Ein Stück aus dem Tollhaus: Altersbefristung und der EuGH
|
|
- Elly Glöckner
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Ein Stück aus dem Tollhaus: Altersbefristung und der EuGH Dr. Jobst-Hubertus Bauer, Gleiss Lutz Büro Stuttgart Dieser Artikel ist erschienen in: NZA 2005, Heft 14, Seite 800 Gegenwärtig liegt dem EuGH die Frage zur Entscheidung vor, ob die Altersbefristung nach dem deutschen Teilzeit- und Befristungsgesetz mit europäischem Recht vereinbar ist. Das Damoklesschwert der Europarechtswidrigkeit schwebt damit ü- ber 14 III TzBfG. Trotzdem scheint die Bundesregierung felsenfest zu dieser Regelung zu stehen. Gerade plant sie eine Verlängerung der zeitlich begrenzten Herabsetzung der Altersgrenze auf 52 Jahre in 14 III 4 TzBfG bis zum Doch der Schein trügt. In Wirklichkeit ist das Verfahren vor dem EuGH ein abgekartetes Spiel zweier Anwälte, dem die Bundesregierung offensichtlich nichts entgegense t- zen will. Der Verdacht liegt nahe, dass sie aus politischen Gründen den Schwarzen Peter bei der Altersbefristung dem EuGH zuschieben will. 1. Altersbefristung und europäisches Recht Die Argumente für und gegen eine Europarechtswidrigkeit der deutschen Regelung zur Altersbefristung sind ausgetauscht 1. Vielfach wird die Befristungsregelung für ältere Arbeitnehmer nach 14 III TzBfG, insbesondere nach Einführung der zeitlich begrenzten Herabsetzung der Altersgrenze auf 52 Jahre, für unvereinbar mit europäischem Richtlinienrecht gehalten. Insbesondere Art. 5 I der auf einer Rahmenvereinbarung der europäischen Sozialpartner beruhenden Richtlinie 1999/70/EG und die Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG werden gegen das deutsche Altersbefristungsrecht vorgebracht. Folge dieser Diskussionen ist eine unerträgliche Unsicherheit für die Arbeitgeber, die auf Grund der naheliegenden Gefahr, dass die mit älteren Arbeitnehmern vereinbarte Befristung ihres Arbeitsvertrags unwirksam sein könnte, von einer Einstellung solcher Arbeitnehmer vollständig absehen. 2 Das beschäftigungspolitisch sinnvolle Mittel der Altersbefristung, das älteren Arbeitnehmern auf dem Arbeitsmarkt wieder eine Chance geben könnte, bleibt damit notgedrungen ungenutzt. Obwohl die Argumente für einen Verstoß von 14 III TzBfG gegen europäisches Recht allesamt nicht überzeugen können 3, lassen schon allein die überall geäußerten Bedenken namhafter Rechtswissenschaftler gut beratene Arbeitgeber vor einer Altersbefristung zurückschrecken. 14 III TzBfG läuft daher bislang leer. 1 S. nur m. w. N. Bauer, NZA 2003, 30 (31); ders., NZA 2002, 529 (531); Boewer, TzBfG, 2002, 14 Rdnr. 272 f.; ErfK/Müller-Glöge, 5. Aufl. 2005, 14 TzBfG Rn. 133; Koberski, NZA 2005, 79 ff.; Schlachter, RdA 2004, 352 ff. 2 S. dazu nur Bauer, NZA 2003, 30 (31 f.). 3 S. Preis/Gotthardt, DB 2000, 2065 (2072); Boewer (o. Fußn. 1), 14 Rdnr. 273; Thüsing/Lambrich, BB 2002, 829 (832); Bauer, NZA 2003, 30 (31); Koberski, NZA 2005, 79 ff.
2 2. Skandalöses Verfahren vor dem ArbG München und dem EuGH Vor diesem Hintergrund könnte der unbefangene Betrachter eine für alle Seiten klärende Vorlage an den EuGH für die erlösende Befreiung halten. 4 Das ArbG München nahm die Klage eines Arbeitnehmers festzustellen, dass die in seinem Arbeitsvertrag enthaltene Befristungsabrede unwirksam ist und dass damit ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht, zum Anlass, ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH nach Art. 234 EGV anzustrengen. 5 Geklagt hatte ein 56 Jahre alter Arbeitnehmer, der am mit Wirkung zum einen bis zum befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hatte. Das Arbeitsgericht ist der Ansicht, die Befristungsmöglichkeit in 14 III TzBfG verstoße gegen europäisches Recht und könne daher von ihm nicht angewendet werden. Das ist zwar nach richtiger Ansicht sachlich unzutreffend, aber jedenfalls nach den Auseinandersetzungen in der Literatur auch nicht sonderlich überraschend. Soweit ist also nichts Besonderes an der Vorlage zum EuGH zu erkennen. Gerade im Arbeitsrecht sind Vorlagebeschlüsse keine Seltenheit und führen nicht selten zu spektakulären Entscheidungen. 6 Ein Blick in den Tatbestand des Vorlagebeschlusses des ArbG München macht jedoch stutzig: Der Beschluss stammt vom Laut Auskunft des Gerichts ist die Klage bereits am eingegangen. Hier hat also tatsächlich der Arbeitnehmer als wohl erste Arbeitsleistung nach Abschluss des Arbeitsvertrags Klage gegen seinen Arbeitgeber eingereicht. Das ist rechtlich natürlich möglich, wenn auch in der Praxis sehr ungewöhnlich. In aller Regel erheben Arbeitnehmer solche Feststellungsklagen nicht während des laufenden Arbeitsverhältnisses, sondern erst dann, wenn das befristete Arbeitsverhältnis beendet ist oder definitiv nicht verlängert wird. Der Praktiker reibt sich aber richtig die Augen, wenn er weiterliest. Im Arbeitsvertrag haben die Parteien ausdrücklich folgende Vereinbarung getroffen: Die Parteien sind sich einig, dass der unter der vorgenannten Ziffer bezeichnete Befristungsgrund der einzige Befristungsgrund ist, auf den die Befristungsabrede gestützt wird. Vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung grundsätzlich für zulässig angesehene andere Befristungsgründe werden ausdrücklich ausgeschlossen und sind nicht Gegenstand hiesiger Befristungsabrede. Da eine wirksame Befristung nach dem TzBfG nicht die Angabe des Sachgrundes oder den Hinweis auf die Rechtsgrundlage einer sachgrundlosen Befristung voraussetzt und auch das Nachschieben eines Sachgrundes zulässig ist 8, kann diese ausdrückliche Vertragsregelung nur verwundern. Welcher Arbeitgeber schließt um alles in der Welt einen solchen Vertrag? 4 Nach zutreffender Ansicht liegen jedoch die Voraussetzungen für ein Vorabentscheidungsverfahren gar nicht vor, s. dazu Bauer, NZA 2003, 30 (31). 5 ArbG München ( ), NZA-RR 2005, 43 ff.; beim EuGH anhängig unter Az. C-144/04, Mangold, ABl.EG 2004 Nr. C 146, S. 1; das zur gleichen Rechtsfrage anhängige, vom ArbG Regensburg vorgelegte Verfahren (Az. C-261/04, Schmidt, ABl.EG 2004 Nr. C 228, S. 21) ist bis zur Entscheidung des EuGH in Sachen Mangold ausgesetzt. 6 S. z.b. EuGH ( ), Slg. 1994, I-1311 = NZA 1994, 545 Christel Schmidt; EuGH ( ), Slg. 1997, I-2195 = NZA 1997, 645 Draehmpaehl; EuGH ( ), NZA 2005, 213 Junk. 7 Die Angabe des als Datum des Beschlusses in NZA-RR 2005, 43, ist unrichtig; laut EuGH stammt der Vorlagebeschluss vom , s. ABl.EG 2004 Nr. C 146, S S. nur ErfK/Müller-Glöge (o. Fn. 1), 14 TzBfG Rdnr. 26, 109, 133 m.w.n. 2
3 Die Antwort ist einfach: Ein Anwalt. Und dazu noch einer, der ganz sicher gehen will, dass es schief geht. Was steckt also wirklich hinter dem Verfahren? Schon im Jahr 2000 kämpfte Rechtsanwalt Rüdiger Helm aus München im Gesetzgebungsverfahren gegen die Schaffung der Möglichkeit zur Altersbefristung im heutigen 14 III TzBfG 9 - und verlor. Jetzt stellt sich aber heraus, dass gerade er einer der wenigen Arbeitgeber in Deutschland ist, die trotz (hier in Wirklichkeit: wegen!) aller rechtlichen Risiken von der Möglichkeit zur Altersbefristung Gebrauch machen. Natürlich wurde er von seinem Arbeitnehmer verklagt, nämlich in besagtem Verfahren vor dem ArbG München. 10 Selbstverständlich drängt sich die Frage auf, warum der Arbeitnehmer gerade an Rechtsanwalt Helm als ausgewiesenen Experten des Altersbefristungsrechts geraten musste. Aber keine Sorge: Auch der Arbeitnehmer ist anwaltlich gut beraten. Seine Vertretung in dem Verfahren hat Rechtsanwalt Dieter Hummel aus Berlin übernommen. Es kann für das Verfahren nur von Vorteil sein, dass sich Rechtsanwalt Helm und Rechtsanwalt Hummel aus ihrer gemeinsamen Zeit im Vorstand der dem politisch extrem linken Lager zuzurechnenden Vereinigung demokratischer Juristinnen und Juristen e.v. gut kennen. Das bestätigt auch ein Blick auf die Homepage von Rechtsanwalt Helm. Dort wird Rechtsanwalt Hummel ausdrücklich als einer der Kooperationspartner der Kanzlei Helm angeben. Im Verfahren vor dem ArbG München besteht diese Kooperation ganz offensichtlich darin, dass Rechtsanwalt Hummel absprachegemäß gegen seinen Kollegen persönlich ins Feld zieht. Die Unverfrorenheit von Rechtsanwalt Helm geht sogar so weit, dass er in der Presse Kommentare zu dem gegen ihn laufenden Verfahren vor dem EuGH abgibt. Diese lassen klar erkennen, dass es ihm nur um ein politisches Signal geht und er dazu den in Wahrheit gar nicht existierenden Rechts- Streit auf jeden Fall verlieren will. 11 Um es klar zu sagen: Das Verfahren ist ein Stück aus dem Tollhaus. Da führen zwei Anwälte die Justiz an der Nase herum, um ein von ihnen aus politischen Gründen abgelehntes Gesetz auf dem Umweg über den EuGH zu kassieren - und stellen sich dabei noch nicht einmal besonders geschickt an. Trotz aller Bemühungen, einen scheinbar gegen die Richtlinie 1999/70/EG verstoßenden Arbeitsvertrag zu schließen, haben es die Parteien nämlich versäumt, eine wiederholte Befristung zu vereinbaren. Der Arbeitnehmer hat vielmehr schon gegen den erstmalig und ersichtlich einzigen befristet abgeschlossenen Arbeitsvertrag geklagt. Damit entfällt jedoch der häufig geäußerte Vorwurf12, die sachlich unbegrenzte Möglichkeit zum Abschluss beliebig vieler aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge verstoße gegen Art. 5 der Richtlinie 1999/70/EG. Zu Recht sieht der Generalanwalt daher in seinen Schlussanträgen einen möglichen Verstoß von 14 III TzBfG gegen die Beschränkung wiederholter Altersbefristungen in der Richtlinie als nicht entscheidungserheblich an.13 Die Vorlagefrage des ArbG München ist insoweit unzulässig. Auch in abgekarteten Verfahren kann man also Schiffbruch erleiden! Das ist schon schlimm genug. Aber auch das Verhalten der Bundesregierung ist kritisch zu sehen. Laut Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vor dem EuGH im April hat die Bundesre- 9 S. seine schriftliche Stellungnahme im Rahmen der öffentlichen Anhörung vor dem Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung, A.-Drucks. 14/948, S. 73 (77). 10 S. die namentliche Nennung in ABl.EG 2004 Nr. C 146, S S. seine Stellungnahme in der Süddeutschen Zeitung vom , S. 19, zu den Schlussanträgen des Generalanwalts: Sollte der EuGH die Ansicht teilen, wäre das ein deutliches Signal an den Gesetzgeber, dass er nicht völlig freie Hand hat beim Abbau von Arbeitnehmerschutzrechten und Wenn man ältere Arbeitnehmer schon bei der Befristung nicht anders behandeln darf, dann erst recht nicht beim Kündigungsschutz. 12 S. nur die Darstellung der Argumente im Vorlagebeschluss des ArbG München ( ), NZA-RR 2005, 43 (44 f.). 13 S. die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-144/04, Mangold, vom , Rdnrn. 36 ff. 3
4 gierung keine schriftliche Stellungnahme in dem Verfahren eingereicht. 12 Aus Ministerialkreisen heißt es dazu, die Bundesregierung sei nicht rechtzeitig über das Verfahren informiert worden und habe nur durch Zufall davon erfahren. Nach Auskunft des Gerichts hat lediglich ein Vertreter des Finanzministeriums eine mündliche Erklärung abgegeben, in der er u. a. den Verdacht äußerte, das Verfahren sei fiktiver Natur. Einen förmlichen Antrag auf Unzulässigerklärung des Verfahrens vor dem EuGH hat die deutsche Regierung jedoch nicht gestellt. 13 Wie schon bei der Junk -Entscheidung des EuGH zur Massenentlassungsrichtlinie 14 hat die Bundesregierung damit in einem weiteren für das deutsche Arbeitsrecht bedeutenden Verfahren einen nur halbherzigen Versuch unternommen, die Rechtmäßigkeit des in diesem Fall von ihr selbst geschaffenen Rechts in ordnungsgemäßer Weise zu begründen. Soll dies so zu interpretieren sein, dass die Bundesregierung damals sehenden Auges eine von ihr selbst für europarechtswidrig gehaltene Regelung geschaffen hat? Wenn das aber richtig ist, warum will sie gerade jetzt diese Regelung bis zum verlängern? Bislang hat die Bundesregierung stets die überragende sozialpolitische Bedeutung der Möglichkeit zur Altersbefristung für ältere Arbeitslose betont, die auf diese Weise eine neue Chance erhalten sollen. Und immer hat sie auch öffentlich die Arbeitgeber kritisiert, nicht in großem Umfang von dieser neuen gesetzlichen Regelung Gebrauch zu machen. Jetzt zeigt sie dagegen nur wenig Interesse, die Regelung im Verfahren vor dem EuGH ordnungsgemäß in ordnungsgemäßer Weise zu verteidigen. Dieses widersprüchliche Verhalten kann nur zu dem Schluss führen, dass 14 III TzBfG lediglich ein Lippenbekenntnis unserer Regierung zur Flexibilisierung des Arbeitsrechts war. Es käme ihr möglicherweise gelegen, auf diese Weise den Gewerkschaften einen Gefallen tun zu können, ohne hierfür die politische Verantwortung nach außen hin tragen zu müssen. Verlässliche Gesetzgebung im Arbeitsrecht sieht anders aus. 3. Schlussanträge des Generalanwalts In der Sache verdienen die im vom ArbG München vorgelegten Verfahren inzwischen veröffentlichten Schlussanträge des Generalanwalts besondere Aufmerksamkeit. Seine Ausführungen zu der Frage, ob das deutsche Gericht 14 III TzBfG auch dann anzuwenden hat, wenn der EuGH eine Europarechtswidrigkeit bejahen sollte, gehen in ihrer Bedeutung weit über das konkrete Verfahren hinaus. Gerade in jüngster Zeit wird die Arbeitsrechtspraxis immer häufiger mit der Frage konfrontiert, welche Rechtsfolgen sich für private Arbeitgeber aus einem möglichen Verstoß eines deutschen Gesetzes gegen europäische Richtlinien ergeben können. 16 Kann sich der private Arbeitgeber beim Abschluss von Arbeitsverträgen auf die deutsche Regelung auch bei einer möglichen Europarechtswidrigkeit verlassen? Die Meinungen gehen weit auseinander. Obwohl Richtlinien nach ganz herrschender Meinung keine horizontale Drittwirkung zwischen Privaten haben, wird teilweise auf Grund des allgemeinen Vorrangs des 12 S. Sitzungsbericht (Große Kammer) in der Rechtssache C-144/04, I-10 Rdnr. 36; die jüngste Stellungnahme zur Altersbefristung aus Kreisen des Ministeriums (Koberski, NZA 2005, 79) ersetzt natürlich nicht die an und für sich gebotene schriftliche Stellungnahme gegenüber dem EuGH. 13 S. die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-144/04 vom , Rdnr EuGH ( ), NZA 2005, 213 Junk; dazu Bauer/Krieger/Powietzka, DB 2005, 445 ff.; Nicolai, NZA 2005, 206 ff.; Dornbusch/Wolff, BB 2005, 885 ff. 15 S. Art. 5 des Entwurfs eines fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BT-Drucks. 15/5556, S S. dazu am Beispiel der Massenentlassungsrichtlinie Bauer/Krieger/Powietzka, DB 2005,
5 Europarechts eine Unanwendbarkeit deutschen Rechts für möglich gehalten. 17 Dies würde aber durch die Hintertür Richtlinien eine direkte Wirkung zwischen Privaten verleihen. Nach zutreffender Ansicht kann daher allenfalls eine richtlinienkonforme Auslegung des deutschen Rechts in Betracht kommen. 18 Aber auch insoweit ist unklar, wo die Grenzen einer solchen Auslegung verlaufen. Das BAG hat zu Recht die Grenze dort gesehen, wo eine nach Wortlaut, Systematik und Sinn eindeutige Regelung des deutschen Rechts vorliegt. 19 In diesem Fall können die Gerichte keine richtlinenkonforme Auslegung vornehmen, sondern müssen bis zu einer Reform der Vorschrift durch den Gesetzgeber das europarechtswidrige Gesetz weiterhin bei Streitigkeiten zwischen privaten Arbeitsvertragsparteien anwenden. Der Generalanwalt versucht der Diskussion dagegen ein neue Wendung zu geben. Ohne dass dies durch die Vorlagefragen des ArbG München veranlasst gewesen wäre, erweitert er die Prüfung der Vereinbarkeit von 14 III TzBfG mit europäischem Recht über die einschlägigen Richtlinien hinaus auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Zwar hält er das deutsche Altersbefristungsrecht für vereinbar mit der Richtlinie 1999/70/EG. Im Wege einer undurchsichtigen Parallelprüfung verneint er jedoch die Vereinbarkeit von 14 III TzBfG sowohl mit dem Verbot der Altersdiskriminierung nach Richtlinie 2000/78/EG als auch mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. 20 Sollte der EuGH der einen oder der anderen Ansicht folgen, würden sich daraus nach Auffassung des Generalanwalts unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben: Bei einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz wäre 14 III TzBfG auch zwischen Privatpersonen unanwendbar. Bei einem (bloßen) Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG wäre das deutsche Recht dagegen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BAG mangels horizontaler Wirkung der Richtlinie zwischen Privaten weiterhin anzuwenden, jedoch richtlinienkonform auszulegen. 21 In seinem konkreten Entscheidungsvorschlag greift der Generalanwalt diese Differenzierung aber nicht mehr auf. Zwar empfiehlt er dem EuGH sowohl einen Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG als auch gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot festzustellen. Im Hinblick auf die Rechtsfolgen für die Anwendung von 14 III TzBfG belässt er es jedoch bei dem Hinweis, das nationale Gericht dürfe deutsches Recht, selbst wenn es gegen eine Richtlinie verstoße, nicht unangewendet lassen. Die Ausführungen des Generalanwalts zu den Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz sind damit wohl nur ein obiter dictum. Den kryptischen Ausführungen des Generalanwalts zur Anwendung und zur Reichweite des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes kann nicht gefolgt werden. Wenn der EuGH das Verfahren wirklich weiter verfolgen will, sollte er den Fall zum Anlass nehmen, eindeutig klarzustellen, dass nationales Recht zwischen Privaten auch dann anzuwenden ist, wenn es gegen europäische Richtlinien verstößt. Es ist allein Sache des nationalen Gesetzge- 17 S. nur den Vorlagebeschluss des ArbG München ( ), NZA-RR 2005, 43 (46) m. w. N. 18 So zu Recht BAG ( ), NZA 2003, 742 ff. m w. N. 19 BAG ( ), NZA 2003, 742 (747). 20 S. die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-144/04, Mangold, vom , Rdnrn. 80 ff.; dabei scheint er eine gewisse Sympathie für die Anwendung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes zu haben ( Es wäre vielleicht besser, auf den (...) Gleichheitsgrundsatz abzustellen ). 21 S. die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-144/04, Mangold, vom , Rdnrn. 99 ff. 5
6 bers, diesen Verstoß zu beseitigen. Dem Vorschlag des Generalanwalts, den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz mit seinen weitreichenden Rechtsfolgen auch zwischen privaten Arbeitsvertragsparteien anzuwenden, muss der EuGH eine klare Absage erteilen. Wäre dieser Grundsatz uneingeschränkt zwischen Privaten anzuwenden, hätte dies einschneidende Folgen für das gesamte Privatrecht. Die Diskussion über die Schaffung und die Umsetzung der Antidiskriminierungsrichtlinien wäre weitgehend sinnlos, da ja ohnehin der allgemeine Gleichheitsgrundsatz schon umfassend gelten würde. Zwar hätten die Richtlinien als solche keine horizontale Wirkung, der allgemeine Gleichheitsgrundsatz aber doch. Die Ausführungen des Generalanwalts führen nur zu weiterer Verunsicherung der Rechtspraxis. Selbst in dem wahrscheinlichen Fall, dass der EuGH sich mit den über die Vorlagefrage hinausgehenden und unzutreffenden Ausführungen des Generalanwalts nicht befassen wird, sollte das ArbG München sein Urteil nicht auf dieses obiter dictum stützen. Zwar muss es in diesem abgekarteten Spiel im Fall eines der Klage stattgebenden Urteils kein Rechtsmittel fürchten. Würde das Gericht aber dem Generalanwalt folgen, bliebe es mit seiner in der deutschen und europäischen Arbeitsrechtsprechung beispiellosen Entscheidung allein auf weiter Flur. Will das Gericht trotz der fiktiven und damit unzulässigen Natur des Rechtsstreits in der Sache entscheiden, wird es keine andere Wahl haben, als die Klage angesichts der klaren und eindeutigen Regelung in 14 III TzBfG abzuweisen. 4. Fazit Das ArbG München ist offensichtlich wie wohl schon andere Arbeitsgerichte zuvor 22 auf einen Schwindel hereingefallen. Es ist zu hoffen, dass dem EuGH nicht Gleiches widerfährt. Bei genauer Prüfung des Sachverhalts hätte schon das ArbG München feststellen müssen, dass es sich bei dem angeblich abgeschlossenen Arbeitsvertrag nur um ein Scheingeschäft handelt. 23 Ein solches ist nach 117 BGB unwirksam. Für diese Feststellung bedarf es nicht der Hilfe des EuGH. Wenn das Gericht Format hat, nimmt es seine Vorlage an den EuGH zurück und weist die Klage allein nach deutschem Recht ab. 24 Geht das Verfahren weiter, sollte der EuGH die Vorlage zum Anlass nehmen, eine Missbrauchskontrolle im Rahmen des Vor-abentscheidungsverfahrens nach Art. 234 EGV vorzunehmen. 25 Es kann nicht die Aufgabe des höchsten europäischen Gerichts sein, sich in den Dienst abgekarteter deutscher Musterverfahren zu stellen. Der EuGH hat Besseres zu tun. 22 Der gleiche Verdacht drängte sich auch schon im vom ArbG Hamburg vorgelegten Verfahren EuGH ( ), Slg. 1997, I-2195 = NZA 1997, 645 Draehmpaehl auf, dem eine auffallend geschlechtsdiskriminierende Stellenanzeige zugrunde lag. 23 Offensichtlich ist das Gericht bei dieser Prüfung sehr großzügig verfahren, s. die Hinweise des Generalanwalts in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C- 144/04, Mangold, vom , Rdnr Als Herr des Verfahrens kann das vorlegende nationale Gericht die Vorlage an den EuGH zurücknehmen; das Verfahren vor dem EuGH ist damit erledigt. S. dazu nur ErfK/Wißmann (o. Fn. 1), Art. 234 EG Rn. 38; s. auch schon das entsprechende Vorgehen des BAG ( ), NZA 1997, S. schon EuGH ( ), Slg. 1980, 745 Foglia; s. aber auch die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-144/04 vom , Rdnr. 33 ff., der den EuGH nur dann für befugt hält, das Verfahren als unzulässig zurückzuweisen, wenn die vorgelegten Rechtsfragen keine sachliche Relevanz aufweisen. Auf eine offensichtlich fiktive Natur soll es entgegen der genannten Rechtsprechung des EuGH nicht ankommen. 6
7 Der Autor Dr. Jobst-Hubertus Bauer Maybachstraße 6 D Stuttgart Tel Fax jobst-hubertus.bauer@gleisslutz.com Dr. Jobst-Hubertus Bauer, geboren Studium in Freiburg. Seit 1975 Rechtsanwalt im Büro in Stuttgart. Promotion Fachanwalt für Arbeitsrecht. Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht. Mitglied des DAV-Gesetzgebungsausschusses Arbeitsrecht, des Arbeitsrechtsausschusses der BDA, des Verbandsausschusses des Deutschen Arbeitsgerichtsverbandes und des Board der European Employment Lawyers Association (EELA). Mitherausgeber der Neuen Zeitschrift für Arbeitsrecht und der Arbeitsrechtlichen Praxis (AP). Geschäftsführer bzw. Justitiar mehrerer Arbeitgeberverbände. Schwerpunkte Kollektives und individuelles Arbeitsrecht. 7
8 Gleiss Lutz Berlin Friedrichstraße 71 D Berlin T F Gleiss Lutz Frankfurt Mendelssohnstraße 87 D Frankfurt/Main T F Gleiss Lutz München Prinzregentenstraße 50 D München T F Gleiss Lutz Stuttgart Maybachstraße 6 D Stuttgart T F Gleiss Lutz Brüssel Rue Guimard 7 B-1040 Brüssel T F Gleiss Lutz Prag Jugoslávská 29 CZ Prag 2 T F Gleiss Lutz Warschau ul. Sienna 39 PL Warschau T F Budapest Kooperationspartner: Bán, S. Szabó & Partners József nádor tér 5-6 HU-1051 Budapest T F
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrAlles Rechtens Befristete Arbeitsverträge (08.01.2015)
Alles Rechtens Befristete Arbeitsverträge (08.01.2015) Inwieweit sind befristete Arbeitsverträge zulässig? Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist zulässig, wenn ein sachlicher Grund gegeben ist.
MehrArbeitsrecht Update Juli 2014
Arbeitsrecht Update Juli 2014 Gesetzliche Neuregelung der Altersbefristung zum 1. Juli 2014 Mit Wirkung zum 1. Juli 2014 ist eine gesetzliche Neuregelung in Kraft getreten, die es Arbeitgebern erlaubt,
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrLösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)
3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.
MehrRechtsanwalt. Arbeitsverhältnis
Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung
7 Ta 207/06 11 Ca 5519/06 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte und Beschwerdegegnerin
MehrVerjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer
MehrWie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?
Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,
Mehr4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrRatgeber: Kündigung. Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer
Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Ratgeber: Kündigung Haben Sie eine Kündigung erhalten und wissen nicht wie Sie sich verhalten sollen? Dieser Ratgeber gibt
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrNicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.
Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO
MehrDer Ingenieur als Arbeitgeber Arbeitsrecht in Ingenieurbüros
RA Wilhelm-Staab-Str. 4 14467 Potsdam Wilhelm-Staab-Straße 4 14467 Potsdam Telefon: 0331 / 201 14 61 Telefax: 0331 / 201 16 28 Ra.Kruse@online.de Deutsche Bank AG BLZ 100 700 24 Kto-Nr: 835 54 22 01 Potsdam,
MehrOberlandesgericht Köln
2 Ws 223-224/05, 2 Ws 232/05 Verkündet am: 15.07.2005 Oberlandesgericht Köln Beschluss Die Beschwerden werden auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen. G r ü n d e : I. Den Angeklagten
MehrO B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N
O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrDie Post hat eine Umfrage gemacht
Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrKann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?
Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:
MehrNewsletter zum Thema Abmahnung
Newsletter zum Thema Abmahnung Abmahnung Vorstufe zur Kündigung? Die Abmahnung ist ein Mittel, auf die Verletzung vertraglicher Pflichten hinzuweisen mit dem Ziel, weitere Vertragsverstöße zu vermeiden.
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 6 Ca 1286/05 ArbG Zwickau Verkündet am 26.02.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten
MehrIMMER WIEDER: THEMA 48 STUNDEN
MAIN-POST WÜRZBURG, 10./11.09.2003 IMMER WIEDER: THEMA 48 STUNDEN MAINPOST WÜRZBURG, 06.10.2004 WÜRZBURGER ANWALT PLÄDIERTE VOR EUROPÄISCHEM GERICHTSHOF Luxemburg - Luxemburg ist der Sitz des höchsten
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
Mehr3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden?
1. Was ist eigentlich Elternzeit? Elternzeit ist der Anspruch von Arbeitnehmern auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung ihres Kindes. 2. Wer hat Anspruch
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts
MehrDie Antworten von DIE LINKE
27 Die Antworten von DIE LINKE 1. Wahl-Recht Finden Sie richtig, dass nicht alle wählen dürfen? Setzen Sie sich für ein Wahl-Recht für alle ein? Wir wollen, dass alle Menschen wählen dürfen. Wir haben
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrBefristete Arbeitsverträge prüfen
Viele Tücken Befristete Arbeitsverträge prüfen Wenn Festanstellungen Mangelware werden, ist eine befristete Beschäftigung nicht immer die schlechteste. Steckt ein Arbeitnehmer in einer Dauer-Befristung
MehrBundesarbeitsgericht begrenzt Kettenbefristungen
NEWSLETTER Bundesarbeitsgericht begrenzt Kettenbefristungen ARNECKE SIEBOLD Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft Hamburger Allee 4 60486 Frankfurt/Main Germany Tel +49 69 97 98 85-0 Fax +49 69 97 98
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage
Mehr11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg
11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg Reaktionsmöglichkeiten und Strategien des WEG-Verwalters bei unberechtigter Abberufung/Kündigung aus wichtigem Grund Rechtsanwalt Dr. Jan-Hendrik Schmidt,
MehrEva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit
Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Frau Dr. Eva Douma ist Organisations-Beraterin in Frankfurt am Main Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Busines
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrWichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.
Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur
MehrSo bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen Wird der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid im streitigen Verfahren
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrDOWNLOAD. Wortfeld Recht. Fachausdrücke des Alltags verstehen und anwenden. Jens Eggert. Downloadauszug aus dem Originaltitel:
DOWNLOAD Jens Eggert Wortfeld Recht Fachausdrücke des Alltags verstehen und anwenden auszug aus dem Originaltitel: m Gericht Die 8a besichtigt ein Gerichtsgebäude. Sie werden von Frau Schmidt in Empfang
MehrBeschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -
Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrReformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie. 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven
Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven Zweites Gesetz zur Änderung des UWG Das Gesetz dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG
MehrDie Seite "Befristung von Arbeitsverhältnissen" ist in folgende Abschnitte gegliedert:
Dieses Dokument finden Sie auf www.aachen.ihk.de unter der Dok-Nr. 74854 RECHTSINFORMATION Befristung von Arbeitsverhältnissen Die Seite "Befristung von Arbeitsverhältnissen" ist in folgende Abschnitte
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrDer arbeitsrechtliche Problemkreis Sucht am Arbeitsplatz
Der arbeitsrechtliche Problemkreis 24. Februar 2015, Lüneburg Martin Schwickrath stellv. Hauptgeschäftsführer Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. Problemfeld des vertragswidrigen Verhaltens:
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
MehrIn dem Rechtsstreit. gegen
Oberlandesgericht München Az.: 23 U 4499/13 1 HK O 517/13 LG Landshut In dem Rechtsstreit - Kläger, Berufungsbeklagter u. Anschlussberufungskläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter,
MehrStudieren- Erklärungen und Tipps
Studieren- Erklärungen und Tipps Es gibt Berufe, die man nicht lernen kann, sondern für die man ein Studium machen muss. Das ist zum Beispiel so wenn man Arzt oder Lehrer werden möchte. Hat ihr Kind das
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem
MehrJugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch
Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen
MehrBefristung von Arbeitsverhältnissen
Befristung von Arbeitsverhältnissen Ihre Ansprechpartner: Ass. Eva-Maria Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 1. Allgemeines Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet abgeschlossen werden.
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.
MehrDNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007 AktG 237 Abs. 3 Nr. 3, 182 Abs. 2 S. 5 Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital bei Stückaktien: Zeichnung des
MehrDie Änderungskündigung im Arbeitsrecht
Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung
MehrDer Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht
Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Einführung: In der derzeitigen Krise denken viele Arbeitgeber darüber nach, wie sie
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung
2 Ta 109/05 2 Ca 8116/04 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n Firma B... - Beklagte - Prozessbevollmächtigte:
MehrPersönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl
Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. S.-C.-Straße 1, I.,
12 Sa 1241/07 8 Ca 3845/06 Arbeitsgericht Mönchengladbach Verkündet am 17. Oktober 2007 Esser Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit
MehrAußerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)
Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin
MehrDie neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle. Das ist die Monitoring-Stelle:
Die neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle Das ist die Monitoring-Stelle: Am Deutschen Institut für Menschen-Rechte in Berlin gibt es ein besonderes Büro. Dieses Büro heißt Monitoring-Stelle. Mo-ni-to-ring
MehrEs gilt das gesprochene Wort. Anrede
Sperrfrist: 28. November 2007, 13.00 Uhr Es gilt das gesprochene Wort Statement des Staatssekretärs im Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Karl Freller, anlässlich des Pressegesprächs
MehrDas große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten
Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während
MehrAlle gehören dazu. Vorwort
Alle gehören dazu Alle sollen zusammen Sport machen können. In diesem Text steht: Wie wir dafür sorgen wollen. Wir sind: Der Deutsche Olympische Sport-Bund und die Deutsche Sport-Jugend. Zu uns gehören
Mehrhttp://eur-lex.europa.eu/lexuriserv/lexuriserv.do?uri=celex:61991...
1 von 7 19.03.2009 18:10 Verwaltet vom Amt für Avis Veröffentlichungen juridique important 61991J0171 URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 26. MAI 1993. - DIMITRIOS TSIOTRAS GEGEN LANDESHAUPTSTADT STUTTGART. -
MehrVERWALTUNGSGERICHT TRIER
5 L 1108/03.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Ausländerrechts (Marokko) hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund
Mehr9. Checkliste: Vorgehen gegen die Abmahnung/Zweckmäßigkeitserwägungen
Kündigung hängt nicht von der Beseitigung einer vorhergehenden Abmahnung ab. In einem späteren Kündigungsschutzprozess kann der Arbeitnehmer noch jederzeit die Richtigkeit der vorausgegangenen Abmahnungen
MehrAuswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.
Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August
Mehrinfach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock
infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um
MehrKündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.
Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens
MehrStellen Sie bitte den Cursor in die Spalte B2 und rufen die Funktion Sverweis auf. Es öffnet sich folgendes Dialogfenster
Es gibt in Excel unter anderem die so genannten Suchfunktionen / Matrixfunktionen Damit können Sie Werte innerhalb eines bestimmten Bereichs suchen. Als Beispiel möchte ich die Funktion Sverweis zeigen.
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrI m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 7 Ca 255/11 ArbG Leipzig Verkündet am 23. Februar 2012 I m N a
Mehre-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop
e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Namensrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WIE WEIT GEHT MEIN NAMENSRECHT? 3 2. WORIN LIEGT DER WESENTLICHE UNTERSCHIED
MehrEStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05
BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten
MehrWir machen neue Politik für Baden-Württemberg
Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Am 27. März 2011 haben die Menschen in Baden-Württemberg gewählt. Sie wollten eine andere Politik als vorher. Die Menschen haben die GRÜNEN und die SPD in
MehrMUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG
Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften
MehrAusschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson
Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Aus gegebenem Anlass wollen wir nochmals auf die ganz offensichtlich nur wenig bekannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom
MehrDie Bundes-Zentrale für politische Bildung stellt sich vor
Die Bundes-Zentrale für politische Bildung stellt sich vor Die Bundes-Zentrale für politische Bildung stellt sich vor Deutschland ist ein demokratisches Land. Das heißt: Die Menschen in Deutschland können
MehrBeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt
MehrStudienplatzbeschaffung
Studienplatzbeschaffung - Einklagen www.asta.haw-hamburg.de Hintergrund Alle Unis und Hochschulen unterliegen dem Kapazitätsausschöpfungsgebot Sie müssen alle ihnen zur Verfügung stehenden Plätze vergeben!
MehrPädagogik. Melanie Schewtschenko. Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe. Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig?
Pädagogik Melanie Schewtschenko Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig? Studienarbeit Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung.2 2. Warum ist Eingewöhnung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 9/10 BESCHLUSS vom 13. September 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Macht die bei einem auswärtigen Gericht verklagte
MehrErfahrungen mit Hartz IV- Empfängern
Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November
MehrLeichte-Sprache-Bilder
Leichte-Sprache-Bilder Reinhild Kassing Information - So geht es 1. Bilder gucken 2. anmelden für Probe-Bilder 3. Bilder bestellen 4. Rechnung bezahlen 5. Bilder runterladen 6. neue Bilder vorschlagen
MehrNach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten
Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.
Mehr40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.
40-Tage-Wunder- Kurs Umarme, was Du nicht ändern kannst. Das sagt Wikipedia: Als Wunder (griechisch thauma) gilt umgangssprachlich ein Ereignis, dessen Zustandekommen man sich nicht erklären kann, so dass
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS
4 TaBV 11/12 5 BV 17/11 Arbeitsgericht Wesel Verkündet am 07. März 2012 gez.: Fägenstädt Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES
MehrWas ist das Budget für Arbeit?
1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in
Mehr30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren
MehrAnleitung über den Umgang mit Schildern
Anleitung über den Umgang mit Schildern -Vorwort -Wo bekommt man Schilder? -Wo und wie speichert man die Schilder? -Wie füge ich die Schilder in meinen Track ein? -Welche Bauteile kann man noch für Schilder
Mehr