STADT LIPPSTADT E"» 0 7.FEB Fachdienst Recht

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1 /^5\ %. Städte-und Gemeindebund ^w, Nordrhein-Westfalen M Städte- und Gemeindebund NRW- Postfach Düsseldorf Herrn Joachim Elliger Ltd. städt. Rechtsdirektor der Stadt Lippstadt Ostwall Lippstadt STADT LIPPSTADT E"» 0 7.FEB Fachdienst Recht Postfach Düsseldorf Kaiserswerther Straße Düsseldorf Telefon Telefax info@kommunen-in-nrw.de pers. Claus.Hamacher@kommunen-in-nrw.de Internet: Aktenzeichen: IV ha/do Ansprechpartner: Beigeordneter Hamacher Durchwahl Februar 2012 Schulden-Portfolio-Management-Vertrag zwischen der Stadt Lippstadt und der WestLB Ihre Anfrage vom Sehr geehrter Herr Elliger, wir danken Ihnen für Ihr o. g. Schreiben, in dem Sie um eine rechtliche Bewertung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Schulden-Portfolio-Management-Vertrages zwischen der Stadt Lippstadt und der WestLB vom O3./O8.12.2OO3 sowie einer späteren Änderungsvereinbarung vom bitten. Dabei geht es insbesondere um die Frage, ob die Entscheidungs- und Beteiligungsrechte des Rates durch das gewählte Verfahren in angemessener Weise gewahrt wurden. Die nachfolgend wiedergegebene rechtliche Bewertung haben wir in Abstimmung mit dem für Kommunalverfassungsrecht zuständigen Dezernat I in unserem Hause vorgenommen. Hinsichtlich des Sachverhalts nehmen wir Bezug auf die ausführliche Schilderung in Ihrer Anfrage vom Ergänzend zu dieser Sachverhaltsdarstellung lagen uns folgende Unterlagen vor: der Schulden-Portfolio-Management-Vertrag zwischen der Stadt Lippstadt und der WestLB vom O3./O8.12.2OO3 nebst Anlagen (Darlehens-Portfolio, Management- Richtlinien und Management-Ausschuss); ein Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte zwischen der Stadt Lippstadt und der WestLB AG vom ; die Mitteilungsvorlage 173/2008 vom (Berichterstattung für 2007 zum Schulden-Portfolio-Management mit der WestLB AG); eine per an den Leiter der Kommunalaufsicht im Innenministerium gerichtete Anfrage des Kämmerers der Stadt Lippstadt vom zur Auslegung des Krediterlasses vom sowie die ebenfalls per erfolgte Antwort von Ministerialdirigent Johannes Winkel vom an den Kämmerer der Stadt Lippstadt, Herrn Rainer Strotmeier. S. lv. 9

2 S. 2 v. 9 Konkret haben Sie um die Beantwortung folgender Fragen gebeten: a) Hätte der Änderungsvertrag vom vom Rat beschlossen werden müssen oder kann man argumentieren, der damalige Ratsbeschluss war wesentlich weitreichender und sei jetzt nur reduziert worden auf reine Beratungstätigkeit bei gleicher Zielrichtung? War es ausreichend, den HFA am über das Ruhen des SPM Vertrages und den Strategiewechsel zur Portfolio-Beratung unter gleichen Rahmenbedingungen zu informieren bzw. welche Rechtswirkung hatte dies im Zusammenhang mit der Fragestellung "laufendes Geschäft der Verwaltung"? b) In welchem Verhältnis steht der Rahmenvertrag mit der WestLB zum Grundvertrag" SPM? Konkretisiert er nur die durch den SPM Vertrag vorgesehenen Geschäfte und deren Abwicklung und ist somit vom Grundsatzratsbeschluss gedeckt? Rechtliche Würdigung Der von Ihnen dargestellte Sachverhalt lässt es angezeigt erscheinen, die rechtliche Würdigung an der Chronologie der Ereignisse zu orientieren. Wir möchten deshalb zunächst der Frage nachgehen, inwieweit eine Einbindung des Rates in die Grundsatzentscheidung über den Einsatz derivativer Zinsinstrumente und dem Vertragsschluss mit der WestLB AG geboten war (II.). Daran anschließend soll das Verhältnis des Schulden-Portfolio-Management- Vertrages zu der kurze Zeit später abgeschlossenen Rahmenvereinbarung vom geklärt (III.) und dann abschließend die Frage untersucht werden, ob der Abschluss des Änderungsvertrages vom ohne Beschlussfassung durch den Rat erfolgen durfte bzw. ob die Information durch die Verwaltung im Rahmen der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom ausreichte. Wegen der Komplexität des Sachverhalts ist es jedoch sinnvoll, sich die Rahmenbedingungen des Handelns der Beteiligten sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht noch einmal zu vergegenwärtigen, weil man ansonsten Gefahr läuft, bei einer Ex-post- Betrachtung Maßstäbe anzulegen, welche die seinerzeit vorhandenen Erkenntnismöglichkeiten und Entscheidungsgrundlagen völlig außer Acht lassen. Dem dient die nachfolgende Vorbemerkung. I. Vorüberlegung Der Geschäftsstelle des Städte- und Gemeindebundes ist aus ihrer Beratungspraxis bekannt, dass in einer ganzen Reihe von Mitgliedskommunen, aber auch bei vielen größeren Städten, die dem Städtetag angehören, erhebliche Probleme im Zusammenhang mit dem Einsatz derivativer Finanzinstrumente eingetreten sind. Es ist bekannt, dass die wirtschaftliche Entwicklung vieler in der Vergangenheit zum Teil erfolgreich eingesetzter Instrumente einen sehr ungünstigen Verlauf genommen hat, so dass entweder Verluste bereits konkret eingetreten sind oder aber für den Fall einer weiterhin ungünstigen Entwicklung Drohverlustrückstellungen gebildet werden müssen - teilweise in erheblicher Höhe. Ursachen sind sicherlich auf der einen Seite die allgemeine Finanzkrise, aber auch - so der derzeitige Erkenntnisstand - eine teilweise unzureichende oder fehlerhafte Beratung durch die Vertragspartner der Kommunen, die beispielsweise nicht oder nicht ausreichend über bereits bei Vertragsschluss feststehende negative Marktwerte informiert haben. Aus diesem Grund prüfen zahlreiche Kommunen auch die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die beratenden Banken; teilweise sind auch bereits Klagen anhängig gemacht worden. Eine Risikobeurteilung auf der Basis von heute vorliegenden Erkenntnissen kann indessen nicht der alleinige Maßstab für die

3 S. 3 v. 9 Beurteilung des Handelns von Bürgermeistern, Kämmerern und auch Ratsmitgliedern beispielsweise im Jahr 2003 sein. Dass bei aller haushaltsrechtlich gebotenen Vorsicht bei dem (von allen Seiten empfohlenen!) Einsatz innovativer Finanzmarktinstrumente auch Erfahrungen gesammelt und sorgfältig ausgewertet werden müssen, bestätigt auch der damalige Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Dr. Ingo Wolf, in einem Vorwort einer gemeinsamen Broschüre der kommunalen Spitzenverbände in NRW und der NRW.Bank zur Zukunft des kommunalen Schuldenmanagements. Selbst zu diesem Zeitpunkt, als viele Zinsgeschäfte bundesweit schon in Schieflage gekommen waren, hat der Innenminister Folgendes ausgeführt: Die gegenwärtige Finanz- und Wirtschaftskrise stellt die kommunalen Haushalte genauso wie das Land vor große Herausforderungen. Für die Kommunen ist ein effizientes Schuldenmanagement daher wichtiger denn je. Wie schwierig es allerdings ist, das kommunale Schuldenmanagement zu justieren und langfristig auszurichten, haben die letzten Jahre gezeigt Nicht jedes Produkt, das die Banken hierfür bereitgestellt haben, hat sich bewährt und sich für die Kommunen als nützlich erwiesen. Umso notwendiger ist es für die Kommunen, ihr Schuldenmanagement zu optimieren. Das bedeutet: Chancen und Risiken, die im Schuldenmanagement liegen, zu analysieren und eigenverantwortlich mit großer Sorgfalt gegeneinander abzuwägen." 1. Rechtliche Rahmenbedingungen Maßstab für das Handeln der Stadt Lippstadt bei Abschluss des Schulden-Portfolio- Management-Vertrages Ende 2003 war in erster Linie die Gemeindeordnung in der seinerzeit geltenden Fassung. Zu beachten waren insbesondere die haushaltswirtschaftlichen Vorgaben aus dem 8. Teil der GO. Zu nennen sind hier insbesondere die allgemeinen Haushaltsgrundsätze in 75 GO, die Bestimmung zur Aufnahme von Krediten ( 85 GO a.f.) sowie die Aussagen in 89 Abs. 2 Satz 2 GO NRW a.f. zur Gewährleistung einer ausreichenden Sicherheit bei Geldanlagen. Darüber hinaus ist für die Frage der Abgrenzung von Zuständigkeiten des Rates und der Verwaltung 41 GO (dort insbesondere Abs. 3) zu beachten. Ausdrückliche Regelungen zum Einsatz von Zinsderivaten enthielt weder die GO NRW noch die Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO NRW). Erst später, nämlich am , hat das Innenministerium NRW einen Runderlass Kredite und kreditähnliche Geschäfte" mit Hinweisen zum Einsatz von Zinsderivaten herausgegeben. Dieser Krediterlass wurde am um Vorgaben zur Bilanzierung solcher derivativer Finanzmarktinstrumente ergänzt. Die Hinweise der Gemeindeprüfungsanstalt NRW zur Bilanzierung von Derivaten sind sogar erst im Dezember 2010 veröffentlicht worden. Relativ ausführlich sind die Hinweise des Innenministeriums zu Zinsderivaten unter Ziffer 4.2 der vierten Auflage der Handreichung zum NKF. Allerdings datiert diese vierte Auflage vom September Noch in der zweiten Auflage der Handreichung, die am veröffentlicht wurde, sucht man Hinweise zum Umgang mit Zinsderivaten vergeblich. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch zahlreiche Regelungen des Wertpapierhandelsgesetzes, die den Schutz der Anleger verbessern sollen, erst nach 2003 in Kraft gesetzt worden sind, beispielsweise die Änderungen durch das Anlegerschutzverbes-

4 S. 4v. 9 serungsgesetz vom (Bundesgesetzblatt I, S. 2630) oder durch das Transparenzrichtlinien-Umsetzungsgesetz vom (Bundesgesetzblatt I, S. 10) oder durch das Finanzmarktrichtlinienumsetzungsgesetz vom (Bundesgesetzblatt I, S. 1330). Schließlich haben auch die kommunalen Spitzenverbände eigene Empfehlungen für ein Finanz- und Zinsmanagement für Kommunen erst in den Jahren 2007 und 2009 veröffentlicht. 2. Wirtschaftliche Rahmenbedingungen Zu beachten ist ferner, dass sich das gesamtwirtschaftliche Umfeld zum Zeitpunkt der Entscheidung der Stadt Lippstadt über den Einsatz von Zinsderivaten völlig anders darstellte als derzeit. Das, was heute mit dem Schlagwort Finanzkrise erfasst wird, nahm erst im Frühjahr 2007 seinen Ausgang mit der US-Immobilienkrise, die sich dann im Zuge des Zusammenbruchs der US-amerikanischen Großbank Lehman Brothers im September 2008 zu einer allgemeinen Finanz- und Staatsschuldenkrise ausweitete. Dies bedeutet, dass sich in den letzten Jahren auch im Derivatmarkt Entwicklungen ergeben haben, die zuvor zumindest in der Beratungspraxis der Banken den Kunden als absolut unwahrscheinlich dargestellt worden waren. Ein Beispiel hierfür ist die Entwicklung des Kurses des Schweizer Franken im Verhältnis zum Euro. Basierend auf den Erfahrungen der Vergangenheit waren im Jahr 2003 Kursgewinne des Schweizer Franken gegenüber dem Euro, wie sie sich seit dem Jahr 2008 ergeben haben (vgl. nachfolgende Grafik), als mögliche Szenarien de facto ausgeschlossen worden. Gerade auf Derivate auf Schweizer-Franken-Basis hat sich diese Fehleinschätzung der Analysten der Banken ausgesprochen nachteilig ausgewirkt. Valwe open;1 Ä» fow;1 Mi 6 ft*3*v,1,s?73 <Amm 84 öiart b <f3äiicsa!iä.. om Jul Feb 2fi?2 LV/W^ IKJ^WAK; *J> LJf!& H5. M 1,2 2»6 WTf w» Cäratoni periüfi: 2fiC5-0"MJ Ö2-CM Zcioni; 'iw IM.IM?V 3Y YIÜ MA*

5 S. 5 v Veränderung der derivativen Zinsinstrumente Ein letzter Gesichtspunkt, der für die Beurteilung von in der Vergangenheit getroffenen Entscheidungen nicht außer Acht gelassen werden darf, ist die von den Finanzinstituten vorangetriebene Schaffung immer neuer, komplexerer Derivatstrukturen. Während es sich zu Beginn in der Regel um den Verkauf einfach strukturierter Instrumente (sog. Piain Vanilla Swaps) handelte, hat die Finanzwirtschaft in den Folgejahren immer komplexere, strukturierte Produkte mit zunehmend intransparenten Risikogehalten auf den Markt gebracht, bei denen wahrscheinlich Gerichte die Frage klären müssen, ob sie kommunalen Kunden unter Beachtung der Vorgaben des 30 Abs. 4a Wertpapierhandelsgesetz überhaupt angeboten werden durften. II. Schulden-Portfolio-Management-Vertrag vom O3./O8.12.2OO3 Mit dem SPM-Vertrag zwischen der Stadt Lippstadt und der WestLB vom O3./O8.12.2OO3 ist eine umfassende Dienstleistungsvereinbarung mit der WestLB des Inhalts geschlossen worden, 1. dass durch den intensiven Einsatz derivativer Finanzierungsinstrumente das Ziel verfolgt werden soll, die Gesamtzinsbelastung der Stadt Lippstadt zu senken und zu optimieren und 2. die WestLB mit einer umfassenden Vollmacht zu versehen, mit dem Schuldenportfolio der Stadt Lippstadt zu arbeiten und dabei im Rahmen der vertraglich vorgegebenen Grenzen kurzfristig Zinsderivate einsetzen zu können. Da der Rat der Stadt Lippstadt mit Beschluss vom dem Abschluss dieses SPM- Vertrages zugestimmt hat, müsste an dieser Stelle nicht zwingend untersucht werden, ob dieser Ratsbeschluss unverzichtbar war oder ob die Verwaltung ggf. auch den Abschluss dieses Vertrages als Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne des 41 Abs. 3 GO hätte vornehmen können. Mit Blick auf die später noch zu würdigenden Folgeentscheidungen macht es allerdings Sinn, sich bereits an dieser Stelle mit der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs Geschäft der laufenden Verwaltung" auseinander zu setzen. Trotz aller Bemühungen fehlt es noch immer an einer brauchbaren Abgrenzung des unbestimmten Rechtsbegriffs Geschäft der laufenden Verwaltung" (vgl. Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, Kommentar zur GO NRW, 41, IV.l). Entscheidendes Kriterium für ein Geschäft der laufenden Verwaltung soll nicht die Frage der rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeit der Angelegenheit sein, sondern vielmehr die Frage, ob es sich um in gewisser Regelmäßigkeit wiederkehrende Geschäfte handelt, die von nicht besonderer Bedeutung für die Gemeinde sind und deren Erledigung nach feststehenden Grundsätzen und auf eingefahrenen Gleisen erfolgt (vgl. hierzu OVG NRW, OVGE 25, S. 187). Der Krediterlass des Innenministeriums aus dem Jahr 2006 gelangt an diesem Punkt zu folgender Bewertung: Beteiligung des Rates beim Einsatz von Zinsderivaten Die Entscheidungen über den Einsatz von Zinsderivaten sind - wie bei anderen für die Gemeinde bedeutsamen Geschäften - im Zweifel nicht als Geschäfte der laufenden Verwaltung zu behandeln (vgl. 41 GO NRW). Haben die Zinsderivatgeschäfte jedoch nur eine völlig untergeordnete Bedeutung für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde, kann von einer vorherigen Beteiligung des Rates abgesehen werden". In seinen ergänzenden Ausführungen vom erläutert der Leiter der Kommunalabteilung des Innenministeriums, Johannes Winkel, hierzu:

6 S. 6 v. 9 Die Aussage unter Nr des Erlasses [...] sagt zunächst nur aus, dass der Abschluss solcher Verträge durch die Verwaltung jedenfalls ohne irgendeine Einbindung der kommunalen Vertretung mit 41 GO NRW nicht im Einklang steht. Umgekehrt darf jedoch hieraus nicht der Rückschluss gezogen werden, dass jede einzelne Entscheidung der förmlichen Billigung durch einen Ratsbeschluss bedarf. Es reicht vielmehr aus, wenn der Rat die Verwaltung zu solchen Verträgen ermächtigt - z.b. durch einen Grundsatzbeschiuss - und hierfür allgemeine, nicht auf den konkreten Vertragsabschluss bezogene Vorgaben macht." Dies war allerdings in der Zeit vor dem Erlass keineswegs einhellige Rechtsauffassung. Viele Hauptverwaltungsbeamte sind im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeiten zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handeln dürfte. Dies wurde damit begründet, dass der Rat seine grundsätzlichen finanzpolitischen Entscheidungen mit dem Beschluss über die Haushaltssatzung getroffen habe, in der er auch über Kreditaufnahmen entscheidet. Demgegenüber habe die konkrete Entscheidung über Darlehensbedingungen und die Gestaltung der Zinsen zu den ureigenen Aufgaben des Kämmerers gehört, dessen Vorgabe es sei, bei der Kreditaufnahme und dem Kreditmanagement die für die Stadt besten, d.h. wirtschaftlichsten Entscheidungen zu treffen. Von daher wurde auch das Zins-Schulden-Management mit erweiterten Instrumenten (Derivaten) als Teil dieses regelmäßig von der Kämmerei wahrgenommenen Aufgabenspektrums verstanden, insbesondere da die in der Anfangsphase eingesetzten Instrumente regelmäßig nicht auf Risiken schließen ließen, die über das allgemeine Risiko einer sich später als unzutreffend herausstellenden Zinsmeinung hinausgingen. Im konkreten Fall der Stadt Lippstadt gegen die Annahme eines Geschäfts der laufenden Verwaltung spricht allerdings der Umstand, dass neben der Entscheidung über den Einsatz von Zinsderivaten an sich auch über die Auslagerung von Handlungs- und Entscheidungsbefugnis auf einen Dritten (WestLB) zu entscheiden war. Die vollständige Übertragung der Bearbeitung des Gesamtportfolios unter Befreiung von den Beschränkungen des 181 GO und die Notwendigkeit, im Verhältnis zum Auftragnehmer risikolimitierende Vorgaben festzulegen, sprechen für eine Zuständigkeit des Rates. Insgesamt muss aber festgehalten werden, dass bereits bei der vom Hauptverwaltungsbeamten im Rahmen des 41 Abs. 3 GO zu beantwortenden Frage, wo die Abgrenzungslinie zwischen den Kompetenzen des Rates und des Bürgermeisters verläuft, aus damaliger Sicht unterschiedliche Auffassungen vertretbar waren. III. Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte vom In Ausführung des Ratsbeschlusses vom hat die Stadt Lippstadt mit der WestLB zunächst den Schulden-Portfolio-Management-Vertrag vom 03./ geschlossen, der nebst Anlagen dem Rat auch als Beschlussunterlage vorgelegen hatte. In der Folge wurde eine weitere, als Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte" bezeichnete Vereinbarung vom zwischen der Stadt Lippstadt (vertreten durch den Bürgermeister und den Kämmerer) und der WestLB AG abgeschlossen. Anders als bei dem SPM-Vertrag ergibt hier die rechtliche Prüfung ein eindeutiges Ergebnis: Der Abschluss dieses Rahmenvertrages ohne einen (weiteren) Ratsbeschluss war rechtsfehlerfrei. Eine Notwendigkeit zur Befassung des Rates wäre sicherlich zu diskutieren gewesen, wenn durch den Rahmenvertrag die Inhalte des SPM-Vertrages wesentlich geändert oder erweitert worden wären. Dies ist indes nicht der Fall. Die Prüfung des Rahmenvertrages zeigt, dass es hier lediglich um eine Verfahrensvereinfachung für den Abschluss der geplanten Einzelgeschäfte ging, die der Rat bereits durch seine Zustimmung zu dem SPM-

7 S. 7 v. 9 Vertrag dem Grunde nach gebilligt hatte. Nach der Präambel des SPM-Vertrages war es gerade Auftrag und Recht der WestLB, im Namen und für Rechnung der Kommune Finanztermingeschäfte abzuschließen bzw. aufzulösen. Dabei war auch vorgesehen, dass diese Finanztermingeschäfte mit der WestLB abgeschlossen werden (Ziffer 1 2 Absatz SPM-Vertrag). Ohne einen Rahmenvertrag wäre es erforderlich gewesen, die Details jedes einzelnen Abschlusses in gesonderten vertraglichen Regelungen zu erfassen. Von daher war es sinnvoll, die notwendigen Festlegungen vorab für eine Vielzahl von gleich gelagerten Geschäften zu treffen. Da der Inhalt des Rahmenvertrages an keiner Stelle mit den vom Rat festgesetzten Vorgaben des SPM-Vertrages kollidierte, handelte es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne des 41 Abs. 3 GO, welches ohne gesonderten Ratsbeschluss verwaltungsseitig wahrgenommen werden durfte. IV.Änderungsvertrag vom Nachdem sich im Verlauf des Jahres 2007 eine gegenüber den Vorjahren ungünstigere Entwicklung bei den eingesetzten Derivaten abzeichnete, hat die Stadt Lippstadt, vertreten durch den Bürgermeister und den Kämmerer, ein Angebot der WestLB AG auf Abschluss einer Änderungsvereinbarung unterzeichnet, durch welche der SPM-Vertrag (ohne formale Kündigung) vorübergehend ausgesetzt wurde. Eine vorherige Beschlussfassung oder inhaltliche Befassung des Rates mit dieser Entscheidung gab es nicht. Erst im Rahmen der turnusmäßigen Berichterstattung an den Haupt- und Finanzausschuss über das wirtschaftliche Ergebnis des Zins- und Schuldenmanagements am erfolgte eine schriftliche Information über den Umstand und die Hintergründe für den Abschluss des Änderungsvertrages. In diesem Zusammenhang stellt sich wiederum die Frage, ob die Verwaltung hier autonom tätig werden durfte oder ob es hier einer originären Entscheidung des Rates bedurft hätte. Im öffentlichen Recht gilt die sog. Actus-contrarius-Theorie. Dieser Lehrsatz besagt, dass für die rechtliche Behandlung eines bestimmten Akts grundsätzlich dieselben Regeln gelten wie für sein (ausdrücklich geregeltes) Gegenteil. Dies würde auf den ersten Blick dafür sprechen, dass - sofern man bereits die Zuständigkeit des Rates für die Entscheidung über den Ausgangsvertrag bejaht hat - auch die Ruhendstellung nicht als Geschäft der laufenden Verwaltung einzuordnen ist. Allerdings geben die Hintergrundinformationen aus der Mitteilungsvorlage Nr. 173/2008 an den Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Lippstadt Anlass zu hinterfragen, ob es sich tatsächlich um einen actus contrarius im Sinne dieses Lehrsatzes gehandelt hat. Danach stellt sich der Sachverhalt so dar, dass es keineswegs einen grundlegenden Strategiewechsel gegeben hat und ein solcher auch nie beabsichtigt war. Das Vertragskonstrukt mit der WestLB AG ist nicht ersatzlos weggefallen, sondern durch eine sog. Schulden-Portfolio-Beratung (SPB) ersetzt worden. Die entscheidenden Unterschiede zur bis dahin praktizierten Verfahrensweise scheinen darin zu bestehen, dass die konkreten Entscheidungen über den Abschluss der Einzelgeschäfte nicht mehr unmittelbar von den Mitarbeitern der WestLB getroffen und umgesetzt werden, sondern von den Verantwortlichen in der Kämmerei der Stadt Lippstadt. Der vorgelagerte Abwägungsund Entscheidungsprozess orientiert sich allerdings sehr stark an den bis dahin im Rahmen des SPM-Vertrages praktizierten Verfahren. So zählt die Mitteilungsvorlage folgende Leistungen auf, die nach wie vor im Rahmen der Beratung durch die WestLB erbracht werden:

8 S. 8 v. 9 Analyse des Portfolios, Unterstützung bei der Entwicklung einer Zinsmeinung und Abgleich der Markteinschätzung mit der Portfolio-Struktur, gemeinsame Erarbeitung strategischer Konzepte und Identifikation von Handlungsund Optimierungsnotwendigkeiten, ausführliche Erläuterung der für die Zinssteuerung in Frage kommenden Derivate einschließlich Erstellung von Szenario-Analysen, Unterstützung bei Auswahl von Art, Volumina und Laufzeiten der einzusetzenden Instrumente, Timing-Beratung und Abschluss der Geschäfte und regelmäßiges Zusammentreffen zur Diskussion der Marktentwicklung und des Schuldenportfolios unter Berücksichtigung der abgeschlossenen Derivate sowie zur eventuellen Strategieanpassung. Würdigt man diese besonderen Umstände des Einzelfalles, so ergibt die Gesamtschau, dass die Actus-contrarius-Theorie hier keine Anwendung finden kann. Die wesentlichen Inhalte der Ratsentscheidung vom , nämlich die Grundsatzentscheidung, dass Derivate zur Zinssicherung und -Optimierung eingesetzt werden sollen, die Einholung externen Sachverstandes und die Gewährleistung einer laufenden Überwachung sowie die Vorgaben für die generelle Risikosteuerung sind ausnahmslos unangetastet geblieben, so dass als Kernbestandteil des Aussetzungsvertrages die Rückübertragung eines Teils der praktischen Arbeit auf die Mitarbeiter der Kämmerei verbleibt. Auch der Umstand, dass die Mitarbeiter der WestLB - wie in den Vorjahren - in der Sitzung am dem Haupt- und Finanzausschuss Bericht erstattet haben, belegt, dass es im Wesentlichen bei den bisherigen Abläufen und Verfahrensweisen geblieben ist. Vor diesem Hintergrund hatte der Änderungsvertrag vom entgegen dem ersten formalen Anschein - keine solch grundsätzliche Bedeutung, dass ein Ratsbeschluss zwingend erforderlich gewesen wäre. Der Umstand, dass zumindest zum Zeitpunkt der Mitteilung Mitte 2008 die Politik die Aussetzung des SPM-Vertrages kommentarlos zur Kenntnis genommen hat, ist ein Indiz dafür, dass die vorgenommenen Änderungen auch von dort nicht als Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung wahrgenommen wurden. V. Fazit Zusammenfassend kann nicht festgestellt werden, dass vorliegend Rechte des Rates der Stadt Lippstadt verletzt wurden. Nachdem durch Ratsbeschluss vom der Rat die grundsätzliche Entscheidung über den Einsatz von Zinsderivaten und die Einbindung der WestLB in das Schulden-Portfolio-Management getroffen hatte, kann letztlich dahinstehen, ob es sich hierbei um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelte. Der zur Konkretisierung der vom Rat getroffenen Grundsatzentscheidung über den Abschluss von Einzelverträgen von der Verwaltung mit der WestLB beschlossene Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte vom diente lediglich der Umsetzung der Vorgaben des Rates und war somit als Geschäft der laufenden Verwaltung einzuordnen. Letzteres gilt aufgrund der besonderen Umstände auch für den ohne Beteiligung des Rates von der Verwaltung abgeschlossenen Änderungsvertrag vom Entgegen dem ersten Anschein ist es nicht zu einer grundlegenden Veränderung der Verfahrensweisen der Stadt Lippstadt beim Zins- und Schuldenmanagement gekommen, so dass die

9 S. 9 v. 9 Rückübertragung eines Teils der Arbeitsschritte auf Mitarbeiter der Stadtverwaltung zur Senkung der Belastung mit Fixkosten keines erneuten Ratsbeschlusses bedurfte. Wir hoffen, Ihnen mit dieser rechtlichen Bewertung weitergeholfen zu haben, und verbleiben mit freundlichen Grüßen In Vertretung (Claus Hamacher)

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