Abgeltungsteuer/ Kapitalertragsteuer Mitarbeiterseminar. April NILS KÖNIG Steuerberater, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht Peine

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Abgeltungsteuer/ Kapitalertragsteuer Mitarbeiterseminar. April 2013. NILS KÖNIG Steuerberater, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht Peine"

Transkript

1 Abgeltungsteuer/ Kapitalertragsteuer Mitarbeiterseminar April 2013 NILS KÖNIG Steuerberater, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht Peine

2 Inhalt 1. Der Steuereinbehalt 2. Die Steuerbescheinigung 3. Die Anrechnung 4. Die einfachen Fälle der Anlage KAP 5. Die schwierigeren Fälle der Anlage KAP 1

3 Inhalt 1. Der Steuereinbehalt Funktion der unterschiedlichen Steuertöpfe bei Finanzinstituten Werbungskostenabzugsverbot Verlustverrechnung/ ehegattenübergreifende Verlustverrechnung Einfache steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten Abstandnahme vom Steuereinbehalt Korrekturen Depotüberträge 2. Die Steuerbescheinigung 3. Die Anrechnung 4. Die einfachen Fälle der Anlage KAP 5. Die schwierigeren Fälle der Anlage KAP 2

4 Inhalt 1. Der Steuereinbehalt 2. Die Steuerbescheinigung Inhalt Hinweise zum Verständnis 3. Die Anrechnung 4. Die einfachen Fälle der Anlage KAP 5. Die schwierigeren Fälle der Anlage KAP 3

5 Inhalt 1. Der Steuereinbehalt 2. Die Steuerbescheinigung 3. Die Anrechnung Grundsystematik Grundzüge der Anrechnung ausländischer Quellensteuern Veranlagungsfälle Sonderfälle 4. Die einfachen Fälle der Anlage KAP 5. Die schwierigeren Fälle der Anlage KAP 4

6 Inhalt 1. Der Steuereinbehalt 2. Die Steuerbescheinigung 3. Die Anrechnung 4. Die einfachen Fälle der Anlage KAP Laufende Einkünfte Veräußerungsgewinne Günstigerprüfung Systematik 20 Abs. 4a Satz 3 EStG Werbungskostenabzug Wertloser Verfall von Optionen 5. Die schwierigeren Fälle der Anlage KAP 5

7 Inhalt 1. Der Steuereinbehalt 2. Die Steuerbescheinigung 3. Die Anrechnung 4. Die einfachen Fälle der Anlage KAP 5. Die schwierigeren Fälle der Anlage KAP Einzelne Kapitalerträge Investmenterträge (Beispiele) 6

8 Inhalt 1. Der Steuereinbehalt Funktion der unterschiedlichen Steuertöpfe bei Finanzinstituten Werbungskostenabzugsverbot Verlustverrechnung/ ehegattenübergreifende Verlustverrechnung Einfache steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten Abstandnahme vom Steuereinbehalt Korrekturen Depotüberträge 2. Die Steuerbescheinigung 3. Die Anrechnung 4. Die einfachen Fälle der Anlage KAP 5. Die schwierigeren Fälle der Anlage KAP 7

9 Der Einbehalt Bank Kapitalertrag Kunde 25% Kapitalertragsteuer inl. Finanzamt Inländische auszahlende Stellen haben von Kapitalerträgen i. d. R. 25% Steuern einzubehalten. Ähnlich wie die Lohnsteuer stellt die Kapitalertragsteuer dem Grunde nach eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer dar. Hinzu kommt der Einbehalt von 5,5% Solidaitätszuschlag sowie ggf. Kirchensteuer Werbungskostenabzugsverbot: Bei Einkünften aus Kapitalvermögen kann der Sparerpauschbetrag von 801 EUR bei Allein- und 1602 EUR bei Zusammenveranlagung angesetzt werden. Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen (str.). Abzugsfähig sind jedoch Transaktionskosten. 8

10 Ab 2015: Automatisierter Kirchensteuereinbehalt Seit dem kann die Kirchensteuer automatisch von den Kreditinstituten erhoben werden Anderenfalls muss die Kirchensteuer in der Veranlagung festgesetzt werden Automatisierter Kirchensteuereinbehalt ab Datenabgleich KI - BZSt KI ruft Kirchenzugehörigkeit beim BZSt ab Erhebung KiSt Abführung KiSt Abgleich von nahezu 80 Mio. Steuer-ID s und Religionsmerkmalen Kunde kann Sperrvermerk beim BZSt beantragen, dann wird jedoch Veranlagung notwendig 9

11 Allgemeine Ausnahmen von der Abgeltungsteuer Darlehenszinsen von nahestehende Personen, Darlehenszinsen unterliegen der tariflichen Einkommensteuer, Werbungskosten können abgezogen werden. Darlehen an Kapitalgesellschaften/ Genossenschaften bei Beteiligungen >10%, bzw. auf Antrag bei Beteiligungen > 25% bzw. beruflicher Tätigkeit und Beteiligung > 1% Anders als der reine Kapitalanleger agiert hier der Geldgeber unternehmerisch, da er Einfluß nehmen kann Begünstigte Lebensversicherungsleistungen i. S. d. 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG Back-to-Back Finanzierungen Soweit Einlagen bei einer Bank betriebliche Kredite bei derselben Bank gegenüberstehen (Back-to-back- Finanzierung), ist die Abgeltungssteuer ausgeschlossen ( 32d Abs. 2 Nr. 1c EStG). Anders ausgedrückt: Soweit der betriebliche Kredit reicht, können private Guthabenzinsen nicht der (niedrigen) Abgeltungssteuer unterworfen werden. 10

12 AGS: Die Töpfe der Banken Bank A Kapitalertrag Allg. Verluste Aktienverluste Quellensteuer Frei- stellungs- auftrag Für Privatanleger führen die Banken die Steuerveranlagung fortwährend durch. Für allgemeine Verluste, Verluste aus Aktienveräußerungen, anrechenbare Quellensteuern wird die steuerliche Situation bei jedem neuen Ertrag beurteilt. Ein Verlust wird verrechnet bevor der Freistellungsauftrag in Anspruch genommen wird, ggf. lebt der Freistellungsauftrag wieder auf (ebenso Quellensteuertopf). Bereits belastete Kapitalertragsteuer wird erstattet. 11

13 Problem: 2 Banken, 2 Töpfe Bank A Bank B Kapitalertrag Eine automatische Verlustverrechnung bzw. Quellensteueranrechnung funktioniert jedoch nur innerhalb derselben Bank. Verluste können zum Jahresende bescheinigt werden (auf Antrag) und nur über die Einkommensteuerveranlagung beim Finanzamt mit Erträgen bei anderen Banken verrechnet werden. Ein Übertrag zur anderen Bank ist nr unter bestimmten Bedingungen möglich 12

14 Verlustverrechnung Gesetzliche Verrechnungsreihenfolge: Verluste aus Aktien-Verkäufen können nur mit Gewinnen aus Aktien-Verkäufen verrechnet werden. Normale Verluste (z.b. aus Zertifikaten oder Investmentanteilen) können jedoch auch mit Gewinnen aus Aktien-Geschäften verrechnet werden. Zur Unterscheidung werden von dem Rechenzentrum zwei getrennte Verlusttöpfe geführt: Aktienverlusttopf und Sonstiger Verlusttopf. Erträge werden 1. zuerst (falls möglich) mit dem Aktienverlusttopf, 2. dann mit dem Sonstigen Verlusttopf und 3. dann erst mit dem Freistellungsauftrag verrechnet 4. dann mit dem Quellensteuertopf. Gezahlte Stückzinsen bzw. gezahlte Zwischengewinne und Veräußerungsverluste werden in den Sonstigen Verlusttopf eingestellt und mit Erträgen und Veräußerungsgewinnen verrechnet. Verluste führen zuerst zu einem Wiederaufleben des QueSt-Topfes, dann, sofern noch nicht ausgeschöpft zu einer Erstattung eventuell bereits gezahlter Abgeltungsteuer. Sind die Verluste noch nicht aufgebraucht kommt es zu einem Wiederaufleben des Freistellungsauftrags und dann erst zu einer Einstellung in den Verlusttopf. Ausländische Quellensteuer kann bei Vorliegen der Voraussetzungen (BMF RZ 208a-siehe BZSt-Übersicht) angerechnet werden. 13

15 Beispiel zur Verlustverrechnung 14

16 Verlustbescheinigung Berichtsjahr Folgejahr Zeit Automatischer Verlustübertrag ins Folgejahr ODER Auf Antrag, Erstellung einer Verlustbescheinigung (Beantragung bis Ausschlussfrist!) Verlustbescheinigung Zur Vorlage beim FA, Verrechnung mit Erträgen bei anderen Banken Etwaige am Jahresende aufgelaufene Verlustüberhänge im Sonstigen Verlusttopf und im Aktienverlusttopf werden am Jahresende (bzw. Karenzzeit-Ende) getrennt auf das nächste Kalenderjahr übertragen. Dies erfolgt automatisch. Bis zum 15. Dezember hat der Kunde jedoch die Möglichkeit, eine Verlustbescheinigung vom Institut einzufordern. Auch eine Verlustbescheinigung für nur einen der beiden Verlusttöpfe ist möglich. Eine betragsmäßige Begrenzung ist jedoch nicht zulässig.in diesem Fall erfolgt keine automatische Übertragung auf das Folgejahr. Die Verlustbescheinigung ist in die Jahressteuerbescheinigung integriert Die Verlustbescheinigung kann der Kunde z.b. nutzen, um im Rahmen der Veranlagung den Verlust bei einem Depot mit einem Gewinn bei einem bei einer anderen Bank gehaltenen Depot zu verrechnen. Hinweis: Der Antrag auf Ausstellung einer Verlustbescheinigung gilt automatisch als gestellt bei: Todesfällen, Wechsel von Steuerinländer- Status zum Steuerausländer- Status, Einreichung einer NV- Bescheinigung, Beendigung der Geschäftsbeziehung Am Jahresende bestehende Quellensteuertöpfe werden auf Null gesetzt und in der Steuerbescheinigung zur eventl. Berücksichtigung in der Veranlagung bescheinigt. 15

17 Verlustverrechnung Verrechnung von Altverlusten aus Wertpapieren gemäß 23 EStG a. F Festgestellte Altverluste gemäß 23 EStG a. F. X Veräußerungsgewinne Laufende Kapitalerträge X X Spekulationsgewinne i. S. d. 23 EStG n. F. Zulässige Gestaltungsmöglichkeiten: Generierung von Veräußerungsgewinnen (z. B. Aufzinsungspapiere, Stückzinsen etc.). Verrechnung ist noch bis Ende 2013 möglich, danach nur noch mit Spekulationsgewinnen. Achtung: Altverluste aus Stillhaltergeschäften verfallen am ! 16

18 Ehegattenübergreifende Verlustverrechnung Freistellungsauftrag Sofern am Jahresende bei einem Ehegatten Verluste bestehen und ein gemeinsamer Freistellungsauftrag erteilt wurde (ggf. über EUR 0), werden die Verluste mit Gewinnen des anderen Ehegatten verrechnet 17

19 Ehegattenübergreifende Verlustverrechnung Gemeinsamer Freistellungsauftrag Einzel-Freistellungsauftrag bis EUR 801 Gemeinsamer Freistellungsauftrag EUR Ehegattenübergreifende Verlustverrechnung Sofern ein gemeinsamer Freistellungsauftrag erteilt wurde, findet am Jahresende eine ehegattenübergreifende Ausgleichsrechnung statt (gemeinsame Verlustverrechnung etc). Hinweis: Gegebenenfalls FSA über 0 EUR mit dem Ziel einer ehegattenübergreifenden Verlustverrechnung Steuerausgleichsrechnung am Jahresende Erträge werden: 1. zuerst (falls möglich) mit dem Aktienverlusttopf, 2. dann mit dem Sonstigen Verlusttopf und 3. dann erst mit dem Freistellungsauftrag verrechnet Die Verrechnung erfolgt zunächst ehegattenbezogen und dann bei gemeinsamem FSA ehegattenübergreifend auf Basis der je Ehegatte optimierten Verlusttöpfe Einfache aber effektive Gestaltungsinstrumente! 18

20 Wirkweise eines gemeinsamen Freistellungsauftrags 19

21 Gemeinsamer Freistellungsauftrag über 0 EUR -> nur Verlustverrechnung 20

22 Gemeinsamer Freistellungsauftrag über 0 EUR -> Quellensteueranrechnung 21

23 Korrekturen Betriebsvermögen: Storno/Neu Stornierung des Ertrags und Abrechnung unter den seinerzeitigen Bedingungen Privatvermögen: Delta-Korrektur Korrektur des rechnerischen Deltas mit den aktuellen Bedingungen Ausnahmen: Korrekturen von Bemessungsgrundlagen des aktuellen Veranlagungszeitraumes Korrekturen von Fehlern, die die depotführende Bank selbst zu vertreten hat Korrekturen bei SteuerausIändern Korrekturen von Ersatzbemessungsgrundlagen nach 43a Abs. 2 EStG (keine Anschaffungsdaten) Korrekturen bei Kunden, die ihre Bankverbindung bereits aufgelöst haben, ohne Wertpapiere auf andere Bank zu übertragen Korrekturen im Zusammenhang mit anrechenbaren, ausländischen Quellensteuern Alternativ: Bestätigung, dass keine Korrektur erfolgt Veranlagung Karenzzeit Karenzzeit bis des folgenden Jahres: Erträge des vorangegangenen Jahres können noch korrigiert werden 22

24 Abstandnahme Bank Kapitalertrag Kunde Keine Kapitalertragsteuer inl. Finanzamt Alle Erträge 20 Abs. 2 EStG (insb. Veräußerungsgewinne) Natürliche Person (PV) Einzelunternehmer PersG KapG Kraft Rechtsform Freistellungserklärung Freistellungsauftrag NV- Bescheinigung Verschlüsselung als Steuerausländer Jur. P: Verschlüsselung als Begünstigter des Interbankenprivilegs 23

25 Erläuterung Ausgleichsrechnung / Abstandnahmen Erfassung Freistellungsauftrag (FSA) Erfassung eines FSA ab 2011 nur noch unter Angabe der Steueridentifikationsnummer (SteuerID) möglich (Ausnahme: Vereine) Ziel: bis 2015 Erfassung sämtlicher SteuerIDs, denn FSA ohne SteuerID sind ab unwirksam 24

26 NVB etc. Bescheinigung Rechtsgrundlage Personenkreis Erhebung von Kapitalertragsteuer (25%) Zinserträge Inlandsdividenden, Wandelanleihen, Genußrechte Neue Abzugstatbestände (Auslandsdividenden, Kursgewinne, Termingeschäfte, Stillhalterprämien) NV 1 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG Natürliche Personen, wenn eine Veranlagung zur ESt nicht in Betracht kommt Nein Nein 3 Nein NV 2 44a Abs. 4 EStG 1. Von der KSt befreite inländische Körperschaft 2. inländische juristische Person des öffentlichen Rechts NV 3 (2a) 44a Abs. 7 EStG 1. Gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Körperschaft ( 5 I Nr. 9 KStG) 2. Gemeinnützige oder mildtätige Stiftung des öffentlichen Rechts 3. kirchliche juristische Person des öffentlichen Rechts Nein Ja Nein Ja 1 Nein 3 Ja 1 NV 4 44a Abs. 8 EStG 1. Von der KSt befreite Körperschaft mit Ausnahme 44a Abs. 7 EStG 2. inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, nicht kirchlich Ja 1 Ja 3 (in Höhe von 15%) Ja 1 NV 5 11 Abs. 2 InvStG Sondervermögen von Kapitalanlagegesellschaften Nein Nein 3 Nein NV 8 44a Abs. 5 EStG Sogenannte Dauerüberzahler Nein Nein 3 Nein NV 9 24 KStG, 31 KStG Kleine Körperschaften i.s. 24 KStG, deren Einkommen den Freibetrag von nicht übersteigt Nein Nein 3 Nein Freistellungsbescheid Rz. 295 / 298a des BMF-Schreibens vom / Von der KSt befreite inländische Körperschaft 2. Inländische juristische Person des öffentlichen Rechts Nein Nein 3 beim Personenkreis NV3 / Ja 3 (in Höhe von 15%) beim Personenkreis NV4 Nein Vorläufige Anerkennung der Gemeinnützigkeit Rz. 297 / 298a des BMF-Schreibens vom / Von der KSt befreite inländische Körperschaft 2. Inländische juristische Person des öffentlichen Rechts Nein Nein 3 beim Personenkreis NV3 / Ja 3 (in Höhe von 15%) beim Personenkreis NV4 Nein 25

27 NVB etc. Bescheinigung Rechtsgrundlage Personenkreis Erhebung von Kapitalertragsteuer (25%) Zinserträge Inlandsdividenden, Wandelanleihen, Genußrechte Neue Abzugstatbestände (Auslandsdividenden, Kursgewinne, Termingeschäfte, Stillhalterprämien) Anlage zum KSt-Bescheid Rz. 298 / 298a des BMF-Schreibens vom / Steuerbefreite Körperschaften mit partiell steuerpflichtigem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (z.b. Vereinsgaststätte) für den steuerbegünstigten Bereich Nein Nein 3 beim Personenkreis NV3 / Ja 3 (in Höhe von 15%) beim Personenkreis NV4 Nein Befreiung kraft Rechtsform: Bescheinigung / Erklärung nicht (!) erforderlich 43 Abs.2 Satz 3 Nr.1 EStG 1. Kapitalgesellschaften (AG/GmbH/KGaA) 2. Genossenschaften 3. Versicherungs- und Pensionsvereine a.g. 4. Betriebe gewerblicher Art von KdÖR (Körperschaften i. S. des 1 Abs.1 Nr. 1, 2, 3 und 6 KStG) Ja Ja Nein Bescheinigung der Gruppenzugehörigkeit (Antrag nach NV 2A) 43 Abs. 2 Satz 4 EStG 1. inländische sonstige juristische Personen des privaten Rechts 2. inländische nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts (Körperschaften i.s. des 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG) Ja Ja Nein Freistellungserklärung 43 Abs. 2 Satz 3 Betriebsvermögen 2 Nr. 2 EStG 1. Land- und Forstwirt, Gewerbetreibender, Selbständiger 2. Personenhandelsgesellschaft (OHG/KG) 3. sonstige Personengesellschaft / Personenmehrheit Ja Ja Nein Freistellungserklärung Vermietung und Verpachtung 2 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 EStG Natürliche Person, Personenmehrheit mit Options- und Termingeschäftserträgen, die den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen sind - - Nein 1 KapSt-Abzug unterbleibt allerdings, wenn gleichzeitig eine NV 2 vorliegt (deren Vorliegen ist in Niedersachsen mit NV 3 bzw. NV 4 abgedeckt). 2 Freistellungserklärung muss beim Kreditinstitut nach amtlichem Muster abgegeben werden. 3 Erstattung gemäß 44b Abs. 6 EStG. 26

28 Freistellung des Betriebsvermögens Soweit Einkünfte nach 20 (2) EStG nicht bereits qua Rechtsform freigestellt sind (AG, GmbH etc.) können Einzelkunden und insb. Personenhandelsgesellschaften diese Erträge durch eine Erklärung vom Steuerabzug freistellen lassen. Hinweis: Laufende Einkünfte nach 20 (1) EStG (insbesondere Zinsen) können nicht freigestellt werden! 27

29 Besonderheiten bei Steuerausländern Keine materielle Steuerpflicht auf Zinsen und Dividenden, daher insoweit i. d. R. kein KapSt-Einbehalt (Ausn. z. B. Besicherung mit inländischem Grundbesitz, 49 EStG) Nicht abhängig von melderechtlichen Nachweisen (Steuerpflicht 1 EStG) Sofern Steuer einbehalten wurde, Steuerbescheinigung nach Muster III Verschiedene Erstattungsverfahren ( 28

30 Depotüberträge 29

31 Übersicht: Nationale steuerliche Meldeverfahren Inanspruchnahme Freistellungsaufträge Die Höhe der in Anspruch genommenen Freistellungsaufträge wurde bereits vor Einführungs der AGS an das BZSt gemeldet (Überinanspruchnahmen führen zu Kontrollmitteilungen). NEU: Ab 2013 Meldung an das BZSt, wenn aufgrund einer NVB-Art 1 (nat. Pers.) vom Steuerabzug Abstand genommen wurde. Unentgeltliche Depotüberträge Für unentgetliche Depotüberträge (auch bei Ehegatten) ist für Kreditinstitute eine Meldung nach ErbStG verpflichtend (Ausnahme: Erbfall, da schon Meldung gem. 33 ErbStG) Freigestelltes Betriebsvermögen Meldung der freigestellten Konten und Depots bzw. Geschäftsvorfälle voraussichtlich erstmalig in 2013 für und ab 2014 jährlich (ggf. Verschiebung der erstmaligen Meldung) Anhand der Steuer-ID / Steuernummer werden Sachverhalte einzelnen Steuerpflichtigen zugeordnet 30

32 Inhalt 1. Der Steuereinbehalt 2. Die Steuerbescheinigung Inhalt Hinweise zum Verständnis 3. Die Anrechnung 4. Die einfachen Fälle der Anlage KAP 5. Die schwierigeren Fälle der Anlage KAP 31

33 Drei Arten von Steuerbescheinigungen Muster 1 Steuerbescheinigung Bescheinigung für alle Privatkonten und / oder -depots Verlustbescheinigung im Sinne des 43a Abs. 3 Satz 4 EStG für alle Privatkonten und/ oder depots (Ggf. Hinweis auf Treuhand-/ Nießbrauch-/Anderkonto/Wohneigentümergemeinschaft/Tafelgeschäfte) Muster 3 Privatvermögen Betriebsvermögen/ Beschränkte Steuerpflicht Muster 2 Steuerbescheinigung der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle für Konten und / oder Depots bei Einkünften im Sinne der 13, 15, 18 und 21 Einkommensteuergesetz sowie bei Einkünften im Sinne des 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 1a, 2 Einkommensteuergesetz von beschränkt Steuerpflichtgen Einzelsteuerbescheinigung Zusammengefasste Bescheinigung für den Zeitraum Wir versichern, dass Einzelsteuerbescheinigungen insoweit nicht ausgestellt worden sind. Abstandnahme vom Steuerabzug nach 43 Abs. 2 EStG Steuerbescheinigung einer leistenden Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder eines Personenunternehmens Einzelsteuerbescheinigung Zusammengefasste Bescheinigung für den Zeitraum Wir versichern, dass Einzelsteuerbescheinigungen insoweit nicht ausgestellt worden sind. 32

34 Steuerbescheinigung Privatvermögen Betriebsvermögen Konto 1 Konto 2 Konto 1 Konto 2 Kontobezogene Steuerbescheinigung Jahressteuerbescheinigung Kontobezogene Steuerbescheinigung kundenbezogene Jahressteuerbescheinigung inkl. Freistellungsauftrag, Verlustverrechnung und Quellensteueranrechnung kontenbezogene Einzelsteuerbescheinigungen 33

35 Steuerbescheinigung Muss die Jahressteuerbescheinigung (Privatvermögen) dem Finanzamt vorgelegt werden? Besteht für den Kunden keine gesetzliche Verpflichtung für die Veranlagung seiner Kapitalerträge, und wählt er diese auch nicht freiwillig"', so muss weder die Anlage KAP ausgefüllt, noch die Steuerbescheinigung beim Finanzamt eingereicht werden. Die Bescheinigung ist nur dann dem Finanzamt zwingend vorzulegen, wenn der Abzug der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlages, die Höhe der Kapitalerträge bzw. deren Zusammensetzung nach laufendem Ertrag und Veräußerungsgewinnen, die Höhe der nicht von der Bank ausgeglichenen Verluste, die Anwendung bzw. Korrektur einer Ersatzbemessungsgrundlage oder eine noch anrechenbare ausländische Quellensteuer im Rahmen des steuerlichen Veranlagungsverfahrens gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden muss. 34

36 Steuerbescheinigung Beispiele: Gründe für die Durchführung einer steuerlichen Veranlagung durch das Finanzamt: Der Kunde gehört einer steuerabzugspflichtigen Religionsgemeinschaft an und hat nicht den direkten Einbehalt der Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer bei der Bank beantragt. In diesem Fall ist die Vorlage einer Steuerbescheinigung oder einer speziell für Zwecke der Kirchensteuerveranlagung geschaffenen Kapitalertragsteuerbescheinigung von der Bank erforderlich. Ein Unterlassen der Veranlagung zur Kirchensteuer gilt in diesem Fall zwar nicht als Steuerhinterziehung, wird jedoch ggf. als Ordnungswidrigkeit verfolgt. Der Kunde möchte die sogenannte Günstigerprüfung vom Finanzamt durchführen lassen. um die Kapitalerträge dem ggf. niedrigeren. persönlichen Einkommensteuersatz zu unterwerfen Dem Kunden sind im zugrunde liegenden Kalenderjahr Thesaurierungen von ausländischen Fonds steuerlich zugeflossen. die noch nicht dem Kapitalertragsteuerabzug unterlagen. Der Kunde hat noch Altverluste nach 23 EStG a.f., die im aktuellen Veranlagungszeitraum mit Veräußerungsgewinnen nach neuem Recht verrechnet werden sollen Der Kunde hat bei der depotführenden Bank eine Bescheinigung seiner Verluste beantragt, um diese mit bei anderen Banken erzielten. positiven Kapitaleinnahmen verrechnen zu können. Die Bank hat mangels Kenntnis der historischen Anschaffungskosten bei der Veräußerung von Wertpapieren durch den Kunden eine sogenannte PauschaIbemessungsgrundlage nach 43a Abs. 2 S. 7 EStG für den Kapitalertragsteuerabzug angewandt. Der Kunde möchte jedoch die Besteuerung unter Zugrundelegung der tatsächlichen Anschaffungskosten herbeiführen. Die Bank hat bei der Veräußerung von ausländischen thesaurierenden Investmentanteilen die gesamten besitzzeitabhängigen Thesaurierungen der Kapitalertragsteuer unterworfen ( 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG), während der Anleger die Thesaurierungserträge der Vorjahre bereits in der jeweiligen Einkommensteuererklänmg angegeben hatte. Ein Kunde hat während eines Jahres ausschließlich ausländische Kapitalerträge mit anrechenbarer Quellensteuer erzielt, die jedoch auf Grund des erteilten Freistellungsauftrages vom Kapitalertragsteuerabzug freigestellt wurden. Die depotführende Bank konnte demnach keine direkte Anrechnung der ausländischen Quellensteuer auf die deutsche Kapitalertragsteuer vornehmen. Die noch anrechenbare Quellensteuer kann aber ggf. im Rahmen der Veranlagung auf die von anderen Banken erhobene Kapitalertragsteuer angerechnet werden. 35

37 Erläuterungen zur Steuerbescheinigung Die kundenbezogene Jahressteuerbescheinigung (Muster I) enthält alle für ein etwaiges Veranlagungsverfahren erforderliche Angaben. Da der Ausweis der Zahlenwerte in der Jahresteuerbescheinigung allerdings kumuliert erfolgt, ist die Zusammensetzung dieser Summenausweise nicht ohne weiteres nachprüfbar. Die Summenausweise ergeben sich ggf. erst nach Berücksichtung von Verlustverrechnungen und Quellensteueranrechnung. Daher wird als zusätzliches Produkt in der Regel Erläuterungen zur Steuerbescheinigung angeboten. Hiermit soll den Kunden die Überprüfung der kumulierten Zahlenwerte der Jahressteuerbescheinigung (Muster I) ermöglicht werden. 36

38 Inhalt 1. Der Steuereinbehalt 2. Die Steuerbescheinigung 3. Die Anrechnung Grundsystematik Grundzüge der Anrechnung ausländischer Quellensteuern Veranlagungsfälle Sonderfälle 4. Die einfachen Fälle der Anlage KAP 5. Die schwierigeren Fälle der Anlage KAP 37

39 Die Anrechnung der KapSt Bank Kapitalertrag Kunde 25% Kapitalertragsteuer inl. Finanzamt Privatvermögen: Die Steuer hat i. d. R. abgeltende Wirkung, das heißt der normale Anleger gibt keine Anlage KAP mehr ab! Um Ungerechtigkeiten zum vermeiden gibt es die Möglichkeit einer optionalen Steuerveranlagung, z. B. wenn der individuelle Steuersatz niedriger als 25% ist, Konten bei mehr als einer Bank vorhanden sind oder Altverluste genutzt werden sollen. 38

40 Die Anrechnung der KapSt Bank Kapitalertrag Kunde KAP 25% Kapitalertragsteuer inl. Finanzamt Betriebsvermögen: Die Steuer hat keine abgeltende Wirkung. Es muss eine normale Steuerveranlagung mit dem tariflichen Steuersatz durchgeführt werden. Die abgeführte KapSt wird als Vorauszahlung auf die festzusetzende Einkommensteuer angerechnet. 39

41 Die Anrechnung NatPers KAP Bank Kapitalertrag Kunde PersG Feststellung 25% Kapitalertragsteuer inl. Finanzamt Personengesellschaften: die einbehaltene Kapitalertragsteuer wird auf Ebene der Gesellschaft festgestellt. Es muss eine normale Steuerveranlagung mit dem tariflichen Steuersatz durchgeführt werden. Die abgeführte KapSt wird Vorauszahlung auf die festzusetzende Einkommensteuer des Gesellschafters angerechnet. 40

42 Funktionsweise der Quellensteueranrechnung Beispiel: Frz. Dividendenertrag 100./. QueSt 19 (anrechenbar 15)./. Abgeltungsteuer 10 (25-15 anrechenbar)./. SolZ 1./. KiSt 2 Netto 68 Rückforderbar 4 (19-15 anrechenbar) Hinweise zur Abgeltungsteuer: Grds. Keine Veranlagung erforderlich, automatische Anrechnung ausl. Quellensteuer bei Vorliegen der Voraussetzungen Ehegattenübergreifende Anrechnung möglich Quellensteuer-Überhänge (z. B. bei Verlusten oder Erträgen bei anderen Banken) können im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden 41

43 42

44 Inhalt 1. Der Steuereinbehalt 2. Die Steuerbescheinigung 3. Die Anrechnung 4. Die einfachen Fälle der Anlage KAP Laufende Einkünfte Veräußerungsgewinne Günstigerprüfung Systematik 20 Abs. 4a Satz 3 EStG Werbungskostenabzug Wertloser Verfall von Optionen 5. Die schwierigeren Fälle der Anlage KAP 43

45 Die Anlage KAP 44

46 Aufbau der Anlage KAP Zeile Anlage KAP Inhalt Bemerkungen 4-5 Anträge zur Günstigerprüfung Sofern beabsichtigt 1, bei Ehegatten nur gemeinsam 6 Angaben zur Kirchensteuer Wurde keine Kirchensteuer einbehalten Erträge, die dem Steuerabzug unterlegen haben (i. d. R. Finanzinstitut) 14, 15 Sparer-Pauschbetrag Erträge, die nicht dem Steuerabzug unterlegen haben z. B. Privatdarlehen Kapitalerträge, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen Erträge aus Einkünften, die einheitlich und gesondert festgestellt werden Einkünfte aus Personengesellschaften Anrechnungsbeträge (Steuerabzugsbeträge, anzurechnende Steuer) 45

47 Die Günstigerprüfung Zeile 4 Zeile 5 Prüfung sämtlicher Kapitalerträge Bei Ehegatten nur gemeinsam Erklärung sämtlicher Kapitaleinkünfte Überprüfung des Steuereibehalts insbesondere in folgenden Fällen: Sparerpauschbetrag nicht ausgeschöpft Anwendung einer Ersatzbemessungsgrundlage (fehlende Anschaffungskosten im System des Finanzinstituts) Verluste nicht berücksichtigt DBA-Begünstigungen Alle Zeilen (16-23, 31-49, 50-58) müssen ggf. befüllt werden In die Zeilen 7-13 werden die Werte der Steuerbescheinigung eingetragen, daneben die korrigierten Beträge 46

48 Von der Steuerbescheinigung zur Anlage KAP die wichtigsten Felder Teil 1 Kapitaleinkünfte, die dem Steuerabzug unterlegen haben Zeile Anlage KAP Inhalt Bemerkungen 7 Summe aller Kapitalerträge, die dem Steuerabzug unterlegen haben 8 Anteil von Veräußerungsgewinnen ( 20 Abs. 2 EStG) Soweit derartige Einkünfte im Betriebsvermögen erzielt worden sind, haben diese ggf. nicht dem Steuerabzug unterlegen 9 Anteil von Aktienveräußerungen Für Aktienverluste gilt eine eingeschränkte Verlustverrechnung. Es wird ein gesonderter Aktientopf geführt 12 Nicht ausgeglichene allgemeine Verluste (ohne Aktien) Verlustbescheinigung der Bank; Schließung des Verlusttopfes 13 Nicht ausgeglichen Aktienverluste Verlustbescheinigung der Bank; Schließung des Verlusttopfes 14 In Anspruch genommener Sparer-Pauschbetrag für Erträge der Zeilen Pauschbetrag für andere Erträge Sofern bei Ehegatten nur ein Teil eine Anlage KAP abgibt Anrechnungsbeträge 47

49 Von der Steuerbescheinigung zur Anlage KAP die wichtigsten Felder Teil 2 Kapitaleinkünfte, die nicht dem Steuerabzug unterlegen haben Zeile Anlage KAP Inhalt Bemerkungen 16 Inländische Kapitalerträge z. B. Privatdarlehen 17 Ausländische Kapitalerträge Ausl. thesaurierender Investmentfonds, Erträge ausl. Kreditinstitute 18 In den Zeilen 16/17 enthaltene Veräußerungserträge 19 In Zeile 18 enthaltene Gewinne aus Aktienveräußerungen Gesonderte Aktienverlustverrechnung 20 In den Zeilen 16/17 enthaltene Verluste (ohne Verluste aus Aktien) Gesonderte Aktienverlustverrechnung 21 In den Zeilen 16/17 enthaltene Verluste aus der Veräußerung von Aktien Gesonderte Aktienverlustverrechnung 22 In den Zeilen 16/17 enthaltene Stillhalterprämien 23 Erstattungszinsen vom Finanzamt Strittig: BFH-Verfahren anhängig, siehe Zusammenfassung der OFD Magdeburg, Verfügung vom , S St

50 Von der Steuerbescheinigung zur Anlage KAP die wichtigsten Felder Teil 3 Kapitaleinkünfte, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen Zeile Anlage KAP 25 Inhalt Sonderfälle : Kapitalforderungen jeder Art (Privatdarlehen), Einkünfte aus stiller Gesellschaft/ partiarischen Darlehen Bemerkungen Darlehenszinsen von nahestehende Personen, Darlehen an Kapitalgesellschaften/ Genossenschaften bei Beteiligungen >10%, Back-to-Back Finanzierungen 26 Veräußerungsgewinne von Kapitalanlagen lt. Zeile Wahlrecht für bestimmte Gesellschafter 31 Beteiligungen Gesellschafter, die entweder zu mehr als 25% beteiligt sind, oder zu mehr als 1% beteiligt und gleichzeitig für die Gesellschaft beruflich tätig sind, können zur tariflichen ESt optieren. Die anteiligen Einnahmen müssen den Zeilen zugeordnet werden. Anrechenbare Steuern Zeile Zeile Zeile 48,49 Zeile

51 Von der Steuerbescheinigung zur Anlage KAP die wichtigsten Felder Teil 4 Anrechnung Zeile Anlage KAP Inhalt Bemerkungen Allgemeine Anrechnung 50: KapSt (7-11, 31-36) 51: SolZ 52: KiSt 53: bereits angerechnete ausl. Steuer 54: nicht angerechnete ausl. Steuer 55: fiktive QueSt (besonder Voraussetzungen) Anrechnung für Erträge aus Sonderfällen, Beteiligungen und Gewerbebetrieb/ Vermietung und Verpachtung 56: KapSt für Zeilen 25-28, 48, 49 sowie für Einnahmen aus Gewerbebetrieb/ Vermietung und Verpachtung 59 Anzurechnende Quellensteuer nach der Zinsinformationsrichtlinie (ZIV) In den Staaten/Gebieten: Luxemburg, Österreich, Schweiz, Liechtenstein, San Marino, Monaco, Andorra, Guernsey, Jersey, Isle of Man, Brit. Jungferninseln, Turks- und Caicoinseln, Niederl. Antillen wird eine Quellensteuer auf Zinszahlungen erhoben, die in voller Höhe auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet wird. 50

52 Exkurs: Zinsinformationsverordnung (ZIV) Die Zinsinformationsverordnung (ZIV) setzt die Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (Zinsrichtlinie) in deutsches Recht um. Mit der Zinsrichtlinie soll die EU-weite Besteuerung der Kapitalerträge natürlicher Personen sichergestellt werden auch wenn die Zinszahlungen grenzüberschreitend erfolgen. Meldung Quellensteuer Nach der 4 ZIV sind sog. Zahlstellen, insbesondere Banken in Deutschland, verpflichtet, bestimmte Daten über Zinszahlungen durch eine inländische Zahlstelle an wirtschaftliche Eigentümer, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft haben, an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Das BZSt speichert die übermittelten Daten und übermittelt sie zum Zwecke der Besteuerung einmal jährlich weiter an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist. Von diesem Mitteilungsverfahren sind für einen Übergangszeitraum Belgien, Luxemburg und Österreich sowie einige abhängige und assoziierte Gebiete ausgenommen. Anstelle der Auskunft an den Wohnsitzstaat wird hier eine anonyme Quellensteuer einbehalten. Mit verschiedenen Drittstaaten, wie der Schweiz, Liechtenstein, San Marino, Monaco und Andorra wurden aus Konkurrenzgesichtspunkten der Zinsrichtlinie entsprechende Verträge geschlossen. Gemeldet werden Zinsen und Erlöse beim Verkauf bestimmter festverzinslicher Wertpapiere Die Quellensteuer beträgt für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni Prozent, für die nächsten drei Jahre 20 Prozent und ab Mitte 2011 dann 35 Prozent. 51

53 Die einfachen Fälle der Anlage KAP Werbungskostenabzug Gemäß 20 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz EStG ist der Ansatz der tatsächlichen Werbungskosten über den Sparer-Pauschbetrag hinaus ausgeschlossen, Transaktionskosten sind abzugsfähig. Das Abzugsverbot stellt möglicherweise einen Verstoß gegen das Nettoprinzip oder den Gleichheitsgrundsatz dar (FG Köln 8 K 1937/11, FG Baden-Württemberg 9 K 1637/10). Gemäß DStV-Pressemitteilung vom kann unter Hinweis auf die Verfahren Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Eine Billigkeitsausnahme der Finanzverwaltung gilt jedoch für den Transaktionskostenanteil einer all-in-fee, der in engen Grenzen prozentual abzugsfähig ist. 52

54 Die einfachen Fälle der Anlage KAP Abgrenzung laufende Gewinne und neue Tatbestände Bezeichnung Gesetzesnorm Beispiele Abstandnahmegründe Anlage KAP Laufende Gewinne 20 Abs. 1 EStG Zinsen, Dividenden, Gewinnanteile stille Gesellschaft, Stillhalterprämie etc. Freistellung nur durch geeignete NVB bzw. bei Steuerausländern Werden in Summe mit allen Erträge in Zeile 7 der Anlage KAP erfasst Neue Tatbestände 20 Abs. 2 EStG -Veräußerungsgewinne -Termingeschäfte Freistellung per Erklärung Freigestelltes Betriebsvermögen oder kraft Rechtsform (stpfl. Körperschaften z. B. AG, GmbH) Werden gesondert in Zeile 8 der Anlage KAP ausgewiesen 53

55 Die einfachen Fälle der Anlage KAP Wirkweise des 20 Abs. 4a S. 3 EStG am Beispiel Aktienanleihe Verkauf Aktien zu 120 Keine Verlustrealisierung Gewinn 20 Kauf Anleihe für 100 Tausch in Aktien Wert 50 Steuerlich findet keine Verlustrealisierung statt, sondern der 20 Abs. 4a Satz 2 EStG verklammert Anleihe- und Aktienhaltedauer. Die steuerliche Gewinnermittlung erfolgt erst bei Verkauf der Aktien. Die Vorschrift gilt für Wandel-/ Umtausch oder Hochzinsanleihen, nicht jedoch für Optionsanleihen. 54

56 Die einfachen Fälle der Anlage KAP Wertloser Verfall von Optionen Auffassung Finanzverwaltung Die Finanzverwaltung sieht den wertlosen Verfall von Optionen (ausbuchen, Kaufpreis 0,01 EUR) als steuerlich unbeachtlich an. Entsprechendes soll gemäß BMF-Schreiben vom Rz. 59 gelten, sofern der Veräußerungspreis die Transaktionskosten nicht übersteigt. Gegenansicht Rechtssprechung und Literatur Die Literatur kritisiert die Aufassung der Finanzverwaltung. Erste Entscheidungen zugunsten der Steuerpflichtigen sind bereits ergangen (BFH vom IX R 50/09): Die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ist um die aufgewandten Optionsprämien gemindert. Die Ansicht der Finanzverwaltung ist fraglich. Empfehlung: Bescheide sollten offen gehalten werden! 55

57 Inhalt 1. Der Steuereinbehalt 2. Die Steuerbescheinigung 3. Die Anrechnung 4. Die einfachen Fälle der Anlage KAP 5. Die schwierigeren Fälle der Anlage KAP Investmenterträge (Beispiele) Einzelne Kapitalerträge 56

58 Die schwierigeren Fälle der Anlage KAP Investmenterträge Nach bisherigem Recht sind Sondervermögen (Investmentvehikel) transparent für Besteuerungszwecke, d. h. der Anleger wird so behandelt, wie ein Direktanleger. Entsprechend der Beteiligung an einer Personengesellschaft werden ihm die Erträge unmittelbar zugerechnet. Anlage A Kapitalanlagegesellschaft Anlage B Sondervermögen 1 Sondervermögen 2 Spezialfonds Publikumsfonds transparent= nicht steuerpflichtig (NVB) Besteuerung wie Direktanleger Direktinvestoren Namentlich bekannt Depotinvestoren Nicht namentlich bekannt Hinweis: das Investmensteuerrecht soll durch die AIFM-Richtlinie reformiert werden 57

59 Die schwierigeren Fälle der Anlage KAP Investmenterträge Ausschüttende Fonds Thesaurierende Fonds Ertrag Ertrag Wird reinvestiert Wird an Anleger ausgeschüttet Steuerliche Folgen: Die Ausschüttung wird dem Kapitalertragsteuerabzug unterworfen. Sofern keine Veranlagung gewählt wird, hat der Steuerabzug abgeltende Wirkung. Anderenfalls wirkt der Steuerabzug als Vorauszahlung. Steuerliche Folgen: Die Thesaurierung wird dem Kapitalertragsteuerabzug unterworfen, obwohl der Anleger kein Geld erhalten hat. Jedoch wird keine Kirchensteuer einbehalten, so dass insofern ggf. eine Veranlagung erforderlich ist. Problem ausländische thesaurierende Fonds: Die Thesaurierung wird nicht dem Kapitalertragsteuerabzug unterworfen. Die Erträge müssen in der Anlage KAP (Zeile 17) angegeben werden. 58

60 Die schwierigeren Fälle der Anlage KAP Spanische/ Norwegische Quellensteuer - Darstellung am Beispiel Spanien Ausländisches Gesetz Keine definitive Belastung Keine Steueranrechnung Statt dessen Erstattung in Spanien Deutsches FA? Span. Kapitalgesellschaft S. A. Span. QueSt 18%* dt. Bank AbgSt. 25% dt. Kunde Spanische Finanzverwaltung Erstattungsanspruch Ertrag 100./. Span. Quellensteuer 18./. Abgeltungsteuer 25 (keine Anrechnung)./. Solz/KiSt 3 Netto 54 Rückforderbar 18 *) Dividende </= 1500 Volle Rückerstattung in Spanien möglich, darüber hinaus 15% anrechenbar in Veranlagung, 3% rückforderbar in Spanien Probleme: Rückwirkende Korrektur für 2009 in 2012, Nacherhebung der in 2009 als anrechenbar berücksichtigten span,/norweg. QueSt als dt. Abgeltungsteuer in 2012 (BMF , ) Seit 2010 keine Anrechnung span./norweg. QueSt im Steuerabzugsverfahren, Anrechnung nur noch über Veranlagung. Diese QueSt-Beträge sind nicht in der Steuerbescheinigung enthalten 59

61 Anhang 60

62 Beispiel 1 zur Karenzzeit 61

63 Beispiel 2 zur Karenzzeit 62

64 Beispiel 3 zur Karenzzeit 63

Informationen anlässlich des ersten Veranlagungsjahrs seit Inkrafttreten der Abgeltungsteuer

Informationen anlässlich des ersten Veranlagungsjahrs seit Inkrafttreten der Abgeltungsteuer Informationen anlässlich des ersten Veranlagungsjahrs seit Inkrafttreten der Abgeltungsteuer Stand: April 2010 Seit 01.01.2009 erfolgt die Besteuerung privater Kapitalerträge inklusive der Veräußerungsgewinne

Mehr

Erläuterung zur Steuerbescheinigung Muster I

Erläuterung zur Steuerbescheinigung Muster I TARGOBANK AG & Co KGaA Postfach 10 11 52 47011 Duisburg Erläuterung zur Steuerbescheinigung Muster I Telefon: 0211-900 20 008 Mit dieser Übersicht erhalten Sie kurze Erläuterungen zur Steuerbescheinigung

Mehr

Abgeltungssteuer NEUE STEUER NEUE CHANCEN

Abgeltungssteuer NEUE STEUER NEUE CHANCEN NEUE STEUER NEUE CHANCEN Abgeltungssteuer NEUE STEUER NEUE CHANCEN Ab 2009 wird die Besteuerung der Erträge aus Kapitalanlagen neu geregelt. Kapitalerträge werden dann mit einem einheitlichen Steuersatz

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. EStG in Einkünfte i. S.

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. EStG in Einkünfte i. S. Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt

Mehr

Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer

Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer Der Steuerpflicht unterliegende Einnahmen Neben den bisher bereits nach altem Recht steuerpflichtigen Einnahmen wie

Mehr

Häufig gestellte Fragen zur Jahressteuerbescheinigung (JSTB)

Häufig gestellte Fragen zur Jahressteuerbescheinigung (JSTB) Häufig gestellte Fragen zur Jahressteuerbescheinigung (JSTB) Seite - 1 - von 16 INHALTSVERZEICHNIS 1 ALLGEMEINE FRAGEN... 4 1.1 WARUM UNTERSCHEIDEN SICH DIE STEUERBESCHEINIGUNGEN FÜR PRIVATVERMÖGEN UND

Mehr

Mandanteninformation. Abgeltungssteuer. DR. NEUMANN SCHMEER UND PARTNER Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater

Mandanteninformation. Abgeltungssteuer. DR. NEUMANN SCHMEER UND PARTNER Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Mandanteninformation Abgeltungssteuer Sehr geehrte Damen und Herren! Im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 wurde die Einführung der Abgeltungssteuer ab dem 01. Januar 2009 beschlossen. Die Abgeltungssteuer

Mehr

Spanien - Deutschland. Belastungsvergleich. bei der. Einkommensteuer. Rechtsstand

Spanien - Deutschland. Belastungsvergleich. bei der. Einkommensteuer. Rechtsstand Asesoría Gestoría Steuerberatung Tax Accountancy Consulting Belastungsvergleich bei der Einkommensteuer Rechtsstand Oktober 2009 www.europeanaccounting.net Steuerbelastungsvergleich- Einkommensteuer Einkommensteuer

Mehr

Abgeltungsteuer Ein Überblick

Abgeltungsteuer Ein Überblick Abgeltungsteuer Ein Überblick Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Mit der zum 01.01.2009 in Kraft getretenen Abgeltungsteuer wollte die Bundesregierung den Finanzplatz Deutschland stärken und dem

Mehr

Hintergründe und Chancen der Abgeltungsteuer

Hintergründe und Chancen der Abgeltungsteuer Hintergründe und Chancen der Abgeltungsteuer Peter Fabry RA/ StB Partner Frankfurt, 05. August 2008 1 AGENDA 1. Überblick und bisherige Besteuerung von Erträgen aus Kapitalanlagen 2. Grundprinzipien und

Mehr

Stuttgarter Lebensversicherung a.g.

Stuttgarter Lebensversicherung a.g. Freistellungsauftrag für Kapitalerträge und Antrag auf ehegattenübergreifende Verlustverrechnung (Gilt nicht für Betriebseinnahmen und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung) (Name, abweichender Geburtsname,

Mehr

Basiswissen Vor den Klausuren noch einmal durcharbeiten! Kein Anspruch auf Vollständigkeit

Basiswissen Vor den Klausuren noch einmal durcharbeiten! Kein Anspruch auf Vollständigkeit Basiswissen Vor den Klausuren noch einmal durcharbeiten! Kein Anspruch auf Vollständigkeit Besteuerung von Dividenden gem. 20 Abs. 1 EStG 1 Bei natürlichen Personen 1.1 Im Privatvermögen Einkünfte aus

Mehr

Welche Anträge mit der Anlage KAP 2011 zu stellen sind

Welche Anträge mit der Anlage KAP 2011 zu stellen sind Seite 243 Welche Anträge mit der Anlage KAP 2011 zu stellen sind lassen sie es besser sein und belästigen Sie damit nicht auch noch die Verwaltung Zeile 4 Günstigerprüfung nach 32d (6) EStG Jeder Ehegatte

Mehr

Jahressteuerbescheinigung

Jahressteuerbescheinigung Jahressteuerbescheinigung 1 2 Bescheinigung für alle Privatkonten und / oder -depots Verlustbescheinigung im Sinne des 43a Abs. 3 Satz 4 EStG für alle Privatkonten und / oder -depots Für Herrn und Frau

Mehr

Die Abgeltungssteuer - Kritische Anmerkungen zur Vereinfachung der Einkommensteuererklärung und praktische Hinweise

Die Abgeltungssteuer - Kritische Anmerkungen zur Vereinfachung der Einkommensteuererklärung und praktische Hinweise 1 Die Abgeltungssteuer - Kritische Anmerkungen zur Vereinfachung der Einkommensteuererklärung und praktische Hinweise 1. Grundlagen der Abgeltungssteuer und Ziel dieses Schreibens Zum 1. Januar 2009 wurde

Mehr

Steuerbescheinigungen

Steuerbescheinigungen BVR Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken BVR Heussallee 5 53113 Bonn Postfach 12 04 40 53046 Bonn Telefon (02 28) 50 9-0 Durchwahl: 50 9 - Telefax (02 28) 50 9 - Kundeninformation

Mehr

- IV C 1 - S 2252 a - 9/06 -; Schreiben des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. September 2006 - S 2252a - 2 - V B 2 -

- IV C 1 - S 2252 a - 9/06 -; Schreiben des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. September 2006 - S 2252a - 2 - V B 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße

Mehr

Herzlich willkommen zu

Herzlich willkommen zu Herzlich willkommen zu ERFOLG DURCH VORSPRUNG Nie mehr Mittelmaß! FACH-THEMENREIHE 2008 der Bezirksgruppe München-Südbayern Proaktives Vermögensmanagement Die wichtigsten Regelungen und Handlungsstrategien

Mehr

www.pwc.at Public Breakfast 22. März 2011 Die Besteuerung von Kapitalvermögen bei KöR

www.pwc.at Public Breakfast 22. März 2011 Die Besteuerung von Kapitalvermögen bei KöR www.pwc.at Public Breakfast 22. Die Besteuerung von Kapitalvermögen bei KöR www.pwc.at Die Besteuerung des Kapitalvermögens NEU Allgemeine Übersicht Neuordnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkünfte

Mehr

Kundeninformation Steuerbescheinigungen. Inhalt. Steuerbescheinigungen für den privaten Anleger

Kundeninformation Steuerbescheinigungen. Inhalt. Steuerbescheinigungen für den privaten Anleger Kundeninformation Steuerbescheinigungen Inhalt Seite Steuerbescheinigungen für den privaten Anleger Steuerbescheinigung für den privaten Anleger 1 1. Zweck und Inhalt der Steuerbescheinigung hat sich geändert

Mehr

Metzler Fund Xchange

Metzler Fund Xchange Hinweise zur Steuerbescheinigung und Erträgnisaufstellung Wertpapiere für 0 Die Steuerbescheinigung und die Erträgnisaufstellung dienen dem Nachweis der einbehaltenen Kapitalertragsteuer, des einbehaltenen

Mehr

Grundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-EUROPA-RENTENFONDS. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern.

Grundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-EUROPA-RENTENFONDS. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Grundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-EUROPA-RENTENFONDS. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich

Mehr

A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern

A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Anleger (Anleger mit Sitz,

Mehr

A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern

A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Rechnungsjahr 2012/13 oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich). Andere Anleger haben die jeweiligen nationalen Gesetze zu beachten.

Mehr

STEUERLICHE BEHANDLUNG

STEUERLICHE BEHANDLUNG STEUERLICHE BEHANDLUNG Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Anleger (Anleger mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich).

Mehr

Inhaltsübersicht 1 Einleitung A. Abgrenzung Ertrag und Vermögen Systembruch ab 2009 Rechtsfolge vor 2009 II. Rechtsfolge ab 2009

Inhaltsübersicht 1 Einleitung A. Abgrenzung Ertrag und Vermögen Systembruch ab 2009 Rechtsfolge vor 2009 II. Rechtsfolge ab 2009 Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 12 Bearbeiterverzeichnis 15 1 Einleitung 17 A. Abgrenzung Ertrag und Vermögen Systembruch ab 2009 18 I. Rechtsfolge vor 2009 18 II. Rechtsfolge ab 2009 20 B. Eckpunkte der

Mehr

Verlustausgleichs- und Regelbesteuerungsoption

Verlustausgleichs- und Regelbesteuerungsoption s- und Regelbesteuerungsoption Edeltraud Lachmayer (BMF) Symposium KESt-neu Wien, Juridicum 18.05.2011 Bisherige Rechtslage Unterschiedliche relative sverbote - bei 30 EStG auf Spekulationsgeschäfte eingeschränkt

Mehr

Grundlagen der Besteuerung des Investmentfonds A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern

Grundlagen der Besteuerung des Investmentfonds A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Grundlagen der Besteuerung des Investmentfonds A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt

Mehr

Besteuerung der Erträgnisse des Geschäftsjahres 2010/2011 30. September 2011 LBLux Fonds T.OP Zins TL LU0226340627

Besteuerung der Erträgnisse des Geschäftsjahres 2010/2011 30. September 2011 LBLux Fonds T.OP Zins TL LU0226340627 Besteuerung der Erträgnisse des Geschäftsjahres 2010/2011 30. September 2011 LBLux Fonds T.OP Zins TL LU0226340627 für die in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilinhaber

Mehr

Basiswissen ABGELTUNGSTEUER

Basiswissen ABGELTUNGSTEUER Basiswissen ABGELTUNGSTEUER Was Unternehmen beachten müssen Die Regeln für den Quellensteuer-Abzug auf Kapitalerträge wurden mit Einführung der Abgeltungsteuer zum 01. Januar 2009 umfassend geändert. Wie

Mehr

Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung

Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Rechnungsjahr 2014 Die folgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in

Mehr

Auszüge zum Jahresende 2003

Auszüge zum Jahresende 2003 Info 3/2004 Auszüge zum Jahresende 2003 Sehr geehrte Damen und Herren, der Versand der korrigierten Jahresdepotauszüge sowie der Jahressteuerbescheinigungen beziehungsweise der Erträgnisaufstellungen erfolgte

Mehr

Grundlagen der Besteuerung des Investmentfonds A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern

Grundlagen der Besteuerung des Investmentfonds A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Grundlagen der Besteuerung des Investmentfonds A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt

Mehr

Grundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria - Energy Stock Miteigentumsfonds gemäß 20 InvFG Rechnungsjahr: 16.04.2011-15.04.

Grundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria - Energy Stock Miteigentumsfonds gemäß 20 InvFG Rechnungsjahr: 16.04.2011-15.04. Grundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria - Energy Stock Miteigentumsfonds gemäß 20 InvFG Rechnungsjahr: 16.04.2011-15.04.2012 Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in

Mehr

Häufig gestellte Fragen zur Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer FAQ

Häufig gestellte Fragen zur Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer FAQ Häufig gestellte Fragen zur Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer FAQ 1. Handelt es sich bei der Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer um eine neue Kirchensteuer? Nein, das automatische Verfahren zum Einbehalt

Mehr

Einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07.

Einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07. Einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07. Dezember 2009) Ingrid Goldmann WP/StB Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Goldmann

Mehr

Abgeltungssteuer 2009

Abgeltungssteuer 2009 Abgeltungssteuer 2009 Referent Heiko Geiger Dipl.-Bw. (BA) Steuerberater 1 Es bliebe auch im Rahmen des gesetzgeberischen Einschätzungsspielraums, wenn der Gesetzgeber alle Kapitaleinkünfte an der Quelle

Mehr

Informationsbrief zum 3. November 2009

Informationsbrief zum 3. November 2009 Dipl.Kfm. Martin Löfflad Steuerberater Romantische Straße 10 86753 Möttingen Tel.: 09083/9697935 Fax: 09083/969755 1. Allgemeines Informationsbrief zum 3. November 2009 Inhalt 2. Verluste aus typisch stillen

Mehr

Kurzinformation zur Abgeltungssteuer

Kurzinformation zur Abgeltungssteuer Kurzinformation zur Abgeltungssteuer Im Rahmen des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 wurde die Besteuerung der Kapitaleinkünfte umfassend und neu geregelt. Im Folgenden wollen wir

Mehr

Grundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria - Garantiebasket 3/2019 Miteigentumsfonds gemäß 20 InvFG Rechnungsjahr: 31.03.2011-29.03.

Grundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria - Garantiebasket 3/2019 Miteigentumsfonds gemäß 20 InvFG Rechnungsjahr: 31.03.2011-29.03. Grundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria - Garantiebasket 3/2019 Miteigentumsfonds gemäß 20 InvFG Rechnungsjahr: 31.03.2011-29.03.2012 Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich

Mehr

Die deutsche Abgeltungsteuer Auswirkungen auf Expats in Hongkong

Die deutsche Abgeltungsteuer Auswirkungen auf Expats in Hongkong Die deutsche Abgeltungsteuer Auswirkungen auf Expats in Hongkong KONTAKT Claus Schürmann claus.schuermann@wts.com.hk +852 2528 1229 Michael Lorenz michael.lorenz@wts.com.hk +852 2528 1229 Wichtiges in

Mehr

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich Fondsname: KEPLER Ethik Aktienfonds ISIN: AT0000675657 (Ausschüttungsanteile) AT0000675665 (Thesaurierungsanteile) Ende Geschäftsjahr: 30.6.2005

Mehr

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG Fondsname: PRIVAT BANK Global Aktienfonds (A) ISIN: AT0000986310 Ende Geschäftsjahr: 30.04.2009

Mehr

Grundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-TOTAL-RETURN-CASH+. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern.

Grundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-TOTAL-RETURN-CASH+. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Grundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-TOTAL-RETURN-CASH+. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich

Mehr

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER INFO 03/2014: - Geschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer (BFH) - Kosten eines Studiums als Erstausbildung nicht abziehbar (BFH) - Zinsaufwendungen aus der Refinanzierung von Lebensversicherungen

Mehr

Kapitalertragsteuer/Abgeltungsteuer Stand Februar 2010

Kapitalertragsteuer/Abgeltungsteuer Stand Februar 2010 Kapitalertragsteuer/Abgeltungsteuer Stand Februar 2010 Inhaltsverzeichnis 1 Kapitalertragsteuer 1 2 Steuerpflichtige 2 2.1 Privatpersonen 2 2.2 Betriebe / Firmen 2 2.3 Trennung Betriebs- und Privatvermögen

Mehr

Was ist ein Freistellungsauftrag ( 44a EStG)? Wie nutzt man eine Nichtveranlagungsbescheinigung?

Was ist ein Freistellungsauftrag ( 44a EStG)? Wie nutzt man eine Nichtveranlagungsbescheinigung? Was ist ein Freistellungsauftrag ( 44a EStG)? Die Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen nicht in voller Höhe der Einkommensteuer, sondern nur für den Betrag, der über dem sogenannten Sparerpauschbetrag

Mehr

Steuerliche Behandlung je Thesaurierungsanteil des Apollo Ausgewogen

Steuerliche Behandlung je Thesaurierungsanteil des Apollo Ausgewogen Steuerliche Behandlung je Thesaurierungsanteil des Apollo Ausgewogen Alle Zahlenangaben beziehen sich auf die am Abschlussstichtag in Umlauf befindlichen Anteile und auf inländische Anleger, die unbeschränkt

Mehr

Basiswissen ABGELTUNGSTEUER

Basiswissen ABGELTUNGSTEUER Basiswissen ABGELTUNGSTEUER Passen Sie Ihre Steuer-Strategie an Seit dem 1. Januar 2009 greift die Abgeltungsteuer. Damit Sie hiervon profitieren können, sollten Sie Ihre Geldanlagen darauf abstimmen.

Mehr

Besteuerung der Kapitalgesellschaft. Zusammenfassendes Beispiel. Lösung

Besteuerung der Kapitalgesellschaft. Zusammenfassendes Beispiel. Lösung Besteuerung der Kapitalgesellschaft Zusammenfassendes Beispiel Lösung 1. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der AGmbH für den Veranlagungszeitraum Vorläufiger Jahresüberschuss 600.000 Ermittlung

Mehr

C.O.X. Einkommensteuergesetz: Einführung einer Bauabzugssteuer

C.O.X. Einkommensteuergesetz: Einführung einer Bauabzugssteuer Einkommensteuergesetz: Einführung einer Bauabzugssteuer C.O.X. Mitja Wolf Zum Jahresbeginn 2002 wurde ein neuer Bausteuerabzug eingeführt. Ebenso wie bei der Lohnsteuer und bei der Ausländersteuer hat

Mehr

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011.

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Was gilt bisher?...2 Was ändert sich?...2 Was müssen Sie beachten?...2 Wann müssen Sie zwingend eine Änderung beantragen?...3

Mehr

Grundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria - Flex React 3/2018 Miteigentumsfonds gemäß 20 InvFG Rechnungsjahr: 28.09.2011-27.03.

Grundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria - Flex React 3/2018 Miteigentumsfonds gemäß 20 InvFG Rechnungsjahr: 28.09.2011-27.03. Grundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria - Flex React 3/2018 Miteigentumsfonds gemäß 20 InvFG Rechnungsjahr: 28.09.2011-27.03.2012 Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf

Mehr

Die Abgeltungsteuer NEUE STEUER NEUE CHANCEN

Die Abgeltungsteuer NEUE STEUER NEUE CHANCEN Die Abgeltungsteuer NEUE STEUER NEUE CHANCEN Passen Sie Ihre Steuer-Strategie an Seit dem 1. Januar 2009 greift die Abgeltungsteuer. Damit Sie von den Neuerungen profitieren können, sollten Sie Ihre Geldanlagen

Mehr

A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern

A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Anleger (Anleger mit Sitz,

Mehr

Option zum Teileinkünfteverfahren bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ab 2009

Option zum Teileinkünfteverfahren bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ab 2009 Steuerberater Thomas Gebhardt Kaiser-Wilhelm-Ring 24 D-50672 Köln Fon 0221-130 530-0 Fax 0221-130 530-11 www.kgb-koeln.de Option zum Teileinkünfteverfahren bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ab

Mehr

Investmentbesteuerung; Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. September 2010 - I R 90/09 -

Investmentbesteuerung; Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. September 2010 - I R 90/09 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zur Einkommensteuererklärung Bitte beachten Sie die Erläuterungen zum Antrag

Mehr

Informationsbrief. zum 3. November 2009. Inhalt

Informationsbrief. zum 3. November 2009. Inhalt Informationsbrief zum 3. November 2009 Inhalt 1. Allgemeines 5. Geschenke 2. Verluste aus typisch stillen Beteiligungen a) Geschenkegrenzen a) Allgemeines b) Steuerpflicht der Geschenke b) Verlustausgleich

Mehr

Abgeltungsteuer und Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Stand: Februar 2011

Abgeltungsteuer und Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Stand: Februar 2011 Abgeltungsteuer und Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Stand: Februar 2011 Seit 01.01.2009 erfolgt die Besteuerung privater Kapitalerträge inklusive der Veräußerungsgewinne grundsätzlich durch den

Mehr

Die Abgeltungsteuer NEUE STEUER NEUE CHANCEN

Die Abgeltungsteuer NEUE STEUER NEUE CHANCEN Die Abgeltungsteuer NEUE STEUER NEUE CHANCEN Passen Sie jetzt Ihre Steuer-Strategie an Die neue Abgeltungsteuer tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Damit Sie von den Neuerungen profitieren können, sollten

Mehr

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Mehr

B. Körperschaftsteuer 1 Einführung in die Körperschaftsteuer Fall 1

B. Körperschaftsteuer 1 Einführung in die Körperschaftsteuer Fall 1 Lehrbuch 377 91 B. Körperschaftsteuer 1 Einführung in die Körperschaftsteuer Der Gewinn unterliegt nicht der Körperschaftsteuer, weil der Gewinn nicht von einer juristischen Person erzielt worden ist.

Mehr

Hinweise. Bitte dem Finanzamt mit drei Durchschriften einreichen. Weiße Felder ausfüllen oder ankreuzen.

Hinweise. Bitte dem Finanzamt mit drei Durchschriften einreichen. Weiße Felder ausfüllen oder ankreuzen. Antrag für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer auf Erteilung einer Bescheinigung über die Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Mehr

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG Fondsname: KEPLER US Aktienfonds (A) ISIN: AT0000825484 Ende Geschäftsjahr: 31.10.2008 Ausschüttung:

Mehr

Grundlagen der Besteuerung (Steuerlicher Zufluß ab 1.4.2012)

Grundlagen der Besteuerung (Steuerlicher Zufluß ab 1.4.2012) Grundlagen der Besteuerung (Steuerlicher Zufluß ab 1.4.2012) Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Anleger (Anleger mit Sitz, Wohnsitz

Mehr

Dirk Gurn Dipl. Betriebswirt Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Landwirtschaftliche Buchstelle

Dirk Gurn Dipl. Betriebswirt Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Landwirtschaftliche Buchstelle Abgeltungsteuer bei Ehegatten-Darlehen Bei einem Darlehensvertrag unter Eheleuten unterliegen die Zinseinnahmen des darlehensgewährenden Ehegatten nicht dem Abgeltungsteuersatz von 25 %, wenn sein darlehensnehmender

Mehr

Besteuerung der Kapitaleinkünfte / Anlage KAP. Lukas Hendricks, StB Bonn

Besteuerung der Kapitaleinkünfte / Anlage KAP. Lukas Hendricks, StB Bonn Besteuerung der Kapitaleinkünfte / Anlage KAP Lukas Hendricks, StB Bonn 1 Jahressteuergesetz 2010 Besteuerung von Erstattungszinsen 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG: Erstattungszinsen nach 233a AO sind Erträge

Mehr

1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;

1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland; Sehr geehrte(r) Steuerpflichtige(r), gemäß 138 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) sind Sie verpflichtet, zur steuerlichen Erfassung von Auslandsbeteiligungen, Ihrem Finanzamt mit beiliegendem Vordruck Folgendes

Mehr

V E R M E R K. Abteilung Steuerrecht Herr Dr. Tischbein Ti/pf. Von: (Abt./Verf.) Durchwahl: 2400 Datum: 01.02.2002

V E R M E R K. Abteilung Steuerrecht Herr Dr. Tischbein Ti/pf. Von: (Abt./Verf.) Durchwahl: 2400 Datum: 01.02.2002 V E R M E R K Von: (Abt./Verf.) Abteilung Steuerrecht Herr Dr. Tischbein Ti/pf Durchwahl: 2400 Datum: 01.02.2002 Betreff: Besteuerung von Kapitalerträgen in der EU Az.: EU-Steuern Am 13. Dezember 2001

Mehr

Kinderleicht in Frage und Antwort

Kinderleicht in Frage und Antwort Die Abgeltungsteuer Kinderleicht in Frage und Antwort Die neue Abgeltungsteuer tritt am 1.1.2009 in Kraft. Vorwort Ab 1. Januar 2009 gilt in Deutschland die Abgeltungsteuer. Anleger und Sparer müssen ab

Mehr

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser, Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Mit Schreiben vom 06.10.2014 hat das BMF rückwirkend zum 01.03.2014 die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen

Mehr

DAS MANDANTEN I MERKBLATT

DAS MANDANTEN I MERKBLATT Thomas Schelly STEUERBER ATER Stand: 04.2014 DAS MANDANTEN I MERKBLATT Einbehalt von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge Neuregelung des Kirchensteuerabzugsverfahrens Hier müssen insbesondere

Mehr

Grundlagen der Besteuerung (Steuerlicher Zufluß ab 1.4.2012)

Grundlagen der Besteuerung (Steuerlicher Zufluß ab 1.4.2012) Grundlagen der Besteuerung (Steuerlicher Zufluß ab 1.4.2012) Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Anleger (Anleger mit Sitz, Wohnsitz

Mehr

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum LohnsteuerErmäßigungsantrag Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Antrag auf

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG Fondsname: KEPLER Dollar Rentenfonds (T) ISIN: AT0000722665 Ende Geschäftsjahr: 31.10.2011

Mehr

je Anteil in EUR 5 Abs. 1 Nr. InvStG Betriebsvermögen

je Anteil in EUR 5 Abs. 1 Nr. InvStG Betriebsvermögen Besteuerung der Erträgnisse des Geschäftsjahres 2009/2010 30. September 2010 Datum Ausschüttungsbeschluss: 21.01.2011 LBLux Fonds T.OP Zins AL Ex-Tag: 26.01.2011 LU0226340460 für die in der Bundesrepublik

Mehr

Wer muss, wer darf eine Einkommensteuererklärung

Wer muss, wer darf eine Einkommensteuererklärung 1 Im Hinblick auf die Frage, wer eine Steuererklärung einreichen muss bzw. darf, unterscheidet das Einkommensteuergesetz zwischen der Pflichtveranlagung und der Antragsveranlagung. Während im Rahmen der

Mehr

Besteuerung Sonstiger Einkünfte seit dem 01.01.2009. Zu den Sonstigen Einkünften zählen unter anderem:

Besteuerung Sonstiger Einkünfte seit dem 01.01.2009. Zu den Sonstigen Einkünften zählen unter anderem: Besteuerung Sonstiger Einkünfte seit dem 01.01.2009 Zu den Sonstigen Einkünften zählen unter anderem: - Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen ( 22 Abs. 1 Satz 1 EStG) (wenn diese keiner anderen Einkunftsart

Mehr

Kursgewinnsteuer NEU Die wesentlichen Änderungen im Überblick

Kursgewinnsteuer NEU Die wesentlichen Änderungen im Überblick Information zum Budgetbegleitgesetz 2011 Kursgewinnsteuer NEU Die wesentlichen Änderungen im Überblick Da sich durch das neue Budgetbegleitgesetz 2011 und das Abgabenänderungsgesetz 2011 ab heuer die steuerlichen

Mehr

STEUEROPTIMIERTE VERLUSTVERRECHNUNG BEI VERMÖGENDEN PRIVATPERSONEN

STEUEROPTIMIERTE VERLUSTVERRECHNUNG BEI VERMÖGENDEN PRIVATPERSONEN 8. Family Office Forum Berlin, 10.05.2010 Dr. Jens Escher, LL.M. STEUEROPTIMIERTE VERLUSTVERRECHNUNG BEI VERMÖGENDEN PRIVATPERSONEN I. Systemwechsel zur Abgeltungsteuer Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge

Mehr

Abgeltungssteuer Gesetzentwurf Zeile für Zeile erläutert

Abgeltungssteuer Gesetzentwurf Zeile für Zeile erläutert Claus Isert Sommerweg 6 27474 Cuxhaven www.boersenseminar.info Tel.: 04721-22131 Fax: 04721-201708 Mobil: 0170-93 53 128 email: PNWorld@t-online.de 25. März 2007 Abgeltungssteuer Gesetzentwurf Zeile für

Mehr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im sjahr 53 Nach 114 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht vertreten

Mehr

130477 / 40270 Einkommensteuer 2005 18.09.2006 Finanzamt: Kassel-Spohrstraße Testholz, Peter Steuernummer: 25 000 00010

130477 / 40270 Einkommensteuer 2005 18.09.2006 Finanzamt: Kassel-Spohrstraße Testholz, Peter Steuernummer: 25 000 00010 Berechnung der Einkommensteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer Festsetzung und Abrechnung Einkommensteuer Sol.-Zuschlag Kirchensteuer Sparzulage Festsetzung 10.543,00 385,60 714,06 0,00

Mehr

Vereinsberatung: Steuern. Umsatzsteuer. Leitfaden

Vereinsberatung: Steuern. Umsatzsteuer. Leitfaden Leitfaden Unternehmereigenschaft eines Vereins Es muss sich um einen Unternehmer handeln (Ein Verein ist Unternehmer, wenn er nachhaltig mit Wiederholungsabsicht tätig ist um Einnahmen zu erzielen) Es

Mehr

Checkliste Abgeltungssteuer

Checkliste Abgeltungssteuer Checkliste Abgeltungssteuer Die Beantwortung der nachfolgenden Fragen soll den Anwender durch die komplizierte Materie der Abgeltungsteuer führen und schließlich klären, ob die Kapitaleinkünfte wirklich

Mehr

Ihre Jahresendbelege Schritt für Schritt erklärt.

Ihre Jahresendbelege Schritt für Schritt erklärt. Ihre Jahresendbelege Schritt für Schritt erklärt. Zum besseren Verständnis haben wir für Sie im Folgenden die wichtigsten Punkte übersichtlich zusammengefasst. Die Jahresendbelege im Einzelnen sind: die

Mehr

Information zur Einführung der Kursgewinnbesteuerung auf Wertpapiere

Information zur Einführung der Kursgewinnbesteuerung auf Wertpapiere Information zur Einführung der Kursgewinnbesteuerung auf Wertpapiere Nachstehend eine Übersicht über die wichtigsten Eckdaten des Budgetbegleitgesetzes/Abgabenänderungsgesetzes 2011, mit welchem u.a. die

Mehr

Die Besteuerung von Kapitalerträgen ab 2009

Die Besteuerung von Kapitalerträgen ab 2009 Die Besteuerung von Kapitalerträgen ab 2009 1 Abgeltungsteuer für Anfänger (c) Tomasz Trojanowski - Fotolia.com Der Gesetzgeber wollte die Besteuerung von Kapitalerträgen vereinfachen und hat eine Reform

Mehr

Besteuerung von American Depository Receipts (ADRs) auf inländische Aktien

Besteuerung von American Depository Receipts (ADRs) auf inländische Aktien Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt

Mehr

Grundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-CONVERTIBLE-BOND-FUND. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern.

Grundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-CONVERTIBLE-BOND-FUND. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Grundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-CONVERTIBLE-BOND-FUND. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in

Mehr

Info-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen)

Info-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen) st 265204 + st 345004 Info-Blatt (mit Berechnungsbogen) Inhalt 1. im Überblick 2. Steuerlicher Vorteil der 3. Berechnungsbogen zur Ermittlung des Vorteils durch Tarifermäßigung mit Muster-Beispiel 4. Gesetzeswortlaut

Mehr

Abgeltungsteuer das Maßgebliche für die Besteuerung von Kapitalerträgen ab 2009

Abgeltungsteuer das Maßgebliche für die Besteuerung von Kapitalerträgen ab 2009 Abgeltungsteuer das Maßgebliche für die Besteuerung von Kapitalerträgen ab 2009 Im Rahmen des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 hat der Gesetzgeber eine Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge eingeführt,

Mehr

1. Die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;

1. Die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland; Sehr geehrte(r) Steuerpflichtige(r), gem. 138 Abgabenordnung (AO) sind Sie verpflichtet, zur steuerlichen Erfassung von Auslandsbeteiligungen, Ihrem Finanzamt mit nachstehendem Vordruck folgendes anzuzeigen:

Mehr

Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger.

Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger. Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.ebundesanzeiger.de

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick Mit der Schweiz gibt es zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer DBA Erbschaftssteuer Nachstehende Ausführungen

Mehr

NEUE MELDEPFLICHTEN DER ZUSAMMENFASSENDEN MELDUNG AB 1.7.2010

NEUE MELDEPFLICHTEN DER ZUSAMMENFASSENDEN MELDUNG AB 1.7.2010 MANDANTENINFORMATION Sonderausgabe August 2010 Themen dieser Ausgabe Neuerungen zum Umsatzsteuerrecht Neue Meldepflichten der Zusammenfassenden Meldung ab 1.7.2010 Meldepflicht für innergemeinschaftliche

Mehr

Finanzwirtschaft Wertpapiere

Finanzwirtschaft Wertpapiere Finanzwirtschaft Wertpapiere 1. Kauf von Dividendenpapieren Aufgabe 1: Kauf von 10 Aktien der X-AG zum Kurs von 120,00 je Stück. Die Gebühren belaufen sich auf 1,08%. a) Die Wertpapiere sollen kurzfristig

Mehr

Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG

Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG In Kooperation mit ; Entwurf eines neuen BMF-Schreibens zu 8c KStG 1. Rechtsgrundlagen Wortlaut 8c Abs. 1 KStG: 1 Werden innerhalb von fünf

Mehr