Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz haben Wehrpflichtige und deren Familienangehörige.

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1 Hochtaunuskreis - Unterhaltssicherungsbehörde - Postfach Bad Homburg v.d.höhe Hausadresse: Ludwig-Erhard-Anlage Bad Homburg v.d.höhe - Zuständig für Wehrpflichtige, freiwillig Wehrdienst Leistende und Wehrübende, die ihren Wohnsitz vor Einberufung im Hochtaunuskreis haben. Stand: Jul Information zum Gesetz über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz - USG) Inhalt: 1.) Wer kann Leistungen erhalten? 2.) Antragstellung 3.) Die einzelnen Leistungsarten 1.) Wer kann Leistungen erhalten? Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz haben Wehrpflichtige und deren Familienangehörige. Wehrpflichtige sind: - Wehrdienstleistende nach 5 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) - freiwilligen Wehrdienst Leistende in der Probezeit nach Abschnitt 7 WPflG Familienangehörige im engeren Sinne sind: - die Ehefrau oder der (im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes eingetragene) Lebenspartner des Wehrpflichtigen - Kinder des Wehrpflichtigen, für die dem Wehrpflichtigen die elterliche Sorge zusteht - Kinder der Ehefrau des Wehrpflichtigen, die nicht von ihm abstammen aber im gemeinsamen Haushalt leben sowie Kinder des Lebenspartners, die mit dem Wehrpflichtigen im gemeinsamen Haushalt leben Sonstige Familienangehörige sind: - die Frau, deren Ehe mit dem Wehpflichtigen geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist sowie der Lebenspartner des Wehrpflichtigen, dessen Lebenspartnerschaft aufgehoben ist - Kinder des Wehrpflichtigen, für die ihm das Sorgerecht nicht zusteht - Eltern und Großeltern des Wehrpflichtigen - Geschwister des Wehrpflichtigen Leistungen nach dem USG sind öffentliche Leistungen eigener Art, auf die ein Rechtsanspruch besteht, wenn die gesetzlich geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Leistungen nach dem USG sind keine Leistungen der Sozialhilfe. Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte, Richter oder sonstige Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die ihre Bezüge und Entgelte weiter erhalten. Ausnahme bei Wehrübungen: der Tabellenmindestsatz ist ausnahmsweise höher als die Bezüge/Entgelte. Anspruchsvoraussetzungen für Unterhalt von Angehörigen ( 5, 5a, 5b, 5c, 6 USG): Die Ehefrau, der Lebenspartner, Kinder, Eltern, Großeltern, die frühere Ehefrau aus einer geschiedenen, für nichtig erklärten oder aufgehobenen Ehe sowie der frühere Lebenspartner aus einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft haben einen Anspruch auf Leistungen nach dem USG, wenn sie nach

2 bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen den Wehrpflichtigen haben oder hätten, falls er nicht eingezogen worden wäre. Der Ehefrau oder dem Lebenspartner sowie den Kindern des Wehrpflichtigen (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) wird der Anspruch stets ohne Bedürftigkeitsprüfung anerkannt. Ebenso der getrennt lebenden Ehefrau oder dem getrennt lebenden Lebenspartner, bis das Gegenteil vom Gericht festgestellt oder zwischen den Eheleuten oder den Lebenspartnern vereinbart ist sowie den Kindern des Wehrpflichtigen über 18 Jahren, wenn der Wehrpflichtige für sie Kindergeld erhält. Der Lebenspartner oder frühere Lebenspartner darf in dieser Zeit allerdings nicht selbst Grundwehrdienst oder Zivildienst leisten. Für Kinder des Wehrpflichtigen, deren Eltern nicht verheiratet sind, entfällt die Bedürftigkeitsprüfung; jedoch ist die Vaterschaft nachzuweisen. Macht der Wehrpflichtige geltend, dass er für ein solches Kind das Sorgerecht habe, so muss er dies nachweisen. Die Geschwister des Wehrpflichtigen haben nur dann einen Anspruch auf Leistungen nach dem USG, wenn sie von dem Wehrpflichtigen tatsächlich ganz oder überwiegend unterhalten worden sind oder worden wären, wenn der Wehrpflichtige nicht eingezogen worden wäre. Hierüber hat der Wehrpflichtige den Nachweis zu führen. Alle Angehörigen, die nicht von der Bedürftigkeitsprüfung ausgenommen sind, müssen ihre Bedürftigkeit nachweisen, es sei denn, der Anspruch ist bereits gerichtlich festgestellt; außerdem muss der Wehrpflichtige vor seiner Einberufung leistungsfähig gewesen sein. Zur Prüfung von Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit sind die Vermögensverhältnisse offen zu legen. 2.) Antragstellung: Leistungen zur Unterhaltssicherung werden nur auf Antrag gewährt. Das Antragsrecht erlischt 3 Monate nach Beendigung des Wehr- bzw. Zivildienstes. Die Antragsfrist ist auch gewahrt, wenn der Antrag zunächst formlos oder aber z.b. bei der Truppe gestellt wird. Eine Verlängerung des gesetzlich vorgeschriebenen Grundwehrdienstes durch freiwilligen Wehrdienst ist gesondert anzuzeigen. Den Antrag muss der Wehrpflichtige sowie der anspruchsberechtigte Familienangehörige oder dessen gesetzlicher Vertreter oder Amtsvormund stellen. Antragsformulare sind bei der zuständigen Unterhaltssicherungsbehörde erhältlich und können auch telefonisch angefordert werden. Bei einer Wehrübung wird der Antrag in der Regel zusammen mit dem Einberufungsbescheid übersandt. Als Nachweis der Einberufung ist die zur Vorlage bei der Unterhaltssicherungsbehörde bestimmte Ausfertigung (Durchschrift des Einberufungsbescheides) vorzulegen. 3.) Die einzelnen Leistungsarten: Zur Unterhaltssicherung werden gewährt wenn der Wehrpflichtige Grundwehrdienst oder Zivildienst leistet: a) allgemeine Leistungen ( 5 USG) b) Überbrückungsgeld ( 5a USG) c) besondere Zuwendung "Weihnachtsgeld" ( 5b USG) d) Beihilfe bei Geburt eines Kindes ( 5c USG) e) Einzelleistungen ( 6 USG) f) Sonderleistungen z.b. Versicherungsbeiträge ( 7 USG) g) Mietbeihilfe ( 7a USG) h) Wirtschaftsbeihilfe ( 7b USG) i) Härteausgleiche ( 23 USG) wenn der Wehrpflichtige zusätzlichen freiwilligen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst leistet:

3 Leistungen nach a), c), d), e), f), g), h) wenn der Wehrpflichtige Grundwehrdienst als Sanitätsoffizier in militärfachlicher Verwendung leistet: j) Leistungen für grundwehrdienstleistende Sanitätsoffiziere ( 12 a USG) wenn der Wehrpflichtige eine Wehrübung leistet, an einer besonderen Auslandsverwendung nach 6 a Wehrpflichtgesetzes, einer Hilfeleistung im Innern nach 6 c des Wehrpflichtgesetzes oder einer Hilfeleistung im Ausland nach 6 d des Wehrpflichtgesetzes oder unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall leistet, oder bei der Heranziehung zu Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes k) Verdienstausfallentschädigung ( 13 USG) l) Leistungen für Selbständige ( 13a USG) m) Entschädigung bei Ausfall sonstiger Einkünfte ( 13b USG) n) Mindestleistung ( 13c USG) a) allgemeine Leistungen ( 5 USG) Allgemeine Leistungen erhalten die Familienangehörigen im engeren Sinne. Die Höhe richtet sich nach der Bemessungsgrundlage des Wehrpflichtigen (durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen des Jahres, das dem Monat vor der Einberufung vorausgeht). Die Leistung beträgt monatlich - für die Ehefrau oder den Lebenspartner 60 % der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch 1067,00 - für jedes Kind 12 % der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch 213,50 Werden allgemeine Leistungen nur für Kinder gewährt, erhöht sich der Anspruch je Kind auf 20 %, höchstens jedoch 356,00 monatlich. Als Mindestleistung werden auf jeden Fall monatlich gewährt - für die Ehefrau oder den Lebenspartner 367,00 - für das erste Kind 118,50, für das zweite Kind 102,00, für das dritte und jedes weitere Kind 85,00. Lebt die Ehefrau oder der Lebenspartner mit mindestens einem minderjährigen Kind in einem gemeinsamen Haushalt und sorgt für dessen Pflege und Erziehung, erhöht sich der Mindestbetrag von 367,00 auf 542,50 monatlich. b) Überbrückungsgeld ( 5a USG) Überbrückungsgeld erhalten die Familienangehörigen im engeren Sinne, wenn der Wehrpflichtige mindestens einen vollen Monat Grundwehr- oder Zivildienst geleistet hat. Das Überbrückungsgeld wird an dem auf die Entlassung folgenden Tag ausgezahlt. Wenn sich an den Grundwehrdienst freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst oder Wehrübungen unmittelbar anschließen, wird das Überbrückungsgeld erst im Anschluss daran ausgezahlt. Bei abschnittsweiser Ableistung des Grundwehrdienstes wird das Überbrückungsgeld im Anschluss an den ersten Abschnitt ausgezahlt. Bei einer Ernennung zum Soldaten auf Zeit entfällt das Überbrückungsgeld. Die Ehefrau oder der Lebenspartner erhält 358,00 und jedes Kind 102,50 als Überbrückungsgeld. Mit einem Antrag nach den 5, 6 und 12a USG wird der Anspruch automatisch geprüft. Es ist kein gesonderter Antrag zu stellen.

4 c) besondere Zuwendung "Weihnachtsgeld" ( 5b USG) Die Familienangehörigen im engeren Sinne erhalten für den Monat Dezember, in dem der Wehrpflichtige Wehr- oder Zivildienst leistet, eine besondere Zuwendung. Diese beträgt für die Ehefrau oder den Lebenspartner 230,00 und für jedes Kind 30,50. Mit einem Antrag nach den 5, 6 und 12a USG wird der Anspruch automatisch geprüft. Es ist kein gesonderter Antrag zu stellen. d) Beihilfe bei Geburt eines Kindes ( 5c USG) Einem Kind des Wehrpflichtigen, das während des Grundwehr- bzw. Zivildienstes geboren wird und das Anspruch auf allgemeine Leistungen hat, wird zu den Kosten seiner Erstausstattung eine einmalige Beihilfe von 128,00 gewährt. Kinder des Wehrpflichtigen, die während des Grundwehr- bzw. Zivildienstes ihres Vaters geboren werden und für die er das Sorgerecht nicht hat, erhalten eine einmalige Unterhaltsleistung in Höhe von 128,00 nach 6 Abs. 2 USG. Wenn bereits ein Antrag nach den 5, 6 oder 12a USG gestellt ist, braucht kein gesonderter Antrag nach 5c USG mehr gestellt zu werden; es ist nur die Geburtsurkunde (und evtl. die Anerkennungsurkunde) bei der Unterhaltssicherungsbehörde vorzulegen. e) Einzelleistungen ( 6 USG) Einzelleistungen erhalten die sonstigen Familienangehörigen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen (siehe Nr. 1) vorliegen. Für die Prüfung haben die Wehrpflichtigen und die betroffenen Angehörigen entsprechende Nachweise vorzulegen. Ist ein Unterhaltstitel vorhanden (z.b. für Kinder nicht verheirateter Eltern oder Kinder aus einer früheren Ehe), so ist dieser vorzulegen. Ist das Jugendamt gesetzlicher Beistand, so ist es selbst antragsberechtigt. In Fällen, in denen kein gesetzlicher oder gerichtlicher Unterhalt festgelegt ist, sind sämtliche Einkünfte und Ausgaben des Wehrpflichtigen (zur Prüfung der Leistungsfähigkeit) und des betreffenden Angehörigen (zur Prüfung der Bedürftigkeit) für die Zeit vor und während der Einberufung zu belegen. Ergibt die Prüfung, dass Einzelleistungen zustehen, so bemessen sich die Einzelleistungen nach den Unterhaltsleistungen, die der Wehrpflichtige bis zur Einberufung gewährt hat (abzüglich des Selbstverbrauchs) oder zu deren Gewährung er verpflichtet gewesen wäre, wenn er nicht eingezogen worden wäre. Die Einzelleistungen dürfen zusammen mit den allgemeinen Leistungen 90 % der Bemessungsgrundlage nicht überschreiten, sonst sind die Einzelleistungen zu kürzen. f) Sonderleistungen ( 7 USG) Sonderleistungen erhalten der Wehrpflichtige und seine anspruchsberechtigten Familienangehörigen im engeren Sinne, auch wenn bereits Leistungen nach den 5, 5a, 5b, und 5c USG gewährt werden. Keine Sonderleistungen und damit nicht erstattungsfähig nach dem USG sind Aufwendungen des Wehrpflichtigen für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung

5 eine betriebliche bzw. überbetriebliche Alters- oder Hinterbliebenenversorgung oder eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eine durch Gesetz angeordnete oder auf Gesetz beruhende Mitgliedschaft in einer öffentlichrechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe eine andere Form der Altersversorgung (z.b. befreiende Lebensversicherung) Für Beiträge zu Lebensversicherungen kann evtl. eine Erstattung nach Maßgabe des Arbeitsplatzschutzgesetzes (ASG) durch die Wehrbereichsverwaltung bzw. das Bundesamt für den Zivildienst in Frage kommen. Die Anträge sind dort zu stellen. Beiträge zu Sparverträgen können nicht erstattet werden; weder nach dem USG noch nach einem anderen Gesetz. Dies gilt auch für Bausparverträge, vermögenswirksame Leistungen und ähnliches. Der Wehrpflichtige erhält als Sonderleistungen: - Ersatz der Ruhensbeiträge einer privaten Krankenversicherung, wenn keine Krankenversicherungspflicht besteht. Das gilt auch, wenn der Wehrpflichtige in der privaten Krankenversicherung seiner Eltern mit versichert ist. Außerdem erhält er Ersatz der Ruhensbeiträge einer privaten Zusatz-Krankenversicherung gegen ein Krankheitsrisiko, das durch die gesetzliche Krankenversicherung nicht abgedeckt ist (z.b. Zusatz-Krankenversicherung für Zahnersatz, Kranken- oder Krankenhaus-Tagegeldver-sicherung). Vereinbart der Wehrpflichtige kein Ruhen mit seiner Versicherung, so werden trotzdem nur die Beiträge erstattet, die im Falle des Ruhens fällig geworden wären. - Ersatz der Beiträge zu einer privaten Pflegeversicherung, wenn keine Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung für den Wehrpflichtigen entrichtet werden sowie Ersatz der Beiträge zu einer privaten Zusatz-Pflegeversicherung. - Ersatz der Beiträge zu Schadensversicherungen, außer wenn sie mit dem Führen und Halten von Kraftfahrzeugen zusammenhängen. Die jeweilige Versicherung muss bei Einberufung bereits mindestens 6 Monate lang bestehen und der Wehrpflichtige muss selbst Versicherungsnehmer sein. (Bei Anschlussversicherungen gibt es Ausnahmen.) Sind mehrere Personen in einem Vertrag versichert, so wird nur der Anteil des Wehrpflichtigen erstattet. Beitragserhöhungen während des Wehr- oder Zivildienstes können nur unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden. Nicht erstattungsfähig sind Personenversicherungen (z.b. Lebensversicherungen), außer, wenn sie ein Unfallrisiko abdecken (Unfallversicherungen). Der Höchstsatz beträgt 6 % der Bemessungsgrundlage. (Beträgt die Summe dieser Beiträge nicht mehr als 18,71, ist die Bemessungsgrundlage nicht zu prüfen.) Ersatz der Aufwendungen für den Bau oder Kauf von eigenem selbstgenutztem Wohnraum. Der Wehrpflichtige muss Eigentümer sein und auch selbst darin wohnen bzw. bei Neubauten oder förderungswürdigen Sanierungsobjekten nach Fertigstellung darin wohnen. Der Höchstsatz beträgt 45 % der Bemessungsgrundlage. Die 6-Monatsklausel ist zu beachten; d.h., der Vertrag muss vor diesem Zeitraum geschlossen sein; es gilt auch die Abgabe des bindenden Vertragsangebotes bzw. bei Kauf der Abschluss des notariellen Kaufvertrages. Ist der Wehrpflichtige selbst Bauherr, so gilt der Tag, an dem der Bauantrag gestellt wurde. Erstattungsfähig sind in der Regel Zins- und Tilgungsleistungen. Wegen der Erstattungen von Zinsleistungen, die hierdurch nicht gedeckt sind oder für sonstige Aufwendungen bei Erbfall kann ein Härteausgleich in Betracht kommen.

6 - Ersatz der notwendigen Aufwendungen für die Bestattung von Familienangehörigen, soweit diese Aufwendungen nicht durch Ansprüche gegen Versicherungen und ähnliche Einrichtungen gedeckt sind. Es muss sich um Familienangehörige, welche in Nr. 1 aufgezählt sind, handeln und der Wehrpflichtige müsste die Kosten ansonsten selbst zu tragen haben. Familienangehörige im engeren Sinne erhalten als Sonderleistungen: - Krankenhilfe, Hilfe bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, Mutterschaftshilfe sowie sonstige Hilfen im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie nicht nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften gewährt werden oder die Kosten nicht von einer privaten Krankenversicherung ersetzt werden. (Wenn kein oder kein ausreichender Krankenversicherungsschutz vorhanden ist.) Die Hilfe soll die Leistungen sicherstellen, die Familienangehörigen nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung zustehen. - Ersatz der Beiträge zu einer Krankenversicherung und zu einer privaten Pflegeversicherung, die zugunsten von Familienangehörigen ohne eigenes Einkommen an ein privates Krankenversicherungsunternehmen oder an einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt werden, damit ein bestehendes eigenes Krankenversicherungsverhältnis des Familienangehörigen aufrechterhalten werden kann. (Familienversicherungen in der gesetzlichen Krankenpflichtversicherung, deren Stammversicherter der Wehrpflichtige ist, bleiben durch die Einberufung unverändert.) Ersatz der Beiträge zu einer privaten Pflegeversicherung, zu Gunsten von Familienangehörigen ohne eigenes Einkommen. - Ersatz der notwendigen Aufwendungen für die Bestattung von Familienangehörigen, soweit diese Aufwendungen nicht durch Ansprüche gegen Versicherungen und ähnliche Einrichtungen gedeckt sind. g) Mietbeihilfe ( 7a USG) Mietbeihilfe erhalten Wehrpflichtige, wenn sie bereits vor Beginn des Wehr- bzw. Zivildienstes alleinstehend und Mieter von Wohnraum sind. Wer mit Familienangehörigen im engeren Sinne (Ehefrau, Lebenspartner, Kinder), Eltern oder Großeltern in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebt, ist nicht alleinstehend. Lebt ein Wehrpflichtiger im Hause oder in der Wohnung seiner Eltern oder Großeltern, so ist zunächst davon auszugehen, dass er dem Familienhaushalt angehört. Etwas anderes kann nur berücksichtigt werden, wenn er nachweisen und belegen kann, dass er einen abgegrenzten Wohnraum mit eigenem Haushalt hat (z.b. Einliegerwohnung). Eine Wohngemeinschaft mit anderen Personen steht dem nicht entgegen. Der Wohnraum muss zum dauernden Wohnen bestimmt und geeignet sein. Wohnraum, der nicht vom Wehrpflichtigen bewohnt wird oder von ihm für andere Zwecke gemietet worden ist, begründet keinen Anspruch auf Mietbeihilfe. Als Wohnraum gelten auch Zimmer in Wohnheimen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen und so ausgestattet sind, dass sie dem alleinstehenden Wehrpflichtigen eine selbständige und unabhängige Haushaltsführung ermöglichen. Ist der Wehrpflichtige erst nach Beginn des Grundwehr- oder Zivildienstes aus dem Familienhaushalt ausgeschieden und erfüllt sonst alle anderen Voraussetzungen, so kann eine Mietbeihilfe nur dann bewilligt werden, wenn ein begründeter Härtefall vorliegt ("dringender Bedarf" einer eigenen Wohnung) und der dringende Bedarf vom Wehrpflichtigen zweifelsfrei nachgewiesen werden kann.

7 Keine Mietbeihilfe erhalten Wehrpflichtige, die im Eigentum der Familienangehörigen nach 3 Abs. 1 Nr. 5 (Eltern und Großeltern) stehenden Wohnraum nutzen und über kein eigenes Einkommen im Sinne von 10 verfügen. Welche Mietkosten sind erstattungsfähig? Erstattungsfähig sind die Kaltmiete sowie mit dem Vermieter vereinbarte Nebenkostenvorauszahlungen, die zur Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses unabweisbar notwendig sind und Abschlagszahlungen an Versorgungsunternehmen (z.b. für Strom, Gas). Ergibt sich aus einer späteren Nebenkostenabrechnung, dass die für den Wehr- oder Zivildienst erstattete Vorauszahlung zur Dekkung der tatsächlichen Kosten nicht ausgereicht hat (Nachzahlung), so kann bis spätestens drei Monate nach Beendigung des Wehr- oder Zivildienstes (spätestens jedoch drei Monate nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung) die Erstattung der anteiligen Nachzahlung beantragt werden. Nicht erstattungsfähig sind Mietnebensachen wie z.b. Kfz.-Stellplatz oder Garage (bei Kfz.- Abmeldung siehe jedoch Härteausgleich nach 23 USG). Ebenfalls nicht erstattungsfähig sind Telefon oder Rundfunk- und Fernsehgebühren. Wie hoch ist die Mietbeihilfe? Die Mietbeihilfe beträgt 100 % der erstattungsfähigen Kosten, wenn der Wehrpflichtige bei Beginn des Grundwehr- oder Zivildienstes allein stehend und mindestens 6 Monate Mieter von Wohnraum ist oder dringenden Bedarf nachweisen kann. (Ein Umzug während dieser 6 Monate unterbricht nicht die Frist.) Der Höchstbetrag bei einem Beihilfesatz von 100 % beträgt 298,50. Falls jedoch die Bemessungsgrundlage (= durchschnittliches Nettoeinkommen vor der Einberufung) 663,50 übersteigt, erhöht sich der Höchstbetrag auf 45 % der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch auf 613,50. Die Mietbeihilfe beträgt 70 % der erstattungsfähigen Kosten, wenn der Wehrpflichtige bei Beginn des Grundwehr- oder Zivildienstes noch keine 6 Monate lang alleinstehend und Mieter von Wohnraum ist und keinen dringenden Bedarf nachweisen kann. Der Höchstbetrag bei einem Beihilfesatz von 70 % beträgt 209,00. h) Wirtschaftsbeihilfe ( 7b USG) Wehrpflichtige, die bei Beginn ihres Wehr- oder Zivildienstes mindestens 12 Monate Inhaber eines Gewerbebetriebes oder Betriebes der Land- und Forstwirtschaft sind (oder eine andere selbständige Tätigkeit ausüben), können Wirtschaftsbeihilfe erhalten, deren Zweck die Bestandssicherung der Erwerbsgrundlage - nicht die Gewinnerzielung - ist. Inhaberschaft bedeutet, die Verfügungsgewalt zu haben. Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) bedeutet nicht Inhaberschaft, es sei denn, der Wehrpflichtige ist geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH und hat aufgrund der Höhe seiner Kapitalbeteiligung die beherrschende Stellung innerhalb der Gesellschaft (75 v.h. der Gesellschaftsanteile oder mehr). Der Wehrpflichtige kann den Betrieb während der Einberufung ruhen oder durch einen Vertreter fortführen lassen. Bei ruhendem Betrieb können Miete der Betriebsstätte und sonstige fixe Betriebsausgaben erstattet werden. Wird der Betrieb durch einen Vertreter fortgeführt, so können die entsprechenden Aufwendungen (Brutto-Gehalt und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung) erstattet werden, soweit sie angemessen sind und nicht aus dem Geschäftsergebnis gedeckt werden können.

8 i) Härteausgleiche ( 23 USG) Wenn die Prüfung eines Härtefalles ergibt, dass durch die Anwendung der Vorschriften des USG eine besondere Härte entsteht, kann ein Härteausgleich gewährt werden. Der Härteausgleich ist jedoch kein allgemeines Regulativ, mit dessen Hilfe die einzelnen Vorschriften umgangen werden können. Die Prüfung findet deshalb nach strengen Maßstäben statt und fällt im Zweifel negativ aus. Allgemeine Nachteile, die allen Wehrpflichtigen durch die Einberufung entstehen, begründen keine besondere Härte. Ein Härteausgleich für ein Hobby (z.b. Zweitfahrzeug) kommt nicht in Betracht. Allgemein zugelassene Härteausgleiche (außer bei freiwilligem zusätzlichem Wehrdienst oder bei militärfachlicher Verwendung als Sanitätsoffizier) sind die Kreditbeihilfe und die Erstattung von Garagenmiete (Stellplatzmiete), wenn die o.g. Grundbedingungen erfüllt sind. Kreditbeihilfe: Für Bankdarlehen des Wehrpflichtigen, die vor Kenntnis der Einberufung entstanden sind, können Kreditkosten (Stundungszinsen) in Höhe der banküblichen Stundungszinssätze übernommen werden, unabhängig davon, ob der Wehrpflichtige die Raten von dem Kreditinstitut stunden lässt oder nicht. Das gleiche gilt, wenn der Wehrpflichtige zur Erfüllung anderer Schuldverbindlichkeiten (z.b. ungedeckte Mietkosten), die vor Kenntnis der Einberufung entstanden sind, erst nach Kenntnis oder während der Einberufung ein Darlehen aufnimmt. Bei Ratenkauf- oder Leasingverträgen, die vor Kenntnis der Einberufung entstanden sind, werden Kreditkosten in Höhe des Zinssatzes übernommen, den die Deutsche Bundesbank bekannt gibt. Der Wehrpflichtige muss zur Zahlung verpflichtet, also selbst Darlehensnehmer sein. Sind mehrere Personen Darlehensnehmer, so erhält der Wehrpflichtige die Kreditbeihilfe anteilsmäßig. Keine Kreditbeihilfe gibt es für Überziehungskredite oder Privatdarlehen. Garagenmiete (Stellplatzmiete): Hat der Wehrpflichtige sein Kfz. wegen des Wehr- bzw. Zivildienstes abgemeldet, so können ihm angemessene Aufwendungen für die Garagen- bzw. Stellplatzmiete ersetzt werden. Der Wehrpflichtige muss selbst Halter des Fahrzeuges sein. j) Leistungen für grundwehrdienstleistende Sanitätsoffiziere ( 12a USG) Wehrpflichtige, die Grundwehrdienst leisten und den Dienstgrad Stabsarzt, Stabsapotheker oder Stabsveterinär haben (militärfachliche Verwendung als Sanitätsoffizier), erhalten monatlich 946,00. Sind unterhaltsberechtigte Familienangehörige im engeren Sinne vorhanden (Ehefrau, Lebenspartner, Kinder) erhalten sie monatlich 1227,00. Die 5a, 5b und 5c USG gelten entsprechend. Grundwehrdienstleistende Sanitätsoffiziere, die weder pflicht- noch freiwillig krankenversichert sind, bekommen die Ruhensbeiträge einer privaten Krankenversicherung und seine nicht versicherungspflichtigen Familienangehörigen im engeren Sinne ohne eigenes Einkommen die Krankenversicherungsbeiträge nach 7 USG als Härteausgleich erstattet. Gleiches gilt für die Pflegeversicherung. Arztpraxis: Hat ein so verwendeter Wehrpflichtiger bei Beginn des Grundwehrdienstes seit mindestens zwölf Monaten eine eigene Arztpraxis, die in dieser Zeit ruht, so kann ihm außerdem Wirtschaftsbeihilfe nach 7b USG gewährt werden.

9 k) Verdienstausfallentschädigung ( 13 USG) Wehrpflichtige, die infolge einer Wehrdienstleistung (in der Regel einer Wehrübung) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder Lohnersatzleistung (z.b. Arbeitslosengeld, Sozialhilfe) einbüßen, erhalten eine Verdienstausfallentschädigung. Wenn der Wehrpflichtige in einem Arbeitsverhältnis steht, das nach dem ASG (Arbeitsplatzschutzgesetz) ruht, erhält er eine Verdienstausfallentschädigung nach 13 Abs. 2 USG. Diese entspricht in der Regel seinem Netto-Verdienstausfall. Der Höchstbetrag ist zu beachten. Liegt diese Voraussetzung nicht vor (z.b. wegen Arbeitslosigkeit), so erhält er eine Verdienstausfallentschädigung nach 13 Abs. 3 USG. Er bekommt dann für jeden Wehrdiensttag 1/360 des durchschnittlichen Nettoarbeitseinkommens aus dem Jahr, das dem Vormonat der Einberufung vorausgeht. Es ist wieder der Höchstbetrag zu beachten. Der Höchstbetrag je Wehrdiensttag beträgt für Wehrpflichtige mit unterhaltsberechtigten Familienangehörigen im engeren Sinne 184,00, für alle anderen Wehrpflichtigen 153,50. In Fällen, in denen der Arbeitgeber trotz entfallender Lohnfortzahlungspflicht das Arbeitsentgelt weiterzahlt, entsteht dem Wehrpflichtigen kein Verdienstausfall. Somit gibt es auch keinen Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung. Es könnte jedoch ein Anspruch auf die Mindestleistung nach 13c USG bestehen. Ein Verdienstausfall entsteht ebenfalls nicht, wenn der Wehrpflichtige Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst ist. Hier könnte nur ausnahmsweise ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag bestehen, wenn die Mindestleistung nach 13c USG höher als das Arbeitsentgelt wäre. Wehrpflichtigen, die unmittelbar nach Beendigung eines Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit zu einer Wehrübung einberufen werden, wird unterstellt, dass Arbeitsentgelt oder Lohnersatzleistungen entfallen. Die Verdienstausfallentschädigung berechnet sich dann nach 13 Abs. 3 USG aus den vorhergehenden Dienstbezügen, wobei die Übergangsgebührnisse außer Betracht bleiben. Wehrpflichtige, die sowohl die Voraussetzungen nach Abs. 2 als auch nach Abs. 3 erfüllen, z.b. weil sie sowohl als Grenzgänger (ohne ASG), als auch in einem Arbeitsverhältnis, das unter das ASG fällt, beschäftigt sind, erhalten beide Leistungsarten getrennt. Diese dürfen zusammen jedoch nicht die Höchstgrenze überschreiten. l) Leistungen für Selbständige ( 13a USG) Wehrpflichtige, die Inhaber eines Gewerbebetriebes oder eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft sind oder eine andere selbständige Tätigkeit ausüben, erhalten für die Zeit der Wehrübung Leistungen für Selbständige. Inhaberschaft bedeutet, als Eigentümer oder Pächter die Verfügungsgewalt zu haben. Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) bedeutet nicht Inhaberschaft, außer, wenn ein Wehrpflichtiger geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH ist und aufgrund der Höhe seiner Kapitalbeteiligung die beherrschende Stellung innerhalb der Gesellschaft hat (75 v.h. der Gesellschaftsanteile oder mehr). In der Regel soll der Wehrpflichtige versuchen, den Betrieb oder die selbständige Tätigkeit durch eine Ersatzkraft fortführen zu lassen, da die Leistungen hierfür erheblich verbessert wurden und für ruhende Betriebe nur noch in Ausnahmefällen gewährt werden. Denn während bei einem ruhenden Betrieb den weiterlaufenden Betriebsausgaben keine Erträge mehr gegenüberstehen, bleibt bei einer Fortführung die Einkommensgrundlage erhalten. Erhält der Wehrpflichtige keine Leistungen für Selbständige, weil er die Voraussetzungen nicht erfüllt, kann ein Anspruch auf die Mindestleistung nach 13c USG bestehen.

10 Fortführung durch Ersatzkraft: Wird der Betrieb bzw. die selbständige Tätigkeit durch eine Ersatzkraft fortgeführt, so erhält der Wehrpflichtige angemessene Aufwendungen für die Ersatzkraft, insgesamt höchstens bis zu 307,00 je Wehrdiensttag. Als Ersatzkraft kann eine Person extra eingestellt oder ein Betriebsangehöriger eingesetzt werden. Der Arbeitsvertrag und ggf. die Zusatzvereinbarung ist vorzulegen. Kosten für eine kurze notwendige Einarbeitung oder Betriebsübergabe an zusätzlichen Tagen vor oder nach der Wehrübung zählen auch zu den angemessenen Aufwendungen. Bei der Feststellung, ob die Aufwendungen tatsächlich angemessen sind, wird im Zweifelsfall eine fachliche Stellungnahme der IHK, Finanzamt, Ärztekammer usw. eingeholt. Ruhen des Betriebes bzw. der selbständigen Tätigkeit: Ist die Fortführung in Ausnahmefällen und aus Gründen, die der Wehrpflichtige nicht zu vertreten hat, nicht möglich und hat das Ruhen des Betriebes bzw. der selbständigen Tätigkeit zur Folge, so erhält der Wehrpflichtige eine Entschädigung für entgangene Einkünfte und sonstige fixe Betriebsausgaben. Als Gründe für ein Ruhen des Betriebes kommen nur Umstände in Betracht, auf die der Wehrpflichtige keinen Einfluss nehmen kann z.b., wenn entsprechende Arbeitskräfte - trotz angemessenem Vergütungsangebot - auf dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen. Eine bloße Erklärung, die Suche nach einer Ersatzkraft durch Zeitungsinserate oder telefonische Anfragen sei erfolglos geblieben, reicht nicht aus. Der Wehrpflichtige muss alle Angaben, die er macht, entsprechend nachweisen. Angaben, die nicht belegt werden, können nicht berücksichtigt werden. Auch wenn der Wehrpflichtige die Zeit zwischen Zustellung des Einberufungsbescheides und Wehrübung nicht oder nicht ausreichend genutzt hat und seine kurzfristigen Bemühungen deshalb erfolglos geblieben sind, hat er das selbst zu vertreten. Kann der Wehrpflichtige im Ausnahmefall nachweisen, dass er die Gründe nicht zu vertreten hat, die zum Ruhen geführt haben, so errechnet sich die Entschädigung für die entgangenen Einkünfte aus 1/360 der Summe der Einkünfte nach 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes aus dem Einkommensteuerbescheid des Vorjahres bis zu 307,00 je Wehrdiensttag. Liegt dieser noch nicht vor, so ist zunächst der vorhergehende für die Berechnung zugrunde zu legen und kann später auf Antrag des Wehrpflichtigen berichtigt werden. Hierzu muss der Wehrpflichtige den maßgeblichen Einkommensteuerbescheid innerhalb von 3 Monaten nach dessen Erhalt vorlegen. Weiterhin werden Betriebsausgaben erstattet, die während des Wehrdienstes als laufende Zahlungsverpflichtungen fällig werden. Hierzu gehören z.b. Miete der Berufsstätte, Personalausgaben (außer bei Urlaub), Gewerbesteuer, Beiträge zu Berufsverbänden und Versicherungen (für den Betrieb) sowie Telefongrundgebühren und Schuldzinsen. Alle geltend gemachten Betriebsausgaben müssen ausreichend belegt werden. Kosten, die nur bei fortgeführtem Betrieb anfallen, werden nicht erstattet; auch keine Privatentnahmen oder -ausgaben wie z.b. Kirchen- oder sonstige Steuern, Beiträge zur eigenen Sozialversicherung oder anderen Versorgungseinrichtungen. Ebenfalls nicht erstattungsfähig sind Spenden, Schulden, Abschreibungen, Verzugszinsen und ähnliches. m) Entschädigung bei Ausfall sonstiger Einkünfte ( 13b USG) Wehrpflichtige, denen sonstige Einkünfte im Sinne des 2 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (z.b. Unterhaltsleistungen, Übergangsgelder, Zuschüsse usw.) infolge des Wehrdienstes entfallen, erhalten als Entschädigung für jeden Wehrdiensttag 1/360 der sonstigen Einkünfte, die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergeben, nach Abzug der während des Wehrdienstes weiterlaufenden sonstigen Einkünfte bis zum Höchstbetrag von 307,00 pro Tag.

11 n) Mindestleistung ( 13c USG) Die Mindestleistung richtet sich nach der auf der letzten Seite beigefügten Tabelle unter Berücksichtigung von Dienstgrad und Familienstand. Stehen dem Wehrpflichtigen keine Leistungen nach den 13 bis 13b USG zu (z.b. bei Studenten ohne Einkommen, bei Weiterzahlung des Einkommens) oder unterschreiten diese Leistungen den Mindestsatz, so erhält er auf jeden Fall den Mindestsatz. Das gilt jedoch nicht für Beamte, Richter und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, es sei denn, dass die Mindestleistung ausnahmsweise höher als die Bezüge wäre. In diesem Fall wird der Unterschiedsbetrag gezahlt. Für Beamte, Richter und Berufssoldaten im Ruhestand gilt eine Sonderregelung; im Bedarfsfalle kann bei der Unterhaltssicherungsbehörde nachgefragt werden. Wehrübende mit berufsständischer Versorgungseinrichtung: Wehrübende, die nur Leistungen nach den 13 Abs. 3 oder 13c Abs. 1 USG erhalten und von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind und aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, können evtl. einen Härteausgleich hierzu erhalten. Genaueres dazu ist bei der Unterhaltssicherungsbehörde zu erfragen. Tagessätze für Mindestleistung nach 13 c (bei Wehrübungen) in Dienstgrad ledig ¹)²) verheiratet verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft oder führend ³) und mit eine Lebenspartnerschafdern einem Kind zwei Kin- drei und mehr Kin- führend dern 4 ) Grenadier, Flieger, Matrose, Gefreiter 19,00 24,00 25,00 27,00 28,50 Obergefreiter 19,50 24,00 25,50 27,50 29,00 Hauptgefreiter 20,00 24,50 25,50 27,50 29,50 Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, 20,50 25,00 26,50 28,00 30,00 Unteroffizier, Maat, Fah- nenjunker, Seekadett Stabsunteroffizier, Obermaat 21,00 25,50 27,50 28,50 30,50 Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich 22,00 26,50 28,00 29,00 31,00 Oberfeldwebel, Oberbootsmann 23,00 27,00 28,50 30,50 32,00 Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, 24,00 28,50 30,00 31,50 33,50 Oberfähnrich Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann, 25,50 30,50 32,00 34,00 36,00 Leutnant Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann, 27,00 32,50 34,00 36,00 37,50 Oberleutnant Hauptmann, Kapitänleutnant 30,00 36,00 38,00 39,50 41,50 Major, Korvettenkapitän, Stabsarzt, 34,00 42,00 44,50 46,00 48,00 Stabshauptmann, Stabska- pitänleutnant Oberstleutnant, Fregattenkapitän, Oberstabsarzt 35,00 43,50 46,50 47,50 49,50

12 Dienstgrad ledig ¹)²) verheiratet verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft oder führend ³) und mit eine Lebenspartnerschafdern einem Kind zwei Kin- drei und mehr Kin- führend dern 4 ) Oberfeldarzt, Flottillenarzt 38,00 47,50 49,50 51,00 53,00 Oberst, Kapitän zur See, 41,00 52,00 53,50 55,00 57,00 Oberstarzt, Flottenarzt und höhere Dienstgrade ¹) Diesen Satz erhalten auch sonstige Wehrpflichtige im Sinne des 13 Abs. 4 Buchstabe b USG. ²) Ledige Wehrpflichtige mit Kindern, für die ihnen die elterliche Sorge zusteht, erhalten ab dem ersten Kind für jedes Kind zusätzlich den jeweiligen Differenzbetrag der Tagessätze für Verheiratete oder eine Lebenspartnerschaft Führende zu den Kindern. ³) Diesen Satz erhalten auch sonstige Wehrpflichtige im Sinne des 13 Abs. 4 Buchstabe a USG. 4 ) Bei drei und mehr Kindern wird der Tagessatz für jedes weitere Kind um die Differenz des Tabellensatzes vom zweiten zum dritten Kind erhöht.

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