Bezirksregierung Köln Dezernat 21 Köln Dienstgebäude und Ueferanschrift:

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1 Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf Bezirksregierung Arnsberg Dezernat 36 - Kompetenzzentrum für Integration Arnsberg Nachrichtlich: Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen Referat Düsseldorf Miriisterium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen Gruppe Düsseldorf Datumlltluli 2014 Seite 1 von 4 Aktenzeichen IV3 -INT.9342 bei Antwort bitte angeben MR'in Sigrid Humpert Telefon Telefax sigrid.humpert@mais,nrvv.de Bezirksregierungen Dezernate 24 Arnsberg, Detmold, Düsseldorf und Münster Bezirksregierung Köln Dezernat 21 Köln Dienstgebäude und Ueferanschrift: ~ürstenwal125j Resettlement 2014 Aufnahme von bundesweit 300 Flüchtlingen unterschiedlicher Staatsangehörigkeit (auch Staatenloser) aus Syrien, lndonesien und hilfsweise aus der Türkei Düsseldorf Telefon Telefax poststelle@mais,nrw.de Anlagen: Öffentliche Verkehrsmittel: Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Rheinbahn Unien 704, 709 Landes Nordrhein-Westfalen vom zur Aufnah- Haltestelle: Stadttor me von 300 Flüchtlingen unterschiedlicher Staatsangehö- Rheinbahn Linien 719,725 rigkeit (auch Staatenloser) aus Syrien, Indonesien und Haltestelle: Polizeipräsidium hilfsweise aus der Türkei (Az.: 15-39_ ) nebst

2 Aufnahmeanordnung des Bundesministeriums des Innern(BMI) gemäß 23 Abs. 2 AufenthG vom zur Aufnahme bestimmter Flüchtlinge unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder Staatenloser aus Syrien, Indonesienoder hilfsweise aus der Türkei Begleitanschreiben des BMI vom zur Aufnahme von Schutzbedürftigen unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder Staatenlosen aus Syrien, Indonesien oder hilfsweise aus der Türkei Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19.07,2012 zur Aufnahme eines Kontingents. von insgesamt 300 Personen aus dem Ausland (Az.: "566) Seite 2 von 4 Beigefügt erhalten Sie eine Ablichtung des Erlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom über das aufenthaltsrechtliche Verfahren für die im Rahmen des Resettlement-Verfahrens aus Syrien, Indonesien undhilfsweise aus. der Türkei aufzunehmenden schutzbedürftigen Personen unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder Staatenlosen mit der Bitte um Kenntnisnahme.. Die Einreise von nicht-syrischen Schutzbedürftigen aus Syrien (Raum Damaskus) nach Deutschland, die in 2013 nicht erfolgen konnte, ist voraussichtlich für September 2014 geplant. Hierbei ist der Anteil der nichtsyrischen Schutzbedürftigen an den insgesamt bundesweit aufzunehmenden 300 Flüchtlingen noch nicht festgelegt. Die Aufnahme weiterer Schutzbedürftiger aus Indonesien oder hilfsweise aus der Türkei wird <l,lier Voraussicht nach Ende 2014 erfolgen. Aufgrund der Aufnahme dieser Zuwanderergruppen nach 23 Abs. 2 AufenthG und der damit einhergehenden Aufnahmeanordnung des BMI vom im Benehmen mit den Ländern finden die Vorschriften des Teilhabe~ und Integrationsgesetzes NRW auf die landesinterne Aufnahme und Verteilung der aufzunehmenden Personen Anwendung. Nach 24 Abs. 4 Satz 1 AufenthG in Verbindung 'mit 13 Abs. 1 Teilhabe- und Integrationsgesetz ist für die landesinterne Zuweisung die Be-

3 zirksregierung Amsberg, Kompetenzzentrum für Integration (Kfl),zu- Seite 3 von 4 ständig. Bei der Durchführung des Verfahrens bitte ich insbesondere Folgendes zu beachten: Abholung aus der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen Standorte Grenzdurchgangslager (GDL) Friedland oder Bramsche in Niedersachsen I Abholung am Ankunftsflughafen Hannover oder Kas. sel-calden Die für Nordrhein-Westfalen vorgesehenen Personen werden sich in der Regel bis zu 14 Tage in der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen Standorte GDL Friedland oder Bramsche aufhalten. Der Transfer dieser schutzbedürftigen Personen - entsprechend dem Königsteiner Verteilschlüssel (NRW: 21,22%) ca. 64 Personen ~ von Friedland oder Bramsehe in die jeweiligen Aufnahmekommunen ist durch das Kfl bei der Bezirksregierung Amsberg rechtzeitig zu organisieren und sicherzustellen. Es können möglicherweise schwer erkrankte Personen und eine noch nicht bezifferbare Gruppe unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge entgegen dem Regel-Erstaufnahmeverfahren für die übrigen schutzbedürftigen Personen aus Syrien, Indonesien oder hilfsweise der Türkei direkt, d.h. ohne 14tägigen Zwischen aufenthalt in Friedland oder Bramsehe, in die nord rhein-westfälischen Aufnahmekommunen zu bringen sein. Bei der Aufnahme der minderjährigen unbegleiteten Flüchtlinge bedarf es der engen Kooperation des Kfl - in Abstimmung mit dem MAIS - mit dem für diese Personengruppe zuständigen Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport (MFKJKS). Zuweisung des Wohnortes Die Zuweisung des künftigen Wohnortes erfolgt in enger Abstimmung mit den jeweiligen Aufnahmekommunen nach den Grundsätzen, die in den 12 und 13 Teilhabe- und Integrationsgesetz verankert sind. Danach ist die Entscheidung über die Zuweisung des künftigen Aufenthaltsortes nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen ( 13 Abs. 2 Satz 1). Bei der Erteilung der Zuweisungsentscheidung soll.u.a. neben der Möglichkeit eines zeitnahen Besuches eines ortsnahen Integrationskurses auch das Vorhandensein spezifischer Betreuungs- und Versor-

4 , " gungseinrichtungen vor Ort im Bedarfsfall (z. B. für schwerkranke Personen) einfließen.. Seite 4 von 4 Die Aufnahmeanordnung des BMI verweist auf die anzuwendenden Vorschriften der 2:3 Abs. 3 und 24 Abs. 3 bis 5 AufenthG. Die Zuweisungsentscheidungen für die aufgenommenen Personen sind schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Im Übrigen findet 50 Abs. 4- AsylVfG entsprechende Anwendung. Über die Zuweisungsentscheidung ist die Aufnahmegemeinde so frühzeitig wie möglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Änderung der Wohnsitz beschränkenden Auflage Über Umverteilungen, die mit einer Änderung der Wohnsitz beschränkenden Auflage im Aufenthaltstitel einher gehen, ist im Benehmen mit der Ausländerbehörde des Zuzugsortes zu entscheiden. Dabei ist Ziffer 2. a) a) des MIKcEdasses vom mit den darin genannten weiteren Regelungen einschlägig. Statistische Erfassung In den periodischen Erhebungen über die Aufnahme von Zuwanderinnen und Zuwanderern in Nordrhein-Westfalen sind die aufgenommenen schutzbedürftigen Personen aus Syrien, Indonesien und hilfsweise der Türkei im Hinblick auf statistische Auswertungen entsr:>rechend zu erfas sen und auszuweisen. Im Auftrag

5 Ministerium tür Irineres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Inneres und Kommunales NRW, Düsseldori 15. Juli 2014 Seite 1 von 2 _ Eie k t r o n i s ehe Pos t - Bezirksregierungen Arnsberg Detmold Düsseldorf Köln Münster Aktenzeichen (bei Antwort bitte angeben) AR Kraft Telefon Telefax referat15@mik.nrw.de. nachrichtlich: Vorsitzende der Härtefallkommission beim Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein - Westfalen Haroldstr Düsseldorf Zentrale Ausländerbehörden Bielefeld, Dortmund, und Köln Resettlement 2014 Aufnahme von 300 Flüchtlingen unterschiedlicher Staatsangehörigkeit (auch Staatenloser) aus Syrien, Indonesien und hilfsweise aus der Türkei Mein Erlass vom , Az.: Anlagen: -3- Hiermit übersende ich Ihnen die Anordnung des Bundesministeriums des Innern gemäß 23 Abs. 2 AUfenthaltsgesetz nebst Begleitregelun-. gen vom zur Aufnahme von 300 Flüchtlingen unterschiedlicher Staat?angehörigkeit (auch Staatenloser) aus Syrien, Indonesien und hilfsweise aus der Türkei mit der Bitte um Kenntnisnahme (Anlagen 1 und 2). Dienstgebäude und Lieferanschrift: Haroldstr. 5, Düsseldori Telefon ' Telefax poststelle@mik,nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahnlinien 704, 709, 719 Haltestelle: Poststraße.

6 15. Juli 2014 Seite 2 von 2 Auf die mit meinem Erlass vorn , Az.: , getroffenen ausländerrechtlichen Vorgaben zur Aufnahme von Perso c nen aus dem Ausland im Rahmen des Resettlements weise ich hin (Anlage 3). Ich bitte um entsprechende Unterrichtung der Ausländerbehörden Ihres Bezirks. Im Auftrag gez. Münzer

7 Anordnung des Bundesministeriums des tnnern gemäß 23 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz zur Aufnahme bestimmter Flüchtlinge unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder Staatenlose aus Syrien, fndonesien oder hilfsweise aus der Türkei vom 7. Juli 2014 Mit Beschluss vom 9. Dezember 2011 hat sich die Ständige Konferenz der Innenmi" nister und -senatoren der Länder im Interesse einer Fortentwicklung und Verbesse rung des Flüchtlingsschutzes für eine permanente Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an der Aufnahme und Neuansiedlung besonders schutzbedürttiger Flüchtlinge aus Drittstäaten in Zusammenarbeit mit dem UNHCR (Resettlement) ausgesprochen. In diesem Rahmen empfahl die Innenministerkonferenz, in den Jahren jährlich jeweils 300 Flüchtlinge aufzunehmen. Unter Berücksichtigung der vom UNHCR für 2014 genannten Prioritäten ist es angemessen, dass Oeutschl;md im Jahr 2014 bis zu insgesamt 300 Flüchtlinge unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder Staatenlose aufnimmt, die vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sowie für ein Resettlement vorgesehen sind und sich derzeit in Syrien, Indonesien oder hilfsweise in der Türkei aufhalten, wo sie keine Lebensperspektive' haben. Es handelt sich z. B. um Staatsangehörige aus dem Irak, dem Iran, aus Afghanistan, Somalia, dem Sudan, aus Eritrea, Sri. Lanka, Pakistan und China, aber ggf. auch. aus weiteren Herkunftsstaaten oder um Staatenlose. Der Inhalt der vorliegenden Anordnung wurde im Rahmen eines schriftlichen Verfahrens mit den zuständigen obersten Landesbehörden abgestimmt. Das Benehmen mit den Ländern ist hierdurch hergestellt. Vor diesem Hintergrund ergeht folgende Anordnung gemäß 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz: 1. Das Bundesamt 'für Migration und Flüchtlinge erteilt bis zu30n Personen unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder Staatenlosen, die sich in Syrien, ln-

8 donesien oder hilfsweise in der Türkei aufhalten, vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind und von diesem für eine Aufnahme vorgeschlagen werden, eine Aufnahmezusage. ") 2. Für die Auswahl sollen - soweit möglich - insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt werden: a. Wahrung der Einheit der Familie; b. Familiäm oder sonstige integrationsförderliche Bindungen nach Deutschland; c. Integrationsfuhigkeit (Indikatoren: Grad der Schul- und Berufsausbil dung; Berufserfahrung; Sprachkenntnisse; Religionszugehörigkeit; geringes Alter); d. Grad der Schutzbedürftigkeit. Auch schwerstkranke Personen können aufgenommen werden. Der Anteil schwerstkranker Personen an der Gesamtzahl der aufgenommenen Personen soll 5 % nicht überschreiten. Soweit erkennbar ist, dass es sich bei in Betracht kommenden Personen um medizinische Fälle oder um Minderjährige ohne Familienangehörige handelt, klärt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vor der Einreise unter Berücksichtigung der jeweiligen Anzahl bereits erfolgter Aufnahmen, welches Land.zur Aufnahme ein~r schwerstkrank~nperson urid ihrer Familienangehö~ rigen bzw. eines unbegleiteten Minderjährigen bereit ist. 3. Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens findet eine Überprüfung der Personen durch die Sicherheitsbehörden statt. Ausgeschlossen von der Aufnahme sind grundsätzlich Personen, a. die wegen Delikten, die in Deutschland als vors'i'itzliche Straftat anzusehen sind, verurteilt worden sind; b. oder bei denen tatsächliche Anhaltspunkte die Schiussfolgerung rechtfertigen, dass Verbindungen zu krirriinellen Organisationen oder terroristischen Vereinigungen bestehen oder bestanden haben oder dass

9 sie in sonstiger Weise Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder unterstützt haben, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung verstoßen oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind. 4. Die Aufnahmezusage wird unter dem Vorbehalt erte)lt, dass das anschließende Visumverfahren erfolgreich abgeschlossen wird. Die obersten Landesbehörden stimmen der Vtsumerteilung nach 32 der Aufenthaltsverordnung zu. 5. Den ausgewählten Personen' wird zunächst ein.e befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis richtet sich nach 8 Aufenthaltsgesetz; die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels richtet sich nach 9a bzw. 26 Äbs. 4 Aufenthaltsgesetz; die Pflichten des Betroffenen nach 48 Aufenthaltsgesetz bleiben unberührt. Die Aufenthaltserlaubnis. ist mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage zu versehen, soweit und solange Leistungen nach dem SGB IJ oder XII bezogen werden. 6. Die lastengerechte Verteilung der ausgewählten Personen auf die Länder erfolgt grundsätzlich nach Maßgabe des for die Verteilung von Asylbewerbern festgelegten Schlüssels und möglichst unter Berücksichtigung der in Ziffer 2 genannten Wahrung der Einheit der Familie sowie sonstiger integrationsförderlicher Bindungen. 24 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes findet entsprechen. de Anwendung ( 23 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz). 7. Für die Verteilung und Zuweisung findet 24 Abs. 4 und 5 des Aufenthaltsgesetzes entsprechende Anwendung ( 23 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz). 8. Es wird angestrebt, die Erstaufnahme der ausgewählten Personen mit Ausnahme unbegleiteter Minderjähriger und Schwerstkranker zentral über die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen Standorte Grenzdurchgangslager Friedland und Bramsehe für die Dauer von 14 Tagen durchzuführen und die

10 Verteilung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf die Länder dort vorzunehmen Ausgewählte Personen, die schwerstkrank sind oder minderjährig sind und ohne Familienangehörige aufgenommen werden, werden in die Verteilung einbezogen; sie sind von der zentralen Erstaufnahme in der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen ausgenommen und werden von einem Vertreter des aufnehmenden landes unmittelbar nach Ankunft vom Zielflughafen zum Zielort begleitet. Minderjährige, die ohne Familienangehörige aufgenommen werden, werden anschließend durch das zuständige Jugendamt am Zielort in. Obhut genommen. Für das Bundesministerium des Innern Dr. Klos, 1 HH und HE behalten sich vor, die von ihnen aufzunehmenden Personen nach der Einreise in Deutschland ohne Zwischenaufenthalt in Friedland direkt zu übernehmen.

11 Referat M 13 Berlin, den 7. Juli 2014 M I /24#1 An die. Innenministerien und Senatsverwa!tungen für Inneres der Länder - Nur per - Aufnahme von Schutzbedürftigen unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder Staatenlosen aus.syrien, Indonesien oder hilfsweise aus der Türkei hier: Begleitschreiben zur Aufnahmeanordnung des BMI gemäß 23 Abs. 2 AufenthG vom 7. Juli 2014.In Ergänzung zur Anordnung des Bundesministeriums des lnnern gemäß 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz zur Aufnahme bestimmter nach Syrien, Indone'sien oder hilfsweise in die Türkei geflüchteter Schutzbedürftiger unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder Staatenloser vom 7. Juli 2014 (Anlage) gebe ich die folgenden Hinweise zursicherstel Jung eines bundeseinheitlichen Verfahrens. Ich bitte Sie, die Aufnahmeanordnung und diese Hinweise weiteren f?chlich betroffenen Ministerien Ihres Landes weiterzuleiten. 1.. Einreise nach Deutschland, Passpflicht und Dokumente Die Flüchtlinge sind berechtigt, mit der durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erteilten Aufnahmezusage und einem gültigen und anerkannten Reisepass nach Deutschland einzureisen. Ist der vorgelegte Reisepass nicht anerkannt, die Identität des Flüchtlings aber durch andere Dokumente (z.s, Iden-'

12 - 2 - titätskarte, Staatsangehörigkeitsnachweis, Geburtsurkunde) nachgewiesen, wird eine Ausnahme von der Pass pflicht durch das BAMF nach 3 Abs. 2 AufenthG " zugelassen. Kann der F[üchtling keinen Reisepass vorlegen, seine Identität aber anderweitig nachweisen, wird ein Reiseausweis für Aus[ändernach 5, 7 AufenthV durch die jeweils zuständige Botschaft in Beirut, Jakarta oder Ankara ausgestellt. Die AufnahmezuS'age und die Ausnahme von der Passpflicht sind ab Bekanntgabe sechs Monate gültig und erlöschen, wenn in diesem Zeitraum die Einreise nach Deutsch[and nicht erfolgt ist. Der Reiseausweis für Ausländer darf von der Botschaft grundsätzlich nur für eine Gültigkeitsdauer von höcl1stens einem Monat ausgestellt werden, 8 Abs. 2 Satz 1 AufenthV. Nach Ab[auf der Gü[tigkeit eines Reiseausweises für Aus[ander oder einer Ausnahme von der Passpflicht sollte bei der Prüfung der Zumutbarkeitsregelung des 5 Abs. 1 und 2 AufenthV die Tatsache woh[wollend Berücksichtigung finden, dass den aufgenommenen Personen zur Wahrung besonderer politischer Interessen der Bundesrepublik Deutsch[and nach 23 Abs. 2 AufenthG eine Aufnahmezusage erteilt worden ist. 2. F,amiliennachzug Entsprechend des in Ziffer La. der Aufnahmeanordnung enthaltenen Auswahlkriteriums "Wahrung der Einheit der Familie" wird versucht, Familien,nur gemein-' sam aufzunehmen und insbesondere das Zurückbleiben von Ehegatten und Kindern in der Region zu vermeiden, Sollte dies in Einzelfällen nicht möglich sein, gelten für den Familiennachzug die a[lgemeinen Rege[ungen der 27 ff. AufenthG. Zu beachten sind danach grundsätzlich auch das Erfordernis des Nachweises einfacher Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug ( 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) - ausgenommen sind hienon in Syrien aufhä[tige Angehörige - sowie die RegelerteilungsvoraUssetzungen nach 5 Abs. 1 AufenthG. Bei der Beurteilung, ob im Einzelfall die Ertei Jung eines Visums zum Spracherwerb ( 16 Abs. 5 AufenthG) an den Ehegatten oder ein Abweichen von einem Regelerteilungsgrund (vgl. AW zum AufenthG, Nr ) ) für Familienangehörige in Betracht kommt, sollte die Tatsache Berücksichtigung finden, dass der stammberechtigte Familienangehörige aufgrund seiner besonderen SChutzbedürftigkeit im Rahmen eines Resettlementprogramms gemäß 23 Abs..2 Aufenthaltsgesetz aufgenommen wurde. - 3-

13 -3-3. Kostentragung Das Bundesmioisterium des Inoem trägt die Kosten für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens und für den Transport der Flüchtlinge nach Deutschla,nd. Diese Zusage umfasst auch die notwendige medizinische Versorgung (entsprechend 4 Abs. 1 AsylbLG) der Flüchtlinge bis zur Ankunft in den Zielkommunen. BMI ist auch bereit, im. Jahr 2014 die Kosten für eine zweiwöchige Erstaufnahme einschließlic.h medizinischer Erstversorgung der Flüchtlinge.in der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen und für den Transport der Flüchtlinge zum jeweiligen Standort der Lanäesaufnahmebehörde Niedersachsen zu tragen Dr. Klos

14 Ministerium fur Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen M(nisterium für Inneres und Kommunales NRW, DQsseldorf Per Bezirksregierungel1 Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster 19. Juli 2012 Seite 1 von 6. Aktenzeichen (bei,antwmt bitte angeben) nachrichtlich: Vorsitzende der Härtefallkommission beim Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein - Westfalel1 Haroldstr Düsseldoli AR'ln Franke Telefon Telefax Referat15@mik.nrw.de Zentrale Ausländerbehörden Bielefeld, bortmund, und Köln Aufnahme eines Kontingents von insgesamt 300 Personen aus dem Ausland Anlagen: 4. Mit Beschluss vom hat sich die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) im Interesse einer Fort-. entwicklung und Verbesserung des Flüchtlingsschutzes für eine permanente Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an der Aufnahme und Neuansiedlung besonders schutzbedülitiger Flüchtlinge aus Drittstaaten in Zusammenarbeit mit UNHCR (Resettlement) ausgesprochen. In diesem Rahmen empfahl die IMK, in den Jahren 2012 bis 2014 jährlich jeweils 300 Schutzbedülitige aufzunehmen, die in andere Drittstaaten geflohen sind, dort aber nicht dauerhaft bleiben können.. ' Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat diese Empfehlung aufgegriffen und auf der Grundlage dieses Beschlusses im Benehmen mit den Ländern gemäß 23 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) für das Jahr 2012 folgende Aufnahmeanordnungen getroffen: Oienstgebäude und lieferan- schrift: Haroldstr. 5,40213 Düsseldorf Telefon Telefax poststelje@mik.nrw.de ÖffenWche Verkehrsmittel: Rhelnbahn!fnien 704,709,719 Haltestelle: Poststraße

15 Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen - Aufnahme von bis zu 200 Personen, die aufgrund der gewaltsamen Auseinandersetzungen in Libyen im Laufe des Jahres 2011 geflüchtet sind und sich jetzt im Flüchtlingslager Shousha (Choucha) an der tunesisch-iibyschen Grenze aufhalten (Aufnahmeanordnung des BMI vom 5. April Anlage 1), Aufnahme von bis zu.100 irakischen Schutzbedürftigen aus der Türkei (Aufnahmeanordnung des BMI vom 29. Mai Anlage 2). Dieo. g. Aufnahmeverfahren aus dem Ausland werden gemaß 75 Nr. 8 AufenthG vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in enger Zusammenarbeit mit dem UNHCR durchgeführt. UNHCR wird dem BAMF unter Berücksichtigung der Auswahlkriterien Dossiers von möglichen aufzunehmenden Personen schicken. Das BAMF trifft an hand der Auswahlkriterien eine Vorauswahl und führt anschließend eine Auswahlmission vor Ort (mit Interviews der Aufnahmekandidaten) durch' und organisiert die weiteren Schritte (Gesundheitsüberprüfung; Identi tatsfeststellung, Visumverfahren, Sicherheitsüberprüfung; Kurse zur kulturellen Erstorientierung). Am Ende des Auswahlverfahrens wird den Betroffenen durch das BAMF eine Aufnahmezusage im Sinne des 23 Absatz 2 AufenthG unter dem Vorbehalt erteilt, dass das anschließende Visumverfahren erfolgreich abgeschlossen wird. In Bezug auf die Einreisemodalitäten nach Deutschland verweise ich auf das als Anlage 3 und 4 beigefügte Begleitschreiben des BMI vom 5. April bzw. 29. Mai 2012 zur Sicherstellung einer bundeseinheitlichen Verfahrensweise in Bezug auf verschiedene aufenthaltsrechtliche Aspekte und bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.. Nach Auskunft des BAMFkann mit der Ankunft der aufnahmeberechtigten Personen in Deutschland ab September dieses Jahres gerechnet werden. Sie werden nach ihrer Ankunft in Deutschland zunächst für die Dauer von 14 Tagen im Grenzdurchgangslager Friedland untergebracht. Die Aufnahme von Personen, die besonderer medizinischer Hilfe bedürfen sowie von unbegleiteten Minderjährigen wird abweichend davon geregelt. Die daran anschließendeverteilung der Betroffenen auf die Länder erfolgt gemäß 23 Absatz 2 und 3 LY.m. 24 Absatz 3 und 75 Nr. 8. Seite 2 von 6

16 . Ministerium fur Inneres und Kommunales des Landes Norctrhein-Westfalen AufenthG ebenfalls durch das BAMF. Da sich die Aufnahmequoten der Länder dabei nach dem Königsteiner Schlüssel richten (NRW: 21, %), wird in Nordrhein-Westfalen die Aufnahme von bis zu 64 Personen erwartet. Innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen richten sich die Aufnahme und Zuweisung der Betroffenen nach 23 Absatz 2 und 3, 24 Absatz 4 und 5 AufenthG in Verbindung mit 11 bis 14 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes NRW. Die Umsetzung deslandesinternen Aufnahmeverfahrens fällt damit in die Ressortkompetenz des Ministeriums für Ar beit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAIS NRW); zuständige Zuweisungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg, Kompetenzzentrum for Integration. Seite 3 von 6 Der Bund wird, wie auch schon in den vorhergehenden Aufnahmeverfahren, etwa zur Aufnahme irakiseher Flüchtlinge aus Jordanien und Syrien, die Kosten für die DurchfOhrung des Aufnahmeverfahrens und für den Transport nach. Deutschland einschließlich der medizinischen Versorgung bis zur Ankunft in den Zielkommunen tragen. Darüber hinaus trägt der Bund auch in diesem Aufnahmeverfahren for die Dauer von bis zu 14 Tagen die Kosten einer bundesweiten zentralen Erstaufnahme im Grenzdurchgangslager Friedland einschließlich der Kosten der medizinischen Erstversorgung. Dies vorangestellt bitte ich in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht wie folgt zu verfahren: 1. Titelerteilung a) Gemäß 23 Absatz 2 Satz 3 AufenthGist den betroffenen Ausländerinnen und Ausländern entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. b) O[e Aufenthaltserlaubnis wird für drei Jahre erteilt c) Es sind die für die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen geltenden Vorgaben, insbesondere die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (vgl. Nr ff. AVwV-AufenthG), entsprechend anzuwenden.. Im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pass pflicht I Ausstellung eines Reiseausweises für Ausl(i.nder sollte bei der Prüfung der Zumutbarkeitsregelung des 5 Absatz 1 und 2

17 Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen AufenthV die Tatsache wohlwollend Berücksichtigung finden, dass den aufgenommenen Personen zur Wahrung besonderer politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland nach 23 Abs. 2 AufenthG eine Aufnahmezusage erteilt worden ist (vgl. Ziffer 1 des BMI-Schreibens vom 5. April bzw. 29. Mai 2012). d) Vor dem Hintergrund der bereits durch das BAMF im Rahmen des Aufnahmeverfahrens durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen ist bei den aufzunehmenden Personen nicht mit si-. cherheitsrelevanten Erkenntnissen zu rechnen, so dass bei der Ersterteilung eigene Sicherheitsüberprüfungen der Aus-. länderbehörden (z. B. auf der Grundlage von 73 Abs. 2 AufenthG) entbehrlich sind. 2. Nebenbestimmungen a) Die Aufenthaltserlaubnis wird mit der wohnsitzbeschränkenden Auflage <Wohnsitznahme in Nordrhein-Westfalenf Ort der Zuweisung> versehen, soweit und solange Leistungen nach dem SGB 11 oder XII bezogen werden. a) In Bezug auf die Änderung oder Streichung der wohnsitzbeschränkenden Auflage finden Nr und ff. AVwV-AufenthG und die hierzu ergangenen Erlassvorgaben mit der Maßgabe Anwendung, dass eine solche Änderung oder Streichung der Auflage in Nordrhein-Westfalen der vorherigen Zustimmung durch die Bezirksregierung Arnsberg, Kompetenzzentrum für Integration (Kfl), bedarf. Die Bezirksregierung Arnsberg (Kfl) entscheidet als die für die Zuweisung I Umverteilung der Betroffenen zuständige Behörde im Benehrnen mit der Ausländerbehörde des Zuzugsorts.. Seite 4 Von 6 3. Erwerbstätigkeit Gemäß 23 Absatz 2 Satz 5 AufenthG berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur.ausübung einer Erwerbstätigkeit, d.h., sowohl zu einer selbständigen Tätigkeit als auch zu einer nichtselbständigen Beschäftigung (vgl. 2 Absatz 2 AufenthG).

18 Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes'Nordrheln-Westfalen 4. Titelverlängerung und aufenthaltsrechtliche Verfestigung Seite 5 von 6 Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis richtet sich nach 8 AufenthG. Es sind daher auch hierbei die für die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen geltenden Vorgaben, insbesondere die AVwV-AufenthG (vgl. Nr ff.), zu beachten. Eine spätere Aufenthaltsverfestigung durch Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach 9a AufenthG bzw. einer Niederlassungserlaubnis nach 26 Absatz 4 AufenthG ist möglich. Die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG richtet sich nach den in' 9a Absatz 2 AufenthG aufgeführten VoraussetzungEm, wobei insbesondere auf den nur fünf jährigen Zeitraum für das Bestehen des Aufenthaltstitels gemäß 9a Absatz 2 NT. 1 AufenthG hinzuweisen ist. Stattdessen ist auch die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach. 26 Absatz 4 AufenthG möglich, wenn die Aufenthaltserlaubnis nach 23 Absatz 2 AufenthG sieben Jahre besteht 'und die weiteren für die Niederlassungserlaubnis. erforderlichen Erteilungsvoraussetzungen nach 9 Absatz 2 Nr. 2 bis 9 AufenthG vorliegen.. 5. Familiennachzug Entsprechend des in Ziffer 2.a. der Aufnahmeanordnung des Bundes enthaltenen Auswahlkriteriums 'Wahrung der Einheit der Familie" Wird versucht, Familien nur gemeinsam aufzunehmen und insbesondere das Zurückbleiben von Ehegatten und Kindern in der Region zu vermeiden. Sollte dies in Einzelfällen nicht möglich sein, gelten für den Familiennachzug die allgemeinen Regelungen der 27 ff. AufenthG unter Beachtung der im Begleitschreiben des BMI vom 5. April bzw. 29. Mai 2012 enthaltenen Bestimmungen. 6. Geltung des Aufenthaltsgesetzes und der AVwV-AufenthG Im Übrigen gelten die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes sowie die bundesseitigen Vorgaben der AVwV-AufenthG, die die Ausländerbehörden unmittelbar binden.

19 Ministerium fur Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen In diesem Zusammenhang bitte ich auch darum, die Betroffenen auf die Regelung des 51 Abs. 1 Nr. 8 AufenthG (Erlöschen des Aufenthaltstitels bei Asylantragsteilung nach Titelerteilung) hinzuweisen. SaIte 6 von 6 Ich bitte um Unterrichtung der Ausländerbehörden.Ihres Bezirks. Im Auftrag

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