer Mitverursachung durch den Verletzten denken. Wenn der Geschädigte z. B. einen Hund durch unsachgemäße Behandlung so lange reizt, bis dieser zuschnappt, dann darf der Halter die Frage aufwerfen, ob der Verletzte nicht einen Teil des Schadens selbst zu tragen hat. Sicher müssen z. B. Flure und Korridore sauber gehalten werden, und der Eigentümer haftet für einen verkehrssicheren Zustand. Dazu würde es auch gehören, dass Apfelsinenschalen, auf denen man ausgleiten kann, rechtzeitig weggeräumt werden. Gleichwohl wird man die Frage nach dem Mitverschulden ernsthaft stellen müssen, wenn der Besucher eines Krankenhauses in einem mehrere Meter breiten Flur auf einer deutlich sichtbaren Orangenschale ausgleitet. So soll diese Bestimmung dazu beitragen, auch im Schadensersatzrecht das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit auch des Geschädigten nach wie vor besonders hoch einzuschätzen. Einzelne unerlaubte Handlungen 823 Abs. 1 BGB Grundmuster für das haftungsauslösende Verhalten ist der widerrechtliche Eingriff in fremde Rechtsgüter. Das wird besonders deutlich in der Bestimmung des 823 Abs. 1 BGB. Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage lassen sich ganz ähnlich, wie das auch für das Strafrecht empfehlenswert ist, in einem Programm zusammenfassen. Insbesondere kennt die deliktische Haftung auch eine innere und eine äußere Seite. SCHS-ZTG 44. Jg H 7 1. Äußere Seite 1. Schaden 2. Verhalten des Ersatzpflichtigen 3. Rechtsgutverletzung 4. Widerrechtlichkeit 5. Ursachzusammenhang zwischen 1, 2 und 3 II. Innere Seite Vorsatz oder Fahrlässigkeit Betrachtet man die Voraussetzungen im einzelnen, dann ergibt sich, dass zunächst ein Schaden festgestellt werden kann. Zweckmäßigerweise beginnt man mit dieser Untersuchung, weil sie im allgemeinen die einfachste ist. Es ist nämlich wenig sinnvoll, sich hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen, die außerordentlich schwierig Nachdruck und Vervielfältigung Seite 6/9

7 sein können, den Kopf zu zerbrechen, nur um hinterher festzustellen, dass ein Anspruch schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil kein Schaden entstanden ist. Wie man feststellt, ob ein Schaden vorhanden ist, dazu ist bereits das Erforderliche gesagt worden (S. 120). Das Verhalten des Täters kann bei der unerlaubten Handlung sowohl in einem Handeln als auch in einem Unterlassen bestehen. Dabei ist Unterlassen, wie im Strafrecht, nur dann rechtlich von Belang, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln für den Ersatzpflichtigen besteht. Wie die Handlung oder Unterlassung beschaffen sein muss, die nach 823 Abs. 1 BGB den Schaden auslöst und die Haftung des Schädigers begründet, bestimmt das Gesetz nicht näher. Die Voraussetzungen des 823 Abs. 1 BGB sind ähnlich wie die Sachbeschädigung und die Körperverletzung im Strafrecht von dem rechtsverwerflichen Erfolg bestimmt. Schadenstiftendes Verhalten kann recht vielgestaltig auftreten, und eine Aufzählung der möglichen Erscheinungsformen wäre ganz unmöglich. Es wird daher hier nur darauf abgestellt, ob das Verhalten des Schadenersatzpflichtigen die Ursache für den Schaden gewesen ist. Der ursächliche Zusammenhang ist allerdings anders zu verstehen als im Straf-recht. Im strafrechtlichen Sinne war Ursache jeder Umstand, der nicht hinweggedacht werden konnte, ohne dass der strafrechtlich gemißbilligte Erfolg entfiele. Dabei kam es weder darauf an, ob es sich um die einzige, um die wirksamste oder um die letzte Ursache in einer längeren Ursachenkette handelte. Jeder Umstand galt der Rechtsordnung im Strafrecht gleichviel. Dieser Grundsatz lässt sich auf das Zivilrecht nicht übertragen. Hier werden nur noch solche Umstände für den Erfolg als ursächlich angesehen, die in einem angemessenen inneren Zusammenhang mit dem tatsächlichen Ablauf der Ereignisse stehen. Damit sind von vornherein Faktoren ausgeschaltet, die nur auf Grund ganz besonderer Voraussetzungen zum schadenstiftenden Ereignis geworden sind und unter dem gewöhnlichen Lauf der Dinge für den Schadenseintritt völlig gleichgültig geblieben wären. Damit soll nach einer modernen Formulierung verhindert werden, dass nicht normrelevante kausale Schädigungen noch zu einer zivilrechtlichen Haftung führen. Es gehört z. B. zum normalen Lauf der Dinge, dass ein Mensch, dem ich mit der Faust auf den Kopf schlage, sich eine Prellung zuzieht und unter Kopfschmerzen leidet. Wenn dieser Mensch auf Grund einer anatomischen Besonderheit eine außerordentlich dünne Schädeldecke hat, die infolge meines Schlages einbricht und seinen Tod herbeiführt, so bin ich zivilrechtlich für den Tod des Verletzten nicht verantwortlich. Diese Folge meines Handelns ist nämlich lediglich auf Grund ganz besonderer außergewöhnlicher Umstände des Falles eingetreten. Der Grund für Nachdruck und Vervielfältigung Seite 7/9

8 diese Einschränkung der Haftung im Zivilrecht besteht, wie wir noch sehen werden, darin, dass eine Milderung der durch strenge Kausalität auszulösenden großen Haftung im Zivilrecht durch die Berücksichtigung individueller Fähigkeiten auf der inneren Tatseite nicht möglich ist. Die Voraussetzung der Rechtsgutverletzung bei 823 BGB ist von besonderer Wichtigkeit. Sie bedeutet nämlich, dass die Haftung für einen Schaden durch eine solche unerlaubte Handlung im Rahmen von 823 Abs. 1 BGB nur dann ausgelöst wird, wenn eines der in dieser Bestimmung aufgeführten Rechtsgüter verletzt worden ist. Die Aufzählung im Gesetz ist als abschließend zu betrachten. Den besonderen Schutz dieser Bestimmung genießen Leben, Gesundheit, Freiheit, Körper und Eigentum. Eine nähere Erörterung dieser geläufigen Rechtsbegriffe ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich. Schwierigkeiten macht die in 823 Abs. 1 BGB enthaltene Generalklausel, dass auch die Verletzung eines sonstigen Rechts den Schutz dieser Bestimmung genieße. Dennoch ist das, was unter sonstige Rechte im Sinne dieser Bestimmung zu verstehen ist, noch relativ sicher abzugrenzen. Hierher zählen zunächst die sog. absoluten Rechte, das sind vor allem dingliche Rechte, wie etwa das Grundpfandrecht, der Nießbrauch, das Wohnungseigentum, aber auch das Erbrecht. Nicht im bürgerlichen Recht geregelte Immaterialgüterrechte gehören gleichfalls dazu; darunter verstehen wir Patente, Urheberrechte, Warenzeichen u. ä. mehr. Die sich aus dem Namensrecht ergebenden absoluten Rechte sind in 823 BGB nach moderner Auffassung gleichfalls geschützt. Aus dem bürgerlichen Recht muss man weiter im Bereich der Sachenrechte noch die Aneignungsrechte hinzurechnen. Darunter versteht man die Erlaubnis für bestimmte Personen oder Personenkreise, sich an bisher herrenlosen Sachen Eigentum zu verschaffen. Insbesondere sind in diesem Zusammenhang das Aneignungsrecht der Jagd- und Fischereipächter, aber auch das der Bergbauunternehmer oder Nießbraucher zu rechnen. Aus dem Familienrecht gilt lediglich als sicher, dass die elterliche Gewalt über das eheliche Kind als sonstiges Recht im Sinne des 823 Abs. 1 BGB hier geschützt ist. Einen breiteren Raum nehmen dagegen im Bereich unserer Sozialordnungen die Anwartschaftsrechte ein. Hier ist vor allem das Vorbehaltseigentum zu nennen, das immer dann entsteht, wenn bei einem Abzahlungsgeschäft der Kaufpreis noch nicht vollständig entrichtet ist: Bis zur vollständigen Bezahlung ist der Käufer und Erwerber noch kein Eigentümer, hat aber ein Anwartschaftsrecht auf das Eigentum, das er mit der vollständigen Bezahlung automatisch erwirbt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird sein Anwartschaftsrecht im Rahmen der unerlaubten Handlungen als sonstiges Recht, danach als Eigentum geschützt. Besondere Bedeutung bekommt der Schutz des 823 Abs. 1 BGB dadurch, dass als sonstiges Recht auch der Besitz angesehen Nachdruck und Vervielfältigung Seite 8/9

9 wird. Unter Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft zu verstehen. Sie ist vom Eigentum verschieden. Im allgemeinen wird sie ausgeübt durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch. Keine sonstigen Rechte im Sinne dieser Bestimmung sind alle übrigen schuldrechtlichen Rechte, die Gestaltungsrechte und das Vermögen als Ganzes. Wird allerdings eines dieser geschützten Rechte verletzt, und ergibt sich als Folge ein weiterer Vermögensschaden, dann ist dieser gleichfalls zu ersetzen. Die häufig gebrauchte Formulierung, dass im Rahmen des 823 Abs. 1 BGB Vermögensschaden nicht ersetzt werde, ist daher unrichtig. Wenn z. B. A den Blindenhund des B verletzt, so dass dieser in einer Tierklinik behandelt werden muss, dann hat A nicht nur die Kosten für die Wiederherstellung dieser Sache zu tragen, sondern auch den weiteren Schaden, der unter Umständen B daraus entstehen kann. Hat B, weil sonstige Hilfe nicht zur Verfügung steht und er ohne Hund die Wohnung nicht verlassen kann, aus diesem Grunde mehrere Tage mit seiner Arbeit aussetzen müssen, dann ist das ein weiterer Schaden, der sich aus der Eigentumsverletzung ergibt. A muss ihm daher auch den Verdienstausfall für diese Zeit ersetzen, obwohl der Verdienstausfall ein reiner Vermögensschaden ist. (wird fortgesetzt) Nachdruck und Vervielfältigung Seite 9/9

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