1 Geltungsbereich. 2 Studienbeginn

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1 Diese Studienordnung wurde am 29. Oktober 2001 im Staatsanzeiger für Rheinland-alz 2001 S veröffentlicht und ist somit am 30. Oktober 2001 in Kraft getreten. Studienordnung des Fachbereichs Physik der Universität Kaiserslautern für das Studium des Faches Physik im Studiengang Lehramt an Gymnasien om 1. Oktober 2001 Auf Grund des 5 Abs. 2 Nr. 2 und 80 Abs. 2 Nr. 1 des Universitätsgesetzes vom 23. Mai 1995 (GBl. S. 85), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 06. Februar 2001 (GBl. S. 29), BS , hat der Fachbereichsrat Physik der Universität Kaiserslautern am 03. November 2000 nachfolgende Studienordnung beschlossen. Sie wird hiermit bekannt gemacht. 1 Geltungsbereich Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 7. Mai 1982 (GBl. S. 157), zuletzt geändert durch die dritte Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 8. September 1999 (GBl. S. 233), im Folgenden mit LO bezeichnet, und der Ordnung für die Zwischenprüfung in Physik für Studierende des Lehramts an Gymnasien und des Lehramts an Realschulen an der Universität Kaiserslautern vom 1. Oktober 2001 Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums der Physik für das Lehramt an Gymnasien mit Physik als erstem oder zweitem Fach. 2 Studienbeginn Das Lehrangebot des Fachbereiches Physik und die Lehrveranstaltungen anderer Fachbereiche, die diese für die Studierenden 1 des Fachbereiches Physik erbringen, ermöglichen einen Studienbeginn sowohl im Wintersemester als auch im Sommersemester. 3 Studienvoraussetzungen (1) Abgesehen von rechtlichen oraussetzungen für die Einschreibung, erfordert das Studium von Beginn an Kenntnisse der Grundbegriffe in Physik und Mathematik. (2) Es wird erwartet, dass die Studierenden von der Schule her mit den Grundbegriffen der Mechanik, Wärmelehre, Elektrizitätslehre und Optik vertraut ist. Diese Gebiete werden zwar in den ersten beiden Semestern behandelt, aber doch in einer gegenüber dem Schulstoff vertieften und mathematisch erweiterten Form, so dass es den Studierenden wesentlich leichter fällt, dem orlesungsstoff zu folgen, wenn orkenntnisse vorhanden sind. 1 Anmerkung: Aus Gründen der Lesbarkeit wird im Weiteren neben der männlichen nicht auch die weibliche Form der Funktionsbezeichnung aufgeführt. Gemeint sind jedoch in allen Fällen immer sowohl Frauen als auch Männer.

2 2 (3) Sehr wesentlich für das Physikstudium ist eine ausreichende mathematische orbildung, da die Physik in viel stärkerem Maße als andere Naturwissenschaften von der Mathematik Gebrauch macht. Die orlesungen in der Physik setzen die Kenntnis folgender Bereiche der Mathematik voraus: Funktionsbegriff und Kenntnis der rationalen Funktionen, der trigonometrischen Funktionen, der Exponentialfunktion und des Logarithmus; einfache Differential- und Integralrechnung von Funktionen einer ariablen; Grundbegriffe der ektorrechnung im dreidimensionalen Raum, komplexe Zahlen; euklidische und analytische Geometrie; Koordinatensysteme (kartesische, zylindrische, sphärische Systeme). Wer mit den Grundkenntnissen der Mathematik der Oberstufe nicht gut vertraut ist, sollte unbedingt den orsemesterkurs in Mathematik besuchen, der (sofern es die Personalausstattung des Fachbereiches Physik erlaubt) zwei Wochen vor Anfang der Lehrveranstaltungen des ersten Studiensemesters abgehalten wird und dessen Inhalt oraussetzung für die orlesung "Experimentalphysik I" ist. (4) Gute Grundkenntnisse der englischen Sprache sind für ein erfolgreiches Physikstudium erforderlich. Es besteht die Möglichkeit, an der Universität Sprachkurse in Englisch zu besuchen. 4 Ziel des Studiums (1) Ziel des Studiums ist es, den Studierenden mit verschiedenen Teilgebieten der Experimentalphysik und der Theoretischen Physik vertraut zu machen und ihn in die Methoden des physikalischen Denkens und Arbeitens einzuführen. Das Studium bereitet auf die erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien im Fach Physik vor. (2) An ein erfolgreich abgeschlossenes Studium kann sich ein Aufbaustudium anschließen, das mit der Promotion (Dr. rer. nat.) abschließt. Mit der Promotion eröffnen sich dem Kandidaten weitere Berufsmöglichkeiten außerhalb des Schuldienstes. 5 Das Studium (1) Das Fach Physik kann als erstes Fach oder zweites Fach studiert werden. Der Umfang des Studiums ist in beiden Fällen gleich. Die wissenschaftliche Prüfungsarbeit, die in dem ersten Fach angefertigt wird, ist Teil des Staatsexamens. (2) Das Studium gliedert sich in zwei Studienabschnitte: das Grundstudium und das Hauptstudium. (3) Zur besseren Orientierung der Studienanfänger wird direkt vor orlesungsbeginn des 1. Semesters von der Fachschaft Physik in Zusammenarbeit mit dem FB Physik eine Einführungsveranstaltung (sogenannte Einführungswoche) angeboten. Im Rahmen dieser eranstaltung wird von Dozenten der Physik ein Überblick über das gesamte Studienfach, die Lehrinhalte und mögliche Schwerpunktbildungen sowie die Prüfungsmodalitäten gegeben. Zusätzlich wird in jedem Semester eine Informationsveranstaltung für alle Studierenden des Lehramts an Gymnasien und an Realschulen angeboten.

3 3 (4) Das Grundstudium dauert in der Regel vier Semester und wird mit der Zwischenprüfung abgeschlossen. Es stimmt weitgehend mit dem Grundstudium der Diplomphysiker überein. (5) Das Hauptstudium dauert ebenfalls in der Regel vier Semester. (6) Die ordnungsgemäße Studiendauer bis zur Zulassung zum ersten Prüfungsteil (wissenschaftliche Prüfungsarbeit, 11 Abs. 1 Satz 2 LO) beträgt sechs Semester, bis zur Zulassung zu den weiteren Prüfungsteilen (schriftliche und mündliche Prüfung, 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 LO) acht Semester. (7) Für das Studium ist von einer Gesamtzahl an verpflichtenden Lehrveranstaltungen im Umfang von 50 SWS (SWS = Semesterwochenstunden) orlesungen, Übungen und Seminare auszugehen. Hinzu kommen die Praktika im Gesamtumfang von 26 SWS. (8) Der Gesamtumfang der verpflichtenden Lehrveranstaltungen ist so bemessen, dass die Studierenden Gelegenheit zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl (Wahllehrveranstaltungen) haben. Es wird empfohlen, an ca. sechs SWS freiwilligen Wahllehrveranstaltungen teilzunehmen und dabei dem fachübergreifenden Studium besonderen Raum zu geben. Dieses Studium soll zum Erwerb der Befähigung zu interdisziplinärer Zusammenarbeit beitragen, um komplexe Probleme fachübergreifend lösen zu können. Es sollten vornehmlich Lehrveranstaltungen ausgewählt werden, die dieser Zielsetzung entsprechen. Es erscheint auch sinnvoll, an Übersichtsveranstaltungen verwandter Fächer, z.b. der Chemie oder der Informatik, teilzunehmen. (9) Es wird empfohlen, alle orlesungen des Grundstudiums und orlesungen des Hauptstudiums in der Reihenfolge zu hören, wie sie in den Studienplänen (Anhang A und B) angegeben sind, weil die einzelnen eranstaltungen aufeinander aufbauen. Dasselbe gilt für das Physikalische Praktikum für Anfänger und für das Fortgeschrittenen-Praktikum. (10) Während des Studiums sind zwei Schulpraktika abzuleisten, davon mindestens eines an einem Gymnasium, wobei das erste Praktikum mindestens zwei Wochen, das zweite vier Wochen dauert (LO 8 Abs. 1). Empfohlen wird ein betreutes schulisches Fachpraktikum, das das zweiwöchige Schulpraktikum oder den Leistungsnachweis des erziehungswissenschaftlichen Begleitstudiums nach Nr. I. 1.4 der Anlage Abschnitt A zur LO ersetzen kann. (11) Als Leistungsnachweise in den physikalischen Fächern werden nur benotete Leistungsnachweise (Scheine) anerkannt. Im Grundstudium dienen sie einerseits als Zulassungsvoraussetzungen für die Meldung zur Zwischenprüfung, andererseits bilden die Noten einen Teil der Gesamtnote der Zwischenprüfung. Die Einzelheiten regelt die Zwischenprüfungsordnung (ZWPO) des Fachbereichs Physik und die Landesverordnung. Die Leistungsnachweise werden in der Regel in Klausuren erworben. 6 Das Grundstudium (1) Die Hauptsäule des Grundstudiums ist die dreisemestrige orlesung Experimentalphysik mit einer zweisemestrigen Ergänzungsvorlesung. Sie ist der Beschreibung der physikalischen Phänomene und ihrer Zusammenhänge gewidmet. Das Stoffgebiet wird durch begleitende Übungen vertieft. (2) Das Physikalische Praktikum für Anfänger führt in die Arbeit in einem physikalischen Labor ein. Es wird zur Zeit während des Semesters (Kurs A) oder in der vorlesungsfreien Zeit durchgeführt. Die Bewältigung der einzelnen Aufgaben bedarf intensiver orund Nachbereitung. (3) Eine fundierte Mathematikausbildung ist für Physiker unerlässlich. Wenn der Studierende das Fach Mathematik als das andere Studienfach wählt, werden keine weiteren Forderungen an ihn in Mathematik gestellt.

4 4 Wenn der Studierende das Fach Mathematik nicht als das andere Studienfach wählt, muss er zusätzlich den Nachweis über den Besuch von orlesungen, die Analysis I und II umfassen, oder über den Besuch von speziellen orlesungen in Mathematik für Physiker vorlegen. Zwei Nachweise der erfolgreichen Teilnahme an Übungen zu diesen orlesungen gehören zu den Zulassungsvoraussetzungen für die Meldung zur Zwischenprüfung. (4) Die Kursvorlesungen in Theoretischer Physik beginnen zwar im dritten Semester mit der orlesung über Klassische Mechanik, aber sie gehören zum Hauptstudium. 7 Die Zwischenprüfung Die Zwischenprüfung besteht aus der Prüfung in Experimentalphysik. Sie findet in der Regel im vierten Studiensemester statt. Die Prüfungsmodalität wird durch die ZWPO des Fachbereichs Physik geregelt. 8 Das Hauptstudium (1) Der Beginn des Hauptstudiums (Teilnahme an den einzelnen Lehrveranstaltungen) ist nicht an den Abschluss der Zwischenprüfung gebunden. Für die Zulassung zum Fortgeschrittenen-Praktikum und zum Demonstrationspraktikum ist jedoch die bestandene Zwischenprüfung erforderlich. (2) Im Hauptstudium wird Experimentalphysik und Theoretische Physik studiert. Eine detaillierte Aufstellung der Lehrveranstaltungen enthält der Studienplan (siehe Anhang B). Zwei Schwerpunkt-orlesungszyklen gehören zur lichtausbildung. Es sind - Zyklus Experimentalphysik I und ; - Zyklus der Theoretischen Physik: Mechanik, Elektrodynamik I, Quantenmechanik I. Weiterhin gehört zur lichtausbildung das Fortgeschrittenen-Praktikum (Teil 1) mit Seminar. (3) Im Demonstrations-Praktikum liegt die Betonung auf der Durchführung schulrelevanter ersuche und deren didaktische Analyse. Im Seminar für Physik und Didaktik oder im betreuten schulischen Fachpraktikum sollen einerseits fachdidaktische Kenntnisse vertieft werden, andererseits soll Hilfestellung gegeben werden für die Frage der Eignung als Physiklehrer. (4) Wenigstens ein ersuch des physikalischen Praktikums für Fortgeschrittene oder ein ersuch des Demonstrationspraktikums ist als Projekt auszuarbeiten und in einer Gruppe durchzuführen. (5) Die Lehrveranstaltung Numerische Physik (orlesung und Praktikum) im vierten Semester ist als Überblicksveranstaltung gedacht: sie verbindet Elemente der Physik (computational physics), der Mathematik (numerische erfahren) und der Informatik (Algorithmen). Sie bereitet auf den heute unabdingbaren Einsatz von Rechnern im Schulunterricht vor. (6) Die LO fordert die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung über Fachkunde im Strahlenschutz. Der Fachbereich Physik bietet pro Jahr einen solchen Fachkunde-Kurs an. 9 Die wissenschaftliche Prüfungsarbeit

5 5 (1) Eine Prüfungsarbeit im Fach Physik fertigen nur die Studierenden an, die Physik als ihr erstes Studienfach gewählt haben. Die Einzelheiten der Anfertigung regelt die Landesverordnung. (2) Die Prüfungsarbeit ist eingegliedert in die Forschungsarbeiten der im Fachbereich Physik vertretenen Arbeitsgruppen. Die wissenschaftliche Prüfungsarbeit ist erster Prüfungsteil ( 11 Abs. 1 LO), zu dem die Meldung in der Regel im siebten Semester des Studiums erfolgt ( 10 Abs. 1 LO). or der Meldung ist in der Regel die experimentelle Phase der Arbeit bereits abgeschlossen. (3) Während der Prüfungsarbeit erhält der Kandidat die Möglichkeit, sich mit modernen Methoden, Techniken und Geräten vertraut zu machen, die in der physikalischen Forschung eingesetzt werden. Die Themen der Prüfungsarbeit aus dem Gebiet der Physik werden von den prüfungsberechtigten Professoren, Hochschuldozenten und Privatdozenten des Fachbereichs Physik angeboten. 10 Die Erste Staatsprüfung Die Erste Staatsprüfung ist der Abschluss des Studiums. Die Prüfung besteht aus folgenden Prüfungsteilen: wissenschaftliche Prüfungsarbeit (erster Prüfungsteil, Meldung in der Regel im siebten Semester), schriftliche und mündliche Prüfung (Meldung in der Regel im achten Semester). Die Prüfung deckt Gebiete aus der Experimentalphysik, der theoretischen Physik und der Fachdidaktik (mündliche Prüfung) ab. 11 Beschränkungen für den Besuch von Lehrveranstaltungen Zahlenmäßige Beschränkungen für die Teilnahme an Praktika und Seminaren können nach Maßgabe der vorhandenen Plätze notwendig werden. Es wird von den Studierenden erwartet, dass sie die Teilnahme an den eranstaltungen entsprechend den angebotenen Möglichkeiten planen. 12 Studienberatung (1) Allgemeiner und Fachstudienberater des FB Physik ist der Geschäftsführer. Für eine persönliche Studienberatung stehen auch alle Professoren des FB Physik zur erfügung. Spezielle Fragen zu den Lehrveranstaltungen sollten am besten direkt an die Dozenten gerichtet werden. (2) Für Fragen zu Bescheinigungen allgemeiner Art, Prüfungsterminen und formellen Prüfungsangelegenheiten sind für die Zwischenprüfung das Prüfungsamt des FB Physik (Dekanat) und für die Erste Staatsprüfung das Landesprüfungsamt zuständig. (3) Spezielle Fragen zu Prüfungsangelegenheiten sind an den orsitzenden des Diplomprüfungsausschusses oder an das Landesprüfungsamt zu richten. (4) Studienberatung aus der Sicht des fortgeschrittenen Studenten wird auch von den ertretern der Fachschaft Physik angeboten. (5) Eine Studienberatung sollte insbesondere in folgenden Fällen in Anspruch genommen werden: - zu Beginn des Studiums - nach nicht bestandenen Prüfungen - bei Überschreiten der Regelstudienzeit - im Falle eines Studienfach-, Studiengang- oder Hochschulwechsels.

6 6 13 Schlussbestimmungen (1) Diese Studienordnung tritt am Tage nach der eröffentlichung im Staatsanzeiger für Rheinland-alz in Kraft. Gleichzeitig tritt vorbehaltlich der Übergangsregelungen in Absatz 2 und 3 die Studienordnung des Fachbereiches Physik der Universität Kaiserslautern für das Studium des Faches Physik im Studiengang Lehramt an Gymnasien vom 10. Dezember 1984 (StAnz S. 89 und S. 401) außer Kraft. (2) Die in Absatz 1 bezeichnete Studienordnung vom 10. Dezember 1984 gilt für das Grundstudium weiter für Studierende, die das Studium des Faches Physik im Studiengang Lehramt an Gymnasien vor dem Sommersemester 2001 begonnen haben und sich der Zwischenprüfung nach der Zwischenprüfungsordnung vom 23. November 1984 unterziehen. (3) Die in Absatz 1 bezeichnete Studienordnung vom 10. Dezember 1984 gilt für das Hauptstudium weiter für Studierende, die das Hauptstudium des Faches Physik im Studiengang Lehramt an Gymnasien vor dem Sommersemester 2001 begonnen haben und sich in der Regel spätestens im Wintersemester 2001/2002 zur Ablegung des ersten Prüfungsteiles der Ersten Staatsprüfung nach Maßgabe der Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 7. Mai 1982 (GBl. S. 157) in der Fassung der Änderung vom 28. Juni 1996 (GBl. S. 251) melden. Kaiserslautern, den 1. Oktober 2001 Der Dekan des Fachbereichs Physik der Universität Kaiserslautern Prof. Dr. H. Fouckhardt

7 7 ANHANG A zu 5 Abs. 7: Tabellarischer Studienplan für das Grundstudium (Physik als erstes oder zweites Fach) * ) Experimentalphysik I (EP I) a Experimentalphysik II (EP II) a Experimentalphysik III (EP III) a Experimentalphysik I (EP I) b Numerische Physik b Mathem. Ergänzungen zu EP I c Mathem. Ergänzungen zu EP II c Phys. Praktikum f. Anfänger A d Phys. Praktikum f. Anfänger B d Phys. Praktikum f. Anfänger C d Theoretische Physik I (Mechanik) b,e Theor. Physik II (Elektrodynamik I) b,e W W Semester ,3 4,3 4(2) ,2 4(2),Ü,Ü (Ü),P P P P,Ü (Ü) 2 Sch a 1 Sch Sch e *) Der Fachbereich bietet in den zwei Wochen vor dem Anfang der Lehrveranstaltungen des ersten Studiensemesters einen orkurs in Mathematik (2, 3Ü) an (Teilnahme freiwillig). a b c d e Die beiden erforderlichen Übungsscheine in Experimentalphysik können nach Wahl in zwei der drei Übungen zu Experimentalphysik I, II oder III erworben werden. Diese Lehrveranstaltung zählt bereits zum Hauptstudium. Diese Lehrveranstaltungen sind auch erforderlich, wenn Mathematik erstes oder zweites Fach ist. Teil A wird sowohl im Semester als auch in der vorlesungsfreien Zeit angeboten. Teil B und C werden z. Z. nur in der vorlesungsfreien Zeit durchgeführt. Mechanik und Elektrodynamik gehören zum Prüfungsstoff in Theoretischer Physik bei der Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien (Staatsexamen). Es wird empfohlen, auch an den Übungen zu diesen orlesungen teilzunehmen. Bei der Meldung zur Prüfung ist jedoch nur ein Übungsschein (aus Übungen zu dem orlesungszyklus Theoretische Physik I-III) vorzulegen (s. auch Anhang B Fußnote b). Das Grundstudium wird abgeschlossen mit der Zwischenprüfung (Physik). Sie erstreckt sich auf die Inhalte der orlesungen Einführung in die Physik I - III und die Anfänger-Praktika A, B und C und findet in der Regel im oder nach dem vierten Studiensemester statt. Die Einzelheiten regelt die Zwischenprüfungsordnung des FB Physik und die entsprechenden Beschlüsse des Fachbereichsrates Physik. Wichtiger Hinweis: Ist Mathematik nicht erstes oder zweites Fach, so ist ein Studium in Mathematik vorzuweisen (orlesungen und Übungen, die Analysis I und II umfassen, oder Mathematik für Physiker I und II). Es wird empfohlen, diese orlesungen während der ersten drei Semester zu hören. Zwei Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an den Übungen sind bei der Meldung zur Zwischenprüfung in dem Fach Physik vorzulegen.

8 8 ANHANG B zu 5 Abs. 7 und 8 Abs. 2: Tabellarischer Studienplan für das Hauptstudium (Physik als erstes oder zweites Fach) Semester Experimentalphysik a 4 (Festkörperphysik) Experimentalphysik I W (4) (Atom- und Molekülphysik) Experimentalphysik II W (3) (Kernphysik) Theoretische Physik III b W 4(2) (Ü)( Sch b) ) (Quantenmechanik I) Phys. Praktikum f. Fortgeschrittene mit Seminar c 8,2 P,S Sch Demonstrationspraktikum mit Seminar 6 P Sch Seminar für Didaktik der Physik 2 S Sch Fachkunde im Strahlenschutz d 1,1,P Fachpraktikum e Wpf P Wissenschaftliche Prüfungsarbeit f Das Studium wird mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien abgeschlossen. Die Prüfung richtet sich nach der gültigen Prüfungsordnung. a b c d e f Die Inhalte der orlesungen Experimentalphysik I- sind Prüfungsstoff für das Fach Experimentalphysik. Es wird empfohlen, auch an den entsprechenden Übungen teilzunehmen Theoretische Physik III (Quantenmechanik) gehört ebenso wie Theoretische Physik I und II (Mechanik und Elektrodynamik) zum Prüfungsstoff in Theoretischer Physik bei der Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien. Es wird empfohlen, auch an den Übungen zu dieser orlesung teilzunehmen. Bei der Meldung zur Prüfung kann statt eines Scheins zur Theoretischen Physik I oder II auch der Übungsschein zur Theoretischen Physik III (Quantenmechanik) vorgelegt werden. Findet als Ferienkurs, 6 Wochen ganztägig, in der vorlesungsfreien Zeit nach Ende des Semesters statt. Soweit der erforderliche Teilnehmernachweis nicht im anderen Fach erbracht wird. Kann das zweiwöchige Schulpraktikum ersetzen. Nur, wenn Physik 1. Fach ist.

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