KAV. Rundschreiben Urteile 03/2013. Inhaltsverzeichnis: 05. September Kommunaler Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e. V.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "KAV. Rundschreiben Urteile 03/2013. Inhaltsverzeichnis: 05. September 2013. Kommunaler Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e. V."

Transkript

1 KAV Rundschreiben Urteile 03/ September 2013 Inhaltsverzeichnis: Kommunaler Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e. V. 1. Überstunden bei Wechselschicht- und Schichtarbeit; Urteil des BAG vom 25. April AZR 800/11-2. Beschränkte Verteidigungsmöglichkeit für öffentliche Arbeitgeber nach erfolgter Beweislastumkehr gem. 22 AGG wegen pflichtwidriger Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch eines schwerbehinderten Stellenbewerbers; Urteil des BAG vom 24. Januar AZR 188/12-3. Rückforderung einer Besitzstandszulage gemäß 11 TVÜ-Bund - Beginn der Ausschlussfrist des 37 Abs. 1 TVöD; Urteil des BAG vom 25. April AZR 711/11-4. Teilzeitarbeit während der Elternzeit ( 15 BEEG); Urteil des BAG vom 19. Februar AZR 461/11-5. Pflege eines erkrankten Kindes im Urlaubszeitraum - kein Anspruch auf Nachgewährung des nicht zweckentsprechend genutzten Urlaubs; Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 10. November Sa 1475/10-6. Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens; Urteil des BAG vom 17. April AZR 59/12 - Hinweis: Leitsätze sind die vom erkennenden Gericht gebildeten amtlichen Leitsätze. Orientierungssätze zu Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes sind Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichtes.

2 2 1. Überstunden bei Wechselschicht- und Schichtarbeit Urteil des BAG vom 25. April AZR 800/11 - Mit dem Urteil vom 25. April AZR 800/11 - hat das BAG zur Entstehung von Überstunden bei Wechselschicht- und Schichtarbeit gemäß 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD entschieden. Die Regelung ist inhaltsgleich mit 9 Abs. 8 Buchst. c TV-V und 9 Abs. 6 Buchst. c TV-Ärzte/VKA, so dass die Entscheidung des BAG hierauf übertragen werden muss. 1. In dem entschiedenen Fall arbeitete der Kläger nach einem für das gesamte Kalenderjahr erstellten Schichtplan in Wechselschicht. Idealtypisch schließen sich dabei an zwei Frühschichten zwei Spätschichten und anschließend zwei Nachtschichten an, bevor dieser Rhythmus nach sechs Freitagen wieder erneut beginnt. Der Kläger hat unstreitig in dem streitgegenständlichen Kalenderjahr die tariflich geschuldete Arbeitszeit nicht erreicht. Der Kläger hatte geltend gemacht, dass bezogen auf einen Zeitraum von zwölf Tagen Überstunden entstanden seien. Das BAG hat die Klage abgewiesen und festgestellt, dass der Schichtplanturnus in dem streitgegenständlichen Fall zwölf Monate betrage. In diesem Zeitraum hatte der Kläger die tariflich geschuldete Arbeitszeit nicht erreicht, so dass keine Überstunden entstanden waren. 2. Nach 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD sind abweichend von 7 Abs. 7 TVöD im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit nur die Arbeitsstunden Überstunden, die über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden, angeordnet worden sind. Nach bisherigem Verständnis konnten bei Wechselschicht- und Schichtarbeit Überstunden nur dann entstehen, wenn Arbeitsstunden durch den Arbeitgeber über die im Schichtplan geplanten bzw. festgesetzten Stunden hinaus angeordnet (ungeplante angeordnete Arbeit) und nicht im Schichtplanturnus wieder ausgeglichen wurden, und zwar unabhängig davon, ob der einzelne Schichtplanturnus im Durchschnitt Arbeitszeit über der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (Überplanung) oder darunter (Unterplanung) vorsah. Für den Ausgleich der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit des 6 Abs. 1 TVöD im Rahmen geplanter Arbeitszeiten stand unabhängig von der Dauer des Schichtplanturnusses der Ausgleichszeitraum des 6 Abs. 2 TVöD (Regelfall ein Jahr, soweit nicht ein längerer Ausgleichszeitrau festgelegt) zur Verfügung. 3. Das BAG hält in seinem Urteil die Tarifregelung sprachlich für als nur schwer verständlich formuliert. Nach Ansicht des BAG mache 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD nur bei folgender Lesart Sinn (Rn. 19):

3 3 Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden hinaus angeordnet worden sind, und/oder die im Schichtplan vorgesehenen (festgesetzten) Arbeitsstunden, die - bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (i. S. v. 6 Abs. 1 TVöD) - im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden. Dabei spricht das BAG davon, dass auf den ersten Blick nach 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD nur die Arbeitsstunden Überstunden sind, die über die bereits im Schichtplan festgelegten Arbeitsstunden einschließlich der darin vorgesehenen Stunden angeordnet worden sind. Angeordnete Stunden, die über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in einem Schichtplanturnus hinaus angeordnet sind, könnten so nie Überstunden sein, so das BAG (Rn. 20), um dann von einem unsinnigen Ergebnis solch einer Auslegung zu sprechen (Rn. 21) und zu einer eigenen Interpretation der Tarifregelung zu kommen. Hierbei legt das BAG ausschließlich die streitgegenständliche Fallgestaltung eines Schichtplanturnusses von einem Jahr zugrunde, der mit dem Ausgleichzeitraum für die regelmäßige Jahresarbeitszeit nach 6 Abs. 2 TVöD übereinstimmt, soweit nicht ausdrücklich ein längerer Ausgleichszeitraum festgelegt ist. Darauf, wie die Tarifregelung bei kürzeren Schichtplanturnussen, z. B. wie in Krankenhäusern häufig von vier Wochen oder einem Monat, anzuwenden ist, geht das BAG nicht ausdrücklich ein. Eine Gesamtbetrachtung mehrerer Schichtplanturnusse innerhalb des Ausgleichszeitraums des 6 Abs. 2 TVöD nimmt das BAG nicht vor, weil im Streitfall der Schichtplanturnus mit dem Ausgleichszeitraum des 6 Abs. 2 TVöD deckungsgleich war. 4. Nach dem BAG sind die im Schichtplan ausgewiesenen und erbrachten Stunden dann Überstunden, wenn bezogen auf die Dauer des jeweiligen Schichtplanturnusses die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemäß 6 Abs. 1 TVöD überschritten wird. Das BAG führt in den Entscheidungsgründen dazu aus, dass unter Schichtplanturnus der Zeitraum zu verstehen ist, für den der Schichtplan im Vorhinein aufgestellt werde; im Streitfall für die Dauer eines Jahres. Das BAG erkennt dabei an, dass bei der Erstellung des Schichtplans Schwankungen im prognostizierten Arbeitsanfall über dessen Laufzeit hinweg berücksichtigt und auch abweichend vom (ursprünglichen) Schichtplan Schichtplanänderungen angeordnet werden können. 5. Unter Berufung auf das Urteil des BAG fordern die Gewerkschaften die Beschäftigten zur Geltendmachung von Überstunden bereits dann auf, wenn auf Anordnung des Arbeitgebers über die im Schichtplan angeordneten täglichen Arbeitsstunden hinaus Arbeit geleistet wird. Diese Interpretation des Urteils des BAG geht fehl. Das BAG hat nicht über das Entstehen von Überstunden nach der ersten, sondern ausschließlich über das Entstehen von Überstunden nach der zweiten Alternative des 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD entschieden. Zwar ist das BAG auch auf die erste Alternative des 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD - Leistung von über im

4 4 Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden - eingegangen und hat u. a. festgestellt, dass Überstunden bei dem zuerst geregelten Sachverhalt bereits dann zwingend ohne eine Ausgleichsmöglichkeit während des noch laufenden Schichtplanturnus entstehen dürften, wenn zu den im Schichtplan festgesetzten "täglichen" Arbeitsstunden zusätzliche, nicht im Schichtplan ausgewiesene Stunden angeordnet würden (Rn. 33 bis 35). In Rn. 36 ist aber ausdrücklich festgestellt, dass es keiner abschließenden Entscheidung bedurfte, weil derartige Stunden nicht streitbefangen waren. Gleichzeitig hat das BAG, hier zutreffend, betont, dass durch 7 Abs. 8 Buchst. a bis c TVöD gegenüber 7 Abs. 7 TVöD eine erweiterte Möglichkeit zum flexiblen Personaleinsatz geschaffen und die Entstehung von zuschlagspflichtigen Überstunden weiter eingeschränkt werden sollte (Rn. 28). Nach der Lesart des Tariftextes durch das BAG kommt es auch für die erste Alternative darauf an, dass über die im Schichtplan angeordneten Arbeitsstunden hinaus geleistete Arbeitsstunden nicht innerhalb des Schichtplanturnus ausgeglichen werden (können), damit es sich um Überstunden handelt. Denn andernfalls würde die Verknüpfung in der BAG-Lesart zwischen der ersten und zweiten Alternative mit den Worten und/oder keinen Sinn geben. Die Lesart der Gewerkschaften wäre nur dann richtig, wenn das BAG durch Verwendung allein der Konjunktion oder zwei voneinander selbstständig zu betrachtende Alternativen gebildet hätte. Durch die Verwendung auch der Konjunktion und folgt indes, dass durch über die im Schichtplan angeordneten täglichen Arbeitsstunden hinaus geleisteten Arbeitsstunden (1. Alternative) auch die im zweiten Halbsatz der BAG-Lesart beschriebene Voraussetzung erfüllt sein muss, nämlich, dass - bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit - kein Ausgleich im Schichtplanturnus erfolgt. Dadurch, dass das BAG beim Ausgleich ausdrücklich auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des 6 Abs. 1 TVöD abstellt, folgt weiter, dass auch dann, wenn kein Freizeitausgleich erfolgt, Überstunden dann nicht entstehen, wenn innerhalb des Schichtplanturnus mit den Mehrarbeitsstunden die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nicht überschritten wird. 6. Folge der Lesart des BAG ist, dass es abweichend von der bisher hierzu vertretenen Auffassung nicht mehr allein darauf ankommt, dass im Schichtplanturnus durch zusätzlich angeordnete Arbeit die geplanten Stunden überschritten werden. Hinzukommen muss, dass damit die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des 6 Abs. 1 TVöD überschritten wird. Erreichen die im Schichtplanturnus geplanten (und geleisteten) Stunden die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht (Unterplanung), entstehen bis zum Erreichen der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit durch die Leistung zusätzlich angeordneter Arbeitsstunden mithin keine Überstunden mehr. Folge hiervon ist, dass es für die Vergangenheit zu Überzahlungen gekommen sein kann. 7. Nicht - da nicht entscheidungserheblich - hat sich das BAG mit der Frage auseinandersetzt, wie es sich verhält, wenn in einem vorausgehenden Schichtplanturnus durch die geplanten und geleisteten Stunden die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht erreicht wird (Unterplanung) und der Ausgleich in einem späteren Schichtplanturnus eingeplant wird, in diesem also

5 5 eine Überplanung stattfindet. Dass es sich dabei um Überstunden handeln könnte, kann dem BAG-Urteil, da nicht entschieden, nicht entnommen werden und ist abzulehnen. 8. Nach alledem sind aus dem Urteil folgende Konsequenzen zu ziehen: a) Maßgeblich für die Beantwortung, ob bei Wechselschicht- und Schichtarbeit Überstunden vorliegen, ist nicht der Ausgleichszeitraum des 6 Abs. 2 TVöD, sondern der Schichtplanturnus. Schichtplanturnus ist der Zeitraum, für den der Schichtplan im Vorhinein aufgestellt wird. Auf den Schichtplanrhythmus, d. h. dem Aufeinanderfolgen der einzelnen Schichten, kommt es nicht an. Notwendige Änderungen des aufgestellten Schichtplans bleiben möglich. b) Bei einer Unterplanung im jeweiligen Schichtplanturnus, also dem Zurückbleiben hinter der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit, kann eine Überstunde erst dann entstehen, wenn durch zusätzlich angeordnete Arbeitsstunden die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschritten wird. c) Wird im Schichtplanturnus die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit des 6 Abs. 1 TVöD überschritten, liegen (vorbehaltlich nachfolgender Buchst. d und e) Überstunden vor. Dies gilt gleichermaßen für die im Schichtplanturnus geplante und über die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit hinausgehende Stunden wie für auf Anordnung des Arbeitgebers über die geplanten Stunden hinaus geleisteten Stunden. d) Keine Überstunden liegen vor, wenn auf Anordnung des Arbeitgebers über die im Schichtplan ausgewiesen Stunden hinaus gearbeitet wird und diese Mehrstunden innerhalb des Schichtplanturnus wieder ausgeglichen werden. e) Überstunden liegen auch dann nicht vor, wenn in einem ersten Schichtplanturnus weniger Stunden eingeplant werden als die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit des 6 Abs. 1 TVöD ausmacht und diese Minderstunden im nächsten Schichtplanturnus oder später im Rahmen des Ausgleichszeitraums des 6 Abs. 2 TVöD (Regelfall ein Jahr) durch die Einplanung entsprechender Mehrstunden ausgeglichen werden. Rechtssicher dürfte der Entscheidung des BAG allerdings wohl nur dadurch begegnet werden können, wenn der Schichtplanturnus mindestens auf ein Jahr festgelegt und bei Bedarf ggf. unterjährig angepasst wird. Dort, wo dies nicht möglich ist, sollte zur Vermeidung von Überstunden zumindest die Verlängerung des bisherigen Schichtplanturnus geprüft werden. Das Urteil finden Sie im Volltext auf unserer Homepage unter im Mitgliederbereich/Fundus.

6 6 2. Beschränkte Verteidigungsmöglichkeit für öffentliche Arbeitgeber nach erfolgter Beweislastumkehr gem. 22 AGG wegen pflichtwidriger Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch eines schwerbehinderten Stellenbewerbers Urteil des BAG vom 24. Januar AZR 188/12 - Aus dem Sachverhalt und der Begründung: Das Bundesarbeitsgericht hatte sich in seiner Entscheidung vom AZR 188/12 - mit dem Vollzug des 82 Satz 2 SGB IX zu beschäftigen. Nach dieser Vorschrift müssen öffentliche Arbeitgeber sämtliche schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen, wenn diese vom Anforderungsprofil her für die Stelle infrage kommen. Aus den Entscheidungsgründen geht hervor: Unterlässt es der öffentliche Arbeitgeber entgegen 82 Satz 2 SGB IX, den schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, so ist dies eine geeignete Hilfstatsache nach 22 AGG, die für das Vorliegen einer diskriminierenden Benachteiligung spricht. Die Vermutung der individuellen Benachteiligung kann nicht dadurch widerlegt werden, dass die Gruppe der schwerbehinderten Bewerber insgesamt nicht nachteilig behandelt wurde und sich der öffentliche Arbeitgeber auch im Übrigen gesetzeskonform verhalten hat. Dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem ein öffentlicher Arbeitgeber einen schwerbehinderten Stelleninhaber entgegen 82 Satz 2 SGB IX nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen hatte. Erfolglos berief sich der auf Entschädigung nach 15 Abs. 2 AGG in Anspruch genommene Arbeitgeber auf die offensichtlich fehlende fachliche Eignung des Bewerbers. Die unterbliebene Einladung zum Vorstellungsgespräch bewirkte somit die Vermutung eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des 7 AGG i. V. m. 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX und führte zur Beweislastumkehr nach 22 AGG. Zum Nachweis dafür, dass für die indizierte Benachteiligung des Stellenbewerbers ausschließlich andere Gründe als die Behinderung maßgeblich waren, berief sich der Arbeitgeber u. a. darauf, dass behinderte Bewerber bei den zu einem Vorstellungsgespräch eingeladenen Bewerbern, gemessen an der Gesamtzahl der Bewerbungen, überproportional vertreten waren. Die Schwerbehindertenvertretung sei bei der Vorabauswahl beteiligt worden und die Mindestbeschäftigungsquote schwerbehinderter Arbeitnehmer werde eingehalten. Dazu hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt: Im besonderen Fall der Behinderung könne eine Benachteiligung des einzelnen Bewerbers wegen eines unterbliebenen Vorstellungsgesprächs nicht dadurch widerlegt werden, dass in Bewerbungsverfahren die Gruppe der Schwerbehinderten nicht nachteilig behandelt wurde. 82 Satz 2 SGB IX vermittle dem einzelnen schwerbehinderten Bewerber einen Individualanspruch auf Einladung zu einem Vorstellungsgespräch. Die Indizwirkung werde durch die Schlechterstellung des Einzelnen ausgelöst und nicht dadurch aufgehoben, dass ansonsten in Bewerbungsverfahren schwerbehinderte Bewerber als Gruppe nicht nachteilig behandelt wurden. Der Anspruch nach 82 Satz 2 SGB IX sei vom Gesetzgeber zwingend ausgestaltet worden, es handele sich um eine gesetzliche Pflicht

7 7 des Arbeitgebers. Er habe insoweit kein Ermessen, weshalb ihm weder eine freundliche noch eine feindliche Einstellung zu Behinderten unterstellt werden könne. Sinn des 82 Satz 2 SGB IX sei es, den einzelnen schwerbehinderten Bewerbern die Möglichkeit zu geben, den Arbeitgeber in einem persönlichen Vorstellungsgespräch von ihrer Eignung zu überzeugen. Der Arbeitgeber hätte daher alle nicht offensichtlich ungeeigneten behinderten Bewerber, auch den Kläger, zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen. Im Falle behinderter Bewerber solle der persönliche Eindruck entscheiden, nicht die "Papierform". Mit diesem Gesetzeszweck lasse sich eine Vorauswahl nach Leistungsgesichtspunkten nicht vereinbaren. Für den konkreten Gesetzesverstoß sei es unerheblich, wenn sich der Arbeitgeber im Übrigen gesetzeskonform verhalte, z. B. die gesetzlich vorgesehene Mindestbeschäftigungsquote schwerbehinderter Arbeitnehmer eingehalten hat. Hinweis der Geschäftsstelle: Auch die vorliegende Entscheidung belegt anschaulich, dass die Vermutung einer Benachteiligung schwerbehinderter Stellenbewerber aufgrund Verstoßes gegen 82 Satz 2 SGB IX praktisch kaum zu widerlegen ist und daher Entschädigungsansprüche auslösen kann. Zur Vermeidung der Beweislastumkehr nach 22 AGG bedarf die Annahme einer offensichtlich fehlenden fachlichen Eignung nach 82 Satz 3 SGB IX einer besonders sorgfältigen Prüfung. 3. Rückforderung einer Besitzstandszulage gemäß 11 TVÜ-Bund - Beginn der Ausschlussfrist des 37 Abs. 1 TVöD Urteil des BAG vom 25. April AZR 711/11 - Aus dem Sachverhalt und der Begründung: In seinem Urteil vom AZR 711/11 - hat das BAG entschieden, dass bezüglich der Rückforderung einer überzahlten Besitzstandszulage nach 11 Abs. 1 TVÜ-Bund (entspricht 11 Abs. 1 TVÜ-VKA) die Verfallsfrist des 37 Abs. 1 TVöD erst mit Kenntnis des Aufhebungsbescheids der Familienkasse zu laufen beginnt. Das BAG begründet dies damit, dass die Tarifvertragsparteien, den Bestand des Anspruchs auf die Besitzstandszulage an die ununterbrochen fortbestehende Kindergeldberechtigung geknüpft haben. Der Besitzstand erlischt daher mit der Einstellung der Kindergeldzahlung, auch wenn diese rückwirkend erfolgt, sofern nicht einer der in 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Bund abschließend aufgezählten Ausnahmefälle vorliegt. Solange Kindergeld seit der Überleitung des Beschäftigten in den TVöD ununterbrochen festgesetzt ist, ist somit die Besitzstandszulage gem. 11 Abs. 1 TVÜ-Bund zu gewähren. Umgekehrt entfällt der Anspruch auf die Besitzstandszulage (erst), wenn die Kindergeldfestsetzung bestandskräftig aufgehoben ist. Der Umstand, dass die Familienkasse Teil der Verwaltung des Arbeitgebers ist, und diese bereits vor Erlass des Aufhebungsbescheids über die erforderlichen Informationen verfügt hat, ändert hieran nichts. Die bei öffentlich-rechtlichen Einrichtungen i. S. d. 72 EStG eingerichteten Familienkassen werden im Wege der Organleihe im

8 8 Auftrag der Bundesfinanzverwaltung tätig und gelten insoweit als Bundesfinanzbehörde. Sie unterstehen der Fachaufsicht des Bundeszentralamtes für Steuern und handeln insoweit als eigenständige Verwaltung. 4. Teilzeitarbeit während der Elternzeit ( 15 BEEG) Urteil des BAG vom 19. Februar AZR 461/11 - Unser Rundschreiben V 07/2013 vom 07. März 2013 In unserem Rundschreiben V 07/2013 vom haben wir auf ein Urteil des BAG vom AZR 461/11 - hingewiesen. Danach sind einvernehmliche Elternteilzeitregelungen nicht auf den Anspruch nach 15 Abs. 6 BEEG auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit anzurechnen. Zwischenzeitlich liegt uns die vollständige Urteilsfassung vor. Deshalb weisen wir ergänzend auf Folgendes hin: 15 BEEG unterscheidet zwischen dem Konsensverfahren nach 15 Abs. 5 Satz 1 und 2 BEEG und dem Anspruchsverfahren nach 15 Abs. 6 und 7 BEEG. Im Konsensverfahren sollen sich der Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer über den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit innerhalb von vier Wochen einigen ( 15 Abs. 5 Satz 2 BEEG). Ist eine Einigung nicht möglich, haben Arbeitnehmer/innen gemäß 15 Abs. 6 BEEG zweimal Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit. Im Konsensverfahren getroffene einvernehmliche Elternteilzeitregelungen sind nicht auf diesen Anspruch anzurechnen. Die gesetzliche Regelung begrenzt die Anzahl der Verringerungsanträge nach 15 Abs. 5 Satz 1 BEEG nicht und knüpft diese anders als den Verringerungsanspruch nach 15 Abs. 6 BEEG nicht an die in 15 Abs. 7 BEEG genannten Voraussetzungen. Im Gegensatz dazu bestimmt 15 Abs. 6 BEEG, dass eine Verringerung unter den Voraussetzungen des 15 Abs. 7 BEEG während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal beansprucht werden kann. Damit spricht die Vorschrift anders als 15 Abs. 5 Satz 1 BEEG nicht von einem Antrag, sondern von einem Anspruch und begründet damit das Recht, auch gegen den Willen des Arbeitgebers die Verringerung der Arbeitszeit durchzusetzen. Der Verringerungsanspruch nach 15 Abs. 6 BEEG erstreckt sich auch auf die Verteilung der verringerten Arbeitszeit. Dies ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus dem Gesetzeswortlaut. Allerdings führt die Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit stets dazu, dass die Arbeitszeit anders verteilt werden muss. Deshalb muss immer auch die Ausgestaltung der Verringerung geregelt werden. Hierfür spricht auch 15 Abs. 7 Satz 3 BEEG. Danach soll die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit im Antrag angegeben werden. Für dieses Verständnis des 15 BEEG sprechen nach der Auffassung des BAG auch Sinn und Zweck der Vorschrift. Wenn die Teilerwerbstätigkeit während der Elternzeit erleichtert werden soll, um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu verbessern, würde dieses Ziel weitgehend verfehlt, wenn der Verringerungsanspruch nicht auch die Verteilung der verringerten Arbeitszeit umfassen würde.

9 9 5. Pflege eines erkrankten Kindes im Urlaubszeitraum - kein Anspruch auf Nachgewährung des nicht zweckentsprechend genutzten Urlaubs Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 10. November Sa 1475/10 - Aus dem Sachverhalt und der Begründung: Mit Urteil vom hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass ein wegen der Pflege eines erkrankten Kindes nicht zweckentsprechend genutzter Urlaub nicht die analoge Anwendung des 9 BUrlG rechtfertigt. Folge sei der ersatzlose Untergang des Urlaubsanspruches für die Dauer der sich aus 45 Abs. 3 Satz 1 SGB V ergebenden Arbeitsfreistellung. Die Klägerin hatte für die Zeit vom bis zum Urlaub beantragt und auch bewilligt bekommen. Bereits an dem ersten Urlaubstag erkrankte das neunjährige Kind der Klägerin, welches sie betreuen musste. Eine entsprechende ärztliche Bescheinigung legte sie der Beklagten vor und bat um Bestätigung, dass die sechs Tage Erholungsurlaub wegen der Erkrankung des Kindes noch nicht verbraucht seien. Die Beklagte weigerte sich, da der Urlaubsanspruch in dieser Höhe wirksam gewährt worden sei; die Erkrankung des Kindes sei unerheblich. Das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom Ca 1648/10 -) gab der Beklagten Recht. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 16. bis den beantragten Urlaub gewährt hätte und der Anspruch der Klägerin damit erloschen sei. Auf die Regelung des 45 Abs. 3 Satz 1 SGB V komme es insoweit nicht an. Die Herbeiführung des mit der Bewilligung des Urlaubs bezweckten Leistungserfolgs, die Klägerin für diese Dauer von der Pflicht zur Arbeitsleistung freizustellen, sei damit zwar vereitelt worden, jedoch sei dies aus von keiner Partei zu vertretenden Gründen erfolgt. Konsequenz sei der ersatzlose Untergang des Urlaubsanspruchs. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die gegen das Urteil eingelegte Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Festlegung des Urlaubszeitraums gemäß 7 Abs. 1 BUrlG habe der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Freistellung des Arbeitnehmers erfüllt. Eine analoge Anwendung des 9 BUrlG, der für den Fall, dass ein Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt, regelt, dass die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden dürfen, komme nicht in Betracht. Es fehle bereits an dem für den Analogieschluss erforderlichen Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke. Ein Anspruch auf Nachgewährung des wegen der Erkrankung des Kindes nicht zweckentsprechend genutzten Urlaubs bestehe auch nicht aus anderem Grund.

10 10 6. Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens Urteil des BAG vom 17. April AZR 59/12 - Unser Rundschreiben V 11/2013 vom 15. April 2013 Mit Rundschreiben V 11/2013 vom hatten wir über die Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen (monatlich unpfändbare Grundbeträge) informiert. Nachfolgend möchten wir auf das Urteil des BAG vom AZR 59/12 - hinweisen. Aus dem Sachverhalt und der Begründung: Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der geschiedene und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger erhielt neben dem Grundlohn gesetzlich nicht pfändbare Zahlungen, etwa Überstundenvergütungen und Schmutzgelder. Hinsichtlich seiner Entgeltansprüche lagen in großem Umfang Pfändungen vor. Die Beklagte ließ für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens des Klägers die nach 850 a ZPO der Pfändung entzogenen Bezüge als Bruttobeträge unberücksichtigt. In einem zweiten Schritt zog sie Steuern und Sozialversicherungsabgaben, berechnet allein aus dem verbleibenden Betrag, ab (so genannte Nettomethode). Der Kläger hatte die Auffassung vertreten, die Beklagte berechne den pfändbaren Teil seines Einkommens nicht zutreffend. Gemäß 850 e Nr. 1 Satz 1 ZPO seien zunächst die nach 850 a ZPO unpfändbaren Beträge mit dem Bruttobetrag abzuziehen und anschließend die auf das Gesamteinkommen entfallenden Steuern und Sozialversicherungsabgaben in Abzug zu bringen. Sowohl Wortlaut des 850 e Nr. 1 Satz 1 ZPO als auch Sinn und Zweck der Vorschrift sprächen für diese Berechnungsweise, die sog. Bruttomethode. Der Gesetzgeber habe in der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung und Modernisierung des Pfändungsschutzes (BT-Drucks. 17/2167) zu erkennen gegeben, dass die Bruttomethode maßgeblich sein solle. Die Beklagte hatte dagegen die Auffassung vertreten, die von ihr angewendete so genannte Nettomethode sei die richtige. Bei der Bruttomethode würden die auf die unpfändbaren Bezüge entfallenden Steuern und Sozialversicherungsabgaben doppelt berücksichtigt, wofür kein plausibler Grund bestehe. Zudem habe die Bruttomethode die widersinnige Konsequenz, dass das pfändbare Einkommen umso niedriger ausfalle, je höher die unpfändbaren Bezüge i. S. d. 850 a ZPO seien. Das Arbeitsgericht hatte der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hatte die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BAG Erfolg.

11 11 Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens gemäß 850 e Nr. 1 Satz 1 ZPO gilt nunmehr nach der Rechtsprechung des 10. Senates des Bundesarbeitsgerichts die so genannte Nettomethode. Die der Pfändung nach 850 a ZPO entzogenen Bezüge sind mit ihrem Bruttobetrag vom Gesamteinkommen abzuziehen. Ein erneuter Abzug der auf diesen Bruttobetrag entfallenden Steuern und sozialrechtlichen Abgaben erfolgt nicht. Die der bisher herrschenden Meinung entsprechende Bruttomethode führe zu vom Gesetz offenkundig nicht gewollten Wertungswidersprüchen. Da sie die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, die auf den nach 850 a ZPO unpfändbaren Teil entfallen, doppelt berücksichtige, falle das pfändbare Einkommen des Arbeitnehmers umso niedriger aus, je höher die unpfändbaren Bezüge i. S. d. 850 a ZPO seien. Ab einem bestimmten Anteil der unpfändbaren Bezüge am Gesamteinkommen habe die Bruttomethode die paradoxe Folge, dass das pfändbare Einkommen des Schuldners trotz steigenden Gesamteinkommens unter die Pfändungsfreigrenzen des 850 c ZPO falle. Da es in der Praxis diverse Lohnprogramme gibt, die sowohl die Bruttomethode als auch die Nettomethode anwenden, soll nachfolgendes Beispiel den Unterschied verdeutlichen: Alle unpfändbaren Bezüge lassen sich nach zwei Methoden auf das pfändbare Einkommen anrechnen: 1. Bruttomethode: Der Bruttobetrag der nicht pfändbaren Bezüge wird vom Einkommen des Schuldners abgezogen. Erst dann werden alle Steuern/SV-Beiträge, die auf das Gesamteinkommen entfallen, abgezogen. Beispiel: Ein Mitarbeiter hat eine monatliche Vergütung von 2.000, was bei der Steuerklasse I einen Nettobetrag von ca ergibt. Ohne unterhaltspflichtige Personen würde ein Betrag von ca. 302,00 als pfändbar zum Abzug kommen. Erhält der Mitarbeiter nun ein zusätzliches Urlaubsgeld von 500, würde sich ein Netto von ca ,00 ergeben. Von diesen 1.607,00 müssen nun 500 als unpfändbarer Betrag abgezogen werden, so dass nur eine Basis von 1.107,00 herangezogen wird. Demnach sind in diesem Monat lediglich ca. 62,00 pfändbar. 2. Nettomethode: Danach werden die nach 850 a ZPO nicht pfändbaren Bezüge so betrachtet, als ob sie gar nicht angefallen wären. Somit müssen die darauf anteilig entfallenden Steuern/SV-Beträge aus diesen Bezügen wieder herausgerechnet werden.

12 12 Beispiel: In dem oben dargestellten Fall ist das zusätzliche Urlaubsgeld von 500 (brutto) vom Gesamtmonatseinkommen abzuziehen und sind die Steuern/SV-Beiträge von dem verbleibenden Betrag abzuziehen, so dass es (in diesem Beispiel) bei einem Betrag von 302,00 verbleibt, der als pfändbar zum Abzug kommt. Wir empfehlen deshalb in Fällen der Gehaltspfändung dringend, die Ermittlung des pfändbaren Betrages nach der beschriebenen Nettomethode vorzunehmen, sofern nicht bereits bisher danach verfahren wurde. Wir gehen davon aus, dass die Rechenzentren ggf. zeitnah eine entsprechende Umstellung vornehmen werden.

Bundesarbeitsgericht BAG legt neue Berechnungsmethode bei Lohnpfändung fest

Bundesarbeitsgericht BAG legt neue Berechnungsmethode bei Lohnpfändung fest Seite 1 von 6 11.07.2013 Bundesarbeitsgericht BAG legt neue Berechnungsmethode bei Lohnpfändung fest Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem kürzlich veröffentlichten Grundsatzurteil zur Lohnpfändung

Mehr

Überstunden bei Wechselschicht- und Schichtarbeit im TVöD Bundesarbeitsgericht - 6 AZR 800/11 vom 25. April 2013

Überstunden bei Wechselschicht- und Schichtarbeit im TVöD Bundesarbeitsgericht - 6 AZR 800/11 vom 25. April 2013 ver.di - Bezirk Berlin - Fachbereich 3 Gesundheit, soziale Dienste, Wohlfahrt und Kirchen Überstunden bei Wechselschicht- und Schichtarbeit im TVöD Bundesarbeitsgericht - 6 AZR 800/11 vom 25. April 2013

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten. Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August

Mehr

Arbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele

Arbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele 01. Juni 2011 Arbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele für Mitarbeiter, die den Anlagen 31, 32 oder 33 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Deutschen Caritasverbandes zugeordnet

Mehr

Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte

Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte 1. Anspruch auf Erholungsurlaub /Höhe des Erholungsurlaubs Mit der Tarifeinigung vom 09.03.2013 wurde eine tarifliche Neuregelung der Höhe des Urlaubsanspruchs beschlossen.

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden?

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden? 1. Was ist eigentlich Elternzeit? Elternzeit ist der Anspruch von Arbeitnehmern auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung ihres Kindes. 2. Wer hat Anspruch

Mehr

(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von:

(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 2 (2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 1. Beschäftigten, deren Arbeitszeit dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzt ist und 2. Beschäftigten,

Mehr

ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST.

ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST. Verfall Urlaub: Übertragung & ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST. In diesem kurz & knapp wird die Übertragung des gesetzlichen Erholungsurlaubes

Mehr

Titel: Höhe der Vergütung für Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an Feiertagen

Titel: Höhe der Vergütung für Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an Feiertagen LArbG Nürnberg, Urteil v. 23.05.2011 7 Sa 757/10 Titel: Höhe der Vergütung für Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an Feiertagen Normenketten: 10 TV-Ärzte/VKA, 11 TV-Ärzte/VKA, 9 TV-Ärzte/VKA 11

Mehr

Teilzeitbeschäftigte 209

Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete

Mehr

Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren

Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren 217 24 Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 15) Das selbstständige Beweisverfahren wurde bereits oben auf Seite 99 besprochen. Es kann bereits vor Einreichung der

Mehr

Zusätzlicher freier Arbeitstag für Schichtarbeiter bei zeitlichem Zusammenfall einer Arbeitsfreistellung und einem Wochenfeiertag?

Zusätzlicher freier Arbeitstag für Schichtarbeiter bei zeitlichem Zusammenfall einer Arbeitsfreistellung und einem Wochenfeiertag? Zusätzlicher freier Arbeitstag für Schichtarbeiter bei zeitlichem Zusammenfall einer Arbeitsfreistellung und einem Wochenfeiertag? Arbeitnehmer und Angestellte, die im Schichtdienst tätig sind, leisten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. S.-C.-Straße 1, I.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. S.-C.-Straße 1, I., 12 Sa 1241/07 8 Ca 3845/06 Arbeitsgericht Mönchengladbach Verkündet am 17. Oktober 2007 Esser Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

Arbeitszeitkonten in AWO-Betrieben gemäß 15 Abs. 1 Satz 2 TV AWO NRW i.v.m. 12 Abs. 10 und 11 TV AWO NRW. Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit

Arbeitszeitkonten in AWO-Betrieben gemäß 15 Abs. 1 Satz 2 TV AWO NRW i.v.m. 12 Abs. 10 und 11 TV AWO NRW. Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit Arbeitszeitkonten in AWO-Betrieben gemäß 15 Abs. 1 Satz 2 TV AWO NRW i.v.m. 12 Abs. 10 und 11 TV AWO NRW Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit Zwang zu Arbeitszeitkonten Durch Betriebsvereinbarung kann ein

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner

Mehr

Beispiel überschießendes Kindergeld:

Beispiel überschießendes Kindergeld: Beispiel überschießendes Kindergeld: Frau A. lebt mit ihrer 8-jahrigen Tochter Sandra zusammen. Sie haben eine Wohnung, für die monatlich 420 Euro Warmmiete anfallen mit zentraler Warmwasserversorgung.

Mehr

Kontopfändung Pfändungsschutzkonto P- Konto

Kontopfändung Pfändungsschutzkonto P- Konto Kontopfändung Pfändungsschutzkonto P- Konto Die Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle des Saarpfalz-Kreises informiert Zum 01.07.2010 traten umfangreiche Änderungen im Bereich des Kontopfändungs-schutzes

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung 2 Ta 109/05 2 Ca 8116/04 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n Firma B... - Beklagte - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter - Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.

Mehr

Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht

Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht LArbG Nürnberg, Beschluss v. 29.02.2016 7 Ta 17/16 Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht Normenketten: ZPO 707 II, 767, 769 ArbGG 62 I Leitsätze: 1.

Mehr

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05 BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

5.29.1. Wieviel Urlaubsanspruch hat der Auszubildende jährlich?

5.29.1. Wieviel Urlaubsanspruch hat der Auszubildende jährlich? 5.29 Urlaub 5.29.1. Wieviel Urlaubsanspruch hat der Auszubildende jährlich? Sofern nicht günstigere tarifvertragliche Regelungen bestehen, ergibt sich der Mindesturlaubsanspruch für Jugendliche aus dem

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Teilzeitarbeit. Nr. 154/04

Teilzeitarbeit. Nr. 154/04 Teilzeitarbeit Nr. 154/04 Ansprechpartner: Frank Wildner Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg Tel.: 0911/13 35-428 Fax: 0911/13 35-463 E-Mail:

Mehr

So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen Wird der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid im streitigen Verfahren

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00) Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir

Mehr

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 6 Ca 1286/05 ArbG Zwickau Verkündet am 26.02.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten

Mehr

AGG Urteilsübersicht Behinderung

AGG Urteilsübersicht Behinderung Lf d. Nr. AGG Urteilsübersicht Behinderung Stichworte Datum Gericht Verfahrensgang Inhalt Link 78 Behinderung, Beweisanforderung, Stellenausschreibung 21.01.09 LAG Köln, Az.:3 Sa 1369/08 Aachen, Az.: 6

Mehr

Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage

Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage Alle Arbeitnehmer in Deutschland haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Ein immer noch weit verbreiteter Irrtum bei Arbeitgebern und auch bei Arbeitnehmern ist, dass geringfügig Beschäftigte (Minijobber)

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U

Mehr

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

Ärztliche Arbeitszeit. Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR

Ärztliche Arbeitszeit. Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR Ärztliche Arbeitszeit Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR Rostock, 12. Dezember 2013 Themen 2 Rechtliche Rahmenbedingungen Regelmäßige

Mehr

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl.

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Unser Wegweiser zur Wahl eines Betriebsrates Inhalt: Warum sollten Sie einen Betriebsrat wählen? 1 Wann wird gewählt? 1 Was macht eigentlich ein Betriebsrat?

Mehr

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01.

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01. 1 Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2 Stand 01.01.2012 Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten der Tagespflege

Mehr

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt. Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen

Mehr

Der Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand

Der Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand Der Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand Donnerstag, 07. April 2011 9.00 Uhr, Rektorat, Senatssaal Teilzeit und Elternzeit:

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit...

1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit... 1. Allgemeine Bestimmungen... 2 1.1. Geltungsbereich...2 1.2. Sprachregelung...2 2. Arbeitszeit... 2 2.1. Vertrauensarbeitszeit...2 2.2. Wöchentliche Arbeitszeit...2 2.3. Service Zeit...2 2.4. Individuelle

Mehr

Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig

Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig 1 1. Einstellung Fragerecht des Arbeitgebers nach Erkrankung 2 1. Einstellung

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom

Mehr

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung Beschlussempfehlung Ausschuss für Hannover, den 10. März 2000 Verwaltungsreform und öffentliches Dienstrecht Entwurf eines Gesetzes über im Dienstrecht Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 14/1250 Berichterstatter:

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 7 R 144/10 B PKH Az.: S 17 R 186/05 SG Lübeck SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Klägerin und Beschwerdeführerin - g e g e n Deutsche Rentenversicherung

Mehr

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM Hinweise für Arbeitgeber ELStAM bei Arbeitgebern mit Seite 1 / 6 Allgemeines Im Verfahren ELStAM ist ein Abruf der ELStAM eines Arbeitnehmers frühestens ab

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

Rechtsprechung zur Berechnung von unverfallbaren Anwartschaften - Besitzstand und ratierliche Kürzung

Rechtsprechung zur Berechnung von unverfallbaren Anwartschaften - Besitzstand und ratierliche Kürzung Rechtsprechung zur Berechnung von unverfallbaren Anwartschaften - Besitzstand und ratierliche Kürzung Grundsatz - Besitzstandswahrung Im Falle der Reduzierung betrieblicher Versorgungsversprechen sind

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 D-PKH 3.05 In dem Disziplinarverfahren g e g e n den Oberwerkmeister - Verteidiger: Rechtsanwalt - Beteiligte: Bundesrepublik Deutschland, hat der Disziplinarsenat

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 15.4.2004 SEK(2004) 411 endgültig Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge

Mehr

Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Stand: Mai 2011

Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Stand: Mai 2011 Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen Stand: Mai 2011 Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen gemäß Bekanntmachung vom 9. Mai 2011 (BGBl. I S. 825) Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen tabellarisch

Mehr

Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis

Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis 1. Konfliktvermeidung durch Vertragsgestaltung 2.Konfliktbearbeitung im laufenden Arbeitsverhältnis 3.Konfliktminimierung bei Beendigung 1. Konfliktvermeidung durch

Mehr

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank Rüdiger Bönig Rechtsanwalt und Notar a.d.»fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« 1. Fall Sachverhalt Ein betuchtes, mit Immobilien wie Liquidität ausgestattetes Ehepaar hat zwei Töchter. Die

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Kassationshof.

U R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Kassationshof. ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2287 Urteil Nr. 163/2001 vom 19. Dezember 2001 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 189/11 BESCHLUSS vom 27. November 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitze n- de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch,

Mehr

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Schweigen ist Silber, Reden ist Gold!

Schweigen ist Silber, Reden ist Gold! Schweigen ist Silber, Reden ist Gold! Warum ein Arbeitnehmer sich besser an das obige umgekehrte Sprichwort gehalten und dadurch eine Urlaubsersatzleistung bekommen hätte, das erfahren Sie in diesem Newsletter.

Mehr

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Beamtenrecht/Arbeitsrecht Arbeits- und Dienstbefreiung bei Erkrankung von Kindern Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung. Hier sind

Mehr

Muster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber

Muster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber Muster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber Anstellungsvertrag Zwischen Herrn/Frau (Praxisinhaber) Praxisanschrift und Herrn/Frau (Praxisarzt)

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0538-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des X, vom 12. Jänner 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Y vom 15. Dezember 2009

Mehr

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen 70% im Beispiel exakt berechnet sind. Was würde

Mehr

Das Darlehen wird für die Dauer folgender Freistellungen gewährt:

Das Darlehen wird für die Dauer folgender Freistellungen gewährt: Informationsblatt Zum zinslosen Darlehen nach 3 des Familienpflegezeitgesetzes Das Darlehen wird für die Dauer folgender Freistellungen gewährt: POSTANSCHRIFT Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftlichen

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

Mehr

I. Vereinbarungen zwischen Geschäftsführer und GmbH: Wer vertritt wen und wie?

I. Vereinbarungen zwischen Geschäftsführer und GmbH: Wer vertritt wen und wie? Der Geschäftsführer das angestellte Organ der GmbH Der Geschäftsführer einer GmbH ist ein schillerndes Wesen: Er ist Organ der GmbH und Chef gegenüber den Angestellten. Gleichzeitig ist er selber der Dienstverpflichtete

Mehr

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin

Mehr

DAS URLAUBSRECHT. wien.arbeiterkammer.at. Von Urlaubsanspruch bis Urlaubsentgelt: Was Ihnen für Ihre Erholung zusteht

DAS URLAUBSRECHT. wien.arbeiterkammer.at. Von Urlaubsanspruch bis Urlaubsentgelt: Was Ihnen für Ihre Erholung zusteht DAS URLAUBSRECHT wien.arbeiterkammer.at Von Urlaubsanspruch bis Urlaubsentgelt: Was Ihnen für Ihre Erholung zusteht DAS URLAUBSRECHT Das Urlaubsgesetz brachte eine längere Erholungszeit sowie ein einheitliches

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

Was ist Sozial-Raum-Orientierung?

Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume

Mehr

Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants. LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH

Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants. LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH 2 SCHLÜTER GRAF & PARTNER Kanzlei Dortmund/Deutschland Partnerschaftsgesellschaft

Mehr

- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012

- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 - TABELLEN Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 Teil West mit 8% Kirchensteuer Monatslöhne /-gehälter von 0,00 bis 10.037,99 Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer 8% Bis zu 3,0 Kinderfreibeträge

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die 30 Mehrbedarf (1) Für Personen, die 1. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 erreicht haben oder 2. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch

Mehr

Reisekosten-Reform (Teil 1)

Reisekosten-Reform (Teil 1) Reisekosten-Reform (Teil 1) Sie werden jetzt sicherlich denken oh, schon wieder eine Serie? Richtig! Ich werde in den nächsten Editorials versuchen, Ihnen das neue Reisekostenrecht, welches durch die verabschiedete

Mehr

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1)

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1) Fundstelle: HmbGVBl. 974, S. 6 800- Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz Vom 2. Januar 974 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Grundsatz ( Durch ihre Freistellung

Mehr