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1 Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.v. Frau Dr. Birgit Reinemund Vorsitzende des Finanzausschusses und an die Mitglieder des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages Platz der Republik Berlin Kastanienallee Berlin Tel.: 0 30 / Fax: 0 30 / info@bdl-online.de H.D./Nö Eingabe zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz AltvVerbG) BT-Drs. 17/ finanzausschuss@bundestag.de Sehr geehrte Frau Dr. Reinemund, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, wir bedauern sehr, zu der Anhörung vor dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am nicht geladen worden zu sein. Anbei übersenden wir Ihnen unsere Ausführungen zu diesem Thema, wobei wir uns wie sonst auch auf die Auswirkungen des Gesetzentwurfs für Arbeitnehmer, Rentner und Lohnsteuerhilfevereine beschränken. Mit freundlichen Grüßen BUNDESVERBAND DER LOHNSTEUERHILFEVEREINE E. V. Erich Nöll, RA Geschäftsführer Vorstand: Hans Daumoser, Dipl.-Finanzwirt (FH), StB (Vorsitzender) Jürgen Backhaus Harald Hafer Michael Schmitt-Walter, RA Mark Weidinger Geschäftsführer: Erich Nöll, RA Eingetragen im Vereinsregister: Amtsgericht Charlottenburg Nr Nz

2 - 1 - Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e. V. Eingabe zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge- Verbesserungsgesetz AltvVerbG) anlässlich der öffentlichen Anhörung vor dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am Montag, 26. November 2012

3 - 2 - Artikel 1: Änderung des Einkommensteuergesetzes 1 Nr. 1 Buchst c) Doppelbuchst bb) [ 10 Abs. 3 Satz 4 EStG] Der Gesetzentwurf sieht vor, die Berücksichtigungsquote der als Sonderausgabe abziehbaren Rentenversicherungsbeiträge zu aktualisieren ( Im Kalenderjahr 2013 sind 76 Prozent der nach den Sätzen 1-3 ermittelten Vorsorgeaufwendungen anzusetzen ). Bisher bezieht sich 10 Abs. 3 Satz 4 EStG auf die Veranlagungszeiträume ab Zusätzlich ist in 10 Abs. 3 Satz 6 EStG für die Folgejahre eine Steigerung des Prozentsatzes der abzugsfähigen Aufwendungen um jährlich 2 % bis zum Jahr 2025 bestimmt. Durch den vorliegenden Entwurf des AltvVerbG wird nunmehr lediglich der Abzug der Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben für Veranlagungszeiträume ab 2013 geregelt. Mit Inkrafttreten des AltvVerbG ab würde für Einkommensteuerveranlagungen der Veranlagungszeiträume 2005 bis 2012, die ab dem durchgeführt werden, hinsichtlich 10 Abs. 3 Satz 4 keine gesetzliche Grundlage mehr bestehen. Nach Auffassung des BDL muss für diese Veranlagungszeiträume eine Anwendungsregelung in 52 EStG geschaffen werden. 2 Nr. 5 [ 79 Satz 2 Nr. 5 EStG {NEU}] 79 Satz 2 EStG wird nach dem Entwurf des AltvVerbG deutlich übersichtlicher gestaltet. Zudem soll mit 79 Satz 2 Nr. 5 EStG eine Tatbestandsvoraussetzung für eine mittelbare Begünstigung eingeführt werden, wonach eine mittelbare Begünstigung nur bestehen soll, wenn sich der Altersvorsorgevertrag des unmittelbar begünstigten Ehegatten noch nicht in der Auszahlungsphase befindet. Dieser Regelung kann grundsätzlich gefolgt werden. Die Gesetzesbegründung zu Nr. 5 auf Seite 30 des Entwurfs ist jedoch fehlerhaft. In der vorletzten Zeile muss das Wort mittelbar durch das Wort unmittelbar ersetzt werden.

4 - 3-3 Nr. 10 Buchst. a) [ 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 {NEU}] Durch die geplante Änderung der Nr. 3 sollen nunmehr auch Umbaumaßnahmen für barrierefreies Wohnen im Rahmen der Wohnriester-Förderung begünstigt werden. Wir anerkennen und begrüßen das Ziel dieser Änderung, die Regelung erscheint uns jedoch nicht sehr praxistauglich. Die Ausgestaltung ist sehr verwaltungsintensiv und damit auch wenig attraktiv. Zu 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a): Es ist beabsichtigt, einen Mindestbetrag für die Entnahme von Altersvorsorge-Kapital für Umbaumaßnahmen innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung oder Herstellung der Wohnung in Höhe von EUR oder spätere Umbaumaßnahmen in Höhe von EUR einzuführen. Innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung oder Herstellung der Wohnung werden regelmäßig, so schätzen wir es ein, nur wenige Umbaumaßnahmen für barrierefreies Wohnen erfolgen, die unter 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG-E fallen würden. Im Regelfall wird bei einer Anschaffung / -herstellung ein Umbau gleich zu Beginn erfolgen, weswegen bereits eine Wohnriester-Förderung gem. 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in Frage kommt. Insoweit erscheint es uns fraglich, ob die gesonderte Regelung für den Zeitraum innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung oder Herstellung der Wohnung in der Praxis überhaupt Bedeutung haben wird. Des Weiteren ist anzumerken, dass der Betrag der Mindestentnahme in Höhe von EUR deutlich gesenkt werden sollte. Um Kapital entnehmen zu können, muss es zunächst angespart worden sein. Bei einer geförderten Einzahlung in Höhe von jährlich EUR (= EUR / 154 EUR Zulage) würde der Vertrag erst nach zirka 15 Jahren ausreichend angespart sein, um eine Entnahme für Umbaumaßnahmen zu ermöglichen.

5 - 4 - Der BDL betrachtet es daher als praxisgerecht und bürgerfreundlich, den Betrag der Mindestentnahme in Höhe von EUR vorzusehen, ohne eine Unterscheidung zu treffen, zu welchem Zeitpunkt die Umbaumaßnahme vorgenommen wird. Zu 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b): Die Hälfte des aus dem Altersvorsorgevertrag entnommenen Kapitals soll für Baumaßnahmen nach der DIN Teil 2 verwendet werden, soweit dies baustrukturell möglich ist, der restliche Betrag für die Reduzierung von Barrieren in der Wohnung. Die DIN Teil 2 bezieht sich auf Neubauten, womit eine Anwendung auf Altbauten, auf die sich 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG unzweifelhaft bezieht, nur eingeschränkt möglich sein dürfte, woran auch die Einschränkung soweit baustrukturell möglich, nichts ändert. Auch die KfW betrachtet ausweislich der Förderrichtlinien zu ihrem Programm 159 die DIN Teil 2 bei Altbauten als nur schwer anwendbar. Die Förderrichtlinien orientieren sich nur an dieser DIN, setzen sie aber nicht voraus. Der BDL regt deshalb an, in Buchst. b) nicht explizit auf die DIN Teil 2 zu verweisen. Ansonsten werden die Ausnahmen zum Regelfall, denn baustrukturell dürfte eine Anwendung der DIN nur schwer möglich sein. Es wäre unseres Erachtens ausreichend, Bezug auf die Reduzierung von Barrieren zu nehmen, denn auch hierfür gelten enge Grenzen, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau, und Stadtentwicklung regelmäßig festgelegt und weiterentwickelt werden. Aus Sicht des BDL ist es generell empfehlenswert, Umbaumaßnahmen im Rahmen der Wohnriester-Förderung zu berücksichtigen. Dies würde die Wohnriester-Förderung insgesamt attraktiver machen und diente letztendlich auch dem Erhalt älterer Bausubstanzen. Zu 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c): Neben der o. g. Voraussetzung soll nach dem Gesetzentwurf erforderlich sein, dass der Zulageberechtigten für die Wohnriester-Förderung dem Anbieter schriftlich im Voraus bestätigt, er nehme keine Steuerermäßigung gem. 33 oder 35a EStG in Anspruch. Im Hinblick auf die Vermeidung von Doppelförderungen ist dies zwar gerechtfertigt, mit Blick auf die Verwaltung und Praktikabilität jedoch schwer nachzuvollziehen und verursacht hohen Verwaltungsaufwand.

6 - 5 - Die generelle steuerliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Umbaumaßnahmen wird nach dem EStG durch die Inanspruchnahme der Wohnriester-Förderung nicht ausgeschlossen. Demzufolge müsste nicht nur eine schriftliche Bestätigung beim Anbieter vorgelegt werden, sondern auch später eine Überwachung der in der Einkommensteuererklärung beantragten steuermindernden Aufwendungen erfolgen. Dies erfordert einen Abgleich zwischen Finanzamt, zentraler Zulagenstelle und Anbieter. Wird dann im Rahmen der Einkommensteuererklärung eine Ermäßigung nach 33 oder 35a EStG begehrt, muss nachträglich die Wohnriester-Förderung wieder korrigiert werden, weil eine Wohnriester-Förderung dann zwar ausgeschlossen ist, nicht aber die steuerliche Berücksichtigung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Dies dürfte beim Anbieter, der Zulagenstelle und beim Finanzamt zu einem hohen bürokratischen Aufwand führen. Aus unserer Sicht scheint es daher sinnvoll, bei Inanspruchnahme der Wohnriester- Förderung für die Umbaumaßnahme keine schriftliche Bestätigung zu fordern. Vielmehr sollte in 33 und 35a Abs. 3 EStG ein Abzug der Aufwendungen ausgeschlossen werden, wenn eine Wohnriester-Förderung im Sinne des 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG in Anspruch genommen worden ist. Damit wäre nach Auffassung des BDL der verwaltungsmäßige Aufwand deutlich reduziert, zumal das Finanzamt ohnehin die Abzugsvoraussetzungen zu prüfen hat und danach nur eine zusätzliche Abzugsvoraussetzung zu prüfen ist. Für Anbieter und Zulagenstelle würde kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstehen. 4 Nr. 10 Buchst. b) Doppelbuchst. aa) - [ 92a Abs. 2 Satz 2 EStG] Nach dem Wortlaut der beabsichtigten Gesetzesänderung sollen ungeförderte Beiträge einschließlich der darauf entfallenden Erträge dem Zulageberechtigten im Zeitpunkt der Darlehenstilgung zufließen. Bisher wurden bei einer Darlehenstilgung lediglich geförderte Beiträge auf dem Wohnförderkonto erfasst und sind so später zu versteuern. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung führt dazu, dass Beiträge, die in einen Altersvorsorgevertrag eingezahlt wurden und über dem Förderhöchstbetrag liegen, für die somit weder eine Steuerermäßigung im Sinne des 10a EStG noch eine Altersvorsorgezulage gewährt wurde, im Zeitpunkt der Tilgung eines geförderten Darlehens gem. 22 Nr. 5 Satz 2 EStG der Besteuerung unterliegen (vgl. Gesetzesbegründung). Es erfolgt eine Besteuerung von Beiträgen, die zum einen aus eingezahltem Kapital bestehen, also aus dem bereits versteu-

7 - 6 - erten Nettoeinkommen des Steuerpflichtigen geleistet wurden und zum anderen bisher zu keiner steuerlichen Entlastung geführt haben. Die über dem Förderhöchstbetrag eingezahlten Beträge unterliegen folglich einer Doppelbesteuerung. Nach Auffassung des BDL dürfen nur die Erträge aus ungefördertem Kapital besteuert werden. Die Besteuerung von ungeförderten Beiträgen führt zur Doppelbesteuerung dieser Beträge. Wir regen deshalb an, 92a Abs. 2 Satz 2 EStG wie folgt zu formulieren: Beiträge, die nach 82 Abs. 1 Satz 3 EStG wie Tilgungsleistungen behandelt wurden, sind im Zeitpunkt der unmittelbaren Darlehenstilgung einschließlich der zur Tilgung eingesetzten Zulagen und Erträge in das Wohnförderkonto aufzunehmen; Erträge aus zur Tilgung eingesetzten ungeförderten Beiträgen fließen dem Zulageberechtigten in diesem Zeitpunkt zu. 5 Nr. 10 Buchst. d) Doppelbuchst. dd) ) Dreifachbuchst. bbb) [ 92a Abs. 3 Satz 9 Nr. 3 {AUFHEBUNG}] Durch die vorgesehene Gesetzesänderung wird das Wohnförderkonto des verstorbenen Ehegatten anteilig auf den überlebenden Ehegatten übertragen. Der Anteil des übertragenen Wohnförderkontos richtet sich nach der Höhe des Eigentumsanteils des verstorbenen Ehegatten an der Wohnung, der auf den überlebenden Ehegatten übergeht. Ist der überlebende Ehegatte Alleinerbe, geht das Wohnförderkonto vollständig auf den überlebenden Ehegatten über, wenn dieser die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Das Wohnförderkonto ist dann nicht aufzulösen, womit eine Versteuerung zu diesem Zeitpunkt unterbleibt. Ist der überlebende Ehegatte hingegen nur Miterbe, weil zum Beispiel gemeinsame Kinder oder Kinder des verstorbenen Ehegatten ebenfalls einen Anteil an der Wohnung erben, wird das Wohnförderkonto des verstorbenen Ehegatten nur in Höhe des Erbanteils des überlebenden Ehegatten auf diesen übertragen, weil auch das Eigentum nur zu diesem Anteil übergeht. Der Eigentumsanteil an der Wohnung, der auf die Kinder übergeht, führt danach zu einer teilweisen Auflösung des Wohnförderkontos mit der Folge, dass eine Versteuerung beim verstorbenen Zulageberechtigten zu erfolgen hat.

8 - 7 - Durch diese Versteuerung, die zu Lasten der Erbmasse des verstorbenen Ehegatten geht, ist allerdings auch der überlebende Ehegatte entsprechend seinem Erbanteil belastet, obwohl die Wohnung durch ihn und möglicherweise auch durch die miterbenden Kinder weiterhin selbst genutzt wird. Insbesondere Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag gem. 32 Abs. 6 besteht, sollten vor den Folgen des neu einzuführenden 92a Abs. 2a Satz 7 EStG, das heißt einer teilweisen Auflösung des Wohnförderkontos und damit einer steuerlichen Belastung zu diesem Zeitpunkt, bewahrt werden. Bisher ist es durch die Regelung in 92a Abs. 3 Satz 9 Nr. 3 EStG möglich, eine Besteuerung des Wohnförderkontos zu vermeiden, indem das Grundstück innerhalb eines Jahres auf den überlebenden Ehegatten übertragen wird. Der BDL regt daher an, zum einen 92a Abs. 3 Satz 9 Nr. 3 EStG nicht aufzuheben und zum anderen eine Regelung in Bezug auf Kinder, für die der überlebende Ehegatte Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag gem. 32 Abs. 6 EStG hat, aufzunehmen. 92a Abs. 3 Satz 9 Nr. 3 EStG sollte daher u. E. wie folgt gefasst werden: 3. der Ehegatte des verstorbenen Zulageberechtigten a) innerhalb eines Jahres Eigentümer der Wohnung wird oder b) zusammen mit Kindern, für die er Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag gem. 32 Abs. 6 hat, Eigentümer der Wohnung ist und c) die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. In diesem Fall führt der Anbieter das Wohnförderkonto für den überlebenden Ehegatten fort und teilt dies der zentralen Stelle mit. Zum anderen ist Nr. 10 Buchstabe c, Doppelbuchstabe cc (= 92a Abs. 2a Satz 7 EStG-E) hinsichtlich der o. g. Regelung zu ergänzen. Der BDL schlägt hierzu folgende Formulierung vor: Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Ehegatten, die 1. im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten a) nicht dauernd getrennt gelebt haben ( 26 Abs. 1),

9 - 8 - b) ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat hatten, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist und 2. für die nicht Abs. 3 Nr. 3 zur Anwendung kommt. Unser Vorschlag führt zugegebenermaßen nicht zur Vereinfachung des Rechts, uns erscheint es jedoch wichtiger, die aus der geplanten Neuregelung resultierenden Besteuerungsfolgen nach dem Tod eines Ehegatten zu vermeiden. Berlin,

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