Lizentiat I im Römischen Recht vom 14. Januar 2008 bei Prof. Ernst Lösungsvorschlag

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1 Lizentiat I im Römischen Recht vom 14. Januar 2008 bei Prof. Ernst Lösungsvorschlag FRAGE 1 Eigentumsverhältnisse Es geht um das Eigentum an Oliven. Die Oliven sind nicht Gegenstand selbständiger Eigentumszuordnung, solange sie am Baum hängen. Sonderrechtsfähig werden sie im Moment der Trennung. Natürliche Früchte fallen grundsätzlich mit der Trennung (separatio) in das Eigentum desjenigen, dem die Muttersache gehört 1. Vorliegend sind A und B Grundeigentümer der Plantagen und daher auch der Olivenbäume 2. Durch die Ernte erwerben sie jeweils originär Eigentum an den Oliven. In casu wurden drei Gefässe gefüllt. Es ist also zu unterscheiden: A und B wurden je Alleineigentümer am Inhalt der Gefässe, die unvermischt Oliven von ihren jeweiligen Grundstücken enthalten. Der Inhalt des «dritten» Gefässes hingegen setzt sich aus Oliven zusammen, die von beiden Plantagen stammen. Fraglich ist daher, ob durch die Vermengung (commixtio) der Oliven Miteigentum im Verhältnis der Anteile entstanden ist. Geschieht der Vorgang nämlich wie hier vorliegend unbeabsichtigt (etwa aus Versehen oder durch Dritte), wird das bisherige Eigentum als an der Quote feststehend behandelt, d.h. es tritt keine Eigentumsänderung ein 3. Jeder Eigentümer kann die ihm wertmässig zustehende Teilmenge vindizieren (vindicatio pro parte, Quantitätsvindikation). A und B wären damit je Alleineigentümer des halben Inhalts. Gleichwohl erscheint es vertretbar, auch in einem solchen Fall das Entstehen von Miteigentum anzunehmen, welches mittels der actio communi dividundo aufgelöst werden kann 4. Nach dieser Ansicht steht das Gefäss mit vermischtem Inhalt mithin im Miteigentum von A und B. 10 FRAGE 2.a I. Anspruch des B gegen den A auf die Hälfte des gepressten Öls, vindicatio pro parte oder actio communi dividundo Mit der Vindikation kann der nicht besitzende quiritische Eigentümer die ihm gehörende Sache vom besitzenden Nichteigentümer herausverlangen 5. B war ursprünglich Alleineigentümer am Inhalt des unvermischten Gefässes und je nach Ansicht Alleineigentümer des halben Inhalts oder Miteigentümer am gesamten vermischten Gefäss [siehe Frage 1]. A ist als Besitzer des gepressten Öls passivlegitimiert. Fraglich ist aber, ob B Eigentümer des Öls oder eines Teils davon ist und daher aktivlegitimiert ist. Im Konkreten gilt es zu prüfen, wie sich die Eigentumsverhältnisse am Öl darstellen. Einschlägig könnten die Regeln über die Verarbeitung (specificatio) sein. 1. Dies setzt zunächst voraus, dass jemand aus (fremden) Materialien eine neue Sache herstellt (nova species). Dass eine Sache neu ist, ergibt sich in der Regel daraus, dass sie eine eigene Bezeichnung erhält. Da hinter den Bezeichnungen die Verkehrsanschauung steht, wird die Identitätsfrage damit nach einem objektiven Kriterium entschieden. Vorliegend wurde aus Oliven Öl gepresst, welches nach der Verkehrsauffassung eine neue Sache darstellt und eine eigene Bezeichnung besitzt. 2. Wer in dem Fall, dass durch Verarbeitung fremden Materials eine neue Sache entsteht, an dieser das Eigentum erwirbt, war Gegenstand einer Schulkontroverse 6 : a) Prokulianer Für die Prokulianer entsteht durch die Verarbeitung eines Stoffes eine neue Sache, an 1

2 welcher der Verarbeiter (wie durch Okkupation) originär Eigentum erwirbt. Durch das Pressen der Oliven hat B nach dieser Ansicht sein (Allein-, und allenfalls Mit-) Eigentum an den Oliven an A verloren, der Alleineigentümer des gesamten Öls geworden ist. b) Sabinianer Nach der Meinung der Sabinianer bleibt eine Sache trotz Verarbeitung im Eigentum des Stoffeigentümers und kann von diesem vindiziert werden. Folgt man dieser Ansicht, ändert die Verarbeitung nichts an den bestehenden Eigentumsverhältnissen. Da sich das vorliegende Öl freilich aus Oliven des A und des B zusammensetzt von jedem der beiden stammen anderthalb Gefässe, stellt sich auch hier (wie bereits bei Frage 1) die Frage, ob das hergestellte Öl deswegen im Miteigentum des A und des B steht: Geht man davon aus, dass das unbeabsichtigte Vermischen zweier Flüssigkeiten (confusio) keine Eigentumsänderung nach sich zieht [oben Frage 1], kann jeder Eigentümer die ihm wertmässig zustehende Teilmenge vindizieren (vindicatio pro parte, Quantitätsvindikation) 7. B und A wären damit nun Alleineigentümer je der Hälfte des Olivenöls. Wie oben ausgeführt [Frage 1], erscheint es dessen ungeachtet vertretbar, auch in einem solchen Fall das Entstehen von Miteigentum anzunehmen, welches mittels der actio communi dividundo aufgelöst werden kann 8. Nach dieser Ansicht entstand also Miteigentum von A und B am Olivenöl zu je ½. c) Justinian (media sententia) Der sog. Mittellösung zufolge verliert der Materialeigentümer sein Eigentum (nur dann), wenn die bearbeitete Sache nicht wieder in ihren ursprünglichen Rohzustand zurückgeführt werden kann. Diese Meinung führt hier zum selben Ergebnis, auf das die Prokulianer gelangen: Durch das Pressen der Oliven hat B sein (Allein-, und allenfalls Mit-)Eigentum an den Oliven verloren, denn das Öl lässt sich nicht mehr in die Oliven rückführen. A ist somit Alleineigentümer des gesamten Öls geworden. 3. Folgt man der Ansicht der Sabinianer, so fragt sich, ob A am Anteil des B im Nachgang zur Ölherstellung Eigentum erworben hat. Dies könnte durch Ersitzung erfolgt sein 9. Da A über keinen Titel verfügt, ist dies für ihn nicht möglich. Im Übrigen wäre die Ersitzungszeit von einem Jahr auch noch nicht abgelaufen. Fazit: Nach Ansicht der Prokulianer und Justinians steht dem B die vindicatio pro parte oder actio communi dividundo gegen den A nicht zu. Folgt man der Ansicht der Sabinianer, so kann B je nach vertretener Ansicht die ihm wertmässig zustehende Teilmenge, nämlich die Hälfte des Öls, vindizieren (vindicatio pro parte) oder das zwischen ihm und A zu gleichen Teilen bestehende Miteigentum mittels der actio communi dividundo auflösen. 22 II. Anspruch des B gegen den A auf Schadenersatz, rei vindicatio utilis bzw. rei vindicatio in factum wegen Verarbeitung der Oliven Nach Ansicht der Prokulianer (und nach der media sententia) erwarb A durch die Spezifikation Eigentum am gesamten Öl [oben I.2.a und c]. Zum Ausgleich steht dem ehemaligen Materialeigentümer ein Anspruch auf Ersatz des Materialwerts zu; für den Fall, dass er gutgläubig verarbeitet hat 10, hält man insofern eine rei vindicatio utilis oder rei vindicatio in factum gegen den Verarbeiter für die gegebenen Klage 11. Fazit: B kann mit der rei vindicatio utilis oder rei vindicatio in factum wertmässigen Ersatz für seine Oliven (anderthalb Behälter) von A verlangen. 2 2

3 III. Anspruch des B gegen den A auf Herausgabe der Hälfte des gepressten Öls, actio negotiorum gestorum directa Es stellt sich die Frage, ob B das aus seinen Oliven gepresste Öl, d.h. die Hälfte des gesamten gepressten Öls, von A verlangen kann, weil dieser ein fremdes Geschäft führte, indem er B s Oliven zusammen mit den seinen pressen liess. Eine Geschäftsführung ohne Auftrag (negotiorum gestio) erfordert den Fremdgeschäftsführungswillen des Geschäftsführers (animus negotia aliena gerendi). Diese Voraussetzung ist vorliegend 12 nicht erfüllt, denn A ging davon aus, dass nur seine Oliven gepresst würden. Fazit: Dem B stehen keine Ansprüche aus negotiorum gestio zu. 1 FRAGE 2.b I. Anspruch des B gegen den A auf die Hälfte des gepressten Öls, vindicatio pro parte 1. Nach Ansicht der Prokulianer (und Justinians) ändert sich nichts an den Eigentumsverhältnissen, denn es kommt bei der Verarbeitung auf den guten Glauben nicht an 13. Durch die Verarbeitung hat A deshalb die Stellung eines Alleineigentümers am (gesamten) Olivenöl erlangt. 2. Bei einer Lösung nach der Ansicht der Sabinianer kann A den Mit- oder Alleineigentumsanteil des B zusätzlich darum nicht ersitzen, da dieser Teil furtiv wurde [zum furtum unten IV.]. 3 II. Anspruch des B gegen den A auf Schadenersatz, rei vindicatio utilis bzw. rei vindicatio in factum wegen Verarbeitung der Oliven Nach Ansicht der Prokulianer (und nach der media sententia) erwarb A durch die Spezifikation Eigentum am gesamten Öl [oben Frage 2.a/I.2.a und c]. Falls ein furtum vorliegt [dazu unten IV.], steht dem ehemaligen Materialeigentümer für seinen Anspruch auf Ersatz des Materialwerts eine condictio furtiva zu, die rei vindicatio utilis bzw. rei vindicatio in factum tritt hinter die Kondiktion zurück 14. Zu dieser unten V. Fazit: Für seinen Anspruch auf wertmässigen Ersatz für seine Oliven ist B auf die condictio furtiva verwiesen. 3 III. Anspruch des B gegen den A auf Herausgabe der Hälfte des gepressten Öls, actio negotiorum gestorum directa Es stellt sich die Frage, ob B das aus seinen Oliven gepresste Öl, d.h. die Hälfte des gesamten gepressten Öls, von A verlangen kann, weil dieser ein fremdes Geschäft führte, indem er B s Oliven zusammen mit den seinen pressen liess. Führt jemand, wie hier A, ein fremdes Geschäft bewusst als sein eigenes, nimmt man das Entstehen einer negotiorum gestio an (obschon ein Fremdgeschäftsführungswille nicht vorliegt) 15. Dem Geschäftsherrn steht somit gegen den gestor ein Anspruch auf Herausgabe des durch die Geschäftsführung Erlangten zu. Fazit: B kann mittels der actio negotiorum gestorum directa die Hälfte des gepressten Öls von A fordern IV. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung des doppelten Sachwerts der Oliven, actio furti Ein furtum könnte darin liegen, dass A nebst dem Gefäss mit den Oliven, die sich in seinem Alleineigentum befanden, das Gefäss mit Oliven mitnahm, an dessen Inhalt B Alleineigentümer war, und gleichzeitig das Gefäss, dessen Inhalt im Miteigentum von A und B oder je nach vertretener Ansicht [oben Frage 1] zur Hälfte im Alleineigentum des A und des B stand. 3

4 Ein furtum erfordert kumulativ folgende Voraussetzungen 17 : a) Bewegliche Sache. Vorliegend handelte es sich beim Objekt des Diebstahls um bewegliche Sachen, nämlich um Oliven. b) Fremde Sache. Bei den fraglichen anderthalb mit Oliven gefüllten Gefässen bestand kein Alleineigentum des A. Es ging also um Sachen, die einem anderen und nicht ausschliesslich dem A gehörte. c) Contrectatio. Ein Ansichnehmen ist im Abholen der Oliven zu erkennen. d) Bereicherungsabsicht. A musste die Absicht gehegt haben, sich die Oliven des B anzueignen. In casu wusste A laut Sachverhalt, dass sich in den Gefässen, die er abholte, auch Oliven befanden, die von der Olivenplantage des B stammen. A handelte demnach in der Absicht sich zu bereichern, denn er hatte keinen Anspruch auf B s Oliven, was ihm bewusst war. Fazit: Ein furtum ist gegeben. Da B den A nicht auf handhafter Tat ertappte und mithin ein furtum nec manifestum vorliegt 18, kann B von A eine Geldbusse in der Höhe des doppelten Werts der gestohlenen Oliven verlangen. 11 V. Anspruch des B gegen den A auf Ersatz des Sachwerts der Oliven, condictio furtiva Mit dem furtum [oben IV.] ist ohne weiteres in kumulativer Weise die condictio furtiva gegeben, die entweder auf Herausgabe des Diebesguts oder auf Ersatz des Interesses gerichtet ist, falls das Diebesgut beim Dieb nicht mehr erhältlich ist 19. Für die condictio furtiva sind keine weiteren Voraussetzungen erforderlich 20, weshalb sich weitere Erörterungen erübrigen. Die condictio furtiva steht dem Eigentümer alternativ neben der Vindikation zu. Fazit: B kann von A mit der condictio furtiva Ersatz für seine Oliven verlangen. Die Ansicht der Prokulianer und Justinians führt dazu, dass B von A kein Olivenöl vindizieren kann [oben Frage 2.a/I. i.f.]. Infolgedessen kann B von A (nur) mittels der condictio furtiva den Sachwert seiner Oliven verlangen. Folgt man der Ansicht der Sabinianer, so kann B «bereits» [oben Frage 2.a/I. i.f.] je nach vertretener Ansicht die ihm wertmässig zustehende Teilmenge, nämlich die Hälfte des Öls, vindizieren (vindicatio pro parte) oder das zwischen ihm und A zu gleichen Teilen bestehende Miteigentum mittels der actio communi dividundo auflösen. Alternativ zu diesen Ansprüchen kann B mittels der condictio furtiva den Sachwert seiner Oliven von A verlangen. 4 VI. Anspruch des B gegen A auf Ersatz des Sachwerts der Oliven, actio de dolo Die actio de dolo ist gegenüber allen anderen Ansprüchen subsidiär 21 und scheidet daher im vorliegenden Fall aus. [ ] FRAGE 2.c Anspruch des B gegen den A auf Herausgabe der Hälfte des gepressten Öls aus ZGB 650 I und 651 I A ist vorliegend im unmittelbaren Besitz des gesamten gepressten Öls. Dieses ist aus Oliven des A und des B hergestellt, denn von jedem der beiden stammen anderthalb Gefässe (siehe unten). Es stellt sich die Frage, ob B aufgrund dieser Tatsache die Hälfte des Öls von A herausverlangen kann. Oliven sind natürliche Früchte, stellen sie doch zeitlich (sc. jährlich) wiederkehrende Erträgnisse dar, «die nach der üblichen Auffassung von einer Sache ihrer Bestimmung gemäss gewonnen werden» (ZGB 643 II). Bis zur Trennung sind natürliche Früchte von Gesetzes wegen Bestandteile der Hauptsache (ZGB 643 III); nach der Trennung werden sie zu einer eigenständigen Sache. Wer im Zeitpunkt der Trennung die Nutzung der Sache innehat, erwirbt an den abgetrennten Früchten originär Eigen- 4

5 tum (ZGB 756 I) 22. Vorliegend sind A und B Grundeigentümer der Plantagen und deswegen auch Eigentümer der Olivenbäume (ZGB 667 II). Als Betreiber ihrer Plantagen erwerben sie jeweils originär Eigentum an den geernteten Oliven 23. A und B wurden daher je Alleineigentümer am Inhalt der Gefässe, die unvermischte Oliven enthalten. Durch die Vermischung der Oliven, die von beiden Plantagen stammen, ist am Inhalt des dritten Gefässes Miteigentum von A und B zu gleichen Teilen entstanden (ZGB 727 I analog) 24. A presste alle Oliven zu Öl. Es fragt sich, ob das Pressen eine Verarbeitung darstellt und welche Rechtsfolgen es nach sich zieht. Voraussetzung für die Anwendung von ZGB 726 I ist, dass durch eine Verarbeitung oder Umbildung einer fremden Sache eine neue Sache entstanden ist. Vorliegend entstand durch das Pressen der Oliven Öl, das eine neue Sache darstellt 25. Was die Rechtsfolgen der Verarbeitung betrifft, so unterscheidet das Gesetz zwei Fälle: Bei Gutgläubigkeit des Verarbeiters kommt es für die Eigentumsverhältnisse darauf an, ob die Arbeit kostbarer als der Stoff ist: Je nachdem ist der Verarbeiter oder der Stoffeigentümer Eigentümer der neuen Sache (ZGB 726 I). ZGB 726 II sieht für den Fall, dass der Verarbeiter bösgläubig handelte, vor, dass das Gericht nach seinem Ermessen die neue Sache dem Eigentümer des Stoffs zusprechen kann, selbst wenn die Arbeit kostbarer als der Stoff ist. Fazit: Bei Gutgläubigkeit des A kann B die Hälfte 26 des Olivenöls von A nur verlangen, wenn das Pressen des Öls nicht kostbarer als der betreffende Sachwert der Oliven ist. Sofern dies zutrifft, kann B das Miteigentum, das zwischen ihm und A am Öl besteht (ZGB 727 I), aufheben (ZGB 650 I) und die Hälfte des Olivenöls von A verlangen (ZGB 651 I) 27. Falls A von der Herkunft der Oliven Bescheid wusste und deshalb bösgläubig handelte, kann das Gericht die Hälfte 28 des gepressten Olivenöls dem B zusprechen, selbst wenn das Pressen kostbarer als der betreffende Sachwert der Oliven ist. Diesfalls kann B das Miteigentum, das zwischen ihm und A am Öl besteht (ZGB 727 I), aufheben (ZGB 650 I) und die Hälfte des Olivenöls von A verlangen (ZGB 651 I) FRAGE 3 I. Anspruch des B gegen den K auf die Hälfte des noch unverbrauchten Öls (25% des gepressten Öls), vindicatio pro parte oder actio communi dividundo Mit der Vindikation kann der nicht besitzende quiritische Eigentümer die ihm gehörende Sache vom besitzenden Nichteigentümer herausverlangen 30. K ist in casu als Besitzer des unverbrauchten Öls passivlegitimiert. Fraglich ist, ob B Eigentümer des Öls oder eines Teils davon ist und daher aktivlegitimiert ist. Zunächst stand das Öl nach Ansicht der Sabinianer ½ im Eigentum des A und des B, nach Ansicht der Prokulianer (und nach der media sententia Justinians) im Alleineigentum des A. Es fragt sich, ob im weiteren Verlauf Änderungen in der Eigentumslage eingetreten sind. 1. Folgt man der Ansicht der Sabinianer, so fragt sich, ob A am Anteil des B im Nachgang zur Ölherstellung Eigentum erworben hat. Dies könnte durch Ersitzung geschehen sein 31. Da A über keinen Titel verfügt, ist dies für ihn nicht möglich. Im Übrigen wäre die Ersitzungszeit von einem Jahr auch noch nicht abgelaufen. 2. Eine Veränderung der Eigentumslage kann sodann durch die Veräusserung von A an K erfolgt sein. Olivenöl ist eine res nec mancipi 32. Bei solchen führt eine traditio ex iusta causa zum sofortigen Eigentumserwerb, falls der Veräusserer zur Eigentumsübertragung befugt war 33. Es stellt sich die Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind. a) traditio In casu wurde das Öl dem K übergeben: K hat es nach der Bezahlung abtransportiert. b) iusta causa A hat dem K das Öl verkauft. Es besteht demnach ein für einen Eigentumserwerb erfor- 5

6 derlicher Titel (emptionis causa). Ferner wurde der Kaufpreis bezahlt. c) Verfügungsbefugnis aa) Nach Ansicht der Prokulianer und nach der media sententia wurde A Alleineigentümer des gesamten Olivenöls [siehe oben Frage 2.a/I.2.a und c], weshalb er sein Eigentum dem K wirksam übertragen konnte. bb) Nach Ansicht der Sabinianer gehört die verarbeitete Sache entweder dem A und dem B gemeinsam zu Miteigentum oder dem A und dem B je zur Hälfte zu Alleineigentum [siehe oben Frage 2.a/I.2.b]. A konnte mangels Titels und aufgrund fehlender Ersitzungszeit den Anteil des B nicht ersitzen und daran nicht originär Eigentum erwerben [oben 1.]. Aus diesem Grund konnte A dem K derivativ nur seinen Mit- oder Alleineigentumsteil übertragen, nicht jedoch den des B («nemo plus iuris ad alium transferre potest quam ipse habet»). 3. Folgt man der Ansicht der Sabinianer, so ist noch zu prüfen, ob nicht K den Eigentumsanteil, den er nicht durch Veräusserung seitens des A erworben hat, zwischenzeitlich erworben hat, und zwar durch Ersitzung (usucapio). Der zwischen ihm und A bestehende Kaufvertrag stellt eine gültige causa dar. Es liegt auch kein furtum vor. Indessen ist die Ersitzungszeit von einem Jahr noch nicht abgelaufen («Wenig später»). Das von K in Besitz genommene Öl steht deshalb nach Ansicht der Sabinianer je zur Hälfte im Alleineigentum des B und K (oder im Miteigentum des B und K). Auf der Grundlage der sabinianischen Ansicht: Von dem Abverbrauch des Öls kann man nicht sagen, ob er den Anteil des B oder den des K betroffen hat. Dieser betrifft gleichmässig beide Teile, so dass auch am unverbrauchten Rest eine Teilung zu ½ besteht. Fazit: Nach Ansicht der Prokulianer und Justinians steht dem B die vindicatio pro parte oder actio communi dividundo gegen den K nicht zu. Folgt man der Ansicht der Sabinianer, so kann B die ihm wertmässig zustehende Teilmenge, nämlich die Hälfte des Öls, vindizieren (vindicatio pro parte) oder das zwischen ihm und K zu gleichen Teilen bestehende Miteigentum mittels der actio communi dividundo auflösen. 11 II. Anspruch des K gegen den A auf Schadenersatz aus stipulatio duplae auf 400 Für den Fall, dass der Ansicht der Sabinianer gefolgt wird, kann B von K die Hälfte des unverbrauchten Öls herausverlangen (nach den anderen Ansichten ist K rechtmässiger Eigentümer des gesamten Öls geworden und muss nichts herausgeben [hierzu oben I.]). Es stellt sich daher die Frage, ob K von A etwas aufgrund der abgegebenen Stipulation 34 verlangen kann. 1. Überlegungen zu der Rechtslage hinsichtlich der Stipulation stehen unter dem Vorbehalt, dass deren Wortlaut auf den es gerade im Stipulationsrecht entscheidend ankommt im vorliegenden Sachverhalt nicht mitgeteilt ist. Es bestehen daher verschiedene Möglichkeiten. Entscheidend ist, dass man sich über den Verfall der Stipulation Gedanken macht. Dabei geht es darum, ob die Eviktion von ¼ des gesamten gekauften Objekts einen Verfall der Stipulation auslöst und wenn ja in welchem Umfang. Wenn als Verfallsereignis «die Eviktion» bestimmt ist, gibt es drei Auslegungsmöglichkeiten: a) Eviktion bedeutet Eviktion der gesamten Kaufsache dann ist das Verfallsereignis nicht eingetreten. b) Eviktion bedeutet, dass der Käufer sich überhaupt etwas von der Kaufsache hat abnehmen lassen müssen. Der Begriff Eviktion beinhaltet bei dieser Auslegung Voll- wie Teileviktion. Es ist dann aber die Frage nach der Folge des Verfalls: aa) bb) Verfällt das duplum des gesamten Kaufpreises oder nur ein dem evinzierten Teil entsprechender Teilbetrag; das wären hier 400 [2 x (¼ x 800)]. c) Möglich ist auch, dass die Stipulation die Teileviktion ausdrücklich neben der Gesamteviktion erwähnt; dann ist zweckmässiger Weise für den Fall der Teileviktion regelmässig ein Pro-rata-Verfall versprochen. 6

7 2. Anspruch auf diese 400 hat K indes nur im Eviktionsfall 35, welcher gemäss Sachverhalt allerdings noch nicht eingetreten ist. Fazit: Je nach vertretener Ansicht wird K von A im Eviktionsfall [a] nichts (falls Eviktion streng als Volleviktion ausgelegt wird), [b/bb und c] 400 oder [b/aa] 1600 verlangen können. Vorerst besteht freilich noch kein Anspruch. 5 III. Anspruch des K gegen den A auf Schadenersatz, actio empti Falls der Ansicht der Sabinianer gefolgt wird, kann B von K die Hälfte des unverbrauchten Öls herausverlangen (nach den anderen Ansichten ist K rechtmässiger Eigentümer des Öls geworden und muss nichts herausgeben [hierzu oben I.]). Wenn B die Hälfte des unverbrauchten Olivenöls vindiziert, kann K alternativ zum sich aus der Stipulation ergebenden Anspruch [oben II.]; je nachdem, was für ihn günstiger ist aus dem Kaufvertrag mit der actio empti den A auf die Rückzahlung des entsprechenden Teils des Kaufpreises (i.c. 200) sowie auf ein etwaiges Interesse (Folgeschäden) diese anzunehmen besteht indes vom Sachverhalt her kein Anlass) belangen 36. Nach neuerer Ansicht ist die actio empti aber zu einer abgegebenen Stipulation subsidiär, weshalb jene in casu nicht gegeben wäre. 1 Die Behandlung der folgenden Ansprüche war gemäss Aufgabenstellung nicht verlangt (und wurde im Übrigen nicht bewertet), wird hier indes um der Vollständigkeit willen dennoch wiedergegeben. IV. Anspruch des B gegen den K auf Herausgabe der Bereicherung, die diesem aufgrund Verbrauchens des Öls erwächst, condictio Eine ungerechtfertigte Bereicherung erfordert nach römischem Recht eine Zuwendung (datio) des Entreicherten an den Bereicherten 37. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, denn B hat dem K das Öl nicht übergeben, vielmehr erhielt es dieser von A. Im Übrigen liegt ein Ausnahmefall, bei dem ohne datio (Leistung) eine Kondiktion gegeben wurde (Eingriffskondiktion), nicht vor 38. Fazit: Dem B steht keine condictio gegen den K zu. Auch sonst kann B sich keines schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs gegenüber K bedienen 39. [ ] V. Anspruch des B gegen den K auf Ersatz des Schadens, der dem B aufgrund Verbrauchens des Öls erwächst, actio legis Aquiliae [«3. Kapitel»] 1. Nach Ansicht der Prokulianer und nach der media sententia wurde K letztlich Alleineigentümer des gesamten Öls, weswegen er es beliebig verbrauchen konnte [Frage 2.a/I.1.a und c] Der Ansicht der Sabinianer zufolge steht das Öl im Mit- oder Alleineigentum von B und K [siehe oben Frage 2.a/I.1.b]. Aus diesem Grund durfte K das Öl grundsätzlich nicht verbrauchen, ohne sich wegen Sachbeschädigung (damnum iniuria datum) haftbar zu machen. Es fragt sich, ob die Voraussetzungen für einen daraus resultierenden Schadenersatzanspruch 41 gegeben sind: a) damnum: Der Schaden besteht vorliegend im bereits verbrauchten Öl. b) corpore corpori datum: Indem B das Öl verbrauchte, wirkte er unmittelbar darauf ein. c) iniuria: Durch den Verbrauch eines Teils des Öls verletzte K das daran bestehende Miteigentumsrecht des B; Rechtfertigungsgründe hierfür sind keine ersichtlich. K verbrauchte das Öl freilich als gutgläubiger Eigenbesitzer, denn er wusste über die Herkunft des Öls bzw. der Oliven nicht Bescheid. Da er folglich weder dolos noch fahrlässig handelte, ist ihm kein Verschulden anzulasten und unterliegt er keiner Haftung aus der lex Aquilia. Fazit: Die lex Aquilia bietet dem B keine Möglichkeiten, sich bei K schadlos zu halten. [ ] Total: 100 Punkte 7

8 HONSELL HEINRICH, Römisches Recht, 6. Aufl., Berlin 2006, 21 III. HAUSMANINGER HERBERT/SELB WALTER, Römisches Privatrecht, 9. Aufl., Wien 2001, 161; HONSELL, 21 IV. KASER MAX/KNÜTEL ROLF, Römisches Privatrecht, 18. Aufl., München 2005, 26 III 4. Dies ist nämlich strittig, s. HAUSMANINGER/SELB, 162. KASER/KNÜTEL, 27 I 1; HONSELL, 22 I i.i. Zum sog. Schulenstreit HONSELL, 21 VII; KASER/KNÜTEL, 26 III 5; HAUSMANINGER/SELB 163. Hierzu bereits Endnote 3. Hierzu bereits Endnote 4. Zu den Voraussetzungen der Ersitzung (usucapio) KASER/KNÜTEL, 25 II und HONSELL, 22 II. Was den Fall der Bösgläubigkeit betrifft, siehe unten Frage 2.b und Endnote 14. HAUSMANINGER/SELB, 164; HONSELL, 21 VII. HONSELL, 56. HAUSMANINGER/SELB, 163 f. KASER/KNÜTEL, 26 III 6; HAUSMANINGER/SELB, 164. KASER/KNÜTEL, 45 II 2. Dieser Anspruch besteht kumulutiv falls man der Ansicht der Sabinianer folgt zur vindicatio pro parte bzw. actio communi dividundo [hierzu oben Frage 2.a.I i.f. und 2.b.I.2] HONSELL, 59 I; HAUSMANINGER/SELB, 278. KASER/KNÜTEL, 51 I 2. HONSELL, 59 III; KASER/KNÜTEL, 51 I 4. HONSELL, 59 III. HAUSMANINGER/SELB, 286 f.; HONSELL, 62 I. REY HEINZ, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, 2. Aufl., Bern 2000, Nr. 470 ff. Ein Sonderfall im Sinne von ZGB 699 liegt im Übrigen nicht vor. Im hier vorliegenden Fall der Vermischung und Vermengung von Sachen gleicher Art und Güte nimmt die h.l. an, dass Miteigentum der Beteiligten nach Massgabe ihrer Anteile entsprechend ZGB 727 I entstehe. Nach anderer Ansicht entsteht Alleineigentum nach Massgabe der Anteile. Nachweise zu den beiden Auffassungen bei BSK-SCHWANDER, ZGB 727 N 5. Zum Begriff der «neuen Sache» siehe bereits oben, Frage 2.a/I.1. Die dortigen Ausführungen können hier sinngemäss herbeigezogen werden. Das in Frage stehende Öl setzt sich wie bereits festgestellt je zur Hälfte aus Oliven des A und des B zusammen, denn von jedem der beiden stammen anderthalb Gefässe. Nach anderer Ansicht (Endnote 24) kann B die Hälfte des Öls von A vindizieren (ZGB 641 II; zu den Voraussetzungen einer Herausgabeklage SCHMID JÖRG/HÜRLIMANN-KAUP BETTINA, Sachenrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2003, N 660 ff.). Beide Lösungen wurden gleich bewertet. Das in Frage stehende Öl setzt sich wie bereits festgestellt je zur Hälfte aus Oliven des A und des B zusammen, denn von jedem der beiden stammen anderthalb Gefässe. Nach anderer Ansicht (Endnote 24 i.v.m. 27) kann B die Hälfte des Öls von A vindizieren. KASER/KNÜTEL, 27 I 1; HONSELL, 22 I i.i. Zu den Voraussetzungen der Ersitzung (usucapio) siehe KASER/KNÜTEL, 25 II und HONSELL, 22 II. HONSELL, 14 I e contrario. HAUSMANINGER/SELB, 151 f.; HONSELL, 19 II. Hierzu HONSELL, 45 III; KASER/KNÜTEL, 41 V 2. KASER/KNÜTEL, 41 V i.i., HONSELL, 45 III. Zur actio empti KASER/KNÜTEL, 41 V 4c. KASER/KNÜTEL, 48 II 1; HAUSMANINGER/SELB, 270 ff. Hierzu KASER/KNÜTEL, 48 IV. Zu dieser Konstellation s. HAUSMANINGER/SELB, 164. Zum Eigentumsbegriff HONSELL, 17 I i.i. HAUSMANINGER/SELB, 281 ff.; KASER/KNÜTEL, 51 II 1. 8

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