1 Geltungsbereich. 2 Prüfungsfächer

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1 Studienordnung der Theologischen Fakultät Trier für Studierende des Faches Katholische Religionslehre im Studiengang Lehramt an Gymnasien Vom 7. Mai 2001 Die Fakultätskonferenz der Theologischen Fakultät Trier hat am 24. November 2000 auf der Grundlage der Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 7. Mai 1982 (GVBl. S. 157) in der Fassung der dritten Änderungsverordnung vom 8. September 1999 (GVBl. S. 233) die nachfolgende Studienordnung beschlossen. Der Diözesanadministrator des Bistums Trier hat in Wahrnehmung der Aufgaben des Magnus Cancellarius der Fakultät diese Studienordnung genehmigt (Schreiben vom 13. März 2001); ebenso hat das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung des Landes Rheinland-Pfalz (Schreiben vom 23. April 2001, Az.: Tgb. Nr. 108/01) dieser Studienordnung zugestimmt. Sie wird hiermit bekannt gemacht. Inhaltsübersicht: 1 Geltungsbereich 2 Prüfungsfächer 3 Studienzeit und Studienbeginn 4 Prüfungen und Prüfungsfristen 5 Studienvoraussetzungen 6 Ziel des Studiums 7 Aufbau des Studiums 8 Nachweis der Lehrveranstaltungen 9 Anrechnung verwandter Studien 10 Studienberatung 11 Praktika 12 Die Studieninhalte im Allgemeinen 13 Die Studieninhalte im Einzelnen 14 Wahllehrveranstaltungen, interdisziplinäre Seminare und Projektstudien 15 Wissenschaftliche Prüfungsarbeit 16 Studienverlaufsplan 17 Studium mit dem Ziel der Erweiterungsprüfung 18 Schlussbestimmungen Modell eines Studienverlaufsplans

2 1 Geltungsbereich (1) Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 7. Mai 1982 (GVBl. S. 157) in der Fassung der dritten Änderungsverordnung vom 8. September 1999 (GVBl. S. 233) - im Folgenden als Landesprüfungsordnung bzw. LPO bezeichnet - und der Zwischenprüfungsordnung der Theologischen Fakultät Trier vom 7. Mai 2001 Ziel, Aufbau und Inhalt des Studiums der katholischen Theologie für das Fach Katholische Religionslehre im Studiengang für das Lehramt an Gymnasien an der Theologischen Fakultät Trier. (2) Diese Studienordnung ist verbindlich für alle Studierenden, die an der Theologischen Fakultät Trier oder an der Universität Trier immatrikuliert sind und Katholische Religionslehre im Studiengang für das Lehramt an Gymnasien studieren. 2 Prüfungsfächer (1) Das Studium für das Lehramt an Gymnasien, das mit der Ersten Staatsprüfung abgeschlossen wird, ist als Studium zweier Prüfungsfächer und eines erziehungswissenschaftlichen Begleitstudiums zu absolvieren. (2) Im Rahmen des vertraglich geregelten Zusammenwirkens der Theologischen Fakultät Trier mit der Universität Trier ist die Verbindung des Faches Katholische Religionslehre, dessen Studium an der Theologischen Fakultät abzuleisten ist, mit allen Fächern möglich, die an der Universität Trier für das Lehramtsstudium angeboten werden. (3) Das Fach, in dem die wissenschaftliche Prüfungsarbeit (vgl. 15) angefertigt wird, ist erstes Fach. Die Wahl des ersten Faches, die endgültig erst bei der Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung getroffen wird, berührt die Frage, ob die Studierenden sich an der Universität Trier oder an der Theologischen Fakultät Trier immatrikulieren, nicht. (4) Die Landesprüfungsordnung empfiehlt das Ablegen einer Erweiterungsprüfung in einem dritten Fach (vgl. Landesprüfungsordnung 2 Abs. 2 und 27). Zu den Zulassungsvoraussetzungen und zur Gestaltung des Studiums der Katholischen Theologie mit dem Ziel der Erweiterungsprüfung vgl. 17 dieser Studienordnung. (5) Zu den einzelnen theologischen Disziplinen des Faches Katholische Religionslehre und ihren Studieninhalten wird auf die 12 und 13 dieser Studienordnung verwiesen.

3 3 Studienzeit und Studienbeginn 1. Die Regelstudienzeit einschließlich des Zeitraumes zur Ablegung der Prüfung beträgt viereinhalb Jahre. 2. Das Studium an der Theologischen Fakultät kann sowohl im Wintersemester als auch im Sommersemester begonnen werden. 4 Prüfungen und Prüfungsfristen 1. Die Zwischenprüfung ist im 4., spätestens im 5. Fachsemester abzulegen. Sie wird als Hochschulprüfung an der Theologischen Fakultät Trier entsprechend der Zwischenprüfungsordnung vom 7. Mai 2001 abgelegt. Da die Prüfungsinhalte der in der Zwischenprüfung geprüften Disziplinen den Anforderungen der Ersten Staatsprüfung entsprechen, ersetzt die Zwischenprüfung die studienbegleitenden Prüfungen in diesen Disziplinen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung. Die Note der Zwischenprüfung wird bei der Bildung der Endnote des Faches Katholische Religionslehre in der Ersten Staatsprüfung mit einem Viertel gewichtet. Die Bescheinigung einer anderen Hochschule, durch die lediglich der erfolgreiche Abschluss des Grundstudiums bestätigt wird, kann die Zwischenprüfung nicht ersetzen. 2. Die mündliche Prüfung in Fachdidaktik innerhalb der Ersten Staatsprüfung wird ersetzt durch eine nach bestandener Zwischenprüfung unter prüfungsähnlichen Bedingungen zu erbringende Studienleistung, durch die nachgewiesen wird, dass die Kenntnisse in der Fachdidaktik die Prüfungsanforderungen der Landesprüfungsordnung erfüllen. 3. Die Meldung zur Ersten Staatsprüfung erfolgt in der Regel im siebten Semester zum ersten Prüfungsteil (wissenschaftliche Prüfungsarbeit), im achten Semester zu den übrigen Prüfungsteilen.. Die Erste Staatsprüfung wird vor dem Landesprüfungsamt gemäß der Landesprüfungsordnung abgelegt. 4. Studierende, die alle Zulassungsvoraussetzungen, die von der Landesprüfungsordnung für die Meldung zur Ersten Staatsprüfung vorgeschrieben sind, schon früher nachweisen können, können früher zur Prüfung zugelassen werden. 5 Studienvoraussetzungen

4 (1) Abgesehen von den allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zum Hochschulstudium erfordert das Theologiestudium in diesem Studiengang Lateinkenntnisse (Latinum) und Griechischkenntnisse (Graecum). (2) Sind die Lateinkenntnisse nicht durch das Abiturzeugnis belegt, so sind sie durch eine staatliche Ergänzungsprüfung nachzuweisen. Die Universität Trier bietet zur Vorbereitung auf diese Prüfung Lateinkurse an. (3) Sind die Griechischkenntnisse nicht durch ein entsprechendes Schulzeugnis belegt, so können sie durch eine staatliche Ergänzungsprüfung nachgewiesen werden. Das Graecum kann durch eine wenigstens mit der Note "ausreichend" (4 bzw. 4,3) an der Theologischen Fakultät bestandene Prüfung ersetzt werden, die den einsemestrigen Sprachkurs zu 4 Semesterwochen in Bibelgriechisch abschließt. (4) Latein- und Griechischkenntnisse sollen bis zum Abschluss der Zwischenprüfung nachgewiesen werden. In der Regel werden Studierende ohne diesen Nachweis nicht zur Zwischenprüfung zugelassen. 6 Ziel des Studiums Ziel des Studiums ist es, den Studierenden auf dem Gebiet der Katholischen Theologie jene fachlichen Kenntnisse, Qualifikationen und Methoden zu vermitteln, die sie befähigen, mit Aussicht auf Erfolg in die zweite Ausbildungsphase für den selbständigen und verantworteten Dienst als katholische Religionslehrerin bzw. als katholischer Religionslehrer an Gymnasien einzutreten. 7 Aufbau des Studiums (Studienabschnitte) (1) Das Studium gliedert sich in zwei Studienabschnitte: a) das Grundstudium mit einer Dauer von vier Semestern, b) das Hauptstudium mit einer Dauer von vier Semestern. (2) Das Grundstudium wird mit der Zwischenprüfung, das Hauptstudium mit der Ersten Staatsprüfung abgeschlossen. (3) Bei der Unterscheidung zwischen Grund- und Hauptstudium handelt es sich der Sache nach um zwei Studienabschnitte mit gleichrangigen Disziplinen. Die Disziplinen des Hauptstudiums können bzw. müssen daher teilweise bereits während des Grundstudiums studiert werden (vgl. den

5 Studienverlaufsplan im Anhang). (4) Für das Fach Katholische Religionslehre ist insgesamt die Zahl von 64 Semesterwochenstunden (SWS) an Pflichtveranstaltungen vorgeschrieben; davon sind etwa 32 SWS im Grundstudium vorgesehen. 8 Nachweis der Lehrveranstaltungen (1) An der Theologischen Fakultät Trier sind alle Lehrveranstaltungen, an denen die Studierenden teilnehmen wollen, in das Studienbuch bzw. auf Belegscheinen einzutragen und innerhalb der vorgesehenen Frist dem Sekretariat zur Bestätigung vorzulegen (Belegpflicht). (2) Die Leistungskontrolle für die Pflichtvorlesungen erfolgt, soweit nichts anderes bestimmt wird, in der Zwischenprüfung und in der Ersten Staatsprüfung. (3) Nachweis der Übungen: a) Der Nachweis über die zweisemestrige Übung "Einführung in die Theologie" wird durch einen benoteten Leistungsnachweis über die Teilnahme am "Theologischen Grundkurs (2 SWS) und durch einen benoteten Leistungsnachweis über die Übung "Einführung in die systematische Theologie" (2 SWS) erbracht. b) Der Nachweis für diese Übungen und für die Übung "Einführung in die Methoden der biblischen Wissenschaften" wird erteilt, wenn über die regelmäßige Teilnahme an der Übung hinaus durch eine schriftliche Arbeit bzw. in einer mündlichen oder schriftlichen Prüfung eine Leistungskontrolle erfolgt, die mit einer Note zu bescheinigen ist. Als Leistungsnachweis gilt ein Übungsschein, für den wenigstens die Note "auseichend" (4,3) gegeben wurde. (4) Der Lehrstoff der Biblischen Einleitung gehört zum Prüfungsstoff der Disziplinen Altes Testament bzw. Neues Testament in der Ersten Staatsprüfung. (5) Ein qualifizierter Leistungsnachweis (benoteter Seminarschein) wird erteilt, wenn zusätzlich zur regelmäßigen Teilnahme ein schriftlich ausgearbeitetes Referat oder eine Hausarbeit wenigstens mit der Note "ausreichend" (4,3) bewertet wurden. Für einen qualifizierten Leistungsnachweis ist ein zweistündiges Seminar zugrunde zulegen. (6) Wird ein von der Prüfungsordnung geforderter Sprach- bzw. Leistungsnachweis beim ersten Versuch nicht erlangt, kann der Versuch höchstens zweimal wiederholt werden. Gegebenenfalls verlängert sich dadurch die Prüfungsfrist (vgl. 4 Abs. 1).

6 9 Anrechnung verwandter Studien (1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an anderen Hochschulen oder in verwandten Studiengängen werden anerkannt und angerechnet, wenn die Gleichwertigkeit nachgewiesen ist. (2) Näheres regeln 7 der Landesprüfungsordnung und 4 der Zwischenprüfungsordnung. 10 Studienberatung 1. Die Studienberatung für die einzelnen theologischen Disziplinen liegt bei den Fachvertretern. 2. Für weitere Fragen des Studiums sind die Studiendekanin bzw. der Studiendekan der Theologischen Fakultät und die Zentrale Studienberatung der Universität Trier zuständig. 3. Für Prüfungsangelegenheiten sind die Studiendekanin bzw. der Studiendekan der Theologischen Fakultät und das Landesprüfungsamt/Geschäftsstelle an der Universität Trier zuständig. 4. Die Studienberatung sollte in Anspruch genommen werden zu Beginn des Studiums, wenn Studienvoraussetzungen nicht gegeben sind, wenn die Überschreitung der Prüfungsfristen droht, wenn ein Wechsel des Studienortes oder des Studienzieles vorliegt, wenn Prüfungen nicht bestanden wurden oder wenn das Studium der Theologie über einen Zeitraum von mehr als drei Semestern unterbrochen wurde. 11 Praktika 1. Gemäß 8 Abs. 1 der Landesprüfungsordnung sind während des Studiums in der Regel zwei Schulpraktika, davon wenigstens eines in einem Gymnasium, abzuleisten. Das erste Praktikum dient insbesondere der Hospitation und dauert mindestens zwei Wochen; das zweite Praktikum dient auch der unterrichtspraktischen Erprobung und dauert vier Wochen. Die Organisation des vierwöchigen Praktikums liegt beim Fach Erziehungswissenschaften. Beide Praktika müssen vor der Meldung zur

7 Abschlussprüfung abgeleistet sein. 2. Das Fachpraktikum in Katholischer Religionslehre, das vom zuständigen Fachleiter im Studienseminar Trier betreut wird, kann an die Stelle des zweiwöchigen Schulpraktikums treten oder einen Leistungsnachweis in Erziehungswissenschaften ersetzen (Landesprüfungsordnung, Anlage Abschnitt A, Ziffer I.1.4). 12 Studieninhalte im Allgemeinen Die wesentlichen Inhalte des Faches Katholische Religionslehre im Studiengang für das Lehramt an Gymnasien umfassen folgende Disziplinen: a) Bibelwissenschaft (Einleitung und Theologie des Alten und des Neuen Testaments); b) Historische Theologie (Kirchengeschichte); c) Systematische Theologie (Religionsphilosophie und Fundamentaltheologie, Dogmatik, Moraltheologie, Christliche Sozialwissenschaft, Kirchenrecht); d) Praktische Theologie (Liturgiewissenschaft, Religionspädagogik und Fachdidaktik). 13 Studieninhalte im Einzelnen (SWS = Semesterwochenstunden) (1) Das Grundstudium umfasst: a) Pflichtvorlesungen: 6 SWS Philosophie/Fundamentaltheologie: 2 SWS Philosophie: Philosophische Begründung der Religion und philosophische Gotteslehre (Überblickswissen). Vertiefte Kenntnis in der Grundlegung einer philosophischen Anthropologie und Ethik, sowie in Grundfragen der Erkenntnislehre und Wissenschaftstheorie. 4 SWS Fundamentaltheologie: Grundfragen der Fundamentaltheologie (Überblickswissen). Vertiefte Kenntnisse in zwei Gebieten aus der Fundamentaltheologie. 6 SWS Kirchengeschichte Überblick über die Kirchengeschichte (2 SWS) und je ein Schwerpunkt aus den Bereichen

8 Altertum (2 SWS) und Mittelalter/Neuzeit (2 SWS). 4 SWS Liturgiewissenschaft Überblick über die wichtigsten Epochen der Liturgiegeschichte. Vertiefte Kenntnisse in zwei Gebieten der Liturgiewissenschaft, die deren anthropologische und theologische Aspekte (Elemente, Strukturen und Funktionen gottesdienstlicher Feier) aufzeigen. 4 SWS Biblische Einleitung 2 SWS Einleitung in das Alte Testament und 2 SWS Einleitung in das Neue Testament. b) Übungen: - Übung "Einführung in die Theologie" (zweisemestrig): a) "Theologischer Grundkurs" (2 SWS) b) "Einführung in die systematische Theologie" (2 SWS) - Übung "Einführung in die Methoden der biblischen Wissenschaften" (2 SWS); der Nachweis über diese Übung muss erbracht sein, bevor zur Teilnahme an bibelwissenschaftlichen Seminaren zugelassen werden kann. Die Teilnahme an den Übungen ist durch benoteten Leistungsnachweis gemäß 8 Abs. 3 nachzuweisen. c) Qualifizierte Leistungsnachweise (Pflichtseminare): 1 Seminar (2 SWS) in historischer Theologie oder in Biblischer Einleitung 1 Seminar (2 SWS) in Philosophie/Fundamentaltheologie oder Liturgiewissenschaft Die Teilnahme an den Seminaren ist durch qualifizierten Leistungsnachweis (benoteten Seminarschein) gemäß 8 Abs. 5 nachzuweisen. (2) Das Hauptstudium umfasst: a) Pflichtvorlesungen: 4 SWS Exegese des Alten Testamentes: Vertiefte Kenntnis exemplarischer Texte aus einem geschichtlichen Buch sowie aus einem anderen Buch des Alten Testaments. 4 SWS Exegese des Neuen Testamentes: Vertiefte Kenntnis von zentralen Themen und Methoden sowie Schriften des Neuen Testaments. 6 SWS Dogmatik: Das Apostolische Glaubensbekenntnis (Überblickswissen). Vertiefte

9 Kenntnis der Christologie und eines weiteren der folgenden Gebiete: Gotteslehre, Schöpfungslehre, Geist/Gnade, Ekklesiologie, Sakramentenlehre, Eschatologie. 5 SWS Moraltheologie: Zentrale Themen der allgemeinen Moraltheologie (Überblickswissen). Vertiefte Kenntnis von zentralen Themen der speziellen Moraltheologie. 4 SWS Christliche Sozialwissenschaft: Grundbegriffe der Sozialethik. Vertiefte Kenntnis in Familienethik, Rechts- und politische Ethik oder Wirtschaftsethik. 3 SWS Kirchenrecht: Kenntnis der rechtlichen Strukturen der Kirche, insbesondere der Verfassung der Kirche und des Dienstes der Religionslehrkraft sowie der Grundnormen des Sakramentenrechts. 6 SWS Religionspädagogik/Fachdidaktik: Grundfragen religiöser Lernprozesse und der Hinführung zum Glauben (Überblickswissen). Vertiefte Kenntnis aus zwei verschiedenen Gebieten der Religionspädagogik. Kenntnis der Grundbegriffe und Fragestellungen der Fachdidaktik und im Zusammenhang mit dem Schulpraktikum - Kenntnis grundlegender Elemente des Fachunterrichts unter Berücksichtigung der geltenden Lehrpläne. b) Qualifizierte Leistungsnachweise (Pflichtseminare): 1 Seminar (2 SWS) in biblischer Theologie, das den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an der Übung "Einführung in die Methoden der biblischen Wissenschaften" voraussetzt. Ist diese Voraussetzung gegeben, kann das Seminar in biblischer Theologie auch schon im ersten Studienabschnitt absolviert werden. 1 Seminar (2 SWS) in Dogmatik oder Kirchenrecht. 1 Seminar (2 SWS) in Moraltheologie oder in Christlicher Sozialwissenschaft. 1 Seminar (2 SWS) In Religionspädagogik/Fachdidaktik. Die Teilnahme an den Seminaren ist durch qualifizierten Leistungsnachweis (benoteten Seminarschein) gemäß 8 Abs. 5 nachzuweisen. Die SWS der Seminare in biblischer Theologie, in Dogmatik oder Kirchenrecht sowie in Moraltheologie oder Christlicher Sozialwissenschaft werden auf die SWS der jeweiligen Disziplin angerechnet, d. h. in derjenigen Disziplin, in der der qualifizierte Leistungsnachweis erworben wird, reduziert sich die Zahl der unter Buchstabe a geforderten Pflichtvorlesungsstunden jeweils um 2 SWS. c) Interdisziplinäre Lehrveranstaltungen: Nach Maßgabe des Lehrangebots soll einer der qualifizierten Leistungsnachweise gemäß Buchstabe b durch die Teilnahme an einem interdisziplinären Seminar innerhalb der Theologischen Fakultät Trier oder an einem fachbereichsübergreifenden Seminar, das von Lehrkräften der Theologischen Fakultät Trier und der Universität Trier gemeinsam durchgeführt wird, erworben werden.

10 d) Projektstudie: Nach Maßgabe des Lehrangebots soll ein qualifizierter Leistungsnachweis durch die Teilnahme an einer Projektstudie in einer der theologischen Disziplinen erworben werden. Wird die Projektarbeit im Teamwork erstellt, muss der individuelle Arbeitsanteil der beteiligten Gruppenmitglieder klar erkennbar sein, damit individuelle Leistungsnachweise erteilt werden können. Bei einer besonders arbeits- und zeitaufwendigen Projektstudie kann diese mit Zustimmung der betroffenen Fachvertreterin bzw. des betroffenen Fachvertreters zusätzlich auf 2 SWS Pflichtvorlesung in der betreffenden Disziplin angerechnet werden. 14 Wahllehrveranstaltungen 1. Die in 13 aufgeführten Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 64 SWS bieten die unverzichtbare Grundlage für das Studium des Faches Katholische Religionslehre. Ein ordnungsgemäßes Studium verlangt von den Studierenden ein hohes Maß an Selbststudium und die Bereitschaft, zur Erweiterung des Kenntnisstandes über das Maß der Pflichtstunden hinaus weitere Lehrangebote zu nutzen. Daher sollten die Studierenden des Faches Katholische Religionslehre an Wahllehrveranstaltungen im Umfang von wenigstens 6 SWS teilnehmen. 2. Wird Katholische Religionslehre als erstes.fach gewählt, sollte im Rahmen dieser Wahllehrveranstaltungen in der Disziplin, in der die wissenschaftliche Prüfungsarbeit angefertigt wird, über die vorgeschriebenen Pflichtstunden hinaus eine weitere Lehrveranstaltung besucht werden. 3. Im Rahmen der Wahllehrveranstaltungen soll dem fachübergreifenden Studium besonderer Raum gegeben werden. Dieses Studium soll zum Erwerb der Befähigung zur interdisziplinären Zusammenarbeit beitragen, um komplexe Probleme fachübergreifend lösen zu können. Es sollten vornehmlich Lehrveranstaltungen ausgewählt werden, die dieser Zielsetzung entsprechen. Für die weiteren Stunden im Rahmen der Wahllehrveranstaltungen wird das übrige Angebot an Lehrveranstaltungen an der Theologischen Fakultät Trier empfohlen, besonders in folgenden Bereichen: - Philosophie - Religionskunde und Religionswissenschaften - Geschichte der Christlichen Kunst, Bistums- und Landesgeschichte, Christliche Archäologie, Bibliothekskunde - Pastoraltheologie - Kirchenmusik. Aus dem Lehrangebot der Universität Trier können auch Lehrveranstaltungen aus dem Bereich der Religionspsychologie und der Religionssoziologie als Wahllehrveranstaltungen im Fach Katholische Religionslehre gewählt werden. Dies ist besonders dann zu empfehlen, wenn eine Teilnahme an interdisziplinären Lehrveranstaltungen im Fach Katholische Religionslehre sonst

11 nicht möglich ist. 15 Wissenschaftliche Prüfungsarbeit (1) Das Fach, In dem die wissenschaftliche Prüfungsarbeit angefertigt wird, ist erstes Fach. (2) Im Regelfall ist die wissenschaftliche Prüfungsarbeit der erste Prüfungsteil der Ersten Staatsprüfung. Nach bestandener Zwischenprüfung melden sich die Studierenden im siebten Semester beim Landesprüfungsamt (Geschäftsstelle an der Universität Trier) zur wissenschaftlichen Prüfungsarbeit. Die Meldung zu den schriftlichen und mündlichen Prüfungsteilen der Ersten Staatsprüfung erfolgt nach Abgabe der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit, sobald die von der Prüfungsordnung für die einzelnen Fächer der gewählten Fächerverbindung geforderten Studienleistungen erbracht sind, zu den vom Landesprüfungsamt festgelegten Terminen. Bezüglich der Reihenfolge der Prüfungsteile der Ersten Staatsprüfung ist 10 Abs. 1 und Abs. 7 Nr. 4 der Landesprüfungsordnung zu beachten. (3) Die Kandidatin bzw. der Kandidat vereinbart mit einer bzw. einem vom Landesprüfungsamt zur Prüferin bzw. zum Prüfer ernannten Fachvertreterin bzw. Fachvertreter im ersten Fach ein Thema für die wissenschaftliche Prüfungsarbeit, das von dieser Fachvertreterin bzw. von diesem Fachvertreter dem Landesprüfungsamt vorgelegt wird. Nach Genehmigung des Themas ist die wissenschaftliche Prüfungsarbeit innerhalb einer Frist von vier Monaten anzufertigen. (Vgl. Landesprüfungsordnung 12). Nach der Bewertung und Annahme der Arbeit wird der Studierende zu den schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfungen zugelassen, wenn nicht eine andere Reihenfolge der Prüfungsteile der Ersten Staatsprüfung genehmigt ist. (4) Wenn Katholische Religionslehre erstes Fach ist, kann das Thema der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit aus jeder der im Grund- und Hauptstudium vertretenen Disziplinen gewählt werden. 16 Studienverlaufsplan (Hinweise zur Studiengestaltung) (1) Im Anhang wird ein Studienverlaufsplan beigegeben, der den Studierenden als Orientierungshilfe mit Modellcharakter für die Gestaltung des Studiums, besonders für die Verteilung der Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen auf die Fachsemester, empfohlen wird. (2) Der Studienverlaufsplan ist verpflichtend hinsichtlich der Verteilung der Pflichtstunden auf die einzelnen Disziplinen sowie hinsichtlich der in 13 geforderten Leistungsnachweise. (3) Bei der Aufstellung des Stundenplans für das einzelne Semester haben die Studierenden zu

12 berücksichtigen, dass ein Teil der Lehrveranstaltungen in einem mehrere Semester umfassenden Zyklus angeboten wird. 17 Studium mit dem Ziel der Erweiterungsprüfung 1. Die Prüfungsanforderungen in den einzelnen Disziplinen des Faches Katholische Religionslehre sind in der Erweiterungsprüfung die gleichen, wie wenn dieses Fach als zweites Fach gewählt worden wäre. 2. Als Zulassungsvoraussetzungen für die Erweiterungsprüfung werden von der Landesprüfungsordnung neben dem Nachweis der Latein- und Griechischkenntnisse zwei qualifizierte Leistungsnachweise (= benotete Seminarscheine), davon wenigstens einer aus den Disziplinen des Hauptstudiums, gefordert. Da jedoch im Fach Katholische Religionslehre drei Disziplinen der Ersten Staatsprüfung in der Zwischenprüfung geprüft werden, ist auch für die Zulassung zur Erweiterungsprüfung im Fach Katholische Religionslehre das Zeugnis über die Zwischenprüfung vorzulegen, wenn nicht die Prüfung über die sonst in der Zwischenprüfung geprüften Disziplinen zusätzlich in die Erste Staatsprüfung aufgenommen werden soll. 3. Die Vorbereitung auf die Erweiterungsprüfung kann im Selbststudium erfolgen. Wird eine Zwischenprüfung abgelegt (Absatz 2 Satz 2), ist für die Zulassung zur Zwischenprüfung lediglich der Nachweis der in 5 geforderten Sprachkenntnisse erforderlich. Im Interesse der Erreichung eines möglichst guten Ergebnisses der Erweiterungsprüfung und im Blick auf die spätere Lehrtätigkeit in diesem Fach ist es jedoch angeraten, das Studium der Katholischen Religionslehre mit dem Ziel der Erweiterungsprüfung dem regulären Lehramtsstudium dieses Faches möglichst anzunähern. 18 Schlussbestimmungen (1) Diese Studienordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Rheinland- Pfalz in Kraft. Gleichzeitig tritt vorbehaltlich der Übergangsregelungen in Absatz 2 und 3 die Studienordnung der Theologischen Fakultät Trier für Studierende des Faches Katholische Religionslehre im Studiengang Lehramt Gymnasien vom 15. November 1984 (StAnz. S. 1113) außer Kraft. (2) Die in Absatz 1 bezeichnete Studienordnung vom 15. November 1984 gilt für das Grundstudium weiter für Studierende, die das Studium des Faches Katholische Religionslehre im Studiengang Lehramt an Gymnasien vor dem Wintersemester 2000/2001 begonnen haben und sich der Zwischenprüfung nach der Zwischenprüfungsordnung vom 15. November 1984 unterziehen. Diese

13 Prüfungsmöglichkeit besteht in Ausnahmefällen letztmals im Sommersemester Die in Absatz 1 bezeichnete Studienordnung vom 15. November 1984 gilt für das Hauptstudium weiter für Studierende, die das Hauptstudium des Faches Katholische Religionslehre im Studiengang Lehramt an Gymnasien vor dem Sommersemester 2001 begonnen haben und sich in der Regel spätestens im Wintersemester 2001/2002 zur Ablegung des ersten Prüfungsteils der Ersten Staatsprüfung nach Maßgabe der Landesprüfungsordnung in der Fassung der Änderung vom 28. Juni 1996 (GVBl. S. 251) melden. Anhang: Modell eines Studienverlaufsplans Disziplin SWS Semester Grundstudium (32 SWS) Hauptstudium Einführung in die Theol.: a) Theologischer Grundkurs b) Einführung in die systemat. Theologie 4 (2) (2) 2 Ü 2 Ü Philosophie/ Fundamentaltheologie V 2 V 2 V Liturgiewissenschaft 4 1 V 1 V 2 V Philosophie/Fundamentaltheologie oder Liturgiewissenschaft 2 2 S Altertum Kirchengeschichte Mittelalter/Neuzeit 2 (+2) 6 (2+) 2 2 V 2 V 2 V Kirchengeschichte oder Biblische Einleitung 2 2 S Altes Testament Biblische Einleitung Neues Testament Bibl. Methoden V 2 V 2 Ü

14 Exegese des Alten Testaments 4 2 V 2 V Exegese des Neuen Testaments 4 2 V 2 V Exegese des AT oder des NT (2)* 2 S* Dogmatik 6 2 V 2 V 2 V Kirchenrecht 3 2 V 1 V Dogmatik oder Kirchenrecht (2)* 2 S* Moraltheologie 5 3 V 2 V Christl. Sozialwissensch. 4 2 V 2 V Moralth. oder Christl. Sozialwissensch. (2)* 2 S* Religionspädagogik/Fachdidaktik 8 2 V 2 S 2 V 2 V Wahllehrveranstaltungen Zusammen (70) Legende: V = Vorlesung; Ü = Übung; S = Seminar. -- Die SWS der mit * gekennzeichneten Seminare werden auf die SWS der Pflichtvorlesung in der jeweiligen Disziplin angerechnet. (Vgl. 13 Abs. 2 Buchst. b). Der Plan ist so angelegt, dass in jedem Semester entweder ein Übungsschein oder ein Seminarschein erworben wird. Die Teilscheine über den "Theologischen Grundkurs" und über die "Einführung in die systematische Theologie" zählen zusammen als ein Nachweis über die zweisemestrige "Einführung in die Theologie" (= 4 SWS). [Diese Studienordnung ist veröffentlicht im "Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz" Nr. 17 vom 28. Mai 2001 (Nr. 4749, S )].

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