Versicherungsbedingungen. Teil A - Leistungsbausteine. Erläuterung von Fachausdrücken. Teil B - Pflichten für alle Bausteine

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1 Allianz Lebensversicherungs-AG Versicherungsbedingungen Zu dieser Rentenversicherung sind Sie als Versicherungsnehmer und versicherte Person unser Vertragspartner. Diese Versicherungsbedingungen wenden sich an Sie als unseren Vertragspartner. Diese Vertragsbedingungen gelten, soweit sich aus den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Vorschriften des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) nichts anderes ergibt. Teil A - Leistungsbausteine Hier finden Sie die besonderen Regelungen zu den einzelnen Bausteinen, die Sie bei uns abgeschlossen haben. Sie erfahren insbesondere, welche Leistungen wir erbringen und in welchen Fällen die Leistung eingeschränkt oder ausgeschlossen ist. Daneben werden besondere Pflichten und Obliegenheiten beschrieben, die Sie beachten müssen. Pflichten und Obliegenheiten, die für alle Bausteine gelten, finden Sie auch im Teil B. Erläuterung von Fachausdrücken Am Ende unserer Versicherungsbedingungen finden Sie Definitionen zu den wichtigsten im Text verwendeten Fachausdrücken. Im Text des ersten Bausteins haben wir diese Fachausdrücke mit einem " " markiert. Beispiel: Versicherungsnehmer. Baustein Altersvorsorge - Zukunftsrente Invest alpha-balance (BasisRente) E411 Seite 1. Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang Unmittelbare Beteiligung an der Wertentwicklung von Fonds Leistung aus der Überschussbeteiligung Leistungsempfänger und Überweisung der Leistungen Leistungsausschlüsse und Leistungseinschränkungen Ihre Mitwirkungspflichten Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten Beitragsfreistellung Kündigung Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten Abänderungen zum Baustein Altersvorsorge - Zukunftsrente Invest alpha-balance E Teil B - Pflichten für alle Bausteine Hier finden Sie die bausteinübergreifenden Pflichten und Obliegenheiten, die im Zusammenhang mit der vorvertraglichen Anzeigepflicht und der Pflicht zur Beitragszahlung bestehen. Weitere Pflichten und Obliegenheiten finden Sie in Teil A. Die Regelungen in Teil B gelten, soweit ihr Anwendungsbereich nicht ausdrücklich beschränkt ist, für den gesamten Vertrag. Seite 1. Vorvertragliche Anzeigepflicht Pflichten im Zusammenhang mit der Beitragszahlung Teil C - Allgemeine Regelungen Die Regelungen in Teil C gelten, soweit ihr Anwendungsbereich nicht ausdrücklich beschränkt ist, für den gesamten Vertrag. Seite 1. Beginn des Versicherungsschutzes Versicherungsschein Kosten für zusätzlichen Verwaltungsaufwand Deutsches Recht Zuständiges Gericht Verjährung... 17

2 Teil A - Leistungsbausteine Hier finden Sie die besonderen Regelungen zu den einzelnen Bausteinen, die Sie bei uns abgeschlossen haben. Sie erfahren insbesondere, welche Leistungen wir erbringen und in welchen Fällen die Leistung eingeschränkt oder ausgeschlossen ist. Daneben werden besondere Pflichten und Obliegenheiten beschrieben, die Sie beachten müssen. Pflichten und Obliegenheiten, die für alle Bausteine gelten, finden Sie auch im Teil B. Baustein Altersvorsorge - Zukunftsrente Invest alpha-balance (BasisRente) E411 Hier finden Sie die Regelungen Ihres Bausteins Altersvorsorge. Wenn Ihr Vertrag weitere Bausteine enthält, wird in den Regelungen dieser weiteren Bausteine der Baustein Altersvorsorge als Grundbaustein bezeichnet. 1. Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang 1.1 Welche Leistungen erbringen wir ab Rentenbeginn? 1.2 Welche Leistungen erbringen wir bei Tod vor Rentenbeginn? 1.3 Welche Leistungen erbringen wir bei Tod nach Rentenbeginn? 1.4 Wann können wir Renten abfinden? 1.5 Was gilt für die Ansprüche auf Auszahlungen? 1.6 Welche Rechnungsgrundlagen gelten für Ihre Versicherung? 1.7 Was gilt für den Beitragsanteil für die Altersvorsorge Ihrer BasisRente? 1.8 Wie werden die vertraglichen Garantien vor Rentenbeginn gesichert? 1.1 Welche Leistungen erbringen wir ab Rentenbeginn? (1) Lebenslange Rente Wenn Sie am vereinbarten Rentenbeginn leben, zahlen wir eine Rente in gleichbleibender Höhe, solange Sie leben. Wir zahlen die Rente monatlich jeweils am ersten Bankarbeitstag eines Monats. Rentenzahlungen erhalten Sie frühestens, wenn Sie das 62. Lebensjahr vollendet haben. Den genauen Rentenbeginn entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein. (2) Ermittlung der lebenslangen Rente Wir ermitteln die ab Rentenbeginn garantierte Rente auf Basis des zum Ende der Aufschubdauer vorhandenen Policenwerts und des im Versicherungsschein genannten Rentenfaktors. Dabei berücksichtigen wir die in Absatz 3 genannten Mindestleistungen. a) Policenwert Den Policenwert errechnen wir nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik: Bei der Berechnung wird der Fondswert zum jeweiligen Bewertungsstichtag angesetzt. Der Fondswert Ihrer Versicherung entspricht dem Wert der auf die Versicherung entfallenden Anteileinheiten. Er wird dadurch ermittelt, dass die Anzahl der Anteileinheiten, die auf die Versicherung entfallen, mit den zu einem bestimmten Bewertungsstichtag ermittelten Anteilswerten multipliziert wird. Hinzu kommt das Sicherungskapital für das Garantiekapital bei Erleben und für die garantierte Mindestrente (siehe Absatz 3). Das Sicherungskapital wird im Rahmen des Wertsicherungskonzepts (siehe Ziffer 1.8 Absatz 2) innerhalb unseres Sicherungsvermögens geführt. Noch ausstehende Kosten und ausstehende Risikobeiträge werden abgezogen. Für die Ermittlung des Policenwerts zum Ende der Aufschubdauer wird der Wert der Anteileinheiten am achtletzten Bankarbeitstag vor Rentenbeginn herangezogen. b) Rentenfaktor Den Rentenfaktor nennen wir Ihnen im Versicherungsschein. Er gibt an, wie hoch die monatliche Rente für je EUR Policenwert ist. Für den Rentenfaktor gelten die Rechnungsgrundlagen nach Ziffer 1.6 Absatz 1. Unter den in Ziffer 1.6 Absatz 2 genannten Voraussetzungen können wir den Rentenfaktor ändern. (3) Mindestleistung Ihre Versicherung umfasst ein Garantiekapital bei Erleben in Höhe der Summe der vereinbarten Beiträge zur Altersvorsorge. Der Policenwert zum Ende der Aufschubdauer ist mindestens so hoch wie das Garantiekapital bei Erleben, unabhängig von der Entwicklung der Fonds. Einen das Garantiekapital übersteigenden Policenwert können wir nicht verbindlich zusagen. Ihre Versicherung umfasst auch eine garantierte Mindestrente. Wenn die nach Absatz 2 ermittelte Rente niedriger ausfällt als die garantierte Mindestrente, zahlen wir die garantierte Mindestrente. Die garantierte Mindestrente ändert sich durch eine Änderung des Rentenfaktors (siehe Ziffer 1.6 Absatz 2) nicht. (4) Chancen und Risiken des Kapitalmarkts Die Höhe des Policenwerts und damit auch der Rente ist maßgeblich von der Entwicklung der von Ihnen gewählten Fonds abhängig. Die Entwicklung der Fonds ist nicht vorauszusehen. Sie haben die Chance, insbesondere bei Kurssteigerungen der in den Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände einen Wertzuwachs zu erzielen. Im Falle eines Kursrückgangs kann es aber auch zu einer Wertminderung kommen. Bei Werten, die nicht in EUR geführt werden, können Schwankungen der Währungskurse den Fondswert zusätzlich beeinflussen. Das bedeutet, dass die Rente je nach Entwicklung der Fonds höher oder niedriger ausfallen wird. 1.2 Welche Leistungen erbringen wir bei Tod vor Rentenbeginn? (1) Leistung für den Ehegatten Wenn Sie vor Rentenbeginn sterben und Sie zu Ihrem Todeszeitpunkt in gültiger Ehe gelebt haben, zahlen wir aus dem Policenwert für den Ehegatten eine lebenslange Rente. (2) Leistung für Kinder a) Voraussetzungen Wenn Sie vor Rentenbeginn sterben und zu Ihrem Todeszeitpunkt kein Ehegatte, jedoch mindestens ein Kind vorhanden ist, für das Sie einen Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag nach 32 Absatz 6 Einkommensteuergesetz (EStG) haben, zahlen wir eine Rente für jedes Kind, das im ersten Grad mit Ihnen verwandt ist. b) Weitere Voraussetzungen Die Rente zahlen wir, solange das rentenberechtigte Kind lebt und es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und es bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist oder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und E---A0411Z0 (006) 03/2012 Seite 1 von 18

3 es sich im Sinne des 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 a Einkommensteuergesetz (EStG) in Berufsausbildung befindet oder es ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leistet oder es im Sinne des 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. (3) Höhe der Rente Die Höhe der Rente richtet sich nach dem Policenwert sowie dem Alter des Ehegatten bzw. des Kindes oder der Kinder zu Ihrem Todeszeitpunkt. Wir berechnen die jeweilige Rente nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Dabei gelten die Rechnungsgrundlagen, die zum Zeitpunkt des Leistungsfalls für Neuabschlüsse sofort beginnender Renten vorgesehen sind. a) Rente für mehrere Kinder Wenn wir eine Rente für mehrere Kinder zahlen, ist die Rente für jedes Kind gleich hoch. b) Erhöhung der Rente Wenn ein Kind zu Ihrem Todeszeitpunkt das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann dieses Kind vor Zahlung der ersten Rente verlangen, dass wir eine Rente höchstens so lange zahlen, bis das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Rente für dieses Kind wird in diesem Fall nach versicherungsmathematischen Grundsätzen - abweichend von a) - angehoben. (4) Stichtag zur Ermittlung des Policenwerts Für die Ermittlung des Policenwerts werden die Anteileinheiten zum Todestag mit dem Wert zum Eingang der Todesfallmeldung bei uns herangezogen. Ausschüttungen, die zwischen Todestag und Eingang der Todesfallmeldung bei uns erfolgt sind, erhöhen die fälligen Leistungen. (5) Fälligkeit der Rente Wir zahlen die monatliche Rente erstmals am ersten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Todestag folgt. (6) Erlöschen der Versicherung Wenn zu Ihrem Todeszeitpunkt weder ein Ehegatte noch mindestens ein Kind im Sinne von Absatz 2 a) vorhanden sind, erlischt die Versicherung. Eine Leistungspflicht entsteht nicht. 1.3 Welche Leistungen erbringen wir bei Tod nach Rentenbeginn? (1) Leistung bei Tod Wenn Sie eine Leistung bei Tod nach Rentenbeginn vereinbart haben und Sie nach Rentenbeginn sterben, die Summe der gezahlten Gesamtrenten zur Altersvorsorge (einschließlich der Leistungen aus der Überschussbeteiligung) niedriger ist als der zum Ende der Aufschubdauer vorhandene Policenwert und die unter a) oder b) genannten Voraussetzungen erfüllt sind, zahlen wir eine monatliche Rente. a) Leistung für den Ehegatten Wenn Sie zu Ihrem Todeszeitpunkt in gültiger Ehe gelebt haben, zahlen wir für den Ehegatten eine lebenslange Rente. b) Leistung für Kinder Wenn zu Ihrem Todeszeitpunkt kein Ehegatte, jedoch mindestens ein Kind im Sinne von Ziffer 1.2 Absatz 2 a) vorhanden ist, zahlen wir eine Rente für jedes dieser Kinder. Für die Rente gelten die Voraussetzungen und Regelungen nach Ziffer 1.2 Absatz 2. (2) Höhe der Rente Die Höhe der Rente richtet sich nach der Differenz aus dem zum Ende der Aufschubdauer vorhandenen Policenwert und der Summe der gezahlten Gesamtrenten zur Altersvorsorge (einschließlich der Leistungen aus der Überschussbeteiligung) sowie dem Alter des Ehegatten bzw. des Kindes oder der Kinder zu Ihrem Todeszeitpunkt. Wir berechnen die jeweilige Rente nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Dabei gelten die Rechnungsgrundlagen, die zum Zeitpunkt des Leistungsfalls für Neuabschlüsse sofort beginnender Renten vorgesehen sind. Die Regelungen nach Ziffer 1.2 Absatz 3 a) und b) gelten entsprechend. (3) Fälligkeit der Rente Wir zahlen die monatliche Rente erstmals am ersten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Todestag folgt. (4) Erlöschen der Versicherung Wenn zu Ihrem Todeszeitpunkt weder ein Ehegatte noch mindestens ein Kind im Sinne von Ziffer 1.2 Absatz 2 a) vorhanden sind, erlischt die Versicherung. Eine Leistungspflicht entsteht nicht. 1.4 Wann können wir Renten abfinden? Wir behalten uns vor, eine Kleinbetragsrente in Anlehnung an 93 Absatz 3 Satz 2 und 3 Einkommensteuergesetz (EStG) abzufinden. In diesem Fall zahlen wir den vorhandenen Policenwert. Einen Abzug nach 169 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) nehmen wir nicht vor. Mit der Auszahlung dieses Betrags erlischt die Versicherung. 1.5 Was gilt für die Ansprüche auf Auszahlungen? Über die Ansprüche auf Auszahlungen aus Ziffer 1.1 bis 1.4 (Leistung bei Erleben, Leistung bei Tod vor Rentenbeginn, Leistung bei Tod nach Rentenbeginn oder Abfindung einer Kleinstrente) hinaus besteht kein weiterer Anspruch auf Auszahlungen. Wenn Sie einen Baustein Berufsunfähigkeitsvorsorge abgeschlossen haben, besteht über die Auszahlung einer Berufsunfähigkeitsrente hinaus kein weiterer Anspruch auf Auszahlungen aus diesem Baustein. Die Ansprüche aus Ihrem Vertrag sind nicht kapitalisierbar und nicht veräußerbar. Weitere Verfügungsverbote enthält Ziffer 4.1 Absatz Welche Rechnungsgrundlagen gelten für Ihre Versicherung? (1) Rechnungsgrundlagen bei Vertragsabschluss Bei Abschluss Ihres Vertrags verwenden wir für die Berechnung des Rentenfaktors und der garantierten Mindestrente folgende Rechnungsgrundlagen: unsere unternehmenseigene Sterbetafel "AZ 2012 R MU" und den Rechnungszins 1,75 Prozent. (2) Anpassung der Rechnungsgrundlagen des Rentenfaktors a) Voraussetzungen einer Herabsetzung des Rentenfaktors Wenn aufgrund von Umständen, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, die Lebenserwartung der Versicherten sich so stark erhöhen sollte oder die Rendite der Kapitalanlagen (siehe Ziffer 3.1 Absatz 1 b)) nicht nur vorübergehend so stark sinken sollte, dass die in Absatz 1 genannten Rechnungsgrundlagen voraussichtlich nicht mehr für die dauerhafte Sicherstellung unserer Rentenzahlungen ausreichen, sind wir berechtigt, den Rentenfaktor herabzusetzen. Wir können den Rentenfaktor nur insoweit herabsetzen, dass wir die Rentenzahlung bis zu Ihrem Tode garantieren können. Zu diesem Zweck können wir für die Berechnung des Rentenfaktors als Rechnungsgrundlagen bei einer unerwartet starken Erhöhung der Lebenserwartung: die Sterbetafel bei einer nachhaltigen Senkung der Rendite der Kapitalanlagen: den Rechnungszins E---A0411Z0 (006) 03/2012 Seite 2 von 18

4 anwenden, die nach Maßgabe der aktuell gültigen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen und/oder der offiziellen Stellungnahmen der Deutschen Aktuarvereinigung e. V. (DAV) als gebotene Rechnungsgrundlagen für die Berechnung der Deckungsrückstellung für neu abzuschließende Rentenversicherungen gelten. Dieses Recht steht uns nur vor dem vereinbarten Rentenbeginn zu. Wir dürfen dieses Recht nur mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders, der die Berechnungsgrundlagen und sonstigen Voraussetzungen zu überprüfen und deren Angemessenheit zu bestätigen hat, ausüben. Wenn sich bei Beginn der Rente aus dem Baustein Altersvorsorge mit den dann für vergleichbare Neuabschlüsse bei uns geltenden Rechnungsgrundlagen ( Sterbetafel und Rechnungszins) ein höherer Rentenfaktor ergibt, legen wir diesen bei der Ermittlung der ab Rentenbeginn garantierten Rente zugrunde, höchstens jedoch den Rentenfaktor, der sich aus den bei Vertragsabschluss geltenden Rechnungsgrundlagen ergeben hat. b) Information über eine Änderung des Rentenfaktors Wenn wir andere Rechnungsgrundlagen verwenden als bei Vertragsabschluss oder der letzten Änderung, werden wir Sie hierüber unverzüglich informieren. (3) Rechnungsgrundlagen bei Leistungserhöhungen und in anderen Fällen Bei Leistungserhöhungen (zum Beispiel durch Zuzahlungen) verwenden wir für die Berechnung der hinzukommenden Leistungen grundsätzlich die Rechnungsgrundlagen, die wir bei Vertragsabschluss zugrunde gelegt haben. Wenn zum Erhöhungstermin auf Grund aufsichtsrechtlicher Bestimmungen und/oder der offiziellen Stellungnahmen der Deutschen Aktuarvereinigung e. V. (DAV) für die Berechnung der Deckungsrückstellung von neu abzuschließenden vergleichbaren Versicherungen andere Rechnungsgrundlagen gelten, können wir für die Leistungserhöhungen auch diese verwenden. Wenn sich nach einer Leistungserhöhung die für die Berechnung der Deckungsrückstellung geltenden Rechnungsgrundlagen erneut ändern, können wir für weitere Leistungserhöhungen die geänderten Rechnungsgrundlagen verwenden oder die bei der letzten Leistungserhöhung zugrunde gelegten Rechnungsgrundlagen beibehalten. Wenn wir andere Rechnungsgrundlagen verwenden als bei Vertragsabschluss oder bei der letzten Leistungserhöhung, werden wir Sie hierüber informieren. Außer bei Leistungserhöhungen gilt diese Regelung auch dann, wenn in den jeweiligen Abschnitten dieser Versicherungsbedingungen ausdrücklich darauf hingewiesen wird. 1.7 Was gilt für den Beitragsanteil für die Altersvorsorge Ihrer BasisRente? Der Beitragsanteil für die Altersvorsorge beträgt stets mehr als 50 Prozent der gezahlten Beiträge. Änderungen des Vertrags sind - auch wenn sie auf Ihnen eingeräumten Gestaltungsrechten beruhen - nur unter Einhaltung der vorgenannten Bedingung zulässig. 1.8 Wie werden die vertraglichen Garantien vor Rentenbeginn gesichert? (1) Sicherungskapital Zur Sicherstellung des Garantiekapitals bei Erleben und der garantierten Mindestrente führen wir einen Teil des Policenwerts Ihrer Versicherung in den sonstigen Kapitalanlagen innerhalb unseres Sicherungsvermögens, im so genannten Sicherungskapital. (2) Wertsicherungskonzept Wir prüfen regelmäßig (an jedem Bankarbeitstag) vor Rentenbeginn, ob die Aufteilung des Policenwerts auf den Anlagestock (siehe Ziffer 2.1 Absatz 1) und das Sicherungskapital so gewählt ist, dass das Garantiekapital bei Erleben und die garantierte Mindestrente sichergestellt sind. Die Überprüfung der Aufteilung erfolgt nach einem festgelegten, nach versicherungsmathematischen Grundsätzen erstellten Verfahren. Insbesondere bei einer ungünstigen Wertentwicklung der Fonds kann es erforderlich sein, dass wir einen Teil des Fondswerts in das Sicherungskapital umschichten müssen. Bei einer günstigen Wertentwicklung der Fonds kann es zu einer Umschichtung vom Sicherungskapital in die Fonds kommen. Im Fall einer Umschichtung ändert sich das Verhältnis zwischen Fondswert und Sicherungskapital. Das Wertsicherungskonzept stellt sicher, dass zum Ende der Aufschubdauer auch bei Kursverlust der Fonds ein ausreichend hoher Policenwert zur Sicherstellung der Garantien vorhanden ist. 2. Unmittelbare Beteiligung an der Wertentwicklung von Fonds Vor Rentenbeginn haben Sie Versicherungsschutz unter unmittelbarer Beteiligung an der Wertentwicklung der von Ihnen gewählten Fonds. Bitte beachten Sie hierzu Ziffer 1.1 Absatz 4 zu Chancen und Risiken des Kapitalmarkts. 2.1 Wie erfolgt die Kapitalanlage? 2.2 Wie verwenden wir Ihre Beiträge und ausgeschüttete Erträge der Fonds? 2.3 Wie können Sie die Aufteilung der Anlagebeträge ändern oder Anteileinheiten umschichten lassen? 2.4 Wie können Sie den Fondswert Ihrer Versicherung erfahren? 2.5 Wann können wir einen von Ihnen gewählten Fonds ersetzen? 2.1 Wie erfolgt die Kapitalanlage? (1) Anlage im gesonderten Sicherungsvermögen (Anlagestock) Bis zum Ende der Aufschubdauer führen wir die auf Ihre Versicherung entfallenden Anteileinheiten getrennt von unseren sonstigen Kapitalanlagen in einer gesonderten Abteilung unseres Sicherungsvermögens, dem so genannten Anlagestock. (2) Wert der Anteileinheiten (Anteilswert) Der Anteilswert ist der Wert einer Anteileinheit und richtet sich nach der Wertentwicklung der im jeweiligen Sondervermögen gehaltenen Vermögensgegenstände. Der Anteilswert entspricht dem Rücknahmepreis eines Anteils des von Ihnen gewählten Fonds. Wenn eine Rückgabe der Anteileinheiten nicht möglich ist, werden wir - soweit vorhanden - den für diese Anteileinheiten ermittelten Börsenpreis ansetzen. Bei börsengehandelten Exchange Traded Funds (ETFs) entspricht der Anteilswert bei Kauf oder Verkauf (z.b. bei Erwerb von Anteileinheiten mit Ihren Beiträgen oder Umschichtungen) den jeweiligen von uns erzielten Kauf- oder Verkaufspreisen. Dabei berücksichtigen wir gegebenenfalls uns in Rechnung gestellte Handelsgebühren Dritter. (3) Überführung der Anteileinheiten mit Beginn der Rentenzahlung Mit Beginn der Rentenzahlung entnehmen wir die auf Ihre Versicherung entfallenden Anteileinheiten dem Anlagestock und überführen ihren Wert in unsere sonstigen Kapitalanlagen innerhalb unseres Sicherungsvermögens. E---A0411Z0 (006) 03/2012 Seite 3 von 18

5 2.2 Wie verwenden wir Ihre Beiträge und ausgeschüttete Erträge der Fonds? (1) Verwendung der Beiträge a) Verwendung laufender Beiträge Wenn Sie laufende Beiträge zahlen, erwerben wir mit den Beiträgen, soweit diese nicht im Sicherungskapital angelegt werden, Anteileinheiten entsprechend der von Ihnen gewählten Aufteilung und überführen sie in unseren Anlagestock. Für die Umrechnung dieser Beiträge in Anteileinheiten ist der Anteilswert maßgebend. b) Verwendung eines einmaligen Beitrags Wenn Sie einen einmaligen Beitrag zahlen, erwerben wir mit dem Beitrag, soweit dieser nicht zur Deckung von Abschluss- und Vertriebskosten ( Kosten) vorgesehen ist und nicht im Sicherungskapital angelegt wird, Anteileinheiten entsprechend der von Ihnen gewählten Aufteilung und überführen sie in unseren Anlagestock. Für die Umrechnung der Beiträge in Anteileinheiten ist der Anteilswert maßgebend. c) Stichtag für die Umrechung von Beitragsteilen in Anteileinheiten Bei der Umrechnung von Beitragsteilen in Anteileinheiten wird der Anteilswert des ersten, spätestens des dritten Bankarbeitstags zugrunde gelegt, der auf den Tag des Geldeingangs folgt. Die Umrechnung erfolgt jedoch nicht vor Fälligkeit der Beiträge. Ab einem Beitrag von EUR führen wir zunächst bis zum 36sten Kalendertag nach Ausfertigung des Versicherungsscheins die in diesem Zeitraum eingegangenen Beiträge, soweit diese nicht zur Deckung von Abschluss- und Vertriebskosten ( Kosten) vorgesehen sind oder im Sicherungskapital angelegt werden, einem Geldmarktfonds zu. (2) Verwendung der Erträge Abhängig von den Ihrer Versicherung zugrunde liegenden Fonds werden die Erträge aus den im Anlagestock enthaltenen Anteileinheiten wie folgt verwendet: sie fließen unmittelbar in den Fonds (Thesaurierung) oder es werden mit den Erträgen im Rahmen der Ausschüttung neue Anteileinheiten erworben. a) Thesaurierung Bei einer Thesaurierung fließen die Erträge des Fonds unmittelbar dem Fonds zu. Damit erhöht sich der Anteilswert. b) Erwerb neuer Anteileinheiten Wenn die von uns beauftragte Kapitalanlagegesellschaft die Erträge ausschüttet, werden diese Erträge zum Anteilswert des Tages der Ausschüttung in Anteileinheiten des jeweiligen Anlagestocks umgerechnet. Die Anteileinheiten werden anschließend dem Vertrag zugeordnet. 2.3 Wie können Sie die Aufteilung der Anlagebeträge ändern oder Anteileinheiten umschichten lassen? (1) Aufteilung künftiger Anlagebeträge Sie können jederzeit die Aufteilung Ihrer künftigen Anlagebeträge auf die Fonds ändern. Für die Aufteilung sind nur ganzzahlige Prozentsätze zulässig. (2) Umschichtung Ihrer Anteileinheiten Sie können auch jederzeit verlangen, dass die auf Ihre Versicherung entfallenden Anteileinheiten ganz oder teilweise in einen oder mehrere Fonds umgeschichtet werden. Bei den Umschichtungen werden die umzuschichtenden Anteileinheiten zu ihrem Anteilswert in Anteileinheiten der neu gewählten Fonds angelegt. Es sind nur ganzzahlige Prozentsätze zulässig. Bei einer Umschichtung können Sie jedoch nicht verlangen, dass wir auf Ihre Versicherung entfallende Anteileinheiten verkaufen und zum gleichen Umschichtungstermin wieder Anteileinheiten desselben Fonds kaufen. (3) Zeitpunkt der Ausführung Wir führen die Änderung nach Absatz 1 oder 2 unverzüglich, spätestens am zweiten Bankarbeitstag, der auf den Eingangstag Ihrer schriftlichen Mitteilung bei uns folgt, durch. Wenn Sie die Neuaufteilung oder Umschichtung zu einem bestimmten Termin wünschen, muss Ihre Mitteilung spätestens 2 Bankarbeitstage vor dem gewünschten Termin bei uns eingehen. (4) Voraussetzungen Für die Aufteilung der künftigen Anlagebeträge oder das Umschichten der Anteileinheiten können Sie jeweils bis zu 10 Fonds wählen. Das Recht, die Aufteilung der Anlagebeträge zu ändern oder Anteileinheiten umzuschichten, erstreckt sich auf die Fonds, die zum Zeitpunkt der Ausübung dieses Rechts für Ihre Versicherung zur Verfügung stehen. (5) Aktives Ablaufmanagement Drei Jahre vor dem vereinbarten Rentenbeginn erhalten Sie von uns ein schriftliches Angebot für ein aktives Ablaufmanagement. Hierbei schichten wir die Anlagen zu ihrem Anteilswert in risikoärmere Fonds um. Durch dieses Umschichten werden die Risiken einer Wertminderung aufgrund von Kursrückgängen in den letzten Jahren vor Rentenbeginn reduziert. Zusätzliche Kosten entstehen Ihnen hierbei nicht. Sie können das Ablaufmanagement jederzeit schriftlich aussetzen oder wieder aufnehmen. 2.4 Wie können Sie den Fondswert Ihrer Versicherung erfahren? Sie erhalten jährlich ab dem zweiten Versicherungsjahr bis zum Rentenbeginn eine Mitteilung, der Sie die Anteilswerte sowie die Anzahl der Anteileinheiten, die auf Ihre Versicherung entfallen, und den Fondswert entnehmen können. Sie können diese Auskunft auch jederzeit auf Wunsch erhalten. 2.5 Wann können wir einen von Ihnen gewählten Fonds ersetzen? (1) Änderung der Fondspalette Das bei Abschluss Ihrer Versicherung vorgesehene Fondsangebot kann während der gesamten Aufschubdauer Änderungen und Erweiterungen unterliegen. Die jeweils aktuelle Liste der Fonds können Sie jederzeit kostenlos bei uns anfordern. (2) Austausch eines Fonds Wenn in Bezug auf einen Ihrer Versicherung zugrunde liegenden Fonds erhebliche Änderungen eintreten, die wir nicht beeinflussen können, sind wir berechtigt, den Fonds durch einen anderen zu ersetzen. a) Beispielhafte erhebliche Änderungen Als erhebliche Änderungen gelten insbesondere: die Auflösung oder Schließung des Fonds durch die von uns beauftragte Kapitalanlagegesellschaft; die Zusammenlegung des von Ihnen gewählten Fonds mit anderen Fonds durch die Kapitalanlagegesellschaft; der Verlust der Zulassung für den Vertrieb von Investmentanteilen der von uns beauftragten Kapitalanlagegesellschaft; die Einstellung des Vertriebs von Investmentanteilen der von uns beauftragten Kapitalanlagegesellschaft; die erhebliche Verletzung von vertraglichen Pflichten der von uns beauftragten Kapitalanlagegesellschaft. b) Weitere erhebliche Änderungen Als erhebliche Änderung gilt auch, wenn der Fonds Auswahlkriterien nicht mehr erfüllt, von denen wir die Aufnahme eines Fonds in das Fondsangebot üblicherweise abhängig machen. In diesem Fall können wir den Fonds in Abstimmung mit dem Verantwortlichen Aktuar ersetzen. Darunter fallen insbesondere: die erhebliche Unterschreitung der Fondsperformance des von Ihnen gewählten Fonds im Vergleich zum Marktdurchschnitt oder eine Verschlechterung bzw. ein Wegfall von Ratings Ihres Fonds; E---A0411Z0 (006) 03/2012 Seite 4 von 18

6 die erhebliche Änderung der Anlagestrategie oder der Anlagepolitik der von uns beauftragten Kapitalanlagegesellschaft; der Austausch des Fondsmanagers des von Ihnen gewählten Fonds; der von Ihnen gewählte Fonds wird von der von uns beauftragten Kapitalanlagegesellschaft nicht mehr zu den bei Aufnahme des Fonds in das Fondsangebot vereinbarten Rahmenbedingungen angeboten. (3) Auswirkungen Wenn wir von dem in Absatz 2 genannten Recht Gebrauch machen, können wir stattdessen solche Fonds aus dem Fondsangebot Ihrer Versicherung zugrunde legen, die nach unserer Einschätzung den von Ihnen gewählten Fonds am ehesten entsprechen. Das gilt sowohl für die notwendige Umschichtung der Anteileinheiten der nicht mehr zur Verfügung stehenden Fonds als auch für den Neuerwerb der entsprechenden Anteileinheiten. Sie können in diesem Fall ohne zusätzliche Kosten die auf Ihre Versicherung entfallenden Anteileinheiten ganz oder teilweise auch in andere Fonds aus dem aktuellen Fondsangebot umschichten lassen und die Aufteilung der künftigen Beiträge neu festlegen. Über Änderungen und Möglichkeiten werden wir Sie schriftlich informieren. Teilen Sie uns innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung nichts Gegenteiliges mit, werden wir nach den Sätzen 1 und 2 verfahren. 3. Leistung aus der Überschussbeteiligung Für die Überschussbeteiligung Ihres Vertrags gelten die folgenden Regelungen. Falls für einzelne Bausteine Besonderheiten gelten, finden Sie diese in den Regelungen des jeweiligen Bausteins. 3.1 Was sind die rechtlichen Grundlagen der Überschussbeteiligung? 3.2 Warum kann die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantiert werden? 3.3 Welche Arten von Überschussanteilen gibt es? 3.4 Was sind die Bezugsgrößen der Überschussanteile Ihrer Versicherung? 3.5 Wie werden die Überschussanteile Ihrer Versicherung verwendet? 3.6 Wie erfolgt die Beteiligung an den Überschüssen bei Rentenzahlung im Fall Ihres Todes? 3.7 Wie wird Ihre Versicherung an den Bewertungsreserven beteiligt? 3.1 Was sind die rechtlichen Grundlagen der Überschussbeteiligung? Wir beteiligen Sie nach 153 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) an den Überschüssen und Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung). (1) Beteiligung an den Überschüssen a) Ermittlung der Überschüsse Die Überschüsse werden nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) ermittelt und jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses festgestellt. b) Kollektive Mindestbeteiligung der Versicherungsnehmer Vor Rentenbeginn stammen die Überschüsse zum einen aus den Erträgen unserer Kapitalanlagen. Von den Nettoerträgen derjenigen Kapitalanlagen, die für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind ( 3 Mindestzuführungsverordnung - MindZV), erhalten die Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den in der jeweils aktuellen Fassung dieser Verordnung genannten Prozentsatz (derzeit 90 Prozent). Aus diesem Betrag werden zunächst die garantierten Versicherungsleistungen finanziert. Der verbleibende Betrag entspricht dem Teil der Überschüsse aus Kapitalanlagen, den wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwenden. Zum anderen entstehen vor Rentenbeginn Überschüsse, wenn sich das Risiko (zum Beispiel durch eine veränderte Zahl der Todesfälle) oder die Kosten (zum Beispiel durch Kosteneinsparungen) günstiger entwickeln als wir bei der ursprünglichen Kalkulation angenommen haben. Auch von diesen Überschüssen erhalten die Versicherungsnehmer mindestens den in der jeweils aktuellen Fassung der Mindestzuführungsverordnung (MindZV) genannten Prozentsatz (derzeit 75 Prozent des Risikoergebnisses und 50 Prozent des übrigen Ergebnisses). Nach Rentenbeginn stammen die Überschüsse im Wesentlichen aus den Erträgen unserer Kapitalanlagen. Von den Nettoerträgen derjenigen Kapitalanlagen, die für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind ( 3 Mindestzuführungsverordnung - MindZV), erhalten die Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den in der jeweils aktuellen Fassung dieser Verordnung genannten Prozentsatz (derzeit 90 Prozent). Aus diesem Betrag werden zunächst die garantierten Versicherungsleistungen finanziert. Der verbleibende Betrag entspricht dem Teil der Überschüsse aus Kapitalanlagen, den wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwenden. Weitere Überschüsse entstehen dann, wenn sich das Risiko (zum Beispiel durch eine veränderte Zahl der Todesfälle) oder die Kosten (zum Beispiel durch Kosteneinsparungen) günstiger entwickeln als wir bei der ursprünglichen Kalkulation angenommen haben. Auch von diesen Überschüssen erhalten die Versicherungsnehmer mindestens den in der jeweils aktuellen Fassung der Mindestzuführungsverordnung (MindZV) genannten Prozentsatz (derzeit 75 Prozent des Risikoergebnisses und 50 Prozent des übrigen Ergebnisses). In Ausnahmefällen kann die Mindestbeteiligung der Versicherungsnehmer mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde gekürzt werden ( 5 Mindestzuführungsverordnung - MindZV). c) Rückstellung für die Beitragsrückerstattung Den Teil der Überschüsse, der auf die Versicherungsnehmer entfällt, führen wir der Rückstellung für die Beitragsrückerstattung zu, soweit er nicht in Form der sogenannten Direktgutschrift bereits unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungen zugeteilt wird. Diese Rückstellung dient dazu, Ergebnisschwankungen im Zeitablauf zu glätten. Sie darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur in Ausnahmefällen können wir hiervon nach Maßgabe der Regelungen im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) abweichen, soweit die Rückstellung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt. d) Bildung von Versicherungsgruppen Die einzelnen Versicherungen tragen unterschiedlich zu den Überschüssen bei. Wir haben deshalb vergleichbare Versicherungen zu Gruppen zusammengefasst: Überschussgruppen bilden wir beispielsweise, um die Art des versicherten Risikos zu berücksichtigen (etwa das Todesfalloder Berufsunfähigkeitsrisiko). Untergruppen erfassen zum Beispiel vertragliche Besonderheiten (etwa den Versicherungsbeginn oder die Form der Beitragszahlung). Die Verteilung der Überschüsse für die Versicherungsnehmer auf die einzelnen Gruppen orientiert sich daran, in welchem Umfang die Gruppen zu ihrer Entstehung beigetragen haben. Zu welcher Gruppe Ihre Versicherung gehört, können Sie Ihren Versicherungsinformationen entnehmen. e) Veröffentlichung der Überschussanteilsätze Der Vorstand unseres Unternehmens legt auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars die Höhe der Überschussanteilsätze fest. Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze jährlich in unserem Geschäftsbericht, den Sie jederzeit bei uns anfordern können, oder teilen sie Ihnen auf andere Weise mit. (2) Beteiligung an den Bewertungsreserven Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz ausgewiesen sind. Die Bewertungsreserven sorgen für Si- E---A0411Z0 (006) 03/2012 Seite 5 von 18

7 cherheit und dienen dazu, kurzfristige Ausschläge auf den Kapitalmärkten auszugleichen. Wir beteiligen die Versicherungsnehmer nach 153 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) unmittelbar an den Bewertungsreserven. Hierzu ermitteln wir die Höhe der Bewertungsreserven regelmäßig neu. Den so ermittelten Wert ordnen wir den Verträgen nach Ziffer 3.7 zu. Die Beteiligung steht unter dem Vorbehalt, dass die für uns geltenden aufsichtsrechtlichen Vorschriften über die Kapitalausstattung eingehalten werden ( 153 Absatz 3 Satz 3 Versicherungsvertragsgesetz - VVG). Wir weisen die Bewertungsreserven in unserem Geschäftsbericht aus. 3.2 Warum kann die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantiert werden? Die Höhe der Überschüsse hängt vor allem von der Zinsentwicklung am Kapitalmarkt, dem Risikoverlauf und der Kostenentwicklung ab. Auch die Höhe der Bewertungsreserven ist vom Kapitalmarkt abhängig. Daher kann die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantiert werden. 3.3 Welche Arten von Überschussanteilen gibt es? (1) Laufende Überschussanteile In Abhängigkeit von der Zuordnung Ihrer Versicherung zu einer Gruppe (siehe Ziffer 3.1 Absatz 1 d)) beteiligen wir den Baustein Altersvorsorge an den erzielten Überschüssen. a) Beteiligung vor Rentenbeginn Der laufende Überschussanteil vor Rentenbeginn besteht aus einem Zinsüberschussanteil abzüglich Verwaltungskosten ( Kosten) und einem fondsabhängigen Überschussanteil. Der Zinsüberschussanteil wird täglich mit dem jeweils gültigen jährlichen Überschussanteilsatz bezogen auf einen Tag berechnet und zugeteilt. Der fondsabhängige Überschussanteil ist die Summe der einzelnen fondsabhängigen Überschussanteile derjenigen Fonds, die Ihrer Versicherung zugrunde liegen. Die einzelnen fondsabhängigen Überschussanteile werden zu jedem Monatsbeginn mit den jeweils gültigen fondsabhängigen jährlichen Überschussanteilsätzen für einen Monat berechnet. Die so erhaltenen Werte werden addiert und zugeteilt. b) Beteiligung ab Rentenbeginn Ab Rentenbeginn gehört Ihre Versicherung einer anderen Überschussgruppe an, die wir Ihnen vor Beginn der Rentenzahlung mitteilen. In Abhängigkeit von dieser Zuordnung beteiligen wir den Baustein Altersvorsorge jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres an den erzielten Überschüssen (laufende jährliche Überschussanteile ab Rentenbeginn). Der laufende jährliche Überschussanteil ab Rentenbeginn wird auf Grundlage der für die Überschussbeteiligung festgelegten Sterbetafel und Verzinsung ermittelt. (2) Schlussüberschussanteil Außerdem kann ein Schlussüberschussanteil hinzukommen ab Beginn der Rente zur Altersvorsorge ab Beginn einer Rente bei Ihrem Tod vor Rentenbeginn. Der Schlussüberschussanteil besteht aus einem normalen Schlussüberschussanteil. Die Höhe des Schlussüberschussanteils legen wir in Abhängigkeit von der jeweiligen Ertragslage, der Zinsentwicklung am Kapitalmarkt und des Risikoverlaufs jeweils für die Leistungsfälle eines Geschäftsjahres fest. 3.4 Was sind die Bezugsgrößen der Überschussanteile Ihrer Versicherung? Sämtliche Bezugsgrößen werden nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelt. (1) Bezugsgrößen der laufenden Überschussanteile vor Rentenbeginn a) Zinsüberschussanteil Bezugsgröße für den Zinsüberschussanteil ist das Sicherungskapital des Garantiekapitals bei Erleben und der garantierten Mindestrente. Die Höhe des Sicherungskapitals hängt unter anderem von der Aufschubdauer, der abgelaufenen Aufschubdauer, der Höhe des Garantiekapitals bei Erleben sowie der Höhe und Entwicklung des Fondswerts nach Ziffer 1.8 Absatz 2 ab. b) Fondsabhängiger Überschussanteil Der fondsabhängige Überschussanteil ist die Summe der einzelnen fondsabhängigen Überschussanteile derjenigen Fonds, die Ihrer Versicherung zugrunde liegen. Die Bezugsgröße eines einzelnen fondsabhängigen Überschussanteils wird dadurch ermittelt, dass die Anzahl der Anteileinheiten des jeweiligen Fonds mit den zum 1. eines Monats ermittelten Anteilswerten multipliziert wird. Ist der 1. eines Monats kein Bankarbeitstag, so ist der Bewertungsstichtag der letzte Bankarbeitstag des Vormonats. Im ersten Monat der Aufschubdauer ist die Bezugsgröße der einzelnen fondsabhängigen Überschussanteile derjenige Anteil des ersten Beitrags für den Baustein Altersvorsorge, der nach Abzug von Abschluss- und Vertriebskosten sowie gegebenenfalls von beitragsbezogenen Verwaltungskosten ( Kosten) in den jeweiligen Fonds fließt. (2) Bezugsgrößen der laufenden jährlichen Überschussanteile ab Rentenbeginn Der jährliche Überschussanteil ab Rentenbeginn hängt vor allem von dem für die Finanzierung der künftigen Rentenzahlungen und einer gegebenenfalls vereinbarten Leistung bei Tod ab Rentenbeginn zur Verfügung stehenden Kapital ab. (3) Bezugsgrößen des Schlussüberschussanteils Bezugsgröße für den normalen Schlussüberschussanteil ist das durchschnittliche Sicherungskapital des Garantiekapitals bei Erleben und der garantierten Mindestrente des abgelaufenen Geschäftsjahrs. Das Sicherungskapital hängt unter anderem von der Aufschubdauer, der abgelaufenen Aufschubdauer, der Höhe des Garantiekapitals bei Erleben sowie der Höhe und Entwicklung des Fondswerts nach Ziffer 1.8 Absatz 2 ab. 3.5 Wie werden die Überschussanteile Ihrer Versicherung verwendet? (1) Verwendung der laufenden Überschussanteile vor Rentenbeginn Mit dem Zinsüberschussanteil abzüglich Verwaltungskosten ( Kosten) und dem fondsabhängigen Überschussanteil erwerben wir vor Rentenbeginn, soweit diese nicht im Sicherungskapital angelegt werden, Anteileinheiten entsprechend der von Ihnen gewählten Aufteilung. Die Überschussanteile sind damit für die Erhöhung des Policenwerts gebunden. (2) Verwendung der laufenden jährlichen Überschussanteile ab Rentenbeginn a) Finanzierung einer Überschussrente Mit den jährlichen Überschussanteilen Ihres Bausteins Altersvorsorge finanzieren wir unter Berücksichtigung von Verwaltungskosten ( Kosten) eine Überschussrente. Gleiches gilt für Überschussanteile aus weiteren Bausteinen, wenn in den für diese Bausteine geltenden Regelungen nichts anderes festgelegt ist. Die nicht garantierte Überschussrente erhalten Sie ab Rentenbeginn zusätzlich zu der ab Rentenbeginn garantierten Rente. Die Überschussrente besteht aus einer zusätzlichen Rente aus dem Baustein Altersvorsorge sowie jährlichen Rentenerhöhungen, die in Prozent der im Vorjahr erreichten Gesamtrente aus dem E---A0411Z0 (006) 03/2012 Seite 6 von 18

8 Baustein Altersvorsorge festgelegt werden. Die erste Rentenerhöhung erfolgt 1 Jahr nach Beginn der Rentenzahlung. Die Gesamtrente aus dem Baustein Altersvorsorge ergibt sich also aus der ab Rentenbeginn garantierten Rente, der zusätzlichen, nicht garantierten Rente aus dem Baustein Altersvorsorge sowie jährlichen, nicht garantierten Rentenerhöhungen. Grundlagen für die Berechnung der zusätzlichen, nicht garantierten Rente sind die für die Überschussbeteiligung festgelegte Sterbetafel und Verzinsung, sowie die jährlichen nicht garantierten Rentenerhöhungen. b) Folgen einer Änderung der Überschussanteilsätze Eine Änderung der Überschussanteilsätze kann dazu führen, dass künftige Rentenerhöhungen anders als bisher ausfallen; dass sich die bereits erreichte Leistung aus der Überschussrente ändert. Eine Kürzung der Gesamtrente kann jedoch höchstens bis auf die ab Rentenbeginn garantierte Rentenhöhe erfolgen. Wir werden Sie bei Beginn der Rentenzahlung und bei jeder späteren Änderung über die Höhe der vorgenannten zusätzlichen Rente und des Erhöhungssatzes informieren. c) Änderung der Verwendung der Überschussanteile Sie können schriftlich verlangen, dass wir die jährlichen Überschussanteile ab Rentenbeginn im Rahmen der von uns angebotenen Möglichkeiten anders für die Erhöhung der Rente verwenden als bei Vertragsabschluss vereinbart. Auf Wunsch informieren wir Sie über die Möglichkeiten und Auswirkungen. Ihre diesbezügliche Erklärung muss uns spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Rentenbeginn zugehen. (3) Verwendung des Schlussüberschussanteils Mit einem Schlussüberschussanteil ab Beginn der Rente aus dem Baustein Altersvorsorge oder ab Beginn einer Rente bei Ihrem Tod vor Rentenbeginn finanzieren wir eine Erhöhung der Überschussrente (siehe Absatz 2), die nicht garantiert werden kann. 3.6 Wie erfolgt die Beteiligung an den Überschüssen bei Rentenzahlung im Fall Ihres Todes? Wenn wir eine Rente bei Ihrem Tod zahlen, erfolgt die Beteiligung an den Überschüssen in der gleichen Weise, wie sie bei dem Baustein Altersvorsorge bei Zahlung einer Altersrente erfolgt. 3.7 Wie wird Ihre Versicherung an den Bewertungsreserven beteiligt? (1) Zeitpunkt der Beteiligung Neben der Beteiligung an den Überschüssen wird Ihre Versicherung an den Bewertungsreserven beteiligt (siehe Ziffer 3.1 Absatz 2): zu Beginn der Rente aus dem Baustein Altersvorsorge oder zu Beginn einer Rente bei Ihrem Tod vor Rentenbeginn sowie während der Rentenzahlungen. (2) Verursachungsorientiertes Beteiligungsverfahren Die Beteiligung an den Bewertungsreserven erfolgt nach einem verursachungsorientierten Verfahren. Im Rahmen dieses Verfahrens werden die einem einzelnen Vertrag zugeordneten Bewertungsreserven als Anteil an den Bewertungsreserven aller anspruchsberechtigten Verträge bestimmt. Dieser Anteil ist abhängig von der Summe der durchschnittlichen Sicherungskapitalien abgelaufener Versicherungsjahre im Verhältnis zur Summe der sich für die entsprechenden Versicherungsjahre ergebenden Deckungskapitalien und durchschnittlichen Sicherungskapitalien aller anspruchsberechtigten Verträge. (3) Zuteilung und Verwendung der Bewertungsreserven Zu Beginn der Rente aus dem Baustein Altersvorsorge oder zu Beginn einer Rente bei Ihrem Tod vor Rentenbeginn teilen wir nach 153 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Ihrer Versicherung den für diesen Zeitpunkt ermittelten Betrag zur Hälfte zu. Mit der Beteiligung an den Bewertungsreserven finanzieren wir zum Rentenbeginn eine Erhöhung der ab Rentenbeginn garantierten Rente bzw. zum Beginn der Rente bei Ihrem Tod eine Erhöhung der Rente bei Tod. Wir berechnen die Leistungen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Dabei gelten die Regelungen nach Ziffer 1.6 Absatz 3. (4) Höhe der Beteiligung und Sockelbetrag Die Höhe der Bewertungsreserven, an denen Ihre Versicherung beteiligt wird, ist vom Kapitalmarkt abhängig und unterliegt Schwankungen. Zum Ausgleich dieser Schwankungen können wir in Abhängigkeit von unserer Ertragslage einen Sockelbetrag für die Beteiligung an den Bewertungsreserven festsetzen: zu Beginn der Rente aus dem Baustein Altersvorsorge sowie zu Beginn einer Rente bei Ihrem Tod im letzten Jahr der Aufschubdauer oder in den letzten 7 Jahren der Aufschubdauer, wenn Sie an diesem Termin das 62. Lebensjahr vollendet haben. Bezugsgröße für den Sockelbetrag ist das durchschnittliche Sicherungskapital des Garantiekapitals bei Erleben und der garantierten Mindestrente des abgelaufenen Geschäftsjahres. Das Sicherungskapital hängt unter anderem von der Aufschubdauer, der abgelaufenen Aufschubdauer, der Höhe des Garantiekapitals bei Erleben sowie der Höhe und Entwicklung des Fondswerts nach Ziffer 1.8 Absatz 2 ab. Übersteigt bei Zuteilung der Beteiligung an den Bewertungsreserven ein für diesen Zeitpunkt festgelegter Sockelbetrag den sich nach 153 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ergebenden Wert, wird der Sockelbetrag zugeteilt, anderenfalls bleibt es bei der Zuteilung des gesetzlich vorgesehenen Werts. Die Höhe des Sockelbetrags sowie die Stichtage für die Ermittlung der Bewertungsreserven legen wir jeweils für ein Kalenderjahr fest. Wir veröffentlichen diese Festlegungen in unserem Geschäftsbericht. (5) Beteiligung laufender Renten Laufende Renten werden nach 153 Absatz 1 und 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) über eine angemessen erhöhte jährliche Überschussbeteiligung oder eine angemessene Schlussüberschussbeteiligung an den Bewertungsreserven beteiligt. Bei der Festlegung dieser Überschussanteilsätze wird insbesondere die aktuelle Bewertungsreservensituation berücksichtigt. (6) Weitere Informationen Weitere Informationen können Sie unserem Geschäftsbericht entnehmen. 4. Leistungsempfänger und Überweisung der Leistungen 4.1 An wen zahlen wir die Leistungen und wie können Sie hierzu Bestimmungen treffen? 4.2 Was gilt bei Überweisung der Leistungen? 4.1 An wen zahlen wir die Leistungen und wie können Sie hierzu Bestimmungen treffen? (1) Leistungsempfänger Die Leistungen aus dem Vertrag erbringen wir an Sie als unseren Versicherungsnehmer. Wenn nach Ihrem Tod Leistungen fällig werden, erbringen wir diese an die Person bzw. die Personen, die in Ziffer 1 genannt werden. (2) Verfügungsverbot Sie können die Ansprüche aus Ihrem Vertrag weder abtreten noch verpfänden, beleihen oder vererben. Ausgeschlossen ist jede Übertragung von Forderungen oder Eigentumsrechten aus Ihrem Vertrag an Dritte, wie zum Beispiel die Einräumung von Bezugsrechten zugunsten Dritter. E---A0411Z0 (006) 03/2012 Seite 7 von 18

9 4.2 Was gilt bei Überweisung der Leistungen? Wir überweisen unsere Leistungen dem Empfangsberechtigten auf seine Kosten. Bei Überweisungen in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums trägt der Empfangsberechtigte die damit verbundene Gefahr. 5. Leistungsausschlüsse und Leistungseinschränkungen 5.1 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz und Freisetzen von ABC-Waffen/-Stoffen? 5.2 Was gilt bei Selbsttötung? 5.1 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz und Freisetzen von ABC-Waffen/-Stoffen? (1) Grundsatz Wir leisten grundsätzlich unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Wir leisten insbesondere auch dann, wenn Sie bei der Ausübung des Wehr- oder Polizeidiensts oder bei inneren Unruhen gestorben sind. (2) Eingeschränkte Leistungspflicht Bei Ihrem Tod vor Rentenbeginn leisten wir in folgenden Fällen eingeschränkt: a) Ihr Tod steht in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen. Wir leisten jedoch uneingeschränkt, wenn Sie während eines Aufenthalts außerhalb Deutschlands in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen sterben, an denen Sie nicht aktiv beteiligt waren. b) Ihr Tod steht in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit vorsätzlich eingesetzten ABC-Waffen (atomaren, biologischen oder chemischen Waffen) oder vorsätzlich eingesetzten oder vorsätzlich freigesetzten ABC- Stoffen (atomaren, biologischen oder chemischen Stoffen), wenn der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben vieler Personen zu gefährden. Wir leisten jedoch uneingeschränkt, wenn es sich um ein räumlich und zeitlich begrenztes Ereignis handelt, bei dem nicht mehr als Menschen unmittelbar sterben oder voraussichtlich mittelbar innerhalb von 5 Jahren nach dem Ereignis sterben oder dauerhaft schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen erleiden werden. Die Voraussetzungen einer uneingeschränkten Leistungspflicht werden wir innerhalb von 6 Monaten seit dem Ereignis von einem unabhängigen Gutachter prüfen und gegebenenfalls bestätigen lassen. Ansprüche auf die uneingeschränkte Versicherungsleistung werden frühestens nach Ablauf dieser Frist fällig. (3) Auswirkungen der eingeschränkten Leistungspflicht Die eingeschränkte Leistungspflicht hat folgende Auswirkungen: Unsere Leistungspflicht vermindert sich auf die Rente, die wir aus dem zum Todestag rechnerisch vorhandenen Rückkaufswert ohne Abzug ( 169 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz - VVG) erbringen können. 5.2 Was gilt bei Selbsttötung? (1) Grundsatz Bei vorsätzlicher Selbsttötung leisten wir uneingeschränkt, wenn seit Abschluss des Vertrags 3 Jahre vergangen sind. Bei vorsätzlicher Selbsttötung vor Ablauf der 3-Jahres-Frist leisten wir nur dann uneingeschränkt, wenn uns nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder unter dem Druck schwerer körperlicher Leiden begangen worden ist. (2) Eingeschränkte Leistungspflicht und Auswirkungen Wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, erbringen wir eine eingeschränkte Leistung nach Ziffer 5.1 Absatz 3. (3) Änderung oder Wiederherstellung Ihrer Versicherung Die Absätze 1 und 2 gelten auch bei einer Änderung der Versicherung, die unsere Leistungspflicht erweitert oder bei einer Wiederherstellung der Versicherung. Wenn die Versicherung geändert oder wiederhergestellt wird, beginnt die 3-Jahres-Frist bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu zu laufen. 6. Ihre Mitwirkungspflichten 6.1 Welche Unterlagen können wir verlangen? 6.2 Wann können wir den Nachweis verlangen, dass Sie bzw. die rentenberechtigten Personen noch leben? 6.3 Welche Unterlagen sind bei Ihrem Tod bzw. dem Tod einer rentenberechtigten Person einzureichen? 6.4 Was gilt, wenn die Voraussetzungen für die Rentenzahlung an ein Kind entfallen? 6.5 Unter welchen Voraussetzungen können wir weitere Nachweise verlangen? 6.1 Welche Unterlagen können wir verlangen? Wenn Leistungen aus dem Vertrag beansprucht werden, können wir die Vorlage folgender Unterlagen verlangen: Versicherungsschein; amtliches Zeugnis über den Tag Ihrer Geburt (Geburtsurkunde). 6.2 Wann können wir den Nachweis verlangen, dass Sie bzw. die rentenberechtigten Personen noch leben? Vor jeder Rentenzahlung können wir auf unsere Kosten ein amtliches Zeugnis darüber verlangen, dass Sie bzw. die rentenberechtigten Personen noch leben. 6.3 Welche Unterlagen sind bei Ihrem Tod bzw. dem Tod einer rentenberechtigten Person einzureichen? Wenn Sie sterben oder eine rentenberechtigte Person stirbt, sind wir hierüber unverzüglich zu informieren. Folgende Unterlagen sind uns immer vorzulegen: amtliches Zeugnis über den Tag der Geburt der verstorbenen Person (Geburtsurkunde) und amtliches Zeugnis über den Tod der verstorbenen Person mit Angaben zum Alter und Geburtsort (Sterbeurkunde). 6.4 Was gilt, wenn die Voraussetzungen für die Rentenzahlung an ein Kind entfallen? Wenn wir Renten an ein Kind zahlen und die Voraussetzungen für die Rentenzahlung (siehe Ziffer 1.2 und 1.3) entfallen, sind wir hierüber unverzüglich zu informieren. 6.5 Unter welchen Voraussetzungen können wir weitere Nachweise verlangen? Wir können weitere Nachweise verlangen und Nachforschungen anstellen, wenn dies erforderlich ist, um unsere Leistungspflicht zu klären. Die hiermit verbundenen Kosten muss die Person tragen, die die Versicherungsleistung beansprucht. E---A0411Z0 (006) 03/2012 Seite 8 von 18

10 7. Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten 7.1 Wie werden die in den Beitrag einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten finanziert? 7.2 Welche Besonderheiten gelten für den Verkauf von Anteileinheiten? 7.1 Wie werden die in den Beitrag einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten finanziert? Beim Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten (sogenannte Abschluss- und Vertriebskosten). Wenn Sie laufende Beiträge zahlen, werden die in den Beitrag einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten ( Kosten) nicht gesondert erhoben und wie folgt verteilt: in gleichmäßigen Jahresbeträgen, über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren, jedoch nicht länger als bis zum Ende der Beitragszahlungsdauer. Wenn Sie laufende Beiträge zahlen, finanzieren wir die Abschlussund Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten ( Kosten) des Bausteins Altersvorsorge durch den Verkauf von Anteileinheiten, die auf Ihre Versicherung entfallen. Dabei werden die Abschlussund Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten ( Kosten) monatlich den Fonds entnommen. Wenn Sie einen einmaligen Beitrag zahlen, entnehmen wir diesem die einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten ( Kosten) sofort. Verwaltungskosten ( Kosten) werden monatlich durch den Verkauf von Anteileinheiten gedeckt, die auf Ihre Versicherung entfallen. 7.2 Welche Besonderheiten gelten für den Verkauf von Anteileinheiten? Beim Verkauf von Anteileinheiten nach Ziffer 7.1 werden die Anteileinheiten der einzelnen Fonds im selben Verhältnis verkauft, in dem sich der Fondswert Ihrer Versicherung auf die Fonds aufteilt. Maßgeblich für den Verkauf von Anteileinheiten ist der Anteilswert des ersten Tages eines jeden Monats, der ein Bankarbeitstag ist. Eine ungünstige Wertentwicklung der im Anlagestock enthaltenen Anteileinheiten kann vor Rentenbeginn dazu führen, dass der Fondswert nicht mehr ausreicht, um die Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten ( Kosten) durch die in den Ziffern 7.1 genannten Entnahmen zu decken. In diesem Fall erlischt der Vertrag und damit der Versicherungsschutz. Wir werden Sie vorher rechtzeitig darauf hinweisen. 8. Beitragsfreistellung 8.1 Wie kann Ihre Versicherung beitragsfrei gestellt werden? 8.2 Welche Nachteile hat eine Beitragsfreistellung? 8.3 Wie kann nach einer Beitragsfreistellung die Beitragszahlung wieder aufgenommen werden? 8.1 Wie kann Ihre Versicherung beitragsfrei gestellt werden? (1) Voraussetzungen Sie können schriftlich verlangen, dass Ihre Versicherung weitergeführt wird, ohne dass Beiträge gezahlt werden (Beitragsfreistellung). Eine diesbezügliche Erklärung per Fax oder per E- Mail erfüllt die Schriftform nicht. Die Beitragsfreistellung ist zum Ende einer jeden Versicherungsperiode (siehe Teil B Ziffer 2.1) möglich. Stichtag für die Ermittlung des Fondswerts ist der fünftletzte Bankarbeitstag vor dem Termin der Beitragsfreistellung. Geht der Antrag auf Beitragsfreistellung nach dem fünftletzten Bankarbeitstag bei uns ein, rechnen wir die Anteileinheiten mit dem Wert ab, der bei Eingang Ihres Antrags auf Beitragsfreistellung vorhanden ist. (2) Befristung Sie können eine unbefristete Beitragsfreistellung verlangen oder die Beitragsfreistellung zeitlich bis zu 3 Jahren befristen. Bei einer Befristung informieren wir Sie rechtzeitig vor Ablauf des gewünschten Zeitraums über die Wiederaufnahme der Beitragszahlung und über die Möglichkeiten zum Ausgleich der auf die beitragsfreie Zeit entfallenden Beiträge. (3) Auswirkungen Auch nach der Beitragsfreistellung ermitteln wir die Rente nach Ziffer 1.1 Absatz 2. Der Rentenfaktor ändert sich durch die Beitragsfreistellung nicht. Das Garantiekapital bei Erleben setzen wir auf die Summe der bisher gezahlten Beiträge zur Altersvorsorge herab. Die garantierte Mindestrente setzen wir um den Faktor herab, der sich aus dem Verhältnis der Summe der bis zur Beitragsfreistellung gezahlten Beiträge zur Summe der für die Vertragslaufzeit vereinbarten Beiträge ergibt. (4) Abzug Vom Fondswert Ihrer Versicherung nehmen wir einen Abzug in Höhe von 50 EUR für erhöhte Verwaltungsaufwendungen vor (Abzug nach 165 Absatz 2 in Verbindung mit 169 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz - VVG). In Höhe des Abzugs erfolgt ein Verkauf von Anteileinheiten. Ziffer 7.2 gilt entsprechend. Dieser Abzug entfällt im letzten Jahr der Aufschubdauer oder in den letzten 7 Jahren der Aufschubdauer, wenn Sie zum Termin der Beitragfreistellung das 62. Lebensjahr vollendet haben. Wenn Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug oder wir setzen ihn - im letzteren Falle - entsprechend herab. 8.2 Welche Nachteile hat eine Beitragsfreistellung? Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. Der für die Bildung einer beitragsfreien Leistung zur Verfügung stehende Betrag erreicht während der Aufschubdauer nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge, da Abschlussund Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten ( Kosten) (siehe Ziffer 7) und eine vereinbarte Risikodeckung finanziert werden müssen und vor allem eine Abhängigkeit von der Wertentwicklung der Ihrer Versicherung zugrunde liegenden Anteileinheiten besteht. Nähere Informationen zu den beitragsfreien Leistungen können Sie Ihren Versicherungsinformationen entnehmen. 8.3 Wie kann nach einer Beitragsfreistellung die Beitragszahlung wieder aufgenommen werden? (1) 12-Monats-Frist für die Wiederaufnahme ohne Risikoprüfung Innerhalb von 12 Monaten nach der Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung können Sie die Beitragszahlung in alter Höhe wiederaufnehmen, ohne dass wir eine Risikoprüfung durchführen. Die Wiederaufnahme der Beitragszahlung ist ausgeschlossen, wenn Sie einen Baustein Berufsunfähigkeitsvorsorge abgeschlossen haben und Sie zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beitragszahlung berufsunfähig sind. Auf Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen. (2) Allgemeine Frist für die Wiederaufnahme mit Risikoprüfung Auch nach Ablauf von 12 Monaten, jedoch nur innerhalb von 3 Jahren nach der Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung, können E---A0411Z0 (006) 03/2012 Seite 9 von 18

11 Sie die Wiederaufnahme der Beitragszahlung in alter Höhe verlangen. Die Beitragszahlung können Sie dann wieder aufnehmen, wenn Sie zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beitragszahlung eine vergleichbare neue Versicherung ohne erschwerte Bedingungen bei uns abschließen könnten. (3) Möglichkeiten der Wiederaufnahme Auf die beitragsfreie Zeit entfallende Beiträge können Sie nachentrichten. Stattdessen können wir auch das Garantiekapital bei Erleben und die garantierte Mindestrente herabsetzen. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie keinen Baustein Berufsunfähigkeitsvorsorge abgeschlossen haben. Wenn Sie uns den Wunsch nach Wiederaufnahme der Beitragszahlung ohne Nachentrichtung der Beiträge übermitteln, erhalten Sie einen entsprechenden Änderungsvorschlag. Wenn Sie keinen Vorschlag wünschen, bestätigen wir Ihnen die Wiederaufnahme der Beitragszahlung sofort. Wir berechnen die neuen Leistungen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Dabei gelten die Regelungen nach Ziffer 1.6 Absatz 1. Auf Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen. 9. Kündigung 9.1 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen? 9.2 Welche Folgen hat eine Kündigung? 9.1 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen? Wenn Ihre Versicherung nicht beitragsfrei ist, können Sie diese vor Rentenbeginn zum Ende einer Versicherungsperiode schriftlich kündigen. Eine Kündigung per Fax oder per erfüllt die Schriftform nicht. 9.2 Welche Folgen hat eine Kündigung? Wenn Sie Ihre Versicherung kündigen, stellen wir Ihre Versicherung nach Ziffer 8.1 beitragsfrei. Ein Anspruch auf einen Rückkaufswert besteht nicht. 10. Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten Hier finden Sie zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten Ihrer Versicherung. Sie sind an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Wenn Sie eine Gestaltungsmöglichkeit ausüben, kann sich dies auf die Höhe der Versicherungsleistungen auswirken Welche Möglichkeiten haben Sie, den Rentenbeginn flexibel zu gestalten? 10.2 Wann können Sie Leistungen für den Fall des Todes nach Rentenbeginn ändern? 10.3 Wann können Sie Zuzahlungen leisten? 10.4 Wann können Sie die Beitragszahlungsdauer verändern? 10.5 Wann können Sie die Beitragszahlung bei Arbeitslosigkeit aussetzen? 10.6 Wann können Sie die Beitragszahlung reduzieren? 10.7 Wann können Sie zusätzlich zu Ihrer BasisRente eine neue Rentenversicherung Zukunftsrente Invest alpha-balance ohne erneute Risikoprüfung abschließen? 10.1 Welche Möglichkeiten haben Sie, den Rentenbeginn flexibel zu gestalten? (1) Vorziehen der Leistung Sie können verlangen, dass wir den vereinbarten Rentenbeginn vorziehen, höchstens auf den im Versicherungsschein genannten frühestmöglichen Leistungszeitpunkt. Wenn für Ihren Vertrag ein vorgezogener Rentenbeginn in Betracht kommt, werden wir Sie hierüber informieren. a) Voraussetzungen Sie haben am vorgezogenen Rentenbeginn das 62. Lebensjahr vollendet. Ihre Mitteilung muss uns spätestens einen Monat vor dem vorgezogenen Rentenbeginn zugehen. Der Zeitraum zwischen Versicherungsbeginn und gewünschtem Rentenbeginn bzw. Leistungszeitpunkt beträgt mindestens 1 Jahr. Die neu zu berechnende Gesamtrente einschließlich Überschussbeteiligung muss zum vorgezogenen Rentenbeginntermin jährlich mindestens 200 EUR betragen. Sie erhalten zum vorgezogenen Rentenbeginn keine Leistungen aus einem abgeschlossenen Baustein Berufsunfähigkeitsvorsorge und haben zu diesem Zeitpunkt auch keine solchen beantragt. b) Auswirkungen Die Höhe der ab Rentenbeginn garantierten Rente ist vom Policenwert Ihrer Versicherung zum unten genannten Stichtag und vom Rentenfaktor abhängig. Durch das Vorziehen der Leistung verringern wir den Rentenfaktor nach versicherungsmathematischen Grundsätzen und damit die Höhe der Rente. Das Garantiekapital bei Erleben verringern wir nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Es ist geringer als die Summe der Beiträge zur Altersvorsorge, die bis zum vorgezogenen Rentenbeginn gezahlt wurden. Die garantierte Mindestrente entfällt. Für die Ermittlung des Policenwerts zum vorgezogenen Rentenbeginn wird der fünftletzte Bankarbeitstag vor dem vorgezogenen Rentenbeginn zugrunde gelegt. c) Auswirkungen auf weitere Bausteine Wenn Sie einen Baustein Berufsunfähigkeitsvorsorge abgeschlossen haben, erlischt dieser, sobald der vorgezogene Rentenbeginn erreicht ist. d) Gestaltungsmöglichkeiten Für den vorgezogenen Rentenbeginn gelten die gleichen Gestaltungsmöglichkeiten wie für den ursprünglich vereinbarten Rentenbeginn. (2) Aufschieben der Leistung Zum vereinbarten Rentenbeginn können Sie verlangen, dass wir den Rentenbeginn aufschieben. a) Voraussetzungen Sie sind am aufgeschobenen Rentenbeginn rechnungsmäßig höchstens 85 Jahre alt. Ihre Mitteilung muss uns spätestens einen Monat vor dem ursprünglich vereinbarten Rentenbeginn zugehen. Wenn Sie einen Baustein Berufsunfähigkeitsvorsorge abgeschlossen haben, dürfen Sie am ursprünglich vereinbarten Rentenbeginn nicht berufsunfähig sein. b) Auswirkungen Den Rentenfaktor ändern wir nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Dabei gelten die Regelungen nach Ziffer 1.6 Absatz 3. Damit ändert sich die Höhe der Rente. Wenn Sie in der zusätzlichen Aufschubdauer weiterhin Beiträge zahlen, erhöht sich das Garantiekapital bei Erleben um die Summe der für die zusätzliche Aufschubdauer vereinbarten Beiträge zur Altersvorsorge. Die garantierte Mindestrente berechnen wir nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Dabei gelten die Regelungen E---A0411Z0 (006) 03/2012 Seite 10 von 18

12 nach Ziffer 1.6 Absatz 3. Sie ist mindestens so hoch wie für den ursprünglichen Rentenbeginn vereinbart. Für die Ermittlung des Policenwerts zum aufgeschobenen Rentenbeginn wird der achtletzte Bankarbeitstag vor dem aufgeschobenen Rentenbeginn zugrunde gelegt. Wenn Sie in der zusätzlichen Aufschubdauer, jedoch vor Rentenbeginn sterben, zahlen wir eine Rente aus dem Policenwert nach Ziffer 1.2. Für die Ermittlung des Policenwerts werden die Anteileinheiten zum Todestag mit dem Wert zum Eingang der Todesfallmeldung bei uns herangezogen. Ausschüttungen, die zwischen Todestag und Eingang der Todesmeldung bei uns erfolgt sind, erhöhen die fälligen Leistungen. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen. c) Auswirkungen auf weitere Bausteine Wenn Sie einen Baustein Berufsunfähigkeitsvorsorge abgeschlossen haben, entfällt dieser auch bei Aufschieben des Rentenbeginns zum bisher vereinbarten Rentenbeginn. d) Gestaltungsmöglichkeiten Bei beitragspflichtigen Versicherungen können Sie die Beiträge während der zusätzlichen Aufschubdauer weiter zahlen. Für den aufgeschobenen Rentenbeginn und die zusätzliche Aufschubdauer gelten die gleichen Gestaltungsmöglichkeiten wie für den ursprünglich vereinbarten Rentenbeginn und die ursprünglich vereinbarte Aufschubdauer. Nach Aufschieben des Rentenbeginns können Sie den Rentenbeginn wieder vorziehen. Absatz 1 gilt sinngemäß. Die garantierte Mindestrente bestimmen wir nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Dabei gelten die Regelungen nach Ziffer 1.6 Absatz 3. Sie ist mindestens so hoch wie für den ursprünglichen Rentenbeginn vereinbart Wann können Sie Leistungen für den Fall des Todes nach Rentenbeginn ändern? (1) Änderung der Leistung bei Tod Bis zum Beginn der Rente zur Altersvorsorge können Sie verlangen, dass die nach Ziffer 1.3 vereinbarte Todesfallleistung nach Rentenbeginn ohne Risikoprüfung durch eine Todesfallleistung in Höhe eines Vielfachen der ab Rentenbeginn garantierten jährlichen Rente abzüglich bereits gezahlter ab Rentenbeginn garantierter Renten (ohne Überschussbeteiligung aus dem Rentenbezug) ersetzt wird. (2) Grenzen Für die Höhe der neuen Todesfallleistung gibt es eine Obergrenze, die unter anderem von folgenden Faktoren abhängt: vom Alter bei Rentenbeginn und der durchschnittlichen Lebenserwartung. Auf Wunsch teilen wir Ihnen mit, welche Möglichkeiten bei Ihrer Versicherung bestehen. (3) Auswirkungen Durch die neu vereinbarte Todesfallleistung ändern wir den Rentenfaktor und damit die Höhe der Rente und die garantierte Mindestrente nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Dabei gelten die Regelungen nach Ziffer 1.6 Absatz 3. Für die geänderte Leistung muss möglicherweise ein zusätzlicher Betrag gezahlt werden. Diesen berechnen wir nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Dabei gelten die Regelungen nach Ziffer 1.6 Absatz 3. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen. (4) Fristen Ihre Mitteilung bezüglich einer Änderung der Todesfallleistung muss uns spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Rentenbeginn zugehen Wann können Sie Zuzahlungen leisten? (1) Zuzahlungen vor Rentenbeginn Sie können vor Rentenbeginn jederzeit eine Zuzahlung leisten. Eine Risikoprüfung nehmen wir nicht vor. a) Voraussetzungen Die einzelne Zuzahlung muss mindestens EUR betragen. Die Summe der Zuzahlungen darf zusammen mit den vereinbarten Beiträgen in einem Kalenderjahr höchstens EUR betragen. Die Versicherung befindet sich nicht in der zusätzlichen Aufschubdauer. b) Auswirkungen Mit der Zuzahlung erwerben wir Anteileinheiten entsprechend der von Ihnen gewählten Aufteilung, soweit die Zuzahlung nicht für die Deckung der Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten ( Kosten) vorgesehen ist oder im Sicherungskapital angelegt wird. Die Zuzahlung führt zu einer Erhöhung des Garantiekapitals bei Erleben um die Zuzahlung und zu einer Erhöhung der garantierten Mindestrente. Die erhöhte garantierte Mindestrente wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen bestimmt. c) Stichtag für die Umrechnung in Anteileinheiten Bei der Umrechnung in Anteileinheiten wird der Anteilswert des ersten, spätestens des dritten Bankarbeitstags zugrunde gelegt, der auf den Tag des Eingangs der Zuzahlung bei uns folgt. d) Auswirkungen auf weitere Bausteine Leistungen aus weiteren abgeschlossenen Bausteinen erhöhen sich durch die Zuzahlung nicht. (2) Berechnungsgrundlagen für die Erhöhung der Leistungen Die Zuzahlung verwenden wir als einmaligen Beitrag für die Erhöhung der Leistungen. Wir berechnen die Leistungen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Dabei gelten die Regelungen nach Ziffer 1.6 Absatz 3. Abschluss- und Vertriebskosten sowie beitragsbezogene Verwaltungskosten ( Kosten) finanzieren wir sofort aus der Zuzahlung nach Ziffer 7.1 letzter Absatz. (3) Erhöhungstermin Erhöhungstermin für alle Leistungen ist der erste Tag des Monats, in dem die Zuzahlung bei uns eingeht Wann können Sie die Beitragszahlungsdauer verändern? (1) Verkürzung der Beitragszahlungsdauer Wenn zu Ihrer Versicherung laufende Beiträge gezahlt werden, können Sie die Verkürzung der Beitragszahlungsdauer um volle Jahre verlangen. a) Voraussetzungen Sie haben keinen Baustein Berufsunfähigkeitsvorsorge abgeschlossen. b) Auswirkungen Durch die Verkürzung verringern sich die versicherten Leistungen des Bausteins Altersvorsorge. Auf Wunsch informieren wir Sie über die Voraussetzungen und konkreten Auswirkungen der Verkürzung. (2) Verlängerung der Beitragszahlungsdauer Wenn bei Ihrer Versicherung die Beitragszahlungsdauer kürzer ist als die Aufschubdauer und Sie laufende Beiträge zahlen, können Sie einmalig eine Verlängerung der Beitragszahlungsdauer verlangen. Die Verlängerung erfolgt unmittelbar im Anschluss an das ursprüngliche Ende der Beitragszahlungsdauer, jedoch nicht über den vereinbarten Ablauf der Aufschubdauer hinaus. E---A0411Z0 (006) 03/2012 Seite 11 von 18

13 Teil A - Abänderungen zum Baustein Altervorsorge - Zukunftsrente Invest alpha-balance E411 a) Voraussetzungen Zum Zeitpunkt der Verlängerung müssten Sie bei uns eine vergleichbare neue Versicherung ohne erschwerte Bedingungen abschließen können. Sie dürfen zum ursprünglich vereinbarten Ende der Beitragszahlungsdauer rechnungsmäßig noch nicht 50 Jahre alt sein. Sie haben keinen Baustein Berufsunfähigkeitsvorsorge abgeschlossen. b) Auswirkungen Durch die Verlängerung erhöhen sich das zur Bildung der Rente zur Altersvorsorge zugrunde liegende eingeschlossene Garantiekapital bei Erleben und die garantierte Mindestrente ab dem ursprünglichen Ende der Beitragszahlungsdauer. Dabei gelten die Regelungen nach Ziffer 1.6 Absatz 3. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen. (3) Änderungsvorschlag und Bestätigung Wenn Sie uns den Wunsch nach einer Änderung der Beitragszahlungsdauer nach Absatz 1 oder 2 mitteilen, erhalten Sie einen entsprechenden Änderungsvorschlag. Wenn Sie keinen Vorschlag wünschen, bestätigen wir Ihnen die Änderung sofort Wann können Sie die Beitragszahlung bei Arbeitslosigkeit aussetzen? (1) Stundung der Beitragszahlung Besteht der Vertrag bereits 3 Jahre, können Sie eine Stundung der Folgebeiträge verlangen, wenn Sie arbeitslos werden. Die Beiträge stunden wir zinslos, solange Sie arbeitslos sind, jedoch längstens für 1 Jahr. Die garantierten Versicherungsleistungen bleiben während der Stundung in vollem Umfang bestehen, eine Zuführung von Beitragsteilen in Fonds erfolgt jedoch nicht. Wenn Sie mehrmals arbeitslos werden, können die Beiträge jeweils erneut gestundet werden. Insgesamt stunden wir die Beiträge während der gesamten Vertragslaufzeit höchstens für 24 Monate. (2) Nachweis der Arbeitslosigkeit Wenn Sie eine Stundung der Beiträge wegen Arbeitslosigkeit verlangen, benötigen wir als Nachweis einen Bescheid der zuständigen Agentur für Arbeit. Sobald Ihre Arbeitslosigkeit beendet ist, müssen Sie uns hierüber unverzüglich informieren. (3) Zahlung und Verwendung der gestundeten Beiträge Wenn der Stundungszeitraum abgelaufen ist, müssen Sie die in diesem Zeitraum gestundeten Beiträge in einem Betrag begleichen. Für die Verwendung der gestundeten Beiträge gilt Ziffer 2.2 Absatz 1 entsprechend Wann können Sie die Beitragszahlung reduzieren? Wenn Sie laufende Beitragszahlung vereinbart haben, können Sie jederzeit den laufenden Beitrag reduzieren. Durch die Reduzierung verringern sich die versicherten Leistungen des Bausteins Altersvorsorge sowie weiterer abgeschlossener Bausteine. Auf Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen der Reduzierung Wann können Sie zusätzlich zu Ihrer BasisRente eine neue Rentenversicherung Zukunftsrente Invest alpha-balance ohne erneute Risikoprüfung abschließen? Wenn Sie eine neue Zukunftsrente Invest alpha-balance der nicht staatlich geförderten Privatvorsorge gegebenenfalls einschließlich der Bausteine Berufsunfähigkeitsvorsorge abschließen, übernehmen wir die Ergebnisse der Risikoprüfung Ihrer bestehenden BasisRente für die neue Versicherung. (1) Voraussetzungen Die laufenden Beiträge Ihrer BasisRente werden reduziert. Die versicherten Leistungen der neuen Zukunftsrente Invest alpha-balance und die Leistungen der neuen zusätzlich abgeschlossenen Bausteine Berufsunfähigkeitsvorsorge sind nicht höher als die Beträge, um die die versicherten Leistungen Ihrer BasisRente vermindert werden. Die Aufschubdauer der neuen Zukunftsrente Invest alpha-balance stimmt mit der restlichen Aufschubdauer Ihrer BasisRente überein. Die Versicherungsdauern der neu abgeschlossenen Bausteine Berufsunfähigkeitsvorsorge zur Zukunftsrente Invest alpha-balance stimmen mit den jeweiligen restlichen Versicherungsdauern der abgeschlossenen Bausteine zu Ihrer BasisRente überein. Sie sind bei Abschluss der neuen Zukunftsrente Invest alpha- Balance nicht berufsunfähig. Wenn Sie bei Ihrer BasisRente einschließlich der Bausteine Berufsunfähigkeitsvorsorge einen dynamischen Zuwachs vereinbart haben, können Sie diesen auch für die neue Zukunftsrente Invest alpha-balance vereinbaren. (2) Auswirkungen Wir legen die Ergebnisse der Risikoprüfung Ihrer BasisRente einschließlich dort vereinbarter Ausschlüsse und Zuschläge der neuen Zukunftsrente Invest alpha-balance zugrunde. Wenn Sie uns bei Antragstellung zu Ihrer BasisRente unzutreffende Angaben über Ihre Risikoverhältnisse gemacht haben (Anzeigepflichtverletzung), gelten die Regelungen nach Teil B Ziffer 1 auch für die neue Zukunftsrente Invest alpha-balance. Die Abänderungen und weiteren besonderen Vereinbarungen zu Art und Umfang des Versicherungsschutzes für die Basis- Rente gelten entsprechend auch für die neu abgeschlossenen Bausteine Berufsunfähigkeitsvorsorge zu der Zukunftsrente Invest alpha-balance. Diese Vereinbarungen sind im Versicherungsschein dokumentiert. Wenn Sie für die Zukunftsrente Invest alpha-balance einen dynamischen Zuwachs vereinbaren, entfallen weitere Erhöhungen in der BasisRente zugunsten der neuen Zukunftsrente Invest alpha-balance. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen. 11. Abänderungen zum Baustein Altersvorsorge - Zukunftsrente Invest alpha-balance E411 In einigen Verträgen (zum Beispiel Verträge mit besonderer Vereinbarung zur Überschussverwendung) werden bestimmte Regelungen Ihres Bausteins durch einzelne der folgenden Regelungen geändert, ergänzt oder ersetzt. Welche Abänderungen jeweils für Ihre Versicherung gelten, können Sie Ihrem Versicherungsschein oder Ihrer Versicherungsbescheinigung entnehmen. Abänderung FR1: Was gilt, wenn Sie ab Rentenbeginn "Zusatzrente" vereinbart haben? Ziffer 3.3 Absatz 1 b) Satz 3 wird ersetzt durch: "Der laufende jährliche Überschussanteil ab Rentenbeginn besteht aus einem Zinsüberschussanteil." Ziffer 3.3 Absatz 2 Satz 1 wird ersetzt durch: "Außerdem kann ein Schlussüberschussanteil hinzukommen: zu Beginn der Rente zur Altersvorsorge oder zu Beginn einer Rente bei Ihrem Tod vor Rentenbeginn." Ziffer 3.4 Absatz 2 wird ersetzt durch: E---A0411Z0 (006) 03/2012 Seite 12 von 18

14 Teil A - Abänderungen zum Baustein Altervorsorge - Zukunftsrente Invest alpha-balance E411 "(2) Bezugsgröße der laufenden jährlichen Überschussanteile ab Rentenbeginn Bezugsgröße für den Zinsüberschussanteil ist das Deckungskapital der Versicherung, berechnet zum Ende des abgelaufenen Versicherungsjahres." Ziffer 3.5 Absätze 2 und 3 werden ersetzt durch: "(2) Verwendung der laufenden jährlichen Überschussanteile ab Rentenbeginn a) Finanzierung einer Zusatzrente Mit den jährlichen Überschussanteilen Ihres Bausteins Altersvorsorge finanzieren wir unter Berücksichtigung von Verwaltungskosten ( Kosten) jährlich zum Jahrestag des Beginns der Rentenzahlung eine zusätzliche beitragsfreie Rente (Zusatzrente). Die Zusatzrente besteht aus einer zusätzlichen Rente aus dem Baustein Altersvorsorge. Die garantierte Zusatzrente erhalten Sie zusätzlich zu der ab Rentenbeginn garantierten Rente, erstmals 1 Jahr nach Beginn der Rentenzahlung. Die Zusatzrente ist wie die ab Rentenbeginn garantierte Rente selbst durch eine zusätzliche beitragsfreie Leistung am Überschuss beteiligt. Wir berechnen die Leistungserhöhung aus der Zusatzrente nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Dabei gelten die Regelungen nach Ziffer 1.6 Absatz 3. b) Änderung der Verwendung der Überschussanteile Sie können schriftlich verlangen, dass wir die jährlichen Überschussanteile ab Rentenbeginn im Rahmen der von uns angebotenen Möglichkeiten anders für die Erhöhung der Rente verwenden als bei Vertragsabschluss vereinbart. Auf Wunsch informieren wir Sie über die Möglichkeiten und Auswirkungen. Ihre diesbezügliche Erklärung muss uns spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Rentenbeginn zugehen. (3) Verwendung des Schlussüberschussanteils Mit einem Schlussüberschussanteil zu Beginn der Rente aus dem Baustein Altersvorsorge finanzieren wir eine Erhöhung der ab Rentenbeginn garantierten Rente, ein Schlussüberschussanteil bei Ihrem Tod vor Rentenbeginn erhöht die fälligen Leistungen. Wir berechnen die Leistungserhöhung aus dem Schlussüberschussanteil nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Dabei gelten die Regelungen nach Ziffer 1.6 Absatz 3." Abänderung FR2: Was gilt, wenn Sie ab Rentenbeginn "kombinierte Überschussrente" vereinbart haben? Ziffer 3.5 Absatz 2 a) wird ersetzt durch: "a) Finanzierung einer kombinierten Überschussrente Mit den jährlichen Überschussanteilen Ihres Bausteins Altersvorsorge finanzieren wir unter Berücksichtigung von Verwaltungskosten ( Kosten) eine kombinierte Überschussrente. Die nicht garantierte kombinierte Überschussrente erhalten Sie ab Rentenbeginn zusätzlich zu der ab Rentenbeginn garantierten Rente. Die kombinierte Überschussrente besteht aus einer zusätzlichen Rente aus dem Baustein Altersvorsorge sowie jährlichen Rentenerhöhungen, die in Prozent der im Vorjahr erreichten Gesamtrente aus dem Baustein Altersvorsorge festgelegt werden. Die erste Rentenerhöhung erfolgt zu Beginn des 6. Jahres der Rentenzahlung. Die Gesamtrente ergibt sich also aus der ab Rentenbeginn garantierten Rente, der zusätzlichen, nicht garantierten Rente aus dem Baustein Altersvorsorge sowie jährlichen, nicht garantierten Rentenerhöhungen. Grundlagen für die Berechnung der zusätzlichen, nicht garantierten Rente sind die für die Überschussbeteiligung festgelegte Sterbetafel und Verzinsung sowie die jährlichen, nicht garantierten Rentenerhöhungen." In Ziffer 3.5 Absatz 2 b) und Absatz 3 wird "Überschussrente" ersetzt durch "kombinierte Überschussrente". Abänderung FR6: Was gilt bei einer abweichenden Vereinbarung zur Leistung bei Tod nach Rentenbeginn? Ziffer 1.3 Absatz 1 wird ersetzt durch: "(1) Leistung bei Tod Wenn Sie eine Leistung bei Tod nach Rentenbeginn vereinbart haben und Sie nach Rentenbeginn sterben, die Summe der gezahlten ab Rentenbeginn garantierten Renten zu Ihrem Todeszeitpunkt niedriger ist als das vereinbarte Vielfache der Rente zur Altersvorsorge und die unter a) oder b) genannten Voraussetzungen erfüllt sind, zahlen wir eine monatliche Rente. a) Leistung für den Ehegatten Wenn Sie zu Ihrem Todeszeitpunkt in gültiger Ehe gelebt haben, zahlen wir für den Ehegatten eine lebenslange Rente. b) Leistung für Kinder Wenn zu Ihrem Todeszeitpunkt kein Ehegatte, jedoch mindestens ein Kind im Sinne von Ziffer 1.2 Absatz 2 a) vorhanden ist, zahlen wir eine Rente für jedes dieser Kinder. Für die Rente gelten die Voraussetzungen und Regelungen nach Ziffer 1.2 Absatz 2." Ziffer 1.3 Absatz 2 wird ersetzt durch: "(2) Höhe der Rente Die Höhe der Rente richtet sich nach der Differenz aus dem vereinbarten Vielfachen der Rente aus dem Baustein Altersvorsorge und der Summe der gezahlten ab Rentenbeginn garantierten Renten sowie dem Alter des Ehegatten bzw. des Kindes oder der Kinder zu Ihrem Todeszeitpunkt. Wir berechnen die jeweilige Rente nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Dabei gelten die Rechnungsgrundlagen, die zum Zeitpunkt des Leistungsfalls für Neuabschlüsse sofort beginnender Renten vorgesehen sind. Die Regelungen nach Ziffer 1.2 Absatz 3 a) und b) gelten entsprechend." Ziffer 10.2 wird ersetzt durch: "10.2 Wann können Sie Leistungen für den Fall des Todes nach Rentenbeginn ändern? (1) Änderung der Leistungen bei Tod Wenn Sie eine Leistung für den Todesfall nach Ziffer 1.3 vereinbart haben, können Sie diesen zum Rentenbeginn ausschließen und stattdessen folgende Todesfallleistung beantragen: Sie können die Zahlung einer Rente aus dem zum Ende der Aufschubdauer vorhandenen Policenwert abzüglich bereits gezahlter Gesamtrenten aus dem Baustein Altersvorsorge (einschließlich der Leistungen aus der Überschussbeteiligung) verlangen. Stichtag für die Ermittlung des zum Ende der Aufschubdauer vorhandenen Policenwerts ist der achtletzte Bankarbeitstag vor Rentenbeginn. (2) Grenzen Für die Höhe der neuen Todesfallleistung gibt es eine Obergrenze, die unter anderem von folgenden Faktoren abhängt: vom Alter bei Rentenbeginn, der durchschnittlichen Lebenserwartung. Auf Wunsch teilen wir Ihnen mit, welche Möglichkeiten bei Ihrer Versicherung bestehen. (3) Auswirkungen Durch die neu vereinbarte Todesfallleistung ändern wir E---A0411Z0 (006) 03/2012 Seite 13 von 18

15 Teil A - Abänderungen zum Baustein Altervorsorge - Zukunftsrente Invest alpha-balance E411 den Rentenfaktor und damit die Höhe der Rente und die garantierte Mindestrente nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Dabei gelten die Regelungen nach Ziffer 1.6 Absatz 3. Für die geänderte Leistung muss möglicherweise ein zusätzlicher Betrag gezahlt werden. Diesen berechnen wir nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Dabei gelten die Regelungen nach Ziffer 1.6 Absatz 3. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen. (4) Fristen Ihre Mitteilung bezüglich einer Änderung der Todesfallleistung muss uns spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Rentenbeginn zugehen." Abänderung FR7: Was gilt, wenn für Ihren Vertrag abweichende Rechnungsgrundlagen gelten? Ziffer 1.6 Absatz 1 wird ersetzt durch: "(1) Rechnungsgrundlagen bei Vertragsabschluss Bei Abschluss Ihres Vertrags verwenden wir für die Berechnung des Rentenfaktors und der garantierten Mindestrente folgende Rechnungsgrundlagen: unsere unternehmenseigene Sterbetafel "AZ 2012 R U" und den Rechnungszins 1,75 Prozent." E---A0411Z0 (006) 03/2012 Seite 14 von 18

16 Teil B - Pflichten für alle Bausteine Teil B - Pflichten für alle Bausteine Hier finden Sie die bausteinübergreifenden Pflichten und Obliegenheiten, die im Zusammenhang mit der vorvertraglichen Anzeigepflicht und der Pflicht zur Beitragszahlung bestehen. Weitere Pflichten und Obliegenheiten finden Sie in Teil A. Die Regelungen in Teil B gelten, soweit ihr Anwendungsbereich nicht ausdrücklich beschränkt ist, für den gesamten Vertrag. 1. Vorvertragliche Anzeigepflicht Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? (1) Anzeigepflicht a) Gegenstand der Anzeigepflicht Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. Die Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir Ihnen nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform stellen. b) Zurechnung der Kenntnis Dritter Personen Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahrerheblichen Umständen für Sie beantwortet, werden Ihnen Kenntnis und Arglist dieser Person zugerechnet. (2) Nachteilige Rechtsfolgen einer Anzeigepflichtverletzung a) Unsere Rechte bei einer Anzeigepflichtverletzung Die Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht ergeben sich aus den 19 bis 22 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Unter den dort genannten Voraussetzungen können wir vom Vertrag zurücktreten, von unserer Leistungspflicht frei sein, den Vertrag kündigen, den Vertrag ändern oder den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung (mit anschließender Beitragsfreistellung) oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Wenn Sie einen Baustein Berufsunfähigkeitsvorsorge abgeschlossen haben, gilt im Hinblick auf diesen Baustein Folgendes: Wir verzichten auf die uns nach 19 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zustehenden Rechte zur Vertragsanpassung und Kündigung, wenn die Anzeigepflichtverletzung unverschuldet erfolgt ist. b) Frist für die Ausübung unserer Rechte Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung (mit anschließender Beitragsfreistellung) und zur Vertragsänderung erlöschen, wenn seit dem Abschluss des Vertrags mehr als 5 Jahre vergangen sind. Dies gilt nicht, wenn wir von der Anzeigepflichtverletzung durch einen Versicherungsfall Kenntnis erlangen, der vor Ablauf der Frist eingetreten ist. Die Frist nach Satz 1 beträgt 10 Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. Unser Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erlischt, wenn seit der Abgabe Ihrer Vertragserklärung 10 Jahre vergangen sind. (3) Ihr Kündigungsrecht bei Vertragsänderung Wenn wir im Rahmen einer Vertragsänderung den Beitrag um mehr als 10 Prozent erhöhen oder die Gefahrabsicherung für einen nicht angezeigten Umstand ausschließen, können Sie den Vertrag nach Maßgabe von 19 Absatz 6 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kündigen. In diesem Fall führen wir Ihre Versicherung beitragsfrei weiter. Ein Anspruch auf einen Rückkaufswert besteht nicht. (4) Erweiterung oder Wiederherstellung des Versicherungsschutzes Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert oder wiederhergestellt wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist. (5) Schriftformerfordernis Die Ausübung des Rechts auf Rücktritt, Kündigung (mit anschließender Beitragsfreistellung), Anfechtung oder Vertragsänderung bedarf der Schriftform. Die Ausübung des Rechts per Fax oder per erfüllt die Schriftform nicht. (6) Empfangsvollmacht Wenn Sie uns keine andere Person als Bevollmächtigten benannt haben, gilt nach Ihrem Tod ein Bezugsberechtigter als bevollmächtigt, eine von uns abgegebene Erklärung entgegenzunehmen. Wenn auch kein Bezugsberechtigter vorhanden ist oder sein Aufenthalt nicht ermittelt werden kann, so können wir den Inhaber des Versicherungsscheins zur Entgegennahme der Erklärung als bevollmächtigt ansehen. 2. Pflichten im Zusammenhang mit der Beitragszahlung 2.1 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? 2.2 Was gilt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? 2.3 Was gilt, wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen? 2.1 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? (1) Zahlungsperiode Den Beitrag für Ihre Versicherung müssen Sie in einem einmaligen Beitrag zahlen oder als laufende Beiträge entsprechend der vereinbarten Zahlungsperiode. In diesem Fall kann die Zahlungsperiode je nach Vereinbarung einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr betragen. Wir geben sie im Versicherungsschein an. Die Beiträge sind entsprechend der vereinbarten Zahlungsperiode kalkuliert. Die Versicherungsperiode ( 12 Versicherungsvertragsgesetz - VVG) entspricht somit der vereinbarten Zahlungsperiode. (2) Fälligkeit der Versicherungsbeiträge a) Erster oder einmaliger Beitrag Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrags zu zahlen. Wenn Sie mit uns vereinbart haben, dass der Versicherungsschutz erst später beginnen soll, wird der Beitrag erst zu diesem Zeitpunkt fällig. b) Folgebeiträge Die Folgebeiträge sind jeweils am Monatsersten der vereinbarten Zahlungsperiode fällig, wenn nichts anderes vereinbart ist. (3) Rechtzeitigkeit der Zahlung Die Beitragszahlung ist rechtzeitig, wenn Sie bei Fälligkeit unverzüglich alles tun, damit der Beitrag bei uns eingeht. Wenn eine Zahlung im Lastschriftverfahren (Absatz 5) vereinbart ist, ist die Beitragszahlung rechtzeitig, wenn wir den Beitrag bei Fälligkeit einziehen können und der Kontoinhaber einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. E---B0003Z0 (000) 12/2011 Seite 15 von 18

17 Teil B - Pflichten für alle Bausteine Wenn wir einen fälligen Beitrag nicht einziehen können und Sie dies nicht zu vertreten haben, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich erfolgt, nachdem wir Sie in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, ) zur Zahlung aufgefordert haben. (4) Übermittlungsrisiko Die Übermittlung des Beitrags erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. (5) Zahlung im Lastschriftverfahren a) Einzugsermächtigung Wenn der Beitrag von Ihrem Konto eingezogen werden soll (Lastschriftverfahren), müssen Sie uns hierfür eine Einzugsermächtigung erteilen. b) Monatliche Beiträge Monatliche Beiträge müssen im Lastschriftverfahren gezahlt werden. c) Folgen eines fehlgeschlagenen Lastschrifteinzugs Wenn wir einen fälligen Beitrag nicht einziehen können und Sie dies zu vertreten haben, können wir für die Zukunft verlangen, dass Zahlungen außerhalb des Lastschriftverfahrens erfolgen; sind wir berechtigt, eine monatliche Zahlungsperiode auf eine vierteljährliche Zahlungsperiode umzustellen. Im Übrigen gelten die Regelungen zum Verzug (siehe Ziffern 2.2 und 2.3). 2.2 Was gilt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? (1) Gefährdung des Versicherungsschutzes Der Beginn des Versicherungsschutzes ist von der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags abhängig (siehe Teil C Ziffer 1). Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig im Sinne von Ziffer 2.1 Absatz 2 a) zahlen, beginnt der Versicherungsschutz daher erst zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Beitrag zahlen. Für Versicherungsfälle, die in der Zwischenzeit eintreten, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, Sie weisen uns nach, dass Ihre Zahlung unverschuldet unterblieben ist. (3) Wegfall oder Minderung des Versicherungsschutzes bei erfolglosem Fristablauf Für Versicherungsfälle, die nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist eintreten, entfällt oder vermindert sich der Versicherungsschutz, wenn Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalls noch mit der Zahlung von Beitrag, Zinsen oder Kosten in Verzug befinden und wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. (4) Unser Kündigungsrecht bei erfolglosem Fristablauf Wenn Sie nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist noch immer mit Beitrag, Zinsen oder Kosten in Verzug sind, können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. In diesem Fall führen wir Ihre Versicherung beitragsfrei weiter. Ein Anspruch auf einen Rückkaufswert besteht nicht. Voraussetzung für unsere Kündigung (mit anschließender Beitragsfreistellung) ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Wir können die Kündigung bereits mit der Fristsetzung erklären. Wenn Sie bei Ablauf der Frist noch immer mit der Zahlung in Verzug sind, wird die Kündigung dann automatisch wirksam. Hierauf werden wir Sie bei Kündigung ausdrücklich hinweisen. (5) Fortbestand des Vertrags, wenn Sie den angemahnten Betrag nachzahlen Unsere Kündigung (mit anschließender Beitragsfreistellung) wird unwirksam und der Vertrag besteht fort, wenn Sie den angemahnten Betrag innerhalb eines Monats nachzahlen. Die Monatsfrist beginnt mit der Kündigung oder, wenn die Kündigung bereits mit der Fristsetzung verbunden worden ist, mit Ablauf der Zahlungsfrist. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Nachzahlung eintreten, besteht jedoch kein oder nur ein verminderter Versicherungsschutz. Auf unsere Leistungsfreiheit können wir uns nur berufen, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, ) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags hingewiesen haben. (2) Unser Rücktrittsrecht Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange Sie die Zahlung nicht bewirkt haben. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 2.3 Was gilt, wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen? (1) Verzug Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig im Sinne von Ziffer 2.1 Absatz 2 b) zahlen, geraten Sie ohne weitere Zahlungsaufforderung in Verzug. In diesem Fall sind wir berechtigt, Ersatz des Schadens zu verlangen, der uns hierdurch entstanden ist. Sie geraten nicht in Verzug, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. (2) Fristsetzung Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, ) eine Zahlungsfrist setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens 2 Wochen betragen. E---B0003Z0 (000) 12/2011 Seite 16 von 18

18 Teil C - Allgemeine Regelungen Teil C - Allgemeine Regelungen Die Regelungen in Teil C gelten, soweit ihr Anwendungsbereich nicht ausdrücklich beschränkt ist, für den gesamten Vertrag. 1. Beginn des Versicherungsschutzes Wann beginnt der Versicherungsschutz? (1) Grundsatz Der Versicherungsschutz beginnt mit Abschluss des Vertrags, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem genannten Zeitpunkt nur dann, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Teil B Ziffer 2.1 Absatz 2 a) zahlen. Wenn Sie den Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Beitrag zahlen (siehe Teil B Ziffer 2.2 Absatz 1). Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, leisten wir nicht. (2) Erweiterung des Versicherungsschutzes Wenn Sie den Versicherungsschutz nachträglich erweitern, gilt Absatz 1 auch für diese Erweiterung des Versicherungsschutzes. 2. Versicherungsschein Wir können uns die Berechtigung zum Empfang von Leistungen durch Vorlage des Versicherungsscheins nachweisen lassen. 3. Kosten für zusätzlichen Verwaltungsaufwand Welche Kosten können wir Ihnen gesondert in Rechnung stellen? (1) Kosten für zusätzlichen Verwaltungsaufwand in besonderen Fällen Wenn aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können wir Ihnen in folgenden Fällen die durchschnittlich entstehenden Kosten pauschal gesondert in Rechnung stellen. Erteilung einer Ersatzurkunde für den Versicherungsschein oder von Abschriften des Versicherungsscheins Fristsetzung bei Nichtzahlung von Folgebeiträgen Bearbeitung von Zahlungsrückständen Bearbeitung von Rückläufern im Lastschriftverfahren Durchführung von Vertragsänderungen Einholung individueller Erklärungen zur Entbindung von der Schweigepflicht Beitragsübermittlung durch Sie aus einem Ort außerhalb Deutschlands oder Leistungsübermittlung durch uns an einen Ort außerhalb Deutschlands. (2) Ausweis der Kosten in einer Kostenübersicht Die Höhe der Kosten, die wir Ihnen in den in Absatz 1 genannten Fällen in Rechnung stellen können, finden Sie in unserer beiliegenden Kostenübersicht. Die Kosten können wir nach billigem Ermessen ( 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB) für die Zukunft anpassen. Die jeweils aktuelle Kostenübersicht übermitteln wir Ihnen jederzeit auf Nachfrage. Wenn für einen der in Absatz 1 genannten Fälle keine Kosten in der aktuellen Kostenübersicht genannt werden, erheben wir hierfür derzeit keine Kosten. 4. Deutsches Recht Welches Recht gilt für Ihren Vertrag? Für Ihren Vertrag gilt deutsches Recht. 5. Zuständiges Gericht Wo können Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden? (1) Zuständiges Gericht für Ihre Klagen Sie können aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung bei dem Gericht Klage erheben, das für unseren Geschäftssitz oder die Niederlassung zuständig ist, die Ihren Vertrag verwaltet. Alternativ können Sie bei dem Gericht Klage erheben, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, falls kein Wohnsitz besteht, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wenn nach dem Gesetz weitere Gerichtsstände bestehen, die nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden können, können Sie auch dort Klage erheben. (2) Zuständiges Gericht für unsere Klagen Wir können aus dem Versicherungsvertrag bei dem Gericht Klage erheben, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, falls kein Wohnsitz besteht, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung weder Ihr Wohnsitz noch Ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort bekannt sind, können wir Klage bei dem Gericht erheben, das für unseren Geschäftssitz oder die Niederlassung zuständig ist, die Ihren Vertrag verwaltet. (3) Versicherungsnehmer außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, Islands, Norwegens oder der Schweiz Wenn Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, Islands, Norwegens oder der Schweiz verlegen, können sowohl Sie als auch wir Klage aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ausschließlich bei dem Gericht erheben, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist. 6. Verjährung Wann verjähren die vertraglichen Ansprüche nach dem Gesetz? (1) Verjährungsfrist und maßgebliche gesetzliche Regelungen Die Ansprüche aus dem Vertrag verjähren nach 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in 3 Jahren. Einzelheiten zu Beginn, Dauer und Unterbrechung der Verjährung sind in 195 bis 213 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. (2) Hemmung der Verjährung während unserer Leistungsprüfung Wenn ein Anspruch aus dem Vertrag bei uns angemeldet wurde, ist dessen Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ihnen oder dem Anspruchsteller unsere Entscheidung in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, ) zugeht. (3) Möglichkeit des Nachweises geringerer Kosten Wenn Sie uns nachweisen, dass in dem von Ihnen veranlassten Fall keine oder geringere Kosten entstanden sind, entfallen die Kosten oder wir setzen sie im letzteren Falle entsprechend herab. E---C0003Z0 (000) 12/2011 Seite 17 von 18

19 Erläuterung von Fachausdrücken Erläuterung von Fachausdrücken Hier definieren wir wichtige Fachausdrücke. Im Text des ersten Bausteins haben wir diese Fachausdrücke mit einem " " markiert. Beispiel: Versicherungsnehmer. Anteilswert: Der Wert einer Anteileinheit (Anteilswert) richtet sich nach der Wertentwicklung der im jeweiligen Sondervermögen gehaltenen Vermögensgegenstände. Der Anteilswert entspricht dem Rücknahmepreis eines Anteils des von Ihnen gewählten Fonds. Wenn eine Rückgabe der Anteileinheiten nicht möglich ist, werden wir - soweit vorhanden - den für diese Anteileinheiten ermittelten Börsenpreis ansetzen. Bei börsengehandelten Exchange Traded Funds (ETFs) entspricht der Anteilswert bei Kauf oder Verkauf (z.b. bei Erwerb von Anteileinheiten mit Ihren Beiträgen oder Umschichtungen) den jeweiligen von uns erzielten Kauf- oder Verkaufspreisen, gegebenenfalls nach Berücksichtigung uns in Rechnung gestellter Handelsgebühren Dritter. Aufschubdauer: Die Aufschubdauer ist die Zeit vom vereinbarten Versicherungsbeginn an bis zum vereinbarten Rentenbeginn. Bankarbeitstag: Bankarbeitstage, auch Geschäftstage genannt, sind die Tage, an denen Kreditinstitute in Deutschland bzw. Luxemburg für den Publikumsverkehr geöffnet sind. Bankarbeitstage sind demnach Montag bis Freitag. Wochenenden, Feiertage in Luxemburg und bundeseinheitliche Feiertage sowie der und sind keine Bankarbeitstage. Bewertungsreserven: Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz ausgewiesen sind. Deckungskapital: Das Deckungskapital der Versicherung wird nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Grundlagen der Beitragskalkulation berechnet. Deckungsrückstellung: Versicherer sind gesetzlich verpflichtet, für ihre Verpflichtungen gegenüber ihren Versicherungsnehmern Deckungsrückstellungen zu bilden. Sie entsprechen dem Betrag, der bereitgestellt werden muss, damit zusammen mit künftigen Versicherungsbeiträgen die garantierten Versicherungsleistungen finanziert werden können. Die Deckungsrückstellung wird entsprechend der Vorschriften der 341 e und f des Handelsgesetzbuches (HGB) und der Deckungsrückstellungsverordnung berechnet. Fondswert: Der Fondswert Ihrer Versicherung entspricht dem Wert der auf die Versicherung entfallenden Anteileinheiten. Er wird dadurch ermittelt, dass die Anzahl der Anteileinheiten, die auf die Versicherung entfallen, mit den zu einem bestimmten Bewertungsstichtag ermittelten Anteilswerten multipliziert wird. Kosten: Kosten im Sinne dieser Bedingungen sind die Kosten, welche in der Beitragskalkulation berücksichtigt wurden (Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten), und die Kosten, die von uns aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen (siehe Teil C Ziffer 3) erhoben werden können. Policenwert: Der Policenwert wird nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik errechnet. Bei der Berechnung wird der Fondswert zum jeweiligen Bewertungsstichtag angesetzt. Hinzu kommt das Sicherungskapital für das Garantiekapital bei Erleben und für die garantierte Mindestrente. Noch ausstehende Kosten und ausstehende Risikobeiträge werden abgezogen. Rechnungsmäßiges Alter: Das rechnungsmäßige Alter ist Ihr jeweiliges Alter - wobei ein bereits begonnenes, aber noch nicht vollendetes Lebensjahr hinzugerechnet wird, falls davon mehr als 6 Monate verstrichen sind. Rechnungszins: Der Rechnungszins ist der Zinssatz, der für die Finanzierung der garantierten Leistungen erforderlich ist. Rückstellung für die Beitragsrückerstattung: Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) ist eine versicherungstechnische Rückstellung im Jahresabschluss eines Versicherers. Diese Rückstellung bildet den handelsrechtlichen Wert der Ansprüche der Versicherungsnehmer auf künftige Überschussbeteiligung. Schriftform: Schriftform bedeutet grundsätzlich, dass eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung erforderlich ist. Für die Unterzeichnung ist die Unterschrift mit dem Namen am Ende der Erklärung notwendig. Dies dient Ihrer und unserer Rechtssicherheit. Sicherungskapital: Das Sicherungskapital entspricht dem Teil des Policenwerts, der im Rahmen des Wertsicherungskonzepts in den sonstigen Kapitalanlagen innerhalb unseres Sicherungsvermögens geführt wird. Sterbetafel: Mit Sterbetafeln können wir jedem Todesfall eine bestimmte Wahrscheinlichkeit zuordnen. Sie sind Grundlage unserer Berechnungen, mit denen wir die Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen sicherstellen können. Überschussanteilsatz: Mit den Überschussanteilsätzen werden auf Basis der jeweiligen Bezugsgrößen, die in Ziffer 3.4 Teil A - Baustein Altersvorsorge - genannt sind, die Überschussanteile der einzelnen Versicherungen ermittelt. Die Überschussanteilsätze werden jeweils in Prozent im Geschäftsbericht genannt oder dem Versicherungsnehmer auf andere Weise mitgeteilt. Verantwortlicher Aktuar: Jedes Lebensversicherungsunternehmen muss einen Verantwortlichen Aktuar bestellen. Diese Person muss zuverlässig und geeignet sein sowie ausreichende Kenntnis in der Versicherungsmathematik und Berufserfahrung haben. Der Verantwortliche Aktuar achtet insbesondere darauf, dass die Verpflichtungen gegenüber den Versicherungsnehmern dauerhaft erfüllt werden können und dass bei der Berechnung der Beiträge und der Deckungsrückstellung die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden ( 11 a Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG). Versicherungsnehmer: Der Versicherungsnehmer ist derjenige, der die Versicherung beantragt hat. Er wird als solcher im Versicherungsschein genannt. Die in den Versicherungsbedingungen festgelegten Rechte und Pflichten betreffen vorrangig den Versicherungsnehmer als Vertragspartner. Zusätzliche Aufschubdauer: Den Zeitraum der Verlängerung, also die Zeit vom ursprünglichen Rentenbeginn bis zum aufgeschobenen Rentenbeginn, nennen wir zusätzliche Aufschubdauer. E---G0411Z0 (006) 03/2012 Seite 18 von 18

20 Kostenübersicht zu den Versicherungsbedingungen Teil C Ziffer 3 "Kosten für zusätzlichen Verwaltungsaufwand" EV4074 Allianz Lebensversicherungs-AG Kostenübersicht zu den Versicherungsbedingungen Teil C Ziffer 3 "Kosten für zusätzlichen Verwaltungsaufwand" EV4074 Die nachstehenden Kosten gelten, sofern die Versicherungsbedingungen Ihres Vertrags die entsprechenden Anlässe vorsehen. Nr. Anlass Betrag Erhebung 1 Erteilung einer Ersatzurkunde für den Versicherungsschein oder von Abschriften des Versicherungsscheins 20 EUR derzeit nicht 2 Fristsetzung bei Nichtzahlung von Folgebeiträgen 3 EUR derzeit nicht 3 Bearbeitung von Zahlungsrückständen 20 EUR derzeit nicht 4 Bearbeitung von Rückläufern im Lastschriftverfahren 3 EUR ja 5 Durchführung von Vertragsänderungen 40 EUR derzeit nicht 6 Bearbeitung von Abtretungen und Verpfändungen 25 EUR derzeit nicht 7 Einholung individueller Erklärungen zur Entbindung von der Schweigepflicht 15 EUR ja 8 Beitragsübermittlung durch Sie aus einem Ort außerhalb Deutschlands oder Leistungsübermittlung durch uns an einen Ort außerhalb Deutschlands 10 EUR derzeit nicht Stand: 01. Dezember 2011 EV Z0 (000) 12/2011

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