Neuerungen im Verbraucherschutzrecht Die Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie ab

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1 Neuerungen im Verbraucherschutzrecht Die Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie ab Am hat der Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie beschlossen. Es ist zum in Kraft getreten und ist auf Verträge anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden. Damit hat der Gesetzgeber die Vorgaben der EU in nationales Recht umgesetzt, die die Behandlung von Verträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern europaweit vereinheitlichen sollen. Dabei kommt es insbesondere zu Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hinsichtlich der Informationspflichten und des Widerrufs. Allgemeine Pflichten Der Unternehmer hat beim Vertragsschluss mit einem Verbraucher unabhängig von der Art des Vertrages diverse allgemeine Pflichten zu erfüllen. Nimmt der Unternehmer zwecks Vertragsschluss telefonisch Kontakt mit einem Verbraucher auf, hat er zu Beginn des Gesprächs seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Anrufs bekanntzugeben, gegebenenfalls auch die Identität des Auftraggebers. Der Unternehmer muss dem Verbraucher eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit einräumen. Nur dann darf er auch Zahlungsmittel anbieten, bei deren Benutzung Kosten für den Verbraucher entstehen. Diese Kosten dürfen jedoch die dem Unternehmer tatsächlich entstehenden Kosten nicht überschreiten. Auch sind keine zusätzlichen Kosten für telefonische Rückfragen zu bereits geschlossenen Verträgen erlaubt. Ruft ein Verbraucher aus diesem Grund bei einem Unternehmer an, darf dieser ihm lediglich das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes auferlegen. Insbesondere 0900er- Nummern sind deshalb für die Betreuung von Bestandskunden nicht mehr gestattet, da dabei ein Teil der Anrufgebühren an den Unternehmer weitergegeben wird. Von dieser Regelung sind Anrufe des Verbrauchers beim Unternehmer gerade mit dem Zweck eines Vertragsschlusses aber nicht erfasst. Darüber hinaus gilt bereits seit dem für sämtliche Anrufe, dass Warteschleifen bei Sonderrufnummern für den Verbraucher kostenfrei sein müssen. Nebenleistungen müssen bei einem Verbrauchervertrag ausdrücklich vereinbart werden. Ein sogenanntes Opt-out, bei dem der Verbraucher eine automatisch ausgewählte Nebenleistung bewusst abwählen muss, ist aus diesem Grund verboten. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage. Nach Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen oder im Wege des Fernabsatzgeschäftes muss der Unternehmer dem Verbraucher eine Abschrift des Vertragsdokumentes oder eine Vertragsbestätigung mit Angabe des Vertragsinhalts zukommen lassen. Ein Verweis auf eine Webseite oder ähnliches ist nicht zulässig. Sofern der Verbraucher zugestimmt hat, kann der Unternehmer für diese Bestätigung statt Papier einen anderen dauerhaften Datenträger benutzen. Darunter fallen beispielsweise eine oder ein körperlicher Datenträger wie eine CD oder ein Speicherstick. Bei Verträgen über digitale Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, ist in der Vertragsbestätigung gegebenenfalls festzuhalten, dass der Verbraucher der

2 Vertragsausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist zugestimmt und bestätigt hat, dass er vom daraus folgenden Verlust des Widerrufsrechts Kenntnis genommen hat. Informationspflichten Im Zuge der Neugestaltung der Informationspflichten im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) werden nicht nur Informationspflichten bei besonderen Vertriebsformen aufgenommen, sondern auch grundsätzliche Pflichten für jegliche Verbraucherverträge. Lediglich Verträge über Geschäfte des täglichen Lebens, die bei Vertragsschluss sofort erfüllt werden, sind von diesen Informationspflichten befreit. So muss der Unternehmer den Verbraucher künftig auch bei Verträgen im stationären Handel zum Beispiel über die Preiszusammensetzung und etwaige Lieferoder Versandkosten, über eventuell bestehende Kündigungsfristen, über Mängelhaftungsrechte und über ein mögliches Widerrufsrecht informieren. Bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen werden die Informationspflichten des Unternehmers erweitert. Generell müssen dem Verbraucher alle Informationen in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung gestellt werden. Wenn Verträge außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, muss dies in Papierform geschehen, sofern der Verbraucher nicht eingewilligt hat, dass eine Übermittlung im Wege anderer Datenübertragungsmöglichkeiten gestattet ist. Bezüglich des Widerrufs bietet der Gesetzgeber in den Anlagen 1 und 2 zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) zwei Muster für eine Widerrufsbelehrung und ein Widerrufsformular an. Es ist dringend zu empfehlen, sich an diesen Mustern zu orientieren und die zusätzlichen Gestaltungshinweise zu beachten, mit denen sich die Texte an den konkreten Typ des Geschäfts anpassen lassen. Bei Benutzung eines einschlägigen und ordnungsgemäß ausgefüllten Musters erfüllt der Unternehmer in jeden Fall seine Verpflichtung zur Information über das Widerrufsrecht des Verbrauchers. Es ist empfehlenswert, sich rechtzeitig über die notwendigen Informationspflichten kundig zu machen und seine Vertragsbausteine oder -vorlagen entsprechend anzupassen. Die entsprechenden Änderungen finden sich künftig in den Artikeln 246 bis 246c EGBGB. Diese Vorschriften sind katalogartig aufgebaut und ermöglichen dem Unternehmer ein leichtes Abarbeiten und Auswählen der für ihn einschlägigen Pflichten. Eine detaillierte Darstellung sämtlicher Anforderungen für die verschiedenen Branchen würde an dieser Stelle jedoch den Rahmen sprengen. Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr Hinsichtlich der Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr hat keine inhaltliche Änderung ergeben. Der Unternehmer ist weiterhin verpflichtet, technische Mittel zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern bereitzustellen, seinen Informationspflichten nachzukommen, die Bestellung unverzüglich zu bestätigen und den Abruf und die Speicherung der Vertragsbestimmungen und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ermöglichen. Auch treffen ihn zusätzliche Informationspflichten nach Artikel 246c EGBGB. Bei Verbraucherverträgen muss der Unternehmer darüber hinaus spätestens zu Beginn des Bestellvorgangs über Lieferbeschränkungen und üblicherweise akzeptierte Zahlungsmittel informieren sowie den Verbraucher die Zahlungsverpflichtung ausdrücklich bestätigen lassen ( Button-Lösung ).

3 Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf Für den Verbrauchsgüterkauf gelten auch nach derzeitiger Rechtslage einige Sondervorschriften, die zum Beispiel den Gefahrübergang beim Versendungskauf oder eine Beweislastumkehr betreffen und in den 474 ff. BGB zu finden sind. Unter diesen Begriff des Verbrauchsgüterkaufs fallen alle Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, bei dem es um den Kauf einer beweglichen Sache geht. Ob mit dem Kauf von Waren auch die Erbringung einer begleitenden Dienstleistung durch den Unternehmer verbunden ist, ist dabei unerheblich, wenn der Kauf den zentralen Bestandteil des Vertrages darstellt. So kann im Normalfall jede Vertragspartei eine sofortige Leistung verlangen, wenn für die Erfüllung des Vertrages kein Zeitpunkt bestimmt und dieser auch nicht aus den Umständen zu entnehmen ist. Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann künftig jedoch nur eine unverzügliche Leistung gefordert werden. Diese unverzügliche Leistung unterscheidet sich von der sofortigen Leistung dadurch, dass sie nur ohne schuldhaftes Zögern erfolgen muss. Maßstab dafür ist also die subjektive Zumutbarkeit des Leistungszeitpunktes. Falls eine Vertragspartei ihre Pflicht unverschuldeterweise erst verzögert erfüllen kann, entstehen ihr daraus keine Nachteile. Für die Übergabe der Kaufsache durch den Unternehmer wird diesem jedoch eine Höchstfrist von 30 Tagen gesetzt. Den Vertragsparteien ist es in jedem Fall unbenommen, die Leistung auch sofort nach Vertragsschluss zu bewirken. Eine weitere Ausnahme von der üblichen Regelung trifft 474 Absatz 4 BGB. Dieser besagt, dass die Gefahr eines Verlustes, einer Zerstörung oder einer Verschlechterung der Ware erst bei Erhalt der Ware auf den Käufer übergeht, sofern es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Der Käufer trägt jedoch - nach neuer Rechtslage - auch dann das Transportrisiko, wenn er die Liefermodalitäten vollständig selbst bestimmt und somit den Versand der Ware organisiert. Das Widerrufsrecht Mit dem neuen 312g BGB hat der Gesetzgeber zwei getrennte Vorschriften zum Widerrufsrecht zusammengefasst, die derzeit zwischen Haustürgeschäften und Fernabsatzverträgen unterschieden. Gemäß dieser neuen Norm besteht künftig bei allen Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht. Dies gilt nicht für Verträge im stationären Handel, darüber hinaus auch nicht für die Verträge, die vom Widerrufsrecht ausgenommen sind. Es ist zu beachten, dass im Zuge der Neuordnung der Verbraucherrechte das Rückgaberecht ersatzlos gestrichen wird. Verbrauchern ist in jedem Fall das gesetzliche Widerrufsrecht einzuräumen. Im Gegensatz zur vorherigen Rechtslage genügt es bei Verträgen ab dem zur Ausübung des Widerrufsrechts nicht mehr, die Ware einfach nur zurückzusenden. Stattdessen muss der Verbraucher eindeutig erklären, dass er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Diese Erklärung ist aber an keine bestimmte Form gebunden und kann theoretisch auch mündlich erteilt werden. Die Widerrufsfrist von 14 Tagen beginnt mit dem Vertragsschluss, jedoch nicht vor Erfüllung der einschlägigen Informationspflichten und - bei Kaufverträgen über bewegliche Sachen - nicht vor Erhalt der Ware. Dies gilt auch im Fall des weiter oben erläuterten Verbrauchsgüterkaufs, bei dem mit dem Kauf von Waren auch die Erbringung einer begleitenden Dienstleistung durch den Unternehmer verbunden sein kann. Wenn die Bestellung in mehreren Teilsendungen geliefert wird, beginnt die Frist erst mit dem Erhalt der letzten Sendung. Bei regelmäßiger Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum ist der Erhalt der ersten Ware entscheidend.

4 Sollte der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert worden sein, so verlängert sich die Widerrufsfrist auf 12 Monate und 14 Tage. Das bisherige ewige Widerrufsrecht bei mangelhafter oder fehlender Belehrung wird somit abgeschafft. Unter gewissen Voraussetzungen kann ein zunächst bestehendes Widerrufsrecht aber auch vor Ablauf der Widerrufsfrist erlöschen. Dies ist zum Beispiel bei einem Vertrag über eine Dienstleistung dann der Fall, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat. Voraussetzung für das Erlöschen ist jedoch immer die ausdrückliche Zustimmung und Bestätigung der Kenntnisnahme des Verbrauchers, dass er bei vollständiger Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht verliert. Vergleichbar sieht es bei Verträgen über die Lieferung digitaler Daten aus, die sich nicht auf einem körperlichen Datenträger befinden, beispielsweise bei Internet-Downloads. Künftig ist ausdrücklich vorgesehen, dass die empfangenen Leistungen von beiden Vertragspartnern innerhalb von 14 Tagen zurückzugewähren sind. Der Unternehmer darf aber bei Kaufverträgen so lange mit der Rückzahlung warten, bis er die Ware oder zumindest einen Absendenachweis erhalten hat. Die Pflicht zur Erstattung des Kaufpreises umfasst auch die Standard-Lieferkosten, nicht jedoch vom Verbraucher gewünschte Aufpreise wie zum Beispiel für eine Expresslieferung. Die Erstattung gezahlter Beträge hat dabei über dasselbe Zahlungsmittel zu erfolgen, über das der Verbraucher auch den vereinbarten Betrag gezahlt hat. Bei vertraglicher Vereinbarung einer kostenfreien Rückerstattung über ein anderes Zahlungsmittel darf davon abgewichen werden. Wie nach der derzeitigen Rechtslage darf der Verbraucher nur in einem angemessenen Umfang die Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Ware prüfen und muss sie entsprechend pfleglich behandeln. Kommt es darüber hinaus zu einer Verschlechterung und wurde der Verbraucher über diese Begrenzung des Gebrauchs der Ware informiert, hat er Wertersatz zu leisten. Die Neuregelung stellt für digitale Daten, die nicht auf einem Datenträger geliefert werden, ausdrücklich klar, dass kein Wertersatz zu leisten ist, sofern der Widerruf überhaupt zulässig ist. Bei den Rücksendekosten entfällt die derzeitige 40-Euro-Grenze. Zukünftig hat der Verbraucher unabhängig vom Wert der Ware die vollständigen Versandkosten für die Rücksendung zu tragen, sofern der Unternehmer dem Verbraucher kein kostenloses Rücksenderecht eingeräumt hat. Das Rücktrittsrecht Zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie hat der deutsche Gesetzgeber die Regelungen zum Rücktritt nach 323 BGB angepasst, die nicht nur für das Verbrauchergeschäft, sondern auch für Verträge zwischen Unternehmern relevant sind. Die erste Änderung bezieht sich auf das sogenannte relative Fixgeschäft, bei dem der Gläubiger derzeit ohne Fristsetzung von einem Vertrag zurücktreten kann, wenn der Schuldner innerhalb einer vertraglich festgelegten Frist oder zu einem im Vertrag festgelegten Termin seine Leistung nicht bewirkt und der Gläubiger das Fortbestehen seines Leistungsinteresses vertraglich an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat. Dies gilt zum Beispiel für Just-in-time-Vereinbarungen. Die Neufassung dieser Regelung stellt klar, dass es bei der Frage nach dem sofortigen Rücktritt künftig auf das Merkmal der Wesentlichkeit der termin- oder fristgerechten Leistung ankommen wird. Wesentlich ist diese immer dann, wenn entweder der Gläubiger dem Schuldner dies vor

5 Vertragsschluss mitgeteilt hat oder sich dies aus anderen den Vertragsschluss begleitenden Umständen ergibt. Entscheidend ist hierbei immer eine objektive Auslegung der Vertragsbestimmungen. Es empfiehlt sich, solch wichtige Bestimmungen ausdrücklich zum Inhalt eines schriftlichen Vertrages zu machen, um etwaigen Unsicherheiten vorzubeugen. Die zweite Änderung betrifft die Möglichkeit des sofortigen Rücktritts, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine solche Maßnahme rechtfertigen. Die Neufassung beschränkt diesen Rücktritt auf den Fall, dass der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß erbracht hat. Bei einer nicht erbrachten, aber fälligen Leistung muss dem Schuldner nun in jedem Fall erst eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt werden, bevor der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten kann. Die Garantie Die Änderung der Bestimmungen zur Garantie wird jedoch in der Praxis relativ wenig Relevanz haben. 443 BGB sieht künftig einen abschließenden Katalog von Leistungen des Garantiegebers im Garantiefall vor: Kaufpreiserstattung, Austausch, Nachbesserung und das Erbringen zusätzlicher Dienstleistungen. Im Rahmen der Vertragsfreiheit ist es den Parteien jedoch unbenommen, andere oder weitergehende Zusicherungen für den Garantiefall zu vereinbaren. Hinweis: Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK - nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Stand: Juni 2014 Mitgliedsunternehmen der IHK Köln und solchen Personen, die in der Region Köln die Gründung eines Unternehmens planen, gibt weitere Informationen: Ihre Ansprechpartnerin: Susanne Wollenweber Tel Fax susanne.wollenweber@koeln.ihk.de Industrie- und Handelskammer zu Köln Unter Sachsenhausen Köln

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