Joachim Bluhm Rechtsanwalt

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1 Joachim Bluhm Rechtsanwalt Poppenbütteler Bogen Hamburg Telefon: (040) Telefax: (040) Nach dem Bundesfassungsgericht nun auch der Bundesgerichtshof: Bei kapitalbildenden Versicherungen muss die Kapitalbildung auch bei den Verbrauchern stattfinden und nicht nur bei den Versicherern und ihren Vermittlern dies von Anfang an! Zu den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 25. Juli 2012 in der Sache VzHH./. Deutscher Ring (IV ZR 201/10), vom 17. Oktober 2012 in der Sache VzHH./. Generali (IV ZR 202/10), vom 14. November 2012 in der Sache VzHH./. ERGO (IV ZR 198/10) und vom 19. Dezember 2012 in der Sache VzHH./. IDUNA (IV ZR 200/10) sowie zum verhinderten Urteil des Bundesgerichtshofs in der Sache VzHH./. Allianz (IV ZR 175/11) Mit seinen Urteilen vom 25. Juli 2012, 17. Oktober, 14. November und 19. Dezember 2012 hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung, die bislang die zwischen 1994 und Mitte 2001 gebräuchlichen Versicherungsbedingungen zum Gegenstand hatte (Urteile vom 09. Mai 2001 IV ZR 121/00 - und 12. Oktober 2005 IV ZR 162/03), fortentwickelt und auf die Versicherungsverträge erstreckt, die zwischen Mitte 2001 und Ende 2007 abgeschlossen wurden. Natürlich gilt diese Rechtsprechung auch für alle anderen Lebens- und Rentenversicherer (zumindest die hier bekannten), so auch für die Allianz. Eine ausdrückliche Feststellung dieser Tatsache durch den Bundesgerichtshof hat die Allianz allerdings abgewendet: Sie hat gekniffen! I. Überblick 1. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass (auch) die zwischen Mitte 2001 und Ende 2007 gebräuchlichen Versicherungsbedingungen zur Abschlusskostenverrechnung (nach dem sog. Zillmerverfahren ), zum Stornoabzug und zur Nichtauszahlung von Kleinbeträgen (dort 10,00) unwirksam sind. Dabei werden diese Entscheidungen diesmal nicht nur mit der Intransparenz der AGB- Klauseln begründet, sondern auch mit deren Verfassungswidrigkeit: Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich durch Urteil vom 26. Juli 2005 (I BvR 80/95) und Beschluss vom 15. Februar 2006 (1 BvR 1317/96) entschieden, dass kapitalbildende Versicherungen eben der Kapitalbildung dienen, weshalb hier Art. 2 Abs. 1 GG (Vertragsfreiheit auch der Versicherungsnehmer) und Art 14 Abs. 1 GG (Schutz des Eigentumsrechts auch der Versicherungsnehmer) zu beachten sind. Steuer-Nummer: 09/220/64806 Vertretungsberechtigt vor allen deutschen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten

2 - 2 Hiernach muss die Kapitalbildung von Anfang an auch bei den Versicherungsnehmern stattfinden und nicht nur bei den Versicherungsgesellschaften und ihren Vermittlern. Sodann heißt es in der Entscheidung vom 15. Februar 2006 unter Tz. 65: Diese Zielsetzung darf nicht dadurch teilweise vereitelt werden, dass hohe Abschlusskosten, deren konkrete Berechnung zudem den Versicherungsnehmern nicht bekannt ist und deren Höhe auch nicht von ihnen beeinflusst werden kann, in den ersten Jahren mit der Prämie so verrechnet werden, dass der Rückkaufswert in dieser Zeit unverhältnismäßig gering ist oder gar gegen Null tendiert. Damit ist das von der Versicherungswirtschaft so geliebte Zillmerverfahren in seiner früheren Ausprägung rechtswidrig und ist, so das Bundesverfassungsgericht, nur eine Regelung rechtmäßig, die den Vorgaben des Bundesgerichtshofs in seinen Urteilen vom 12. Oktober 2005 entspricht und hiernach hat auch der früh kündigende Versicherungsnehmer Anspruch auf einen Mindestbetrag, der - stark vereinfacht dargestellt der Hälfte der Prämienzahlungen entspricht. Die noch heute anzutreffenden Nullwerte während der ersten 3 5 Vertragsjahre sind dagegen rechtwidrig. Die bis Ende 2007 verwendeten Versicherungsbedingungen haben aber solche Nullwerte zur Folge. 2. Auch wenn die Urteile vom 25. Juli 2012, 17. Oktober 2012, 14. November 2012 und 19. Dezember nur gegen den Deutschen Ring, die Generali (früher: Volksfürsorge) und die ERGO (früher: Hamburg-Mannheimer) und die IDUNA ergangen sind und Verträge aus der Zeit 2001 bis 2007 zum Gegenstand hatten, gelten sie im Ergebnis für alle Versicherungsnehmer, die zwischen Mitte 1994 und Ende 2007 kapitalbildende Lebens- oder Rentenversicherungen abgeschlossen habe UND diese bereits gekündigt oder prämienfrei gestellt haben oder dies noch tun werden, denn fast alle Versicherungsgesellschaften haben von Mitte 1994 bis Ende 2007, den Empfehlungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) folgend, mit nahezu identischen Versicherungsbedingungen gearbeitet. Das hat sich auch der ALLIANZ erschlossen, weshalb sie ihre Nichtzulassungsbeschwerde gegen das dort vorangegangene Urteil des OLG Stuttgart vom 18. August 2011 (2 U 138/10) am 10. Dezember 2012 zurückgenommen hat, weshalb auch die Unwirksamkeit der entsprechenden Versicherungsbedingungen der Allianz nunmehr rechtskräftig feststeht. 3. Alle diese Versicherungsnehmer haben Anspruch auf einen Nachschlag, der zumindest die Erstattung des Stornoabzugs meistens aber auch die Erstattung eines Teils der Abschlusskosten zum Gegenstand hat. Am größten ist der Nachzahlungsbetrag bei den Versicherungsnehmern, die ihre Verträge binnen der ersten 3 5 Vertragsjahre gekündigt oder prämienfrei gestellt haben. 4. Wie hoch im Falle eines gekündigten Vertrages der Nachzahlungsbetrag (und im Falle einer prämienfrei gestellten Versicherung die erhöhte prämienfreie Versicherungssumme) genau ist, hängt davon ab, mit welchen Abschlusskosten und mit welchem Stornoabzug der einzelne Vertrag belastet wurde. Das weiß nur der Versicherer. / 3

3 - 3 Die betroffenen Verbraucher sollten die Nachzahlungsaufforderung an den Versicherer daher mit einer Aufforderung zur Auskunft verbinden. Diese Auskunft sollte eine grobe Überprüfung ermöglichen und daher zumindest folgende Angaben enthalten: Wurde der Rückkaufswert (= Zeitwert) des Vertrages um einen Stornoabzug verkürzt? Falls ja: Wie hoch war dieser? (Er ist in jedem Fall zu erstatten!) Wie hoch war der nicht um den Stornoabzug verringerte Rückkaufswert (= Zeitwert) des Vertrages bei seiner Beendigung? (Dieser Rückkaufswert steht von Gesetzes wegen allen zu und ist bei denen, die erst nach dem dritten bis spätestens fünften Vertragsjahr kündigen, in der Regel höher als der Mindestbetrag.) Bei fondsgebundenen Versicherungen ist auf das Fondsguthaben abzustellen (BGH ; IV ZR 321/05). Wie hoch war das nicht um verrechnete Abschlusskosten verminderte ( ungezillmerte ) Deckungskapital des Vertrages bei seiner Beendigung? Die Hälfte davon ist nämlich der vom Bundesgerichtshof zuerkannte Mindestbetrag, der bei früh gekündigten Verträgen regelmäßig über dem Rückkaufswert liegt. Bei fondsgebundenen Versicherungen ist auf die Hälfte des Fondsguthabens abzustellen, dass sich ohne Abschlusskostenverrechnung ergeben hätte (BGH ; IV ZR 321/05). Einen entsprechenden Briefentwurf kann man gegen eine kleine Gebühr auf der Website der VZ Hamburg herunterladen. Wenn die Auskunft verweigert wird, bleibt nur die Möglichkeit einer Klage. Über den breiten Daumen hat der Versicherer dann zu wenig ausgezahlt, wenn der Auszahlungsbetrag unter der Hälfte der Prämienzahlungen liegt. (Dies gilt bei fondsgebundenen Versicherungen allerdings mit der erheblichen - Einschränkung, dass etwaige Kursverluste des Fondsvermögens alleine von den Versicherungsnehmern zu tragen sind!) Die vorgenannte Faustformel beruht auf der Annahme, dass die Gerichte es auch bei Verträgen aus der Zeit 2001/2007 wie zuvor bei den Verträgen aus 1994/ nicht bei der Unwirksamkeit der erwähnten Versicherungsbedingungen belassen werden (so dass den Verbrauchern nicht nur die Stornoabzüge, sondern auch die Abschlusskosten in voller Höhe zu erstatten wären), sondern auch hier eine ergänzende Vertragsauslegung vornehmen werden, wonach den Versicherern eine Abschlusskostenverrechnung erlaubt ist, wenn sie den Versicherungsnehmern einen Mindestbetrag in Höhe der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals ohne Stornoabzug auszahlen. Dieser vertragliche Anspruch wird neben den gesetzlichen Anspruch auf den Rückkaufswert gestellt, wobei der jeweils höhere Anspruch maßgeblich ist. Doch ist schon dies ein gewaltiger Erfolg! Aber Achtung: Versicherungsnehmer, die ihre Verträge planmäßig bis zum Vertragsende durchführen, profitieren von dieser neuen Rechtsprechung bisher nicht: In diesen Fällen will der Bundesgerichtshof jedenfalls bislang - die Versicherer trotz unwirksamer Abschlusskosten-Verrechnungsklausel im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung zur Abschlusskostenverrechnung berechtigen (Urteil vom 24. Oktober 2007; IV ZR 209/03). Dabei stellt sich die Frage eines Mindestbetrages hier nicht, denn der bei Durchführung des Vertrages an Ende anfallende Auszahlungsbetrag (der indessen mit weiteren Prämienzahlungen teuer erkauft wurde), ist immer höher als der Mindestbetrag. Noch weniger stellt sich in diesen Fällen die Frage eines Stornoabzugs, denn diese Verträge werden ja weder gekündigt noch prämienfrei gestellt. Von der neuen Rechtsprechung profitieren also - zumindest bislang - nur die Versicherungsnehmer, die ihre Verträge vor Vertragsende kündigen oder prämienfrei stellen. Dass dies unbillig ist, liegt auf der Hand. Doch entspricht es bisher der aktuellen Rechtsprechung. / 4

4 Ganz wichtig: Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Vertrag durch Kündigung endet oder eine Prämienfreistellung wirksam wird. Daher: Nachzahlungsansprüche aus Verträgen, die in 2009 oder früher geendet haben, sind vermutlich schon heute (in 2013) verjährt. Verbraucher, deren Verträge in 2010 geendet haben oder prämienfrei gestellt wurden, sollten nun tätig werden und die drohende Verjährung vor Ablauf des Jahres 2013 hemmen. Einen ersten Zeitgewinn verschafft es schon, wenn der Versicherer VOR (!) Eintritt der Verjährung in beweisbarer Form (mindestens Einschreiben!) zu einer Nachregulierung aufgefordert wird, denn schon dadurch wird die Verjährungsuhr angehalten, dies aber nur bis zum Eingang eines etwaigen (bei den meisten Versicherern wahrscheinlichen) Nein ( 15 VVG). Darüber hinaus kann die Verjährung nur gehemmt werden durch Vereinbarung eines (möglicherweise befristeten) Verzichts auf die Einrede der Verjährung mit dem Versicherer (selten erfolgreich), Anrufung des Versicherungs-Ombudsmanns in Berlin (der die Bearbeitung der Fälle zugesagt hat), Anrufung einer öffentlichen Rechtsberatungs- und Vergleichsstelle, wie z.b. der ÖRA in Hamburg (die auch Fälle aus dem übrigen Bundesgebiet annimmt), Erhebung einer Klage auf Auskunft und Nachzahlung. 6. Nach den hier gemachten Erfahrungen haben die Verbraucher Anspruch auf Nachzahlung von durchschnittlich (!!!) EUR 500,00 pro Vertrag. Insgesamt bedeutet dies: Im Bestand aller deutschen Lebens- und Rentenversicherer sind derzeit rund 80 Mio. laufende Verträge. Hiervon werden pro Jahr (!) etwa 4% gekündigt oder prämienfrei gestellt; das sind 3,2 Mio. Verträge pro Jahr. Bei einem Nachzahlungsvolumen von durchschnittlich EUR 500,00 pro Vertrag geht es also um EUR 1,6 Mrd. pro Jahr. Leider nehmen nach den bisher gemachten Erfahrungen nur etwa 5 10% der Berechtigten ihre Rechte war. Doch immerhin: Die Allianz hat schon mal EUR 117 Mio. zurückgestellt. Das entspricht dem Marktanteil der Allianz und der Erwartung, dass weniger als jeder Zehnte seine Ansprüche geltend machen wird. Dies sollte sich ändern! / 5

5 - 5 II. Für besonders Interessierte: Zu den Entscheidungsgründen im Einzelnen: In den Entscheidungsgründen zu seinen Urteilen in Sachen Generali, ERGO und Iduna verweist der Bundesgerichtshof weitgehend auf seine schriftlichen Entscheidungsgründe zum Urteil vom 25. Juli 2012 in der Sache Deutscher Ring. Diese hat der Bundesgerichtshof auf seiner Homepage ( unter 09&nr=61399&pos=0&anz=1 veröffentlicht. Die Entscheidung ist 51 Seiten lang. (Das ist eher wenig und kann nicht überraschen, denn der in drei Instanzen erfolgte Parteivortrag umfasst ein Vielfaches dieser Seitenzahl. Alleine der klägerische Vortrag hat I. Instanz 178 Seiten, in II. Instanz 74 Seiten und in III. Instanz 52 Seiten gefüllt.) Diejenigen, die dem Urteil nähertreten wollen, finden nachstehend einige Erläuterungen, die den Einstieg erleichtern: 1. Auf den Seiten 3 bis 11 der Entscheidung stehen im Fettdruck - die Versicherungsbedingungen, die der Bundesgerichtshof für unwirksam befunden hat. Der Deutsche Ring darf diese Klauseln weder in neue Versicherungsverträge einbeziehen, noch sich bei der Abwicklung bestehender Klauseln auf diese Klausel berufen. Dabei umfasst das Verbot nicht nur Klauseln mit gleichem Wortlaut, sondern auch anders formulierte Klauseln, die in den Kern des Verbots fallen. Was dabei der Kern ist, kann den Entscheidungsgründen entnommen werden. Gerichtliche Entscheidungen gelten nur im Verhältnis der jeweiligen Prozessparteien, hier also nur im Verhältnis zwischen der Verbraucherzentrale Hamburg e.v. und dem Deutschen Ring. Die einzelnen Verbraucher profitieren nur mittelbar davon, weil der Deutsche Ring die verbotenen Klauseln ihnen gegenüber nicht mehr verwenden darf. Auch wenn der Bundesgerichtshof am 25. Juli 2012 nur über Versicherungsbedingungen des Deutschen Ring geurteilt hat, hat die Entscheidung selbstverständlich auch für andere Versicherer Bedeutung, die mit identischen oder ähnlichen ( kerngleichen ) Versicherungsbedingungen arbeiten. Vollstrecken kann die Verbraucherzentrale aus diesem Urteil allerdings nur gegenüber dem Deutschen Ring. Um auch gegenüber anderen Versicherern vollstrecken zu können, bedarf es gesonderter Urteile. Urteil gegen die Generali, die ERGO und die IDUNA sind bereits nachgefolgt. Im Falle der ALLIANZ ist das Urteil des OLG Stuttgart wirksam geworden. Und gegen weitere Versicherer, die die neuen BGH-Urteile nicht gegen sich gelten lassen wollen, wird die Verbraucherzentrale Hamburg noch vorgehen. 2. Auf Seite 12 unter Tz. 1 erwähnt der Bundesgerichtshof, dass die streitgegenständlichen Klauseln jedenfalls zeitweise im Zeitraum 2001 bis 2006 verwendet wurden. Diese Feststellung beruht darauf, dass wir im konkreten Fall nur Versicherungsbedingungen aus dieser Zeit vorgelegt hatten. Es bedeutet nicht, dass diese Entscheidung nicht auch auf Verträge aus der Zeit vor 2001 oder nach 2006 anzuwenden ist. Entscheidend ist alleine, dass die Versicherungsbedingungen identische oder zumindest kerngleiche Klauseln enthalten. / 6

6 Auf den Seiten 17 bis 31 (Tz. 13 bis 33) stellt der Bundesgerichtshof erstmals fest, dass die von der Versicherungswirtschaft so geliebte Verrechnung von Abschlusskosten (in unbekannter Höhe) nach dem Zillmerverfahren (benannt nach seinem Erfinder, dem Versicherungsmathematiker August Zillmer, ) zumindest in der bis zum 31. Dezember 2007 üblich gewesenen Art und Weise nicht nur an der Intransparenz der diesbezüglichen Regelungen, sondern auch an ihrer Verfassungswidrigkeit scheitert: a) Der Bundesgerichtshof knüpft dabei an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 (1 BvR 80/95) und 15. Februar 2006 (1 BvR 1317/96) an und stellt im Ergebnis fest, dass kapitalbildende Versicherungen eben der Kapitalbildung dienen, dies und zwar von Anfang an nicht nur in Taschen der Versicherer und ihrer Vermittler, sondern auch in denen der Versicherungsnehmer, die schließlich dafür ihre Prämien zahlen. Der Bundesgerichtshof folgert dies wie zuvor das Bundesverfassungsgericht aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes. Hiernach sind Regelungen, nach denen kapitalbildende Versicherungsverträge in den ersten Jahren gar keine oder nur geringe Rückkaufswerte ausweisen, verfassungswidrig und daher wegen unangemessener Benachteiligung der Versicherungsnehmer unwirksam. Damit ist das Zillmerverfahren tot! Zillmer wird sich im Grabe umdrehen, wenn ihm dies trotz der zahlreichen Orden und Ehrenzeichen, die die Versicherungswirtschaft ihm umgehängt haben dürfte, möglich ist. Dies gilt indessen nur für das Zillmerverfahren in seiner reinen Form (sog. hartes Zillmern ), nach welcher die Versicherungsnehmer mit ihren Prämienzahlungen neben der Risikoabsicherung und den Verwaltungskosten eben zunächst nur die Abschlusskosten zu bezahlen haben, weshalb ihre Verträge ein positives Deckungskapital erst aufweisen, wenn alle Abschlusskosten abgetragen sind. Dies hatte zur Folge, dass kapitalbildende Versicherungen erst nach 3 bis 5 Jahren in die schwarzen Zahlen kamen. Das ist nun doppelt verboten, einerseits wegen Intransparenz der Regelungen und andererseits wegen Verfassungswidrigkeit. Der Bundesgerichtshof verbietet dagegen (noch?) nicht die Abschlusskostenverrechnung insgesamt und daher auch nicht alle Modifikationen des Zillmerverfahrens (sog. weiches Zillmern ). Vielmehr macht er in Tz. 26 deutlich, dass eine Abschlusskostenverrechnung unter Beachtung seiner Urteile vom 12. Oktober 2005 (IV ZR 162/03) weiterhin zulässig ist, denn diese hatte ja den Segen des Bundesverfassungsgerichts gefunden (Beschluss vom 15. Februar BvR 1317/96). In diesem Zusammenhang (Tz. 27) verweist der Bundesgerichtshof auch auf das ab dem 01. Januar 2008 gültige neue Versicherungsvertragsgesetz, nach welchem die Abschlusskosten - anders als zuvor - nicht alleine zu Lasten der Sparanteile in den Versicherungsprämien der ersten Jahre gehen dürfen, sondern vielmehr gleichmäßig auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt werden müssen ( 169 Abs. 3 Satz 1 VVG). Auch eine solche Regelung dürfte wirksam sein, wobei dies bislang weder das Bundesverfassungsgericht noch der Bundesgerichtshof festgestellt haben. Indessen: Es ist durchaus angebracht, nicht nur die Höhe der Abschlusskosten (die im wesentlichen aus überhöhten Provisionen bestehen), sondern auch deren Abwälzung auf die umworbenen Versicherungsnehmer in Frage zu stellen. So haben mehrere Oberlandesgerichte bei Verbraucherdarlehen die Abwälzung der Abschlusskosten auf die Darlehensnehmer für rechtwidrig befunden (vgl. zuletzt OLG Dresden, Urteil vom 29. September U 562/11 rechtskräftig). Derartige Kosten sind als klassische Werbungskosten einzupreisen und nicht gesondert zu erheben, zumal das Interesse des Kreditinstituts am Vertragsschluss nicht geringer ist als das des Darlehensnehmers. / 7

7 - 7 b) Für die einzelnen Versicherungsnehmer bedeutet dies: Die von der Verbraucherzentrale Hamburg e.v. herbeigeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ist im Rahmen von Verbandsklagen ergangen. Sie verbieten es dem Deutschen Ring, der Generali, der ERGO, der Iduna und der Allianz (und im Ergebnis auch den anderen Versicherungsgesellschaften mit vergleichbaren Versicherungsbedingungen), weiterhin Versicherungsverträge mit solchen Versicherungsbedingungen abzuschließen und sich bei der Abwicklung bereits bestehender Verträge auf diese Versicherungsbedingungen zu berufen. Zu einem ersatzlosen Wegfall der für unwirksam befundenen Versicherungsbedingungen wird es allerdings nicht kommen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Instanzgerichte, die nun über die Nachzahlungsansprüche der einzelnen Versicherungsnehmer zu entscheiden haben, die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2005 (IV ZR 162/03), die damals nur Verträge aus der Zeit von 1994 bis 2001 zum Gegenstand hatten, nun auch auf Verträge aus der Zeit von 2001 bis 2007 anwenden werden. (Ab 2008 gilt dagegen das neue Versicherungsvertragsgesetz, über dessen Verfassungsgemäßheit noch nicht entschieden ist. Die Anwendung des neuen VVG und seine Auswirkungen werden zu beobachten sein!) Es wird also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weiterhin eine Abschlusskostenverrechnung geben, dies aber nur mit gebremstem Schaum, nämlich so, dass die Versicherungsnehmer zu jeder Zeit mindestens die Hälfte des nicht um verrechnete Abschlusskosten verminderten Deckungskapitals bekommen, dies zudem ohne Stornoabzug. 4. Auf den Seiten 31 bis 33 (Tz. 34 bis 39) befasst sich der Bundesgerichtshof mit den üblichen Warnhinweisen. Dabei stellt er endlich fest, dass die bisherigen Warnhinweise, wonach eine Kündigung wegen der Abschlusskostenverrechnung immer mit Nachteilen verbunden ist, nicht nur unzutreffend sind, sondern die Versicherungsnehmer geradezu zur Selbstschädigung anhalten: Die Abschlusskostenverrechnung findet schließlich in jedem Fall statt, dies gänzlich unabhängig von einer Kündigung des Vertrages. Daher gilt ganz im Gegenteil: Wer absehen kann, dass er den Vertrag nicht dauerhaft bedienen kann, muss sofort kündigen, um so zu vermeiden, dass noch mehr Prämienzahlungen der Abschlusskostenverrechnung zum Opfer fallen. 5. Auf den Seiten 34 bis 40 (Tz. 43 bis 55) stellt der Bundesgerichtshof fest, dass die Versicherungswirtschaft in der Vergangenheit mit rechtswidrigen Garantiewerttabellen gearbeitet hat. Die Garantiewerttabellen haben nämlich anders als vom Gesetz vorgesehen nicht die garantierten Rückkaufswerte und prämienfreien Versicherungssummen ausgewiesen, sondern nur die Auszahlungsbeträge, die nach Durchführung zusätzlicher Stornoabzüge verblieben. Dies hatte für die Versicherungswirtschaft den Vorteil, dass die Versicherungsnehmer die Höhe der Stornoabzüge nicht identifizieren konnten. Sie waren deshalb auch nicht in der Lage, diese Stornoabzüge der vom Gesetz vorgesehenen Angemessenheitskontrolle zuzuführen. Diese gezielte Fehlinformation der Versicherungsnehmer führt nun zu der Feststellung, dass die Versicherungsnehmer nicht an den Garantiewerttabellen festgehalten werden können. Zugleich bleibt es bei der Unwirksamkeit der Stornoabzugsregelungen, weil diese intransparent sind und im Zusammenwirken mit der Abschlusskostenverrechnung (nach dem Zillmerverfahren in seiner bisherigen Ausprägung) zu verfassungswidrigen Ergebnissen führen. / 8

8 Auf den Seiten 43 bis 45 (Tz. 67 bis 69) erklärt der Bundesgerichtshof die nicht selten anzutreffenden Kleinbetragsregelungen für unwirksam, wonach die Versicherer von 10,00 (beim Deutschen Ring) bis 30,00 (bei anderen Versicherern) nicht auszahlen wollen, weil sie dies unwirtschaftlich finden. Die dafür vorgetragenen Argumente überzeugen den Bundesgerichtshof nicht: In Zeiten, in denen Versicherungsverträge durch EDV-Programme abgerechnet werden, ist es auch möglich, das dem Versicherungsnehmer zustehende Guthaben durch eine Online- Überweisung auszukehren. Dies kostet nur einige Cent und kann keinen Versicherer berechtigen, 10,00 und mehr schlicht einzubehalten. 7. Auf den Seiten 46 bis 51 (Tz. 73 bis 81) geht es um die Fragen, unter welchen Bedingungen rechtswidrig handelnde Unternehmen (wie Versicherungsgesellschaften, die mit rechtswidrigen Versicherungsbedingungen arbeiten) den Verbraucherzentralen die Kosten der vorprozessualen Abmahnungen erstatten müssen und ob die für jeden Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr alleine durch eine Gesetzesänderung fortfallen kann, dies auch dann, wenn der Unterlassungsschuldner die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs-Verpflichtungserklärung verweigert und mit Inbrunst behauptet, dass die Versicherungsbedingungen, die er angeblich gar nicht mehr verwenden will, wirksam sind. Auch in diesen Punkten hat der Bundesgerichtshof zugunsten der Verbraucherzentrale entschieden. Insgesamt sind die oben angesprochenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ein großer Fortschritt für die Versicherungsnehmer, die meistens aus gutem Grund kapitalbildende Versicherungen gekündigt oder prämienfrei gestellt haben. Dabei gelten die Entscheidungsgründe des Bundesgerichtshofs in der Sache VzHH./. Deutscher Ring, wie erwähnt, auch für alle anderen Versicherer mit vergleichbaren Versicherungsbedingungen! Es bleibt allerdings das oben unter Nr. I. 5. angesprochene Verjährungsproblem, wonach die Nachzahlungsansprüche der Versicherungsnehmer, deren Verträge vor 2010 geendet haben oder prämienfrei gestellt wurden, bereits verjährt sind und die Nachzahlungsansprüche der Versicherungsnehmer, deren Verträge in 2010 geendet haben oder prämienfrei gestellt wurden, mit Ablauf des Jahres 2013 verjähren werden, weshalb vor Ablauf des Jahres 2013 verjährungshemmende Schritte eingeleitet werden müssen, Und es bleibt das Problem, dass diejenigen, die ihre Nachzahlungsansprüche geltend machen wollen, aktiv gegenüber dem Versicherer tätig werden müssen: Bislang ist nämlich kein Versicherer bereit, ohne gesonderte Aufforderung Neuberechnungen beendeter Verträge vorzunehmen und Nachzahlungen zu leisten. Also: Ans Werk! Joachim Bluhm - Rechtsanwalt Januar 2013

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