Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau

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1 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau (Stand ) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (Abl. EG Nr. L 4 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom Juli 1998 (Abl. EG Nr. L 217 S. 18) sind beachtet worden. Seite 1 von 41

2 1. Allgemeines Geltungsbereich Begriffsbestimmungen Baugrundsätze Unterlage Dicke und Anordnung der Schichten ohne Bindemittel Schutz der Schichten Randausbildung Baustoffgemische und Böden Ausführung der Schichten ohne Bindemittel Allgemeines Herstellen Anforderungen Frostschutzschicht und Schicht aus frostunempfindlichem Material Baugrundsätze Baustoffgemische und Böden Herstellen Anforderungen Kies- und Schottertragschichten Baugrundsätze Baustoffgemische Herstellen Anforderungen Deckschichten ohne Bindemittel Baugrundsätze Baustoffgemische Herstellen Anforderungen... 3 Prüfungen Allgemeines Eignungsprüfungen Allgemeines Baustoffgemische Böden Eigenüberwachungsprüfungen Kontrollprüfungen Allgemeines Prüfverfahren Allgemeines Probenahme Korngrößenverteilung Proctordichte Trockendichte Verdichtungsgrad Verformungsmodul Profilgerechte Lage Ebenheit Einbaudicke Abnahme Mängelansprüche...28 Seite 2 von 41

3 6. Abrechnung...29 Anhang A: Korngrößenverteilung für Frostschutzschichten im eingebauten Zustand...32 Anhang B: Korngrößenverteilung für Schotter- und Kiestragschichten im eingebauten Zustand36 Anhang C: Korngrößenverteilung für Deckschichten im eingebauten Zustand...38 Anhang D: Normenliste...40 Anhang E: ATV DIN Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art...41 Anhang F: ATV DIN Verkehrswegebauarbeiten, Oberschichten ohne Bindemittel.41 Seite 3 von 41

4 1. Allgemeines 1.1 Geltungsbereich Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau - enthalten Anforderungen für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Oberbau von Straßen- und Wegen und anderen Verkehrsflächen verwendet werden. Die sind in Verbindung mit den Technischen Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau - TL SoB-StB anzuwenden. Die sind darauf abgestellt, dass die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV), insbesondere die ATV DIN "Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art", ATV DIN "Verkehrswegebauarbeiten; Oberbauschichten ohne Bindemittel", Bestandteil des Bauvertrages sind. Diese ATV sind in den Anhängen (E und F) abgedruckt. Die im Text mit R a n d s t r i c h gekennzeichneten Absätze sind "Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen" im Sinne von 1, Nummer 2d VOB Teil B - DIN 1961, wenn die Bestandteil des Bauvertrages sind. Die im Text k u r s i v gedruckten und nicht mit Randstrich gekennzeichneten Absätze sind "Richtlinien"; sie sind von Auftraggeber bei Aufstellung der Leistungsbeschreibung sowie bei der Überwachung und Abnahme der Bauleistungen zu beachten. Absätze im K l e i n d r u c k verweisen auf der VOB/B oder auf Abschnitte der ATV DIN und Baustoffgemische und Böden für Schichten ohne Bindemittel aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Ursprungswaren aus den Mitgliedstaaten des europäischen Wirtschaftsraumes, die diesen technischen Vertragsbedingungen nicht entsprechen, werden bei Erfüllung der Anforderungen der in der TL SoB-StB genannten Europäischen Normen einschl. der im Herstellerstaat durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Für besondere Anwendungsgebiete, wie z. B. für ländliche Wege, Straßen für militärische Schwerstfahrzeuge, Flugplatzbefestigungen und spezielle Bauweisen, sind weitere einschlägige Technische Regelwerke zu beachten. Seite 4 von 41

5 1.2 Begriffsbestimmungen Der Aufbau der Straße wird unterteilt in: O b e r b a u U n t e r b a u U n t e r g r u n d Lage und Begrenzung sowie Bezeichnungen der einzelnen Schichten sind aus den Bildern 1 und 2 zu ersehen. Bild 1: Beispielhafter Aufbau einer Befestigung außerhalb geschlossener Ortslage Damm/Einschnitt Damm Einschnitt Unterbau Planum Oberbau Untergrund Bankette Decke Kies- o. Schottertragschichten Bild 2: Beispielhafter Aufbau einer Befestigung in geschlossener Ortslage Geh-/ Radweg Parkbucht Fahrbahn Parkbucht Geh-/ Radweg Unterbau bzw. Untergrund Planum Oberbau Decke Kies- oder Schottertragschicht Decke Kies- oder Schottertragschichten Seite 5 von 41

6 Der Oberbau kann bestehen aus - Asphaltdecke, Betondecke, Pflasterdecke, Plattenbelag, - Asphalttragschicht, Tragschicht mit hydraulischem Bindemittel (Verfestigung, hydraulisch gebundene Tragschicht, Betontragschicht), - Schichten ohne Bindemittel. Schichten ohne Bindemittel sind - Deckschicht ohne Bindemittel (DoB): oberste Schicht einer Wegebefestigung, vorwiegend im ländlichen Wegebau, die ohne Bindemittel hergestellt wird - Tragschicht ohne Bindemittel (ToB): lastverteilende Schicht zwischen Decke bzw. Tragdeckschicht und Planum, die im verdichteten Zustand ausreichend tragfähig und ausreichend wasserdurchlässig ist Tragschichten ohne Bindemittel sind: - Frostschutzschicht (FSS): Tragschicht ohne Bindemittel, die Frostschäden im (Straßen-) Oberbau vermeiden soll und aus frostunempfindlichen Baustoffgemischen und/oder Böden besteht - Schottertragschicht (STS): Tragschicht ohne Bindemittel, die aus einem korngestuften Baustoffgemisch aus überwiegend gebrochenen Gesteinskörnungen besteht - Kiestragschicht (KTS): Tragschicht ohne Bindemittel, die aus einem korngestuften Baustoffgemisch aus ungebrochenen Gesteinskörnungen, ggf. unter Zusatz von gebrochenen Gesteinskörnungen, besteht. - Schicht aus frostunempfindlichen Material (SfM): Schicht auf dem Untergrund bzw. Unterbau, die zusätzlich unterhalb einer Tragschicht angeordnet werden kann, um eine ausreichende Dicke des frostsicheren Oberbaus zu schaffen. Sie muss auch im verdichteten Zustand ausreichend wasserdurchlässig sein. 1.3 Baugrundsätze Unterlage Siehe DIN 18315, Abschnitte 3.2 und Unterlage ist der Bereich unter der jeweils herzustellenden Schicht. Die Herstellung von Schichten nach den setzt voraus, dass die Unterlage geeignet ist; insbesondere muss sie standfest, tragfähig, profilgerecht und eben sein. Dies gilt als erfüllt, wenn die jeweilige Unterlage der herzustellenden Schicht den Anforderungen in den ZTV E-StB oder in den entspricht. Bei anbaufreien Straßen wird voraus gesetzt, dass das Planum bezogen auf den Straßenquerschnitt im Bereich des hochliegenden Randes der Fahrbahnbefestigung ein Gegengefälle von mindestens 4 % aufweist. Das Gegengefälle muss im Abstand von 1,0 m, gemessen von diesem Rand zur Mitte der Fahrbahn, beginnen (siehe Bild 3). Andernfalls ist zu prüfen, ob besondere Maßnahmen vorgesehen werden müssen. Wirksame Entwässerungseinrichtungen müssen vorhanden sein, die entsprechend dem Baufortschritt anzupassen sind. Seite 6 von 41

7 Besteht der Unterbau bzw. Untergrund aus frostempfindlichem Boden und wird eine Schicht ohne Bindemittel vorgesehen, so muss sie eine Flächendränage bewirken. Dabei sind die Festlegungen zum Planum sowie zu den Sickeranlagen und Filterschichten der ZTV E-StB zu beachten. Bei der Herstellung der Schichten sind die vorhandenen Entwässerungseinrichtungen vor Schäden zu schützen und deren Funktion ist aufrecht zu erhalten Dicke und Anordnung der Schichten ohne Bindemittel Siehe DIN 18315, Abschnitt , Die Dicke der Schichten ohne Bindemittel und deren Anordnung ergeben sich unter Berücksichtigung der Mindestdicke des frostsicheren Straßenaufbaus bzw. der erforderlichen Gesamtkonstruktionsdicke gemäß den Festlegungen der RStO. Für die Wahl der Einbaudicken von nicht in den RStO behandelten Verkehrsflächen sind die entsprechenden Technischen Regelwerke (z. B. für ländliche Wege die RLW) maßgebend. Sind aus bau- und funktionstechnischen Gründen andere Schichtdicken erforderlich, so sind die aus den Bauweisen bedingten Mindesteinbaudicken in Abhängigkeit von den Baustoffgemischen in den Abschnitten (2.2.3, und 2.4.3) angegeben Schutz der Schichten Siehe DIN 18315, Abschnitt Tragschichten ohne Bindemittel und Schichten aus frostunempfindlichen Material sollen nicht für längere Zeit unmittelbar befahren werden oder ungeschützt über Winter liegen bleiben. Kann dies nicht vermieden werden, sind entsprechende Maßnahmen vorzusehen Randausbildung Der Rand der Schichten ist abzuböschen, sofern keine Randeinfassungen vorhanden sind. Dabei sind die einzelnen Schichten gegenüber den darüberliegenden entsprechend zu verbreitern. Nähere Einzelheiten sind im Bild 3 dargestellt. Unter Fahrbahndecken aus Beton ist die Tragschicht beiderseits der darüberliegenden Betonfläche um das Maß breiter vorzusehen, als es die zur Verwendung kommende Einbaumethode (Schalung bzw. Lauffläche der Einbaugeräte) erfordert, jedoch mindestens um 35 cm. Für die Tragschichten gelten die im Bild 3 für die Ausführung angegebenen Mindestmaße bei den einzelnen Bauweisen außerhalb geschlossener Ortschaften. Für Schichten aus frostunempfindlichen Material gelten diese Anforderungen sinngemäß. Für die Schichten von nicht in den RStO behandelten Verkehrsflächen sind die entsprechenden Technischen Regelwerke (z. B. für ländliche Wege die RLW) maßgebend. Seite 7 von 41

8 Bild 3: Möglichkeiten der Ausbildung des hochliegenden Randes außerhalb geschlossener Ortschaften Alle Maße in cm A. Bauweisen mit Decken aus Asphalt A.1 Asphaltbefestigung auf Tragschicht ohne Bindemittel 2 : 1 Asphaltdecke 1:1,5 Asphalttragschicht q 4 % Planum q 2,5 % Frostschutzschicht Frostschutzschicht A.2 Asphaltbefestigung auf hydraulisch gebundener Tragschicht (HGT) 10 1:1,5 4 % 2 : 1 Asphaltdecke Asphalttragschicht HGT Planum q 4 % q 2,5 % Seite 8 von 41

9 A.3 Asphaltbefestigung auf Kies-/Schottertragschicht 2 : 1 Asphaltdecke 1:1,5 Asphalttragschicht Schottertragschicht Planum q 4 % q 2,5 % B. Bauweisen mit Betondecken B.1 Betondecke auf Schottertragschicht 0/ :1,5 Betondecke Schottertragschicht Planum Frostschutzschicht Frostschutzschicht q 4 % q 2,5 % Seite 9 von 41

10 B.2 Betondecke auf Verfestigung oder hydraulisch gebundener Tragschicht (HGT) 35 1:1,5 4 % Betondecke HGT oder Verfestigung Planum q 4 % q 2,5 % C. Bauweisen mit Deckschichten ohne Bindemittel 10 1:1,5 Deckschicht ohne Bindemittel Schottertragschicht Planum Frostschutzschicht Frostschutzschicht q 4 % q 2,5 % Seite 10 von 41

11 1.3.5 Anwendung von Baustoffgemischen aus industriell hergestellten Gesteinskörnungen und RC-Baustoffen Bei Verwendung von industriell hergestellten Gesteinskörnungen und RC-Baustoffen sind die folgenden Regelwerke zu berücksichtigen: - "Richtlinien für die umweltverträgliche Anwendung von industriellen Nebenprodukten und Recycling-Baustoffen im Straßenbau - RuA-StB" - "Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/ pechtypischen Bestandteilen und für die Verwertung von Ausbauasphalt - RuVA-StB" - "Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten - RiStWag" 1.4 Baustoffgemische und Böden Die Baustoffgemische und Böden müssen die auf die Schicht bezogenen Anforderungen der TL SoB-StB erfüllen. Die Baustoffgemische müssen entsprechend den Technischen Regelwerken güteüberwacht sein (TL G SoB-StB), für Böden gelten die Regelwerke sinngemäß. Für Liefertoleranzen und mögliche Streuungen aus Probenahme und Prüfung sind Überschreitungen der in den Technischen Lieferbedingungen angegebenen oberen SZ/LA- Werten bis zu 5 % (relativ) zulässig, soweit in den jeweiligen Bau- bzw. Lieferverträgen hierzu keine Anforderungen enthalten sind. 2. Ausführung der Schichten ohne Bindemittel 2.1 Allgemeines Siehe DIN 18315, Abschnitt Herstellen Siehe DIN 18315, Abschnitte 3.3, 4.1.2; 4.2.4; 4.2.5; Die Herstellung der Schichten ohne Bindemittel auf gefrorener Unterlage ist nicht zulässig. Jede Schicht oder Lage einer Schicht ohne Bindemittel ist so herzustellen, dass ihre Güteeigenschaften gleichmäßig sind und die gestellten Anforderungen erfüllt werden. Beim Herstellen der Schichten muss die Abfolge zusammengehörender Arbeitsgänge zügig erfolgen. Dazu sind die Leistungen und die Anzahl der erforderlichen Geräte aufeinander abzustimmen Anforderungen Siehe DIN 18315, Abschnitt 3.3. Die in den Abschnitten 2.2, 2.3 und 2.4 genannten Anforderungen beinhalten sowohl die Streuungen bei der Probenahme und die Vertrauensbereiche der Prüfverfahren (Präzision unter Vergleichbedingungen) als auch die arbeitsbedingten Ungleichmäßigkeiten, soweit im Einzelfall keine andere Regelung getroffen ist. Seite 11 von 41

12 2.2 Frostschutzschicht und Schicht aus frostunempfindlichem Material Baugrundsätze Siehe Abschnitt 1.3. Die Frostschutzschicht bzw. Schicht aus frostunempfindlichem Material ist so anzuordnen und auszuführen, dass sie im Bau- und Betriebszustand der Straße einwandfrei entwässern kann. Sie ist in Einschnittstrecken bis zu den seitlichen Entwässerungseinrichtungen und auf dem Damm bis zur angeordneten Sickerleitung oder bis zur Böschung zu führen. Die Dicke der Frostschutzschicht bzw. der Schicht aus frostunempfindlichem Material darf zwischen dem Rand der befestigten Fläche und der Böschung bzw. den seitlichen Entwässerungseinrichtungen verringert werden, sofern die einwandfreie Entwässerung gewährleistet bleibt. In Gradientenwannen ist die Schichtdicke der Frostschutzschicht bzw. der Schicht aus frostunempfindlichem Material über die gesamte Planumsbreite so zu erhöhen und durch zusätzliche Entwässerungseinrichtungen zu ergänzen, dass kein Wasserstau entstehen kann. Die größere Schichtdicke ist vom Tiefpunkt der Gradientenwanne beidseitig auf eine Länge von 10 m auszuführen. Die Korngrößenverteilung des Baustoffgemisches für die oberen cm der Frostschutzschicht muss die Anforderungen der Tabelle 4 der TL SoB-StB erfüllen. Kann Grundwasser bis in die Höhe des Planums aufsteigen ist die Filterstabilität zwischen der Frostschutzschicht bzw. der Schicht aus frostunempfindlichem Material und dem Untergrund/Unterbau, sofern er nicht verfestigt ist, zu gewährleisten. Der Nachweis kann nach RAS Ew-StB erfolgen. Filterstabilität kann hergestellt werden durch: - geeignete Korngrößenverteilung des Baustoffgemisches oder Bodens der Frostschutzschicht bzw. der Schicht aus frostunempfindlichem Material, - Anordnung eines Geotextils gemäß TL Geotex E-StB als Trennschicht zwischen Planum und Frostschutzschicht bzw. der Schicht aus frostunempfindlichem Material, - Bodenverbesserung oder Bodenverfestigung des Untergrundes/Unterbaus. Ist nicht auszuschließen, dass die Anforderungen an den Verdichtungsgrad gemäß Tabelle 1 und/oder an den Verformungsmodul nicht erreicht werden, sind besondere Maßnahmen in der Leistungsbeschreibung vorzusehen wie: - Verfestigen der oberen Lage der Frostschutzschicht mit Bindemittel, - Vergrößern der Dicke der Frostschutzschicht bzw. der darüberliegenden gebundenen Tragschicht, - Ersatz der Frostschutzschicht durch eine entsprechend dicker ausgeführte Kiesoder Schottertragschicht Baustoffgemische und Böden Es sind Baustoffgemische und Böden nach TL SoB-StB, Abschnitt 2.2 zu verwenden Herstellen Siehe Abschnitt Seite 12 von 41

13 Die Mindesteinbaudicke jeder Schicht oder Lage muss im verdichteten Zustand in Abhängigkeit vom Größtkorn - bis 32 mm 12 cm, - bis 45 mm 15 cm, - bis 56 mm 18 cm, - bis 63 mm cm; betragen. Bei Rad- und Gehwegen beträgt bei Verwendung eines Baustoffgemisches mit einem Größtkorn bis 22 mm die Mindesteinbaudicke jeder Schicht oder Lage im verdichteten Zustand 10 cm. Die Frostschutzschicht bzw. die Schicht aus frostunempfindlichem Material ist so herzustellen, dass ihr Trag- und Verformungsverhalten möglichst gleichmäßig ist. Dazu ist das Baustoffgemisch oder der Boden so zu entladen und einzubauen, dass keine schädliche Entmischung eintritt. Das Baustoffgemisch oder der Boden ist bei einem für den Einbau und die Verdichtung günstigen Wassergehalt, der aufgrund der Ergebnisse der Eignungsprüfung zu wählen ist, auf den geforderten Verdichtungsgrad (D Pr ) zu verdichten Anforderungen Siehe Abschnitt Korngrößenverteilung und Feinanteil Im eingebauten Zustand gelten die Grenzwerte der Bilder im Anhang A. Der Feinanteil < 0,063 mm darf im eingebauten Zustand nicht mehr als 7,0 M.-% betragen. Wenn Grundwasser bis in die Höhe des Planums aufsteigen kann, ist der untere Teil der Frostschutzschicht in einer Dicke von mindestens cm so herzustellen, dass der Feinanteil < 0,063 mm im eingebauten Zustand nicht mehr als 5 M.-% beträgt Verdichtungsgrad und Verformungsmodul Die Frostschutzschicht bzw. Schicht aus frostunempfindlichem Material ist so zu verdichten, dass mindestens der Verdichtungsgrad D Pr nach Tabelle 1 erreicht wird. Seite 13 von 41

14 Tabelle 1: Mindestanforderungen für den Verdichtungsgrad D Pr von Baustoffgemischen und Böden in der Frostschutzschicht bzw. Schicht aus frostunempfindlichem Material Baustoffgemische D Pr in % Zeile Bereiche und Böden gemäß Abschnitt Bauklassen Bauklasse SV, I bis V VI *) (l) (2) (3) (4) (5) 1 2 Oberfläche Frostschutzschicht bis 0,2 m Tiefe Frostschutzschicht unterhalb des Bereiches Zeile l und Schicht aus frostunempfindlichem Material 0/8 bis 0/63 und Böden GW und GI alle Baustoffgemische und Böden der Zeile l sowie SE, SW, SI, GE, sowie Gesteinskörnungen 0/2 und 0/4 *) sowie bei Rad- und Gehwegen und sonstigen Verkehrsflächen 103 Bei Frostschutzschichten von Verkehrsflächen in geschlossener Ortslage, bei denen der Einbau durch Schächte. o.ä. behindert ist, kann anstelle des nach Tabelle 1 zu fordernden Verdichtungsgrades D Pr größer oder gleich 103 % in der Leistungsbeschreibung ein Verdichtungsgrad von mindestens D Pr = % vorgesehen werden. Wird bei Frostschutzschichten ersatzweise der Plattendruckversuch zur indirekten Kennzeichnung des Verdichtungszustandes herangezogen, so darf bei Straßen der Bauklassen SV, I bis V der Verhältniswert der Verformungsmoduln E v2 /E v1 nicht größer sein als 2,2, wenn ein Verdichtungsgrad D Pr größer oder gleich 103 % vorgeschrieben ist. Wird ein Verdichtungsgrad D Pr unter 103 % gefordert, darf der Verhältniswert E v2 /E v1 nicht größer als 2,5 sein. Höhere Verhältniswerte E v2 /E v1 als 2,2 bzw. 2,5 sind zulässig, wenn der E v1 -Wert mindestens das 0,6fache des geforderten E v2 -Wertes beträgt. Bei Straßen der Bauklassen SV, I bis IV muss, ausgehend von einem Verformungsmodul auf dem Planum von mindestens E v2 = 45 MN/m 2, auf der Frostschutzschicht ein Verformungs-modul von mindestens E v2 = 1 MN/m 2 erreicht werden. Bei einem Oberbau, bei dem sich diese Anforderung nachträglich durch das Verdichten der über der Frostschutzschicht einzubauenden Kies- oder Schottertragschicht erfüllen läßt, kann in der Leistungsbeschreibung ein Verformungsmodul auf der Frostschutzschicht von mindestens E v2 = MN/m 2 vorgesehen werden. Seite 14 von 41

15 Bei Straßen der Bauklassen V und VI muss, ausgehend von einem Verformungsmodul auf dem Planum von mindestens E v2 = 45 MN/m 2, auf der Frostschutzschicht ein Verformungsmodul von mindestens E v2 = MN/m 2 erreicht werden. Bei einem Oberbau, bei dem sich diese Anforderung nachträglich durch das Verdichten der über der Frostschutzschicht einzubauenden Kies- oder Schottertragschicht erfüllen läßt, kann in der Leistungsbeschreibung ein Verformungsmodul auf der Frostschutzschicht von mindestens E v2 = 80 MN/m 2 vorgesehen werden. Die vorstehenden Anforderungen an den Verformungsmodul gelten nicht für Schichten aus frostunempfindlichen Material. Für Verkehrsflächen, die nicht in den RStO behandeltet werden, sind die entsprechenden Technischen Regelwerke (z. B. für ländliche Wege die RLW) maßgebend. Bei der Ermittlung der Verformungsmoduln E v2 und der Trockendichten ρ D im Rahmen der Eigenüberwachungs- und der Kontrollprüfungen sind folgende Abweichungen zulässig: - Liegen der Prüfung einer Schicht oder einer Prüflage weniger als fünf Einzelwerte zugrunde, müssen alle Einzelwerte die erforderlichen Mindestwerte erreichen oder überschreiten. - Liegen der Prüfung einer Schicht oder einer Prüflage fünf oder mehr Einzelwerte zugrunde, darf jeweils ein Einzelwert den erforderlichen Mindestwert für den Verformungsmodul um nicht mehr als 10 % unterschreiten; bei der Berechnung des Verdichtungsgrades darf auch jeweils bei einem Einzelwert eine Abweichung der Trockendichte von 3,0 % zugelassen werden. Die zulässigen Abweichungen gelten jedoch nur, wenn diese Einzelwerte den jeweils fünf am nächsten zueinander liegenden Messstellen angehören. Sind im Einzelfall darüber hinausgehende Unterschreitungen begründet, z.b. bei sehr ungleichmäßig zusammengesetzten Baustoffgemischen oder Böden, sind die maximal erreichbaren Werte durch Probeverdichtungen zu ermitteln und anzugeben. Der Nachweis des Verformungsmoduls auf der Frostschutzschicht kann entfallen, wenn eine zweite Schicht ohne Bindemittel angeordnet und auf dieser der erforderliche Verformungsmodul nachgewiesen wird, für sonstige Verkehrsflächen, die keiner Bauklasse der RStO zugeordnet sind. Unabhängig davon ist jedoch der erforderliche Verdichtungsgrad der Frostschutzschicht bzw. der Schicht aus frostunempfindlichem Material gemäß Tabelle 1 nachzuweisen. Seite 15 von 41

16 Profilgerechte Lage Siehe DIN 18315, Abschnitt Die Oberfläche der Frostschutzschicht bzw. der Schicht aus frostunempfindlichem Material darf nicht mehr als ± 2,0 cm von der Sollhöhe abweichen Ebenheit Siehe DIN 18315, Abschnitt Einbaudicke Siehe DIN 18315, Abschnitt Die Einbaudicke jeder Schicht oder Lage darf die in Abschnitt angegebenen Mindesteinbaudicken nicht unterschreiten. 2.3 Kies- und Schottertragschichten Baugrundsätze Siehe Abschnitt 1.3 Soll eine Betondecke bei Straßen der Bauklasse SV, I bis III unmittelbar auf einer Schottertragschicht eingebaut werden, kommen nur Baustoffgemische 0/32 gemäß TL SoB-StB, Tab. 5 und Tab. 9 zur Anwendung. Tragschichten unter Pflasterdecken: Damit kein Bettungsmaterial der Pflasterdecke in die Tragschicht eindringen kann, muss das Baustoffgemisch der Tragschicht ohne Bindemittel weit gestuft sein. Es hat sich als zweckmäßig erwiesen, wenn das Baustoffgemisch der Tragschicht eine Ungleichförmigkeitszahl (U = D 60 /D 10 ) von 13 aufweist. Hierbei bedeuten: D 60 /D 10 = Korndurchmesser in mm des Tragschichtmaterials, der bei 60 M.-% bzw. 10 M.-% Siebdurchgang der Korngrößenverteilung vorliegt. Es ist ein Tragschichtmaterial vorzusehen, mit welchem sichergestellt ist, dass das Bettungsmaterial der darüber liegenden Pflasterbettung nicht in die Tragschicht eingespült wird. Daher ist die Korngrößenverteilung des Tragschichtmaterials auf die Korngrößenverteilung des Bettungsmaterials abzustimmen, so dass eine ausreichende Filterstabilität der Materialien untereinander gewährleistet ist. Der Nachweis der Filterstabilität gilt als erbracht, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: mit D 15 /d 85 5 D 50 /d D 15 ; D 50 Korndurchmesser [mm] des Tragschichtmaterials, der bei 15 bzw. 50 M.-% Siebdurchgang der Körnungslinie vorliegt. d 50 ; d 85 Korndurchmesser [mm] des Bettungsmaterials, der bei 50 bzw. 85 M.-% Siebdurchgang der Körnungslinie vorliegt. Seite 16 von 41

17 2.3.2 Baustoffgemische Es sind Baustoffgemische für Kies- und Schottertragschichten nach TL SoB-StB, Abschnitt 2.3, zu verwenden Herstellen Siehe Abschnitt Die Mindesteinbaudicke jeder Schicht oder Lage muss im verdichteten Zustand in Abhängigkeit vom Größtkorn - bis 32 mm 12 cm, - bis 45 mm 15 cm, - bis 56 mm 18 cm betragen. Die Tragschicht ist so herzustellen, dass ihr Trag- und Verformungsverhalten möglichst gleichmäßig ist. Dazu ist das Baustoffgemisch so zu entladen und einzubauen, dass keine schädliche Entmischung eintritt. Eine Zwischenlagerung auf der Baustelle ist nicht zulässig. Das Baustoffgemisch ist bei einem für Einbau und Verdichtung günstigen Wassergehalt, der aufgrund der Ergebnisse der Eignungsprüfung zu wählen ist, auf den geforderten Verdichtungsgrad (D Pr ) zu verdichten. Das Baustoffgemisch ist mit Fertiger einzubauen. Bei kleineren Flächen und bei schwieriger Profilgestaltung sowie bei zahlreichen Einbauten darf das Baustoffgemisch auch ohne Fertiger eingebaut werden. Unter Beachtung der Mindesteinbaudicken für das jeweilige Baustoffgemisch kann in Abhängigkeit von den verwendeten Einbau- und Verdichtungsgeräten mehrlagig eingebaut werden. Weitere Hinweise sind im Merkblatt für die Herstellung von Trag- und Deckschichten ohne Bindemittel" enthalten Anforderungen Siehe Abschnitt Korngrößenverteilung und Feinanteil Im eingebauten Zustand gelten die Grenzwerte der Bilder im Anhang B. Der Feinanteil < 0,063 mm darf im eingebauten Zustand bei Kies- und Schottertragschichten (KTS/STS) nicht mehr als 7,0 M.-% und bei Schottertragschichten unter betondecken (STSuB) nicht mehr als 5,0 M.-% betragen Verdichtungsgrad und Verformungsmodul Der Verdichtungsgrad D Pr der Tragschicht darf 103 % nicht unterschreiten. Bei Verkehrsflächen in geschlossener Ortslage, bei denen der Einbau durch Schächte o. ä. behindert ist, kann in der Leistungsbeschreibung ein Verdichtungsgrad von mindestens D Pr = % vorgesehen werden. Seite 17 von 41

18 Der Verhältniswert der Verformungsmoduln E v2 /E v1 darf nicht größer als 2,2 sein, wenn ein Verdichtungsgrad D Pr größer oder gleich 103 % vorgeschrieben ist. Wird ein Verdichtungsgrad D Pr unter 103 % gefordert, darf der Verhältniswert E v2 /E v1 nicht größer als 2,5 sein. Höhere Verhältniswerte E v2 /E v1 als 2,2 bzw. 2,5 sind zulässig, wenn der E v1 Wert mindestens das 0,6-fache des geforderten E v2 -Wertes beträgt. Bei Straßen der Bauklassen SV, I bis IV muss, ausgehend von einem Verformungsmodul auf der Frostschutzschicht von mindestens E v2 = 1 MN/m 2, in Abhängigkeit von der Schichtdicke ein Verformungsmodul E v2 auf der Tragschicht erreicht werden: - bei Kiestragschichten cm: E v2 150 MN/m 2 25 cm: E v2 180 MN/m 2 - bei Schottertragschichten 15 cm: E v2 150 MN/m 2 cm: E v2 180 MN/m 2 Bei Straßen der Bauklassen V und VI muss, ausgehend von einem Verformungsmodul auf der Frostschutzschicht von mindestens E v2 = MN/m 2, in Abhängigkeit von der Schichtdicke ein Verformungsmodul E v2 auf der Tragschicht erreicht werden: - bei Kiestragschichten cm: E v2 1 MN/m 2 25 cm: E v2 150 MN/m 2 - bei Schottertragschichten 15 cm: E v2 1 MN/m 2 cm: E v2 150 MN/m 2 Bei Straßen der Bauklassen SV und I bis IV muss, ausgehend von einem Verformungsmodul auf dem Planum von mindestens E v2 = 45 MN/m 2, auch bei der Verwendung einer Schicht aus frostunempfindlichem Material, in Abhängigkeit von der Schichtdicke ein Verformungsmodul E v2 auf der Tragschicht erreicht werden: - bei Kiestragschichten 40 cm: E v2 150 MN/m 2 - bei Schottertragschichten 30 cm: E v2 150 MN/m 2 Bei Straßen der Bauklassen V und VI muss, ausgehend von einem Verformungsmodul auf dem Planum von mindestens E v2 = 45 MN/m 2, auch bei der Verwendung einer Schicht aus frostunempfindlichem Material, in Abhängigkeit von der Schichtdicke ein Verformungsmodul E v2 auf der Tragschicht erreicht werden: - bei Kiestragschichten 30 cm: E v2 1 MN/m 2 - bei Schottertragschichten 25 cm: E v2 1 MN/m 2 Seite 18 von 41

19 Bei Rad- und Gehwegen mit einer Asphalt- oder Pflasterdecke oder Plattenbelag muss, ausgehend von einem Verformungsmodul auf dem Planum von mindestens E v2 = 45 MN/m 2, auf der Kies- oder Schottertragschicht ein Verformungsmodul von mindestens E v2 = 80 MN/m 2 erreicht werden. Im Rahmen der Eigenüberwachungs- und Kontrollprüfungen sind folgende Abweichungen für die Verformungsmoduln zulässig: Profilgerechte Lage - Liegen der Prüfung einer Schicht oder einer Prüflage weniger als fünf Einzelwerte zugrunde, müssen alle Einzelwerte den erforderlichen Mindestwert erreichen oder überschreiten. - Liegen der Prüfung einer Schicht oder einer Prüflage fünf oder mehr Einzelwerte zugrunde, darf jeweils ein Einzelwert den erforderlichen Mindestwert für den Verformungsmodul um nicht mehr als 10 % unterschreiten. Die zulässige Abweichung gilt jedoch nur, wenn dieser Einzelwert den jeweils fünf am nächsten zueinander liegenden Messstellen angehört. Siehe DIN 18315, Abschnitt Die Oberfläche der Tragschicht darf von der Sollhöhe nicht mehr als ± 2,0 cm abweichen Ebenheit Siehe DIN 18315, Abschnitt : Unebenheiten der Oberfläche der Tragschicht innerhalb einer 4 m langen Meßstrecke dürfen nicht größer als 2,0 cm sein Einbaudicke Siehe DIN 18315, Abschnitt Die Einbaudicke (cm) darf die im Bauvertrag vorgeschriebene Einbaudicke um nicht mehr als 10% unterschreiten. Als Einbaudicke gilt das arithmetische Mittel aller Einzelwerte der Einbaudicke für die jeweilige Schicht über das gesamte Baulos. Bei der Ermittlung des Mittelwertes dürfen Mehrdicken der Einzelwerte nur bis 3,0 cm über der im Bauvertrag vorgeschriebenen Einbaudicke berücksichtigt werden. Unabhängig vom Mittelwert dürfen Einzelwerte der Einbaudicke die im Bauvertrag vorgeschriebene Einbaudicke um nicht mehr als 3,5 cm unterschreiten. Seite 19 von 41

20 2.4 Deckschichten ohne Bindemittel Baugrundsätze Siehe Abschnitt 1.3 Deckschichten ohne Bindemittel werden auf Kies- und Schottertragschichten gemäß Abschnitt 2.3 angeordnet. Für bestimmte Anwendungsfälle, z.b. die Anlage naturnaher Wege, können auch Deckschichten aus unsortiertem Gestein zur Anwendung gelangen. Die Ausführung dieser Deckschichten ist in den ZTV LW beschrieben Baustoffgemische Es sind Baustoffgemische für Deckschichten ohne Bindemittel nach TL SoB-StB, Abschnitt 2.4 zu verwenden Herstellen Siehe Abschnitt Die Mindesteinbaudicke jeder Schicht oder Lage muss im verdichteten Zustand in Abhängigkeit vom Größtkorn - bis 11 mm 3 cm, - bis 16 mm 5 cm, - bis 22 mm 7 cm, - bis 32 mm 12 cm betragen. Für Wege, die auch als Radwege vorgesehen sind, soll das Größtkorn 16 mm nicht überschreiten. Die Dicke der Deckschichten ist abhängig von der Art der Erhaltung und der Oberflächenstruktur der Unterlage. Sie muss mindestens 3 cm betragen. Das Baustoffgemisch ist so zu entladen und einzubauen, dass keine schädliche Entmischung eintritt. Entmischtes Material darf nicht eingebaut werden. Das Baustoffgemisch ist in einer Lage gleichmäßig bei günstigem Wassergehalt, der aufgrund der Ergebnisse der Eignungsprüfung zu wählen ist, einzubauen und zu verdichten. Die Verdichtung hat so zu erfolgen, dass ein gleichmäßiger Oberflächenschluss und in Verbindung mit der Profilgestaltung ein rascher Abfluss des Oberflächenwassers gewährleistet ist. Anschlüsse an bestehende Bauteile sind stufenlos auszuführen. Die zulässigen Unebenheiten in der Oberfläche dürfen nur mit allmählichem Übergang und nicht in kurzen regelmäßigen Abständen auftreten. In jedem Fall muss gewährleistet sein, dass das Oberflächenwasser schadlos abgeführt wird. Dies gilt auch für die Ebenheit in Querrichtung. Pfützen dürfen nicht entstehen Anforderungen Siehe Abschnitt Seite von 41

21 Korngrößenverteilung und Feinanteile Im eingebauten Zustand gelten die Grenzwerte der Bilder im Anhang C. Der Feinanteil < 0,063 mm darf im eingebauten Zustand 8,0 M.-% nicht unterschreiten und nicht mehr als 16 M.-% betragen Profilgerechte Lage Siehe DIN 18315, Abschnitt Die Oberfläche der Deckschicht darf von der Sollhöhe nicht mehr als ± 2,0 cm abweichen Ebenheit Siehe DIN 18315, Abschnitt Abweichungen von der Ebenheit der Oberfläche dürfen innerhalb einer 4 m langen Messstrecke nicht größer als 2,0 cm sein. Bei waschbrettartigen Unebenheiten ist zu prüfen, ob die Unebenheiten zu beseitigen sind oder ob ein Preisabzug vorzunehmen ist Querneigung Die Oberfläche darf in ihrer Querneigung nicht mehr als ± 0,5 % absolut von der festgelegten Querneigung abweichen Einbaudicke, Einbaugewicht Siehe DIN 18315, Abschnitt Der festgestellte Mittelwert für Einbaudicke bzw. Einbaugewicht darf den Sollwert um nicht mehr als 15 % unterschreiten. Unabhängig vom Mittelwert dürfen Einzelwerte der Einbaudicke den Sollwert um nicht mehr als % unterschreiten. Der Ermittlung des Einbaugewichtes ist in der Regel das Einbaugewicht des gesamten Bauloses für die Deckschicht zugrunde zu legen. Der Auftraggeber ist jedoch auch berechtigt, das Einbaugewicht für Teilabschnitte zu ermitteln. Die Teilabschnitte sollen dann mindestens einer Tagesleistung entsprechen; es gilt hierfür dieselbe Anforderung. 3 Prüfungen 3.1 Allgemeines Die Prüfungen werden unterschieden nach Eignungsprüfungen, Eigenüberwachungsprüfungen, Kontrollprüfungen. Seite 21 von 41

22 Die Prüfungen umfassen, soweit erforderlich, die Probenahme, das versandfertige Verpacken der Probe, den Transport der Probe von der Entnahmestelle zur Prüfstelle, die Untersuchung einschließlich Prüfbericht. 3.2 Eignungsprüfungen Siehe DIN 18315, Abschnitt Der Eignungsnachweis und die Güteüberwachung sind bei der Eignungsprüfung heranzuziehen Allgemeines Eignungsprüfungen sind Prüfungen zum Nachweis der Eignung der Gesteinskörnungen und der Baustoffgemische und Böden für den vorgesehenen Verwendungszweck entsprechend den Anforderungen des Bauvertrages. Der Auftragnehmer hat die Eignung der vorgesehenen Gesteinskörnungen, der Baustoffgemische und der Böden rechtzeitig vor Beginn der Bauausführung nachzuweisen. Der Nachweis ist durch Prüfzeugnisse einer für die Prüfung der jeweiligen Baustoffgemische und Böden nach RAP Stra anerkannten Prüfstelle zu erbringen. Ändern sich Art und Eigenschaften der Gesteinskörnungen, der Baustoffgemische und Böden oder die Einbaubedingungen, so ist erneut die Eignung nachzuweisen. Von allen für die Bauausführung vorgesehenen Baustoffgemischen und Böden sind genügend große Proben dem Auftraggeber auf Verlangen zu übergeben, der diese unter Verschluss aufbewahrt (Rückstellproben). Die Proben sind in einer Niederschrift von den Vertragspartnern anzuerkennen. Sie dienen im Rahmen der Kontrollprüfung zur Beurteilung der vertragsgerecht gelieferten Baustoffgemische und Böden. In besonderen Fällen können erweiterte Eignungsprüfungen erforderlich sein. Werden vom Auftraggeber zusätzliche Anforderungen gestellt oder zusätzliche Prüfungen verlangt, so sind sie in der Leistungsbeschreibung anzugeben Baustoffgemische Die Eignungsprüfung muss den Nachweis des Produzenten enthalten, dass das Baustoffgemisch mit den Anforderungen der TL SoB-StB übereinstimmt und für die Verwendung in Schichten aus frostunempfindlichem Material, Frostschutzschichten, Kiesund Schottertragschichten oder Deckschichten nach geeignet ist. Die Eignungsprüfung einschl. der Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: Art und Herkunft des Baustoffgemisches, Korngrößenverteilung des Baustoffgemisches, Proctordichte des Baustoffgemisches, Wassergehalt (w opt Proctor), CBR-Wert bei Schottertragschichten unter Betondecken. Seite 22 von 41

23 3.2.3 Böden Die Eignungsprüfung muss den Nachweis enthalten, dass der Boden mit den Anforderungen der TL SoB-StB übereinstimmt und für die Verwendung in Schichten aus frostunempfindlichem Material, Frostschutzschichten nach geeignet ist. Die Eignungsprüfung muss die folgenden Angaben enthalten: Art und Herkunft des Bodens, Korngrößenverteilung des Bodens, Proctordichte des Bodens, Wassergehalt (w opt Proctor), 3.3 Eigenüberwachungsprüfungen Siehe DIN 18315, Abschnitte und Eigenüberwachungsprüfungen sind Prüfungen des Auftragnehmers oder dessen Beauftragten, um festzustellen, ob die vertraglich vereinbarten Eigenschaften der Baustoffgemische und Böden und der fertigen Leistung den Anforderungen entsprechen. Der Auftragnehmer hat die Eigenüberwachungsprüfungen vor und während der Ausführung mit der erforderlichen Sorgfalt und im erforderlichen Umfang durchzuführen. Werden Abweichungen von den vertraglichen Anforderungen festgestellt, sind deren Ursachen unverzüglich zu beseitigen. Die Ergebnisse der Eigenüberwachungsprüfungen sind dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen. Art und Umfang der Eigenüberwachungsprüfungen sind nachfolgend festgelegt. Prüfungen beim Einbau: Die Einhaltung der Anforderungen an die Baustoffgemische nach den Abschnitten 2.2, 2.3 und 2.4 der TL SoB-StB ist nachzuweisen. Prüfungen der fertigen Leistung an der Schicht aus frostunempfindlichem Material oder der Tragschicht: Korngrößenverteilung und Feinanteile mindestens alle 2500 t eingebautes Baustoffgemisch oder Boden Verdichtungsgrad in Abständen von 500 m, jedoch mindestens je angefangene 6000 m 2 eingebauter Schicht; im kommunalen Straßenbau in Abständen von m, Verformungsmodul je nach Erfordernis, jedoch mindestens je angefangene 6000 m 2 eingebauter Schicht, aber nicht bei Schichten aus frostunempfindlichem Material, profilgerechte Lage und Ebenheit je nach Erfordernis, Einbaudicke. Ersatzweise kann zum Nachweis von Verdichtungsgrad und Verformungsmodul die Methode M 2 gemäß ZTV E-StB verlangt werden. Hinweise zur Durchführung der Prüfungen und zur Beurteilung der Ergebnisse enthält das Merkblatt für die Verdichtung des Untergrundes und Unterbaus im Straßenbau. Die Einzelheiten bei Anwendung der Methode M 2 sind in der Leistungsbeschreibung anzugeben. Seite 23 von 41

24 Prüfungen an der fertigen Leistung der Deckschicht ohne Bindemittel: Korngrößenverteilung und Feinanteile mindestens alle 300 t eingebautes Baustoffgemisch, profilgerechte Lage und Ebenheit je nach Erfordernis, Einbaudicke oder Einbaugewicht. 3.4 Kontrollprüfungen Allgemeines Siehe DIN 18315, Abschnitte und Es ist zweckmäßig, gleichzeitig mit den Eigenüberwachungsprüfungen die Kontrollprüfungen durchzuführen. Ergebnisse, die im Rahmen der Eigenüberwachung und im Beisein des Auftraggebers ermittelt werden, können als Kontrollprüfungen anerkannt werden. Sofern der Auftraggeber seinerseits Kontrollprüfungen zum Nachweis des Verdichtungsgrades sowie des Verformungsmoduls für erforderlich hält, müssen diese nach der vereinbarten Methode von ihm selbst oder einem von ihm beauftragten Dritten durchgeführt werden, wenn sie zur Beurteilung des gesamten Bauloses oder der gesamten zu prüfenden Fläche führen sollen. Bei Bedarf kann die Anzahl der Prüfungen erhöht werden. Für die Kontrollprüfungen können, soweit möglich und zweckmäßig, auch die Ergebnisse der gemeinsamen Feststellungen für die Abrechnung (siehe Abschnitt 6) herangezogen werden Kontrollprüfungen Kontrollprüfungen sind Prüfungen des Auftraggebers, um festzustellen, ob die Eigenschaften der Gesteinskörnungen, der Baustoffgemische, der Böden und der fertigen Leistung den vertraglichen Anforderungen entsprechen; ihre Ergebnisse werden der Abnahme zugrunde gelegt. Die Probenahme sowie die Prüfungen, die auf der Baustelle erfolgen, führt der Auftraggeber in Anwesenheit des Auftragnehmers durch; sie finden auch in Abwesenheit des Auftragnehmers statt, wenn er den rechtzeitig bekanntgegebenen Termin nicht wahrnimmt. Sollen die Probenahmen und die versandfertige Verpackung der Proben vom Auftragnehmer hilfsweise durchgeführt werden, so sind diese Leistungen in einer gesonderten Ordnungszahl in das Leistungsverzeichnis aufzunehmen. Der Versand der Proben und die Durchführung der Prüfungen dürfen nur vom Auftraggeber oder einer von ihm anerkannten Prüfstelle durchgeführt werden; die Prüfstelle bestimmt der Auftraggeber. Prüfungen der fertigen Leistung an der Schicht aus frostunempfindlichem Material oder der Tragschicht: Art und Umfang der in der Regel durchzuführenden Kontrollprüfungen sind nachfolgend angegeben: Korngrößenverteilung und Feinanteile der Baustoffgemische und Böden je nach Erfordernis, mindestens jedoch alle 5000 t eingebautes Baustoffgemisch oder Boden, Seite 24 von 41

25 Verdichtungsgrad je nach Erfordernis, jedoch mindestens je angefangene 6000 m 2 eingebauter Schicht, Verformungsmodul je nach Erfordernis, jedoch mindestens je angefangene 6000 m 2 eingebauter Schicht, aber nicht bei Schichten aus frostunempfindlichem Material, profilgerechte Lage in Abständen von höchstens 50 m, Ebenheit nach Erfordernis, Einbaudicke. Zum Nachweis des Verdichtungsgrad und Verformungsmodul sollte die Methode M 2 gemäß ZTV E-StB verlangt werden. Hinweise zur Durchführung der Prüfungen und zur Beurteilung der Ergebnisse enthält das Merkblatt für die Verdichtung des Untergrundes und Unterbaus im Straßenbau. Die Einzelheiten bei Anwendung der Methode M 2 sind in der Leistungsbeschreibung anzugeben. Prüfungen der fertigen Leistung an der Deckschicht ohne Bindemittel: Art und Umfang der in der Regel durchzuführenden Kontrollprüfungen sind nachfolgend angegeben: Korngrößenverteilung und Feinanteile der Baustoffgemische je nach Erfordernis, mindestens jedoch alle 300 t eingebautes Baustoffgemisch, Ebenheit in Abständen, die nicht größer als m sind, Querneigung alle m, Einbaudicke in gleichmäßigen Abständen oder Einbaugewicht, Oberflächenschluss nach Augenschein Zusätzliche Kontrollprüfungen Wenn anzunehmen ist, dass das Ergebnis einer Kontrollprüfung nicht kennzeichnend für die ganze zugeordnete Fläche ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Durchführung zusätzlicher Kontrollprüfungen zu verlangen. Die Orte der Entnahme und die zuzuordnenden Teilflächen bestimmen Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam. Wenn die der ursprünglichen Prüfung zuzuordnende Teilfläche nicht eindeutig, z.b. nach Augenschein, und einvernehmlich abgegrenzt werden kann, darf sie nicht kleiner als % der ursprünglichen Fläche sein. Das Recht des Auftraggebers, nach seinem Ermessen zusätzliche Kontrollprüfungen durchzuführen, bleibt unberührt. Für die Abnahme sind die Ergebnisse der ursprünglichen und der zusätzlichen Kontrollprüfungen für die ihnen nunmehr zugeordneten Teilflächen maßgebend. Die Kosten für die vom Auftragnehmer beantragten zusätzlichen Kontrollprüfungen trägt der Auftragnehmer Schiedsuntersuchungen Eine Schiedsuntersuchung ist die Wiederholung einer Kontrollprüfung, an deren sachgerechter Durchführung begründete Zweifel des Auftraggebers oder Auftragnehmers (z.b. aufgrund eigener Untersuchungen) bestehen. Sie ist auf Antrag eines Vertragspartners durch eine nach RAP Stra anerkannte Prüfstelle, die nicht die Kontrollprüfung durchgeführt hat, vorzunehmen. Ihr Ergebnis tritt an die Stelle des ursprünglichen Prüfergebnisses. Seite 25 von 41

26 Die Kosten der Schiedsuntersuchung zuzüglich aller Nebenkosten trägt derjenige, zu dessen Ungunsten das Ergebnis ausfällt. 3.5 Prüfverfahren Allgemeines Siehe DIN 18315, Abschnitt Zum Nachweis der Eigenschaften der Gesteinskörnungen, Böden und Baustoffgemische gelten die Verfahren, die in den TL Gestein-StB und den TL SoB-StB angegeben sind. Stehen mehrere Prüfverfahren für eine Prüfung zur Auswahl, so ist das anzuwendende Prüfverfahren in der Leistungsbeschreibung anzugeben Probenahme Probenahme und Probeteilung sind gemäß DIN EN 932-1, DIN EN 932-2, DIN und DIN EN durchzuführen Korngrößenverteilung Die Korngrößenverteilung ist nach DIN EN "Prüfverfahren für geometrische Anforderungen an Gesteinskörnungen - Teil 1: Bestimmung der Korngrößenverteilung Siebverfahren" durch Trockensiebung nach nassem Abtrennen der Feinteile zu prüfen Proctordichte Der Proctorversuch ist nach DIN EN "Ungebundene und hydraulisch gebundene Gemische - Teil 2: Laborverfahren zur Bestimmung der Dichte und des Wassergehaltes - Proctorversuch" durchzuführen Trockendichte Die Trockendichte ist nach DIN Baugrund; Untersuchung von Bodenproben, Bestimmung der Dichte des Bodens, Teil 2: Feldversuche, Versuch DIN F-B" (Ballonverfahren) zu bestimmen. Unter Berücksichtigung der Art der Schicht ohne Bindemittel und der regional vorhandenen prüftechnischen Erfahrungen kann ein anderes Verfahren nach DIN oder nach den TP BF-StB, Teil 4.3 Anwendung radiometrischer Verfahren zur Bestimmung der Dichte und des Wassergehalts von Böden" vereinbart werden. Bei der Prüfung ist die gesamte Einbaudicke der Schicht zu erfassen Verdichtungsgrad Der Verdichtungsgrad D Pr als Verhältnis der Trockendichte der Schicht zur Proctordichte wird in Prozent angegeben. Die Proctordichte ist für die jeweilige Probe zu ermitteln oder bei eindeutiger Beziehung aus vorhandenen Proctorkurven zu entnehmen. Seite 26 von 41

27 Ein vereinfachtes Verfahren zur Bestimmung der Proctordichte kann in Anlehnung an DIN EN , Anhang B, vorgesehen werden. Läßt sich im Einzelfall der Verdichtungsgrad aufgrund der Eigenschaften der zu prüfenden Baustoffgemische prüftechnisch nur schwierig oder nicht im erforderlichen Umfang ausführen, kann ein anderes Prüfverfahren, das den Verdichtungszustand indirekt kennzeichnet, angewendet werden. Dafür kann die Bestimmung des Verformungsmoduls E v durch Plattendruckversuche nach DIN (z.b. VerhältnisE v2 /E v1 ) in Frage kommen Verformungsmodul Der Verformungsmodul ist durch Plattendruckversuch nach DIN Baugrund; Versuche und Versuchsgeräte, Plattendruckversuch" mit der Lastplatte von 300 mm Durchmesser zu ermitteln. Auf der Frostschutzschicht kann auch der dynamische Plattendruckversuch nach TP BF- StB, Teil B 8.3, im Rahmen der Eigenüberwachungsprüfung angewendet werden, sofern vor Beginn der Prüfungen durch Vergleichsversuche ein hinreichender Zusammenhang zwischen den Ergebnissen des dynamischen Plattendruckversuches und den Werten des Plattendruckversuches nach DIN als Grundlage für die Prüfungen nachgewiesen wird Profilgerechte Lage Die profilgerechte Lage ist durch Nivellement oder durch Abstandsmessung von einer Schnur zu prüfen. Die Querneigung kann auch mit einem Neigungsmesser geprüft werden Ebenheit Die Ebenheit der Schicht ist mit der 4 m langen Richtlatte oder einem entsprechenden Ebenheitsprüfgerät zu prüfen. Die Messung in Längsrichtung erfolgt in der Regel in der Mitte jedes Fahrstreifens Einbaudicke Für die Prüfung der Einbaudicken gelten die TPD-StB 89 "Oberbauschichten Dicken Technische Prüfvorschriften". 4. Abnahme Siehe 12 VOB/B. 4.1 Umfasst der Bauvertrag nur die Herstellung der Schichten ohne Bindemittel, so hat der Auftraggeber die Abnahme der Leistung spätestens 24 Werktage nach schriftlicher Anzeige der Fertigstellung durchzuführen. Die Frist verlängert sich angemessen, wenn die zur Beurteilung der Leistung erforderlichen Ergebnisse der nach dem Bauvertrag vorgesehenen Prüfungen an Gesteinskörnungen, Baustoffgemischen, Böden oder an der fertigen Leistung aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, noch nicht vorliegen. Seite 27 von 41

28 Liegen aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, alle zur abschließenden Beurteilung der fertigen Leistung erforderlichen Prüfergebnisse zum Zeitpunkt der Abnahme noch nicht vor, so bleiben die sich aus dem Bauvertrag ergebenden Rechte des Auftraggebers dennoch unberührt, wenn er sich die Geltendmachung dieser Rechte bei der Abnahme ausdrücklich vorbehält. Das Gleiche gilt für die Abnahme in sich abgeschlossener Teile der Leistung ( 12 Nr. 2 VOB/B). 4.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Leistung oder Teile der Leistung vorzeitig, d.h. vor dem sich aus dem Bauvertrag ergebenden Zeitpunkt in Benutzung zu nehmen. Der Auftrag-geber hat dem Auftragnehmer die Absicht einer solchen Benutzung mitzuteilen; die erforderlichen Maßnahmen sind schriftlich zu vereinbaren. Verlangt in diesem Falle der Auftragnehmer die Abnahme, hat sie der Auftraggeber innerhalb der sich nach Abschnitt 4.1 ergebenden Frist durchzuführen. Die Benutzung von Teilen einer Leistung zur Weiterführung der Bauarbeiten gilt nicht als Abnahme. Eine vorzeitige Benutzung im Sinne des Absatzes l liegt nicht vor, wenn bereits im Bauvertrag vorgesehen war, dass die Leistung oder Teile der Leistung vor der Abnahme in Gebrauch genommen werden, z.b. zur Aufrechterhaltung des Verkehrs. Auch bleibt in diesem Fall die vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers zur Verkehrssicherung und Verkehrsregelung unberührt. 4.3 Werden bei der Abnahme Über- bzw. Unterschreitungen der in den Abschnitten 2.2 bis 2.4 der angegebenen Anforderungen festgestellt, so gilt jede Über- oder Unterschreitung jeweils als ein Mangel. Darüber hinaus können auch andere Mängel vorliegen, die hier nicht behandelt werden. 5. Mängelansprüche Siehe 13 VOB/B. 5.1 Tragschichten ohne Bindemittel und Schichten aus frostunempfindlichem Material Mängelansprüche verjähren nach folgenden Fristen: Die Verjährungsfrist beträgt 4 Jahre, wenn die Schicht im Zusammenhang mit der Herstellung des Oberbaues im Vollausbau (nicht stufenweiser Ausbau) eingebaut wird, sofern die Befestigung für den Vollausbau gemäß den RStO-01 bzw. der einschlägigen technischen Regelwerke festgelegt wurde In allen anderen Fällen beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre, jedoch nicht weniger als für die Decke, wenn der Bauvertrag deren Herstellung umfasst Für Sonderbauweisen gilt die im Bauvertrag festgelegte Verjährungsfrist Bei Abnahme einzelner Schichten ohne Bindemittel oder Lagen einer Schicht ohne Bindemittel oder sonstiger nicht in sich abgeschlossener Teile der Leistung beginnt die Verjährungsfrist erst mit der Abnahme der gesamten Leistung oder des letzten Teiles der in sich abgeschlossenen Teilleistung. Dies gilt auch für die Fälle des Abschnittes 4.2. Seite 28 von 41

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