Teilrevision Pensionskassengesetz Orientierung Versicherte, Rentner und Arbeitgeber Mittwoch, 16. März 2011

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Teilrevision Pensionskassengesetz 2011. Orientierung Versicherte, Rentner und Arbeitgeber Mittwoch, 16. März 2011"

Transkript

1 Teilrevision Pensionskassengesetz 2011 Orientierung Versicherte, Rentner und Arbeitgeber Mittwoch, 16. März 2011

2 Ausgangslage Ausgangslage Gesetzesrevision 2008 Inkrafttreten Antrag Selbständige Anstalten Einführung zusätzlicher Leistungspläne/Kaderversicherung Einführung Lebenspartner Renten Revisionsbedarf Pensionskassenkommission Änderung Beitragsstaffelung (Hinweis Revisionsstelle) Massnahmen zur Verbesserung des Deckungsgrades Regelung Teilliquidation (Austritt angeschlossener Körperschaften) Verzicht auf Quersubventionierungen unter angeschlossenen Körperschaften

3 Ausgangslage Kennziffern Pensionskasse Nidwalden ( ) Anzahl angeschlossenen Arbeitgeber 47 Anzahl versicherte Arbeitnehmer Rentner/innen 496 Vorsorgekapital (exkl. Techn. Rückstellungen) 510 Millionen Franken Deckungsgrad % % % 2010 ca. 93 % Wertschwankungsreserve Zielgrösse (15.9 % des Vorsorgekapitals) 87 Millionen Franken Stand per 31. Dezember 2010 null

4 Ausgangslage Benchmarkvergleich Bericht Bericht Weibel Hess & Partner AG vom 25. Oktober 2010 (Vergleich PK NW, OW, UR und LU) Wesentliches Ergebnisse aus Sicht PK NW paritätische Beitragsfinanzierung Anlagerendite eher tief, aber auch tiefe Verwaltungskosten eherunterdurchschnittliche Altersvorsorge/Hinterlassenleistungen indexiertem Teuerungsausgleich Staatsgarantie nicht zwingend notwendig, aber hohe Hürde (Deckungsgrad % erforderlich) Kooperation mit anderen Vorsorgeeinrichtungen möglich, aber (politisch) schwierig Wichtig: strukturelles Gleichgewicht, Bonität und attraktiver Vorsorgeplan für Zukunft Pensionskasse Nidwalden

5 Hauptziele Hauptziele der Vorlage A Erhöhung der Risikofähigkeit der Pensionskasse (PK) Möglichkeit der Minderverzinsungen der Sparguthaben (BVG Minimum) Neue Staffelung der Sparbeiträge und Spargutschriften Erweiterung der Sanierungsmassnahmen B Steigerung der Attraktivität der PK für Arbeitnehmer/Arbeitgeber Verzicht auf Quersubventionierung zwischen einzelnen Arbeitgebern Einführung Lebenspartnerrente Ausweitung des Todesfallkapitals Erhöhung des maximal versicherten Lohnes C Neuregelung der Leistungen für Invalide Neue Rentenabstufung Verzicht auf Minimalrenten < 20 % D Regelung der Teilliquidationen Leistungsregelung bei Auslösung eines Anschlussvertrages

6 Gesetzesänderungen Sanierungsmassnahmen (Art. 15, 15 a; Bericht Ziff. 3.1) Geltende Gesetzgebung Deckungslücke > 2 % Deckungslücke > 5 %. Verzinsung durch Arbeitgeber (BVG Mindestsatz). paritätische Erhöhung Beiträge AG/AN Änderung Deckungslücke Deckungslücke > 2 % Deckungslücke > 5 %. Minderverzinsung des Sparguthabens. Verzinsung durch Arbeitgeber (techn. Zinsfuss). paritätische Erhöhung Beiträge AG/AN. Teuerungsbeiträge zur Sanierung statt in Fonds. Teuerungsanpassung bei bestehenden Renten entfällt Wirkung Zusätzliche Mittel für Reduktion Unterdeckung Bestehende Rentner beteiligen sich an Sanierung Deckungslücke BiU Bei Unterdeckung: Umleitung Beiträge Bitä Teuerungsfonds für Sanierung Deckungslücke

7 Sanierungsmassnahmen Unterdeckung Minderverzinsung des Sparguthabens (neu) Unterdeckung > 2% Verzinsung Unterdeckung durch Arbeitgeber in der Höhe des technischen Zinssatzes (bisher: BVG-Mindestzinssatz) Unterdeckung > 5% Sanierungsbeiträge der Arbeitnehmer (ab Alter 25) und Arbeitgeber: Bisher Limitierung auf je 1% der versicherten Lohnsumme Keine neuen Rentenerhöhungen mehr, Teuerungsbeiträge werden zur Tilgung des Fehlbetrags verwendet

8 Gesetzesänderungen Staffelung Sparbeiträge und Spargutschriften (Art. 11 und 12 Abs. 1; Bericht Ziff. 3.2) Geltende Gesetzgebung Summe der Sparbeiträge und Spargutschriften unterschiedlich (Differenz zwischen +5 % (jüngere AN) und 5 % (ältere AN) Sparbeitrag Arbeitgeber einheitlich 9 %. Änderung Summe der Sparbeiträge von AN und AG entspricht neu der Spargutschrift auf Sparkonto bei allen Altersgruppen Sparbeiträge Arbeitgeber nach Alter abgestuft Erhöhung Risikobeitrag Arbeitgeber von 1.5 auf 1.8 % Wirkung Finanzierungsrisiko bei Alterung des Aktivenbestandes wird eliminiert Quersubventionierung von jüngeren zu älteren Versicherten entfällt

9 Abstufung Beiträge bisher (exkl. Sanierungsbeiträge) neu (exkl. Sanierungsbeiträge) BVG- Alter Beiträge Arbeitnehmer Beiträge Arbeitgeber Total Beiträge Arbeitnehmer Beiträge Arbeitgeber Total % 10.5% 18.0% 6.5% 6.8% 13.3% % 10.5% 19.0% 7.5% 7.8% 15.3% % 10.5% 19.5% 8.5% 8.8% 17.3% % 10.5% 20.5% 9.5% 9.8% 19.3% % 10.5% 21.0% 10.5% 10.8% 21.3% % 10.5% 21.5% 12.0% 12.3% 24.3% % 10.5% 22.0% 12.5% 12.8% 25.3% % 10.5% 22.5% 12.5% 12.8% 25.3%

10 Gesamtbeiträge bisher neu Arbeitnehmer Sparbeitrag (je nach Alter) % % Risikobeitrag 1.0 % 1.0 % Teuerung 0.5 % 0.5 % Total je nach Alter % 6.5 % % (Sanierungsbeitrag) (1.0 %) (1.0 %) Arbeitgeber Sparbeitrag (neu: je nach Alter) 9.0 % % Risikobeitrag 1.0 % 1.3 % Teuerung 0.5 % 0.5 % Total (neu: je nach Alter) 10.5 % 6.8 % % (Sanierungsbeitrag) (1.0 %) (1.0 %)

11 Abstufung Spargutschriften bisher neu BVG-Alter Sparbeiträge Spargutschrifteschriften Differenz Sparbeiträge Spargut- Differenz % 10% -5% 10% 10% 0% % 12% -4% 12% 12% 0% % 14% -2.5% 14% 14% 0% % 16% -1.5% 16% 16% 0% % 18% 0% 18% 18% 0% % 21% 2.5% 21% 21% 0% % 24% 5% 22% 22% 0% % 20% 0.5% 22% 22% 0%

12 Gesetzesänderungen Mindestverzinsung (Art. 16 Abs. 4; Bericht Ziff. 3.3) Geltende Gesetzgebung Mindestzinssatz BVG gilt für obligatorischen wie auch für überobligatorischen Teil Änderung Mindestzinssatz BVG gilt nur für Schattenrechnung im obligatorischen Teil. Gesamtes Sparguthaben muss in jedem Fall verzinstem BVG Altersguthaben entsprechen. Wirkung Allfällig tieferer Zinssatz reduziert Altersleistung Risikofähigkeit der PK steigt (tendenziell höhere Rendite höhere Verzinsung des Alterskapitals höhere Altersleistung

13 Gesetzesänderungen Auflösung Anschlussvertrag (Art. 53; Bericht Ziff. 3.4) Geltende Gesetzgebung Bei Austritt bei Unterdeckung: nur fehlende Sparguthaben ohne techn. Rückstellung ausfinanzieren Risiko der verbleibenden Rentner wird nicht berücksichtigt Änderung Rentner bleiben wie bisher bei der PK Nebst fehlendem Sparguthaben sind neu auszufinanzieren: Fehlendes Vorsorgekapital von Rentner inkl. techn. Rückstellungen Barwert der Teuerungsbeiträge und Verwaltungskosten von Rentnern. Wirkung Risikofähigkeit der PK wird verbessert Austretende Arbeitgeber gelten Risiko der verbleibenden Rentner ab

14 Gesetzesänderungen Leistungen bei Invalidität (Art. 32; Bericht Zif. 3.5) Geltende Gesetzgebung Rentenanspruch auch bei geringer Invalidität (Kleinstrenten), linear bis 69 %, Vollrente ab 70 % Änderung Rentenanspruch ab einer Invalidität von mind. 20 % (BVG erst ab 40 %) Anpassung der Rentenabstufung (linear von 20 59%, Dreiviertelsrente ab 60 % Vollrente ab 70 % Bestandesgarantie bei bestehenden Renten Wirkung Wegfall von Kleinstrenten Leistungsverbesserung bei Invalidität zwischen 60 und 70 %

15 IV Rentenabstufung IV-Rentenabstufung 100% EIV / BVG 80% PKNW (bisher) PKNW (neu) IV-Rente e 60% 40% 20% 0% 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% IV-Grad

16 Gesetzesänderungen Erhöhung maximal versicherter Lohn (Art. 8; Bericht Ziff. 3.6) Geltende Gesetzgebung Maximal versicherbarer Lohn (105 % oberstes Lohnband: 219'274 Franken) Änderung MaximalversicherterSparlohn: BVG Maximum (810' Franken) Maximal versicherter Risikolohn: 10 fach max. AHV Rente: ( Franken) Wirkung Versicherungslücke kann geschlossen werden Anliegen der selbständigen Anstalten kann erfüllt werden Kaderversicherungen werden hinfällig (Selbständige Anstalten)

17 Gesetzesänderungen Einführung Lebenspartnerrente (Art. 39 a; Bericht Ziff. 3.7) Geltende Gesetzgebung Keine Lebenspartnerrente Änderung Einführung Lebenspartnerrente unter restriktiven Voraussetzungen (Voraussetzung: Lebensgemeinschaft mindestens seit 5 Jahren vor dem Tod, finanzielle Unterstützung des Partners oder von gemeinsamen Kindern etc.) Wirkung Entspricht zunehmend den heutigen Lebensumständen Anliegen der Personalverbände kann erfüllt werden

18 Gesetzesänderungen Todesfallkapital (Art. 43; Bericht Ziff. 3.8) Geltende Gesetzgebung Anspruch haben rentenberechtigten Kinder Höhe Todesfallkapital: Sparguthaben, max. 100 % des versicherten Lohnes (Kürzung um Barwert von allfälligen Renten) Änderung Anspruch haben Ehegatte, Kinder oder evtl. unterstützte Personen HöheTodesfallkapital: Sparguthaben (Kürzung umbarwertvon allfälligenrenten) Wirkung Entspricht Regelung vieler Pensionskassen Anliegen der Personalverbände kann erfüllt werden

19 Auswirkungen Auswirkungen Gesetzesrevision Gesamtbeurteilung Nachhaltige Stabilisierung der finanziellen und strukturellen Risikofähigkeit der Pensionskasse Nidwalden Finanzielle Auswirkungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gesamthaft kostenneutral (je nach Altersstruktur Personal) Für Versicherte können einzelne Massnahmen je nach persönlicher Situation zu gewissen Vor oder Nachteilen führen. Die Nachteile sind jedoch in keinem Fall gravierend. Für Rentner ergibt sich eine gewisse Verschlechterung (Mitfinanzierung von Deckungslücken)

20 Ausblick Ausblick Vernehmlassungsfrist Vernehmlassung bis 31. Mai 2011 (Fragebogen) Orientierung Arbeitnehmer/Arbeitgeber am 16. März 2011 Wit G t i i b hb Weitere Gesetzesrevision absehbar Änderung BV Gesetz Bund vom 17. Dezember 2010 Zieldeckungsgrad und Ausfinanzierung öffentlich rechtlicher Kassen Gesetzliche Steuerung entweder über Leistungen oder Beiträge; Umsetzung durch oberstes Organ (PK Kommission) Vorgaben bei Aufgabe der Staatsgarantie

21 Ausblick Eine gesunde Pensionskasse liegt im Gesamtinteresse aller Arbeitnehmer, Rentner und Arbeitgeber.

Staatskanzlei des Kantons Nidwalden Regierungsgebäude 6371 Stans

Staatskanzlei des Kantons Nidwalden Regierungsgebäude 6371 Stans Staatskanzlei des Kantons Nidwalden Regierungsgebäude Stansstad, 31. Mai 2011 Vernehmlassung: Teilrevision des Pensionskassengesetzes. Sehr geehrter Herr Landammann Sehr geehrte Damen und Herren Regierungsräte

Mehr

Praktische Lösungsansätze Vor- und Nachteile der beiden Lösungen. Othmar Simeon Aktuar SAV, Leiter Swisscanto Vorsorge AG

Praktische Lösungsansätze Vor- und Nachteile der beiden Lösungen. Othmar Simeon Aktuar SAV, Leiter Swisscanto Vorsorge AG Praktische Lösungsansätze Vor- und Nachteile der beiden Lösungen Othmar Simeon Aktuar SAV, Leiter Swisscanto Vorsorge AG Agenda / Themen Umhüllende Vorsorgeeinrichtung / Split-Lösung Begriff Anrechnungsprinzip

Mehr

Revision des Gesetzes über die Pensionskasse Basel-Stadt

Revision des Gesetzes über die Pensionskasse Basel-Stadt Kanton Basel-Stadt Revision des Gesetzes über die Pensionskasse Basel-Stadt Medienorientierung vom 3. September 2013 Regierungsrätin Dr. Eva Herzog Agenda Ausgangslage Gesetzliche Rahmenbedingungen Technischer

Mehr

Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz)

Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz) Vernehmlassungsfassung Fettschrift: materielle Änderungen Unterstreichung: redaktionelle Anpassung 165.2 Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz) Änderung vom 1 Der Landrat von Nidwalden,

Mehr

Synopse. Verordnung betreffend die Änderung der Verordnung des Grossen Rates über die berufliche Vorsorge des Staatspersonals und der Lehrkräfte

Synopse. Verordnung betreffend die Änderung der Verordnung des Grossen Rates über die berufliche Vorsorge des Staatspersonals und der Lehrkräfte Synopse Verordnung betreffend die Änderung der Verordnung des Grossen Rates über die berufliche Vorsorge des Staatspersonals und der Lehrkräfte Verordnung betreffend die Änderung der Verordnung des Grossen

Mehr

Regelung der beruflichen Vorsorge in der soh. Informationsveranstaltung Solothurnischer Staatspersonalverband

Regelung der beruflichen Vorsorge in der soh. Informationsveranstaltung Solothurnischer Staatspersonalverband Regelung der beruflichen Vorsorge in der soh Informationsveranstaltung Solothurnischer Staatspersonalverband Ausgangslage soh 3'613 MA Berufliche Vorsorge PKSO 1'886 Pers. PKBGBSS 967 Pers. VST VSAO 274

Mehr

126.582.3 Teilliquidationsreglement der Kantonalen Pensionskasse Solothurn

126.582.3 Teilliquidationsreglement der Kantonalen Pensionskasse Solothurn 6.58. Teilliquidationsreglement der Kantonalen Pensionskasse Solothurn Beschluss der Verwaltungskommission der kantonalen Pensionskasse vom 9. März 007 Die Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse

Mehr

Umwandlungssatz: Probleme und Lösungsansätze

Umwandlungssatz: Probleme und Lösungsansätze Umwandlungssatz: Probleme und Lösungsansätze Pensionskasse der Stadt Frauenfeld 26.02.2015/04.03.2015 Matthias H. Keller KELLER Pensionskassenexperten AG Altweg 2 8500 Frauenfeld 052 723 60 60 mk@k-exp.ch

Mehr

Pensionskasse der Stadt Olten. Statuten der Pensionskasse 1. Januar 2014

Pensionskasse der Stadt Olten. Statuten der Pensionskasse 1. Januar 2014 Pensionskasse der Stadt Olten Statuten der Pensionskasse 1. Januar 2014 Verabschiedet durch das Gemeindeparlament am 26. Juni 2013 Stadtrat der Einwohnergemeinde Olten Seite 2 Inhaltsverzeichnis Art. 1.

Mehr

Sozialversicherungen 2009

Sozialversicherungen 2009 An unsere Kunden Baden-Dättwil, November Sozialversicherungen 2009 Sehr geehrte Damen und Herren Mit der nachfolgenden Zusammenstellung geben wir Ihnen einen Überblick über die Neuerungen in den schweizerischen

Mehr

PENSIONSKASSE DER STADT WINTERTHUR. Reglement Teilliquidation

PENSIONSKASSE DER STADT WINTERTHUR. Reglement Teilliquidation PENSIONSKASSE DER STADT WINTERTHUR Reglement Teilliquidation Gültig ab 1. Januar 2014 Beschluss des Stiftungsrates vom 3. März 2014 Inhalt Art. 1 Einleitung... 3 Art. 2 Voraussetzungen... 3 Art. 3 Stichtag

Mehr

ASIP Informationsveranstaltung BVG-Revision / BVV 2

ASIP Informationsveranstaltung BVG-Revision / BVV 2 ASIP Informationsveranstaltung BVG-Revision / BVV 2 Technische Aspekte (1. Teil) Peter Schiess LCP Libera AG ASIP Info-Veranstaltung (1. Teil) 18.8.2004/1 Übersicht Grundidee der 1. BVG-Revision Eintrittsschwelle

Mehr

Vorsorgeplan. für die Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW. der Basellandschaftlichen Pensionskasse BLPK. gültig ab 01.01.2014 BLPK

Vorsorgeplan. für die Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW. der Basellandschaftlichen Pensionskasse BLPK. gültig ab 01.01.2014 BLPK Vorsorgeplan für die Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW der Basellandschaftlichen Pensionskasse BLPK gültig ab 0.0.204 BLPK Übersicht über die Leistungen und die Finanzierung (verbindlich sind die jeweiligen

Mehr

Art. 2 Die Pensionskasse bezweckt die berufliche Vorsorge für die im Dienst des Kantons Schaffhausen und der angeschlossenen Arbeitgeber

Art. 2 Die Pensionskasse bezweckt die berufliche Vorsorge für die im Dienst des Kantons Schaffhausen und der angeschlossenen Arbeitgeber 85.00 Pensionskassengesetz vom 0. Juni 0 Der Kantonsrat Schaffhausen beschliesst als Gesetz: I. Allgemeine Bestimmungen Art. Die «Kantonale Pensionskasse Schaffhausen» (nachstehend Pensionskasse) ist eine

Mehr

Massnahmen zur Weichenstellung in eine sichere Zukunft der PKE

Massnahmen zur Weichenstellung in eine sichere Zukunft der PKE Häufig gestellte Fragen mit Antworten (FAQ) Massnahmen zur Weichenstellung in eine sichere Zukunft der PKE 1. Der gesetzliche Umwandlungssatz im BVG liegt ab 2014 bei 6.8 % im Alter 65. Ist es zulässig,

Mehr

Teilliquidationsreglement. Gültig ab 1. Juni 2009

Teilliquidationsreglement. Gültig ab 1. Juni 2009 com Plan Teilliquidationsreglement Gültig ab 1. Juni 2009 Genehmigt am 29.November 2012 Dieses Reglement ist auch in französischer und italienischer Sprache erhältlich Inhaltsverzeichnis 4 Einleitung 4

Mehr

0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel)

0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel) 0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel) Die Verwaltungskommission der Pensionskasse der Stadt Biel gestützt auf Artikel 10 Absatz 2 der Statuten erlässt: 1. Grundsatz

Mehr

Reglement über technische Bestimmungen der pensionskasse pro

Reglement über technische Bestimmungen der pensionskasse pro Reglement über technische Bestimmungen der pensionskasse pro gültig per 01.01.2014 pensionskasse pro Bahnhofstrasse 4 Postfach 434 CH-6431 Schwyz t + 41 41 817 70 10 f + 41 41 817 70 15 pkpro.ch Inhaltsverzeichnis

Mehr

Alters- und Hinterlassenenleistungen in der 1. und 2. Säule

Alters- und Hinterlassenenleistungen in der 1. und 2. Säule Alters- und Hinterlassenenleistungen in der 1. und 2. Säule Markus Aeschbacher Kassenleiter Einige Fakten zur Altersrente der AHV: Renten ab 2009: Einfache Altersrente: zwischen Fr. 1 140 und 2 280 Für

Mehr

Welche Zukunft. für die 2. Säule? PVB Informationsanlass Fred Scholl, Vizepräsident Kassenkommission Publica

Welche Zukunft. für die 2. Säule? PVB Informationsanlass Fred Scholl, Vizepräsident Kassenkommission Publica Welche Zukunft für die 2. Säule? PVB Informationsanlass Fred Scholl, Vizepräsident Kassenkommission Publica 3 Säulen System Qui sommes-nous? 1. Säule 2. Säule 3. Säule AHV Berufliche Vorsorge Individuelles

Mehr

Teilliquidationsreglement

Teilliquidationsreglement Teilliquidationsreglement 1. Januar 2014 Inhalt 1. Voraussetzungen....3 2. Grundsatz...4 3. Kollektiver und individueller Austritt...4 4. Stichtag...4 5. Freie Mittel, Rückstellung und Wertschwankungsreserven...5

Mehr

Anbei senden wir Ihnen Ihren Vorsorgeplan. Wir bitten Sie uns dieses unterschrieben zu retournieren. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Anbei senden wir Ihnen Ihren Vorsorgeplan. Wir bitten Sie uns dieses unterschrieben zu retournieren. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Unternehmen 2 Teststrasse 1 8800 Thalwil Aarau, 19.06.2007 Vorsorgeplan der BVG-Stiftung Sehr geehrte Damen und Herren Anbei senden wir Ihnen Ihren Vorsorgeplan. Wir bitten Sie uns dieses unterschrieben

Mehr

7 M. ärz März 2010 NEIN zum Rentenklau!

7 M. ärz März 2010 NEIN zum Rentenklau! 7. März 2010 NEIN zum Rentenklau! Rentensenkung von über 10 % 2005: Umwandlungssatz wird von 7,2 auf 6,8 gesenkt = 5,5% der jährlichen Rente Jetzt: Erneute Senkung des Umwandlungssatzes von 6,8 auf 6,4%

Mehr

Bildung von Rückstellungen. Verabschiedet am 28.09.2011 In Kraft ab dem 31.12.2011 EGLEMENT

Bildung von Rückstellungen. Verabschiedet am 28.09.2011 In Kraft ab dem 31.12.2011 EGLEMENT Bildung von Rückstellungen Verabschiedet am 28.09.2011 In Kraft ab dem 31.12.2011 EGLEMENT 2 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Definitionen und Grundsätze 3 Art. 2 Technische Grundlagen und Berechnungsannahmen

Mehr

Status Pensionskasse der politischen Gemeinde Wil / Vorgehen bei der Gemeindevereinigung Wil-Bronschhofen

Status Pensionskasse der politischen Gemeinde Wil / Vorgehen bei der Gemeindevereinigung Wil-Bronschhofen Stadtrat Rathaus, Marktgasse 58, CH-9500 Wil 2 E-Mail stadtrat@stadtwil.ch Telefon 071 913 53 53, Telefax 071 913 53 54 Wil, 20. Juni 2012 Interpellation Christoph Hürsch, CVP eingereicht am 22. Mai 2012

Mehr

Beschreibung des Vorsorgeausweises

Beschreibung des Vorsorgeausweises Beschreibung des Vorsorgeausweises 1a 1b 2 3 4 5 6 7 8 2 1. Januar 2015 Beschreibung des Vorsorgeausweises der PKG Pensionskasse Die vorliegende Aufstellung beschreibt die einzelnen Positionen des Vorsorgeausweises

Mehr

A. Allgemeines 1 Name, Rechtspersönlichkeit, Zweck

A. Allgemeines 1 Name, Rechtspersönlichkeit, Zweck Ordnung betreffend die Personalversicherungskasse der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt (Personalversicherungsordnung) (Von der Synode beschlossen am 8. November 0; in Kraft ab. Januar

Mehr

Sozialversicherungen: 2015

Sozialversicherungen: 2015 ? BV Frage Eine arbeitslose Person, die ein Taggeld von CHF 120.00 der Arbeitslosenkasse erhält, wird bei der Auffangeinrichtung BVG-versichert. Welche Risiken werden in der 2. Säule versichert? Sozialversicherungen:

Mehr

Teilliquidationsreglement der Pensionskasse AR gültig ab 1. Januar 2014

Teilliquidationsreglement der Pensionskasse AR gültig ab 1. Januar 2014 Teilliquidationsreglement der Pensionskasse AR gültig ab 1. Januar 2014 Inhaltsverzeichnis A. Zweck und Inhalt Art. 1 Allgemeine Bestimmungen 1 B. Teilliquidation Art. 2 Voraussetzungen 1 Art. 3 Grundlagen

Mehr

Dr. sc. math. Ernst Welti

Dr. sc. math. Ernst Welti Dr. sc. math. Ernst Welti Vorsitzender der Geschäftsleitung Einleitung Gründe für die Reduktion Konsequenzen der Reduktion Flankierende Massnahmen Informationsveranstaltungen 2005 70 1 Der technische Zinssatz

Mehr

Vorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales. Reglement über die Bildung und Auflösung von technischen Rückstellungen

Vorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales. Reglement über die Bildung und Auflösung von technischen Rückstellungen Vorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales Reglement über die Bildung und Auflösung von technischen Rückstellungen Sarnen, 1. Januar 2006 Inhaltsverzeichnis 1. Grundsätze und Ziele 1 1.1 Einleitung 1

Mehr

Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe. Reglement Kapitalplan 1 Gültig ab 1. Januar 2015

Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe. Reglement Kapitalplan 1 Gültig ab 1. Januar 2015 Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe Reglement Kapitalplan Gültig ab. Januar 05 Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN GUTHABEN 3 VORSORGESTUFEN 4 FREIWILLIGE EINLAGEN 5 LEISTUNGEN 6 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Mehr

Merkblatt über die überobligatorischen Vorsorgelösungen der Stiftung Sozialfonds

Merkblatt über die überobligatorischen Vorsorgelösungen der Stiftung Sozialfonds Merkblatt über die überobligatorischen Vorsorgelösungen der Stiftung Sozialfonds Gültig ab 01.01.2015 2 Sozialfonds, erstellt im März 2015 Grundsätzliches Der Sozialfonds bietet fünf überobligatorische

Mehr

Die 1. BVG Revision im Überblick

Die 1. BVG Revision im Überblick Die 1. BVG Revision im Überblick Die 1. BVG-Revision tritt am 01.01.2005 in Kraft. Einzelne Bestimmungen werden zwischen dem 01.04.2004 und dem 01.01.2006 eingeführt. VTL Versicherungs-Treuhand Leuthold

Mehr

FRP 2 Vorsorgekapitalien und technische Rückstellungen

FRP 2 Vorsorgekapitalien und technische Rückstellungen FRP 2 Vorsorgekapitalien und technische Rückstellungen Fassung 2014 Rechtsgrundlagen BVG Art. 65b, 65c, 65d (Abs. 4) BVV 2 Art. 27h, 48, 48e Swiss GAAP FER 26 in der gemäss Art. 47 BVV 2 anwendbaren Fassung

Mehr

PV-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan PV Standard gültig ab 1. Januar 2015. www.pksv.ch

PV-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan PV Standard gültig ab 1. Januar 2015. www.pksv.ch PV-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan PV Standard gültig ab 1. Januar 2015 www.pksv.ch PV-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan PV Standard 2015 Art. 1 Gültigkeit 1 Der vorliegende Vorsorgeplan gilt für

Mehr

Information über die Änderungen bei der Pensionskasse des Kantons Glarus ab 1. Januar 2015. Alfred Schindler Leiter Geschäftsstelle PKGL

Information über die Änderungen bei der Pensionskasse des Kantons Glarus ab 1. Januar 2015. Alfred Schindler Leiter Geschäftsstelle PKGL Information über die Änderungen bei der Pensionskasse des Kantons Glarus ab 1. Januar 2015 Alfred Schindler Leiter Geschäftsstelle PKGL Änderungen bei der Organisation der Pensionskasse Umorganisation

Mehr

Reglement der Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen zur Bildung von technischen Rückstellungen

Reglement der Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen zur Bildung von technischen Rückstellungen 85.03 Reglement der Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen zur Bildung von technischen Rückstellungen vom 3. Dezember 006 Die Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse

Mehr

PLAN C. Agrisano Pencas. Tarife und Arbeitnehmerbeiträge 2015. Anwendung. Ereignisse die der Pensionskasse gemeldet werden müssen

PLAN C. Agrisano Pencas. Tarife und Arbeitnehmerbeiträge 2015. Anwendung. Ereignisse die der Pensionskasse gemeldet werden müssen Anwendung Agrisano Pencas Tarife und Arbeitnehmerbeiträge 2015 PLAN C Die Prämiensätze sind innerhalb des Versicherungsplanes zwischen Frauen und Männern verschieden. In der ersten Kolonne jeder Seite

Mehr

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt ENTWURF Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 67 Absatz

Mehr

Sozialversicherungen 2013

Sozialversicherungen 2013 An unsere Kunden Baden-Dättwil, November Sozialversicherungen 2013 Sehr geehrte Damen und Herren Mit der nachfolgenden Zusammenstellung geben wir Ihnen einen Überblick über die Neuerungen in den schweizerischen

Mehr

Finanzielle Führung auf neuen Wegen in der Pensionskassenberatung

Finanzielle Führung auf neuen Wegen in der Pensionskassenberatung Finanzielle Führung auf neuen Wegen in der Pensionskassenberatung Dr. Christian Heiniger Praktische Auswirkungen auf Pensionskassen und Umsetzungspotential Ausgangslage Demographie Tiefe Geburtenrate Zunehmende

Mehr

Reglement zur Vertragsauflösung und zur Teilliquidation

Reglement zur Vertragsauflösung und zur Teilliquidation Reglement zur Vertragsauflösung und zur Teilliquidation SR 29.04.2009 2 I. Vorbemerkungen Dieses Reglement regelt die Auflösung eines Anschlussvertrages gemäss den einschlägigen gesetzlichen und vertraglichen

Mehr

PKS CPS. Teilliquidationsreglement. 1. Juni 2009. der Pensionskasse SRG SSR idée suisse. Pensionskasse. SRG SSR idée suisse.

PKS CPS. Teilliquidationsreglement. 1. Juni 2009. der Pensionskasse SRG SSR idée suisse. Pensionskasse. SRG SSR idée suisse. PKS CPS 1. Juni 2009 Teilliquidationsreglement der Pensionskasse Pensionskasse Caisse de pension Cassa pensioni Cassa da pensiun Pensionskasse Thunstrasse 18 CH-3000 Bern 15 Telefon 031 350 93 94 Fax 031

Mehr

Kontrollfragen: Löhne und Sozialversicherung

Kontrollfragen: Löhne und Sozialversicherung Berufliche Vorsorge: Seite 1a Was ist der Unterschied zwischen "Altersgutschrift" und "Altersguthaben" Unterschied zwischen "BVG-Mindestzinssatz" und Umwandlungssatz? Welche Personen sind von der Versicherungspflicht

Mehr

Erläuternder Bericht zur Totalrevision des Gesetzes über die Kantonale Pensionskasse Graubünden

Erläuternder Bericht zur Totalrevision des Gesetzes über die Kantonale Pensionskasse Graubünden Erläuternder Bericht zur Totalrevision des Gesetzes über die Kantonale Pensionskasse Graubünden 1. Bundesrechtliche Vorgaben Am 17. Dezember 2010 hat das Eidgenössische Parlament im Rahmen einer Teilrevision

Mehr

Vorsorgestiftung des VSV, Durchführungsstelle, Postfach 300, 8401 Winterthur, Tel. 058 215 31 62, www.vorsorgestiftung-vsv.ch

Vorsorgestiftung des VSV, Durchführungsstelle, Postfach 300, 8401 Winterthur, Tel. 058 215 31 62, www.vorsorgestiftung-vsv.ch Vorsorgestiftung des VSV REGLEMENT 2014 Erster Teil: Vorsorgeplan R Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2014 für

Mehr

Aktuelle Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungsund Steuerrechts

Aktuelle Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungsund Steuerrechts Aktuelle Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungsund Steuerrechts Dienstag, 30. Oktober 2012 30. Oktober 2012 Seite 1 Dr. Hermann Walser 30. Oktober 2012 Seite 37 Überblick Problemstellung Flexibilisierung

Mehr

HIV Sektion Lyss-Aarberg und Umgebung

HIV Sektion Lyss-Aarberg und Umgebung HIV Sektion Lyss-Aarberg und Umgebung Problematik Umwandlungssatz/technischer Zinssatz Konsequenzen für Pensionskasse, Arbeitnehmer, Arbeitgeber Martin Schnider Dipl. Pensionsversicherungsexperte, Partner

Mehr

REGLEMENT. Erster Teil: Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer)

REGLEMENT. Erster Teil: Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fondation institution supplétive LPP Fondazione istituto collettore LPP REGLEMENT Erster Teil: Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des

Mehr

Pensionskasse Stadt Chur Reglement über technische Rückstellungen und Reserven

Pensionskasse Stadt Chur Reglement über technische Rückstellungen und Reserven Pensionskasse Stadt Chur Reglement über technische Rückstellungen und Reserven Pensionskasse Stadt Chur Reglement über Rückstellungen (Stand 1. Januar 2015) 2 Inhaltsverzeichnis Zweck... 1 Vorsorgekapitalien...

Mehr

Das vorliegende Teilliquidationsreglement stützt sich auf Art. 53b und 53d BVG, Art. 27g und 27h BVV2 sowie Art. 48 des Vorsorgereglements.

Das vorliegende Teilliquidationsreglement stützt sich auf Art. 53b und 53d BVG, Art. 27g und 27h BVV2 sowie Art. 48 des Vorsorgereglements. Veska Pensionskasse Teilliquidationsreglement Das vorliegende Teilliquidationsreglement stützt sich auf Art. 53b und 53d BVG, Art. 27g und 27h BVV2 sowie Art. 48 des Vorsorgereglements. 1. Voraussetzungen

Mehr

Sozialversicherungen 2014

Sozialversicherungen 2014 An unsere Kunden Baden-Dättwil, November Sozialversicherungen 2014 Sehr geehrte Damen und Herren Mit der nachfolgenden Zusammenstellung geben wir Ihnen einen Überblick über die Neuerungen in den schweizerischen

Mehr

Beantwortung der schriftlichen Anfrage der Fraktion FDP/EVP betreffend Pensionskasse

Beantwortung der schriftlichen Anfrage der Fraktion FDP/EVP betreffend Pensionskasse Stadtrat Sperrfrist für alle Medien Veröffentlichung erst nach der Medienkonferenz zur Gemeinderatssitzung Beantwortung der schriftlichen Anfrage der Fraktion FDP/EVP betreffend Pensionskasse Am 7. Mai

Mehr

RÜCKSTELLUNGSREGLEMENT

RÜCKSTELLUNGSREGLEMENT Pensionskasse RÜCKSTELLUNGSREGLEMENT 2013 der Pensionskasse Züriwerk, Zürich Rückstellungsreglement - 2 - Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Bestimmungen 3 1.1 Grundsätze und Ziele 3 2 Technische Grundlagen,

Mehr

UTA Sammelstiftung Vorsorge ohne Sorge

UTA Sammelstiftung Vorsorge ohne Sorge UTA Sammelstiftung Vorsorge ohne Sorge Info-Anlass 2012 UTA GRUPPE 1 Übersicht Vorstellung UTA Sammelstiftung BVG Vorsorgepläne Daten aus dem Jahresbericht 2011 2 Chronologie Beinahe 40 Jahre Erfahrung

Mehr

KANTON ZUG VORLAGE NR. 1346.10 (Laufnummer 12141) GESETZ ÜBER DIE ZUGER PENSIONSKASSE

KANTON ZUG VORLAGE NR. 1346.10 (Laufnummer 12141) GESETZ ÜBER DIE ZUGER PENSIONSKASSE KANTON ZUG VORLAGE NR. 1346.10 (Laufnummer 12141) GESETZ ÜBER DIE ZUGER PENSIONSKASSE ANTRAG DES REGIERUNGSRATES ZUR 2. LESUNG VOM 16. AUGUST 2006 Sehr geehrte Frau Präsidentin Sehr geehrte Damen und Herren

Mehr

FRP 7 Prüfung von Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren Vorsorgewerken gemäss Art. 52e BVG

FRP 7 Prüfung von Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren Vorsorgewerken gemäss Art. 52e BVG FRP 7 Prüfung von Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren Vorsorgewerken gemäss Art. 52e BVG Fassung 2014 Rechtsgrundlagen BVG Art. 52e, Art. 56 Abs. 3, Art. 65 BVV 2 Art. 1 bis 1h, Art. 48 Swiss GAAP FER 26

Mehr

Vorlage an den Kantonsrat Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Schwyz (Pensionskassengesetz, PKG) 1

Vorlage an den Kantonsrat Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Schwyz (Pensionskassengesetz, PKG) 1 Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Schwyz (Pensionskassengesetz, PKG) (Vom ) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung der bundesrechtlichen Bestimmungen zur beruflichen Vorsorge, nach Einsicht

Mehr

Anhang zum Versicherungsreglement Gültig ab 2011

Anhang zum Versicherungsreglement Gültig ab 2011 Anhang zum Versicherungsreglement Gültig ab 2 A. Tabellen 5. Beitragspläne der Pensionskasse 5 2. Höhe der Risikobeiträge 5 3. Höhe des Umwandlungssatzes 5 4. Ablösungswert für Altersrenten und AHV-Überbrückungsrenten

Mehr

Fusion zum PF GF MS. Andreas Häggi

Fusion zum PF GF MS. Andreas Häggi Fusion zum PF GF MS Andreas Häggi Themen-Übersicht Einführung - Begriffe Entwicklungen in der Pensionskassenwelt Fusion PK Agie und PK Charmilles per 01.01.16 Leistungen und Finanzierung ab 01.01.16 Beteiligung

Mehr

10. Anhang für den Plan BVG COMFORT zum Vorsorgereglement der Pensionskasse

10. Anhang für den Plan BVG COMFORT zum Vorsorgereglement der Pensionskasse 10. Anhang für den Plan BVG COMFORT zum Vorsorgereglement der Pensionskasse A 1 Beträge, Werte und versicherter Jahreslohn Maximale AHV srente (= AHVR) CHF 28'200 Mindestlohn (= 6/8 der AHVR) CHF 21'150

Mehr

Pensionskassenausweis ganz einfach!/

Pensionskassenausweis ganz einfach!/ Pensionskassenausweis ganz einfach!/ Auf den ersten Blick ist der Pensionskassenausweis ein Dschungel aus Fach begriffen und Zahlen. Sich darin zurechtzufinden, ist aber gar nicht so schwer wenn man über

Mehr

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan SE (Selbständigerwerbende) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab 01.01.2014

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan SE (Selbständigerwerbende) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab 01.01.2014 VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan SE (Selbständigerwerbende) Gültig ab 0.0.04 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement SE - Ausgabe 0400 - SR 030 - D.docx Seite

Mehr

Fragen und Antworten (Q&A) zur freiwilligen Weiterversicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Fragen und Antworten (Q&A) zur freiwilligen Weiterversicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fragen und Antworten (Q&A) zur freiwilligen Weiterversicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Erfolgt kein unmittelbarer Eintritt in die Pensionskasse eines neuen Arbeitgebers, so sind Sie während

Mehr

VORSORGE-INFO Nr. 3 ANPASSUNG DER AHV/IV-RENTEN UND BVG-GRENZBETRÄGE ANHEBUNG DER BEITRÄGE AN DEN SICHERHEITSFONDS BVG AHV/IV BVG.

VORSORGE-INFO Nr. 3 ANPASSUNG DER AHV/IV-RENTEN UND BVG-GRENZBETRÄGE ANHEBUNG DER BEITRÄGE AN DEN SICHERHEITSFONDS BVG AHV/IV BVG. Experten für Vorsorgefragen Dezember 2002 VORSORGE-INFO Nr. 3 Der Jahreswechsel bringt im Bereich der Sozialversicherung diverse Änderungen mit sich, auf die im Folgenden näher eingegangen werden soll.

Mehr

Anhang 1 zum Personalvorsorgeund. Organisationsreglement

Anhang 1 zum Personalvorsorgeund. Organisationsreglement Anhang 1 zum Personalvorsorgeund Organisationsreglement Grenzwerte und versicherungstechnische Werte, gültig ab 1. Januar 2016 der GEWERBEPENSIONSKASSE 4147 Aesch seit 1 9 8 6 gegründet und verwaltet von

Mehr

Information Vorsorgeplan Beitragsprimat Übergangsbestimmungen

Information Vorsorgeplan Beitragsprimat Übergangsbestimmungen Information Vorsorgeplan Beitragsprimat Übergangsbestimmungen Bern, Januar 2015 Vorsorgereglement /-plan Beitragsprimat Gültig ab 1.1.2015 Reglement auf Homepage «Publikationen» Standardreglement mit Anhängen

Mehr

BVG-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan BVG gültig ab 1. Januar 2015. www.pksv.ch

BVG-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan BVG gültig ab 1. Januar 2015. www.pksv.ch BVG-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan BVG gültig ab 1. Januar 2015 www.pksv.ch BVG-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan BVG 2015 Art. 1 Gültigkeit Es gelten die nachfolgenden Bestimmungen in Ergänzung

Mehr

Weisung zu den Voraussetzungen und zur Durchführung einer Teilliquidation

Weisung zu den Voraussetzungen und zur Durchführung einer Teilliquidation Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern (nachfolgend PKLK genannt) Weisung zu den Voraussetzungen und zur Durchführung einer Teilliquidation Die Verwaltungskommission der PKLK

Mehr

Die BVG-Planfamilie Überblick Seite 1/2

Die BVG-Planfamilie Überblick Seite 1/2 Die -Planfamilie Überblick Seite 1/2 In der -Planfamilie wird der AHV-Jahreslohn um einen Koordinationsabzug in der Höhe von 87,5 % der maximalen einfachen AHV-Altersrente reduziert. Die Leistungen dieser

Mehr

BVK Statutenrevision. Nachhaltige Finanzierung. VPV Veranstaltung vom 24. Januar 2012. Ari Pulcini

BVK Statutenrevision. Nachhaltige Finanzierung. VPV Veranstaltung vom 24. Januar 2012. Ari Pulcini BVK Statutenrevision Nachhaltige Finanzierung VPV Veranstaltung vom 24. Januar 2012 Ari Pulcini Agenda Rückblick / Fakten / Herausforderungen der BVK Revision «Nachhaltige Finanzierung» Auswirkungen Heutige

Mehr

Daher hat der Stiftungsrat beschlossen, ein Massnahmenpaket in Kraft zu setzen, mit welchem dieses Ungleichgewicht stark reduziert wird.

Daher hat der Stiftungsrat beschlossen, ein Massnahmenpaket in Kraft zu setzen, mit welchem dieses Ungleichgewicht stark reduziert wird. PKExklusiv PKE Vorsorgestiftung Energie Februar 2013 PKE stellt die Weichen für eine sichere Zukunft In den vergangenen zwei Jahren ist das weltweite Zinsniveau weiter gesunken. Die Renditen werden in

Mehr

pknews Häufige Fragen zum neuen Pensionskassen-Gesetz Revision Pensionskassen-Gesetz September 06 Wichtiger Meilenstein erreicht

pknews Häufige Fragen zum neuen Pensionskassen-Gesetz Revision Pensionskassen-Gesetz September 06 Wichtiger Meilenstein erreicht pknews Revision Pensionskassen-Gesetz Häufige Fragen zum neuen Pensionskassen-Gesetz Wichtiger Meilenstein erreicht September 06 Am 31. August 2006 hat der Kantonsrat das neue Gesetz über die Zuger Pensionskasse

Mehr

Teilliquidations-Reglement der. Vorsorgestiftung der Verbände der Maschinenindustrie. gültig ab Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde

Teilliquidations-Reglement der. Vorsorgestiftung der Verbände der Maschinenindustrie. gültig ab Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde Teilliquidations-Reglement der Vorsorgestiftung der Verbände der Maschinenindustrie gültig ab Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde Inhaltsverzeichnis Art. 1 Voraussetzungen 1 Art. 2 Stichtag 1 Art. 3

Mehr

1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Technische Grundlagen und Rückstellungen

1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Technische Grundlagen und Rückstellungen 1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE Reglement Technische Grundlagen und Rückstellungen Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 2 Begriffe und Abkürzungen... 3 Technische Grundlagen, Vorsorgekapitalien...

Mehr

Senkung technischer Zinssatz und

Senkung technischer Zinssatz und Senkung technischer Zinssatz und Reduktion der Umwandlungssätze Auf den folgenden Seiten werden die Auswirkungen der Senkung des technischen Zinssatzes und der Reduktion der Umwandlungssätze veranschaulicht.

Mehr

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung 2012. Berufliche Vorsorge (BV) Aufgaben

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung 2012. Berufliche Vorsorge (BV) Aufgaben SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Berufsprüfung 202 Berufliche Vorsorge (BV) Aufgaben : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt):

Mehr

Rückstellungsreglement der Pensionskasse der ISS Schweiz, Zürich. Gültig ab 15.5.2013

Rückstellungsreglement der Pensionskasse der ISS Schweiz, Zürich. Gültig ab 15.5.2013 der Pensionskasse der ISS Schweiz, Zürich Gültig ab 15.5.2013 INHALT 1. Ziel 3 2. Definitionen 3 3. Versicherungstechnische Grundlagen 3 4. Zuständigkeiten 4 5. Rückstellungsarten 4 6. Vorsorgekapitalien

Mehr

für die Losinger Marazzi AG (GAV Kanton Genf Vorsorgeplan 2 + 3)

für die Losinger Marazzi AG (GAV Kanton Genf Vorsorgeplan 2 + 3) Personalvorsorgestiftung edifondo Anhang zum Reglement für die Losinger Marazzi AG (GAV Kanton Genf Vorsorgeplan 2 + 3) gültig ab 1.1.2015 Der sprachlichen Vereinfachung halber werden die personenbezogenen

Mehr

REGLEMENT TEILLIQUIDATION

REGLEMENT TEILLIQUIDATION REGLEMENT TEILLIQUIDATION Gültig ab 01. Januar 2014 INHALTSVERZEICHNIS Seite 1. Grundlagen 1 2. Bestimmung der Höhe der freien Mittel 2 3. Aufteilung zwischen verbleibenden und austretenden versicherten

Mehr

Vorsorgepolitische Lagebeurteilung aus Optik ASIP. Christoph Ryter 6. Januar 2009, Bern

Vorsorgepolitische Lagebeurteilung aus Optik ASIP. Christoph Ryter 6. Januar 2009, Bern Vorsorgepolitische Lagebeurteilung aus Optik ASIP Christoph Ryter 6. Januar 2009, Bern Einführung Wer in der Zukunft lesen will, muss in der Vergangenheit blättern. André Malraux, 1901-1976, franz. Schriftsteller

Mehr

Reglement Teilliquidation Pensionskasse der ISS Schweiz, Zürich. Gültig ab 1. Januar 2005

Reglement Teilliquidation Pensionskasse der ISS Schweiz, Zürich. Gültig ab 1. Januar 2005 Pensionskasse der ISS Schweiz, Zürich Gültig ab 1. Januar 2005 - 2 Inhalt Inhaltsverzeichnis Art. 1 Einleitung 1 Art. 2 Voraussetzungen einer Teilliquidation 1 Art. 3 Bilanzierung 2 Art. 4 Anspruch auf

Mehr

Pensionskasse der Gemeinde St. Moritz

Pensionskasse der Gemeinde St. Moritz Pensionskasse 4.2.2 1 Gemeinde St. Moritz Pensionskasse der Gemeinde St. Moritz Teilliquidationsreglement vom Inhaltsverzeichnis Seite Teilliquidation 2 Art. 1 Voraussetzungen 2 Art. 2 Anteil an freien

Mehr

1. Was passiert im Falle der Weiterversicherung gemäss Art. 33a BVG, wenn die versicherte Person einen höheren Lohn erzielt?

1. Was passiert im Falle der Weiterversicherung gemäss Art. 33a BVG, wenn die versicherte Person einen höheren Lohn erzielt? Stellungnahmen 799 Ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Fragen und Antworten im Zusammenhang mit den neuen Artikeln 33a und 33b BVG, in Kraft seit 1. Januar 2011 1. Was passiert im Falle der Weiterversicherung

Mehr

Brutto-Jahreslohn CHF 78'000.00. Versicherter Jahreslohn CHF 53'325.00

Brutto-Jahreslohn CHF 78'000.00. Versicherter Jahreslohn CHF 53'325.00 nest Vorsorgeausweis per 15.01.2015 die ökologisch-ethische Pensionskasse Herr Felix Muster Anschlussvertrag 7028 Zürich, 08.10.2015 Betrieb Muster GmbH 1. Versicherte Person Name und Vorname Muster Felix

Mehr

Reglement zur Teilliquidation der Pensionskasse Bühler AG Uzwil

Reglement zur Teilliquidation der Pensionskasse Bühler AG Uzwil Reglement zur Teilliquidation der Pensionskasse Bühler AG Uzwil Ausgabe 1. Januar 2005 Pensionskasse Bühler AG Uzwil CH-9240 Uzwil/SG Tel. + 41 71 955 27 61 Fax + 41 71 955 26 80 info.pensionskasse@buhlergroup.com

Mehr

Die Pensionierung finanziell planen

Die Pensionierung finanziell planen Basellandschaftliche Pensionskasse Basellandschaftliche Pensionskasse Die Pensionierung finanziell planen Reto Steib, Leiter Kundendienst Versicherte 15. April 2015 Inhalt 1. Das 3-Säulenprinzip - BLPK,

Mehr

REGLEMENT TEILLIQUIDATION

REGLEMENT TEILLIQUIDATION Pensionskasse für Journalisten REGLEMENT TEILLIQUIDATION Pensionskasse für Journalisten Grand-Places 14A 1701 Freiburg www.pkj.ch Stiftungsratsbeschluss: 30.5.2007 - 2 - Inhaltsverzeichnis Seite 1. ZWECK

Mehr

Reformbedarf des liechtensteinischen BPVG

Reformbedarf des liechtensteinischen BPVG Reformbedarf des liechtensteinischen BPVG Dr. Alexander Imhof, Stv. Vorsitzender der Geschäftsleitung, FMA Liechtenstein Betriebliche Personalvorsorge in Liechtenstein, 14. November 2014, Vaduz 14. November

Mehr

Reglement zum Vorsorgekapital und zur Bildung von technischen Rückstellungen der Pensionskasse Stadt Luzern

Reglement zum Vorsorgekapital und zur Bildung von technischen Rückstellungen der Pensionskasse Stadt Luzern $ Reglement zum Vorsorgekapital und zur Bildung von technischen Rückstellungen der Pensionskasse Stadt Luzern vom 30. August 2010 In Kraft ab: 30.08.2010 Beantragt durch: Ausschuss der Pensionskommission

Mehr

Unsicherheiten auf der Passivseite Wie können unerwünschte Auswirkungen auf den Arbeitgeber vermieden werden?

Unsicherheiten auf der Passivseite Wie können unerwünschte Auswirkungen auf den Arbeitgeber vermieden werden? Unsicherheiten auf der Passivseite Wie können unerwünschte Auswirkungen auf den Arbeitgeber vermieden werden? Dr. Frank Meisinger eidg. dipl. Pensionsversicherungsexperte Zürich, 12. November 2015 Einleitung

Mehr

Verbesserung Ihrer Vorsorge im Beitragsprimat

Verbesserung Ihrer Vorsorge im Beitragsprimat Verbesserung Ihrer Vorsorge im Beitragsprimat Delegiertenversammlung (DV) 2015 Bern, 25. Juni 2015 Hansjürg Schwander, Direktor Thomas Bieri, Verantwortlicher Kundendienst Agenda Einleitung Der Vorsorgeausweis

Mehr

Teilliquidationsreglement 2013 Pensionskasse Profaro

Teilliquidationsreglement 2013 Pensionskasse Profaro Teilliquidationsreglement 2013 Pensionskasse Profaro Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 4 2 Voraussetzungen für eine Teilliquidation 4 3 Stichtag 5 4 Bestimmung der freien Mittel oder eines Fehlbetrages

Mehr

SVP - ZH - Arbeitstagung

SVP - ZH - Arbeitstagung SVP - ZH - Arbeitstagung "Schützt unsere Altersvorsorge" Die Herausforderungen der Pensionskassen Hanspeter Konrad lic. iur. Rechtsanwalt Direktor ASIP 1 Einführung 3 - Säulen - System der Alters-, Hinterlassenen-

Mehr

Information zur Revision PKV 25.02.2013

Information zur Revision PKV 25.02.2013 Information zur Revision PKV 25.02.2013 Kernpunkte Verordnungsrevision - Gesetzlich notwendige Neuregelung Aufgabenteilung - Finanzierung weiterhin durch Landrat - Flexibilität bei der Finanzierung - Anpassung

Mehr

für die PraderLosinger AG (GAV Kanton Wallis Vorsorgeplan 4)

für die PraderLosinger AG (GAV Kanton Wallis Vorsorgeplan 4) Personalvorsorgestiftung edifondo Anhang zum Reglement für die PraderLosinger AG (GAV Kanton Wallis Vorsorgeplan 4) gültig ab 1.1.2015 Der sprachlichen Vereinfachung halber werden die personenbezogenen

Mehr

Berufliche Vorsorge ab 2014. Roadshows Geschäftsstelle complan

Berufliche Vorsorge ab 2014. Roadshows Geschäftsstelle complan Berufliche Vorsorge ab 2014 Roadshows Geschäftsstelle complan Inhaltsverzeichnis 2 1. complan 2. Ausgangslage 3. Vorsorgekorrekturen 4. Auswirkungen 5. Zeitplan 1. complan Fakten und Zahlen 3 PENSIONSKASSE

Mehr

Erläuterungen zum Persönlichen Ausweis

Erläuterungen zum Persönlichen Ausweis Erläuterungen zum Persönlichen Ausweis Was ist der Vorsorgeausweis? Die Pensionskasse der Gemeinde Horw informiert Sie mit dem persönlichen Ausweis über Ihre berufliche Vorsorge. Sie erhalten jährlich

Mehr

Vertrauen Sie einer Pensionskasse, die so zuverlässig und effizient arbeitet wie Ihr Unternehmen.

Vertrauen Sie einer Pensionskasse, die so zuverlässig und effizient arbeitet wie Ihr Unternehmen. Die kostengünstigste Pensionskasse für KMU * Vertrauen Sie einer Pensionskasse, die so zuverlässig und effizient arbeitet wie Ihr Unternehmen. (* 1. Preis für die tiefsten Risiko- und Verwaltungskosten

Mehr