01/13 NEWSLETTER. Inhalt. Berufsbegleitendes Studium in der Lohnsteuer (und Sozialversicherung)

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1 01/13 BS Breier Siebels Steuerberatungsgesellschaft mbh & Co. KG NEWSLETTER Inhalt Berufsbegleitendes Studium in der Lohnsteuer (und Sozialversicherung)... 1 Einprozentregelung für die Mittagsheimfahrt Private Pkw Nutzung bei Elektrofahrzeugen... 3 Ab 2013 neue Freibeträge beantragen!... 3 Alle Steuerpflichtigen: Darlehensverträge zwischen nahestehenden Personen... 4 Für Vermieter: Schuldzinsen für ein Darlehen des Nichteigentümer-Ehegatten... 5 Alle Steuerpflichtigen: Häusliches oder außerhäusliches Arbeitszimmer?... 6 Termine Steuern / Sozialversicherung Steuerart Fälligkeit Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Umsatzsteuer Ende der Schonfrist Überweisung 5 obiger Steuerarten bei Zahlung durch: Scheck Gewerbesteuer Entfällt Grundsteuer Entfällt Sozialversicherung Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Seit dem ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. 1. Für den abgelaufenen Monat; bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr; bei Jahreszahlern für das abgelaufene Kalenderjahr. 2. Für den abgelaufenen Monat. 3. Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr. 4. Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. 5. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. 6. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden. 7. Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am / ) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohnund Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt. Berufsbegleitendes Studium in der Lohnsteuer (und Sozialversicherung) Weiterbildung ist für den beruflichen Erfolg extrem wichtig. Immer häufiger kommt es daher vor, dass Studiengänge neben einem Anstellungsverhältnis angegangen werden. Da sich zudem in jedem Anstellungsverhältnis zwischen Chef und Mitarbeiter die Frage stellen wird, wie man Lohnsteuer und Sozialversicherung sparen kann, liegt auf der Hand, dass der Arbeitgeber die Studiengebühren bezahlt. Ist dieser Sachverhalt gegeben, steht jedoch noch lange nicht fest, ob auch tatsächlich keine Lohnsteuer und keine Newsletter 01/2013 1

2 Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Dafür sind weitere Differenzierungen und Voraussetzungen zu beachten. Hier die Details, damit auch der Fiskus mitspielt: Zunächst einmal muss geklärt werden, ob das Studium im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses (also ein sogenanntes duales Studium) stattfindet, oder ob es sich um ein berufsbegleitendes Studium im Rahmen der beruflichen bzw. betrieblichen Fortbildung handelt. Sofern ein duales Studium im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses gegeben ist, kommt es im Wesentlichen darauf an, wer Schuldner der Studiengebühren ist. Dies bedeutet: Für die Frage, ob Lohnsteuer und Sozialversicherung anfällt, ist es entscheidend, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer den Vertrag mit der Hochschule abgeschlossen hat und dementsprechend zum Schuldner der Studiengebühren wird. Sofern der Chef Schuldner der Studiengebühren ist, wird grundsätzlich ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers unterstellt werden, weshalb von einer Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht nicht auszugehen ist. Falls jedoch der Chef die Studiengebühren nur bezahlt, diese jedoch vom Arbeitnehmer geschuldet werden, müssen weitere Voraussetzungen beachtet werden. In diesem Fall kann eine Lohnsteuer- und Sozialversicherungsfreiheit nur erreicht werden, wenn der Arbeitgeber sich zum einen arbeitsvertraglich zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet hat. Zum anderen muss der Arbeitgeber weiterhin über eine vertragliche Vereinbarung verfügen, wonach er die ganze oder teilweise Rückzahlung der Studiengebühren fordern kann, falls der Mitarbeiter auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss des dualen Studiums aus dem Unternehmen ausscheiden möchte. Nur wenn beide Voraussetzungen (Verpflichtung per vertraglicher Vereinbarung und Rückforderungsrecht bei vorzeitiger Kündigung) kumulativ gegeben sind, kann auch in dieser Konstellation auf Lohnsteuer und Sozialversicherung verzichtet werden. In der Praxis empfiehlt es sich hier insbesondere für die Arbeitnehmer, ein sogenanntes zeitanteiliges Rückforderungsrecht zu vereinbaren. Dies führt immer noch dazu, dass die Übernahme der Studiengebühren lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei behandelt werden kann, jedoch muss der Arbeitnehmer die Studiengebühren nur in dem Verhältnis zurückzahlen, wie er nach Abschluss des dualen Studienganges nicht mehr zwei Jahre in dem Unternehmen beschäftigt bleiben wollte. Insgesamt die gerechteste Lösung. Falls es sich bei dem berufsbegleitendes Studium jedoch um eine berufliche oder betriebliche Fortbildung handeln sollte, ist es für die Frage der Lohnsteuer- bzw. Sozialversicherungspflicht vollkommen irrelevant, wer Schuldner der Studiengebühren ist. In diesem Fall ist vielmehr entscheidend, dass das berufsbegleitende Studium tatsächlich im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Chefs stattfindet. Ein solch überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers liegt regelmäßig dann vor, wenn das berufsbegleitende Studium die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb erhöhen soll. Der Chef muss also nach erfolgreichem Abschluss des Studiums auch einen betrieblichen Vorteil dadurch verbuchen können. Sind diese Voraussetzungen gegeben, kann auch außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses bei Übernahme der Studiengebühren durch den Chef von einer Lohnsteuerund Sozialversicherungspflicht Abstand genommen werden. Exkurs: Die zuvor geschilderten Grundsätze sind zurückzuführen auf ein Schreiben des Bundesfinanzministerium vom (Az: IV C 5-S 2332/07/0001). Das Schreiben kann auf der Internetpräsenz des Bundesfinanzministeriums unter kostenlos heruntergeladen werden und beinhaltet insbesondere auch ein praxistaugliches Schema zur Feststellung der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht im Falle der beruflichen Fort- und Weiterbildung. Einprozentregelung für die Mittagsheimfahrt Es ist nichts Neues, dass der Fiskus die mögliche Privatnutzung eines Dienst- oder Firmenfahrzeuges durch den Arbeitnehmer besteuern will und dies auch tut. Die Besteuerung des Nutzungsvorteils kann durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geschehen, in dem die tatsächlichen Nutzungsanteile einander gegenübergestellt werden und so ein entsprechender Verhältnissatz der privaten Nutzung ermittelt wird. Fehlt es an einem Fahrtenbuch oder wird dieses als nicht ordnungsgemäß verworfen, wird die private Nutzung eines Firmenfahrzeuges durch die Mitarbeiter regelmäßig mit der sogenannten Einprozentregelung bemessen. Dabei wird 1% des Bruttolistenneuwagenpreises monatlich im Rahmen der Gehaltsabrechnung des Mitarbeiters besteuert. Darf der Arbeitnehmer das Fahrzeug zusätzlich auch noch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen, ist darüber hinaus noch ein Zuschlagswert von monatlich 0,03 % des Bruttolistenneuwagenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeit zu versteuern. Dies ist insgesamt nichts Neues. Häufiger werden in letzter Zeit Sachverhalte, bei denen der 2 BS Breier Siebels Steuerberatungsgesellschaft mbh & Co. KG, Von-der-Tann-Str. 14, München, Tel / , office@bsstb.de

3 Arbeitnehmer ein ausdrückliches Privatnutzungsverbot des Firmenwagens hat. Er darf daher das dienstliche Fahrzeug keinesfalls für Privatfahrten nutzen. Häufig ausgenommen von diesem privaten Nutzungsverbot: Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Dies bedeutet: Sehr häufig darf der Arbeitnehmer das Fahrzeug zwar nicht für seine private Zwecke (Urlaubsfahrt, Einkaufsfahrt usw.) nutzen, jedoch damit zwischen Wohnung und Arbeit hin und her fahren. In diesen Fällen kann auf die Einprozentregelung verzichtet werden, die 0,03 % des Bruttolistenneuwagenpreises pro Entfernungskilometer müssen jedoch versteuert werden. Aktuell ging es vor dem Finanzgericht Baden Württemberg um einen Streitfall, in dem ein Arbeitnehmer (hier sogar ein hauptamtlicher Bürgermeister) seinen Dienstwagen nicht privat nutzen durfte, jedoch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit, hier wahrscheinlich zwischen Wohnung und Rathaus, damit absolvieren durfte. Unter dem Strich konnte der Bürgermeister daher auf die Einprozentregelung verzichten und musste lediglich monatlich die 0,03 % des Bruttolistenneuwagenpreises versteuern. So war der Sachverhalt zumindest geplant. Tatsächlich gestaltete er sich jedoch ein wenig anders: Neben der morgendlichen Fahrt zum Rathaus und der abendlichen Fahrt nach Hause fuhr der hier klagende Bürgermeister auch mittags nach Hause, um dort mit seiner Familie das Mittagessen einzunehmen. Allein wegen dieser mittäglichen Heimfahrt forderte der Fiskus nun die Durchführung der Einprozentregelung, obwohl das Fahrzeug ansonsten definitiv rein dienstlich genutzt wurde. Leider hat der Fiskus mit dieser Auffassung Recht. So entschied das erstinstanzliche Finanzgericht Baden-Württemberg in seinem Urteil vom (Az: 1 K 3014/09). Konkret urteilten die Richter: Die Durchführung der 0,03 % Regelung umfasst lediglich die morgendliche Hinfahrt zur Arbeit und die abendliche Heimfahrt. Die Regelung gilt also nur für eine Fahrt zwischen Wohnung und Arbeit pro Tag. Weitere Zwischenheimfahrten, für die ein Werbungskostenabzug nicht möglich ist, können nicht unter die 0,03 % Regelung fallen. Insoweit muss der Nutzungsvorteil des dienstlichen Fahrzeugs mittels der Einprozentregelung versteuert werden, wenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorliegt. Im Ergebnis muss daher festgehalten werden, dass mehr als eine Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnung und Arbeit am Tag zur notwendigen Besteuerung der privaten Nutzung des Pkws führt. Sofern kein Fahrtenbuch vorliegt, kann dies im Endeffekt nur noch anhand der Einprozentregelung geschehen. Exkurs: Um für diese wenigen privat gefahrenen Kilometer die Einprozentregelung zu verhindern, muss ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werden. In der Praxis muss sich jedoch die Frage gestellt werden, ob diese Arbeit Sinn macht. Schließlich müssen in einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch nicht nur die Privatfahrten eingetragen werden, sondern sämtliche mit dem Fahrzeug gefahrenen Kilometer. Die Arbeit zur Erstellung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches kann daher erheblich sein. Es empfiehlt sich abzuwägen, ob die Arbeit zur Erstellung eines Fahrtenbuches oder die teure Besteuerung über die Einprozentregelung der im individuellen Fall bessere Weg ist. Private Pkw Nutzung bei Elektrofahrzeugen Für bis zum angeschaffte Elektrofahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emmissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen ist der Listenpreis für die 1 % Regelung um 500 EUR pro KWh der Batteriekapazität zu mindern. Bei einer Anschaffung nach dem mindert sich die Kürzung des Bruttolistenpreises um jährlich 50 EUR. Somit läuft die Förderung bei Anschaffungen bis zum Die Neuregelung steht noch unter dem Genehmigungsvorbehalt der Europäischen Kommission. Bei einem nachträglichen Einbau oder Umbau auf Elektroantrieb erhöhen die Umbaukosten nicht den Listenpreis, so dass auch keine Minderung des ursprünglichen Listenpreises stattfindet. Wenn die Privatnutzung nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird, wird bei der Ermittlung der Gesamtkosten die Abschreibung auf die Zusatzkosten für den Elektromotor außen vor gelassen. Die Anschaffungskosten werden ebenfalls mit 500 EUR pro KWH der Batteriekapazität ermittelt. Ab 2013 neue Freibeträge beantragen! Früher, ganz, ganz früher einmal, in einer längst vergangenen Zeit, gab es eine Lohnsteuerkarte aus Papier. Mit zunehmender Digitalisierung der Welt kam jedoch auch das Ende der Papier-Lohnsteuerkarte. Ersetzt werden sollte sie durch ein elektronisches Verfahren namens ELStAM. Diese schicke Abkürzung steht für Elektronische Lohnsteuer-Abzugsmerkmale. Wohl gemerkt sollte die Papier-Lohnsteuerkarte ersetzt werden. Aufgrund technischer Schwierigkeiten der Finanzverwaltung kam es zu Newsletter 01/2013 3

4 einer Übergangszeit in den Jahren 2011 und 2012, in der es weder die elektronischen Abzugsmerkmale noch die altbewährte Papier-Lohnsteuerkarte gab. Weil eben die zig Millionen Papier-Lohnsteuerkarten nicht mehr gedruckt wurden und die Elektronik noch nicht funktionierte, galten schlichtweg die Lohnsteuerabzugsmerkmale aus 2010 fort. Dies führte dazu, dass Arbeitnehmer mit Lohnsteuerfreibeträgen nichts unternehmen mussten. Die Lohnsteuerfreibeträge der Vorjahre galten im Folgejahr fort, und Lohnsteuerfreibeträge mussten in den Jahren 2011 und 2012 nicht neu beantragt werden. Lediglich wenn es zur Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale kam, musste sich der Steuerpflichtige an sein Wohnsitzfinanzamt wenden und eine entsprechende Änderung, beispielsweise in der Steuerklasse oder in der Höhe des Lohnsteuerfreibetrages, beantragen. Nach zweijähriger Übergangszeit hat es der Fiskus nun endlich geschafft, und die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sollen 2013 starten. Dies bedeutet nun jedoch auch, dass Arbeitnehmer nicht wie in den letzten Jahren ihre Freibeträge einfach übers Jahr hinaus anwenden können. Vielmehr müssen diese für 2013 neu beantragt werden. Hierzu muss ein schriftlicher Antrag beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt eingereicht werden. Die Finanzbeamten werden dann die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ändern, und nur dann kann der Lohnsteuerfreibetrag ab 2013 steuermindernd berücksichtigt werden. Unterlässt es der Steuerpflichtige, einen solchen Antrag zu stellen, wird der Netto-Auszahlungsbetrag ab Januar 2013 zwangsläufig geringer werden. Tipp: Da die Berücksichtigung eines Lohnsteuerfreibetrags immer nur ab dem Folgemonat der Antragstellung möglich ist, sollte daher eine entsprechende Beantragung tunlichst noch im Dezember 2012 stattfinden, damit diese 2013 direkt von Januar an berücksichtigt werden kann. Geschieht dies nicht, wird das Netto im Januar 2013 zwangsläufig (mangels Berücksichtigung des individuellen Lohnsteuerfreibetrages) geringer ausfallen. Alle Steuerpflichtigen: Darlehensverträge zwischen nahestehenden Personen Seit 2009 befinden wir uns im Zeitalter der Abgeltungssteuer. Damit hat sich in der Besteuerung rund um die Einkünfte aus Kapitalvermögen einiges (oder fast alles) geändert. Dies gilt auch für Darlehensverträge zwischen nahestehenden Personen. Zum Hintergrund: Wenn ein Steuerpflichtiger ein Darlehen für Zwecke der Einkünfteerzielung verwendet und dafür Zinsen zahlt, sind die Zinsen entweder als Betriebsausgaben oder aber als Werbungskosten (je nach Einkunftsart) steuermindernd abzugsfähig. Der Darlehensgläubiger hingegen hat (wenn es sich dabei um einen privaten Steuerpflichtigen handelt) die erhaltenen Zinseinnahmen im Rahmen der 25-prozentigen Abgeltungssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer der Besteuerung zu unterwerfen. Wenn es sich nun bei Darlehensgläubiger und Darlehensschuldner um nahestehende Personen, beispielsweise Eheleute, handelt, könnte sofort ein Steuerspareffekt erzielt werden. Dies gilt immer dann, wenn der persönliche Steuersatz des Darlehensschuldners höher ist als der Abgeltungssteuersatz von 25 %. In diesem Fall würden die Schuldzinsen beim Darlehensschuldner zu einer Steuerersparnis in Höhe seines individuellen persönlichen Steuersatzes führen, während der Darlehensgläubiger die Zinseinnahmen nur mit 25 % zur Besteuerung heranziehen muss. Die Differenz zwischen den beiden Steuersätzen ist im Ergebnis eine reale Steuerersparnis. Dieser mögliche Vorteil war dem Gesetzgeber verständlicherweise ein Dorn im Auge. Daher wurde geregelt, dass die Abgeltungssteuer keine Anwendung findet, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind und die Schuldzinsen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit inländischen Einkünften sind. Die Folge: In einem solchen Fall kommt die Abgeltungssteuer beim Darlehensgläubiger nicht zum Tragen, sondern dieser muss die Zinseinnahmen auch im Rahmen seines persönlichen Steuersatzes versteuern. Betrachtet man nun 4 BS Breier Siebels Steuerberatungsgesellschaft mbh & Co. KG, Von-der-Tann-Str. 14, München, Tel / , office@bsstb.de

5 das oben gewählte Beispiel zwischen Ehegatten ist eine Steuerersparnis dahin, da die Steuerminderung aufgrund identischer Steuersätze bei der Zusammenveranlagung gar nicht erst entsteht. Gegen diese Regelung im Gesetz ist jedoch bereits seit 2010 ein Verfahren vor dem Finanzgericht Niedersachsen anhängig. Das Verfahren, welches durch den Bund der Steuerzahler unterstützt wird, richtet sich gegen die Anwendung des persönlichen Steuersatzes beim Darlehensgläubiger. Immerhin ist nur spärlich zu verstehen, warum sich die Besteuerung des Darlehensgläubigers nach der Verwendung der Mittel beim Darlehensschuldner richten soll. Sofern nämlich der Schuldner das Darlehen nicht nur für Zwecke der Einkünfteerzielung nutzt, bleibt es beim Gläubiger auch beim Abgeltungssteuersatz. Mit Urteil vom (Az: 15 K 417/10) hat jedoch das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass die gesetzliche Regelung rechtens sein soll. Demnach soll es in ähnlich gelagerten Fällen nicht zur Anwendung des Abgeltungssteuersatzes beim Darlehensgläubiger kommen, wenn der Schuldner das Darlehen für Zwecke der Einkünfteerzielung nutzt. Die erstinstanzliche Entscheidung ist damit ganz im Sinne des Fiskus ausgefallen. Tipp: Weil das Niedersächsische Finanzgericht gegen die vorgenannte Entscheidung nicht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen hatte, ist mittlerweile eine Nichtzulassungsbeschwerde anhängig geworden. Das laufende Verfahren trägt das Aktenzeichen VIII B 115/12. Betroffene Darlehensgläubiger sollten daher unter Verweis auf das anhängige Verfahren vor dem BFH Einspruch gegen die eigene Besteuerung der Zinseinnahmen zum persönlichen Steuersatz einlegen und das eigene Verfahren bis zur Entscheidung der obersten Richter ruhen lassen. Für Vermieter: Schuldzinsen für ein Darlehen des Nichteigentümer- Ehegatten Schuldzinsen eines Darlehens können immer dann als steuermindernde Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn sie mit den Mieteinnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Der Fachmann spricht hierbei von einem Veranlassungszusammenhang. Dieser muss im Steuerrecht grundsätzlich zu steuerpflichtigen Einnahmen bestehen, damit Ausgaben steuermindernd angesetzt werden dürfen. In einem aktuell vor dem BFH entschiedenen Verfahren war streitig, ob Schuldzinsen auch dann steuermindernd als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können, wenn diese zwar definitiv für Zwecke der Immobilie verwendet wurden, es sich jedoch nicht um ein Darlehen des Immobilieneigentümers handelte. Im Urteilsfall war der Darlehensnehmer der Ehegatte des Immobilieneigentümers, der selber nicht an der Immobilie beteiligt war. Zudem wurden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung festgestellt, weil an der Immobilie noch ein Dritter beteiligt war. Dementsprechend wurde in der Feststellungserklärung im Hinblick auf die Vermietungseinkünfte der infrage stehenden Immobilien der Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten begehrt, die bei einem nicht beteiligten Darlehensschuldner entstanden waren. Mit Urteil vom (Az: IX R 29/11) entschieden die obersten Finanzrichter der Republik wie folgt: Dient ein vom Nichteigentümer-Ehegatten aufgenommenes Darlehen der Finanzierung einer vermieteten Immobilie des Eigentümer-Ehegatten, sind die darauf beruhenden Zinsen in vollem Umfang als für Rechnung des Eigentümer-Ehegatten aufgewendet anzusehen und als Werbungskosten abziehbar, wenn dieser die gesamtschuldnerische Mithaftung ( ) für das Darlehen übernommen hat. Exkurs: Im vorstehenden Verfahren konnten die Zinsen als steuermindernde Werbungskosten angesetzt werden, weil beide Ehegatten für das Darlehen gesamtschuldnerisch haften. Wenn nur der Nichteigentümer-Ehegatte für ein Darlehen haften würde, mit dem die Immobilie des Eigentümer-Ehegatten finanziert wurde, könnten die Schuldzinsen beim Eigentümer-Ehegatten nur dann als Werbungskosten steuermindernd abgezogen werden, soweit der Eigentümer- Ehegatte die Zinsen auch tatsächlich aus eigenen Mitteln bezahlt. Trägt der Eigentümer-Ehegatte im vorgenannten Fall nicht die Zinsaufwendungen, sind diese steuerlich verloren, weil der Nichteigentümer-Ehegatte mangels Veranlassungszusammenhang keinen Werbungskostenabzug nutzen kann. Tipp: In der Praxis ist daher in ähnlich gelagerten Fällen entweder auf die gesamtschuldnerische Mithaftung oder die Zahlung der Zinsen durch den Eigentümer-Ehegatten zu achten. Dann klappt es auch mit dem Werbungskostenabzug. Newsletter 01/2013 5

6 Alle Steuerpflichtigen: Häusliches oder außerhäusliches Arbeitszimmer? Der Grundsatz der Arbeitszimmerregelung lautet: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nicht steuermindernd angesetzt werden. Soweit der Grundsatz, denn auch hier gilt: Kein Grundsatz ohne Ausnahme. Dieser gilt nämlich nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz als das Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Ist diese Voraussetzung erfüllt, können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu EUR steuermindernd angesetzt werden. Das vorgenannte Abzugsverbot bzw. die Abzugsbeschränkung hinsichtlich der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer gelten jedoch nur dann, wenn es sich dabei tatsächlich um ein häusliches Arbeitszimmer handelt. Im Urteil des Bundesfinanzhofs vom (Az: IX R 56/10) haben sich die obersten Finanzrichter der Republik damit beschäftigt, wann ein außerhäusliches Arbeitszimmer vorliegt und ob auch dafür das Abzugsverbot bzw. die Abzugsbeschränkung greift. In dem insgesamt zu begrüßenden Urteil kommen die Richter dabei zu folgendem Ergebnis: Zur Frage, ob ein häusliches oder ein außerhäusliches Arbeitszimmer vorliegt, wird wie folgt geurteilt: Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bestimmt sich die Häuslichkeit eines Arbeitszimmers danach, ob der genutzte Raum der privaten Lebenssphäre des Steuer pflichtigen zugeordnet werden kann. In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein Arbeitszimmer nämlich regelmäßig nur, wenn es sich in einem Raum befindet, der unmittelbar zur privat genutzten Wohnung bzw. zum Wohnhaus gehört. Zwar urteilt der Bundesfinanzhof deutlich, dass eine solche Zugehörigkeit und damit eine Häuslichkeit auch bei sogenannten Zubehörräumen wie Abstellkammer, Keller oder Speicherräumen gegeben ist, darüber hinaus eine Häuslichkeit jedoch nicht mehr vorliegt. Im Urteilsfall ging es darum, dass ein Steuerpflichtiger in einem Zweifamilienhaus die zweite Wohneinheit als Büro nutzte. Diese zweite Wohneinheit hatte indes keine Verbindung mit seiner Wohnung. Das erfreuliche Urteil des Bundesfinanzhofes dazu: Da das Büro in der zweiten Wohneinheit des Zweifamilienhauses liegt und keine Verbindung zur Wohnung des Steuerpflichtigen besteht, kann das Abzugsverbot bzw. die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer nicht greifen. Insoweit ist im vorliegenden Fall ein außerhäusliches Arbeitszimmer gegeben. Exkurs: Der Bundesfinanzhof definiert ein außerhäusliches Arbeitszimmer wie folgt: Dieses liegt regelmäßig vor, wenn der Steuerpflichtige, um von seinem Wohnbereich in die Büroräume zu gelangen, zunächst das Haus verlassen und eine auch von anderen Personen genutzte, straßenseitig gelegene und insoweit auch der Allgemeinheit zugänglich gemachte Verkehrsfläche durchqueren muss, um über einen eigenen Treppenaufgang in die Büroräume zu gelangen. Hinweis: Die in diesem Newsletter enthaltenen Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Sie dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine qualifizierte Beratung in konkreten Fällen. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsschreibens kann daher nicht übernommen werden. Fotos: Fotolia 6 BS Breier Siebels Steuerberatungsgesellschaft mbh & Co. KG, Von-der-Tann-Str. 14, München, Tel / , office@bsstb.de

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