BBH-News zum Strom- und Energiesteuerrecht März 2013

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1 Die Neuregelungen im Energiesteuer- und Stromsteuergesetz sind noch vor dem Jahresende 2012 ins Bundesgesetzblatt gekommen. Dennoch sind für die Praxis viele Umsetzungsfragen nach wie vor unbeantwortet. Alle warten auf die Novellierung der Durchführungsverordnungen und die Verordnung zum neuen Spitzenausgleich im Frühjahr Allerdings sind schon heute erste Entscheidungen und Vorbereitungen zu treffen, um die künftigen Vorgaben zu erfüllen. Mit drei BMF-Schreiben von Anfang 2013 wurden daher erste Vorankündigungen zur Anwendung der Neuregelungen gemacht. Die Eckpunkte der Begünstigung für KWK-Anlagen nach den neuen 53 ff. EnergieStG und den neuen Spitzenausgleich fassen wir daher in unserem Newsletter für Sie zusammen und stellen Folgen für die Praxis dar. Insbesondere das Thema Energiemanagementsystem bzw. Umweltmanagementsystem spielt hier zukünftig eine große Rolle. Wie gewohnt, geben wir auch einen Überblick über aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung. Schließlich weisen wir auf unsere Seminartermine an unseren Standorten für April/Mai 2013 hin. Inhaltsübersicht TEIL 1: KÜNFTIGE BEGÜNSTIGUNG FÜR DEN ENERGIEEINSATZ IN KWK-ANLAGEN I. Novellierung EnergieStV und BMF-Schreiben vom II. Vollständige Entlastung für hocheffiziente, nicht abgeschriebene KWK-Anlagen III. Teilentlastung für andere KWK-Anlagen IV. Umsetzung in der Praxis TEIL 2: DER NEUE SPITZENAUSGLEICH I. Neue Verordnungen sowie BMF-Schreiben vom und II. Beginn der Einführung eines Energiemanagementsystems ab 2013 (erste Phase) III. Reduzierung der Energieintensität (zweite Phase) IV. Derzeitige Anrechnung bei den Vorauszahlungen TEIL 3: WAS IST EIGENTLICH ENERGIEMANAGEMENT- ODER UMWELTMANAGEMENTSYSTEM? I. EMAS II. Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO III. Energieaudit nach DIN EN IV. Nutzung aller Vorteiler dieser Mechanismen TEIL 4: RECHTSPRECHUNG I. BFH: Änderung des 50 EnergieStG und Vertrauensschutz II. BFH: Steuerbefreiung für Flugzeugkerosin und Zuordnung des Energieverbrauchs III. FG Rheinland-Pfalz: Richtlinienkonforme Auslegung des 51 EnergieStG IV. FG Gotha: Betreibenlassen eines BHKW gem. 9 Abs. 1 Nr. 3b StromStG V. FG Hamburg: Leichtfertige Steuerverkürzung trotz Rechtsirrtum eines Außenprüfers VI. FG Hamburg: Zur Auslegung des Rechtsbegriffs Pilotphase zur Entwicklung umweltverträglicher Produkte im Sinne des 105 EnergieStV VII. FG Hamburg: Herstellerprivileg ohne Quotierung TEIL 5: SEMINARTERMINE UND INHOUSE-ANGEBOT I. Seminartermine an unseren Standorten im April/Mai 2013 II. Inhouse-Seminare und Strom- und Energiesteuer-Check Teil 1: Künftige Begünstigung für den Energieeinsatz in KWK-Anlagen Grundsätzlich kann die auf den Brennstoffeinsatz in KWK-Anlagen gezahlte Energiesteuer vom Hauptzollamt auf Antrag zurückverlangt werden. Für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 MW gilt dies wie bisher: Für sie wird die vollständige Steuerentlastung nunmehr nach dem neuen 53 EnergieStG gewährt. Maßgeblich ist hierbei die Stromerzeugung (auch in KWK). Daher wird die Entlastung gewährt, soweit die eingesetzten Energieerzeugnisse unmittelbar am Energieumwandlungsprozess teilnehmen (also der Stromerzeugung dienen); nicht entlastungsfähig wäre beispielsweise eine Zusatzfeuerung (nur Wärmeerzeu-

2 gung). Dies ist nun in 53 Abs. 2 EnergieStG klargestellt. Bei KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 MW war der Brennstoffeinsatz entlastungsfähig, wenn ein Nutzungsgrad von mindestens 70 Prozent erreicht wurde. Seit dem war die Auszahlung dieser Energiesteuerentlastung nach 53 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG allerdings ausgesetzt. Grund hierfür war das Auslaufen der beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission zum Zwar wollte die Bundesregierung ursprünglich eine Verlängerung der (alten) Begünstigung Widerstand kam aber aus Brüssel. Letztlich konnte kurz vor dem Jahresende 2012 noch eine Einigung erzielt werden, die im Ergebnis eine leicht eingeschränkte Fortführung der Begünstigung für KWK-Anlagen bedeutet (Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes vom ). Aufgrund verschiedener Vorgaben der EU-Kommission sind die Neuregelung in 53a und 53b EnergieStG für die Praxis recht komplex. I. Novellierung EnergieStV und BMF-Schreiben vom Vor dem Hintergrund der Komplexität der Neuregelung auf der einen Seite und der bekanntermaßen strengen formalen Vorgaben im Steuerrecht auf der anderen Seite ist eine (zeitnahe) Anpassung der Energiesteuer- Durchführungsverordnung (EnergieStV) dringend erforderlich. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die Novelle für das Frühjahr 2013 angekündigt, wobei dies auch erst Mai 2013 bedeuten kann. Um die Übergangszeit zu überbrücken hat das BMF mit Schreiben vom einige Hintergründe der Neuregelung erläutert und erste verfahrensrechtlichen Aspekte vorab angekündigt. Die Eckpunkte der gesetzlichen Neuregelung und der Verfahrensvorgaben im Einzelnen: II. Vollständige Entlastung für hocheffiziente, nicht abgeschriebene KWK-Anlagen Soweit keine Entlastung nach 53 EnergieStG möglich ist (insbesondere weil die Leistung einer KWK-Anlage nicht 2 MW el überschreitet), kann eine Entlastung nach 53a EnergieStG oder 53b geltend gemacht werden. Wie bisher muss die KWK-Anlage dafür einen Monatsoder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent erreichen. Eine vollständige Entlastung nach 53a EnergieStG können KWK-Anlagen aber nur noch dann erhalten, wenn sie auch hocheffizient im Sinne der KWK-Richtlinie und der entsprechenden Entscheidungen der Europäischen Kommission sind. Hocheffizienz Für die Frage der Hocheffizienz ist die Primärenergieeinsparung durch die Kraft-Wärme-Kopplung anhand der vorgegebenen Formeln zu prüfen. Dabei spielt auch die Anlagengröße eine Rolle: Bei KWK-Kleinst- (unter 50 kw el ) und KWK-Kleinanlagen (unter einem MW el ) ist Hocheffizienz bereits dann gegeben, wenn sie im Vergleich zur ungekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme eine Primärenergieeinsparung erzielen. Auf die Höhe der Energieeinsparung kommt es bei diesen Anlagen nicht an. Bei KWK-Anlagen größer 1 MW el muss mindestens 10 % Primärenergieeinsparung gegenüber der ungekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme gegeben sein. Jedenfalls für KWK-Anlagen, die nach 2009 errichtet wurden, dürfte dieser Nachweis voraussichtlich relativ einfach mittels der Herstellerbescheinigung, welche auch dem BAFA zum Erhalt der KWK-Zuschüsse vorgelegt wird, gelingen. In welcher Form der Nachweis der Hocheffizienz für ältere Anlagen gegebenenfalls zu erbringen ist, wird auch Gegenstand der neuen Energie- StV sein. Grenze: Abschreibungsdauer Eine weitere Einschränkung wurde in zeitlicher Hinsicht gemacht: Die vollständige Steuerentlastung nach 53a EnergieStG wird zukünftig zeitlich begrenzt nur noch bis zur vollständigen Absetzung für Abnutzung der Hauptbestandteile der Anlage gewährt werden. Eine Verlängerung bzw. ein Neubeginn des Abschreibungszeitraums wird bei Erneuerung der Hauptbestandteile (Gasturbine, Motor, Dampferzeuger, Dampfturbine, Generator und Steuerung) anerkannt, sofern mindestens 50 % der Kosten für die Neuerrichtung erreicht sind. In der Praxis wirft diese Regelungen einige Fragen auf: Wie ist beispielsweise bei Erwerb eines gebrauchten BHKW zu verfahren? Sind unternehmsindividuelle Abschreibungen möglich? Was wäre hierfür vorzulegen? Im BMF-Schreiben vom heißt es dazu nur knapp, dass die üblichen Bilanzierungsregelungen bzw. bei den Abschreibungsregeln ein strenger Maßstab anzuwenden sind. Weitere Details werden voraussichtlich ebenfalls in der novellierten EnergieStV enthalten sein. III. Teilentlastung für andere KWK-Anlagen Für alle KWK-Anlagen, die nicht hocheffizient oder bereits abgeschrieben sind, aber den Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent erreichen, kann nach 53b EnergieStG noch eine teilweise Steuerentlastung geltend gemacht werden. Die Vorausset- 2

3 zungen entsprechen damit denen der Vorgängerregelung; allerdings gibt es die Energiesteuer nicht vollständig zurück. Grenze: Mindeststeuersätze nach der Energiesteuerrichtlinie Die Höhe der Entlastung hängt vom eingesetzten Brennstoff, von der Art der KWK-Anlage sowie unter Umständen vom Status des Anlagenbetreibers ab. Die Entlastungshöhe orientiert sich dabei allein an den Mindeststeuersätzen, welche gemäß den Vorgaben der europäischen Energiesteuerrichtlinie (EnergieStRL) durch die Mitgliedstaaten für bestimmte Energieerzeugnisse und für bestimmte Verwendungen zu erheben sind. Mit anderen Worten: Die Entlastungsbeträge folgen nicht unbedingt einer Logik im Hinblick auf die Förderungswürdigkeit bestimmter KWK-Anlage oder Brennstoffe. Zunächst ist zwischen einem Brennstoffeinsatz zum Verheizen (bspw. Kessel, Stirling-Motor) und einem Einsatz in begünstigten Anlangen (bspw. Verbrennungsmotoren oder Gasturbinen zur Strom- und Wärmeerzeugung). Im ersten Fall bemisst sich die Entlastungshöhe nach Absatz 2 (bspw. Entlastung für Erdgas 4,42 /MWh, für Flüssiggas 60,60 /MWh) und im zweiten Fall nach Absatz 5 (bspw. Entlastung für Erdgas ebenfalls 4,42 /MWh, aber für Flüssiggas nur 19,60 /MWh). Im Falle des Verheizens kann für einzelne Brennstoffe eine weitergehende Entlastung erhalten werden, wenn der Anlagenbetreiber ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes ist (bspw. Entlastung für Erdgas 4,96 /MWh). Die einzelne Entlastungshöhe kann daher variieren. Als Übersicht für die verschiedenen Entlastungsmöglichkeiten dient die folgende Tabelle: Gasöl ( /1.000 l) Schweres Heizöl ( /1.000 kg) Flüssiggas ( /1.000 kg) Erdgas ( /MWh) Kohle/EBS ( /GJ) Absätze 4-5 (begünstigte Anlagen) Absätze 1-3 (Verheizen) als UdPG als Nicht- UdPG 40,35 40,35 40,35 4,00* *BMF-Schreiben v ,00 10,00 19,60 60,60 60,60 4,42 4,96 4,42 0,16 0,16 - IV. Umsetzung in der Praxis Wie einleitend gesagt, stellen die Neuregelungen in der Praxis eine gewisse Herausforderung dar, da letztlich jede einzelne Anlage (jedes Jahr) hinsichtlich der Vorgaben überprüft werden muss. Im Hinblick auf künftige Entlastungsanträge hat das BMF in seinem Erlass vom auch bereits mitgeteilt, dass bezogen auf jede einzelne Anlage (auf amtlichem Vordruck) jeweils ein Antrag zu stellen sein soll (die neuen Vordrucke sind bereits auf veröffentlicht). Wegen des unterjährigen Inkrafttretens der Änderungen müssen die entsprechenden Mengen zum getrennt und für das Jahr 2012 zwei verschiedene Antragsformulare, für den Zeitraum nach altem Recht (bis ) und für den Zeitraum nach neuem Recht (ab ) verwendet werden. Die Regelungen des 53 und 53b EnergieStG sind bereits rückwirkend zum in Kraft getreten. Auch 53a EnergieStG wird rückwirkend zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten, sobald die erforderliche beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission erteilt und eine entsprechende Mitteilung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Da gemäß verschiedenen Berichten die EU-Kommission die Genehmigung bereits erteilt hat, dürfte die Veröffentlichung und damit das Inkrafttreten ebenfalls zeitnah erfolgen. Gern übersenden wir Ihnen das BMF-Schreiben vom ; kommen Sie hierzu gern auf uns zu. Teil 2: Der neue Spitzenausgleich Zum trat die Neuregelung des sog. Spitzenausgleichs ( 55 EnergieStG, 10 StromStG) für die nächsten zehn Jahre in Kraft. Die endgültigen Regelungen wurden gegenüber dem im Sommer 2012 gefundenen Kompromiss (wir berichteten im Newsletter August 2012) kaum noch verändert. I. Neue Verordnungen sowie BMF-Schreiben vom und Vor dem Hintergrund der bereits schon längere Zeit absehbaren Gesetzesänderung ist es überraschend, dass nach wie vor kein Entwurf der Verordnung für die Umsetzung der Neuregelungen vorliegt. Dabei ist zu unterscheiden: Die (allgemeinen) Vorgaben zum Entlastungsverfahren (Form, Frist etc.) werden nach wie vor in der EnergieStV geregelt sein, die derzeit novelliert wird (s.o.). Einige spezifische inhaltliche Vorgaben zum neuen Spitzenausgleich (Wer darf zertifizieren? Was ist hierfür notwendig? etc.) werden in einer separaten Verordnung, welche unter Federführung des BMWi erstellt wird, geregelt. Allerdings gibt es auch für letztere noch 3

4 keinen Entwurf, sondern nur die Ankündigung für das Frühjahr Auch beim Spitzenausgleich hat das BMF zur Überbrückung zwei Erlasse vom und veröffentlicht. Die Eckpunkte der gesetzlichen Neuregelung und der Verfahrensvorgaben im Einzelnen: II. Beginn der Einführung eines Energiemanagementsystems ab 2013 (erste Phase) Wer Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (UdPG) ist und zukünftig (weiterhin) den Spitzenausgleich geltend machen möchte, muss ab 2013 beginnen, ein Energiemanagement- oder Umweltmanagementsystem (nach der DIN EN ISO bzw. EMAS) einzuführen. Diese zertifizierten Systeme sollen dafür sorgen, dass ein Unternehmen seinen Energieverbrauch systematisch erfasst und in einem strukturierten Prozess Einsparmöglichkeiten ermittelt (s. dazu auch Teil 3). Ab wann der Beginn beginnt, ist im Gesetz nicht definiert. Die dringend erforderliche Konkretisierung wird erst durch die neue Verordnung im Frühjahr 2013 kommen. Einzige Vorgabe des Gesetzes ist, dass der Beginn durch Umweltgutachter bzw. Konformitätsbewertungsstellen nachzuweisen ist. Ob daher bspw. der verbindliche Beschluss der Unternehmensleitung, die Verabschiedung einer unternehmensinternen Energieoder Umweltpolitik, die Bestellung eines Energiebeauftragten (Energiemanager) bereits ausreicht, ist offen. Gegebenenfalls wird erst die Erhebung grundlegender Daten über den Energieeinsatz und verbrauch ( Energiebericht ) oder eine Erfassung der einschlägigen rechtlichen Vorgaben (Rechtskataster) als Beginn des Energiemanagementsystems angesehen werden. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) besteht die Möglichkeit, alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz zu betreiben (die der DIN EN entsprechen müssen). Kleine und mittlere Unternehmen sind solche Unternehmen, die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen und deren Umsatz 50 Mio. Euro oder deren Jahresbilanz 43 Mio. Euro nicht überschreitet. Allerdings gilt dies voraussichtlich nicht, wenn mehr als 25 % der Anteile an dem Unternehmen direkt oder indirekt von einer öffentlichen Stelle bzw. einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gehalten werden. III. Reduzierung der Energieintensität (zweite Phase) Ab 2015 muss das Energiemanagementsystem bzw. Umweltmanagementsystem dann vollständig installiert sein. Zudem wird ab 2015 jährlich überprüft, ob bestimmte Energieeinsparziele durch das Produzierende Gewerbe erreicht wurden (sog. Glockenlösung ). Die begünstigten Wirtschaftszweige müssen zusammen gerechnet ihre Energieintensität um jährlich 1,3 % bzw. 1,35 % gegenüber dem Basiswert reduzieren. Basiswert ist die jahresdurchschnittliche Energieintensität in den Jahren 2007 bis Ob das jährliche Einsparziel erreicht wird, wird erstmals im Antragsjahr, das zwei Jahre auf das Bezugsjahr folgt (t+2-verzug), überprüft. Dieser Zeitraum ist letztlich für die Ermittlung aller erforderlichen Daten notwendig. IV. Derzeitige Anrechnung bei den Vorauszahlungen Viele Unternehmen berücksichtigen die erwartete Entlastung beim Spitzenausgleich hinsichtlich der Höhe der Vorauszahlungen auf die erwartete Jahressteuerschuld. Aufgrund der aktuell noch fehlenden Verordnung hat das BMF diese Möglichkeit zunächst etwas eingeengt. Maßgeblich hierfür sind der BMF-Erlass vom sowie der BMF-Erlass vom Danach gilt: Testat: Als Nachweis für den Beginn der Einführung von Energiemanagement- oder Umweltmanagementsystemen werden als Testat anerkannt: das Zertifikat oder Überprüfungsauditzertifikat nach DIN EN ISO sowie die EMAS- Registrierungsurkunde, validierte und aktualisierte Umwelterklärung oder Überprüfungsauditbescheinigung. Das jeweilige Testat darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als zwölf Monate sein. Umfang des Testates: Das Testat muss noch nicht den gesamten Betrieb des antragstellenden Unternehmens abdecken. Ein Testat für einzelne Standorte oder einzelne Abnahmestellen des antragstellenden Unternehmens ist ausreichend, wenn ca. ein Drittel des Gesamtverbrauchs des Unternehmens dadurch erfasst ist. Gern übersenden wir Ihnen die BMF-Erlasse vom und ; kommen Sie hierzu gern auf uns zu. Teil 3: Was ist eigentlich Energiemanagement- oder Umweltmanagementsystem? Um Unternehmen zum bewussten Umgang mit Energie zu bewegen und letztlich auch Anreize für Energieeffizienz und -einsparungen zu geben, geht der Gesetzgeber vermehrt dazu über, Energiemanagement- oder Umweltmanagementsystem legislativ zu verankern. Bisher geschieht dies vor allem bei staatlichen Begünstigungen, die auf die Freiwilligkeit des Adressaten setzen. 41 Abs. 1 Nr. 2 EEG etwa sieht vor, dass Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit einem Stromverbrauch von 10 Gigawattstunden nur dann die Begrenzung der EEG-Umlage geltend machen können, wenn sie nachweisen, dass bei ihnen eine Zertifizierung erfolgt ist, mit der der Energieverbrauch und die Potentiale zur Verminderung des Energieverbrauchs 4

5 erhoben und bewertet worden sind. Welche Zertifizierungen dies sind, bestimmt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Akzeptiert werden unter anderen die DIN EN ISO und EMAS. Im Rahmen des neuen Spitzenausgleichs ( 55 EnergieStG, 10 StromStG) müssen Unternehmen ab 2013 grundsätzlich entweder ein Umweltmanagementsystem (nach EMAS) oder ein Energiemanagementsystem (DIN EN ISO 50001) einführen. KMU können stattdessen auch ein Energieaudit durchführen. I. EMAS Das Gemeinschaftssystem für das freiwillige Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung EMAS (Eco-Management and Audit Scheme) ist ein von der Europäischen Union entwickeltes Instrument für Unternehmen, Dienstleister, Verwaltungen etc. zur Verbesserung ihrer Umweltleistung. Die Grundlagen für EMAS finden sich in der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009. Mit EMAS verpflichtet sich die teilnehmende Organisation auf freiwilliger Basis, ihren Einfluss auf die Umwelt kontinuierlich zu verbessern, über die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften hinaus. Eine Organisation, die an EMAS teilnimmt, muss zunächst eine Umwelterklärung veröffentlichen, in der sie u.a. über ihre direkten und indirekten Auswirkungen auf die Umwelt, ihre Umweltleistung und ihre Umweltziele berichtet. Die Umwelterklärung ist jährlich zu aktualisieren. Daneben ist eine erstmalige Umweltprüfung und anknüpfend eine wiederkehrende Umweltbetriebsprüfung durchzuführen. Bei der Umweltprüfung handelt es sich um eine erstmalige und umfassende Untersuchung der Umweltaspekte, der Umweltauswirkungen und der Umweltleistungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten, den Produkten und Dienstleistungen der Organisation. Die Umweltbetriebsprüfung ist die systematische, dokumentierte und regelmäßige Bewertung der Umweltleistung einer Organisation, des Managementsystems und der Verfahren zum Schutz der Umwelt. Bedeutendster und umfangreichster Teil von EMAS ist das Umweltmanagementsystem, das auf der DIN EN ISO aufbaut, aber zum Teil darüber hinausgeht. Unter dem Umweltmanagementsystem wird dabei der Teil des gesamten Managementsystems verstanden, der u.a. die Organisationsstruktur, die Planungstätigkeiten, die Verwirklichung, die Überprüfung und Aktualisierung der Umweltpolitik und das Management der Umweltaspekte umfasst. In den Prozess der kontinuierlichen Verbesserung der Umweltleistung sind insbesondere auch die Beschäftigten der Organisation einzubeziehen sowie die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang zu informieren. Die EMAS-Verordnung legt dazu in einer mehrseitigen Anlage detailliert fest, welche Schritte konkret von der Organisation durchzuführen sind. Mit der Kontrolle ist ein staatlich zugelassener Umweltgutachter zu beauftragen. Dieser prüft nicht nur die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen, sondern überprüft u.a. das Umweltmanagementsystem, die Einhaltung der Umweltpolitik und die Umwelterklärung. Prüfungsintervall sind drei Jahre. Hat der Umweltgutachter die Prüfung für gültig erklärt, so wird der Teilnehmer in ein öffentliches Register eingetragen, das in Deutschland von den Industrie- und Handelskammern geführt wird. Der Teilnehmer ist dann berechtigt, das EMAS-Logo zu benutzen. In Deutschland sind knapp Organisationen nach EMAS validiert. II. Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO Die DIN EN ISO ist eine internationale Norm, die Anforderungen eines Energiemanagementsystems festlegt. Ein Energiemanagementsystem dient der systematischen Erfassung der Energieströme der Organisation und ist Basis zur Entscheidung für Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz. Die Norm basiert auf einem sog. PDCA-Zyklus (engl. für Plan-Do-Check-Act), mit dem ein kontinuierlicher Verbesserungsprozess angestoßen und weitergeführt werden soll. Grundlegend ist, dass zunächst die oberste Entscheidungsebene der Organisation (TOP-Management) eine Energiepolitik des Unternehmens erarbeitet, strategische und operative Energieziele festlegt und einen oder mehrere Beauftragte des Managements als Verantwortliche benennt. Diese Beauftragten müssen mit hinreichenden Fähigkeiten, aber auch Befugnissen im Betrieb ausgestattet sein. Erster Schritt des PDCA-Zyklus ist die Energieplanung (Plan). Hier werden unter anderem der Energieeinsatz und der Energieverbrauch analysiert und Einsparpotentiale aufgedeckt. Ferner sollen strategische und operative Ziele definiert werden. Zweite Phase ist die Einführung und Umsetzung (Do), für die aus der Planungsphase resultierenden Aktionspläne und andere Ergebnisse Verwendung finden sollen. Insbesondere gilt es, die Mitarbeiter zu schulen und für Maßnahmen im Bereich der Energieeffizienz zu sensibilisieren. 5

6 Drittens unterliegen die ergriffenen Maßnahmen einer Überprüfung (Check). Dabei muss die Organisation sicherstellen, dass diejenigen Hauptmerkmale ihrer Tätigkeit, die die energiebezogene Leistung bestimmen, in regelmäßigen Zeitabständen gemessen, analysiert und überwacht werden. Nichtkonformitäten werden so aufgedeckt und beseitigt. Viertes Element ist die Managementbewertung (Act). Den bei der Überprüfung aufgedeckten Nichtkonformitäten muss in dieser Phase durch das TOP-Management begegnet werden. Das TOP-Management hat zu entscheiden, welcher Weg eingeschlagen wird, um die Nichtkonformität zu beseitigen. Hierbei muss die Eignung, Angemessenheit und Wirksamkeit möglicher Handlungsalternativen evaluiert werden. Die Ergebnisse der Managementbewertung fließen unmittelbar wieder in die Planung ein, wodurch sich der Kreis schließt und der PDCA-Zyklus von vorne beginnt. Die Einführung eines Energiemanagementsystems nach der DIN EN ISO muss durch eine unabhängige Stelle zertifiziert werden. III. Energieaudit nach DIN EN Kleine und mittlere Unternehmen können den ab 2013 geltenden neuen Spitzenausgleich unter erleichterten Bedingungen in Anspruch nehmen. Sie müssen kein Energiemanagement- oder Umweltmanagementsystem einführen. Sie können alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz betreiben, die den Anforderungen der DIN EN , Ausgabe Oktober 2012, entsprechen. Im Gegensatz zu EMAS und der DIN EN ISO ist das sog. Energieaudit nach DIN EN kein installiertes System, welches einen kontinuierlichen Prozess einführt. Bei einem Energieaudit wird bei gleicher Zielsetzung wie bei ein Energiemanagementsystem eine Prüfung innerhalb eines begrenzten Zeitraums durchgeführt. Im Ergebnis des Audits sollen ebenfalls potenzielle Maßnahmen abgeleitet werden. Eine umfassende Überprüfung kann letztlich aber erst durch ein erneutes Audit mit zeitlichem Abstand erfolgen. IV. Nutzung aller Vorteiler dieser Mechanismen In der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Ds. 17/10744) wird ausgeführt, dass den Unternehmen zwar Kosten durch die Einführung von Energiemanagementsystemen, Umweltmanagementsystemen oder alternativen Systemen zur Verbesserung der Energieeffizienz entstehen. Gleichzeitig wird aber davon ausgegangen, dass wegen eines reduzierten Energieverbrauchs und durch die vorgesehenen Steuerentlastungen für die Unternehmen Kostenentlastungen dagegen stehen. Soweit ein Unternehmen eine dieser Maßnahmen durchführt, ist es ratsam, dass tatsächlich alle damit verbundenen Vorteile genutzt werden. So führt der Energiebericht dazu, dass ein Unternehmen ggf. erstmals erkennt, wo es Energie einsparen kann. Aber auch die (sorgfältige) Erstellung eines Rechtskatasters sollte dazu führen, dass unternehmensintern nicht nur alle rechtlichen Pflichten sondern auch die Chancen, die einige Gesetze enthalten, gesehen und umgesetzt werden. Auch der mögliche Imagegewinn durch das umweltbewusste Verhalten kann eine Rolle spielen. Für Energieversorgungsunternehmen stellt sich schließlich auch die Frage, ob dieser Bereich nicht auch Potenzial für Dienstleistungsangebot bei Kunden bietet. Teil 4: Rechtsprechung Nachfolgend geben wir wie gewohnt einen kurzen Überblick über wichtige aktuelle Entscheidungen im Bereich des Strom- und Energiesteuerrechts. I. BFH: Änderung des 50 EnergieStG und Vertrauensschutz Ein Unternehmen vertrieb von 2005 bis etwa Mitte Juli 2007 einen als Plantanol-Diesel bezeichneten Kraftstoff, der im Wesentlichen durch Mischung von nativem Pflanzenöl und fossilem Dieselkraftstoff hergestellt wurde. Mit dem Ziel, die steuerliche Förderung von Biokraftstoffen auf reine Biokraftstoffe zu beschränken, änderte der Gesetzgeber mit Wirkung zum das Energiesteuergesetz. Seit diesem Zeitpunkt wird eine steuerliche Entlastung nur noch für unvermischte Biokraftstoffe gewährt. Gegen die nun weggefallene Steuerentlastung klagte das Unternehmen. Der von ihm hergestellte Kraftstoff Plantanol sei nicht geeignet, im Rahmen der Quotenregelung als Beimischung zum Dieselkraftstoff eingesetzt zu werden. Niemand im deutschen Bundestag habe erkannt, dass bei dem Erzeugnis Plantanol-Diesel nunmehr auch für den Pflanzenölanteil die volle Energiesteuer anfalle. An die Schaffung einer Übergangsregelung habe der Gesetzgeber nicht gedacht. Die Möglichkeit einer steuerlichen Belastung sei für den Kläger aber nicht vorhersehbar gewesen. Im Gesetzentwurf zur Änderung des Energiesteuergesetzes sei darauf hingewiesen worden, dass die Investitionen, die im Vertrauen auf die steuerliche Förderung der Biokraftstoffe bis Ende 2009 getätigt worden seien, geschützt werden sollten. Daher müsse dem Kläger die Steuerentlastung weiter gewährt werden. Den Bundesfinanzhof überzeugte das nicht. Er entschied, dass die Beschränkung rechtmäßig ist. Ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer hätte aufgrund der aus den gesetzlichen und unionsrechtli- 6

7 chen Bestimmungen ersichtlichen beihilferechtlichen Problemstellungen und aufgrund der Ankündigung der Ersetzung der Steuerbefreiung durch eine Beimischungspflicht im Koalitionsvertrag vom auch mit einer kurzfristigen Änderung der Rechtslage rechnen müssen. Einem Wirtschaftsbeteiligten, der die Gründung eines Unternehmens zum Vertrieb eines Mischkraftstoffs beabsichtigt, sei es zuzumuten, sich im Fall eines in die Gründungsphase fallenden Regierungswechsels über die politischen Ziele der künftigen Regierung zu informieren und seine geplanten Investitionen daraufhin zu überprüfen, ob sie auch unter den angekündigten Maßnahmen sinnvoll und realisierbar sind. Eine schützenswerte Vertrauenslage habe außerdem bereits zu Beginn der steuerlichen Förderung von Biokraftstoffen nicht vorgelegen. Von Anfang an habe die Begünstigung unter dem Doppelvorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung und des Verbots der Überkompensation gestanden. Ein schützenswertes Vertrauen in den Bestand der Förderung sei daher nie entstanden. Das Verfahren ist nunmehr beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2141/12 anhängig. BFH, Urteil vom VII R 19/11 II. BFH: Steuerbefreiung für Flugzeugkerosin und Zuordnung des Energieverbrauchs Ein Unternehmen verchartete ein ihm von einem anderen Unternehmen aufgrund eines Leasingvertrags zur Verfügung gestelltes Flugzeug an andere Personen und Unternehmen. Gegenüber diesen Kunden schuldete das Unternehmen vertraglich lediglich die Zurverfügungstellung eines flugbereiten, versicherten und vollgetankten Flugzeugs mit einem Piloten, nicht jedoch den Transport von Personen oder Waren. Der Kunde konnte das Flugzeug zu beliebigen Flügen nutzen. Das vercharternde Unternehmen beantragte für das Jahr 2004, ihm die Mineralölsteuer für das im Flugzeug verbrauchte Kerosin zu erstatten. Der Antrag wurde abgelehnt. Die dagegen eingerichteten Klagen vor dem FG und nun vor dem BFH hatten keinen Erfolg. Der BFH wies die Klage u.a. deswegen ab, weil die Klägerin nicht entlastungsberechtigter Verwender des Kerosins sei. Verwender sei der, der in die Lage versetzt werde, über das Energieerzeugnis zu verfügen. Dazu wiederum komme es auf die mittelbare oder unmittelbare Sachherrschaft über das eingesetzte Energieerzeugnis an. Im Verbrauchssteuerrecht entspreche es dem Grundsatz, dass die Steuerrechtsbeziehung demjenigen zuzurechnen sei, der selbst oder durch von ihm abhängiges Personal die Verfügungsgewalt über die verbrauchssteuerpflichtige Ware ausübe oder die Betriebsvorgänge steuere. Bei der Überlassung des Flugzeugs im vorliegenden Fall habe der Kunde die tatsächliche Sachherrschaft über das Flugzeug gehabt, da er über die Einsatzorte und Einsatzzeiten innerhalb des Charterzeitraums verfügte. Ob dabei ein Pilot mit zur Verfügung gestellt werde, sei nicht relevant, da dieser auf Anweisung des Kunden fliege. Eigentlicher Belastungsträger der Steuer sei daher der Charterer, der diese in Form des Entgelts für die Nutzungsüberlassung trage. Daher sei es auch sachgerecht, wenn dieser als Verwender des Kerosins zu betrachten sei und eine Steuerentlastung bei Erfüllung aller weiteren Voraussetzungen geltend machen könne. Von der Aktualität des Themas Besteuerung von Kerosin zeugen auch zwei weitere, kürzlich veröffentlichte Urteile des BFH (VII R 40/09 und VII R 33/09). In beiden Fällen lehnte der BFH eine Steuerentlastung ab, da die Flüge rein innerbetrieblich veranlasst (Beförderungen von Mitarbeitern) und daher keine entgeltliche Dienstleistung für einen Dritten darstellten. Ferner ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VII R 29/12 ein Verfahren anhängig, in dem zu klären sein wird, ob das Luftfahrzeug betreibende Unternehmen über eine Zulassung als Luftfahrtunternehmen verfügen muss, um die Steuerentlastung für Flugbenzin geltend machen zu können. Vor dem Hintergrund dieses Urteils sollte bei allen Fallkonstellationen im Strom- und Energiesteuerecht, insbesondere bei Contracting-Modellen, überprüft werden, ob die Stromentnahme bzw. die Verwendung der Energieerzeugnisse tatsächlich durch den Entlastungsberechtigten erfolgt. BFH, Urteil vom VII R 26/09 III. FG Rheinland-Pfalz: Richtlinienkonforme Auslegung des 51 EnergieStG Ein Unternehmen stellte in unterschiedlichen Herstellungsverfahren und Reaktionen Phosphate her. Unter anderem wurde Erdgas zunächst verbrannt, um damit die für den Herstellungsprozess erforderlichen hohen Temperaturen zu erreichen. Das durch das Verbrennen des Erdgases freigewordene Kohlendioxid band anschließend den Rest an Natronlauge im herzustellenden Produkt, der nicht mehr im Endprodukt erwünscht war (Neutralisation). Dafür beantragte das Unternehmen die Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren nach 51 Abs. 1 Nr. 1 lit. d EnergieStG. Das HZA lehnte den Antrag mit der Begründung ab, das verwendete Erdgas werde nicht gleichzeitig zu Heizzwecken und zu 7

8 anderen Zwecken verwendet, sondern werde lediglich verbrannt. Die Klägerin wandte dagegen ein, dass das Erdgas nicht nur zu Heizzwecken, sondern u.a. auch zur Förderung einer stofflichen endothermen Reaktion notwendig sei. Dies folge schon daraus, dass für die Erzeugung der benötigten Wärme schon deutlich geringere Temperaturen ausreichen würden. Der Einsatz des Erdgases sei auch für die Neutralisation zwingend notwendig. Das FG Rheinland-Pfalz gab der Klägerin Recht. Der erste Prozess (Verbrennen des Erdgases) stelle ein Verheizen im Sinne des EnergieStG nach der Rechtsprechung des EuGH dar. Dadurch sei aber eine weitere Verwendung des Erdgases nicht ausgeschlossen. Zwar habe der BFH in seinem Urteil vom entschieden, dass die Voraussetzungen der Steuerentlastung nur dann vorlägen, wenn die Erzeugung thermischer Energie in den Hintergrund trete. Dies ergebe sich jedoch nach der Auffassung des FG Rheinland-Pfalz weder aus dem Wortlaut des 51 EnergieStG noch aus dem Wortlaut der Energiesteuer-Richtlinie. Der Begriff gleichzeitig müsse vielmehr richtlinienkonform nicht wörtlich, sondern weiter im Sinne von auch oder zugleich ausgelegt werden. Es sei auch keine Rangfolge oder Vorgabe hinsichtlich der Wertigkeit vorgegeben. Daraus folgert das FG, dass ein aus dem Energieerzeugnis stammender Stoff, der beispielsweise durch Verbrennen des Ursprungsstoffs freigesetzt wird, für den weiteren Produktionsprozess eingesetzt werden könne. Die Auffassung des BGH, dass das Energieerzeugnis zugleich als Roh-, Grund- oder Hilfsstoff eingesetzt werden müsse, könne nicht überzeugen, da dies bei einem vorherigen Verheizen nicht möglich sei. Das freigewordene Kohlendioxid werde im vorliegenden Fall daher auch zur Herstellung des Produktes eingesetzt. Folglich sei eine zweifache Verwendung des Erdgases im Sinne des 51 Abs. 1 Nr. 1 lit. d EnergieStG gegeben. Dem schade auch nicht, dass das aus dem Erdgas stammende Kohlendioxid letztlich nicht im Endprodukt verbleibe. Entscheidend sei allein, dass es für die Produktion im hier entschiedenen Fall zwingend erforderlich war. Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom K 2297/09 Z IV. FG Gotha: Betreibenlassen eines BHKW gem. 9 Abs. 1 Nr. 3b StromStG Die Klägerin ist als Tochtergesellschaft der Stadtwerke eine Stromversorgerin, die die Stadt und die Umgebung mit Strom beliefert. Die örtlichen Stadtwerke, die sich im vollständigen Eigentum der Kommune befinden, erzeugen im eigenen Blockheizkraftwerk (BHKW) Strom. Die Stadtwerke sind der Klägerin gegenüber vertraglich verpflichtet, die Gesamtmenge an Strom ausschließlich in das Spannungsnetz der Kl. einzuspeisen. Die Klägerin wiederum ist zur Abnahme des Stroms sowie zur Leistung im engen räumlichen Zusammenhang an den Letztverbraucher verpflichtet und führt den daraus erwirtschafteten Gewinn an die Stadtwerke ab. Die mit der Anlage erzeugte Wärme liefern die Stadtwerke selbst unmittelbar an die Verbraucher. Die Klägerin hatte in den jährlichen Stromsteueranmeldungen an das HZA (den Beklagten) die im BHKW erzeugten Strommengen nicht als gesonderten Posten angegeben. Um Rechtssicherheit zu erlangen, beantragte die Klägerin im Oktober 2006 vom HZA eine verbindliche Auskunft hinsichtlich der abschließenden Feststellung der Steuerbefreiung. Das HZA stimmte daraufhin im Dezember 2006 dem Antrag auf Befreiung von der Stromsteuer gem. 9 Abs. 1 Nr. 3b StromStG für das BHKW zu. Im Anhörungsschreiben aus dem Folgejahr 2007 verneinte der Bekl. jedoch eine begünstigende Freistellung, da die Klägerin weder das BHKW selbst betreibe, noch es von den Stadtwerken betreiben lasse. Die Klägerin argumentierte, sowohl die personelle Verflechtung zwischen ihr als Stromversorgerin und dem Stadtwerk als Stromerzeugerin als auch die bestehenden vertraglichen Beziehungen sowie die räumliche Nähe zum Versorgungsgebiet würden ein Betreibenlassen begründen. Im Übrigen berief sich die Klägerin auf Vertrauensschutz aufgrund der Bindungswirkung der zuvor erteilten Zusage des HZA. Die Klage vor dem FG Gotha war erfolgreich: Der vom Bekl. erlassene Steuerbescheid wurde unter Berücksichtigung der Steuerbefreiung zugunsten der Klägerin geändert. Das FG hält die Klage für begründet. Rechtsgrundlage hierfür sei jedoch nicht 9 Abs. 1 Nr. 3b StromStG, da die Klägerin das Kraftwerk nicht i.s.d. Vorschrift selbst betreibe oder betreiben lasse. Der Begriff des Betreibenlassens setze voraus, dass das erzeugende Unternehmen (Contractor) durch einen Contracting-Nehmer konkret beauftragt worden sei. Nicht einschlägig sei die Norm, wenn wie hier zwischen erzeugendem Unternehmen und Versorger lediglich ein Abnahmevertrag vorliege. Auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ergebe sich kein solches Auftragsverhältnis, weder aus den bestehenden Beteiligungsverhältnissen noch aus dem abgestimmten Zusammenwirken zwischen der Klägerin und den Stadtwerken. Die für ein Auftragsverhältnis notwendige Veranlassung zur Erzeugung durch die Klägerin bestehe nur mittelbar durch den Einspeiseund Gewinnabführungsvertrag und unterliege letztlich den Regeln von Angebot und Nachfrage. Die Selbstvermarktung der Wärme zeige außerdem, dass die Verfügungsgewalt auch für Strom bei den Stadtwerken verbleibe. 8

9 Der Anspruch der Klägerin auf Steuerbefreiung nach 9 Abs. 1 Nr. 3b StromStG folge aber aus der verbindlichen Auskunft des HZA. Diese sei als Verwaltungsakt gem. 118 AO zu sehen. Die Rechtswidrigkeit der erteilten Zusage stehe ihrer Bindungswirkung nicht entgegen. Dies ergebe sich auch ausdrücklich aus 2 Abs. 1 S. 1 StAuskV, welche bereits seit September 2006 in Kraft ist also schon vor Erlass der verbindlichen Zusage in Kraft getreten war. Der Bekl. habe schließlich auch nicht seine verbindliche Auskunft zurückgenommen oder widerrufen. FG Gotha, Urteil vom K 888/09 V. FG Hamburg: Leichtfertige Steuerverkürzung trotz Rechtsirrtum eines Außenprüfers Die Klägerin ist ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes, das Porenbeton herstellt. Sie machte für die Jahre 2007, 2008 und 2009 eine Steuerentlastung nach 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG geltend. Das zuständige HZA gewährte zunächst die Steuerentlastung. Im Rahmen einer durchgeführten Außenprüfung wertete der zuständige Prüfer die Entnahme des Stroms ebenfalls als steuerbegünstigt nach 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG und beanstandete die Praxis nicht. Erst später fiel auf, dass nach Meinung des HZA der Strom nicht für steuerbegünstigte Zwecke entnommen wurde, weil die Kl. ihn als Kraft-, nicht als Wärmestrom nutzte. Das HZA forderte die Steuerentlastung daraufhin vollständig zurück. Einer Umdeutung des Antrags nach 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG in einen Antrag nach 10 StromStG erteilte das HZA eine Absage. Das FG Hamburg gab dem HZA Recht. Nach Auffassung des FG Hamburg lagen die Voraussetzungen für eine Steuerentlastung nach 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG ebenfalls nicht vor. Die Beteiligten stritten darüber, ob die Kl. Steuern leichtfertig verkürzt habe und deshalb die fünfjährige Festsetzungsfrist nach 169 Abs. 2 S. 2 AO greife. Dies bejahte das Gericht. Leichtfertigkeit sei mit der groben Fahrlässigkeit im bürgerlichen Recht vergleichbar. Sie sei dann anzunehmen, wenn der Unternehmer nach seinen individuellen Fähigkeiten in der Lage gewesen wäre, den sich aus den konkret einschlägigen gesetzlichen Regelungen ergebenden Sorgfaltspflichten zu genügen. Aus 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG folge eindeutig, zu welchen Zwecken Strom steuerbegünstigt entnommen werden dürfe. Die Norm sei selbst für einen juristischen Laien klar verständlich. Daher liege eine leichtfertige Steuerverkürzung in der unberechtigten Antragstellung der Klägerin. Daran ändere auch nichts, dass der Außenprüfer die Stromentnahme ebenfalls als steuerbegünstigt gewertet habe. Trotz Rechtsirrtum des Zollbeamten hätte die Klägerin die Rechtslage klar erfassen können. Auch eine Umdeutung nach Eintritt der Festsetzungsverjährung des Antrags nach 9a StromStG in einen solchen nach 10 StromStG komme nicht in Betracht. Zwar seien materiellrechtlich die Voraussetzungen der Steuerentlastung nach 10 StromStG erfüllt gewesen. Einen entsprechenden Antrag habe die Klägerin aber nicht gestellt. FG Hamburg, Urteil vom K 104/11 VI. FG Hamburg: Zur Auslegung des Rechtsbegriffs Pilotphase zur Entwicklung umweltverträglicher Produkte im Sinne des 105 EnergieStV Die Klägerin entwickelt und testet an einem Standort Abgaskatalysatoren für Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren. Dafür unterhielt sie mehrere Prüfstände zur Abgasmessung an Diesel- und Ottomotoren, für deren Betrieb versteuerte Otto- und Dieselkraftstoffe eingesetzt werden. Die im Rahmen der Prüfläufe gewonnen Testergebnisse fließen dabei in die weitere technologische Entwicklung der jeweiligen Katalysatoren ein. Diese Prüfläufe und Anpassungen werden so lange wiederholt, bis die gewünschten der vorgeschriebenen Mess- bzw. Abgaswerte erreicht werden. Die erreichten Ergebnisse fließen dann in die Serienproduktion ein. Für die im Entwicklungslabor eingesetzten Energieerzeugnisse stellte die Klägerin einen Entlastungsantrag nach 66 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG ivm 105 Energie- StV, da nach Auffassung der Klägerin die Energieerzeugnisse im Rahmen von Pilotprojekten für die Fortentwicklung umweltverträglicher Produkte etwa durch Verringerung der Emission der Kraftfahrzeuge verwendet werden. Das HZA lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass Pilotprojekte die letzte Stufe eines Forschungsund Entwicklungsprozesses darstellen. Die Förderung durch die Entlastung umfasse keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bereits auf dem Markt befindlichen Produkten, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen können. Das Finanzgericht Hamburg gab dem HZA im Ergebnis Recht, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die beantragte Steuerbegünstigung hat. Die Voraussetzung, dass die Energieerzeugnisse bei Pilotprojekten zur technologischen Entwicklung umweltverträglicher Produkte verwendet werden, war nicht erfüllt. Es kann nach Auffassung des FG Hamburg nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche von der Klägerin durchgeführten Versuchsreihen die letzte Stufe eines Forschungs- und Entwicklungsprozesses darstellen. Stattdessen dienen die Testreihen überwiegend der Weiterentwicklung der bereits existierenden Katalysator- 9

10 typen an neuentwickelte Motoren, der Anpassung an veränderte gesetzliche Vorgaben und der Entwicklung neuer Katalysatortechnik. Das FG Hamburg kommt somit zum Ergebnis, dass eine Entlastung nur bei einzelnen Testreihen, die als Pilotprojekt zur technologischen Entwicklung umweltverträglicher Produkte angesehen werden können, möglich ist. FG Hamburg, Urteil vom K 66/11 VII. FG Hamburg: Herstellerprivileg ohne Quotierung Die Klägerin ist Inhaberin einer Erlaubnis für einen Herstellungsbetrieb für Energieerzeugnisse und betreibt daneben eine Verwertungsanlage für tierische Nebenprodukte. In dieser Anlage wird unter Verwendung von Dampf im Wesentlichen Tier- und Knochenfett gewonnen, das zum Teil gemäß 1 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff bestimmt ist. Diese Fette stellten 62% der Erzeugnisse der Anlage dar. Bei den übrigen 38% der Erzeugnisse handelte es sich um zu anderen Zwecken veräußertes Fett sowie Tier- und Knochenmehle. Einen Teil des erzeugten und zum Heizstoff bestimmten Fetts wurden von der Klägerin selbst in ihrem Betrieb zur Erzeugung von Dampf für die Verwertungsanlage eingesetzt. Für diese Menge machte die Klägerin eine Entlastung nach 47 Abs. 1 Nr. 4 EnergieStG i.v.m. 26 EnergieStG (sog. Herstellerprivileg) geltend. Danach kann für nachweislich versteuerte Schweröle, Erdgase, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe sowie gleichgestellte Erzeugnisse eine Steuerentlastung geltend gemacht werden, wenn diese Erzeugnisse auf dem Gelände eines Herstellungsbetriebs zur Aufrechterhaltung des Betriebs verwendet werden. Das HZA erkannte die geltend gemachte Entlastung dagegen nicht in vollem Umfang an, sondern lediglich anteilig in Höhe von 62% - soweit die eingesetzten Mengen auf die Herstellung der Energieerzeugnisse entfielen. Das FG Hamburg folgte der Auffassung der Klägerin, dass die Entlastung für die gesamte Menge des von ihr erzeugten und anschließend in der Tierverwertungsanlage eingesetzten Energieerzeugnisses zu gewähren ist. Unstreitig hat die Klägerin die selbst hergestellten Fette im Herstellungsbetrieb zur Aufrechterhaltung eingesetzt hat. Dieser sehr weite Zusammenhang wird zwar durch 59 EnergieStV eingeengt, als das nur die Verwendung in den dort genannten Betriebsteilen begünstigt ist. Aber auch dies war im vorliegenden Fall gegeben. Da darüber hinaus in 26, 47 EnergieStG bzw. 59 EnergieStV keine weiteren Einschränkungen genannt sind, kommt die seitens des HZA vorgenommene Quotierung nicht in Betracht. Teil 5: Seminartermine und Inhouse-Angebot I. Seminartermine an unseren Standorten im April/Mai 2013 Vor dem Hintergrund der Änderungen im Strom- und Energiesteuerrechts und zur Vorbereitung der Jahressteueranmeldungen zum bieten wir auch in diesem Frühjahr wieder Seminare zu den folgenden Terminen an: BBH Stuttgart, BBH München, BBH Köln, BBH Berlin, BBH Hamburg, Damit Sie sich frühzeitig Ihren Wunschtermin reservieren können, haben wir dem Newsletter bereits eine Anmeldebestätigung für unsere Tagesseminare beigefügt. Mit einer konkreten Agenda werden wir nochmals mit gesondertem Schreiben auf Sie zukommen. II. Inhouse-Seminare und Strom- und Energiesteuer- Check Gern bieten wir zu den Grundlagen und Entwicklungen im Bereich Stromsteuer und Energiesteuer ein Inhouse- Seminar für Ihr Unternehmen an. Ebenso bieten wir die Durchführung eines unternehmensbezogenen Strom- und Energiesteuer-Check, bei dem wir über die Schulung zu neuen Themen hinaus gezielt mögliche Baustellen überprüfen und potenzielle Optimierungschancen aufdecken. Zur individuellen Abstimmung einer für Ihr Unternehmen passenden Prüfung bzw. Schulung sowie zur Terminabsprache kommen Sie gern auf uns zu. FG Hamburg, Urteil vom K 66/11, Revision beim BFH eingelegt, Az. VII R 26/12 10

11 Über BBH Als Partnerschaft von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern ist BBH ein führender Anbieter von Beratungsdienstleistungen für Energie- und Infrastrukturunternehmen und deren Kunden. Weitere Schwerpunkte bilden das Medien- und Urheberrecht, die Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung, das allgemeine Zivil- und Wirtschaftsrecht und das gesamte öffentliche Recht. Hinweis Bitte beachten Sie, dass der Inhalt dieses Becker Büttner Held Newsletters nur eine allgemeine Information darstellen kann, die wir mit großer Sorgfalt zusammenstellen. Eine verbindliche Rechtsberatung erfordert immer die Berücksichtigung Ihrer konkreten Bedürfnisse und kann durch diesen Newsletter nicht ersetzt werden. Herausgeber: Becker Büttner Held, Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Magazinstraße 15-16, Berlin www. RA Daniel Schiebold RA Niko Liebheit RA Andreas Große RA Klaus-Peter Schönrock klaus-peter. StB Bernhard Groth RAin Beate Zimmermann BBH Berlin Magazinstr D Berlin Telefon (030) Telefax (030) www. BBH Brüssel Avenue Marnix 28 B-1000 Brüssel BELGIEN Telefon +32 (204) Telefax +32 (204) www. BBH Hamburg Kaiser-Wilhelm-Str. 93 D Hamburg Telefon (040) Telefax (040) www. BBH Köln KAP am Südkai Agrippinawerft 30 D Köln Telefon (0221) Telefax (0221) www. BBH München Pfeuferstraße 7 D München Telefon (089) Telefax (089) muenchen@ www. BBH Stuttgart Industriestraße 3 D Stuttgart Telefon (0711) Telefax (0711) stuttgart@ www.

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