ÜBERSICHT Seite. 1. Neues zum Schenkungsmeldegesetz Das neue Stiftungseingangssteuergesetz Lehrlingsförderungen 2
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1 CHEFINFO (KURZFASSUNG) über Steuer und Wirtschaft ÜBERSICHT Seite H A N S G R U B E R M B A S t e u e r b e r a t e r E i n g e t r a g e n e r M e d i a t o r G e s c h ä f t s f ü h r e r G r u b e r W i r t s c h a f t s t r e u h a n d G m b H M A G. F R A N Z W I E S E R W i r t s c h a f t s p r ü f e r u n d S t e u e r b e r a t e r M A G. P E T E R P A L M A N S H O F E R 1. Neues zum Schenkungsmeldegesetz Das neue Stiftungseingangssteuergesetz 2 3. Lehrlingsförderungen 2 4. NÖ Bildungsförderung 3 5. Qualifizierungsförderung für Beschäftigte im Rahmen des Europäischen Sozialfonds 3 6. Derzeitige Zinssätze 3 7. Außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses 4 8. Auftraggeberhaftung für SV-Beiträge 4 9. Private Nutzung von dienstlichen Bonusmeilen steuerpflichtig! Behandlung von Dividenden aus unter 10%igen Auslandsbeteiligungen Vermögenszuwachssteuer wie werden Vermögenszuwächse derzeit besteuert? Erhöhung des Kategorie-Mietzinses ab Termin Senkung der KfZ Steuer ab Ausgabe 4/2008 erstellt von: Gruber Wirtschaftstreuhand GmbH Zelking/Melk Amstetten Scheibbs Zelking am 11. September 2008 M A G. D R. F R A N Z F U C H S M A G. W A L T E R S C H U L T E G e s e l l s c h a f t s - u n d S o z i a l r e c h t C A N D. M A G. R E N E G R U B E R U n t e r n e h m e n s g r ü n d u n g e n M A N U E L A M E Y E R P r o k u r i s t i n S t e u e r b e r a t u n g R e c h n u n g s w e s e n R O S A R E I S N E R S t e u e r b e r a t u n g R e c h n u n g s w e s e n H E D W I G G R U B E R G e s e l l s c h a f t s - S o z i a l - u n d P e n s i o n s r e c h t H E I D I H A U E R S t e u e r b e r a t u n g R e c h n u n g s w e s e n T H O M A S S I M H O F E R S t e u e r b e r a t u n g R e c h n u n g s w e s e n I R I N A S P I E S L E C H N E R L o h n v e r r e c h n u n g A r b e i t s - u n d S o z i a l re c h t KOOPERATIONSPARTNER I N T E R W I R T S C H A F T S P R Ü F U N G S G m b H A A m s t e t t e n F r a n z K o l l m a n n S t r 2 / 7 ( M i t g l i e d v o n M O O R E S T E P H E N S A U S T R I A ) G e s c h ä f t s f ü h r e r : M a g. R e n a t e G a l l h o f e r W i r t s c h a f t s p r ü f e r i n M a g. E v a M a r i a K h e i l W i r t s c h a f t s p r ü f e r i n G R U B E R M a n a g e m e n t G m b H B M D S Y S T E M H A U S G m b H B u s i n e s s - S o f t w a r e l ö s u n g e n G R U B E R W i r t s c h a f t s t r e u h a n d G m b H G esc häft sführe r Hans Gr ube r MB A
2 über Steuer und Wirtschaft Seite 2 1. Neues zum Schenkungsmeldegesetz 2008 Das neue Schenkungsmeldegesetz das als Begleitmaßnahme zum Auslaufen der Erbschafts- und Schenkungssteuer ist ab in Kraft. Schenkungen an Angehörige (zu denen auch die Urgroßeltern Urenkel Onkel und Tanten Neffen und Nichten Cousins Cousinen Schwiegereltern und -kinder sowie Lebensgefährten und deren Kinder gehören) müssen der Finanzbehörde gemeldet werden wenn sie innerhalb eines Jahres die Wertgrenze von übersteigen. Schenkungen zwischen Nicht-Angehörigen sind meldepflichtig wenn sie innerhalb von 5 Jahren den Betrag von überschreiten. 2. Das neue Stiftungseingangssteuergesetz Die neue Stiftungseingangssteuer beträgt 25% (gesenkt von 5% auf 25%) für Zuwendungen an privatrechtliche Stiftungen oder damit vergleichbare Vermögensmassen. 3. Lehrlingsförderungen Mit gibt es neue Förderung von Lehrbetriebe. Die Förderungen werden nun über die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern abgewickelt. I) Basisförderung: Die Basisförderung gilt für alle Lehrverhältnisse die nach dem beginnen statt der bisherigen Lehrlingsausbildungsprämie von Euro Die Basisförderung kann jeweils nach Abschluss eines Lehrjahres beantragt werden und beträgt: im ersten Lehrjahr 3 Lehrlingsentschädigungen im zweiten Lehrjahr 2 Lehrlingsentschädigungen im dritten und vierten Lehrjahr jeweils 1 Lehrlingsentschädigung II) Förderung neuer Lehrstellen Blum-Bonus II: Statt dem bisherigen Blum-Bonus werden neue Lehrstellen mit einer Prämie von jeweils Euro gefördert: III) Ausbildungsnachweis zur Mitte der Lehrzeit Die Förderung gilt für alle Lehrverhältnisse die nach dem beginnen sie beträgt Euro Führung einer einfachen Ausbildungsdokumentation Positive Absolvierung eines Praxistests durch den Lehrling zur Hälfte der Lehrzeit Die Tests können von den Lehrlingsstellen organisiert oder im Rahmen von anerkannten Lehrlingswettbewerben durchgeführt werden. IV) Weiterbildung der Ausbilder Gefördert werden Weiterbildungsmaßnahmen für Ausbilder im Ausmaß von 75 Prozent der Kosten bis zu einer Gesamthöhe von Euro pro Jahr. Diese Förderung gilt ab für alle Ausbilder. V) Ausgezeichnete und gute Lehrabschlussprüfungen (LAP) Die Förderhöhe beträgt Euro 200 pro LAP mit gutem Erfolg und Euro 250 pro LAP mit Auszeichnung. Diese Förderung gilt ab für alle Lehrverhältnisse. VI) Maßnahmen für Lehrlinge mit Lernschwierigkeiten Gefördert werden Nachhilfekurse und Dienstfreistellungen bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder Vorbereitungskursen auf Nachprüfungen in der Berufsschule. Die Förderhöhe beträgt 100 Prozent der Kosten für die Nachhilfe bis zu einer Gesamthöhe von Euro pro Lehrling bzw. 100 Prozent der Kosten für die Lehrlingsentschädigung bei Dienstfreistellungen.
3 über Steuer und Wirtschaft Seite 3 4. NÖ Bildungsförderung Bereitgestellt von Land NÖ Antragstellung: Privatperson/Dienstnehmer Wer kann diese Förderung in Anspruch nehmen? ArbeitnehmerInnen (auch jene die Kinderbetreuungsgeld beziehen) WiedereinsteigerInnen nach der Kinderkarenz die beim AMS als arbeitssuchend gemeldet sind und keine Leistung vom AMS erhalten. Sozialhilfeempfänger (laufende Hilfe zum Lebensunterhalt) ArbeitnehmerInnen die einen Meister- oder Konzessionsprüfungsvorbereitungskurs besuchen und während dieser Zeit arbeitslos/karenziert sind ArbeitnehmerInnen die einen Vorbereitungskurs für die Berufsreifeprüfung bzw. die Studienberechtigungsprüfung besuchen ArbeitnehmerInnen die einen Vorbereitungskurs zum Hauptschulabschluss besuchen Wie viel wird gefördert? Bis 2009 werden Kosten bis max. EUR gefördert. Für TeilnehmerInnen unter 45 Jahren werden 50 % gefördert. Für TeilnehmerInnen über 45 Jahren bzw. WiedereinsteigerInnen und SozialhilfebezieherInnen (auch unter 45 Jahren) werden 80 % gefördert. 5. Qualifizierungsförderung für Beschäftigte im Rahmen des Europäischen Sozialfonds Schwerpunkt: Mitarbeiterqualifikation - Bereitgestellt von Arbeitsmarkt Service des jeweiligen Bundeslandes Antragstellung: durch Arbeitgeber Wer kann diese Förderung in Anspruch nehmen? ArbeitnehmerInnen ab 45 Jahre Frauen unter 45 Jahren die höchstens eine Lehrausbildung oder eine mittlere Schule abgeschlossen haben WiedereinsteigerInnen Geringfügig Beschäftigte Was wird gefördert? Arbeitsmarktpolitisch sinnvoll Inhaltsabklärung Unternehmen in Absprache mit den ArbeitnehmerInnen Mindestens 16 Einheiten (1EH = 50 min) Das Begehren muss vor Beginn der Schulung eingereicht werden Wie viel wird gefördert? 2/3 der anerkennbaren Kursgebühren Für Frauen ab 45 Jahren beträgt die Höhe der Förderung ¾ Bei firmeninternen Schulungen max pro Tag 6. Derzeitige Zinssätze Verschiedene Direktbanken (ING DiBa die Cortal Consors und neuerdings Kaupthing Edge) bieten bis zu 485% p.a. für täglich fällige Einlagen an. Schauen Sie sich bei derartigen ausländischen Banken die Einlagenbesicherung gut an!
4 über Steuer und Wirtschaft Seite 4 Zinssätze für Inlandesdarlehen: Der 3-Monats-EURIBOR beträgt zurzeit 496% Bei Darlehen mit guter Besicherung machen die Banken derzeit rund 125% Aufschlag auf den Euribor was aktuell einen Zinssatz von rund 62% bedeutet. Achten Sie beim Abschluss von Kreditverträgen nicht nur auf den Aufschlag sondern auch darauf ob bzw. wie der Zinssatz gerundet wird! (kaufmännische Rundung gegenüber Aufrundung auf das nächste Achtel- oder sogar Viertelprozent macht einen wesentlichen Unterschied!) Zinssätze für Auslandsdarlehen: Für Fremdwährungsdarlehen können wir derzeit nur den Schweizer Franken (CHF) empfehlen. Der 3-Monats-Libor beträgt zurzeit 273%. Bei einem Aufschlag von 125% beträgt der Darlehenszinssatz 4%. Da sind derzeit über 2%-Punkte (35%) Unterschied zum Euro. Der Euro-Kurs sinkt allerdings gerade zum US-Dollar möglicher weise könnte der Euro auch bald gegenüber dem CHF unter Druck kommen; dann werden die CHF-Kredite wieder teurer. Bei kurzfristigen Finanzierungen (unter 5 Jahren) daher die Kursentwicklung gut beobachten! 7. Außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses Das mit in Kraft getretene Lehrlingspaket beinhaltet unter anderem die außerordentliche Auflösbarkeit von Lehrverhältnissen. Sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling können nunmehr das Lehrverhältnis zum Ablauf des letzten Tages des 12. Monats der Lehrzeit und zum Ablauf des letzten Tages des 24. Monats der Lehrzeit bei Lehrberufen mit einer festgelegten Dauer der Lehrzeit von drei dreieinhalb oder vier Jahren einseitig außerordentlich auflösen. 8. Auftraggeberhaftung für SV-Beiträge Mit dem Auftraggeber-Haftungsgesetz wurden neue Haftungsbestimmungen für Auftraggeber von Bauleistungen in das ASVG aufgenommen. Bei der Weitergabe von Aufträgen im Bereich von Bauleistungen haftet der Auftraggeber für alle Beiträge und Umlagen des beauftragten Unternehmens bis zum Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohnes. Die Auftraggeberhaftung für das beauftragende Unternehmen entfällt wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns in einer so genannte Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) geführt wird. Diese Liste ist von den Krankenversicherungsträgern tagesaktuell zu führen. Eintragungen in diese Liste können von Bauunternehmen bereits ab dem gestellt werden. Die Auftraggeberhaftung kann allerdings auch dadurch vermieden werden dass der Auftraggeber 20 % des zu leistenden Werklohns (Haftungsbetrag) nicht an den Auftragnehmer sondern an das Dienstleistungszentrum bei der WGKK überweist. ACHTUNG: Die neue AuftraggeberInnen-Haftung tritt allerdings erst dann in Kraft wenn die dafür notwendige technische Infrastruktur bei den Krankenversicherungsträgern vorhanden ist. Daher ist derzeit noch nichts zu machen!!!
5 über Steuer und Wirtschaft Seite 5 9. Private Nutzung von dienstlichen Bonusmeilen steuerpflichtig! Im Rahmen von Vielfliegerprogrammen (zb Miles & More) für Dienstreisen gutgeschriebene Bonusmeilen stehen grundsätzlich dem Arbeitgeber zu. Darf sie ein Arbeitnehmer für private Flüge nutzen so liegt laut einer Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats (UFS) ein steuerpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor. 10. Behandlung von Dividenden aus unter 10%igen Auslandsbeteiligungen Dividenden aus Auslandsbeteiligungen sind im Rahmen des so genannten internationalen Schachtelprivilegs bei der österreichischen Mutter-Kapitalgesellschaft steuerfrei. 11. Vermögenszuwachssteuer wie werden Vermögenszuwächse derzeit besteuert? Beträgt der Zeitraum zwischen der Anschaffung und Veräußerung weniger als ein Jahr so liegen steuerpflichtige Spekulationsgeschäfte vor auch wenn tatsächlich jegliche Spekulationsabsicht fehlt. Für Grundvermögen gilt eine Spekulationsfrist von 10 Jahren die sich bei Inanspruchnahme von Steuerbegünstigungen für vermietete Liegenschaften unter Umständen auf 15 Jahre verlängern kann. Spekulationsverluste sind nur mit Spekulationsgewinnen aber mit keinen anderen Einkünften ausgleichsfähig nur im selben Kalenderjahr. Immer steuerpflichtig ist die Veräußerung von qualifizierten Beteiligungen (über 12%) an Kapitalgesellschaften (zb Aktien GmbH-Anteilen) nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist. 12. Erhöhung des Kategorie-Mietzinses ab Mit kommt es zu einer Anhebung der Kategorie-Mietzinse um 57 %. Das mietrechtliche Verwaltungskostenpauschale ist an den Mietzins der Kategorie A gekoppelt und steigt damit bereits ab dem um 57 %. 13. Termin Herabsetzungsanträge für die laufenden Vorauszahlungen an Einkommen- und Körperschaftsteuer 2008 können letztmalig bis gestellt werden. Spätestens 9 Monate nach dem Bilanzstichtag müssen alle Kapitalgesellschaften beim zuständigen Firmenbuch ihren (allenfalls geprüften) Jahresabschluss einreichen. Ab werden für Nachzahlungen bzw Gutschriften aus der Einkommen- und Körperschaftsteuerveranlagung % Anspruchszinsen verrechnet. 14. Senkung der KfZ Steuer ab Die KfzStG-Novelle 2008 soll mit in Kraft treten. Gesetzwerdung bleibt abzuwarten Für weitere Informationen und Auskünfte steht Ihnen das Gruber-Team gerne zur Verfügung.
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