SchiedsamtsZeitung 59. Jahrgang 1988, Heft 12 Online-Archiv Seite Organ des BDS

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1 Aufsätze Die Bedeutung des Schiedsmannsamtes in der gewaltenteilenden Demokratie Dipl.-Komm. Günter Schulte, Beigeordneter a.d., Hagens Es ergibt sich die berechtigte Frage, ob und inwieweit die Tätigkeit innerhalb des Schiedsmannsamtes (SchiedsAmtes) im Rahmen der gewaltenteilenden Demokratie einzuordnen ist. Gewaltenteilung von einigen auch Funktionstrennung genannt bedeutet eine (aufgabenmäßige) Trennung zwischen Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtssprechung. Sie ist konstitutives Merkmal eines Rechtsstaates. Diese Trennung und mit ihr im Zusammenhang stehend, der Grundsatz der gesetzmäßigen Verwaltung und der Unabhängigkeit der Justiz gehört zu den unverzichtbaren Grundvorstellungen unserer sozialen Ordnung. dass die Trennung der Gewalten bzw. der Funktionen nicht gleichbedeutend mit der perfektionierten Trennung der Gewalten ist, sondern dass sich in unserer öffentlichen Ordnung Überschneidungen mannigfacher Art finden, gehört heute zum selbstverständlichen Wissen, insbesondere der Verfassungsjuristen. Dennoch wird durch das Grundgesetz das Prinzip der Gewaltenteilung nicht aufgehoben, und das ist gut so. Nun wäre das Thema verfehlt, wenn ich mich mit allen Einzelheiten der Gewaltenteilung beschäftigen würde. In diesem Beitrag möchte ich nur auf die auch oftmals als 3. Gewalt bezeichnete, nämlich die rechtsprechende Gewalt, zu sprechen kommen. Aber dies nicht im engeren Sinne verstanden, sondern schlechthin mit der Justiz im allgemeinen. Wenn ein Bürger mit der Gesetzgebung und vor allen Dingen mit der Verwaltung unzufrieden ist und letztlich glaubt, unrechtmäßig behandelt worden zu sein, dann wendet er sich in der Regel an die Gerichte, in diesem Falle an die Verfassungs-, Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichte. Haben dagegen Bürger unter sich Streit und können oder wollen diesen nicht selbst beilegen, dann werden auch sie in der Regel ebenfalls das Gericht, in diesem Falle das Zivilgericht anrufen. Auch der Staat kann, ja er muss sogar unter bestimmten Voraussetzungen das Gericht in diesem Falle das Strafgericht einschalten und zwar immer dann, wenn der Verdacht eines Vergehens oder eines Verbrechens vorliegt. Aufgrund einer Anklage der Staatsanwaltschaft hat dann das Strafgericht zu entscheiden, ob und inwieweit der Täter zu bestrafen, also zu verurteilen ist. Vom Grundsatz her bleibt demnach festzuhalten, dass alle Gerichte ob Verfassungs-, Verwaltungs-, Zivil- oder Strafgerichte - in der Regel letztlich durch Urteile entscheiden, also einen sog. Richterspruch fällen. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 1/5

2 Ist nun insbesondere bei den Zivil- und Strafsachen das Richten die einzige und endgültige Streitbeilegung bzw. Ahndung? Ich meine nein. Gerade bei den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, also bei den zivilrechtlichen Auseinandersetzungen unter zwei oder mehreren Bürgern, gibt es bei einem Richterspruch immer nur einen Sieger und demnach 1 Dieser Beitrag gibt im wesentlichen ein Referat wieder, das der Verfasser am B in Hofheim anlässlich des Hessentages gehalten hat. Die Bedeutung des Schiedsmannsamtes in der gewaltenteilenden Demokratie auch einen Verlierer. Der Triumph des Siegers führt in vielen Fällen bei dem Verlierer des Prozesses zu der Überlegung einer Rache. Bei erstbester Gelegenheit wird er versuchen, seinen Gegenspieler zu schaden, und ein neuer Prozess ist vorprogrammiert. Ein dauerhafter Frieden unter den Parteien ist nicht gesichert. Aber auch bei den Strafsachen hilft in vielen Fällen ein Urteil, also eine Strafe, wenig. Wem nutzt eine solche Strafe? Dem Täter? Vielleicht, aber mit Fragezeichen. Kürzlich erschien in der Presse die Notiz, dass ca. 92 % jugendlicher Straftäter Wiederholungstäter wurden! Hilft nun die Strafe dem Opfer, etwa einer vergewaltigten Frau oder einem durch Diebstahl Geschädigten? Gewiss, eine Strafe soll auch abschreckend wirken. Ob dies in der heutigen Zeit noch absolute Gültigkeit besitzt, wage ich zu bezweifeln. Besonders im Interesse des Opfers sollte nach anderen, neuen Wegen als der Bestrafung gesucht werden. Ein erster Schritt wurde bereits durch das sog. Opferschutzgesetz gemacht, das noch in der letzten Legislaturperiode des Bundestages verabschiedet wurde. Die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen reichen jedoch als echter Schutz des Opfers bei weitem nicht aus. Einige Kritiker sprechen sogar von einem falschen Ansatz. Ein Beitrag zu einem verbesserten Opferschutz könnte z. B. dadurch geleistet werden, wenn statt einer Strafe eine Sühne vorgesehen würde, und zwar bei solchen Delikten, bei denen das Opfer unmittelbar geschädigt worden ist und eine Wiedergutmachung noch möglich ist. Insofern verstehe ich unter Sühne : die Leistung eines Ausgleichs gegenüber einem Dritten für begangenes Unrecht. Eine Sühne könnte in vielen Fällen den Täter härter treffen als eine Strafe. Außerdem würde die Sühne dem Wesen der Gerechtigkeit eher entsprechen, und die Gerechtigkeit unterstellt sie wird erreicht gehört bekanntlich zu den höchsten Tugenden des Menschen. Von daher erwartet das Opfer, dass ihm Gerechtigkeit widerfahren wird; dies wird leider durch das heute geltende Strafrecht nicht immer ausreichend gewährleistet. Soll nun eine derartige Sühne nur durch Urteil bzw. durch einen Schiedsspruch ausgesprochen werden? Oder soll die Sühne in erster Linie im Wege einer Schlichtung geregelt werden? Anders ausgedrückt: Soll wie bisher die ausschließliche Zuständigkeit beim Strafgericht liegen, oder wäre es sinnvoller, beispielsweise Schiedsstellen, insbesondere das SchsAmt im Vorfeld der Gerichte Nachdruck und Vervielfältigung Seite 2/5

3 mit der Regelung der Sühne zu beauftragen? Im Falle der Einschaltung des SchsAmtes bedeutet dies nur eine Erweiterung der Zuständigkeit; denn dieses Amt ist als Vergleichsbehörde nach 380 der Strafprozeßordnung (StPO) bereits seit über 100 Jahren als sog. Vorinstanz bei einigen Strafsachen zuständig. Nun beschränkt sich der Aufgabenbereich der im Schiedsamt tätigen Schiedsmänner und Schiedsfrauen (Schiedsleute) nicht nur auf das Gebiet des Strafrechts. Auch bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist ihre Zuständigkeit dann gegeben, wenn es sich um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, z. B. Geldforderungen, nachbarrechtliche Auseinandersetzungen, Streitigkeiten aus der Hausordnung. Bedauerlicherweise ist diese Tätigkeit in der Bevölkerung zu wenig bekannt. Trotz verstärkter Öffentlichkeitsarbeit wissen die Bürger und Bürgerinnen zu wenig von der Zuständigkeit und dem Aufgabengebiet der Schiedsleute. Von daher ist ihnen auch die Rechtsstellung dieser Amtspersonen nicht geläufig. Teile der Bevölkerung gehen von der irrigen Auffassung aus, die Schiedsleute würden eine richterähnliche Tätigkeit wahrnehmen, zumal sie wie die Richter und Rechtspfleger zur Justiz zählen. Zwar sind die Schiedsleute wie die Richter nur dem Gesetz und ihrem Gewissen verpflichtet. Auch sind sie was den Sühneversuch als solchen angeht keiner unmittelbaren Weisung unterworfen. Dennoch üben die Schiedsleute keine richterähnliche Tätigkeit aus. Insofern unterscheiden sie sich in mancherlei Hinsicht vom Richter. Alleinige Aufgabe der Schiedsleute ist es zu schlichten, also Frieden zwischen den zerstrittenen Parteien zu stiften. Einige ziehen daraus den falschen Schluss, dass durch diese Tätigkeit die Bezeichnung Friedensrichter angebracht wäre. Dies entspricht jedoch nicht der Rechtslage; denn Friedensrichter, wie sie in einigen Kantonen der Schweiz vorhanden sind, schlichten nicht nur, sie entscheiden auch durch einen Schiedsspruch. Auch die z.z. anstehenden Überlegungen in Niedersachsen, das SchsAmt in eine Schiedsstelle umzubenennen, gehen fehl. Schiedsstellen, wie sie bereits in einigen Bundesländern, so u. a. auch in Hessen, vorhanden sind, haben andere Aufgaben zu erfüllen; sie schlichten nicht, auch sie entscheiden in der Regel durch einen Schiedsspruch, zu dem die Schiedsleute nicht berechtigt sind und auch in Zukunft nicht berechtigt sein sollten. Wenn beispielsweise aus Gründen einer geschlechtsneutralen Behördenbezeichnung in Nordrhein-Westfalen heißt seit dem die Behörde: Schiedsmann und bei weiblichen Amtspersonen Schiedsfrau eine Änderung geplant ist, dann wäre allenfalls die Bezeichnung Schiedsamt angebracht. Aus der Struktur des SchsAmtes ergibt sich noch eine weitere Frage: Müssten die Schiedsleute als Schlichter ähnlich wie die übrigen Angehörigen der rechtsprechenden Gewalt nicht auch über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen? Einige sind der Ansicht, dass aufgrund der Vorschriften in der SchO bzw. dem SchG keine Rechtskenntnisse erforderlich seien. Andere dagegen vertreten die Nachdruck und Vervielfältigung Seite 3/5

4 Auffassung, dass auch diese Amtspersonen sehr wohl rechtskundig sein müssten. Ich meine, die Wahrheit liegt in der Mitte. Ohne ein Mindestmaß an Rechtskenntnissen können die Schiedsleute die Aufgabe nicht voll erfüllen. Allein mit Menschenkenntnissen und einem gesundem Menschenverstand kommen die Schiedsleute nicht aus. Gerade für den Abschluss eines Vergleiches ist ein Mindestmaß an juristischen Kenntnissen erforderlich. Dennoch stehen für die Schiedsleute nicht der Rechtsfall als solcher im Vordergrund, sondern die lebendige Wirklichkeit. Nicht der Tatbestand, sondern das menschliche Schicksal, das sich hinter diesem Tatbestand verbirgt, soll Gegenstand der Schlichtung sein. Für die Schiedsleute kommt es in erster Linie nicht darauf an, einen gut formulierten Vergleich zu schließen, sondern eine echte Lösung menschlicher Konflikte zu suchen und zu finden. Das ist der große aber auch schwere Auftrag, den die Schiedsleute zu erfüllen haben. Wird diese Aufgabe ernst genommen, dann tritt das Amt immer mehr zurück und in den Vordergrund treten die Bürger, also Menschen mit ihren persönlichen Nöten und Unzulänglichkeiten, mit ihren Gefährdungen und Versuchungen, mit ihren Schwächen und Fehlern, Menschen in ihrer Niederträchtigkeit, ihrem Hass, ihrem Leid und ihrer sittlichen Verworfenheit. So gesehen gewinnt das SchsAmt ein menschliches, oft allzu menschliches Bild, eben eins mit Schwächen und vor allen Dingen mit Schwierigkeiten. Die Schiedsleute nehmen also diese nicht immer einfache, schlichtende Tätigkeit wahr, und als Schlichter sind sie ein Organ der Justizverwaltung. Gehören nun die Schiedsleute insbesondere im Bereich des Zivilrechts wie Richter ebenfalls zur rechtsprechenden Gewalt? Auch eine Schlichtungstätigkeit im Rahmen der Rechtspflege zählt, wie es Prof. Weber, der frühere Präsident des Bundesverwaltungsgerichts, festgehalten hat, noch zur rechtsprechenden Gewalt im weitesten Sinne und hat demnach mit der 2. Gewalt, nämlich der Verwaltung wenig zu tun. Allerdings gibt es Überschneidungen, die für die Trennung der Gewalten nur eine geringe Bedeutung haben. Entscheidend ist die Unabhängigkeit im Handeln, die beim SchsAmt gegeben ist. Durch die Möglichkeit der Vollstreckbarkeit der Vergleiche nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO), die bei den meisten Schiedsstellen z. B. für Streitigkeiten mit Handwerkern oder Ärzten nicht gegeben ist, stuft man die Schiedsleute auch als Organe der Rechtspflege ein; hiergegen melde ich jedoch Bedenken an2. Selbst wenn das SchsAmt auf dem Gebiet des Zivilrechts zusätzliche Kompetenzen erhalten sollte, ändert dies nichts an der ausschließlichen Zuweisung dieses Amtes zur Justiz. Hierauf kommt es aber letztlich nicht an. Wichtig erscheint mir, dass der Grundgedanke des Schlichtens im Rahmen der gewaltenteilenden Demokratie gesehen wird. Von daher gilt die Devise: Auch innerhalb der rechtsprechenden Gewalt weniger richten, statt dessen verstärkt schlichten, allenfalls sühnen, und zwar in dem von mir eingangs erwähnten Sinne. Eine Schlichtungstätigkeit sollte Nachdruck und Vervielfältigung Seite 4/5

5 zumindest bei Bagatellsachen vorrangig nicht von hauptberuflichen Juristen (Richtern), sondern in erster Linie von ehren-amtlich tätigen Bürgern ausgeübt werden, die mehr nach psychologischen Gesichtspunkten als auf der Grundlage der Rechtsanwendung ihr Amt wahrnehmen. Dies würde auch zur weiteren Humanisierung des Rechts beitragen. Abschließend halte ich folgendes fest: Das SchsAmt, das auch von ethischen Grundwerten geprägt ist, bürgt im Rahmen der rechtsprechenden Gewalt ebenfalls für eine Unabhängigkeit und bietet sich von daher an, weitere Aufgaben der Sühneoder Gütetätigkeit, insbesondere auf dem Gebiet der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu übernehmen. Es ist deshalb sehr bedauerlich, dass die in der Gesetzgebung und Ministerialbürokratie Verantwortlichen das SchsAmt immer wieder nur verbal hervorheben und daraus keine entsprechenden Konsequenzen ziehen. Alle Verantwortlichen sollten deshalb baldmöglichst gesetzgeberische Initiativen ergreifen, damit das SchsAmt wieder die Bedeutung erhält, das es noch vor ein paar Jahren besaß. Das ethische Fundament der friedensstiftenden Tätigkeit durch die Schiedsfrauen und Schiedsmänner kann nicht hoch genug bewertet werden. Dessen sollten sich alle bewusst sein und entsprechende Folgerungen daraus ziehen. 2 Vgl. SchsZtg S. 53 u. 54. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 5/5

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