VV zu 15 Absatz 2 LHO

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "14.015 VV zu 15 Absatz 2 LHO"

Transkript

1 15 Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel (1) Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen. Dies gilt nicht für die Veranschlagung der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt und der hiermit zusammenhängenden Tilgungsausgaben. Darüber hinaus können Ausnahmen von Satz 1 im Haushaltsplan zugelassen werden. In diesen Fällen ist die Berechnung des veranschlagten Betrages dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. (2) Ausnahmen nach Absatz 1 Satz 3 können im Haushaltsplan auch bei der Veranschlagung von Einnahmen und Ausgaben für Aufgabenbereiche (netto-veranschlagte Einrichtungen) zugelassen werden. Netto-veranschlagte Einrichtungen haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan ist dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. Im Haushaltsplan sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen. Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Stellenplan auszubringen. Andere Stellen als Planstellen sind im Stellenplan nach dem Stand zur Zeit seiner Aufstellung nachrichtlich auszuweisen. (3)... Zu 15 (2): Inhalt 1. Allgemeines 1.1 Geltungsbereich 1.2 Rechtsstellung und rechtliche Grundlagen 1.3 Ziele 1.4 Rechnungswesen 2. Organisation 2.1 Leitung der netto-veranschlagten Einrichtungen 2.2 Verwaltungsrat 2.3 Steuerung und Überwachung 2.4 Geschäftsordnung 2.5 Beauftragte bzw. Beauftragter für den Haushalt (BfH) 3. Aufstellung des Wirtschaftsplans 3.1 Allgemeines 3.2 Erfolgsplan Allgemeines Veranschlagung der Personalausgaben Veranschlagung der Personalausgaben für das aktive Personal Veranschlagung der Versorgungsleistungen Umsatzsteuer 1

2 3.2.4 Grundsatz der Selbstdeckung Erstattungen und Verwaltungskostenentschädigungen 3.3 Finanzierungsplan 3.4 Stellenplan 3.5 Produktinformationen 4. Wirtschaftsführung 4.1 Allgemeines Grundsatz der generellen Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt Einschränkende Regelungen 4.2 Personalwirtschaft 4.3 Geldwirtschaft Geschäftskonto Geldverkehr/Zahlstellen Bestandsbestätigung 4.4 Fälligkeit von Zuschüssen aus dem Haushalt/Ablieferungen an den Haushalt 5. Controlling, Kosten- und Leistungsrechnung und Berichtswesen 6. Jahresabschluss 6.1 Termine 6.2 Prüfung 6.3 Inhalt und Form des Jahresabschlusses Aufstellung des Jahresabschlusses Abrechnung des Finanzierungsplans Haushaltsrechnung / Offenlegung des Jahresabschlusses Anlagen Anlage 1 Anlage 2 Muster eines Erfolgs- und Finanzierungsplans für netto-veranschlagte Einrichtungen nach 15 (2) Muster für Übersichten über den Jahresabschluss für netto-veranschlagte Einrichtungen nach 15 (2) 2

3 1 Allgemeines 1.1 Geltungsbereich Diese Verwaltungsvorschriften gelten für Einrichtungen, deren Einnahmen und Ausgaben gemäß 15 (2) netto im Haushaltsplan ausgewiesen werden (netto-veranschlagte Einrichtungen); sie gelten nicht für die Hochbaudienststellen, da für sie spezielle Regelungen im Bauhandbuch (VV-Bau) bestehen. Soweit in speziellen Vorschriften (z. B. im hamburgischen Hochschulgesetz) abweichende Regelungen getroffen werden, bleiben diese unberührt. Danach sind die Regelungen in Nr. 2 Organisation von den Hochschulen nicht anzuwenden. 1.2 Rechtsstellung und rechtliche Grundlagen Die Nettoveranschlagung der Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsplan gemäß 15 (2) verändert die Rechtsstellung der Einrichtungen nicht. 1.3 Ziele Sie unterliegen in ihren Zielen und Aufgabenstellungen unverändert dem Gestaltungswillen von Senat und Bürgerschaft sowie der Aufsicht führenden Behörde. Von den netto-veranschlagten Einrichtungen sind neben diesen Verwaltungsvorschriften insbesondere zu beachten die Landeshaushaltsordnung einschließlich der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, der Beschluss über die Feststellung des Haushaltsplans, der Haushaltsrechtliche Vermerk für den Wirtschaftsplan, die von der Finanzbehörde erlassenen Vorschriften und Rundschreiben für die Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie die Dienstanweisungen der Aufsicht führenden Behörde. Die Ziele der netto-veranschlagten Einrichtungen sind im Rahmen der Produktinformationen zu beschreiben. Dies gilt sowohl für die strategischen als auch für die operativen Ziele. 3

4 1.4 Rechnungswesen Die netto-veranschlagten Einrichtungen buchen nach den Grundsätzen der Kameralistik. In geeigneten Fällen kann die kaufmännische Buchführung in sinngemäßer Anwendung des Handelsgesetzbuches durch die Finanzbehörde zugelassen werden. In diesen Fällen sind die Verwaltungsvorschriften zu 26 (1 + 4), 74, 85 Nr. 3 und 87 (VV- Landesbetriebe) anzuwenden, soweit nicht im Einzelfall Regelungen der VV zu 15 Abs. 2 von der Finanzbehörde für anwendbar erklärt werden. Falls die kaufmännische Buchführung durch eine spezielle Vorschrift vorgeschrieben wird, gilt Satz 3 soweit mit der speziellen Vorschrift vereinbar entsprechend. 2 Organisation 2.1 Leitung der netto-veranschlagten Einrichtungen Die Leiterin bzw. der Leiter der netto-veranschlagten Einrichtung wird von der Aufsicht führenden Behörde bestimmt. 2.2 Verwaltungsrat Bei netto-veranschlagten Einrichtungen kann in geeigneten Fällen ein Verwaltungsrat gebildet werden. Die Entscheidung über Bildung und Mitglieder eines Verwaltungsrates trifft die Aufsicht führende Behörde. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Einwilligung der Aufsicht führenden Behörde bedarf. 2.3 Steuerung und Überwachung Die Steuerung der netto-veranschlagten Einrichtungen obliegt der Aufsicht führenden Behörde. Hierbei soll sie sich auf eine Globalsteuerung, insbesondere durch Abschluss von Zielvereinbarungen auf Basis der Produktinformationen, beschränken. Ist ein Verwaltungsrat vorhanden, sollte ihm insbesondere die Überwachung der Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung übertragen werden. Bei den netto-veranschlagten Einrichtungen, bei denen weder ein Verwaltungsrat noch aufgrund gesetzlicher Regelungen ein sonstiges Aufsichtsgremium eingerichtet wurde, hat die Aufsicht führende Behörde die Überwachung selbst vorzunehmen. 2.4 Geschäftsordnung Für die netto-veranschlagten Einrichtungen soll von der Aufsicht führenden Behörde nach Abstimmung mit den Einrichtungen eine Geschäftsordnung erlassen werden. Die Geschäftsordnung regelt die Grundsätze für die Leitung der Einrichtung, das Verhältnis zwischen 4

5 Einrichtung und Aufsicht führender Behörde sowie ggf. zwischen Einrichtung und Verwaltungsrat, insbesondere die Berichtspflichten diesen gegenüber. 2.5 Beauftragte bzw. Beauftragter für den Haushalt (BfH) Die Aufsicht führende Behörde kann die Leiterin bzw. den Leiter der netto-veranschlagten Einrichtung zur bzw. zum Beauftragten für den Haushalt für den Bereich der Einrichtung bestellen (vgl. Nr. 1.2 zu 9). 3 Aufstellung des Wirtschaftsplans 3.1 Allgemeines Die netto-veranschlagten Einrichtungen haben vor Beginn eines Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan-Entwurf aufzustellen. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Ausnahmen kann die Aufsicht führende Behörde im Einvernehmen mit der Finanzbehörde zulassen. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan (Nr. 3.2), dem Finanzierungsplan (Nr. 3.3) und dem Stellenplan (Nr. 3.4). Erfolgs- und Finanzierungsplan sind mindestens entsprechend der Struktur des als Anlage 1 beigefügten Musters zu gliedern. Abweichungen von der verbindlichen Struktur bedürfen der Einwilligung der Finanzbehörde. Einnahmen und Ausgaben aus Drittmitteln sind separat und erfolgsneutral darzustellen. Der Wirtschaftsplan-Entwurf ist von der Aufsicht führenden Behörde zusammen mit dem Voranschlag zum Einzelplan der Aufsicht führenden Behörde bei der Finanzbehörde einzureichen. Dem Wirtschaftsplan-Entwurf sind beizufügen: Produktinformationen (vgl. Nr. 3.5), der Entwurf eines Haushaltsrechtlichen Vermerks. Der Haushaltsrechtliche Vermerk legt im Wesentlichen fest, in welchen Fällen die Bürgerschaft bei Abweichungen vom Wirtschaftsplan zu beteiligen ist. Der Wirtschaftsplan sowie der Haushaltsrechtliche Vermerk werden von der Bürgerschaft beschlossen. 5

6 3.2 Erfolgsplan Allgemeines Im Erfolgsplan sind alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen zu veranschlagen. Für die Veranschlagung von Verpflichtungs-ermächtigungen gelten die Regelungen der 16 und 38 sowie die jeweiligen Verwaltungsvorschriften entsprechend. Zum Vergleich sind die Ansätze des Vorjahres und die Ergebnisse des Vor-Vorjahres (aus dem Entwurf des Jahresabschlusses) anzuführen. Alle Beträge sind in vollen Tausend EUR anzugeben. Die veranschlagten Einnahmen und Ausgaben sind jeweils zusammenfassend zu erläutern Veranschlagung der Personalausgaben Veranschlagung der Personalausgaben für das aktive Personal Bei Veranschlagung der Personalausgaben für das aktive Personal sind die Regelungen im Aufstellungsrundschreiben der Finanzbehörde zu berücksichtigen Veranschlagung der Versorgungsleistungen Die Ausgaben für Versorgungsleistungen sind nach dem Zuschlagsverfahren (keine Bildung von Rückstellungen) gesondert in den Erfolgsplan einzustellen. Die Höhe der Zuschläge wird mit dem Aufstellungsrundschreiben der Finanzbehörde bekannt gegeben. Soweit für diese Ausgaben ein Zuschuss aus Haushaltsmitteln geleistet wird (z.b. bei den Hochschulen, Institut für Hygiene und Umwelt), ist dieser Zuschuss sowohl im Entwurf des Finanzierungsplans bei den Deckungsmitteln als auch im zuständigen Kapitel des Einzelplans gesondert zu veranschlagen. Im Übrigen sind die Regelungen im Aufstellungsrundschreiben der Finanzbehörde zu berücksichtigen Umsatzsteuer Netto-veranschlagte Einrichtungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, veranschlagen die Ausgaben und Einnahmen netto, d.h. ohne Umsatzsteuer. Netto-veranschlagte Einrichtungen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, veranschlagen die Ausgaben und Einnahmen im Wirtschaftsplan brutto, d.h. einschließlich Umsatzsteuer. 6

7 3.2.4 Grundsatz der Selbstdeckung Der Grundsatz der Selbstdeckung gilt auch für netto-veranschlagte Einrichtungen, d.h. Risiken für Schäden an Personen sowie für Schäden an Sachen und Vermögen werden grundsätzlich nicht versichert (vgl. Nr. 10 zu 34). Gebäude werden gegen Feuer- und Sturmschäden versichert. Diese Versicherungen werden von der Finanzbehörde abgeschlossen. Weitere Abweichungen vom Grundsatz der Selbstdeckung bedürfen der Einwilligung der Finanzbehörde Erstattungen und Verwaltungskostenentschädigungen Für die Erstattung von Aufwendungen im Verkehr mit nettoveranschlagten Einrichtungen sowie für den Wertausgleich bei der Abgabe von Vermögensgegenständen gelten die VV zu 61. Soweit die netto-veranschlagten Einrichtungen für die Zahlung von Grundsteuern, Müllabfuhrgebühren, Feuerversicherungsbeiträgen u.ä. nicht direkt veranlagt werden, haben sie die auf sie entfallenden Anteile zu übernehmen. 3.3 Finanzierungsplan Im Finanzierungsplan sind der im Wirtschaftsjahr voraussichtlich zu deckende Finanzbedarf für Investitionen 1 und der sonstige Finanzbedarf sowie die vorgesehenen Deckungsmittel zu veranschlagen. Investitionen sind einzeln zu veranschlagen, wenn dies wegen der Bedeutung der Maßnahme oder aus anderen Gründen geboten erscheint. Als Deckungsmittel kommen insbesondere in Betracht: Jahresüberschuss, im Vorjahr nicht verbrauchte Deckungsmittel, Investitionszuschuss aus dem Haushalt, Betriebszuschuss aus dem Haushalt. Zum Vergleich sind die Ansätze des Vorjahres und die Ergebnisse des Vor-Vorjahres (aus dem Entwurf des Jahresabschlusses) anzuführen. Alle Beträge sind in vollen Tausend EUR anzugeben. 1 Als Investitionen sind zu veranschlagen: Baumaßnahmen und Erwerb von beweglichen Sachen über EUR im Einzelfall (vgl. Nr. 1.3 der Verwaltungsvorschriften über die Gruppierung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Arten [VV-Gruppierungsplan]) sowie der Erwerb von unbeweglichen Sachen. 7

8 Für die Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen gelten die Regelungen der 16 und 38 sowie die jeweiligen Verwaltungsvorschriften entsprechend. Die Ansätze sind zu erläutern. 3.4 Stellenplan Der Stellenbestand der netto-veranschlagten Einrichtungen ist entsprechend den Verwaltungsvorschriften zu 17 Absätze 5 und 6 und 49 auszuweisen und zu erläutern (vgl. im Übrigen Nr. 4.2). 3.5 Produktinformationen Die Produktinformationen sind Basis für die Zielvereinbarungen und wesentliches Informations- und Entscheidungsinstrument für Senat und Bürgerschaft. Um die Transparenz der Unterlagen zu sichern, ist eine Konzentration auf wesentliche haushalts- und entscheidungsrelevante Kennzahlen, die die Bemessung und Entwicklung der Einnahme- und Ausgabeansätze im Wirtschaftsplan plausibel begründen, erforderlich. Die Kennzahlen sollen den Bezug zu den Zielen und Produkten verdeutlichen. Grundlage für die Gestaltung der Produktinformationen ist der von der Finanzbehörde herausgegebene Leitfaden für Produktdefinition und Produktbeschreibungen in der hamburgischen Verwaltung in der jeweils aktuellen Fassung. Ergänzende Regelungen in der VV Nr zu 17 Absätze 1-4 und im Aufstellungsrundschreiben der Finanzbehörde sind zu beachten. 4 Wirtschaftsführung 4.1 Allgemeines Grundsatz der generellen Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt Für die Wirtschaftsführung gilt der Grundsatz der generellen Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt. Danach ist innerhalb des durch den Wirtschaftsplan gesetzten Ermächtigungsrahmens alles erlaubt, was nicht ausdrücklich im Haushaltsrechtlichen Vermerk, in dieser Verwaltungsvorschrift oder in anderen Vorschriften (vgl. Nr. 1.2) eingeschränkt oder für unzulässig erklärt wird. Danach bestehen, soweit keine einschränkenden Regelungen getroffen werden, folgende Möglichkeiten, den Ressourceneinsatz flexibel der betrieblichen Entwicklung und den betrieblichen Notwendigkeiten anzupassen: Mehrausgaben im Erfolgsplan (auch bei neu eingerichteten Konten) dürfen geleistet werden, wenn sie 8

9 durch Mehreinnahmen oder Minderausgaben im Erfolgsplan gedeckt werden können, durch Minderausgaben bei Investitionen gedeckt werden können, soweit für diese Investitionen Eigenmittel zur Verfügung stehen, durch zusätzliche Deckungsmittel gedeckt werden können, Voraussetzung für die Erzielung von Einnahmen in mindestens gleicher Höhe sind. Weitere Mehrausgaben sind nur mit Einwilligung der Finanzbehörde zulässig. Mehrausgaben bei Investitionen (auch bei neu eingerichteten Konten) dürfen geleistet werden, wenn sie durch Minderausgaben bei Investitionen gedeckt werden können, durch Mehreinnahmen oder Minderausgaben im Erfolgsplan gedeckt werden können, durch zusätzliche Deckungsmittel gedeckt werden können, zur Erfüllung bestehender Verpflichtungen bei mehrjährigen Maßnahmen erforderlich sind Einschränkende Regelungen Ausgaben für neue nicht veranschlagte Investitionen, durch die haushaltswirksame Vorbelastungen für die Folgejahre entstehen (zusätzliche Investitionsraten, Erhöhung des Zuschussbedarfs, Verringerung der Ablieferungen an den Haushalt), sind nur mit Einwilligung der Finanzbehörde zulässig. Soweit Investitionen ganz oder teilweise durch einen Investitionszuschuss aus dem Haushalt finanziert werden, dürfen Minderausgaben bei diesen Investitionen nur mit Einwilligung der Aufsicht führenden Behörde zur Deckung von Mehrausgaben bei anderen Investitionen oder zur Deckung von Ausgaben für nicht veranschlagte Investitionen verwendet werden. Mehrausgaben bei mehrjährigen Investitionen, die zur Erfüllung bestehender Verpflichtungen erforderlich sind, dürfen, wenn sie nicht durch zusätzliche Deckungsmittel gedeckt werden können, nur mit Einwilligung der Finanzbehörde geleistet werden. Sie sind auf den nächstjährigen Ansatz für den gleichen Zweck anzurechnen. Die Verwendung nicht veranschlagter Einnahmen aus dem Abgang von bebauten oder unbebauten Grundstücken bedarf der Einwilligung der Finanzbehörde. 9

10 Die Aufnahme von Krediten durch netto-veranschlagte Einrichtungen ist nicht zulässig. 4.2 Personalwirtschaft Die Aufstellung und Ausführung des Stellenplans richten sich nach den Verwaltungsvorschriften zu 17 Absätze 5 und 6 und 49, 21 und 47, 50, 50a und 115 sowie den ergänzenden Regelungen der Finanzbehörde, soweit nachstehend keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Im Laufe eines Wirtschaftsjahres benötigte zusätzliche Stellen (mit Ausnahme von Planstellen) können mit Einwilligung der Finanzbehörde aus Minderausgaben bzw. Mehreinnahmen finanziert werden. Die Einwilligung der Finanzbehörde ist nicht erforderlich, wenn diese Stellen aus Minderausgaben bei der Kontengruppe Personalausgaben finanziert werden. Die Einwilligung der Finanzbehörde ist ferner nicht erforderlich, soweit zusätzliche Stellen aus Minderausgaben bzw. Mehreinnahmen finanziert werden und dabei keine über den Stellenplan hinausgehenden unbefristeten Beschäftigungsverhältnisse geschaffen werden, die Begründung eines Dauerarbeitsverhältnisses ausgeschlossen ist und keine Versorgungsverpflichtung aus dem Vertragsverhältnis für den Hamburger Haushalt erwächst. 4.3 Geldwirtschaft Geschäftskonto Für jede netto-veranschlagte Einrichtung ist bei der Landeshauptkasse 1 ein Geschäftskonto einzurichten. Das Geschäftskonto ist grundsätzlich unverzinslich. Die Finanzbehörde kann die Verzinsung zulassen oder vorschreiben. In diesen Fällen gelten die Regelungen in Nrn , und 4.4 der VV- Landesbetriebe. Die Finanzbehörde legt für das Geschäftskonto einen Überziehungsrahmen (Limit) fest Geldverkehr, Zahlstellen Der Geldverkehr ist grundsätzlich unbar abzuwickeln. Bei Bedarf können Zahlstellen eingerichtet werden. 1 Die Funktion der Landeshauptkasse nimmt in der FHH die Kasse.Hamburg wahr. 10

11 4.3.3 Bestandsbestätigung Die Landeshauptkasse erstellt nach Abschluss eines Haushaltsjahres für jede netto-veranschlagte Einrichtung bis Ende Februar des Folgejahres eine Bestandsübersicht über das abgeschlossene Haushaltsjahr. Die netto-veranschlagte Einrichtung prüft, ob eine Übereinstimmung mit ihren Beständen vorliegt. In diesem Fall ist eine unterzeichnete Bestandsbestätigung an die Landeshauptkasse zurückzusenden. Anderenfalls ist der Bestandsübersicht zu widersprechen. Die Rückmeldung soll innerhalb von sechs Wochen erfolgen. Etwaige Abweichungen sind aufzuklären. Bestandsbestätigungen und Widersprüche zur Bestandsübersicht sind von der Landeshauptkasse zu archivieren. 4.4 Fälligkeit von Zuschüssen aus dem Haushalt, Ablieferungen an den Haushalt Betriebszuschüsse aus dem Haushalt sind bis zum 15. Dezember an die netto-veranschlagten Einrichtungen zu leisten. Investitionszuschüsse aus dem Haushalt sind von den nettoveranschlagten Einrichtungen nach Mittelbedarf abzufordern. Im Finanzierungsplan veranschlagte Eigenmittel sollen vorrangig eingesetzt werden. Ablieferungen an den Haushalt sind bis zum 15. Dezember abzuführen. 5 Controlling, Kosten- und Leistungsrechnung und Berichtswesen Abgeleitet aus den Zielbeschreibungen im Rahmen der Produktinformationen ist für die netto-veranschlagten Einrichtungen ein Controlling zu installieren, das eine systematische Planung, Steuerung und Kontrolle der Abläufe sowie Aussagen über die bisherige und künftige Entwicklung der Einrichtung ermöglicht. Dafür sowie für die Kalkulation von Gebühren und Entgelten sind Kosten- und Leistungsrechnungen entsprechend den Bedürfnissen der netto-veranschlagten Einrichtungen zu erstellen. Im Rahmen des Controlling soll auch festgestellt werden, ob die gesetzten Qualitätsziele erreicht werden (Qualitätsmanagement). Außerdem sollen die eigenen Leistungen mit vergleichbaren Leistungen Dritter verglichen werden (Benchmarking). Die Leitung der Einrichtung hat die Aufsicht führende Behörde und soweit vorhanden den Verwaltungsrat regelmäßig schriftlich über die Entwicklung der Einrichtung zu unterrichten (Berichtswesen). Näheres regelt die Aufsicht führende Behörde. 11

12 Auf die einschlägigen Leitfäden des ehemaligen Senatsamtes für den Verwaltungsdienst bzw. der Finanzbehörde 1 wird hingewiesen. 6 Jahresabschluss 6.1 Termine Die Leiterin bzw. der Leiter der netto-veranschlagten Einrichtung hat in den ersten drei Monaten des Wirtschaftsjahres für das vergangene Wirtschaftsjahr einen Jahresabschluss aufzustellen und diesen zusammen mit den Listen der Abschlusssalden (Kontenstände) aller bebuchten Titel und Maßnahmen bzw. Konten der Finanzbehörde Vorprüfungsstelle sowie der Aufsicht führenden Behörde (ohne Anlagen) zu übersenden. Der Jahresabschluss ist spätestens bis zum Ablauf des neunten Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Wirtschaftsjahres zusammen mit dem Abschlussbericht über die Prüfung des Jahresabschlusses der Aufsicht führenden Behörde vorzulegen. Die Finanzbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den genannten Terminen zulassen. Inhalt und Form des Jahresabschlusses sind in Nr. 6.3 näher geregelt. 6.2 Prüfung Die Kassen- und Buchführung sowie der Jahresabschluss der nettoveranschlagten Einrichtungen werden von der Finanzbehörde geprüft. Diese Prüfung schließt die nach 78 vorgeschriebenen unvermuteten Prüfungen mit ein. 6.3 Inhalt und Form des Jahresabschlusses Aufstellung des Jahresabschlusses Der Jahresabschluss wird entsprechend der Systematik des Wirtschaftsplanes (vgl. Anlage 1) erstellt. Es sind lediglich die Ist-Ergebnisse darzustellen. Der Jahresabschluss ist zusammenfassend zu erläutern Abrechnung des Finanzierungsplans Im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss ist auch der Finanzierungsplan abzurechnen. Die Abrechnung ist entsprechend der Systematik des Finanzierungsplans unter Übernahme der einschlägigen Daten der Erfolgsplanabrechnung vorzunehmen. 1 Vgl. Anlage 3 der VV zu 7. 12

13 Ergibt die Gegenüberstellung des tatsächlichen Finanzbedarfs und der tatsächlich vorhandenen Deckungsmittel einen positiven Saldo, ist dieser unter der Position noch verfügbare Deckungsmittel auszuweisen und zu erläutern. Die hier ausgewiesenen Beträge werden in den Finanzierungsplan des nächsten Wirtschaftsjahres als im Vorjahr nicht verbrauchte Deckungsmittel vorgetragen und stehen damit im nächsten Wirtschaftsjahr als zusätzliche Deckungsmittel zur Verfügung. Ergibt die Gegenüberstellung des tatsächlichen Finanzbedarfs und der tatsächlich vorhandenen Deckungsmittel einen negativen Saldo, ist dieser unter der Position Nicht gedeckter Finanzbedarf (Vortrag auf das Folgejahr) auszuweisen und zu erläutern. Die hier ausgewiesenen Beträge werden in den Finanzierungsplan des nächsten Wirtschaftsjahres beim Sonstigen Finanzbedarf unter der Position Abdeckung des im Vorjahr nicht gedeckten Finanzbedarfs vorgetragen Haushaltsrechnung, Offenlegung des Jahresabschlusses Gemäß 85 Nr. 3 sind der Haushaltsrechnung Übersichten über den Jahresabschluss der netto-veranschlagten Einrichtungen beizufügen. Hierzu ist das aggregierte Jahresergebnis des Erfolgs- und Finanzierungsplans nach dem Muster in der Anlage 2 einzureichen. Hinsichtlich der Zuordnung der Kontengruppen des Erfolgsplans zu den einzelnen Positionen des aggregierten Jahresabschlusses vgl. den Anhang zur Anlage 2. Soweit die Abschlüsse noch nicht geprüft sind, ist zu vermerken, dass es sich um ungeprüfte Abschlusszahlen handelt. Außerdem ist der nicht gedeckte Finanzbedarf darzustellen und zu erläutern. Der Termin für die Übersendung dieser Unterlagen wird von der Finanzbehörde mit gesondertem Rundschreiben bekannt gegeben. 13

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Haushaltssatzung der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Aufgrund des 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss-Nr. OD-24/2012 der Stadtverordnetenversammlung Oderberg

Mehr

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzesbeschluß. Drucksache 12 / 3579. 12. Wahlperiode. des Landtags. Gesetz zur Änderung der Landeshaushaltsordnung

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzesbeschluß. Drucksache 12 / 3579. 12. Wahlperiode. des Landtags. Gesetz zur Änderung der Landeshaushaltsordnung Landtag von Baden-Württemberg 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 3579 Gesetzesbeschluß des Landtags Gesetz zur Änderung der Landeshaushaltsordnung Der Landtag hat am 10. Dezember 1998 das folgende Gesetz

Mehr

Kämmerertagung 2014 17.11.2014

Kämmerertagung 2014 17.11.2014 Kämmerertagung 2014 17.11.2014 Verwaltungshaushalt Vermögenshaushalt Einnahmen: Einnahmen: 20.000.000 10.000.000 Ausgaben: Ausgaben: 20.000.000 10.000.000 Darin enthalten: Darin enthalten: Zuführung zum

Mehr

14.024 VV zu 24 und 54 LHO

14.024 VV zu 24 und 54 LHO 24 Baumaßnahmen, Beschaffungen, Entwicklungsvorhaben (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenermittlungen und Erläuterungen vorliegen,

Mehr

IStadt Wesseling. Haushaltsbuch 2010. Fach 2. Satzung. wesseling. kommarhein.com

IStadt Wesseling. Haushaltsbuch 2010. Fach 2. Satzung. wesseling. kommarhein.com IStadt Wesseling Haushaltsbuch 2010 Fach 2 Satzung wesseling kommarhein.com Haushaltssatzung der Stadt Wesseling für das Haushaltsjahr 2010 Aufgrund des 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Mehr

FINANZORDNUNG des Badischen Schachverbandes e.v.

FINANZORDNUNG des Badischen Schachverbandes e.v. FINANZORDNUNG des Badischen Schachverbandes e.v. INHALTSVERZEICHNIS: Seite 1 Allgemeine Grundsätze... 2 2 Verbandsbeiträge... 2 3 Folgen von Zahlungsverzug... 2 4 Haushaltsplan... 3 5 Jahresabschluss...

Mehr

Kirchengesetz über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen 1

Kirchengesetz über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen 1 Haushaltsgesetz HhG 600 A Kirchengesetz über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen 1 Vom 22. Mai 1984 KABl.1984, S. 53, zuletzt geändert durch

Mehr

Ausführungsanweisung zur Landesverordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigVO -) (AA EigVO)

Ausführungsanweisung zur Landesverordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigVO -) (AA EigVO) Ausführungsanweisung zur Landesverordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigVO -) (AA EigVO) Runderlass des Innenministeriums vom 16. August 2007 - IV 305-163.101-1 - Die

Mehr

Entwurf. Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2015 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2015) Artikel 1. Änderung des Haushaltsgesetzes 2015

Entwurf. Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2015 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2015) Artikel 1. Änderung des Haushaltsgesetzes 2015 Entwurf Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2015 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2015) Artikel 1 Änderung des Haushaltsgesetzes 2015 Das Haushaltsgesetz 2015 vom 18. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S.

Mehr

Beleg. (für die Vermögensrechnung des Bundes) über die Ermittlung des Rechnungswertes einer behördeneigenen Kantine. zum 31.12.

Beleg. (für die Vermögensrechnung des Bundes) über die Ermittlung des Rechnungswertes einer behördeneigenen Kantine. zum 31.12. Muster: VR-KA Ansprechpartner/in: Rechnungslegende Stelle Telefonnummer: Faxnummer: Vermögensgruppe: 4 2 5 9 E-Mail-Adresse: Beleg (für die Vermögensrechnung des Bundes) über die Ermittlung des Rechnungswertes

Mehr

Betriebssatzung der Finnentroper Vermögensverwaltung

Betriebssatzung der Finnentroper Vermögensverwaltung Betriebssatzung der Finnentroper Vermögensverwaltung vom 05. Dezember 2006 Aufgrund der 7, 107 Abs. 2 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis

(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis Fachgutachten des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen von Versicherungsunternehmen

Mehr

Muster 1 (zu 6 ThürKommDoppikG)

Muster 1 (zu 6 ThürKommDoppikG) Haushaltssatzung der Gemeinde... für das Haushaltsjahr... 1) Der Gemeinderat hat auf Grund des 6 ThürKommDoppikG in der Fassung vom... zuletzt geändert durch Gesetz vom... folgende Haushaltssatzung beschlossen:

Mehr

Bekanntmachung der Stadt Altena (Westf.) Haushaltssatzung der Stadt Altena (Westf.) für das Haushaltsjahr 2015

Bekanntmachung der Stadt Altena (Westf.) Haushaltssatzung der Stadt Altena (Westf.) für das Haushaltsjahr 2015 Bekanntmachung der Stadt Altena (Westf.) Haushaltssatzung der Stadt Altena (Westf.) für das Haushaltsjahr 2015 Aufgrund der 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der

Mehr

Lesefassung der B E T R I E B S S A T Z U N G des Trink- und AbwasserVerbandes Eisenach-Erbstromtal

Lesefassung der B E T R I E B S S A T Z U N G des Trink- und AbwasserVerbandes Eisenach-Erbstromtal Lesefassung der B E T R I E B S S A T Z U N G des Trink- und AbwasserVerbandes Eisenach-Erbstromtal Der Trink- und AbwasserVerbandes Eisenach-Erbstromtal (TAV) erläßt auf Grundlage des 36 Abs. 1 des Thüringer

Mehr

Fachschaftsrahmenfinanzordnung der Studierendenschaft Universität Rostock

Fachschaftsrahmenfinanzordnung der Studierendenschaft Universität Rostock Fachschaftsrahmenfinanzordnung der Studierendenschaft Universität Rostock 2 Fachschaftsrahmenfinanzordnung der Studierendenschaft der Universität Rostock Diese Ordnung tritt mit Beschluss des StuRa am

Mehr

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Zwischen Zahlungspflichtige/-r und Zahnärztin I Zahnarzt für Patient (falls abweichend vom Zahlungspflichtigen)

Mehr

F i n a n z o r d n u n g

F i n a n z o r d n u n g Deutschen Behindertensportverbandes e.v. 1 F i n a n z o r d n u n g des Deutschen Behindertensportverbandes e.v. (DBS) Vorbemerkung: Sämtliche Funktionen im DBS können unabhängig vom Geschlecht vergeben

Mehr

Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichthof vom 04.12.

Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichthof vom 04.12. Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichthof vom 04.12.2009 V ZR 44/09 Revolution des Abrechnungsbildes der WEG und der praktischen

Mehr

Ergänzungs- bzw. Änderungsantrag zu Beschlussvorlage 20150009

Ergänzungs- bzw. Änderungsantrag zu Beschlussvorlage 20150009 Ergänzungs- bzw. Änderungsantrag zu Beschlussvorlage 20150009 Die Beschlussvorlage 20150009 wird wie folgt ergänzt bzw geändert: Der Rat bestätigt den Beschluss der Gesellschafterversammlung der SBO vom

Mehr

HAUSHALTS- UND KASSENSATZUNG DER ARCHITEKTENKAMMER MECKLENBURG-VORPOMMERN

HAUSHALTS- UND KASSENSATZUNG DER ARCHITEKTENKAMMER MECKLENBURG-VORPOMMERN HAUSHALTS- UND KASSENSATZUNG DER ARCHITEKTENKAMMER MECKLENBURG-VORPOMMERN Auf Grund des 20 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und 24 Absatz 3 des Architekten- und Ingenieurgesetzes

Mehr

Hilfestellungen zur Mittelanforderung

Hilfestellungen zur Mittelanforderung Hilfestellungen zur Mittelanforderung Stand: 20.08.2014 Die nachfolgenden Hinweise ergänzen die Ausführungen des Zuwendungsbescheids und dienen dazu, Ihnen das Ausfüllen des Formulars zur Mittelanforderung

Mehr

BEKANNTMACHUNG der Gemeinde Ostseebad Göhren

BEKANNTMACHUNG der Gemeinde Ostseebad Göhren Betreff: Haushaltssatzung 2011 BEKANNTMACHUNG der Gemeinde Ostseebad Göhren Haushaltssatzung der Gemeinde Ostseebad Göhren für das Haushaltsjahr 2011 1.Aufgrund der 45 ff. der Kommunalverfassung des Landes

Mehr

Haushaltssatzung der Hansestadt Wismar für das Haushaltsjahr 2014

Haushaltssatzung der Hansestadt Wismar für das Haushaltsjahr 2014 Veröffentlichung: 14.07.2013 Inkrafttreten: 15.07.2013 Haushaltssatzung der Hansestadt Wismar für das Haushaltsjahr 2014 Aufgrund der 45 ff. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach

Mehr

H A U S H A L T S S A T Z U N G. der Kreisstadt Heppenheim für die Haushaltsjahre 2015 und 2016

H A U S H A L T S S A T Z U N G. der Kreisstadt Heppenheim für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 I. H A U S H A L T S S A T Z U N G der Kreisstadt Heppenheim für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 Aufgrund der 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005

Mehr

Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH

Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen 1 Rechtsform, Firma und Sitz der Gesellschaft 2 Gegenstand des Unternehmens 3 Stammkapital 4 Dauer der Gesellschaft,

Mehr

Schriftliche Kleine Anfrage

Schriftliche Kleine Anfrage BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 19/3523 19. Wahlperiode 14.07.09 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Peter Tschentscher (SPD) vom 08.07.09 und Antwort des Senats

Mehr

Muster 2 (zu 9 ThürKommDoppikG)

Muster 2 (zu 9 ThürKommDoppikG) Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde... für das Haushaltsjahr... Der Gemeinderat hat auf Grund des 9 ThürKommDoppikG in der Fassung vom... zuletzt geändert durch Gesetz vom... folgende Nachtragshaushaltssatzung

Mehr

FINANZORDNUNG. Thüringer Fechtverband e.v. (TH FV)

FINANZORDNUNG. Thüringer Fechtverband e.v. (TH FV) FINANZORDNUNG Thüringer Fechtverband e.v. (TH FV) Neufassung laut Beschluss des Thüringer Fechtverbandes am 20. April 2007 in Saalfeld geändert auf der Vorstandssitzung in Jena am: 9. Februar 2010 geändert

Mehr

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-

Mehr

(Lesefassung) Haushaltssatzung der Gemeinde Ostseebad Sellin für das Haushaltsjahr 2013

(Lesefassung) Haushaltssatzung der Gemeinde Ostseebad Sellin für das Haushaltsjahr 2013 (Lesefassung) Haushaltssatzung der Gemeinde Ostseebad Sellin für das Haushaltsjahr 2013 Aufgrund der 45 ff. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung

Mehr

Amtsblatt Nr. 27/2015 ausgegeben am: 04. September 2015

Amtsblatt Nr. 27/2015 ausgegeben am: 04. September 2015 Amtsblatt Nr. 27/2015 ausgegeben am: 04. September 2015 Nr. Gegenstand 1 Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung vom 03.09.2015 Seite 173 Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Lünen

Mehr

Haushaltsplan. Haushaltsjahr 2004. Wirtschaftsplan. Sondervermögen "Altlastensanierung Sachsen-Anhalt"

Haushaltsplan. Haushaltsjahr 2004. Wirtschaftsplan. Sondervermögen Altlastensanierung Sachsen-Anhalt Land Sachsen-Anhalt Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2004 Wirtschaftsplan Sondervermögen "Altlastensanierung Sachsen-Anhalt" -3- Kapitel 5410 Wirtschaftsplan zum Sondervermögen Altlastensanierung Sachsen-Anhalt

Mehr

Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 19.06.2013

Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 19.06.2013 Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 19.06.2013 Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, anliegend übersende ich den von der

Mehr

H A U S H A L T S S A T Z U N G. der Kreisstadt Heppenheim für die Haushaltsjahre 2013 und 2014

H A U S H A L T S S A T Z U N G. der Kreisstadt Heppenheim für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 I. H A U S H A L T S S A T Z U N G der Kreisstadt Heppenheim für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 Aufgrund der 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005

Mehr

Hier sehen Sie Ihren direkten Ansprechpartner mit sämtlichen Kontaktdaten. Hier finden Sie Ihre Angaben zum Verbrauch bzw. zur Verbrauchsstelle.

Hier sehen Sie Ihren direkten Ansprechpartner mit sämtlichen Kontaktdaten. Hier finden Sie Ihre Angaben zum Verbrauch bzw. zur Verbrauchsstelle. Erläuterung Rechnung und Gebührenbescheid Kundennummer: Unsere Kunden sind für uns zwar keine Nummern, aus verwaltungstechnischen Gründen ist eine solche namentliche Zuordnung allerdings notwendig. Bitte

Mehr

Kapitel 20 650 Schuldenverwaltung

Kapitel 20 650 Schuldenverwaltung Kapitel 20 650 92 Kapitel Ansatz Ansatz mehr (+) IST Titel weniger ( ) Funkt.- Zweckbestimmung 2012 2011 2012 2010 Kennziffer EUR EUR EUR TEUR 20 650 E i n n a h m e n Verwaltungseinnahmen 119 01 920 Vermischte

Mehr

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG. Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG. Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung AMTLICHE BEKANNTMACHUNG Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung 1. Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 Aufgrund des 98 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung

Mehr

Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Pirmasens-Land für die Jahre 2014 und 2015 vom 23.05.2014

Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Pirmasens-Land für die Jahre 2014 und 2015 vom 23.05.2014 Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Pirmasens-Land für die Jahre 2014 und 2015 vom 23.05.2014 Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1994 (GVBI. S.

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz)

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz) Deutscher Bundestag Drucksache 16/4664 16. Wahlperiode 12. 03. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz)

Mehr

8. Nachtrag. zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

8. Nachtrag. zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See 8. Nachtrag zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Die Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See vom 01.01.2009 in der

Mehr

Stand: Stadt: 14.10.2013. Absichtserklärung. zwischen. Landeshauptstadt Mainz. einerseits. und ECE. sowie PANTA. andererseits

Stand: Stadt: 14.10.2013. Absichtserklärung. zwischen. Landeshauptstadt Mainz. einerseits. und ECE. sowie PANTA. andererseits Stand: Stadt: 14.10.2013 Absichtserklärung zwischen Landeshauptstadt Mainz einerseits und ECE sowie PANTA andererseits Zwischen der Landeshauptstadt Mainz, Jockel-Fuchs-Platz 1, 55116 Mainz, vertreten

Mehr

11.4.5 Auflösung des Investitionsabzugsbetrags

11.4.5 Auflösung des Investitionsabzugsbetrags Es können natürlich auch konkrete Bezeichnungen verwendet werden, wie z. B. Bürostuhl, Wandregal, Schreibtisch oder PKW. Begünstigt ist dann allerdings auch nur genau diese Anschaffung. Die Summe aller

Mehr

Projektgruppe 11 - Empfehlungen für die Erstellung einer Haushaltssatzung und eines Haushaltsplans -

Projektgruppe 11 - Empfehlungen für die Erstellung einer Haushaltssatzung und eines Haushaltsplans - Haushaltssatzung der Gemeinde... für das Jahr... 1) vom... Der Gemeinderat hat auf Grund des 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom... zuletzt geändert durch Gesetz vom... folgende Haushaltssatzung

Mehr

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

H a u s h a l t 2015

H a u s h a l t 2015 H a u s h a l t 2015 der Stadt Kempten (Allgäu) und der von der Stadt verwalteten Stiftungen 1. Haushaltssatzung der Stadt Kempten (Allgäu) für das Haushaltsjahr 2015 mit dem Haushaltsplan der Stadt, mit

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung der H A U S H A L T S S A T Z U N G des Hochtaunuskreises für das Haushaltsjahr 2015

Öffentliche Bekanntmachung der H A U S H A L T S S A T Z U N G des Hochtaunuskreises für das Haushaltsjahr 2015 Öffentliche Bekanntmachung der H A U S H A L T S S A T Z U N G des Hochtaunuskreises für das Haushaltsjahr 2015 Aufgrund der 52 und 53 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der derzeit gültigen Fassung

Mehr

V E R E I N B A R U N G

V E R E I N B A R U N G V E R E I N B A R U N G zwischen dem GKV-Spitzenverband 1, Berlin und dem Bundesversicherungsamt, Bonn nach 8 Abs. 3 Satz 10 SGB XI vom 01. Juli 2008 1 Der GKV-Spitzenverband ist der Spitzenverband Bund

Mehr

Haushaltssatzung. der Gemeinde Bornheim. für das Haushaltsjahr 2009. vom 20. Mai 2009

Haushaltssatzung. der Gemeinde Bornheim. für das Haushaltsjahr 2009. vom 20. Mai 2009 Haushaltssatzung der Gemeinde Bornheim für das Haushaltsjahr 2009 vom 20. Mai 2009 Der Gemeinderat hat auf Grund des 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153),

Mehr

5. Kapitel. Inhaltsübersicht. V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen

5. Kapitel. Inhaltsübersicht. V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen 5. Kapitel Inhaltsübersicht V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen A. Kleine, mittelgroße und große Vereine B. Rechnungsprüfer / Abschlussprüfer 5. Kapitel, Seite 1 von 6 V. Das Rechnungswesen

Mehr

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974. I.

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974. I. Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974 ( 1) I. Abschnitt Spielbanken Im Land Nordrhein-Westfalen können Spielbanken

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und

Mehr

Kapitel 20 641 Vermögensverwaltung nach Auflösung von Sondervermögen

Kapitel 20 641 Vermögensverwaltung nach Auflösung von Sondervermögen 98 Kapitel Ansatz Ansatz mehr (+) IST Titel weniger ( ) Funkt.- Zweckbestimmung 2015 2014 2015 2013 Kennziffer EUR EUR EUR TEUR 20 641 Vermögensverwaltung nach Auflösung von Sondervermögen E i n n a h

Mehr

Beratungsfolge Termin TOP Anw. Für Gegen Enth. Zahl/Vertr. Gemeindevertretung 17.02.2014 10 8 7 1 0 10

Beratungsfolge Termin TOP Anw. Für Gegen Enth. Zahl/Vertr. Gemeindevertretung 17.02.2014 10 8 7 1 0 10 Der Amtsdirektor für die Gemeinde Mühlenberge Beschluss X öffentlich nichtöffentlich Beschluss-Nr. 0005/14 Beratungsfolge Termin TOP Anw. Für Gegen Enth. Zahl/Vertr. Gemeindevertretung 17.02.2014 10 8

Mehr

Preisliste GRANID für External-Nutzer. (Preisliste gültig ab 01.01.2014)

Preisliste GRANID für External-Nutzer. (Preisliste gültig ab 01.01.2014) Preisliste GRANID für External-Nutzer (Preisliste gültig ab 01.01.2014) Alle Rechte vorbehalten. Kein Teil der Unterlagen darf in irgendeiner Form ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der gibgreiner

Mehr

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Neuregelung zum Sozialausweis der Stadt Erfurt in Verbindung mit den Leistungen zur Bildung und Teilhabe nach 28 SGB II und 34 SGB XII

Neuregelung zum Sozialausweis der Stadt Erfurt in Verbindung mit den Leistungen zur Bildung und Teilhabe nach 28 SGB II und 34 SGB XII Anlage 1 Neuregelung zum Sozialausweis der Stadt Erfurt in Verbindung mit den Leistungen zur Bildung und Teilhabe nach 28 SGB II und 34 SGB XII Sachverhalt Der Sozialausweis der Landeshauptstadt Erfurt

Mehr

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Bad Karlshafen Nr. 6/2015

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Bad Karlshafen Nr. 6/2015 Amtliche Bekanntmachung der Nr. 6/2015 Haushaltssatzung und Wirtschaftsplan und Bekanntmachung der Haushaltssatzung und des Wirtschaftsplans der für das Haushaltsjahr 2014 1. Haushaltssatzung Aufgrund

Mehr

H A U S H A L T S S A T Z U N G

H A U S H A L T S S A T Z U N G H A U S H A L T S S A T Z U N G der Stadt Mülheim an der Ruhr für das Haushaltsjahr 2008 Aufgrund der 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Statut der Hamburger Börse (Börsenstatut) vom 7. Februar 1977

Statut der Hamburger Börse (Börsenstatut) vom 7. Februar 1977 Statut der Hamburger Börse (Börsenstatut) vom 7. Februar 1977 Auf Grund von 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 mit der Änderung vom

Mehr

Gesetz zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg und zur Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes

Gesetz zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg und zur Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes 14. Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 14/2021 Gesetz zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg

Mehr

Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen?

Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen? WIRTSCHAFT UND RECHT W 041/2014 vom 10.04.2014 Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen? Bitte beachten Sie, dass die neuen Grundsätze des BMF-Schreibens (Anlage 1) ohne

Mehr

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION PROTOKOLL (Nr. 1) zum Vertrag von Lissabon ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN EINGEDENK dessen, dass die Art der Kontrolle der Regierungen durch

Mehr

Kapitel 14 900 Versorgung der Beamten des Landes, der früheren Länder Preußen und Lippe, des früheren Reiches sowie deren Hinterbliebenen

Kapitel 14 900 Versorgung der Beamten des Landes, der früheren Länder Preußen und Lippe, des früheren Reiches sowie deren Hinterbliebenen 194 Kapitel Ansatz Ansatz mehr (+) IST Titel weniger (--) Zweckbestimmung Funkt.- 1998 1997 1998 1996 Kennziffer DM DM DM TDM 14 900 Versorgung der Beamten des Landes, der früheren Länder Preußen und Lippe,

Mehr

AMTSBLATT. Nr. 24/2015 Ausgegeben am 14.08.2015 Seite 175. Inhalt:

AMTSBLATT. Nr. 24/2015 Ausgegeben am 14.08.2015 Seite 175. Inhalt: AMTSBLATT Nr. 24/2015 Ausgegeben am 14.08.2015 Seite 175 Inhalt: 1. Bekanntmachung der Feststellung des Jahresabschlusses der Vulkanpark GmbH für das Haushaltsjahr 2014 sowie der Auslegungsfrist g Herausgegeben

Mehr

Haushaltssatzung der Gemeinde Gager für das Haushaltsjahr 2015

Haushaltssatzung der Gemeinde Gager für das Haushaltsjahr 2015 Haushaltssatzung der Gemeinde Gager für das Haushaltsjahr 2015 Aufgrund der 45 ff der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Gager vom 20.04.2015

Mehr

ENTWURF DES BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLANS Nr. 3 ZUM GESAMTHAUSHALTSPLAN 2015 EINSTELLUNG DES HAUSHALTSÜBERSCHUSSES 2014

ENTWURF DES BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLANS Nr. 3 ZUM GESAMTHAUSHALTSPLAN 2015 EINSTELLUNG DES HAUSHALTSÜBERSCHUSSES 2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 15.4.2015 COM(2015) 160 final ENTWURF DES BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLANS Nr. 3 ZUM GESAMTHAUSHALTSPLAN 2015 EINSTELLUNG DES HAUSHALTSÜBERSCHUSSES 2014 DE DE ENTWURF DES

Mehr

Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlagen Rechtliche Grundlagen 7 Landeshaushaltsordnung BW Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, Kosten- und Leistungsrechnung (1) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans

Mehr

Satzung Neubau Verwaltungszentrum als Eigenbetrieb. vom 16. April 2013

Satzung Neubau Verwaltungszentrum als Eigenbetrieb. vom 16. April 2013 Satzung Neubau Verwaltungszentrum als Eigenbetrieb 2.4 vom 16. April 2013 Aufgrund des 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581,

Mehr

Satzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen SVBl Amtsblatt für die Stadt Memmingen

Satzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen SVBl Amtsblatt für die Stadt Memmingen SVBl 2015 Seite 97 Satzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen SVBl Amtsblatt für die Stadt Memmingen Herausgeber und Druck Stadt Memmingen Marktplatz 1 87700 Memmingen Nr. 18 Memmingen, 18. September

Mehr

Gemeinde Harsum Datum der Sitzung Organ Der Bürgermeister 23.02.2012 FVSA Az. 27.02.2012 VA vom 08.02.2012 08.03.2012 Rat

Gemeinde Harsum Datum der Sitzung Organ Der Bürgermeister 23.02.2012 FVSA Az. 27.02.2012 VA vom 08.02.2012 08.03.2012 Rat Gemeinde Harsum Datum der Sitzung Organ Der Bürgermeister 23.02.2012 FVSA Az. 27.02.2012 VA vom 08.02.2012 08.03.2012 Rat Vorlage Nr. 01/2012 1. Änderung der Richtlinien für die Aufnahme von Krediten gem.

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34

Bayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34 Bayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34 Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen Gleich lautende Erlasse vom 21. November

Mehr

Vorlage für die Sitzung der staatlichen Deputation für Soziales, Kinder und Jugend am 05.03.2015

Vorlage für die Sitzung der staatlichen Deputation für Soziales, Kinder und Jugend am 05.03.2015 Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen 20.02.2015 Dr.Rose 2858 Lfd. Nr. 141/15 Vorlage für die Sitzung der staatlichen Deputation für Soziales, Kinder und Jugend am 05.03.2015 Fonds West

Mehr

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K)

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) Die ANBest-K enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne 36 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes

Mehr

1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung.

1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung. Satzung 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr 1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung. 2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Bremen.

Mehr

Controlling Thema Beschlussantrag

Controlling Thema Beschlussantrag Vorlage 2010 Controlling Nr. 101 Geschäftszeichen: 10-042.160 13. Juli 2010 VA 21.07.2010 10 nö Beratung GR 28.07.2010 12 ö Beschluss Thema Steuerungsbericht 2010, Beschlussantrag Der Bericht wird zur

Mehr

7. Jahrgang Ausgabetag 19.03.2014 Nummer: 10. Inhaltsverzeichnis. Herausgeber: Stadt Hürth Der Bürgermeister

7. Jahrgang Ausgabetag 19.03.2014 Nummer: 10. Inhaltsverzeichnis. Herausgeber: Stadt Hürth Der Bürgermeister Amtsblatt 7. Jahrgang Ausgabetag 19.03.2014 Nummer: 10 Inhaltsverzeichnis 24. HAUSHALTSSATZUNG DER STADT HÜRTH FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2014 Seite/n 62-64 Herausgeber: Bezug: Stadt Hürth Der Bürgermeister

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung Öffentliche Bekanntmachung Der Rechtssichtsbehörde der Stadt Radeberg, dem Landratsamt Bautzen, wurde am 28.02.2013 gemäß 76 Abs. 2 SächsGemO der vom Stadtrat am 27.02.2013 gefasste Beschluss zur Feststellung

Mehr

Fragen und Antworten zur UV-Jahresmeldung nach 28a Abs. 2a SGB IV

Fragen und Antworten zur UV-Jahresmeldung nach 28a Abs. 2a SGB IV Fragen und Antworten zur UV-Jahresmeldung nach 28a Abs. 2a SGB IV Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) vom 15.04.2015 (BGBl. 2015

Mehr

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Einzelplan 12) 10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

Mehr

2. im Finanzhaushalt - die ordentlichen Einzahlungen auf 1.953.800,-- Euro

2. im Finanzhaushalt - die ordentlichen Einzahlungen auf 1.953.800,-- Euro Haushaltssatzung der Ortsgemeinde S i m m e r t a l für das Haushaltsjahr 2015 vom Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Simmertal hat in seiner Sitzung am aufgrund des 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz

Mehr

HAUSHALT UND FINANZEN EIN VORTRAG RUND UM DAS HAUSHALTSRECHT

HAUSHALT UND FINANZEN EIN VORTRAG RUND UM DAS HAUSHALTSRECHT HAUSHALT UND FINANZEN EIN VORTRAG RUND UM DAS HAUSHALTSRECHT GLIEDERUNG 1. Grundlagen der Finanzen 2. Kameral oder Doppik? 3. Wo kommen die Einnahmen her? 4. Welche Aufgaben muss die Gemeinde erfüllen?

Mehr

Sächsische Eigenbetriebsverordnung. Verordnung

Sächsische Eigenbetriebsverordnung. Verordnung Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Jahresabschlussprüfung der kommunalen Eigenbetriebe (Sächsische Eigenbetriebsverordnung

Mehr

Diplom - Bachelor - Master - Prüfung

Diplom - Bachelor - Master - Prüfung Wirtschaftswissenschaftliches Prüfungssekretariat der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät Diplom - Bachelor - Master - Prüfung Klausur zur Vorlesung und Übung Buchführung und Unternehmensrechnung

Mehr

Volkshochschulsatzung. Satzung für die Volkshochschule des VHS-Zweckverbandes Velbert/Heiligenhaus. Rechtscharakter

Volkshochschulsatzung. Satzung für die Volkshochschule des VHS-Zweckverbandes Velbert/Heiligenhaus. Rechtscharakter Satzung für die Volkshochschule des VHS-Zweckverbandes Velbert/Heiligenhaus 1 Rechtscharakter Die Volkshochschule ist als nichtrechtsfähige Anstalt des Zweckverbandes eine öffentliche Einrichtung im Sinne

Mehr

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

SATZUNG DER BERLIN HYP AG SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01.

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01. 1 Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2 Stand 01.01.2012 Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten der Tagespflege

Mehr

Haushaltssatzung der Gemeinde Böhl-Iggelheim für das Jahr 2014. 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Haushaltssatzung der Gemeinde Böhl-Iggelheim für das Jahr 2014. 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Haushaltssatzung der Gemeinde Böhl-Iggelheim für das Jahr 2014 Der Gemeinderat hat auf Grund von 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S.153), zuletzt geändert durch

Mehr

Überleitung von der Kameralistik zur Doppik

Überleitung von der Kameralistik zur Doppik Überleitung von der Kameralistik zur Doppik Arbeitskreise 2010: Oktober 2010 Sonderarbeitskreis Landkreise: Juni 2010 Arbeitskreise 2009: November 2009 Stand: 28.10.2010 Inhalt Rechtliche Regelungen 14

Mehr

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Ausgabe Nr. 15 10. Jahrgang Gelsenkirchen, 14.07.2010 Inhalt: Seite 1. Richtlinie der Fachhochschule Gelsenkirchen für das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen

Mehr

2013 01 LK Vorpommern-Greifswald. Haushaltssatzung. Stand: 23.04.2013. Seite 1 von 5

2013 01 LK Vorpommern-Greifswald. Haushaltssatzung. Stand: 23.04.2013. Seite 1 von 5 Haushaltssatzung Stand: 23.04.2013 Seite 1 von 5 Haushaltssatzung der LK Vorpommern-Greifswald für das Haushaltsjahr 2013 Aufgrund der 45 ff. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach

Mehr

Jahresabschluss der Rechtsformen II

Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Nichtamtliche Lesefassung. Haushaltssatzung der Gemeinde Ostseebad Baabe für das Haushaltsjahr 2014

Nichtamtliche Lesefassung. Haushaltssatzung der Gemeinde Ostseebad Baabe für das Haushaltsjahr 2014 Nichtamtliche Lesefassung Haushaltssatzung der Gemeinde Ostseebad Baabe für das Haushaltsjahr 2014 Aufgrund der 45 ff. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung

Mehr

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 19 S 7361 Rdvfg. vom 13.09.2005 S 7361 A 2 St I 1.30 HMdF-Erlass vom 21.04.2005 S 7361 A 2 II 5 a Karte 2 Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei fehlendem

Mehr