Professor Dr. Peter Krebs
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- Rainer Dieter
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1 Professor Dr. Peter Krebs Europäische Zivilrechtsvereinheitlichung VO über ein gemeinsames europäisches Kaufrecht (GEK) Vorvertragliche Informationspflichten (Art. 13 bis 29) A. Anwendbarkeit der Bestimmungen zu den vorvertraglichen Informationen Die Anwendbarkeit der Bestimmungen zu den vorvertraglichen Informationen ist bedingt durch die Anwendbarkeit des GEK selbst. Regelmäßig erfolgt die Informationserteilung bereits vor einer Vereinbarung über die Verwendung des GEK. Ist gem. Art. 11 S. 2 VO-E eine gültige Verwendungsvereinbarung gegeben und der Vertrag tatsächlich zustandegekommen, gilt die Entscheidung für das GEK rückwirkend auch für die Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflichten und die Rechte bei deren Verletzung. Ohne das tatsächliche Zustandekommen eines Vertrags führt Art. 11 S. 2 VO-E nicht zur Geltung des GEK für den Bereich der vorvertraglichen Informationen. Maßgeblich kann dann allein eine entsprechende Parteivereinbarung sein. B. Kein zulässiger Ausschluss der Bestimmungen zu den vorvertraglichen Informationen Im B2C-Bereich ist ein Ausschluss, eine Abweichung oder eine Abänderung der Wirkungen der Regeln des Kapitels 2 über die vorvertraglichen Informationen zum Nachteil des Verbrauchers gem. Art. 22, 27, 28 Abs. 3 und 29 Abs. 4 nicht möglich. Dagegen stehen sie zum Vorteil des Verbrauchers zur Disposition der Parteien. Im Verhältnis zwischen Unternehmern besteht kein zwingender Charakter. C. Verhältnis zum Grundsatz von Treu und Glauben und des redlichen Geschäftsverkehrs Auch aus dem Gebot von Treu und Glauben und des redlichen Geschäftsverkehrs in Art. 2 können Informationspflichten abgeleitet werden. Die vorvertraglichen Informationspflichten aus Kapitel 2 stellen konkrete Ausprägungen des Gebots aus Art. 2 dar. Nach Art. 4 Abs. 3 (lex specialis-regel) gehen die besonderen Vorschriften des Kapitels 2 der allgemeinen Vorschrift des Art. 2 im Konfliktfall vor. Die besonderen Rechte und Verpflichtungen im Bereich der vorvertraglichen Information lassen sich nicht unter Berufung auf die allgemeinen Grundsätze abändern. D. Qualifikation als Mitteilung i.s.d. Art. 10 Bei der Übermittlung von Informationen zur Erfüllung einer Informationspflicht handelt es sich um Mitteilungen i.s.d. Art. 10 Abs. 1. E. Verhältnis zu Informationspflichten außerhalb des GEK Informationspflichten des sonstigen Unionsrechts oder des innerstaatlichen Rechts bleiben nach Erwägungsgrund 28 von der GEK-VO unberührt, soweit sie Gegenstände außerhalb des Vertragsrechts betreffen. Das gilt z.b. für Informationspflichten mit dem Ziel des Gesundheits- oder Umweltschutzes oder aus Gründen der Sicherheit. Auch Informationspflichten aus der Dienstleistungs-RL 2006/123/EG bleiben gem. Art. 12 VO-E unberührt. Zusätzlich räumt Art. 12 Hs. 2 VO-E diesen Vorschriften in Bezug auf die Informationspflichten des GEK Ergänzungsfunktion ein. Vorvertragliche Informationspflichten des GEK gehen im Anwendungsbereich des GEK den vorvertraglichen Informationspflichten der Verbraucherrechte-RL sowie den Informationspflichten bzw. vorvertraglichen Anforderungen aus der E-Commerce Richtlinie vor. Seite 1 von 8
2 F. Verpflichteter: Unternehmer Die Informationspflichten aus Kapitel 2 des GEK richten sich an den Unternehmer als den Erbringer der vertragscharakteristischen Leistung. G. Informationsadressat: Vertragspartner Informiert werden soll jeweils der potentielle Vertragspartner. H. Gegenstand der Information I. Informationspflichten ggü. Verbrauchern 1. Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen und Haustürgeschäften Definitionen der maßgeblichen Geschäftsarten (Fernabsatz bzw. Abschluss außerhalb von Geschäftsräumen) finden sich in Art. 2 lit. p VO-E und Art. 2 lit. q VO-E. Gem. Art ist der Verbraucher insb. über folgende Punkte zu belehren: die wesentlichen Merkmale des Vertragsgegenstands (Art. 13 Abs. 1 lit. a), den Gesamtpreis und etwaige zusätzliche Kosten (Art. 14), die Person des Unternehmers (Art. 15), den Vertragsinhalt (Art. 16), ein etwaiges Widerrufsrecht (Art. 17, ggf. unter Verwendung der Musterbelehrung in Anlage I des GEK), Bedingungen von Service- und Garantieleistungen des Unternehmers (Art. 13 Abs. 1 lit. f), ggf. die Möglichkeiten alternativer Streitbeilegung (Art. 13 Abs. 1 lit. g) sowie verschiedene Spezifika digitaler Inhalte (Art. 13 Abs. 1 lit. h und i). 2. Zusätzliche Informationspflichten nur bei Haustürgeschäften Zusätzliche Informationspflichten bei Haustürgeschäften ergeben sich aus Art. 18. Bei Haustürgeschäften muss der Unternehmer dem Verbraucher z.b. nach Vertragsschluss eine Kopie des Vertrages oder eine Bestätigung nach Maßgabe des Art. 18 Abs. 1 überlassen. 3. Zusätzliche Informationspflichten nur bei Fernabsatzverträgen Zusätzliche Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen ergeben sich aus Art. 19. Bei Telefonanrufen zu Zwecken des Abschlusses eines Vertrages im Fernabsatz ist die Identität des Unternehmers und der kommerzielle Zweck des Anrufs zu Beginn des Gesprächs offenzulegen (Art. 19 Abs. 1). Einschränkungen der Informationspflicht können sich aus Art. 19 Abs. 2 und Abs. 3 ergeben. Der Unternehmer muss dem Verbraucher nach Vertragsschluss eine Kopie des Vertrages oder eine Bestätigung überlassen. 4. Informationspflichten für alle übrigen Verträge Art. 20 normiert die - reduzierten - Informationspflichten für alle übrigen Verträge, die unter keinen besonderen situativen Voraussetzungen zustande kommen. Informationspflichten nach Art. 20 Abs. 1 gelten gem. Abs. 2 nicht für Alltagsgeschäfte, die sofort erfüllt werden. Bei Art. 20 Abs. 2 ist wohl maßgeblich, ob sich die Last der Erfüllung der Informationspflichten angesichts der Häufigkeit und der geringen Bedeutung des betreffenden Geschäfts in Abwägung mit dem Informationsinteresse des Verbrauchers als unverhältnismäßig darstellt. Es ist aus Gründen der Rechtssicherheit auf einen durchschnittlichen Verbraucher abzustellen. Keine Belehrungspflichten bestehen daher insb. beim Kauf von Lebensmitteln, Textilien und Schuhen, gewöhnlichen Hygieneartikeln und Medizinprodukten, einfachen Haushaltsgegenständen einschließlich kleinerer Elektro- und Elektronikgeräte, Schnittblumen, Zimmer- und Gartenpflanzen, Treibstoff, Schreibwaren sowie Medien wie Zeitungen, Zeitschriften und DVDs. Seite 2 von 8
3 II. III. Sind die Informationspflichten nach Art. 20 Abs. 1 grds. anwendbar, brauchen die Informationen nur erteilt zu werden, sofern sie sich nicht bereits aus den Umständen ergeben. Aus den Umständen erkennbar sind insb. äußerlich erkennbare Merkmale von Waren, die im Ladengeschäft ausgestellt sind. Zu den äußerlich erkennbaren Merkmalen zählen etwa die Farbe, die Form und die Maße von Elektrogeräten, Möbeln, Textilien, Schuhen und dergleichen, soweit nicht ohnehin Art. 20 Abs. 2 eingreift. Informationspflichten ggü. Unternehmern Gem. Art. 23 Abs. 1 muss der Verkäufer, Lieferant bzw. Leistungserbringer seinem Vertragspartner alle Informationen in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Vertragsgegenstands offenlegen, über die er verfügt oder verfügen müsste, wenn die Nichtoffenlegung gegen das Gebot von Treu und Glauben und den Grundsatz des redlichen Geschäftsverkehrs verstoßen würde. Zur Ermittlung der im Einzelfall offen zulegenden Informationen gibt Art. 23 Abs. 2 eine nichtabschließende Aufzählung von Prüfungskriterien, die die besondere Sachkunde des u.u. Verpflichteten, Informationszugangsmöglichkeiten, Art und Bedeutung der Informationen sowie die gute Handelspraxis in der jeweiligen Situation umfassen. Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen auf elektronischem Wege Für den Abschluss von Fernabsatzverträgen auf elektronischem Wege i.s.d. Art. 24 Abs. 1 gibt es in Abschnitt 3 zusätzliche Informationspflichten sowohl ggü. Verbrauchern als auch ggü. anderen Unternehmern, u.a. hins. technischer Details sowie Sprachoptionen. Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 1: ZurverfügungsteIlen der Mittel für den Vertragsabschluss durch den Unternehmer Klassifizierung dieser Mittel als elektronische Mittel und Kein exklusiver Austausch von s oder anderen individuellen elektronischen Nachrichten. Gem. Art. 25 Abs. 3 sind Lieferbeschränkungen und akzeptierte Zahlungsmittel anzugeben. Pflicht zur Information des Verbrauchers über eine mit der Bestellung verbundene Zahlungspflicht, Art. 25 Abs. 1 und 2. I. Art und Weise der Informationserteilung 1. Grundsatz Die geschuldeten vorvertraglichen Informationen müssen sowohl bei Verträgen mit einem Verbraucher, als auch zwischen Unternehmern nach Art. 28 Abs. 1 richtig und nicht irreführend sein. Den Informationspflichten muss der Verpflichtete nicht persönlich nachkommen, sondern kann grds. einen Dritten damit betrauen (vgl. Rechtsgedanken des Art. 92 Abs. 1). Es besteht gem. Art. 6 grds. Formfreiheit, soweit keine Spezialregelungen existieren. Die Informationen können dann auf jede nach den Umständen geeignete Weise übermittelt werden (Art. 10 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 1). 2. Verträge im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen ggü. Verbraucher Bei Verträgen im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen müssen die Informationen ggü. Verbrauchern gem. Art. 13 Abs. 1 in klarer und verständlicher Form gehalten sein. Nach Art. 13 Abs. 3 hat dies bei Fernabsatzverträgen in einer dem Fernkommunikationsmittel angepassten Weise, in klarer und verständlicher Sprache und ggf. auch lesbar zu erfolgen. Ggf. sind Einschränkungen gem. Art. 19 Abs. 2 zu beachten. Dem Verbraucher sind bei Fernabsatzgeschäften gem. Art. 19 Abs. 5 auf einem dauerhaften Datenträger grds. erst nach Vertragsschluss eine Vertragsbestätigung, Seite 3 von 8
4 ggf. eine Bestätigung über die Widerrufsbelehrung sowie sämtliche in Art. 13 aufgelisteten Informationen bereitzustellen. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen müssen die vorvertraglichen Informationen für den Verbraucher gem. Art. 13 Abs. 4 lesbar, sowie in klarer und verständlicher Sprache abgefasst sein und regelmäßig auf Papier dargeboten werden. Gem. Art. 18 sind dem Verbraucher insb. auf die gleiche Weise eine Kopie oder Bestätigung des unterzeichneten Vertrags zur Verfügung zu stellen ist. 3. Übrige Verträge ggü. Verbrauchern Bei anderen als im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sind die in Art. 20 Abs. 1 genannten Informationen nur zu erteilen, sofern sie sich für den Verbraucher nicht bereits aus den Umständen ergeben. 4. Verträge ggü. Unternehmern Hins. der Informationserteilung ggü. Unternehmern bleibt es bei der Formfreiheit nach Art. 6. Sie können gem. Art. 23 Abs. 1 auf jede nach den Umständen geeignete Weise informiert werden. 5. Fernabsatzverträge auf elektronischem Wege Die zusätzlichen Informationen bei auf elektronischem Wege geschlossenen Verträgen unterliegen überwiegenden keinen bestimmten zusätzlichen Anforderungen hins. der Art und Weise ihrer Erteilung. Die in Art. 24 Abs. 3 lit. e genannten Vertragsbestimmungen müssen in Buchstaben oder anderen verständlichen Zeichen auf einem dauerhaften Datenträger bereits im Vorfeld in einer Form zur Verfügung gestellt werden, durch die das Lesen und Aufnehmen der im Text enthaltenen Informationen als auch deren Wiedergabe in materieller Form möglich ist (Art. 24 Abs. 4). Sofern bei derartigen Verträgen eine Zahlungspflicht für einen Verbraucher entsteht, ist er gem. Art. 25 Abs. 1 klar und deutlich auf die nach Art. 13 Abs. 1 lit. a, Art. 14 Abs. 1 und 2, Art. 16 lit. b vorgeschriebenen Informationen hinzuweisen. J. Zeitpunkt der Informationserteilung Maßgeblicher Zeitpunkt bei im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen mit Verbrauchern geschlossenen Verträgen ist gem. Art. 13 Abs. 1 und bei anderen Verträgen mit Verbrauchern laut Art. 20 Abs. 1 bevor der Vertrag geschlossen wird beziehungsweise bevor der Verbraucher an ein Angebot gebunden ist. Die Offenlegungspflicht zwischen Unternehmern besteht laut Art. 23 Abs. 1 vor Abschluss eines Vertrags". Die zusätzlichen Informationspflichten bei auf elektronischem Wege geschlossenen Verträgen i.s.d. Art. 24 Abs. 1 müssen gegenüber der anderen Partei erfüllt werden, bevor diese ein Angebot abgibt oder annimmt (Art. 24 Abs. 3). Eine Ausnahme besteht nach Art. 19 Abs. 2 für Fernabsatzverträge, bei denen für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum oder begrenzte Zeit verfügbar ist. Die über den genannten Mindeststandart hinausgehenden Informationen aus Art. 13 müssen gem. Art. 19 Abs. 5 S. 2 innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Vertragsschluss, spätestens aber bei Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung, dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Seite 4 von 8
5 K. Rechtsfolgen der Informationserteilung Informationen als Vertragsbestandteile Gem. Art. 13 Abs. 2 werden die nach Art. 13 erteilten Informationen Bestandteil des Vertrags und dürfen ohne ausdrückliche anderslautende Vereinbarung der Vertragsparteien nicht geändert werden. Gem. Art. 69 Abs. 1 werden vor Vertragsschluss vom Unternehmer ggü. der anderen Partei oder öffentlich abgegebene Erklärungen über die Eigenschaft dessen, was der Unternehmer nach dem Vertrag liefern soll, Vertragsbestandteil. Das ist ausgeschlossen bei Kenntnis oder Kennenmüssen der Unrichtigkeit bzw. Unverlässlichkeit der Erklärung durch die anderen Partei bei Vertragsschluss (Art. 69 Abs. 1 lit. a) oder wenn die Erklärung für die Entscheidung der anderen Partei ohne Einflussmöglichkeit war (Art. 69 Abs. 1 lat.). Unter den Voraussetzungen des Art. 69 Abs. 2 sind dem Unternehmer auch Äußerungen von ihm mit Werbung befasster Dritter zurechenbar. Ähnliches gilt nach Art. 69 Abs. 3 für auf den Hersteller zurückzuführende öffentliche Erklärungen, allerdings lediglich im Verhältnis zu Verbrauchern. Daneben ist über Art. 66 lit. d i.v.m. Art. 68 Abs. 1 lit. b bzw. c eine Ableitung von ergänzenden Vertragsbestimmungen auch noch aus anderen, nicht bereits von Art. 13 Abs. 2 und Art. 69 erfassten, vorvertragliche Informationen des Unternehmers an seinen Vertragspartner möglich. Unabhängig von ihrer Richtigkeit werden auf diese Weise eine Vielzahl von (vorvertraglichen) Informationen Vertragsbestandteil. Bei Verträgen zwischen Unternehmern können diese Rechtsfolgen mit einer Integrationsklausel nach Art. 72 vermieden werden. Erheblichkeit für die Auslegung und inhaltliche Bestimmtheit des Vertrags Die erbrachten vorvertraglichen Informationen können als für die Auslegung des Vertrags erhebliche Umstände i.s.d. Art. 59, insb. gem. lit. a, ggf. gem. lit. b oder lit. h, berücksichtigt werden. Auch bei den für die Auslegung nach Art. 59 relevanten Informationen kommt es nicht auf die Richtigkeit der jeweiligen Information an. Maßgeblichkeit für die Bestimmung der Vertragsgemäßheit der Leistung Soweit keine abweichende Parteivereinbarung besteht, entsprechen Waren oder digitale Inhalte gem. Art. 99 Abs. 2, 100 lit. f den Anforderungen des Vertrags, wenn sie diejenigen Eigenschaften oder diejenige Tauglichkeit aufweisen, die in einer vorvertraglichen Erklärung angegeben sind, die gem. Art. 69 zu den Vertragsbestimmungen zählt. Bedeutung für die Widerrufsfrist Werden die nach den Vorgaben des Art. 17 Abs. 1 geschuldeten vorvertraglichen Informationen über das Widerrufsrecht ordnungsgemäß, d.h. richtig und vollständig, erteilt bzw. zur Verfügung gestellt, endet die Widerrufsfrist 14 Tage nach dem für ihren Beginn gem. Art. 42 Abs. 1 jeweils entscheidenden Ereignis. Werden die vorgeschriebenen Informationen dem Verbraucher nicht während dieses Zeitraums erteilt, endet die Widerrufsfrist ein Jahr nach Ablauf der ursprünglichen vierzehntägigen Widerrufsfrist, Art. 42 Abs. 2 lit. a. Werden die Informationen innerhalb dieses Zeitraums doch noch erteilt, endet die Widerrufsfrist 14 Tage nach dem Tag des Erhalts der Informationen, Art. 42 Abs. 2 lit. b. In keinem Fall begründet eine Informationspflichtverletzung jedoch selbst ein Widerrufsrecht. Seite 5 von 8
6 L. Rechtsfolgen der Verletzung von Informationspflichten o Schadenersatz bei Verletzung der Informationspflichten Nichterfüllung von Informationspflichten (Art. 29 Abs. 1) Nichterfüllung: Gem. Art. 29 Abs. 1 besteht eine Haftung bei Nichterfüllung einer sich aus Kapitel 2 ergebenden Pflicht für jeden der anderen Partei dadurch entstehenden Verlust. Verlust: Art. 2 lit. c VO-E definiert Verlust" als materiellen Verlust sowie immateriellen Verlust in Form erlittener Schmerzen und erlittenen Leids, mit Ausnahme anderer Formen des immateriellen Verlusts wie Beeinträchtigungen der Lebensqualität oder entgangene Freude. Geldersatz: Der geschuldete Schadensersatz bezieht sich inhaltlich auf die Zahlung von Geld, nicht auf Vertragsanpassung oder -aufhebung. Nichterfüllung einer Pflicht zur Information nach Art. 14 oder nach Art. 17 Abs. 2: Der Verbraucher ist gem. Art. 29 Abs. 2 nicht verpflichtet, die zusätzlichen oder sonstigen Kosten zu zahlen. Abdingbarkeit: Zum Nachteil des Verbrauchers ist Art. 29 Abs. 1 nicht dispositiv, Art. 29 Abs. 4. Hingegen ist das im Umkehrschluss im Verhältnis zwischen Unternehmern möglich. Schlechtinformation (Art. 28 Abs. 2) Bei Erteilung unrichtiger Informationen stehen gem. Art. 28 Abs. 2 die Abhilfen des Art. 29 zur Verfügung. Im Fall einer Verletzung der Pflicht nach Art. 28 stehen der anderen Partei Schadensersatzansprüche nur zu, wenn sie bei Vertragsschluss vernünftigerweise auf die Information vertraut hat (Abs. 2). Die Partei darf etwa dann nicht vernünftigerweise auf eine Information vertrauen, wenn sie es unterlässt, ihr bekannte und naheliegende Informationsquellen auszuschöpfen, mit deren Hilfe sie den tatsächlichen Sachverhalt hätte ermitteln können. Schadensersatzanspruch nach Art. 55 im Falle der Anfechtbarkeit Anspruch steht wohl in freier Anspruchskonkurrenz zu Art. 28 Abs. 2 und Art. 29. Zwar erwähnt Art. 29 Abs. 3 die Vorschrift nicht ausdrücklich. Es spricht aber nichts dagegen, dass die geschädigte Partei ihr Schadensersatzverlangen im vorvertraglichen Bereich - ggf. auch parallel - auf alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen stützen kann. o o Weitere Rechtsfolgen im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht Bei Verstoß gegen Informationspflichten aus Art. 17 Abs. 2: Befreiung des Verbrauchers von den Rücksendekosten gem. Art. 45 Abs. 2 Bei Verstoß gegen Informationspflichten aus Art. 17 Abs. 1: Befreiung des Verbrauchers von der Haftung für einen Wertverlust von Waren gem. Art. 45 Abs. 3 Bei Verstoß gegen Informationspflichten aus Art. 17 Abs. 1 oder Abs. 3: Befreiung des Verbrauchers von Kosten für während der Widerrufsfrist erbrachte verbundene Dienstleistungen gem. Art. 45 Abs. 6 Iit. a i) Bei fehlender Bestätigung nach Art. 18 Abs. 1 bzw. Art. 19 Abs. 5: Befreiung des Verbrauchers von Kosten für nicht auf einem materiellen Datenträger bereitgestellte digitale Inhalte gem. Art. 45 Abs. 6 lit. b iii) Beseitigung der vertraglichen Bindung durch Anfechtung Möglichkeit zur Anfechtung gem. Art. 48 Abs. 1 für Verbraucher und Unternehmer Tatsachen- oder Rechtsirrtum bei Vertragsschluss Wesentlichkeit des Irrtums Verursachung des irrtumsbehafteten Vertragsschluss durch die andere Partei durch Verletzung jeglicher vorvertraglicher Informationspflichten nach Kapitel 2 Abschnitte 1-4 (Art. 48 Abs. 1 lit. b ii). Seite 6 von 8
7 Bei Verletzung anderer Informationspflichten als der des Kapitels 2, die sich aus dem Gebot von Treu und Glauben und des redlichen Geschäftsverkehrs ergeben können, ist auf Art. 48 Abs. 1 lit. b iii) abzustellen. Möglichkeit zur Anfechtung gem. Art. 49 Abs. 1 für Verbraucher und Unternehmer Bestimmung zum Vertragsschluss durch arglistige Täuschung (Alt. 1) oder arglistiges Verschweigen (Alt. 2). Bei Nichtinformation trotz entsprechender vorvertraglicher Informationspflicht aus Kapitel 2 ist Art. 49 Abs. 1 Alt. 2 Var. 2 einschlägig. Bei Nichtinformation über Informationen, die nicht aus Kapitel 2 geschuldet sind, sondern aufgrund des Gebots von Treu und Glauben und dem Grundsatz des redlichen Geschäftsverkehrs ist Art. 49 Abs. 1 Alt. 2 Var. 1 einschlägig. Bei Schlechtinformation ist auf Art. 49 Abs. 1 Alt. 1 abzustellen. Kein Anfechtungsrecht wegen unfairer Ausnutzung gem. Art. 51 bei der Verletzung vorvertraglicher Informationspflichten Anfechtungsrecht ist durch fristgerechte Mitteilung an die andere Partei gem. Art. 52 auszuüben. Rechtsfolgen Vertragsaufhebung ex tunc, Art. 54 Abs. 1 Rückabwicklung nach Kapitel 17, Art. 54 Abs. 3 Schadensersatzpflicht der anfechtenden Partei - ähnlich wie nach 122 BGB - ist im GEK nicht vorgesehen. Schadensersatzanspruch für Verluste infolge Irrtums oder arglistiger Täuschung gem. Art. 55 o Rechtsfolgen bei Vertragswidrigkeit der Leistung infolge einer Informationspflichtverletzung Rechtsbehelfe des Käufers: Bei Kaufvertrag oder Vertrag über die Bereitstellung digitaler Inhalte schuldet der Verkäufer die Vertragsgemäßheit der Waren oder digitalen Inhalte, Art. 91 lit. c. Die Vertragsgemäßheit bestimmt sich nach Art. 99 ff. und kann in ihren Anforderungen gem. Art. 99 Abs. 2, 100 lit. f i.v.m. Art. 69 von vorvertraglichen Informationen über die Eigenschaften des Leistungsgegenstandes abhängig sein. Ist die jeweilige Leistung nicht vertragsgemäß, so ist gem. Art. 87 Abs. 1 die Nichterfüllung einer Verpflichtung gegeben. Bei Nichterfüllung einer Verpflichtung stehen dem Käufer die mit Abhilfen titulierten Rechtsbehelfe aus der Übersicht des Art. 106 Abs. 1 zu. Rechtsbehelfe des Dienstleistungsempfängers: Gem. Art. 148 Abs. 1 ist der Dienstleister verpflichtet, jedweden geschuldeten Erfolg herbeizuführen. Art. 69 ist auch bei verbundenen Dienstleistungen anwendbar, so dass die vorvertraglichen Informationen über die Leistung auch hier zu den Vertragsbestandteilen gehören, nach denen sich der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt. Wird dieser Erfolg nicht herbeigeführt, liegt keine vertragsgemäße Leistung vor. Die Einstufung einer nicht vertragsgemäßen Leistung durch Art. 87 Abs. 1 als Nichterfüllung einer Verpflichtung gilt nach Art. 147 Abs. 1 auch für verbundene Dienstleistungen. Infolge dessen stehen auch dem Dienstleistungsempfänger gem. Art. 155 Abs. 1 die in der Übersicht des Art. 106 Abs. 1 genannten Rechtsbehelfe entsprechend zu. Allerdings sind hier die Modifikationen durch die dem Art. 155 Abs. 1 nachfolgenden Vorschriften zu beachten. o Bedeutung für die Mitteilungspflicht nach Art. 122 und Art. 156 Verletzung vorvertraglicher Informationspflichten kann dazu führen, dass der Verkäufer bzw. Dienstleistungserbringer sich gem. Art. 122 Abs. 6 bzw. Art. 156 Abs. 3 nicht mehr auf die Vorschriften über die Mitteilungspflicht des Käufers bzw. des Dienstleis- Seite 7 von 8
8 tungsempfängers hins. der Vertragswidrigkeit der Leistung in Art. 122 Abs. 1-5 bzw. Art. 156 Abs. 1 und 2 berufen kann, wenn die Vertragswidrigkeit auf Tatsachen beruht, die er kannte oder hätte kennen müssen und die er dem Käufer bzw. Dienstleistungsempfänger nicht offen gelegt hat. M. Rechtsfolgenkonkurrenzen o Gem. Art. 28 Abs. 3 können neben den in Kapitel 2 vorgesehenen Rechtsfolgen aus Art. 29, 28 jedenfalls die Abhilfen des Widerrufs nach Art. 42 Abs. 2, der Anfechtung wegen Irrtums nach Art. 48 sowie der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach Art. 49 unbeschadet davon bestehen. o Art. 55 zeigt, dass die Anfechtung einen Schadensersatzanspruch der anfechtenden Partei nicht ausschließt. o Darüber hinaus kann eine Verletzung von Informationspflichten häufig neben einem Anfechtungsrecht auch das Recht zur Ausübung bestimmter Rechtsbehelfe wegen Nichterfüllung zur Folge haben. Für diesen Fall kann jede dieser Abhilfen geltend gemacht werden, Art. 57. Die Rechtsbehelfe aus der Übersicht des Art. 106 Abs. 1 können gem. Art. 106 Abs. 6 nebeneinander geltend gemacht werden, soweit miteinander vereinbar. Bei Vertragsbeendigung bleiben gem. Art. 8 Abs. 2 S. 1 bereits vorher fällige Zahlungen und Schadensersatzleistungen wegen Nichterfüllung weiterhin zu zahlen. Außerdem hat die vertragsbeendende Partei für die Zukunft statt der Erfüllung durch die andere Partei auch Anspruch auf Schadensersatz, Art. 8 Abs. 2 S. 2. o Im Übrigen lässt sich die in Art. 4 Abs. 3 verankerte lex specialis-regel auch bei etwaiger Rechtsfolgenkonkurrenz anwenden. N. Rechtsfolgen aus dem innerstaatlichen Recht o Bei internen Lücken: Gem. Art. 4 autonome Auslegung ohne Rückgriff auf ein anderes Rechtssystem o Für bewusst nicht geregelten Bereiche ist das bestehende innerstaatliche Recht heranzuziehen. In Bezug auf die Rechtsfolgen einer Informationspflichtverletzung betrifft das insb. das Deliktsrecht und die Möglichkeit konkurrierende Ansprüche aus vertraglicher und außervertraglicher Haftung nebeneinander geltend zu machen. o Welches mitgliedstaatliche Recht für die weitere Rechtsfolgenermittlung bei Informationspflichtverstößen maßgeblich sein kann, ist anhand der einschlägigen Kollisionsnormen zu ermitteln. o Bei vorvertraglichen Informationspflichtverletzungen ist auf die Rom II-VO abzustellen. Unabhängig, ob der Vertrag tatsächlich geschlossen wurde oder nicht, ist nach Art. 12 Abs. 1 Rom II-VO das Recht anzuwenden, das auf den Vertrag anzuwenden ist oder anzuwenden wäre. Mangels Rechtswahl ist demnach in der Regel im Verhältnis zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher das Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO), und im Verhältnis zwischen Unternehmern das Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 4 Abs. 1 Iit. a Rom I-VO) maßgeblich. Bei gültiger Rechtswahl ist das gewählte Recht anzuwenden, Art. 3 Abs. 1 Rom I-VO. Das wird typischerweise das Recht des Mitgliedstaats des Verkäufers sein. In diesem Fall soll Art. 6 Abs. 2 Rom II-VO aufgrund des durch die Vereinbarung des GEK garantierten einheitlichen Schutzniveaus keine praktische Bedeutung zukommen. Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn in das Recht des Mitgliedstaats des Verbrauchers in durch das GEK nicht geregelten Bereichen ein höheres Schutzniveau vorsieht. Seite 8 von 8
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