Einführung in das Zivilrecht

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1 Einführung in das Zivilrecht Das und wie man damit umgeht (Methodik), insbesondere Gesetzesauslegung Werkzeugkasten Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer

2 Allgemeine und Besondere Teile 1. Vorschriften vor der Klammer Rechtssubjekte, Rechtsobjekte, Willenserklärungen ( 116 ff.) und Verträge ( 145 ff.) im -AT 2. Regeln für alle Schuldverhältnisse im Schuldrecht-AT (insbesondere Pflichtverletzungen) 3. Die einzelnen Vertragstypen im Schuldrecht-BT, z. B.: Kaufvertrag, 433 ff., Werkvertrag, 631 ff. Dienstvertrag, Arbeitsvertrag, 611 ff. Gesellschaftsvertrag, 705 ff. Bürgschaftsvertrag, 765 ff. etc. Zivilrecht 3 Sommer 2018 Prof. Dr. Michael Hassemer 2

3 Materielles Recht und Prozessrecht materielles Recht Rechtsverhältnisse, Zivilprozessordnung (ZPO) Verfahrensrecht, Prozessrecht insbesondere Beweisrecht Nicht Gegenstand der Vorlesung (zwei Ausnahmen) Zivilrecht 3 Sommer 2018 Prof. Dr. Michael Hassemer 3

4 Zitieren Paragraphen, Absätze, Sätze 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des 286 verlangen. (3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des 281, des 282 oder des 283 verlangen. Am besten zitiert als 280 I 2 Zivilrecht 3 Sommer 2018 Prof. Dr. Michael Hassemer 4

5 Privatautonomie (Freiheit) oder Schutz? 1. Grundsätzlich liberales : Freiheit statt Sozialismus (1900) Bedürfnisse des geschäftetreibenden Bürgertums : Freiheit und Eigentum ( Recht für Egoisten ) eher Gleichheit als Gerechtigkeit, vgl. letzte Folie Nur Tropfen sozialistischen Öls : 138 II, Ab ca. 1950er Jahre zunehmende Schutzfunktion in bestimmten Bereichen ( soziale Marktwirtschaft ), z. B.: zwingendes Arbeitsrecht zwingendes Mietrecht bei Wohnraum ( 535 ff. ) zwingendes Verbraucherschutzrecht (z. B. 312 ff. ) Zivilrecht 3 Sommer 2018 Prof. Dr. Michael Hassemer 5

6 Gesetzgeberische Methoden 1. Abstraktheit Keine Kasuistik, keine Beispiele (keine Listen ) Stattdessen Allgemeine und Besondere Teile (s. o.) und Generalklauseln 138 I 242, Verweise z. B Legaldefinitionen z. B. 121 Zivilrecht 3 Sommer 2018 Prof. Dr. Michael Hassemer 6

7 und Anspruchsgrundlagen ergeben sich aus Anspruchsgrundlagen. Die drei häufigsten Anspruchsgrundlagen in dieser Vorlesung sind: 433 I, II : aus dem Kaufvertrag 280 I : Schadensersatz bei Pflichtverletzungen 823 I : bekannt Ohne Anspruchsgrundlage keine zivilrechtliche Prüfung. Zivilrecht 3 Sommer 2018 Prof. Dr. Michael Hassemer 7

8 Vier Grundfragen 1.Wer? 2.Von wem? 3.Was? 4.Woraus? (Anspruchssteller) (Anspruchsgegner) (Anspruchsziel) (Anspruchsgrundlage) Mit diesen vier Fragen beginnt jede zivilrechtliche Prüfung. Zivilrecht 3 Sommer 2018 Prof. Dr. Michael Hassemer 8

9 , Entwicklung von n 1. Entstehen eines Anspruchs? Je nach Art des Anspruchs: Meist durch Vertragsschluss aber auch durch Delikt (Erinnerung: Stift in der ersten Vorlesung) 2. Erlöschen eines Anspruchs? oft einfach durch Erfüllung, 362 für uns später wichtig: Unmöglichkeit, 275 I 3. Einreden gegen einen Anspruch? z. B. Verjährung, 214. Einreden sind Leistungsverweigerungsrechte. Der Anspruch besteht noch; seine Erfüllung kann der Schuldner jedoch verweigern. (In dieser Vorlesung werden nur die Einreden aus 275 II, III und 439 III behandelt.) Zivilrecht 3 Sommer 2018 Prof. Dr. Michael Hassemer 9

10 Der leichteste Fall der Welt Karl bestellt beim Autohändler Fischer einen Pkw der Marke Bonz zum Preis von Die Lieferfrist beträgt nach ihrer Vereinbarung einen Monat. Das Fahrzeug soll bei Übergabe bezahlt werden. Fischer liefert das Fahrzeug jedoch nicht. Als der Wagen nach drei Monaten immer noch nicht bei Karl ist, fragt dieser nach seinen n gegen Fischer. Zivilrecht 3 Sommer 2018 Prof. Dr. Michael Hassemer 10

11 Gesetzesauslegung im Zivilrecht an zwei Stellen: 1. Von Gesetzen (hierzu jetzt) 2. Von Willenserklärungen/Verträgen (später in der Vorlesung) In jedem Fall: Das tägliche Brot (wie schon gesagt: Sprache!) Zivilrecht 3 Sommer 2018 Prof. Dr. Michael Hassemer 11

12 Bienenstich Imker Ingo hat einen Bienenstock mit ca Bienen, deren Honig er am Samstag auf dem Markt am Stiftsplatz verkauft. Eines Nachts kommt der hungrige Problembär Bruno aus dem Pfälzer Wald, überwindet den Zaun des Ingo und beschädigt den Bienenstock schwer. Die Bienen entweichen, bekommen schlechte Laune, begeben sich zum Bauernhof des Nachbarn Norbert und fallen dort den Zuchthengst Horst an, der schließlich an zahlreichen Bienenstichen verendet. Hat Norbert gegen Ingo einen Anspruch aus 833? Zivilrecht 3 Sommer 2018 Prof. Dr. Michael Hassemer 12

13 Tierhalterhaftung 833: Haftung des Tierhalters Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. S. 1: prinzipielle Gefährdungshaftung des Tierhalters: verschuldensunabhängig S. 2: Nutztiereprivileg : Verschuldenshaftung Zivilrecht 3 Sommer 2018 Prof. Dr. Michael Hassemer 13

14 Gesetzesauslegung 1. Wortlautauslegung ( grammatikalische ) Wortlaut als Grund und Grenze möglicher en 2. Teleologische ( Sinn und Zweck ) Raucherzimmer Verbraucherschutzrecht Minderjährigenrecht 3. Systematische (oft eher schwierig) z. B. Regel-Ausnahme-Verhältnisse 4. Historische ( Wille des Gesetzgebers ) Tiere und Häuser um das Jahr 1900 Zivilrecht 3 Sommer 2018 Prof. Dr. Michael Hassemer 14

15 Frauen und Männer Der verheiratete ehemalige Fußballer Stefan Eifelberg (49) wird in der Zeitung Goldenes Bild mit einer relativ blonden Dame namens Veronika (17½) abgelichtet. Stefans Frau Frieda sieht das Bild und lässt sich scheiden. Stefan macht gegen Gustav Gold, den Herausgeber der Zeitung Goldenes Bild, Schadensersatzansprüche aus 823 I wegen Verletzung seiner Ehe geltend. Mit Recht? Zivilrecht 3 Sommer 2018 Prof. Dr. Michael Hassemer 15

16 Wortlautauslegung: Die E-Zigarette Das Nichtraucherschutzgesetz ist nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW nicht auf E-Zigaretten anwendbar. Ausdrücklich erwähnt werden die E-Zigaretten im Gesetz nicht, und eine Gleichsetzung mit Tabakprodukten komme nicht in Betracht, so das Gericht. Der klagende Gastwirt aus Köln muss damit den Gebrauch von E- Zigaretten in seinem Lokal nicht unterbinden. Die Stadt Köln hatte ihm zuvor Ordnungsmaßnahmen angedroht und sich dabei auf das Nichtraucherschutzgesetz gestützt. Das Gesetz sei jedoch nur auf Tabakwaren anwendbar, bei denen ein Verbrennungsvorgang stattfinde, erklärten nun die OVG-Richter: Das Gesetz verbiete nur das Rauchen in bestimmten Einrichtungen. Nach dem allgemeinen und fachlichen Sprachgebrauch könne damit nur das Einatmen von Rauch, der bei der Verbrennung von Tabak entsteht, gemeint sein. Ein solcher Verbrennungsvorgang finde bei der E-Zigarette aber nicht statt. Zivilrecht 3 Sommer 2018 Prof. Dr. Michael Hassemer 16

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