Gibt es Alternativen zu Tarmed? Ja, selbstverständlich!
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- Kurt Langenberg
- vor 8 Jahren
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2 Gibt es Alternativen zu Tarmed? Ja, selbstverständlich!
3 unser Vorgehen: (1) 1. Sammlung von Grundlagen - Schreiben an kantonale Volkswirtschaftsdirektionen - von diesen an Gesundheitsdirektionen weitergeleitet, da diese zuständig seien - Schreiben an die FMH - Schreiben an das Eidgenössische Volkwirtschaftsdepartement, sekundär an das Departement des Innern resp. an das BAG -> sehr unterschiedliche Ergebnisse: +++ Kanton Luzern: ausführliche Dokumentation +++ Ärztegesellschaft des Kantons Zürich: ausführliche Aufklärung zu Ausstand/Kündigung der Verträge ++ Kanton Zürich: gute Verweise und Links (Homepage der GD Zürich, MedBG, SASIS AG, Homepage des BAG) ++ Kanton Basel Stadt: gutes Gespräch mit Herrn Tschudi -> Literaturverweis auf MedBG, KVG +/- Kanton Zug: Mitgefühl mit der misslichen Situation der GrundversorgerInnen, keine konkrete Unterstützung + FMH: Leitfaden rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag (sehr informativ!!)
4 rechtliche Voraussetzungen zur Ausübung des Arztberufes in der Schweiz : Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe MedBG (seit 1.September 2007), namentlich die Art Verordnung zu diesem Gesetz MedBV, insbesondere die Art die kantonalen Gesundheitsgesetze die kantonalen Verordnungen über die universitären Medizinalberufe die kantonalen Heilmittelverordnungen (u.a. für die Selbstdispensation) das Bundesgesetz über die Krankenversicherung KVG (seit 18.März 1994) im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung OKP und einer freiwilligen Taggeldversicherung. Regelt die soziale Krankenversicherung.
5 Das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (MedBG) vom 23.Juni 2006, in Kraft seit 1.September 2007, revidiert am 1.September 2008 ersetzt Bundesgesetz vom 19.Dezember 1877 Art.1 e) Regeln zur selbständigen Ausübung der universitären Medizinalberufe Art.34 für selbständige Berufsausübung braucht es kantonale Bewilligung Art.36 Bewilligungsvoraussetzungen: 36,1 a) eidgenössisches Diplom 36,1 b) vertrauenswürdig, physisch und psychisch Gewähr für einwandfreie Berufsausübung Art.37 Einschränkung: theoretisch möglich!.für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen medizinischen Versorgung erforderlich Art.38 Entzug der Bewilligung
6 Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (Medizinalberufeverordnung MedBV) vom 27.Juni 2007, in Kraft seit 1.September 2007, Stand 1.September 2013 Kantonale Gesundheitsgesetze z.b. Kanton Luzern: 28, Tarife : 1) Vergütung der Leistungen. Bleibt der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung überlassen. Der Regierungsrat kann Tarife aufstellen, die bei Fehlen einer Vereinbarung gelten 2) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts Kantonale Verordnung zum Gesundheitsgesetz
7 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18.März 1994, Stand 1.März 2014 (s. hervorragende Website des BAG: Art.1 Abs.2 : (die Bestimmungen des Bundesgesetzes) Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen: a. Zulassung und Ausschluss von Leistungserbringern b. Tarife, Preise und Globalbudget Art.1a Geltungsbereich Abs.1: Dieses Gesetz regelt die soziale Krankenversicherung. Sie umfasst die obligatorische Krankenpflegeversicherung und eine freiwillige Taggeldversicherung. Grundsatz: der Tarif ist primär Sache der Tarifpartner!
8 Wer mit wem? (die Tarifpartner) Tarmed ist eine der im KVG vorgesehenen Lösungen zur Abgeltung von Leistungen in der OKP Die Tarifpartner sind die Kranken- resp. Unfallversicherer einerseits und Leistungserbringer andererseits Die Rolle von Politik und Bund ist die Aufsicht, gemäss KVG genehmigt das BAG die Tarife Seit Anfang 2013 kann der Bund subsidiär in die Tarifstruktur eingreifen ( sofern sich die Tarifpartner nicht einigen können ). Zu diesem Zweck baut der Bund innerhalb des BAG einen Fachdienst auf! CAVETE!!
9 History bis zum : - kantonale Regelungen - Einzelleistungstarif - Verträge zwischen Kassen/Santésuisse resp. Konkordat der Krankenversicherer einerseits und kantonalen Ärztegesellschaften andererseits ab : - Tarmed - wesentliche Neuerung: CH-weit einheitliche Nomenklatur, Kostenneutralität - Vertragspartner: Santésuisse einerseits, kantonale Ärztegesellschaften andererseits (KVG) resp. MTK einerseits, FMH andererseits (UVG, IV, MV) Mit dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung KVG vom 18.März 1994 wurde ein Obligatorium der Krankenversicherung für alle in der Schweiz wohnhaften Personen eingeführt, damit verbunden: - Kontrahierungszwang - Tarifschutz gesicherte Entschädigung der Leistungserbringer <-> im tiers garant: säumige Zahler im tiers payant: Leistungsstopp des Versicherers
10 Heutige Situation: a) Abrechnung zu Lasten OKP und UV/IV/MV: + Kontrahierungszwang -> Einkommens-Sicherung (mit Einschränkung) - Tarifschutz -> tarifarische Zwangsjacke 3 Verträge: - Rahmenvertrag TARMED ( <- FMH-Mitgliedschaft) - kantonaler Anschlussvertrag TARMED ( <- Mitglied kantonale AeG) - Tarifvertrag TARMED UV/MV/IV ( <- FMH-Mitgliedschaft) b) Ausstandserklärung an Gesundheitsdirektion -> Meldung an SASIS AG Versicherer dürfen Leistungen nach KVG nicht vergüten!! -> Tarifgestaltung frei (Obligationenrecht OR) c) Kündigung der Verträge: analog b) Kündigungsfrist 6 Monate (jeweilen auf oder ) Der Einfachheit halber Rahmenvertrag kündigen, der Anschlussvertrag wird dann automatisch ungültig!
11 Wie ziehe ich den Hals aus der Schlinge? respektive was gibt es neben dem Tarmed? den Ausstand die Kündigung der Verträge
12 unser Vorgehen: (2) 2. Brain-storming positive/negative Aspekte des Tarmed und Erfahrungsberichte aus 10 Jahren Anwendung 3. Entwicklung einer umsetzbaren Alternative zum Status quo zum Beispiel: - Beibehalten/Entwickeln der Tarmed-Nomenklatur - Basisvergütung im Sinne der sozialen Krankenversicherung KVG (Höhe durch Politik festgesetzt!) - freie Wahl des TPW durch Leistungserbringer - Vergütung der Differenz durch Zusatzversicherung oder als Selbstzahler
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